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Document 21997A1205(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos

    ABl. L 334 vom 5.12.1997, p. 15–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/810/oj

    Related Council decision

    21997A1205(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos

    Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1997 S. 0015 - 0023


    KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION einerseits,

    DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK LAOS

    andererseits,

    (im folgenden "Vertragsparteien" genannt):

    ERFREUT über den Ausbau des Handels und der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) und der Demokratischen Volksrepublik Laos (im folgenden "Laos" genannt) andererseits,

    IN ANERKENNUNG der ausgezeichneten Beziehungen, freundschaftlichen Bindungen und guten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Laos,

    IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die der weiteren Stärkung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Laos zukommt,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm der internationalen Menschenrechtskonferenz von 1993, der Kopenhagener Erklärung über den Fortschritt und die Entwicklung im Sozialbereich und dem dazugehörigen Aktionsprogramm sowie der Erklärung von Beijing von 1995 und dem Aktionsprogramm der Vierten Weltfrauenkonferenz beimessen,

    IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

    VON DEM WUNSCH GELEITET, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen der Gemeinschaft und Laos zu schaffen, und der Notwendigkeit, die Grundsätze des internationalen Handels zu beachten, die der Förderung der Liberalisierung des Handels in einer dauerhaften, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschaftslage der Vertragsparteien dienen,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, den gegenwärtigen wirtschaftlichen Reformprozeß in Laos zu unterstützen, um den Übergang zur Marktwirtschaft zu gewährleisten und in Anerkennung der Bedeutung der sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher gehen sollte, sowie der Bedeutung, welche beide Vertragsparteien den sozialen Rechten beimessen -,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, die Anstrengungen der laotischen Regierung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, wobei der Situation der Frau besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche beide Vertragsparteien in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung dem Umweltschutz auf allen Ebenen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen beimessen -

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:Hans VAN MIERLO,

    Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande,

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,

    Manuel MARÍN,

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK LAOS:

    Somsavath LENGSAVAD,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten,

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Grundlage

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, und von denen sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch Laos in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 2

    Ziele

    Dieses Abkommen soll in erster Linie ein Rahmenwerk für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und für die Verwirklichung folgender Ziele liefern:

    a) Gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien in allen in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Bereichen; diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Übereinkunft zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone, von Handelsvergünstigungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Nachbarländern oder spezifischer Verpflichtungen im Rahmen internationaler Grundstoffübereinkommen gewährt;

    b) Förderung und Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Unterstützung der stetigen Ausweitung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils;

    c) Ausbau der Zusammenarbeit in wirtschaftlich fortschrittsträchtigen Bereichen zum beiderseitigen Vorteil;

    d) Ausweitung und Diversifizierung eines auf Dauer angelegten Handels zwischen der Gemeinschaft und Laos, erfolgreichere und dauerhafte Öffnung der Märkte soweit mit der Wirtschaftslage der beiden Vertragsparteien vereinbar und Unterstützung des laotischen Antrags auf Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO);

    e) Unterstützung der Anstrengungen der Demokratischen Volksrepublik Laos zur Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards seiner ärmsten Bevölkerungsgruppen und zur Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Förderung der ländlichen Entwicklung; Hilfe für den Übergang zur Marktwirtschaft und für die Entwicklung der Humanressourcen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen;

    f) Förderung der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl in der Gemeinschaft als auch in Laos und vorrangige Behandlung diesbezüglich erfolgversprechender Programme und Aktionen. Die Vertragsparteien führen einen Gedanken- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Initiativen in diesem Bereich, sie intensivieren und diversifizieren ihre gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen und schaffen günstige Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen;

    g) Einführung aller zweckdienlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt auf globaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung.

    Artikel 3

    Entwicklungszusammenarbeit

    Die Gemeinschaft erkennt den Bedarf Laos an Entwicklungshilfe an und ist bereit, ihre Zusammenarbeit auszubauen, um Laos eigene Anstrengungen zu unterstützen, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung durch konkrete Projekte und Programme im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu erreichen.

