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Document 22005A1010(01)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits - Angänge - Protokolle - Schlußakte - Erklärungen

ABl. L 265 vom 10.10.2005, p. 2–228 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/690/oj

Related Council decision

22005A1010(01)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits - Angänge - Protokolle - Schlußakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 10/10/2005 S. 0002 - 0228


Europa-Mittelmeer-Abkommen

zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

einerseits und

andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;

- den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

- den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren;

- die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;

- die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;

b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten;

d) gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.

Artikel 4

Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung der Zusammenarbeit.

Artikel 5

Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT" genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO" genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

Gewerbliche waren

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 8

Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 9

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

Artikel 10

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 11

(1) Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.

Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmöglichen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßiger Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

Landwirtschaftliche erzeugnisse, fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche verarbeitungserzeugnisse

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 13

Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 14

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5.

Artikel 15

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

Artikel 16

(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

KAPITEL 3

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 17

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten erhöht.

(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(4) Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Dieser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte gesenkt.

Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.

Artikel 18

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.

Artikel 19

Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 23

Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die Anwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Voraus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über

- die Einleitung einer Untersuchung,

- das Endergebnis der Untersuchung.

Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gelegenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt in der Sache darlegen können.

Ferner übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden; diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen.

(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsausschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

(5) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hinausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte Präferenz aufrechterhalten.

(6) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich entspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichsangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs vereinbaren.

(7) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen.

Artikel 25

Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält,

oder

ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 26

(1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes:

a) Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben.

Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

c) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt.

Artikel 29

Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 30

Beiderseitige Verpflichtungen

(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden "GATS" genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren.

(3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

(4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33.

Artikel 31

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

Artikel 32

Gewerbliche Niederlassung

a) Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

b) Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen.

Artikel 33

Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

(1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweig-niederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden "Unternehmen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstaben c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien:

a) Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b) Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c) "gesellschaftsintern versetztes Personal", d. h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern

- diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

- die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 34

Verkehr

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsverkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage.

(2) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedingungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind;

c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort, in denen u. a. die Beteiligung am Kapital und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Einstellung einheimischen oder ausländischen Personals vorgesehen ist;

f) Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung.

(3) Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der Nationalflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

(4) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(5) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Schiffen gewähren.

(6) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

Artikel 35

Interne Rechtsvorschriften

(1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

(2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2.

Artikel 36

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Dienstleistungserbringer" ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt.

b) "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "algerische Gesellschaft" ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist.

c) "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

d) "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

e) "Niederlassung" ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

f) "Geschäftstätigkeit" ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

g) "Erwerbstätigkeiten" umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.

h) "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates" bzw. "Staatsangehöriger Algeriens" ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt.

Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 37

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines "Abkommens über wirtschaftliche Integration" im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Laufende zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 38

Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Artikel 39

(1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.

Artikel 40

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche fragen

Artikel 41

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen

- im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder

- im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5.

(3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 42

Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 43

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

Artikel 44

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 45

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 46

(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 47

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

(3) Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.

Artikel 48

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren.

(3) Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.

(4) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 49

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b) Informationsaustausch und Kommunikation;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.

Artikel 50

Regionale Zusammenarbeit

Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

a) wirtschaftliche Integration;

b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;

c) Umwelt;

d) wissenschaftliche und technologische Forschung;

e) Bildung und Ausbildung;

f) Kultur;

g) Zoll;

h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

Artikel 51

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch

- Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,

- Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

- Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;

c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;

d) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

Artikel 52

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

- Desertifikation;

- rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;

- Versalzung;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

- geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;

- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

- Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;

- integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;

- Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung;

- Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;

- technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Artikel 53

Industrielle Zusammenarbeit

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird;

b) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

c) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen;

d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern;

e) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

f) das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;

g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern;

h) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten.

Artikel 54

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch

a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber;

b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten;

c) technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen.

