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Document 22000D1221(19)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/1999 vom 24. September 1999 über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

ABl. L 325 vom 21.12.2000, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/119(2)/oj

22000D1221(19)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/1999 vom 24. September 1999 über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 325 vom 21/12/2000 S. 0034 - 0035


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 119/1999

vom 24. September 1999

über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 84/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 1999(1) geändert.

(2) Die Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Bestimmungen über internationale Aspekte der Entscheidung Nr. 128/1999/EG sind für die Zwecke des EWR-Abkommens anzupassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cc (Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und vor der Überschrift "Postdienste" folgendes eingefügt:

"5cd. 399 D 0128: Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Das Recht der EFTA-Staaten, in eigenem Namen Maßnahmen in Bezug auf UMTS-Dienste und UMTS-Ausrüstung in Drittländern zu ergreifen oder bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über das UMTS mit Drittländern auszuhandeln, wird von Artikel 9 nicht berührt. Die Kommission und die EFTA-Staaten halten einander auf dem Laufenden und nehmen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 128/1999/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 296 vom 23.11.2000.

(2) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1.

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