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Document 21984A0716(03)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern

    ABl. L 188 vom 16.7.1984, p. 18–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1984/359/oj

    Related Council decision

    21984A0716(03)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 16/07/1984 S. 0018
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0214
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0214


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    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge ( UNRWA ) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern

    Artikel 1

    Zur Fortsetzung ihrer Hilfe für die Palästinafluechtlinge schließt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend " Gemeinschaft " genannt - dieses Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge - nachstehend " UNRWA " genannt - , um ihre Verpflichtung für ein Hilfsprogramm zugunsten des UNRWA zu bestätigen . Diese Hilfe erhält die Form von Sach - und Geldspenden , die über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung gestellt und im Rahmen der Ausbildungs - und Nahrungsmittelprogramme des UNRWA verwendet werden sollen .

    Artikel 2

    ( 1 ) Die Gemeinschaft zahlt dem UNRWA jährlich einen Barbeitrag zur Finanzierung des Ausbildungsprogramms . Dieser Beitrag beläuft sich

    - auf 16 Millionen ECU 1984 ,

    - auf 17 Millionen ECU 1985 ,

    - auf 17 Millionen ECU 1986 .

    ( 2 ) Das UNRWA übermittelt der Gemeinschaft jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel der Gemeinschaft . Das UNRWA legt der Gemeinschaft ferner alle sachdienlichen Unterlagen über die Ausführung des Ausbildungsprogramms mit ausführlichen Ausgabenabrechnungen , Ausgabenvorausschätzungen und jährlichen Statistiken der UNRWA/UNESCO-Ausbildungsdirektion vor .

    ( 3 ) Das UNRWA unterrichtet die Gemeinschaft über jede geplante wesentliche Änderung der von dem Hilfswerk gebotenen Ausbildungsmaßnahmen .

    ( 4 ) Für den Fall , daß nennenswerte Änderungen an den Ausbildungsmaßnahmen des UNRWA während der Geltungsdauer dieses Abkommens vorgenommen werden , behält sich die Gemeinschaft das Recht vor , die Verwendung der dem UNRWA zur Verfügung gestellten Mittel von ihrer Zustimmung abhängig zu machen .

    Artikel 3

    Beitrag zu den Nahrungsmittelhilfeprogrammen

    ( 1 ) Die Gemeinschaft leistet in Form von Sach - oder Geldspenden einen Beitrag zu den verschiedenen Nahrungsmittelhilfeprogrammen des UNRWA ( Programm für die Verteilung an besonders bedürftige Kategorien , Nahrungsmittelbeistandsprogramm für die Ausbildungsstätten , Nahrungsmittelunterstützungsprogramm ) .

    ( 2 ) Umfang und Form des Beitrags der Gemeinschaft zu diesen Programmen und die Bedingungen , zu denen die Hilfe gewährt wird , werden von der Gemeinschaft jährlich im Rahmen ihrer Nahrungsmittelhilfeprogramme unter Berücksichtigung der Anträge des UNRWA festgelegt .

    ( 3 ) Die Gemeinschaft zahlt dem UNRWA die Barbeiträge für die Nahrungsmittelhilfeprogramme wie folgt :

    - einen Betrag für das Nahrungsmittelunterstützungsprogramm als Beitrag zur Deckung der Kosten für die Durchführung des Programms ;

    - einen Betrag für den Ankauf von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt . Diese Erzeugnisse können jedoch in dringenden Fällen oder wenn sie auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verfügbar sind , in Entwicklungsländern oder auf dem einheimischen Markt gekauft werden ;

    - für diese Erzeugnisse einen bestimmten Betrag pro Tonne für jedes vom UNRWA im Rahmen des Programms für die Verteilung der Rationen an besonders bedürftige Kategorien und des Nahrungsmittelbeistandsprogramms für die Ausbildungsstätten gekaufte Erzeugnis als Beitrag zur Deckung der Kosten der Beförderung und der Verteilung .

    ( 4 ) Das UNRWA übersendet der Gemeinschaft alljährlich im April einen Bericht über die Nahrungsmittelhilfeprogramme . Dieser Bericht behandelt die Durchführung des Programms , insbesondere Anzahl , Kategorie und Aufenthaltsort der Begünstigten sowie geleistete Dienste , die Kosten des Programms und die Verwendung der Sach - und Geldspenden der Gemeinschaft .

    Artikel 4

    Information

    Das UNRWA trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Palästinafluechtlinge und die Behörden der Aufnahmeländer von der Spende der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterrichten .

    Artikel 5

    Das UNRWA gewährt den Personen , die zur Beobachtung der Verwendung der Gemeinschaftshilfe von der Gemeinschaft bestellt werden , alle E * terungen ( 1 ) . Das UNRWA erteilt den hierfür bestellten Personen auch alle zusätzlichen Informationen , die billigerweise von ihnen verlangt werden können .

    Artikel 6

    Alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen werden auf Antrag einer Vertragspartei von beiden Parteien im Wege der Konsultation geregelt .

    Artikel 7

    Geltungsdauer des Abkommens

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ( 1984 , 1985 und 1986 ) .

    Artikel 8

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

    Geschehen zu Brüssel am ...

    FÜR DAS HILFSWERK DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE PALÄSTINAFLÜCHTLINGE ( UNRWA )

    IM NAMEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    ( 1 ) Diese Kontrollen werden hauptsächlich von den Beauftragten der Kommission in den verschiedenen betroffenen Ländern durchgeführt .

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