Artikel 55

Normung und Konformitätsbewertung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung.

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

- Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken;

- Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen;

- Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

- Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.

Artikel 56

Angleichung der Rechtsvorschriften

Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.

Artikel 57

Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.

Sie umfasst im Wesentlichen

- einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen;

- Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.

Artikel 58

Landwirtschaft und Fischerei

Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.

Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

- Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;

- Ernährungssicherung;

- integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u. a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;

- Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;

- Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

- Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fach-organisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;

- technische Hilfe und fachliche Ausbildung;

- Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;

- Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;

- Unterstützung der Privatisierung;

- Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

- Unterstützung der Forschungsprogramme.

Artikel 59

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

- die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;

- die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;

- die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

- der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;

- das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

- die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;

- die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

- technische Hilfe und Ausbildung.

Artikel 60

Telekommunikation und Informationsgesellschaft

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

- ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

- ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologie;

- die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien;

- die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

- die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen;

- der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien;

- technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer.

Artikel 61

Energie und Bergbau

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist

a) die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;

b) die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;

c) der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

- die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

- die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;

- der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten

- Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,

- Erzeugung von Strom,

- Verteilung von Erdölerzeugnissen,

- Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,

- bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;

die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom;

die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft;

die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau;

die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor;

die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz;

die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor.

Artikel 62

Tourismus und Handwerk

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:

- Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk;

- Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen;

- Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;

- Förderung des Jugendtourismus;

- Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte;

- Unterstützung der Privatisierung.

Artikel 63

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihandelsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf

a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

b) die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens.

Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.

Artikel 64

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u. a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

Artikel 65

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

(2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

a) Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;

b) Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;

c) Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d. h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;

d) Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;

e) Reform der Einrichtungen;

f) Bereitstellung technischer Hilfe;

g) Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;

h) Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.

Artikel 66

Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.

Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.

In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

Bestimmungen über die arbeitnehmer

Artikel 67

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.

Artikel 68

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet.

Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 dieses Abkommens.

(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbeihilfen.

(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen.

(5) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihre Familien-angehörigen eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.

Artikel 69

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt sind.

Artikel 70

(1) Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze.

(2) Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

Artikel 71

Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten.

KAPITEL 2

Dialog im sozialen bereich

Artikel 72

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten;

b) Migration;

c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen;

d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 73

Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den Rahmen für diesen Dialog bilden kann.

KAPITEL 3

Massnahmen der zusammenarbeit im sozialen bereich

Artikel 74

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität.

(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:

a) Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten;

b) Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden;

c) Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer;

d) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich;

e) Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

f) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens;

g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern;

h) Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten;

i) Förderung des sozioprofessionellen Dialogs;

j) Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofessionellen Bereich;

k) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungswesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus;

l) Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen;

m) Verbesserung des Berufsbildungssystems.

Artikel 75

Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 76

Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

KAPITEL 4

Zusammenarbeit im kultur- und bildungsbereich

Artikel 77

Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.

Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u. a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.

Diese Zusammenarbeit könnte u. a. folgende Bereiche umfassen:

- Übersetzung literarischer Werke;

- Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;

- Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;

- Austausch von Künstlern und Kunstwerken;

- Organisierung kultureller Veranstaltungen;

- gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;

- Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;

- Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.

Artikel 78

Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,

a) einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;

b) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;

c) das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;

d) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 79

Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.

Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.

Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

- die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,

- die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

- die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,

- die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,

- flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 80

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu erhöhen.

Artikel 81

Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES

Artikel 82

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.

In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

Artikel 83

Freizügigkeit

Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 84

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Ströme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

- erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren rückzuübernehmen;

- versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen Ausweispapieren.

(2) Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkommen wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen zu diesen Abkommen festgelegt.

(3) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere, unternommen werden können.

Artikel 85

Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt.

(2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.

(3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere

- den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen;

- einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.

(4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst

- den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung;

- die Intensivierung des Austauschs u. a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte.

