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Document 22004D0088

    2004/88/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    ABl. L 349 vom 25.11.2004, p. 49–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/88(2)/oj

    25.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/49


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 88/2004

    vom 8. Juni 2004

    zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2004 vom 26. April 2004 (1) geändert.

    (2)

    Gemäß Protokoll 31 Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wirken die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (2) errichteten Europäischen Umweltagentur mit.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3) geändert.

    (4)

    Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 vorgenommenen Änderungen bei der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz Rechnung zu tragen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    „und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurden.

    2.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe m) wird folgender Buchstabe angefügt:

    „n)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 auch für alle Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 8. Juni 2004

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S. GILLESPIE


    (1)  ABl. L vom 26.8.2004, S. 182.

    (2)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

    (3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.“

    (5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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