    Gemäß der genannten Verordnung dient die Hilfe der Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsgruppen. Ein vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Armutsbekämpfung, insbesondere durch Aktionen zur Förderung arbeitsbeschaffender Maßnahmen, zur Gemeinschaftsentwicklung und zur Förderung der Rolle der Frau in der Entwicklung. Außerdem werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der AlDS-Ausbreitung fördern und Initiativen zum Ausbau der Entwicklungshilfe und der AlDS-Aufklärung auf der Ebene der Kollektive sowie zur Stärkung der Gesundheitsdienste ergreifen.

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt auch das Problem des Drogenmißbrauchs im allgemeinen und Ausbildung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wiedereingliederung Drogenabhängiger im besonderen.

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Human- und der Sozialentwicklung sowie der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Entwicklung der Qualifikationen und des Schutzes der gefährdeten Bevölkerungsgruppen an. Human- und Sozialentwicklung sind wesentliche Bestandteile der Wirtschafts- und Entwicklungskooperation. Daher wird entsprechend dem institutionellen Bedarf und den spezifischen Berufsbildungsmaßnahmen den Zielen der beruflichen Ausbildung eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Qualifikationen der laotischen Arbeitskräfte zu verbessern.

    Im Bewußtsein der Gefahr, die von nicht gezündeten Sprengkörpern (UXO) für das Leben der Menschen ausgeht, und der damit verbundenen Schwierigkeiten für die Entwicklung wird die Gemeinschaft geeignete Initiativen zur Lösung dieses Problems prüfen.

    Die Hilfe der Gemeinschaft konzentriert sich auf einvernehmlich festgelegte Schwerpunktbereiche, um ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit wird bei den Aktionen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Notwendigkeit der Koordinierung und der Zusammenarbeit mit den anderen Partnern Laos berücksichtigt, insbesondere mit den Institutionen von Bretton Woods.

    Artikel 4

    Handelspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,

    a) alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um günstige Bedingungen für den beiderseitigen Handel zu schaffen;

    b) ihr Bestes zu tun, um ihre Handelsstruktur zu verbessern und ihren Handel weiter zu diversifizieren;

    c) sich für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz einzusetzen, insbesondere durch die rechtzeitige Beseitigung der nichttarifären Hemmnisse, unter Berücksichtigung der Arbeit anderer internationaler Organisationen und bei angemessenem Schutz der personenbezogenen Daten.

    (2) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung im Warenverkehr in folgenden Bereichen:

    a) Zölle und Abgaben aller Art einschließlich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle und Abgaben;

    b) Regeln, Verfahren und Förmlichkeiten betreffend Zollabfertigung, Versand, Zollager und Umladung;

    c) Steuern und andere interne Abgaben direkter oder indirekter Art auf Einfuhren und Ausfuhren;

    d) Verwaltungsförmlichkeiten für die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen.

    (3) Absatz 2 findet keine Anwendung im Falle von:

    a) Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Übereinkunft zur Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährt;

    b) Handelsvergünstigungen, die eine Vertragspartei Nachbarländern gewährt, um den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern;

    c) Maßnahmen der einen oder der anderen Vertragspartei, um ihren Verpflichtungen aus internationalen Rohstoffübereinkommen nachzukommen.

    (4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien,

    a) die Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den betreffenden Behörden zu verbessern, insbesondere bei der Berufsausbildung, bei der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie der Amtshilfe zwischen den für die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zuständigen Behörden;

    b) Informationen über Absatzmöglichkeiten auszutauschen, die beiden Vertragsparteien Vorteile versprechen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesen, des Tourismus und der Statistik.

