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Dokument 21988A0416(02)

ABKOMMEN über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko

ABl. L 99 vom 16.4.1988, s. 49–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 30/04/1992

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21988A0416(02)

ABKOMMEN über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko -

Amtsblatt Nr. L 099 vom 16/04/1988 S. 0049
L 181 12/7/1988 P.0001


*****

ABKOMMEN

über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend »Gemeinschaft" genannt, und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend »Marokko" genannt,

nachstehend »Vertragsparteien" genannt -

IM GEISTE der engen und privilegierten Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko, insbesondere des am 27. August 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Gemeinschaft und Marokko die Seerechtskonvention der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und daß Maroko gemäß dieser Konvention in einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor seiner Küste seine Hoheitsrechte zur Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze ausübt,

ANGESICHTS des Interesses beider Vertragsparteien an der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie am Schutz der Meeresumwelt,

IN DER FESTEN ABSICHT, in ihrem gemeinsamen Interesse die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in ihren Küstengewässern sicherzustellen,

ANGESICHTS der besonderen Rolle der Seefischerei bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Seefischerei einen geschlossenen Wirtschaftszyklus bildet, und in dem Bestreben, die verschiedenen Aspekte ihrer Zusammenarbeit auf beiderseitig vorteilhaften Grundlagen zu entwickeln.

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Wahrung ihrer beiderseitigen Fischereiinteressen und die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Geiste des vorstehend genannten Kooperationsabkommens durch eine enge Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Fischereiforschung im Hinblick auf die Erhaltung und optimale Bewirtschaftung der Bestände besser möglich sind,

IN DEM BEMÜHEN um eine Verstärkung ihrer Beziehungen durch eine enge und eingehende Zusammenarbeit in allen Bereichen der Seefischerei, um gemeinsam zu deren Entwicklung beizutragen, und in dem Wunsch, die Einzelheiten für diese Zusammenarbeit festzulegen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der Grundsätze, Regeln und Einzelheiten für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko bei der Erhaltung der Fischbestände und ihrer Verwertung als Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse sowie sämtlicher Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nachstehend »Schiffe der Gemeinschaft" genannt, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko, nachstehend »Fischereizone Marokkos" genannt.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien arbeiten entweder bilateral oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder gegebenenfalls auf regionaler oder überregionaler Ebene im Hinblick auf die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen zusammen.

(2) Die Gemeinschaft leistet Marokko entsprechend Artikel 5 Absatz 2 finanzielle Unterstützung zur Förderung der Meeresforschung sowie zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Fischbestände und der Beobachtung ihrer Nutzung.

(3) Die Kommission stellt Marokko nach den Bestimmungen des Anhangs I alle zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit ihrer zur Fischerei in den marokkanischen Gewässern berechtigten Schiffe zur Verfügung, insbesondere über die angelandeten Mengen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, unternehmerische, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei. Sie konzertieren sich, um durch Koordinierung und dauerhafte Verbindung der verschiedenen Maßnahmen, die aufgrund des vorliegenden Abkommens und des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens sowie seiner späteren Änderungen getroffen werden, deren Wechselwirkung zu verstärken. Sie fördern und erleichtern hierzu insbesondere den Informationsaustausch über Fangtechniken und -geräte sowie über Verfahren zur Haltbarmachung und industriellen Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

Ferner können sie gezielte Maßnahmen zur Stärkung der Interessensolidarität ihrer Wirtschaftsbetriebe unternehmen, insbesondere durch

- spezifische Studien;

- Förderung der Gründung und Entwicklung gemeinsamer Unternehmen zur Bewirtschaftung der Fischebestände oder zur Verwertung der Fänge;

- Förderung der Benutzung der marokkanischen Hafeneinrichtungen unter international wettbewerbsfähigen Bedingungen durch die zur Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens berechtigten Fischereibetriebe. Die beiden Parteien prüfen im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig die entsprechenden Benutzungsmöglichkeiten und -bedingungen und deren Entwicklung;

- spezifische Programme zur besseren Beurteilung der Bestandslage und zur Förderung der Forschung über neue Fangtechniken mit rationellerer Bewirtschaftung der Bestände;

- Verbesserung der Hilfeleistung und Notrettung auf See.

Für diese Programme und Maßnahmen, die von Marokko erarbeitet und von dem in Artikel 10 genannten Gemischten Ausschuß beschlossen werden, gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Ein zusammenfassender Bericht über die Durchführung dieser Programme und Maßnahmen wird den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.

