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Dokument 21994A1223(11)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (WTO-GATT 1994)

WTO-"GATT 1994"

ABl. L 336 vom 23.12.1994, s. 138-143 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Dokumentets juridiske status I kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(10)/oj

Relateret rådsafgørelse

21994A1223(11)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0138 - 0143
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0140


ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLEN VOR DEM VERSAND

DIE MITGLIEDER -

in Anbetracht dessen, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß "die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", "die Rolle des GATT zu stärken" und "die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";

in Anbetracht dessen, daß zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;

in Anerkennung dessen, daß die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;

eingedenk dessen, daß solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlaß zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;

in Anbetracht dessen, daß diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;

in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die "Benutzermitglieder" als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;

in Anerkennung dessen, daß die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;

in Anerkennung dessen, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;

in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Ausführern und Vorversandkontrollstellen entstehen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.

2. Der Begriff "Benutzermitglied" bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben.

3. Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschließlich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.

4. Der Begriff "Vorversandkontrollstelle" bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen (1).

Artikel 2

Verpflichtungen der Benutzermitglieder

Nichtdiskriminierung

1. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und daß die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Ausführer angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher.

Staatliche Vorschriften

2. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 des GATT 1994, eingehalten werden.

Ort der Kontrolle

3. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschließlich der Erstellung eines Schlußberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.

Normen

4. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und daß in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen (2) angewandt werden.

Transparenz

5. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.

6. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Ausführer die Vorversandkontrollstellen den Ausführern eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Ausführer erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfuellen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Ausführern auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information enthält einen Hinweis auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Ausführer gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Ausführer zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen unterrichtet ist. In Dringlichkeitsfällen gemäß den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auch vor Unterrichtung des Ausführers auf eine Sendung angewandt werden. Diese Unterstützung entbindet die Ausführer jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.

7. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Ausführern auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.

8. Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzueglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen

9. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, dritten Parteien bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren beibehalten.

10. Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Maßnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit des Programms der Vorversandkontrollen gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

11. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen einer dritten Partei keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren und Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.

12. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen von den Ausführern keine Informationen verlangen betreffend:

a) Fertigungsdaten im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;

b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;

c) die interne Preisbildung, einschließlich der Herstellungskosten;

d) die Gewinnspannen;

e) die Bedingungen der Verträge zwischen den Ausführern und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.

13. Die Informationen gemäß Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Ausführer freiwillig weitergegeben werden, um einen bestimmten Fall zu verdeutlichen.

Interessenkonflikte

14. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Verfahren beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden

a) zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschließlich jener, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;

b) zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschließlich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;

c) mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befasst sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.

Verzögerungen

15. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen unvertretbare Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, daß, sobald die Kontrollstelle und ein Ausführer einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, daß der Termin einvernehmlich zwischen dem Ausführer und der Vorversandkontrollstelle geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Ausführer oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird (3).

16. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluß der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlußbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Ausführern Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Ausführer eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.

17. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß, sofern die Ausführer dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Ausführer und Einführer, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, daß ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, daß die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, daß die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Ausführern unverzueglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.

18. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Ausführern oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlußbericht über die Feststellungen zusenden.

19. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlußbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.

Preisprüfung

20. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen (4) nach folgenden Leitlinien durchführen:

a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Ausführer und Einführer vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, daß ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäß den Buchstaben b) bis e) genügt;

b) die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preise für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardpreisnachlässe angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:

i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;

ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;

iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen in Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;

iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Ausführer Gelegenheit, den Preis zu erläutern;

c) bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Entwurfsmerkmale, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einfluesse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden:

sie berücksichtigen auch bestimmte, den Preis des Ausführers beeinflussende Faktoren, wie die vertragliche Beziehung zwischen Ausführer und Einführer;

d) die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben;

e) folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:

i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;

ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;

iii) die Produktionskosten;

iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.

Beschwerdeverfahren

21. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Ausführern eingelegt werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und daß diese Verfahren den Ausführern gemäß den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:

a) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprüche oder Beschwerden der Ausführer entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;

b) die Ausführer übermitteln dem (den) hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;

c) der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Ausführers und treffen so rasch wie möglich nach Erhalt der unter Buchstabe b) bezeichneten Unterlagen eine Entscheidung.

Abweichung

22. In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, daß mit Ausnahme von Teilsendungen, Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, es sei denn, es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Ausführern gemäß Absatz 6 erteilten Auskünften.

Artikel 3

Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder

Nichtdiskriminierung

1. Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden.

Transparenz

2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzueglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Technische Hilfe

3. Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfuellung der Ziele dieses Übereinkommens (5).

Artikel 4

Verfahren für die unabhängige Prüfung

Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Ausführer dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:

a) Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Ausführer vertretenden Organisation gebildet wird;

b) diese unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:

i) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, benannt;

ii) Eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Ausführer vertritt, benannt;

iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle benannt.

Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, daß alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt;

c) will ein Ausführer oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so befasst er oder sie die unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Ausführer aus der Gruppe ii) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dem Ausführer verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste werden keine Einwände erhoben;

d) der aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll;

e) sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll;

f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen;

g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf;

h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Ausführer, die Streitparteien sind, bindend.

Artikel 5

Notifikation

Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie alle anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzueglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, daß diese Informationen vorliegen.

Artikel 6

Überprüfung

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.

Artikel 7

Konsultation

Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind, auf dieses Übereinkommen Anwendung.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.

2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

(1) Es gilt als vereinbart, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.

(2) Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.

(3) Es gilt als vereinbart, daß "höhere Gewalt" für die Zwecke dieses Übereinkommens "unausweichlicher Zwang oder Gewalt, unvorhersehbarer Verlauf der Ereignisse, die die Nichterfuellung des Vertrags entschuldigen", bedeutet.

(4) Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.

(5) Es gilt als vereinbart, daß die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.

Op