    (5) Laos ergreift Maßnahmen für einen angemessenen und wirksamen Schutz und eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den höchsten internationalen Standards. Zu diesem Zweck tritt Laos den internationalen Übereinkünften über den Informationsaustausch über das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum bei, bei denen es noch nicht Vertragspartei ist (1). Um Laos die Erfuellung der genannten Verpflichtungen zu erleichtern, kann eine technische Hilfe erwogen werden.

    (6) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu allen Fragen, Problemen oder bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel zu konsultieren.

    Artikel 5

    Zusammenarbeit im Umweltbereich

    Die Vertragsparteien erkennen an, daß ein besserer Umweltschutz eine geeignete Umweltgesetzgebung und deren wirksame Umsetzung sowie die Integration in andere Politikbereiche erfordert.

    Das Hauptziel der Zusammenarbeit im Umweltbereich ist die Verbesserung der Perspektiven für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine Sozialentwicklung unter vorrangiger Berücksichtigung der Umweltbelange; dies umfaßt folgendes:

    a) Entwicklung einer wirksamen Umweltpolitik auf der Grundlage geeigneter Rechtsvorschriften und der notwendigen Ressourcen zu ihrer Umsetzung. Diese Komponente umfaßt insbesondere die Ausbildung, den Aufbau der Verwaltungsstrukturen und den Transfer der geeigneten Umwelttechnologie;

    b) Zusammenarbeit bei der Entwicklung nachhaltiger und sauberer Energiequellen sowie von Lösungen für die Probleme der städtischen und industriellen Umweltverschmutzung;

    c) Erhaltung der Umwelt, insbesondere in Gebieten mit gefährdetem Ökosystem, bei gleichzeitiger Entwicklung des Tourismus als dauerhafte Einkommensquelle;

    d) Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit den Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekten in allen Bereichen sowohl während der Vorbereitung als auch während der Durchführung der Projekte;

    e) enge Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele der von den Vertragsparteien unterzeichneten Umweltübereinkünfte;

    f) Schutz und Erhaltung des Primärwalds, vor allem durch Bekämpfung der illegalen Abholzung, sowie nachhaltige Bewirtschaftung neuer forstwirtschaftlicher Ressourcen durch den Ausbau der forstwirtschaftlichen Einrichtungen und die Partizipation der örtlichen Bevölkerung.

    Artikel 6

    Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der für die Zusammenarbeit in diesem Bereich verfügbaren finanziellen Mittel die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern.

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche:

    a) Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds in Laos durch Erleichterung des Zugangs zu Know-how und Technologie der Gemeinschaft;

    b) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung des Handels;

    c) Förderung von Investitionsprogrammen des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und ihren Politiken, zur Stärkung der Wirtschaftskooperation einschließlich Unternehmenskooperation, Technologietransfer, Lizenzen und Zulieferverträge;

    d) Erleichterung des Austauschs von Informationen und Initiativen, Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmenspolitik, insbesondere zur Verbesserung der Geschäftsbedingungen und zur Förderung engerer Kontakte;

    e) Förderung des gegenseitigen Verständnisses des jeweiligen wirtschaftlichen Umfeldes im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit;

    f) Aktivitäten in den Bereichen Normung, Konformitätsprüfung, Meßwesen und Qualitätssicherung zur Unterstützung der Anwendung der internationalen Normen und der Konformitätsprüfungsverfahren und zur Erleichterung des Handels.

    In diesen Bereichen werden folgende Hauptziele angestrebt:

    - Unterstützung Laos bei seinen Anstrengungen zur Neuordnung seiner Wirtschaftsstruktur durch die Schaffung eines angemessenen Wirtschaftumfelds und Geschäftsklimas;

    - Förderung der Synergie zwischen den jeweiligen Wirtschaftssektoren, insbesondere dem jeweiligen Privatsektor der beiden Vertragsparteien;

    - Schaffung eines günstigen Klimas für Privatinvestitionen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Politiken der Vertragsparteien durch die Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer und die Unterstützung von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Laos, soweit angebracht.