Artikel 4

Die Gemeinschaft bemüht sich besonders um die berufliche Bildung marokkanischer Staatsangehöriger auf allen Stufen der Fischereiwirtschaft durch Stipendien zum Studium oder zur praktischen Ausbildung, Praktika und den Austausch von Personal sowie um den Ausbau der Infrastruktur der Ausbildungsstätten für Seeleute in Marokko. Dazu leistet sie Marokko finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 2 entsprechend dem Protokoll Nr. 1 zu diesem Abkommen.

Artikel 5

(1) Marokko räumt den Schiffen der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos die im Protokoll Nr. 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten ein.

(2) Unbeschadet der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 2 Absatz 2 zur Förderung der Meeresforschung sowie zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Fischbestände und der Beobachtung ihrer Nutzung gewährt die Gemeinschaft als Gegenleistung für die Fangmöglichkeiten nach Absatz 1 Marokko unter den Bedingungen und im Rahmen des Protokolls Nr. 1 einen finanziellen Ausgleich zur

- Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Programmen, Maßnahmen und spezifischen Studien;

- Fischereiausbildung marokkanischer Staatsangehöriger in Marokko und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie zum Ausbau der Infrastruktur der Ausbildungsstätten für Seeleute in Marokko.

Artikel 6

(1) Die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos unterliegt einer Lizenz, die von den marokkanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Behörden der Gemeinschaft unter Entrichtung der entsprechenden Nutzungsgebühren durch die Reeder erteilt wird. Für die Erteilung der Lizenzen werden von den Reedern ferner Erteilungsgebühren erhoben.

(2) Die Einzelheiten der Lizenzerteilung und der Gebührenentrichtung sowie die sonstigen Bedingungen für die Fangtätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos sind im Anhang I festgelegt.

Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Verwaltungszusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden für eine ordnungsgemässe Anwendung der genannten Einzelheiten und sonstigen Bedingungen.

Artikel 7

(1) Das Protokol Nr. 1 legt für die gesamte Laufzeit des Abkommens die von Marokko den Schiffen der Gemeinschaft jährlich eingeräumten Fangmöglichkeiten sowie die Gegenleistung der Gemeinschaft fest.

(2) Die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Zonen und Fangarten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 können von Marokko auf Veranlassung einer der Vertragsparteien jährlich vom zweiten Anwendungsjahr des Abkommens an unter entsprechender Berücksichtigung der Bestandslage und der Entwicklung der Fangleistung der marokkanischen Flotte angepasst werden.

Durch diese Anpassungen dürfen sich die der Gemeinschaft eingeräumten Fangmöglichkeiten für die genannten Fangarten und Zonen gegenüber den in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 festgelegten Jahresmengen um jeweils höchstens 5 % verringern oder erhöhen.

Im Falle der Verringerung einer oder mehrerer der vorstehend genannten Fangmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr werden Möglichkeiten zum Ausgleich in einer geeigneten Erhöhung bei anderen Beständen und/oder anderen Fangzonen für dasselbe oder ein späteres Fischwirtschaftsjahr gesucht; diese Verringerungen erfolgen im Rahmen und nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.

Im Falle der Erhöhung der Fangmöglichkeiten wird der finanzielle Ausgleich entsprechend erhöht. (3) Die Anpassung der Fangmöglichkeiten sowie des entsprechenden Ausgleichs werden von dem in Artikel 10 genannten Gemischten Ausschuß geprüft.

(4) Zur Verstärkung des Beitrags der Gemeinschaft zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen Marokkos kann die Nutzung bestimmter ihr eingeräumter Fangmöglichkeiten vom zweiten Anwendungsjahr des Abkommens an im Rahmen und nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 eingeschränkt werden, um die biologische Erholung besonders empfindlicher Bestände oder Bestandsgruppen sicherzustellen.

Falls Marokko entscheidet, daß diese Einschränkung in einem bestimmten Jahr aufgrund der betreffenden Bestandslage ausgesetzt werden kann, wird der finanzielle Ausgleich nach Artikel 5 entsprechend den hieraus entstehenden Fangmöglichkeiten erhöht.

Artikel 8

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, mit allen geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeit in der Fischereizone Marokkos geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen einhalten.

