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Document 22000D0615(07)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2000 vom 31. März 2000 über die Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

    ABl. L 141 vom 15.6.2000, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/31(2)/oj

    22000D0615(07)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2000 vom 31. März 2000 über die Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 15/06/2000 S. 0055 - 0056


    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    nr. 31/2000

    vom 31. März 2000

    über die Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/1999 vom 26. November 1999(1) geändert.

    (2) Die Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Die Entscheidung 1999/566/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4) Mit der Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 wird die Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so daß diese Richtlinie im Abkommen zu streichen ist.

    (5) Mit der Entscheidung 1999/566/EG der Kommission wird die Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so daß die letztgenannte Entscheidung im Abkommen zu streichen ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "399 D 0280: Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8)."

    Artikel 2

    (1) In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "399 D 0566: Entscheidung 1999/566/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8)."

    (2) Anhang IV Anlage 1 des Abkommens wird gestrichen.

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Entscheidung 1999/280/EG des Rates und der Entscheidung 1999/566/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

    Artikel 5

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 31. März 2000

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8.

    (3) ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8.

    (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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