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Document 21996A1231(03)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine . ur Verlängerung des Abkommens . wischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahler. eugnissen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1997 - Erklärungen

    ABl. L 345 vom 31.12.1996, p. 89–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

    Related Council decision

    21996A1231(03)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine . ur Verlängerung des Abkommens . wischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahler. eugnissen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1997 - Erklärungen

    Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0089 - 0094


    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1997

    Sehr geehrter Herr!

    1. Ich beehre mich, auf das am 15. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, dieses EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der formellen Verfahren für sein Inkrafttreten um höchstens sechs Monate (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni 1997) zu verlängern. Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Juli 1997 in Kraft, so läuft das derzeitige EGKS-Abkommen an dem Tag aus, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

    2. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 gelten die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen. Diese Hoechstmengen entsprechen zwei Dritteln der Hoechstmengen für die Ukraine für das Jahr 1996 und berühren nicht die Hoechstmengen für 1997, die mit der Ukraine in einem neuen bilateralen Abkommen ausgehandelt werden könnten.

    3. Die Ausfuhrlizenzen, die die Ukraine im Lauf des Jahres 1997 gemäß den Bestimmungen dieses Briefwechsels ausstellt, werden auf die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen und bei Inkrafttreten des neuen Abkommens auf die darin für 1997 festgesetzten Gesamtmengen angerechnet.

    4. Die Kommission unterrichtet die Ukraine gemäß Artikel 1 des Protokolls A über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die EGKS-Erzeugnisse betreffen.

    5. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine bilden sollen, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Kommission

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ERKLÄRUNG

    Im Rahmen des am 24. Oktober 1996 in Kiew paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels, insbesondere mit Absatz 2, bestätigen die Parteien, daß die Hoechstmengen für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 auf zwei Drittel der Menge für 1996 festgesetzt wurden, um den Handel mit ukrainischen Stahlerzeugnissen nicht zu beeinträchtigen, da mehr als die Hälfte der jährlichen Ausfuhren üblicherweise im ersten Halbjahr erfolgen. Die Parteien kommen überein, daß die Hoechstmengen für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 nicht herangezogen werden können, um die Hoechstmengen im Rahmen eines neuen Stahlabkommens auf ein bestimmtes Niveau festzusetzen.

    Sehr geehrter Herr!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom . . . zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Sehr geehrter Herr!

    1. Ich beehre mich, auf das am 15. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen, und vorzuschlagen, dieses EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der formellen Verfahren für sein Inkrafttreten um höchstens sechs Monate (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni 1997) zu verlängern. Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Juli 1997 in Kraft, so läuft das derzeitige EGKS-Abkommen an dem Tag aus, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

    2. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 gelten die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen. Diese Hoechstmengen entsprechen zwei Dritteln der Hoechstmengen für die Ukraine für das Jahr 1996 und berühren nicht die Hoechstmengen für 1997, die mit der Ukraine in einem neuen bilateralen Abkommen ausgehandelt werden könnten.

    3. Die Ausfuhrlizenzen, die die Ukraine im Lauf des Jahres 1997 gemäß den Bestimmungen dieses Briefwechsels ausstellt, werden auf die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen und bei Inkrafttreten des neuen Abkommens auf die darin für 1997 festgesetzten Gesamtmengen angerechnet.

    4. Die Kommission unterrichtet die Ukraine gemäß Artikel 1 des Protokolls A über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die EGKS-Erzeugnisse betreffen.

    5. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine bilden sollen, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Ukraine

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ERKLÄRUNG

    Im Rahmen des am 24. Oktober 1996 in Kiew paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels, insbesondere mit Absatz 2, bestätigen die Parteien, daß die Hoechstmengen für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 auf zwei Drittel der Menge für 1996 festgesetzt wurden, um den Handel mit ukrainischen Stahlerzeugnissen nicht zu beeinträchtigen, da mehr als die Hälfte der jährlichen Ausfuhren üblicherweise im ersten Halbjahr erfolgen. Die Parteien kommen überein, daß die Hoechstmengen für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 nicht herangezogen werden können, um die Hoechstmengen im Rahmen eines neuen Stahlabkommens auf ein bestimmtes Niveau festzusetzen.

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