(2) Die marokkanischen Behörden unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften rechtzeitig im voraus über die Einführung neuer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fischerei auswirken können. Die Schiffe der Gemeinschaft müssen diesen Rechtsvorschriften innerhalb von einem Monat nachkommen.

(3) Die Fischereivorschriften Marokkos dürfen weder die Schiffe der Gemeinschaft gegenüber Schiffen von Drittländern diskriminieren noch die volle Ausübung der der Gemeinschaft in Anwendung dieses Abkommens eingeräumten Fangrechte beeinträchtigen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 10

Zur Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Dem Gemischten Ausschuß sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

- Überwachung der Durchführung, Auslegung und ordnungsgemässen Funktionsweise des Abkommens und der Beilegung von Streitigkeiten;

- Herstellung der notwendigen Verbindung in Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;

- Beschluß der Programme und Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 4;

- Prüfung etwaiger Anpassungen der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach Artikel 7;

- Prüfung der Ausgleichsmöglichkeiten nach Artikel 7;

- Bestimmung der Fangmöglichkeiten im Rahmen von Versuchskampagnen.

Der Ausschluß tritt einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Gemeinschaft zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden.

Artikel 11

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise den jeweiligen Standpunkt der Vertragsparteien in Seerechtsfragen.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen gilt für eine Dauer von vier Jahren ab dem 1. März 1988.

(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens eröffnen die Vertragsparteien Verhandlungen über den etwaigen Abschluß eines weiteren Abkommens, das nach dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer die Grundsätze und Ziele ihrer Zusammenarbeit in der Fischerei sowie die Bedingungen und Einzelheiten für die Fangtätigkeiten von Schiffen der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos regelt.

Artikel 13

Diese Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Königreich Marokko andererseits.

Artikel 14

Die Anhänge I und II sowie die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 15

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, griechischer, englischer, spanischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesicher und arabischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG I

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos

A. FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen vierteljährlich mindestens zwanzig Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko bei den zuständigen Behörden Marokkos ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge ein, die die Fischereitätigkeit in den für die einzelnen Fahrzeugkategorien in den Protokollen zu dem Abkommen festgesetzten Grenzen betreiben wollen.

In diesem Verzeichnis werden für jede Fangart und jede Zone die verwendete Tonnage (in BRT) sowie der Betrag der jährlichen Lizenzerteilungsgebühren und der für den betreffenden Zeitraum zu zahlenden Nutzungsgebühren angegeben.

In jedem Jahr ist dem ersten Lizenzantrag eine Kopie des Registraturattests oder einer gleichwertigen amtlichen Bescheinigung sowie eine Fotografie des Schiffes beizufügen. Auf Antrag der marokkanischen Behörde muß sich jedes zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeug höchstens einmal im Jahr binnen drei Monaten einer technischen Inspektion unterziehen.

Diese Inspektion erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen.

Die zuständigen Behörden Marokkos händigen die Lizenzen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko mindestens zehn Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer aus.

Die Lizenzen werden für die einzelnen Fangarten gemäß Buchstabe C und gegebenenfalls für die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 festgelegten Zonen erteilt.

Die Lizenzen gelten nur für den Zeitraum, für den die Nutzungsgebühr gezahlt worden ist.

Die Lizenz wird für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt und ist nicht übertragbar; jedoch wird im Falle höherer Gewalt auf Antrag der Gemeinschaft die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug derselben Kategorie ersetzt, ohne daß die für diese Kategorie zulässige Tonnage überschritten werden darf.

Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden.

B. LIZENZERTEILUNGSGEBÜHREN

Die Höhe der jährlichen Lizenzerteilungsgebühren richtet sich nach marokkanischem Recht und wird jeweils für alle Fischereifahrzeuge derselben Kategorie festgesetzt, die ihre Fangtätigkeit in denselben Fischereizonen ausüben.

Jede Änderung der marokkanischen Rechtsvorschriften wird der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Rabat spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Die Lizenzerteilungsgebühren werden für das Kalenderjahr entrichtet, in dem die Lizenz ausgestellt wird.

C. LIZENZNUTZUNGSGEBÜHREN

1. Vorschriften für Schleppnetzfänger, für Fischereifahrzeuge, die Langleinen oder anderes selektives Fanggerät benutzen, sowie für Wadenfänger und für Fahrzeuge der Versuchsfischerei

Die Lizenznutzungsgebühren sind vierteljährlich für die in Artikel 1 des Abkommens, Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Fischereizonen zu entrichten, mit Ausnahme der kürzeren Zeiträume, die für die biologische Erholung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens eingeführt werden; in diesem Fall sind die Nutzungsgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenzen zu entrichten.

