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Document 21994D0330(05)
Decision of the EEA Joint Committee No 54/94 of 8 February 1994 amending Protocol 37 and Annex VII to the EEA Agreement
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen
ABl. L 85 vom 30.3.1994, p. 71–71
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen
Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1994 S. 0071 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 14 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 14 S. 0014
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101, in Erwägung nachstehender Gründe: Die zweite vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 zum Abkommen sieht vor, daß die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) in das Verzeichnis des Protokolls 37 aufzunehmen ist. Es ist notwendig, Anhang VII des Abkommens zu ändern, um die Modalitäten für die Beteiligung zu regeln - BESCHLIESST: Artikel 1 In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 8 folgende Nummer angefügt: "9. Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates)." Artikel 2 Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert: Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt: "Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezueglichen Unterlagen." Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 1994. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende N. VAN DER PAS