    Die Bereiche und Prioritäten der Programme und Aktivitäten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden von den Vertragsparteien einvernehmlich und zum beiderseitigen Vorteil festgelegt.

    Artikel 7

    Landwirtschaft

    Im Geiste des guten gegenseitigen Verständnisses arbeiten die Vertragsparteien in der Landwirtschaft zusammen und prüfen dabei folgende Bereiche:

    a) Entwicklungsmöglichkeiten des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

    b) gesundheits-, pflanzenschutz- und umweltrechtliche Maßnahmen und ihre Ergebnisse sowie die Bereitstellung technischer Hilfe zur Verhinderung von Handelshemmnissen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien;

    c) Unterstützung der Regierung Laos bei ihren Bemühungen um die Diversifizierung der Agrarexporte.

    Artikel 8

    Energie

    Die Vertragsparteien erkennen die wesentliche Bedeutung des Energiesektors für die Wirtschafts- und Sozialentwicklung an und sind bereit, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf der Grundlage eines Dialogs über die Energiepolitik zu intensivieren. Bei diesem Dialog wird dem Hauptziel, nämlich der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieressourcen in Laos, angemessen Rechnung getragen.

    Artikel 9

    Regionale Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann sich auf Aktionen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern diese Aktionen mit den betreffenden Abkommen vereinbar sind.

    Ohne einen Bereich auszuschließen, verdienen folgende Aktionen besondere Aufmerksamkeit:

    a) Technische Hilfe (Leistungen von externen Sachverständigen und Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Aspekten der Integration);

    b) Förderung des interregionalen Handels;

    c) Unterstützung von Regionaleinrichtungen sowie von Projekten und Initiativen im Rahmen regionaler Organisationen;

    d) Studien über regionale Netze und Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen.

    Artikel 10

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken, dem beiderseitigen Interesse und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

    Diese Zusammenarbeit umfaßt

    - den Informations- und Erfahrungsaustausch auf regionaler Ebene (Europa/Südostasien), insbesondere bei der Durchführung von Politiken und Programmen;

    - die Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den Wissenschaftsgemeinschaften der Vertragsparteien;

    - die Intensivierung der Aktivitäten für die Innovationsförderung in der Industrie einschließlich des Technologietransfers.

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

    - Gemeinsame Forschungsprojekte auf regionaler Ebene (Europa/Südostasien) in Bereichen von gemeinsamem Interesse, wobei gegebenenfalls die aktive Beteiligung von Unternehmen favorisiert wird;

    - Austausch von Wissenschaftlern für die Förderung der Vorbereitung von Forschungsprojekten und Ausbildung auf hohem Niveau;

    - wissenschaftliche Veranstaltungen zur Intensivierung des Informationsaustauschs und des Dialogs und zur Identifizierung gemeinsamer Forschungsbereiche;

    - Verbreitung der Ergebnisse und Aufbau von Kontakten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

    - Evaluierung der betreffenden Aktivitäten.

    Die Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen auf beiden Seiten werden in diese Zusammenarbeit in angemessener Art und Weise einbezogen.

    Artikel 11

    Drogengrundstoffe und Geldwäsche

    Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und den geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Arbeit der betreffenden internationalen Organisationen kommen die Vertragsparteien überein, zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Drogengrundstoffen zusammenzuarbeiten; ferner kommen sie überein, alle zweckdienlichen Anstrengungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu unternehmen.

    Die Vertragsparteien beabsichtigen, zur Bekämpfung des Anbaus und der Herstellung von sowie des illegalen Handels mit Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, sowie zur Verhütung und Verringerung des Drogenmißbrauchs besondere Maßnahmen zu ergreifen.

