Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21999A0618(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

ABl. L 151 vom 18.6.1999, p. 21–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/400/oj

Related Council decision

21999A0618(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0021 - 0026


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und HONGKONG, CHINA(1) (nachstehend "Vertragsparteien" genannt) -

EINGEDENK der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, und in dem Wunsch, im Interesse beider Vertragsparteien zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen beizutragen,

ÜBERZEUGT, daß es zur Erreichung dieses Ziels die Verpflichtung eines Ausbaus der Zusammenarbeit beim Zoll geben sollte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Zollverfahren,

IN DER ERWAEGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, daß eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben gewährleistet sein muß,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zollbehörden der Vertragsparteien gemeinsam wirksamer gegen derartige Zuwiderhandlungen vorgehen können,

IM HINBLICK auf die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen internationaler Übereinkünfte bereits eingegangen sind, und im Hinblick auf die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" alle von der Europäischen Gemeinschaft oder Hongkong, China, angenommenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsinstrumente über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich aller Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zoll- und anderen Verwaltungsbehörden fallen;

b) "Zollverwaltung" in der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in Hongkong, China, die Zoll- und Steuerverwaltung;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Abkommens ein Amtshilfeersuchen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Abkommens ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

e) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

f) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts;

g) "Person" eine natürliche oder juristische Person.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für Hongkong, China, andererseits.

Artikel 3

Künftige Entwicklungen

Zur Vertiefung und Ergänzung ihrer Zusammenarbeit im Zoll können die Vertragsparteien dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einklang mit ihrem jeweiligen Zollrecht durch Übereinkünfte über spezifische Bereiche oder Fragen erweitern.

Artikel 4

Sachlicher Geltungsbereich der Zusammenarbeit

(1) Die Zollbehörden verpflichten sich zum Ausbau ihrer Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien stützen diese Zusammenarbeit insbesondere auf

a) die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu erleichtern;

b) die Erleichterung einer effektiven Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden;

c) gemeinsames Vorgehen in allen weiteren mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die ein solches gemeinsames Vorgehen von Zeit zu Zeit erfordern können.

(2) Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach Maßgabe dieses Abkommens deckt alle mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängenden Angelegenheiten ab.

Artikel 5

Sachlicher Geltungsbereich der Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Ressourcen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe im Zollbereich betrifft die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Zoll- und anderen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien. Die Vorschriften für Amtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. Auch die Erkenntnisse, die durch Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, bleiben unberührt.

(3) Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zoll, Steuern oder Geldstrafen fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 6

Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a) berührt dieses Abkommen nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften;

b) ist dieses Abkommen als Ergänzung zu den Abkommen über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Hongkong, China, geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;

c) berührt dieses Abkommen nicht die gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein können, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Hongkong, China, geschlossen worden ist oder gegebenenfalls geschlossen wird, soweit letzteres mit diesem Abkommen unvereinbar ist.

(3) Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Abkommens betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschusses zu entscheiden.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 7

Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Erleichterung des rechtmäßigen Warenverkehrs und tauschen Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über informatisierte Verfahren aus, um diese Verpflichtung im Einklang mit diesem Abkommen zu erfuellen.

Artikel 8

Technische Hilfe

(1) Die Zollverwaltungen können im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zum beiderseitigen Vorteil einander technische Hilfe leisten und Beamte austauschen, um ihr Verständnis der Zolltechniken und -verfahren sowie der informatisierten Verfahren der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen.

(2) Sie können gegebenenfalls auch Informationen über technische Hilfe zugunsten anderer Zollverwaltungen austauschen.

Artikel 9

Erörterungen in internationalen Organisationen

Die Zollbehörden streben den Ausbau und die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse an, um die Erörterung von Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu erleichtern.

TITEL III

AMTSHILFE

Artikel 10

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder sein könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

a) die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der besonderen Überwachung von

a) Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet worden sind oder errichtet werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die so befördert worden sind oder so befördert werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die so verwendet werden oder verwendet werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 11

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder sonstigen verbindlichen Rechtsinstrumenten Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

a) Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

b) neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht;

c) Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

e) Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

Artikel 12

Zustellung/Bekanntgabe

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der sonstigen verbindlichen Rechtsinstrumente alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

a) die Zustellung aller Verwaltungsunterlagen oder

b) die Bekanntgabe aller Entscheidungen

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

(2) Die Ersuchen um Zustellung von Unterlagen und um Bekanntgabe von Entscheidungen werden schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für die nach Absatz 1 zuzustellenden Unterlagen.