(5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge.

Artikel 86

Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.

(2) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 87

Bekämpfung der Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

(3) Ziel der Zusammenarbeit ist

a) die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;

b) eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen.

Artikel 88

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.

Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet.

In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

Artikel 89

Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern;

b) den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:

a) Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

c) Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind;

d) Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

(4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit.

Artikel 90

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten

- im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen;

- durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;

- durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich.

Artikel 91

Bekämpfung der Korruption

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck

- effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden;

- einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität.

TITEL IX

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 92

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 93

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen Regierung geführt.

Artikel 94

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 95

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Artikel 96

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen.

Artikel 97

Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 98

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

Artikel 99

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern.

Artikel 100

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.

Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 101

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 102

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken.

Artikel 103

Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass

- die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 104

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 105

Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 106

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Algerien andererseits.

Artikel 107

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 108

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Algeriens andererseits.

Artikel 109

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 110

(1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.

Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.

Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.

Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.

Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.

Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.

Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.

Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.

Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.

Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.

Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

Για την Eλληνική Δημoκρατία

Por el Reino de España

Pour la République française

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Per la Repubblica italiana

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Für die Republik Österreich

Pela República Portuguesa

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

För Konungariket Sverige

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

--------------------------------------------------

ANHANG 1

Liste der in den artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen erzeugnisse und landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnisse, die unter die hs-kapitel 25 bis 97 fallen

HS-Code | 2905 43 | (Mannitol) |

HS-Code | 2905 44 | (Sorbit) |

HS-Code | 2905 45 | (Glycerin) |

HS-Position | 3301 | (etherische Öle) |

HS-Code | 3302 10 | (Riechstoffe) |

HS-Positionen | 3501 bis 3505 | (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) |

HS-Code | 3809 10 | (Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |

HS-Positionen | 3823 | (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) |

HS-Code | 3824 60 | (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44) |

HS-Positionen | 4101 bis 4103 | (Häute und Felle) |

HS-Position | 4301 | (rohe Pelzfelle) |

HS-Positionen | 5001 bis 5003 | (Grège und Abfälle von Seide) |

HS-Positionen | 5101 bis 5103 | (Wolle und Tierhaare) |

HS-Positionen | 5201 bis 5203 | (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) |