    Diese Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:

    - Maßnahmen zur Förderung anderer Formen der Wirtschaftsentwicklung;

    - Austausch einschlägiger Informationen unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

    Artikel 12

    Materielle Infrastruktur

    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die gegenwärtigen Mängel der materiellen Infrastruktur in Laos sowohl die Privatinvestitionen als auch die Wirtschaftsentwicklung allgemein schwer behindern. Sie kommen daher überein, spezifische Rehabilitationsprogramme und Programme für den Wiederaufbau und die Entwicklung der Infrastruktur des Landes, vor allem im Bereich Verkehr und Kommunikation, zu fördern.

    Artikel 13

    Information, Kommunikation und Kultur

    Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Politiken im beiderseitigen Interesse in den Bereichen Information, Kommunikation und Kultur zusammen, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und ihre Beziehungen auszubauen. In diesem Zusammenhang können neue Initiativen in folgenden Bereichen eine angemessene Förderung erfahren:

    a) Studien und technische Hilfe zur Erhaltung des kulturellen Erbes;

    b) Zusammenarbeit im Bereich der Medien und der audiovisuellen Kommunikation;

    c) Organisation von Veranstaltungen und Austauschen zur Verbesserung der kulturellen Verständigung.

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Informationsgesellschaft und Multimedia-Anwendungen an. Zu dieser Zusammenarbeit kann auch der Informationsaustausch über die jeweiligen Rechtsvorschriften und Politiken der Vertragsparteien im Bereich Telekommunikation, Mobilkommunikation, einschließlich des Globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), Informationsgesellschaft, Multimedia-Technologien für Telekommunikation, Telematiknetze und Anwendungen (Verkehr, Gesundheit, Ausbildung, Umwelt) zählen.

    Artikel 14

    Institutionelle Aspekte

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuß einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

    a) das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens sowie des Dialogs zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten;

    b) zweckdienliche Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;

    c) Prioritäten bei den zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens möglichen Maßnahmen auszusprechen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf ausreichend hoher Ebene zusammen. Der Gemischte Ausschuß kommt in der Regel alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt abwechselnd in Vientiane und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich außerordentliche Sitzungen einberufen.

    (3) Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens koordinieren.

    (4) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren von sektorbezogenen Vereinbarungen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Laos geschlossen wurden oder in Zukunft geschlossen werden.

    (6) Die Organisationsstruktur und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien festgelegt.

    Artikel 15

    Evolutivklausel

    (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zwecks Vertiefung der Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten ergänzen.

    (2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung des Bereichs der Zusammenarbeit unterbreiten.

    Artikel 16

    Andere Abkommen

    Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen in irgendeiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Laos im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Laos neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen.

    Artikel 17

    Erleichterungen

    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die laotischen Behörden den Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

    Artikel 18

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Laos andererseits.

    Artikel 19

    Nichterfuellung des Abkommens

    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Außer in besonders dringenden Fällen stellt sie dem Gemischten Ausschuß zuvor alle erforderlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich mitgeteilt und sind dort auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

    Artikel 20

    Anhänge

    Die Anhänge I und II dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Verlängerung

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

    Artikel 22

    Verbindliche Fassungen

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und laotischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997.

    Für die Europäische Gemeinschaft

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Für die Demokratische Volksrepublik Laos

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    (1) Siehe Anhang II.

    ANHANG I

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19 - Nichterfuellung des Abkommens

    a) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 19 genannten besonders dringlichen Fälle die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

    - die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

    - der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

    b) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 19 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 19, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    ANHANG II

    Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum im Rahmen dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, Software, Waren- und Dienstleistungsmarken, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, geographische Angaben sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz nicht offenbarter Informationen umfaßt.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR WIEDERAUFNAHME VON STAATSANGEHÖRIGEN

    Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die ihre Mitgliedstaaten dem Aufbau einer wirksamer Zusammenarbeit mit den Drittländern beimißt, um die Wiederaufnahme von deren Staatsangehörigen zu erleichtern, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

    Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Abkommen über die Wiederaufnahme laotischer Staatsangehöriger zu schließen, die sich rechtswidrig in diesen Mitgliedstaaten aufhalten.

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