Artikel 13

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu ihrer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige verbindliche Rechtsinstrumente;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Zollbehörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Unterlagen, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt werden.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden.

Artikel 14

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und verfügbaren Ressourcen so, wie sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen von Behörden der eigenen Vertragspartei handeln würde, indem sie die ihr bereits vorliegenden Angaben weitergibt und zweckdienliche Nachforschungen durchführt beziehungsweise ihre Durchführung veranlaßt. Diese Vorschrift gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde in Fällen, in denen diese nicht alleine tätig werden kann, aufgrund dieses Abkommens mit dem Ersuchen befaßt wird.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder anderen verbindlichen Rechtsinstrumenten der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen zugegen sein, um in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen beteiligten Behörde nach Absatz 1 über Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder sein könnten, Auskünfte einzuholen, die die ersuchende Zollbehörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Bedingungen bei in deren Gebiet mit Bezug auf bestimmte Fälle durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

(5) Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so ist dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe und anderen Auskünfte, die der ersuchenden Behörde nach Auffassung der ersuchten Behörde nützlich sein könnten, umgehend mitzuteilen.

Artikel 15

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen, beglaubigten Kopien oder sonstigen Gegenstände mit.

(2) Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt werden.

(3) Originalschriftstücke werden nur auf Antrag übermittelt, wenn sich beglaubigte Kopien als unzulänglich erweisen. Diese Originalschriftstücke werden so bald wie möglich zurückgegeben. Die Rechte der ersuchten Behörde oder dritter Parteien an den Originalschriftstücken bleiben unberührt.

Artikel 16

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfuellung bestimmter Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, daß Amtshilfe gemäß diesem Abkommen

a) grundlegende Interessen von Hongkong, China, oder eines Mitgliedstaats, der zur Amtshilfe gemäß diesem Abkommen aufgerufen ist, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Grundsätze beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Fällen, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, daß sie in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe vorbehaltlich der von ihr gewünschten Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens einer Behörde der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 17

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Abkommens sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich bzw. ausschließlich dienstlich zu verwenden, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsstellen geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, stellt keine Bedingungen, die aufwendiger einzuhalten sind als ihre eigenen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Vertragsparteien übermitteln einander Angaben über ihre geltenden Rechtsvorschriften; dazu gehören gegebenenfalls auch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(3) Dieses Abkommen steht der Verwendung von aufgrund dieses Abkommens erlangten Auskünften und Unterlagen bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke folglich als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen oder mögliche spätere Gerichts- oder Verwaltungsverfahren und amtliche Ermittlungen verwenden. Die Behörde, die die Auskünfte erteilt oder Einsicht in die Schriftstücke gewährt hat, wird von dieser Verwendung unterrichtet.

(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine der Vertragsparteien die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt in diesem Fall sämtlichen Beschränkungen, die von der betreffenden Behörde auferlegt werden.

(5) Die praktischen Modalitäten zur Durchführung dieses Artikels werden von dem durch Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegt.

Artikel 18

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, als Sachverständige oder Zeugen vor einer Behörde der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, von welcher Behörde, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 19

Kosten

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Zollverwaltung von Hongkong, China, andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschlagen, die ihres Erachtens an diesem Abkommen vorgenommen werden sollten.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander umfassend über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Abkommen erlassen.

Artikel 21

Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Hongkongs, China, eingesetzt. Der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung seines Zusammentretens werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens und prüft alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen. Zur Erfuellung dieser Aufgaben hat er insbesondere

a) die Entwicklung der Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit diesem Abkommen zu prüfen und weitere Gebiete und spezifische Sektoren für eine weitergehende Zusammenarbeit im Zollbereich zu ermitteln;

b) einen Meinungsaustausch über alle Fragen zu führen, die bei der Zusammenarbeit im Zollbereich von gemeinsamem Interesse sind, einschließlich künftiger Maßnahmen und der dafür erforderlichen Ressourcen;

c) allgemein Lösungen zu empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.

(3) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifikation der anderen Vertragspartei wirksam. Vor der Kündigung dieses Abkommens erhaltene Amtshilfeersuchen werden nach diesem Abkommen erledigt.

Artikel 23

Verbindliche Wortlaute

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und chinesischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hongkong, China, am dreizehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Für die Europäische Gemeinschaft

>PIC FILE= "L_1999151DE.002601.EPS">

Für Hongkong, China

>PIC FILE= "L_1999151DE.002602.EPS">

(1) Gemäß Artikel 151 des Grundgesetzes des Besonderen Verwaltungsgebiets Hongkong der Volksrepublik China.

Top