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Document 21977A0315(01)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

ABl. L 226 vom 29.8.1980, p. 12–15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1980/2211/oj

Related Council regulation

21977A0315(01)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

Amtsblatt Nr. L 226 vom 29/08/1980 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0049
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0122
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0111


FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT (im folgenden "Gemeinschaft" genannt)

einerseits

UND DIE REGIERUNG VON DÄNEMARK UND DIE LANDESREGIERUNG DER FÄRÖER

andererseits -

IN ANBETRACHT der Rechtsstellung der Färöer als sich selbst regierender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT der Entschließung des Rates vom 4. Februar 1974 über die Probleme der Färöer,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Fischfang als bedeutendste Wirtschaftstätigkeit für die Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist,

IN DEM gemeinsamen WUNSCH, die Fischbestände in den Gewässern vor ihren Küsten zu erhalten und rationell zu bewirtschaften,

EINGEDENK dessen, daß sich ein Teil der lebenden Meeresschätze in bestimmten Gebieten ihrer betreffenden Fischereizonen aus eng miteinander verbundenen Beständen zusammensetzt, die von Fischern beider Vertragsparteien genutzt werden,

IN DEM WISSEN, daß die Ausdehnung der Fischereizonen im atlantischen Raum zu einer Verlagerung der Fangtätigkeit führen kann, die sich möglicherweise nachteilig auf den Zustand dieser Meeresschätze auswirkt,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Küstenstaaten dieses Raumes somit grösstes Interesse daran haben, die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

EINGEDENK der Arbeit der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß sich die Küstenstaaten bei der Ausdehnung der Gebiete ihrer Hoheit über lebende Meeresschätze und bei der Ausübung von Hoheitsrechten in den betreffenden Gebieten zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

IN ANBETRACHT des Beschlusses, mit Wirkung vom 1. Januar 1977 um die Färöer eine Fischereizone von 200 Seemeilen zu errichten, in der die Färöer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze ausüben können, und in Anbetracht der Zustimmung der Gemeinschaft dazu, daß die Grenzen der Fischereizonen ihrer Mitgliedstaaten (im folgenden "Gebiet der Fischereizonen der Gemeinschaft" genannt) auf 200 Seemeilen ausgedehnt werden, wobei der Fischfang innerhalb dieses Gebietes der gemeinsamen Fischereipolitik der Gemeinschaft unterstellt wird,

IN DEM BESTREBEN, die Bestimmungen und Bedingungen für die im beiderseitigen Interesse liegende Fischereitätigkeit festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Jede Partei gewährt den Fischereifahrzeugen der anderen Partei gemäß den folgenden Bestimmungen zu Fischereizwecken Zugang zu den Gebieten ihrer Fischereihoheit.

Artikel 2

Jede Partei setzt erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und vorbehaltlich von Änderungen aufgrund unvorhergesehener Umstände für ihr Fischereihoheitsgebiet alljährlich folgendes fest:

a) die zulässige Gesamtfangmenge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen, wobei sie die jeweils vorliegenden besten wissenschaftlichen Angaben, den Zusammenhang der Fischbestände untereinander, die Arbeit der betreffenden internationalen Organisationen und sonstige zweckdienliche Gesichtspunkte berücksichtigt;

b) nach angemessenen Konsultationen die Fangquoten für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei sowie die Gebiete, die im Rahmen dieser Fangquoten abgefischt werden dürfen. Beide Parteien streben ein zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen ihren Fangmöglichkeiten in ihrer jeweiligen Fischereizone an. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten berücksichtigen beide Parteien folgendes:

i) die üblichen Fangmengen beider Parteien,

ii) die Notwendigkeit, im Falle einer Einschränkung der Fangmöglichkeiten die Schwierigkeiten für beide Parteien möglichst gering zu halten,

iii) alle sonstigen zweckdienlichen Gesichtspunkte.

Die von jeder der beiden Parteien zur Regelung der Fischereitätigkeit ergriffenen Maßnahmen bezueglich der Erhaltung oder Wiederaufstockung der Fischbestände auf oder bis zu einem Niveau, das die höchstmöglichen Erträge garantiert, dürfen die uneingeschränkte Ausübung der durch dieses Abkommen zugestandenen Fangrechte jedoch nicht beeinträchtigen.