Für das erste und das letzte Jahr der Gültigkeit der Protokolle können kürzere oder längere Zeiträume festgesetzt werden.

Die Höhe der Lizenznutzungsgebühren ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

1.2,9 // // // Fangart // Zeitraum // // // 1.2,3.4,5.6,7.8,9 // // 1. 3. 1988 / 28. 2. 1989 // 1. 3. 1989 / 28. 2. 1990 // 1. 3. 1990 / 28. 2. 1991 // 1. 3. 1991 / 29. 2. 1992 // // Betrag der Nutzungsgebühr in ECU je BRT je // Betrag der Nutzungsgebühr in ECU je BRT je // Betrag der Nutzungsgebühr in ECU je BRT je // Betrag der Nutzungsgebühr in ECU je BRT je // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // Quartal // Jahr // Quartal // Jahr // Quartal // Jahr // Quartal // Jahr // // // // // // // // // // // // // // // // // // // Nördliche Zone: // // // // // // // // // Trawler unter 100 BRT // 29 // 116 // 30,45 // 121,80 // 31,97 // 127,88 // 33,57 // 134,28 // Trawler mit 100 BRT oder darüber // 50 // 200 // 52,50 // 210 // 55,12 // 220,48 // 57,88 // 231,52 // Wadenfischerei // 34 // 136 // 35,70 // 142,80 // 37,48 // 149,92 // 39,35 // 157,40 // Langleinenfischerei und Fischerei mit anderem selektiven Fanggerät (Trammelnetz, Kiemennetz usw.) // 30 // 120 // 31,50 // 126 // 33,07 // 132,28 // 34,72 // 138,88 // Schwammfischerei // 25 // 100 // 26,25 // 105 // 27,56 // 110,24 // 28,94 // 115,76 // Südliche Zone: // // // // // // // // // Wadenfischerei // 34 // 136 // 35,70 // 142,80 // 37,48 // 149,92 // 39,35 // 157,40 // Handwerkliche Fischerei // 20 // 80 // 21 // 84 // 22,05 // 88,20 // 23,15 // 92,60 // Fischerei auf Kopffüsser // // // // // // // // // - Frischfänger // 46 // 184 // 48,30 // 193,20 // 50,71 // 202,84 // 53,25 // 213 // - Froster // 63 // 252 // 66,15 // 264,60 // 69,46 // 277,84 // 72,93 // 291,72 // Seehechtfischerei // 24 // 96 // 25,20 // 100,80 // 26,46 // 105,84 // 27,78 // 111,12 // Grundschleppnetzfischerei // 40 // 160 // 42 // 168 // 44,10 // 176,40 // 46,30 // 185,20 // Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen // 34 // 136 // 35,70 // 142,80 // 37,48 // 149,96 // 39,35 // 157,40 // Langleinenfischerei und Fischerei mit anderem selektiven Fanggerät (Trammelnetz, Kiemennetz usw.) // 30 // 120 // 31,50 // 126 // 33,07 // 132,28 // 34,72 // 138,88 // Versuchsfischerei: // // // // // // // // // Langustenfischerei mit Korbreusen // 33 // 132 // 34,65 // 138,60 // 36,38 // 145,52 // 38,20 // 152,80 // Garnelenfischerei und Fischerei auf sonstige Arten // 33 // 132 // 34,65 // 138,60 // 36,38 // 145,52 // 38,20 // 152,80 // // // // // // // // //

2. Vorschriften für die Fischerei auf die grossen Wanderfischarten

a) Die Lizenznutzungsgebühren werden auf 20 ECU je in der Fischereizone Marokkos gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

b) Die Lizenzen werden für ein Kalenderjahr erteilt. Ab dem zweiten Anwendungsjahr des Abkommens werden sie nach Zahlung eines Pauschalbetrags erteilt, der vom Gemischten Ausschuß unter Berücksichtigung der im ersten Anwendungsjahr des Abkommens getätigten Fänge festgesetzt wird.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellt für jedes Fischwirtschaftsjahr eine Abrechnung der fälligen Nutzungsgebühren; sie stützt sich dabei auf die Fangmeldungen, die jeder Reeder gleichzeitig den Behörden Marokkos und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, und auf die Überprüfung der Fangmengen durch das Wissenschaftliche Institut für Seefischerei Marokkos.

