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Document 22000D0210(07)

    Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1999 vom 29. Januar 1999 über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

    ABl. L 35 vom 10.2.2000, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/7(2)/oj

    22000D0210(07)

    Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1999 vom 29. Januar 1999 über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 035 vom 10/02/2000 S. 0037 - 0038


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 7/1999

    vom 29. Januar 1999

    über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/98 vom 18. Dezember 1998(1) geändert.

    Die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 97/33/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ca (Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "5cb. 397 L 0033: Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a) In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort 'Vertrag' durch das Wort 'Abkommen' ersetzt;

    b) für die in Artikel 21 beschriebene Zusammenschaltung mit Organisationen aus Drittländern gilt folgendes:

    1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung auf die Zusammenschaltung größtmögliche Konvergenz zu erreichen, tauschen die Vertragsparteien die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Informationen aus und konsultieren einander im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und gemäß von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren über Angelegenheiten, auf die in Artikel 21 Absatz 2 Bezug genommen wird.

    2. Wenn die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 2 mit einem Drittland über vergleichbare Rechte für ihre Organisationen verhandelt, bemüht sie sich darum, für die Organisationen der EFTA-Staaten eine Gleichbehandlung zu erreichen."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 97/33/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 29. Januar 1999

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    F. BARBASO

    (1) ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 49.

    (2) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

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