HS-Position | 5301 | (Rohflachs) |

HS-Position | 5302 | (Rohhanf) |

--------------------------------------------------

ANHANG 2

Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

HS-Code |

25010010 |

25010090 |

25020000 |

25030000 |

25041000 |

25049000 |

25051000 |

25059000 |

25061000 |

25062100 |

25062900 |

25070010 |

25070020 |

25081000 |

25082000 |

25083000 |

25084010 |

25084090 |

25085000 |

25086000 |

25087000 |

25090000 |

25101000 |

25102000 |

25111000 |

25112000 |

25120010 |

25120090 |

25131100 |

25131900 |

25132000 |

25140000 |

25151100 |

25151200 |

25152010 |

25152020 |

25161100 |

25161200 |

25162100 |

25162200 |

25169000 |

25171000 |

25172000 |

25173000 |

25174100 |

25174900 |

25181000 |

25182000 |

25183000 |

25191000 |

25199000 |

25201000 |

25202000 |

25210000 |

25221000 |

25222000 |

25223000 |

25231000 |

25232100 |

25232900 |

25233000 |

25239000 |

25240000 |

25251000 |

25252000 |

25253000 |

25261000 |

25262000 |

25281000 |

25289000 |

25291000 |

25292100 |

25292200 |

25293000 |

25301000 |

25302000 |

25309000 |

26011100 |

26011200 |

26012000 |

26020000 |

26030000 |

26040000 |

26050000 |

26060000 |

26070000 |

26080000 |

26090000 |

26100000 |

26110000 |

26121000 |

26122000 |

26131000 |

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ANHANG 3

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren

HS-Code |

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85152900 |

85153100 |

85153900 |

85158000 |

85159000 |

85171990 |

85172100 |

85172200 |

85173010 |

85173020 |

85173030 |

85175000 |

85178000 |

85179000 |

85309000 |

85321000 |

85322100 |

85322200 |

85322300 |

85322400 |

85322500 |

85322900 |

85323000 |

85329000 |

85331000 |

85332100 |

85332900 |

85333100 |

85333900 |

85334000 |

85339000 |

85340000 |

85402000 |

85404000 |

85405000 |

85406000 |

85407100 |

85407200 |

85407900 |

85408100 |

85408900 |

85409100 |

85409900 |

85411000 |

85412100 |

85412900 |

85413000 |

85414000 |

85415000 |

85416000 |

85419000 |

85421000 |

85422100 |

85426000 |

85427000 |

85429000 |

85431100 |

85432000 |

85433000 |

85434000 |

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85438900 |

85439000 |

85441110 |

85441190 |

85441910 |

85441990 |

85442000 |

85443000 |

85444100 |

85444900 |

85445100 |

85445900 |

85446000 |

85447000 |

85451100 |

85451900 |

85452000 |

85459000 |

85461000 |

85462000 |

85469000 |

85471000 |

85472000 |

85479000 |

86011000 |

86012000 |

86021000 |

86029000 |

86031000 |

86039000 |

86040000 |

86050000 |

86061000 |

86062000 |

86063000 |

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86069200 |

86069900 |

86071100 |

86071200 |

86071900 |

86072100 |

86072900 |

86073000 |

86079100 |

86079900 |

86080010 |

86080020 |

86080050 |

86090000 |

87011010 |

87011090 |

87012010 |

87012090 |

87013010 |

87013020 |

87013090 |

87019010 |

87019020 |

87019030 |

87019090 |

87021010 |

87029010 |

87032110 |

87032210 |

87032230 |

87032310 |

87032310 |

87032320 |

87032330 |

87032410 |

87032430 |

87033110 |

87033110 |

87033130 |

87033210 |

87033230 |

87033310 |

87033330 |

87041010 |

87041090 |

87042110 |

87042120 |

87042130 |

87042190 |

87042210 |

87042220 |

87042290 |

87042310 |

87042390 |

87043110 |

87043120 |

87043190 |

87043210 |

87043290 |

87049000 |

87051000 |

87052000 |

87053000 |

87054000 |

87059010 |

87059090 |

87060010 |

87060020 |

87060030 |

87060090 |

87071000 |

87079010 |

87079090 |

87081000 |

87082100 |

87082900 |

87083100 |

87083910 |

87083990 |

87084000 |

87085000 |

87086000 |

87087000 |

87088000 |

87089100 |

87089200 |

87089310 |

87089390 |

87089400 |

87089910 |

87089920 |

87089990 |

