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Document 21997D0313(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/96 vom 29. November 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 71 vom 13.3.1997, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/70(2)/oj

21997D0313(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/96 vom 29. November 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0043 - 0043


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/96 vom 29. November 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde unter anderem durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94 (1) geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des MEDIA-Programms (1991 bis 1995) auf MEDIA II (1996 bis 2000) auszudehnen.

Zu diesem Zweck sollte Artikel 9 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen auf das Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (Beschluß 95/563/EG des Rates (2)) und das Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung) (Beschluß 95/564/EG des Rates (3)) ausgedehnt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 9 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "folgender Gemeinschaftsakt zugrunde liegt" durch "folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen" ersetzt.

2. Dem Absatz 4 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

"- 395 D 0563: Beschluß 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 25)

- 395 D 0564: Beschluß 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audivisuellen Programmindustrie (MEDIA II- Fortbildung) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 33)."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. November 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 142.

(2) ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 33.

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