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Document 21989A0519(06)

    Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

    ABl. L 136 vom 19.5.1989, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1989/333/oj

    Related Council decision

    21989A0519(06)

    Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 136 vom 19/05/1989 S. 0022 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0092
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0092


    ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    einerseits,

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

    andererseits,

    GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend Abkommen genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,

    IN DER ERWAEGUNG, daß mit der Verordnung (EWG) Nr. 839/88 die Erhebung der in der Zehnergemein-schaft anwendbaren Zollsätze für die Einfuhr bestimmter Waren aus Spanien und Portugal ab dem Zeitpunkt vollständig ausgesetzt worden ist, zu dem diese Zölle nur noch 2 v. H. oder weniger betragen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 15. Juni 1988 übereingekommen sind, ähnliche Maßnahmen für die Einfuhren aus Spanien in ihre Länder zu treffen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht vorsieht,

    IN DER ERWAEGUNG, daß im Handel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesi-schen Republik keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal in die Schweiz eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt dieses Staats zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,

    HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zollsätze für die Einfuhr der unter das Abkommen fallenden Waren aus Spanien in die Schweiz festzulegen, sobald diese Zölle nur noch 2 v. H. oder weniger betragen, und

    DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Erhebung der Zölle, die in der Schweiz gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 v. H. des Zollwerts oder weniger betragen.

    (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die spezifischen Zollsätze, die 2 v. H. des Zollwerts nicht übersteigen.

    Artikel 2

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Hecho en Bruselas, a veinte de marzo de mil novecientos ochenta y nüve.

    Udfärdiget i Bruxelles, den tyvende marts nitten hundrede og niogfirs.

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten März neunzehnhundertneunundachtzig.

    ¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé Ìáñôßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaííÝá.

    Done at Brussels on the twentieth day of March in the year one thousand nine hundred and eighty-nine.

    Fait à Bruxelles, le vingt mars mil neuf cent quatre-vingt-neuf.

    Gedaan te Brussel, de twintigste maart negentienhonderd negenentachtig.

    Feito em Bruxelas, em vinte de Março de mil novecentos e oitenta e nove.

    Por el Consejo de las Comunidades Europeas

    For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

    Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

    Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

    For the Council of the European Communities

    Pour le Conseil des Communautés européennes

    Per il Consiglio delle Comunità europee

    Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

    Pelo Conselho das Comunidades Europeias

    Por la Confederación Suiza

    For Schweiz

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Ãéá ôçí AAëâaaôéêÞ Óõíïìïóðïíäßá

    For the Swiß Confederation

    Pour la Confédération suisse

    Per la Confederazione svizzera

    Voor de Zwitserse Bondsstaat

    Pela Confederação Suíça

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