87091900 |

87099000 |

87162000 |

87163100 |

87163900 |

87164000 |

89020010 |

89020090 |

90011000 |

90013000 |

90015000 |

90019000 |

90021100 |

90071910 |

90101000 |

90104100 |

90104200 |

90104900 |

90105000 |

90106000 |

90109000 |

90111000 |

90112000 |

90118000 |

90119000 |

90121000 |

90129000 |

90131000 |

90132000 |

90138010 |

90141000 |

90142000 |

90148000 |

90149000 |

90151000 |

90152000 |

90153000 |

90154000 |

90158000 |

90159000 |

90171000 |

90172000 |

90173000 |

90178000 |

90179000 |

90181100 |

90181200 |

90181300 |

90181400 |

90181900 |

90182000 |

90183200 |

90183990 |

90184100 |

90184910 |

90184990 |

90185000 |

90189020 |

90189040 |

90189090 |

90191000 |

90192000 |

90200000 |

90212190 |

90221200 |

90221300 |

90221400 |

90221900 |

90222100 |

90222900 |

90223000 |

90229000 |

90230000 |

90241000 |

90248000 |

90249000 |

90251100 |

90251900 |

90258000 |

90259000 |

90261000 |

90262000 |

90268000 |

90269000 |

90271000 |

90272000 |

90273000 |

90274000 |

90275000 |

90278000 |

90279000 |

90281000 |

90282010 |

90282020 |

90283000 |

90289000 |

90291000 |

90292000 |

90299000 |

90301000 |

90302000 |

90303100 |

90303900 |

90304000 |

90308200 |

90308300 |

90308900 |

90309000 |

90311000 |

90312000 |

90313000 |

90314100 |

90314900 |

90318000 |

90319000 |

90321000 |

90322000 |

90328100 |

90328900 |

90329000 |

90330000 |

91011100 |

91091100 |

91122090 |

91129010 |

93061000 |

95044000 |

95089000 |

95422900 |

96139000 |

--------------------------------------------------

ANHANG 4

Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

Tarifposition (Algerischer Zolltarif) |

0401.1000 |

0401.2010 |

0401.2020 |

0401.3010 |

0401.3020 |

0403.1000 |

0405.1000 |

0406.2000 |

0406.3000 |

0406.4000 |

0406.9090 |

0407.0020 |

0409.0000 |

0701.9000 |

0703.2000 |

0710.1000 |

0710.2100 |

0710.2200 |

0710.2900 |

0710.3000 |

0710.4000 |

0710.8000 |

0710.9000 |

0711.2000 |

0711.3000 |

0711.4000 |

0712.9010 |

0712.9090 |

0801.1100 |

0801.1900 |

0801.2100 |

0801.2200 |

0802.1200 |

0802.3100 |

0802.3200 |

0806.1000 |

0806.2000 |

0808.1000 |

0808.2000 |

0812.9000 |

0813.1000 |

0813.2000 |

1101.0000 |

1103.1120 |

1105.1000 |

1105.2000 |

1512.1900 |

1517.1000 |

1604.1300 |

1604.1400 |

1604.1600 |

1704.1000 |

1806.3100 |

1806.3200 |

1806.9000 |

1901.2000 |

1902.1900 |

1902.2000 |

1902.3000 |

1902.4000 |

1905.3100 |

1905.3900 |

1905.4010 |

1905.4090 |

1905.9090 |

2001.1000 |

2001.9010 |

2001.9020 |

2001.9090 |

2002.9010 |

2002.9020 |

2005.2000 |

2005.4000 |

2005.5100 |

2005.5900 |

2005.9000 |

2006.0000 |

2007.1000 |

2007.9100 |

2007.9900 |

2009.1900 |

2009.2000 |

2009.3000 |

2009.4000 |

2009.5000 |

2009.6000 |

2009.7000 |

2009.8090 |

2009.9000 |

2102.1000 |

2102.2000 |

2102.3000 |

2103.3090 |

2103.9010 |

2103.9090 |

2104.1000 |

2104.2000 |

2106.9090 |

2201.1000 |

2201.9000 |

2202.1000 |

2202.9000 |

2203.0000 |

2204.1000 |

2204.2100 |

2204.2900 |

2204.3000 |

2209.0000 |

2828.9030 |

3303.0010 |

3303.0020 |

3303.0030 |

3303.0040 |

3304.1000 |

3305.9000 |

3307.1000 |

3307.2000 |

3307.3000 |

3307.9000 |

3401.1100 |

3401.1990 |

3402.2000 |

3605.0000 |

3923.2100 |

3923.2900 |

3925.9000 |

3926.1000 |

4802.5600 |

4802.6200 |

4814.2000 |

4817.1000 |

4818.1000 |

4818.3000 |

4818.4020 |

4820.2000 |

5407.1000 |

5702.9200 |

5703.1000 |

5703.2000 |

5805.0000 |

6101.1000 |

6101.2000 |

6101.3000 |

6101.9000 |

6102.1000 |

6102.2000 |

6102.3000 |

6102.9010 |

6102.9090 |

6103.1100 |

6103.1200 |

6103.1900 |

6103.2100 |

6103.2200 |

6103.2300 |

6103.2900 |

6103.3100 |

6103.3200 |

6103.3300 |

6103.3900 |

6103.4100 |

6103.4200 |

6103.4300 |

6103.4900 |