Nach Erhalt dieser Abrechnung, die auch den marokkanischen Behörden übermittelt wird, haben die Reeder 30 Tage Zeit, um ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Schatzamt Marokkos nachzukommen.

Ist der Abrechnungsbetrag jedoch niedriger als der vorgenannte Gebührenvorschuß, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet.

Ferner führt der Kapitän über jede Fangreise in der Fischereizone Marokkos ein Logbuch nach dem Muster der Anlage I.

D. ZAHLUNG DER LIZENZERTEILUNGS- UND LIZENZNUTZUNGSGEBÜHREN

Nach Übermittlung des Verzeichnisses der beantragten Lizenzen an die zuständigen Behörden Marokkos und nach Genehmigung der zu zahlenden Beträge durch diese Behörden erfolgt die Zahlung der Lizenzerteilungs- und Lizenznutzungsgebühren durch einen in konvertierbarer Währung auf das Schatzamt Marokkos ausgestellten Scheck. Als Umrechnungskurs der ECU und als Wechselkurs des Dirham gelten die Kurse, die am ersten Arbeitstag des Monats verwendet wurden, der dem Lizenzzeitraum vorausgeht. E. EINLAUFEN IN DIE FISCHEREIZONE UND AUSLAUFEN AUS DIESER ZONE

Im Rahmen ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Marokkos teilen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, mit Ausnahme der Schiffe mit weniger als 150 BRT, einer der Funkstationen, deren Liste in Anlage II beigefügt ist, das Einlaufen in die Fischereizone Marokkos bzw. das Auslaufen aus dieser Zone sowie die jeweils zu diesem Zeitpunkt an Bord befindlichen Fänge mit. Die Liste mit den Rufzeichen und Öffnungszeiten der Funkstationen ist den Fanglizenzen beigefügt.

F. MELDUNG DER FÄNGE UND LOGBUCH

1. Alle Fischereifahrzeuge mit mindestens 100 BRT, die zur Fangtätigkeit in der Fischereizone Marokkos befugt sind, übermitteln den zuständigen Behörden Marokkos eine Fangmeldung. Die Meldung entspricht für alle Schiffe mit Ausnahme der Fahrzeuge für die Fischerei auf die grossen Wanderfischarten dem Muster der Anlage III.

Diese Fangmeldungen verzeichnen jeweils die Fänge eines Monats und müssen spätestens am Ende des zweiten Monats vorliegen, der auf den Monat folgt, auf den sich die Meldung bezieht.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich Marokko das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfuellung dieser Förmlichkeiten auszusetzen.

2. Die Dienststellen der Kommission teilen den zuständigen Behörden Marokkos vor Ablauf eines jeden Quartals die Fangmengen der Fischereifahrzeuge mit, die im vorangegangenen Quartal zur Fangtätigkeit in der Fischereizone Marokkos befugt waren.

Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangarten, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

3. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge mit mindestens 100 BRT führen ein Logbuch, aus dem für jede Art zumindest die gefangene und an Bord befindliche Menge, Datum und Fangposition sowie das verwendete Fanggerät hervorgehen.

Das Muster des Logbuchs wird vom Gemischten Ausschuß entsprechend dem in den Gemeinschaftsgewässern verwendeten Muster erstellt.

G. FISCHEREIZONEN

Die den Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaft zugänglichen Fischereizonen sind die in Artikel 1 des Abkommens sowie in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Gewässern jenseits von:

1) für Trawler

12 Seemeilen, ausser im Mittelmeer (3 Seemeilen)

2) für die Wadenfischerei

- 1 Seemeile im Mittelmeer und Nördlichen Atlantik nördlich von 35°48N

- 2 Seemeilen im Atlantik südlich von 35°48N

3) für Schiffe der handwerklichen Fischerei

- 1 Seemeile für die Angel-, Schleppnetz-, Langleinen- und Korbreusenfischerei

- 3 Seemeilen für die Trammelnetz- und Kiemennetzfischerei

4) für die Schleppnetzfischerei

12 Seemeilen, ausser im Mittelmeer (3 Seemeilen) und in der nördlichen Zone (6 Seemeilen)

5) für die Trammelnetz- und Kiemennetzfischerei

12 Seemeilen, ausser im Mittelmeer (3 Seemeilen)

6) für die Treibnetzfischerei

3 Seemeilen, ausser in der Zone zwischen 35°35N und 35°48N: 6 Seemeilen

7) für Thunfischfänger

- alle Zonen mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie zwischen den Punkten 33°30N/7°35W und 35°48N/6°20W

- für die Fischerei auf lebenden Köder: 2 Seemeilen in der südlichen Zone

8) für die Schwammfischerei

Isobathe 6 m.

