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Document 21986A0331(08)
Third ACP-EEC Convention signed at Lomé on 8 December 1984 - Protocol 7 containing the text of Protocol 3 on ACP sugar appearing in the ACP-EEC Convention of Lomé signed on 28 February 1975 and the corresponding declarations annexed to that Convention Lomé 3
Drittes AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet am 8. Dezember 1984 in Lome - Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind Lome 3
Drittes AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet am 8. Dezember 1984 in Lome - Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind Lome 3
/* LOME 3 */
ABl. L 86 vom 31.3.1986, pp. 164–166
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991
Drittes AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet am 8. Dezember 1984 in Lome - Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind Lome 3 /* LOME 3 */
Amtsblatt Nr. L 086 vom 31/03/1986 S. 0164
PROTOKOLL Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind PROTOKOLL Nr. 3 betreffend AKP-Zucker Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weissen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. (2) Die Schutzklausel des Artikel 10 des Abkommens ist nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird. Artikel 2 (1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten. (2) Die Bedingungen für die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtungen werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend "vereinbarte Mengen" genannt, die in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind, sind folgende: >PIC FILE= "T0028202"> (2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabgesetzt werden. (3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen vereinbart: >PIC FILE= "T0028203"> Artikel 4 (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend "Lieferzeitraum" genannt - verpflichten sich die zukkerausführenden AKP-Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermassen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird. (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die Grenze unterwegs sind. (3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden. Artikel 5 (1) Weisser oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt. (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat zulässt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.