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Document 22004D0073

    2004/73/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 349 vom 25.11.2004, p. 30–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/73(2)/oj

    25.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/30


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 73/2004

    vom 8. Juni 2004

    zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang IX des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32003 L 0071: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).“

    2.

    Nach Nummer 29a (Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:

    „29b.

    32003 L 0071: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2003/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    S. GILLESPIE


    (1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

    (2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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