9) für Schiffe der Versuchsfischerei

i) für die Langustenfischerei mit Korbreusen

3 Seemeilen

ii) für die Fischerei auf Garnelen und auf andere Grundfischarten

Isobathe 100 m. H. MASCHENÖFFNUNGEN UND FANGGERÄTE

i) Folgende Mindestmaschenöffnungen sind einzuhalten:

Nördliche Zonen:

Trawler, die

- mehr als 30 % Garnelen fischen: 50 mm

- weniger als 30 % Garnelen fischen: 60 mm

jedoch im Mittelmeer: 40 mm

Südliche Zone:

Fischerei auf Kopffüsser: 60 mm

Seehechtfischerei: 60 mm

Grundschleppnetzfischerei: 60 mm

Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen: 30 mm

Fischerei der Thunfischfänger auf lebende Köder: 8 mm

ii) Die zulässige Hoechstgrösse für Waden beläuft sich auf:

Nördliche Zone: 500 m × 90 m

Südliche Zone: 1 000 m × 130 m

iii) Schiffe, die die Schwammfischerei betreiben, dürfen

- nur das für das Ernten von Schwämmen unerläßliche Material an Bord haben,

- ausser Schwämmen kein anderes Meereserzeugnis an Bord nehmen.

iv) Trawler, die in der nördlichen Zone operieren, dürfen ihre Gefriereinrichtungen an Bord während der Gültigkeitsdauer des Abkommens nicht verbessern und/oder vergrössern.

Ihr Ersatz durch Trawler, die im Zeitraum 1983-1987 nicht in dieser Zone gefischt haben, ist nur möglich, wenn diese Schiffe nicht über Gefriereinrichtungen verfügen.

I. BEIFÄNGE

Beifänge (ausgedrückt als Gesamtgewicht der Fänge), die von den in der südlichen Zone operierenden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an Bord genommen werden, dürfen folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

Seehechtfischerei: 35 %

Grundschleppnetzfischerei: 30 % Garnelen und andere Krustentiere

0 % Kopffüsser

Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen: 15 %

J. ANHEUERUNG VON SEEFISCHERN

Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen erteilt werden, beschäftigen an Bord als Beitrag zur praktischen Berufsausbildung Seefischer, die marokkanische Staatsangehörige sind, und zwar:

- 2 Seefischer auf Schiffen zwischen 100 und 150 BRT

- 3 Seefischer auf Schiffen über 150 BRT

Die Arbeitsverträge der Seefischer werden in Marokko zwischen den Vertretern der Reeder und den einzelnen Seefischern geschlossen. Diese Verträge schließen auch das für den Betreffenden geltende System der sozialen Sicherheit ein (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

K. WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

Jedes Fischereifahrzeug mit mindestens 150 BRT kann aufgefordert werden, einen vom Ministerium für Seefischerei und Handelsmarine Marokkos bezeichneten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen. Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten die gleichen Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere; dies gilt auch im Rahmen des Möglichen für seine Unterbringung. Dem Beobachter sind alle für die Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Anwesenheit des Beobachters und seine Arbeit dürfen die Fischereitätigkeit weder unterbrechen noch behindern. Als Erstattung der Kosten für die Anwesenheit der Beobachter an Bord der Fischereifahrzeuge ist vorgesehen, daß Marokko ausser der Gebühr der Reeder einen Betrag von 4 ECU/BRT/Jahr für jedes Fischereifahrzeug erhält, das die Fischereitätigkeit in den Gewässern Marokkos ausübt. Die Zahlung dieses Mehrbetrags erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der Lizenzerteilungsgebühr durch einen in konvertibler Währung auf das Ministerium für Seefischerei und Handelsmarine Marokkos ausgestellten Scheck.

L. INSPEKTION UND KONTROLLE

Auf Antrag der Marokkanischen Behörden gestatten alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens den Fischfang betreiben, jedem mit Inspektionen und Kontrollen beauftragten Beamten Marokkos, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

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