6104.1100 |

6104.1200 |

6104.1300 |

6104.1900 |

6104.2100 |

6104.2200 |

6104.2300 |

6104.2900 |

6104.3100 |

6104.3200 |

6104.3300 |

6104.3900 |

6104.4100 |

6104.4200 |

6104.4300 |

6104.4400 |

6104.4900 |

6104.5100 |

6104.5200 |

6104.5300 |

6104.5900 |

6104.6100 |

6104.6200 |

6104.6300 |

6104.6900 |

6105.1000 |

6105.2000 |

6105.9000 |

6106.1000 |

6106.2000 |

6106.9000 |

6107.1100 |

6107.1200 |

6107.1900 |

6107.2100 |

6107.2200 |

6107.2900 |

6108.1100 |

6108.1900 |

6108.2100 |

6108.2200 |

6108.2900 |

6108.3100 |

6108.3200 |

6108.3910 |

6108.3990 |

6109.1000 |

6109.9000 |

6110.1100 |

6110.1200 |

6110.1900 |

6110.2000 |

6110.3000 |

6110.9000 |

6111.1000 |

6111.2000 |

6111.3000 |

6111.9000 |

6112.1100 |

6112.1200 |

6112.1900 |

6112.3100 |

6112.3900 |

6112.4100 |

6112.4900 |

6115.1100 |

6115.1200 |

6115.1900 |

6115.2000 |

6115.9100 |

6115.9200 |

6115.9300 |

6115.9900 |

6201.1100 |

6201.1200 |

6201.1300 |

6201.1900 |

6202.1100 |

6202.1200 |

6202.1300 |

6202.1900 |

6203.1100 |

6203.1200 |

6203.1900 |

6203.2100 |

6203.2200 |

6203.2300 |

6203.2900 |

6203.3100 |

6203.3200 |

6203.3300 |

6203.3900 |

6203.4100 |

6203.4200 |

6203.4300 |

6203.4900 |

6204.1100 |

6204.1200 |

6204.1300 |

6204.1900 |

6204.2100 |

6204.2200 |

6204.2300 |

6204.2900 |

6204.3100 |

6204.3200 |

6204.3300 |

6204.3900 |

6204.4100 |

6204.4200 |

6204.4300 |

6204.4400 |

6204.5100 |

6204.5200 |

6204.5300 |

6204.5900 |

6204.6100 |

6204.6200 |

6204.6300 |

6204.6900 |

6205.1000 |

6205.2000 |

6205.3000 |

6205.9000 |

6206.1000 |

6206.2000 |

6206.3000 |

6206.4000 |

6206.9000 |

6207.1100 |

6207.1900 |

6207.2100 |

6207.2200 |

6207.2900 |

6207.9100 |

6208.1100 |

6208.1900 |

6208.2100 |

6208.2200 |

6208.2900 |

6211.1100 |

6211.1200 |

6211.3210 |

6211.3900 |

6212.1000 |

6212.2000 |

6213.9000 |

6214.1000 |

6214.9000 |

6215.9000 |

6301.2000 |

6301.3000 |

6301.4000 |

6301.9000 |

6302.2100 |

6302.2200 |

6302.2900 |

6304.1900 |

6304.9900 |

6309.0000 |

6401.1000 |

6401.9900 |

6402.1900 |

6402.2000 |

6402.3000 |

6402.9900 |

6403.1900 |

6403.2000 |

6403.4000 |

6403.5100 |

6403.5900 |

6403.9100 |

6403.9900 |

6404.1100 |

6404.1900 |

6404.2000 |

6405.1000 |

6405.2000 |

6405.9000 |

6908.1000 |

6908.9000 |

6911.1000 |

6911.9000 |

7003.1200 |

7007.1110 |

7007.2110 |

7013.1000 |

7013.2900 |

7013.3200 |

7013.3900 |

7020.0010 |

7318.1100 |

7318.1200 |

7318.1500 |

7318.1600 |

7318.1900 |

7318.2100 |

7318.2200 |

7318.2300 |

7318.2900 |

7321.1119 |

7322.1100 |

7322.1900 |

7323.9100 |

7323.9200 |

7323.9300 |

7323.9400 |

7323.9900 |

7324.1000 |

7615.1900 |

8414.5110 |

8415.1090 |

8415.8190 |

8418.1019 |

8418.2119 |

8418.2219 |

8418.2919 |

8418.3000 |

8419.1190 |

8419.8119 |

8422.1190 |

8405.1190 |

8450.1290 |

8450.1919 |

8450.1999 |

8452.1090 |

8481.8010 |

8481.9000 |

8501.4000 |

8501.5100 |

8504.1010 |

8506.1000 |

8507.1000 |

8509.4000 |

8516.1000 |

8516.3100 |

8516.4000 |

8516.7100 |

8517.1100 |

8517.1990 |

8527.1300 |

8527.2100 |

8527.3130 |

8528.1290 |

8528.1390 |

8528.2190 |

8529.1060 |

8529.1070 |

8533.1000 |

8536.5010 |

8536.5090 |

8536.6190 |

8536.6910 |

8536.6990 |

8536.9020 |

8539.2200 |

8543.8900 |

8711.1090 |

9001.4000 |

9006.5200 |

9006.5300 |

9028.2010 |

9401.6100 |

9401.6900 |

9401.7100 |

9401.7900 |

9403.5000 |

9403.6000 |

9403.8000 |

9404.1000 |

9404.2900 |

9405.1000 |

9405.4000 |

9405.9100 |

9405.9900 |

9606.2100 |

9606.2200 |

9606.2900 |

9607.1100 |

9607.1900 |

9608.1000 |

9608.9900 |

9609.1000 |

9617.0000 |

--------------------------------------------------

ANHANG 5

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 41

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Ziele

Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Auswirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei verhindert werden.

Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u. a. für den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit sich auf diese Gebiete auswirkt.

Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte machen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Wettbewerbsrecht" ist

i) im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt) die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und das in diesem Zusammenhang von der Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;

ii) im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 23. Chaâbane 1415 ( 25. Januar 1995) über den Wettbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;

iii) die Änderung oder Aufhebung der genannten Bestimmungen.

b) "Wettbewerbsbehörde" ist

i) im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse;

ii) im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence (Wettbewerbsrat).

c) "Durchführungsmaßnahme" ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können.

d) "wettbewerbsfeindliche Handlung" oder "wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik" ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG

3. Notifizierung

Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese

a) nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind;

b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;

c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden;

e) eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.

Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung.

Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.

4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern.

Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

5. Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen.

Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden

a) das mögliche Ergebnis der Koordinierung,

b) gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen,

c) die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten

und

d) die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.

6. Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen.

Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme.

7. Technische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken.

Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:

a) Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll,

b) Seminare, insbesondere für Beamten,

und

c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.

8. Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften

Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern.

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ANHANG 6

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), "Abkommen von Rom",

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), "Budapester Vertrag",

- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), "Protokoll zum Madrider Abkommen",

- Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),

- WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

- WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).

Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), "Abkommen von Nizza",

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984),

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), "Pariser Verbandsübereinkunft",

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), "Berner Übereinkunft",

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), "Madrider Abkommen";

in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), "UPOV", bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.

Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.

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