Artikel 3

Jede Partei kann vorschreiben, daß in ihrem Fischereihoheitsgebiet die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der anderen Partei von Lizenzen abhängig gemacht wird. Die zuständigen Stellen beider Parteien teilen der jeweils anderen Partei erforderlichenfalls zu gegebener Zeit Name, Registriernummer und sonstige wichtige Angaben über die Fischereifahrzeuge mit, die zum Fang im Fischereihoheitsgebiet der anderen Partei zugelassen werden sollen. Die andere Partei erteilt daraufhin Lizenzen, die zu den gemäß Artikel 2 Buchstabe b) gewährleisteten Fangmöglichkeiten in angemessenem Verhältnis stehen.

Artikel 4

(1) Beim Fischen im Fischereihoheitsgebiet einer Partei haben die Fischereifahrzeuge der anderen Partei die Maßnahmen zur Erhaltung von Fischereibeständen und die sonstigen von der erstgenannten Partei festgelegten Bestimmungen und Bedingungen sowie die Vorschriften dieser Partei für die Fangtätigkeit einzuhalten.

(2) Neue Bestimmungen, Vorschriften oder Regelungen sind in angemessener Weise im voraus mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Beide Parteien treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und aller sonstigen einschlägigen Vorschriften durch ihre Fischereifahrzeuge sicherzustellen.

(2) Beide Parteien können in ihrem Fischereihoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Abkommens durch die Fischereifahrzeuge der anderen Partei zu gewährleisten.

Artikel 6

Beide Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf eine zweckdienliche Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze zusammenzuarbeiten und die notwendige wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu fördern, und zwar insbesondere in bezug auf.

a) Bestände, die in den Fischereihoheitsgebieten beider Parteien vorkommen, um für diese Bestände zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung der Fangvorschriften zu gelangen;

b) Bestände von gemeinsamem Interesse, die in den Fischereihoheitsgebieten beider Parteien und in den daran angrenzenden Gebieten vorkommen.

Artikel 7

Die Parteien vereinbaren gegenseitige Konsultationen in Fragen der Durchführung und des reibungslosen Ablaufs dieses Abkommens.

Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Durchführung des Abkommens sind in Konsultationen zwischen den beiden Parteien abzuhandeln.

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt oder beeinträchtigt in irgendeiner Weise die Standpunkte einer der beiden Parteien in einer Frage des Seerechts.

Artikel 9

Dieses Abkommen berührt innerhalb des Königreichs Dänemark in keiner Weise die Rechte dänischer Staatsbürger, die Bewohner der Färöer sind.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, einerseits und für die Färöer andererseits.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren mitteilen. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 vorläufig angewendet.

Artikel 12

Dieses Abkommen wird für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren vom Tag seines Inkrafttretens an geschlossen. Falls es nicht von einer der beiden Parteien durch Kündigung mindestens neun Monate vor Ablauf des genannten Zeitraums beendet wird, bleibt es für jeweils weitere sechs Jahre in Kraft, sofern es nicht durch Kündigung mindestens sechs Monate vor Ablauf des jeweils laufenden Zeitraums beendet wird.

Artikel 13

Die Parteien kommen überein, das Abkommen zu überprüfen, wenn als Ergebnis der Verhandlungen der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen eine multilaterale Übereinkunft geschlossen werden sollte.

Artikel 14

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer unf färingischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu bestellten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Udfärdiget i Bruxelles, den femtende marts nitten hundrede og syvoghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten März neunzehnhundertsiebenundsiebzig.

Done at Brussels on the fifteenth day of March in the year one thousand nine hundred and seventy-seven.

Fait à Bruxelles, le quinze mars mil neuf cent soixante-dix-sept.

Fatto a Bruxelles, addì quindici marzo millenovecentosettantasette.

Gedaan te Brussel, de vijftiende maart negentienhonderd zevenenzeventig.

Skriva í Bruxelles, tann fimtandi mars 1977.

For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Fyri Europeiska Búskaparliga Felagßkapin

For den danske regering og det färöske landsstyre

Für die Regierung von Dänemark und die Landesregierung der Färöer

For the Government of Denmark and the Home Government of the Faroe Islands

Pour le gouvernement du Danemark et le gouvernement local des îles Féroé

Per il governo danese e il governo locale delle isole Färöer

Voor de Regering van Denemarken en de plaatselijke Regering van de Färöer

Fyri Donsku stjórnina og Föroye Landsst´yri

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