Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21976A0601(01)

    Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan - Gemeinsame Erklärung über die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen - Erklärung der Islamischen Republik Pakistan über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen

    ABl. L 168 vom 28.6.1976, p. 2–6 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1976/1503/oj

    Related Council regulation

    21976A0601(01)

    Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan - Gemeinsame Erklärung über die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen - Erklärung der Islamischen Republik Pakistan über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1976 S. 0002 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0011
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0011
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0095
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0124
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0124


    ++++

    ABKOMMEN

    über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    einerseits ,

    DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN

    andererseits ,

    EINGEDENK der freundschaftlichen Beziehungen und historischen Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan und ihres gemeinsamen Wunsches , ihre Handels - und Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und auszubauen ,

    ENTSCHLOSSEN , ihre Wirtschafts - und Handelsbeziehungen auf der Grundlage vergleichbarer Vorteile und gegenseitigen Nutzens zu festigen , zu vertiefen und vielseitiger zu gestalten ,

    IN DER ÜBERZEUGUNG , daß eine moderne Handelspolitik ein wichtiges Instrument zur Förderung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist ,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Wunsches , ihren Beitrag zu einer neuen Phase der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu leisten und die Entfaltung ihrer menschlichen und materiellen Kräfte auf der Grundlage von Freiheit , Gleichheit und Gerechtigkeit zu fördern ,

    HABEN BESCHLOSSEN , ein Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zu schließen , und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt :

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :

    DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN :

    DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

    Artikel 1

    Die Vertragsparteien bauen ihren Handel auf der Grundlage vergleichbarer Vorteile und gegenseitigen Nutzens aus , um zu ihrem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und zur Verbesserung des Ausgleichs ihrer beiderseitigen Handelsbilanz auf einem möglichst hohen Niveau beizutragen .

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien räumen einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigungsklausel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommen ein .

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien räumen einander bei der Einfuhr und Ausfuhr das Hoechstmaß an Liberalisierung ein , das sie gegenüber dritten Ländern im allgemeinen anwenden ; sie bemühen sich , bei den für die eine oder andere Vertragspartei wichtigen Erzeugnissen möglichst weitgehende Erleichterungen zu schaffen , die mit ihrer Politik und ihren jeweiligen Verpflichtungen vereinbar sind .

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien verpflichten sich , den Ausbau und die Diversifizierung ihres Handels auf einem möglichst hohen Niveau zu fördern . Sie treffen zur Erreichung dieses Ziels alle zweckdienlichen Maßnahmen , einschließlich besonderer Maßnahmen , die auf Grund der Struktur und der Möglichkeiten dieses Handels erforderlich sind .

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien können ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit , sofern sie den Handel betrifft , in Bereichen , die für beide Parteien von Interesse sind , unter Berücksichtigung der Entwicklung ihrer eigenen Wirtschaftspolitik ausbauen .

    Artikel 6

    Die Vertragsparteien vereinbaren , zur Durchführung der Artikel 4 und 5 die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen ihren Wirtschaftsorganisationen auszubauen und die zu diesem Zweck geschaffenen oder zu schaffenden Einrichtungen zu unterstützen .

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien bemühen sich , ihre Zusammenarbeit im Handel und in verwandten Wirtschaftsbereichen in dritten Ländern zu verstärken , soweit es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt .

    Artikel 8

    ( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der aus Vertretern der Gemeinschaft und Vertretern Pakistans besteht . Der Gemischte Ausschuß tagt einmal jährlich . Weitere Tagungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen einberufen werden .

    ( 2 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Arbeitsprogramm .

    ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann Fachunterausschüsse einsetzen , die ihn bei der Erfuellung solcher Aufgaben unterstützen , die er überträgt .

    Artikel 9

    Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und erarbeitet und empfiehlt praktische Maßnahmen zur Erreichung der darin gesetzten Ziele . Er untersucht alle Schwierigkeiten , die den Ausbau und die Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien behindern könnten .

    Artikel 10

    Der Gemischte Ausschuß hat insbesondere die Aufgabe ,

    a ) Mittel zu untersuchen und auszuarbeiten , um die Handelshemmnisse , insbesondere die nichttarifären und zollähnlichen Hemmnisse , die in einzelnen Handelsbereichen bestehen , zu beseitigen , wobei die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen auf diesem Gebiet zu berücksichtigen sind ;

    b ) sich zu bemühen , Mittel zu finden , um die Durchführung einer Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Wirtschaft und Handel zu fördern , soweit diese zum Ausbau und zur Diversifizierung ihres Handels beiträgt ;

    c ) den Informationsaustausch zu erleichtern und Kontakte in allen Fragen zu fördern , die die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Wirtschaft auf einer beiderseits vorteilhaften Grundlage sowie die Schaffung günstiger Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit betreffen .

    Artikel 11

    Der Gemischte Ausschuß hat auch die Aufgabe , für das ordnungsgemässe Funktionieren der sektoralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu sorgen , und übt dazu die Befugnisse aus , die den nach Maßgabe dieser Abkommen eingesetzten oder einzusetzenden Gemischten Ausschüssen übertragen wurden .

    Artikel 12

    Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Pakistan geschlossenen Abkommen , soweit diese mit ihnen unvereinbar oder identisch sind .

    Artikel 13

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens .

    Artikel 14

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet , und für die Gebiete , in denen die Verfassung der Islamischen Republik Pakistan gilt .

    Artikel 15

    ( 1 ) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren .

    ( 2 ) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen . Es wird jeweils um ein weiteres Jahr verlängert , wenn es nicht sechs Monate , bevor es abläuft , von einer Vertragspartei gekündigt worden ist .

    ( 3 ) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jedoch jederzeit geändert werden , um neuen Gegebenheiten im wirtschaftlichen Bereich und der Entwicklung der Wirtschaftspolitik beider Seiten Rechnung zu tragen .

    Artikel 16

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache , wobei jeder Wortlaut verbindlich ist .

    ANHANG I

    Gemeinsame Erklärung über die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses

    1 . Die Vertreter der Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß übermitteln die vereinbarten Empfehlungen ihren jeweiligen Behörden zu möglichst rascher und umfassender Beratung und Durchführung . Ist der Gemischte Ausschuß ausserstande , eine Empfehlung über eine von einer Vertragspartei als dringend oder wichtig angesehene Angelegenheit abzugeben , so unterbreitet er den Standpunkt beider Seiten diesen Behörden zur weiteren Beratung .

    2 . Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen berücksichtigt der Gemischte Ausschuß in angemessener Weise die Entwicklungspläne der Islamischen Republik Pakistan und die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wirtschaft , Industrie , Sozialpolitik , Wissenschaft und Umwelt sowie den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung beider Vertragsparteien .

    3 . Der Gemischte Ausschuß prüft die Möglichkeiten für einen wirksamen Einsatz aller Instrumente , die neben den Meistbegünstigungszollsätzen und den allgemeinen Präferenzen zur Verfügung stehen , und gibt entsprechende Empfehlungen ab , um den Handel mit für die Islamische Republik Pakistan wichtigen Erzeugnissen zu fördern .

    ANHANG II

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen

    1 . Die Gemeinschaft hat am 1 . Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung Nr . 21 ( II ) der Zweiten Welthandelskonferenz von 1968 autonom ein Schema der Allgemeinen Zollpräferenzen in Kraft gesetzt . Die Gemeinschaft ist bereit , im Zuge ihrer Bemühungen um eine Verbesserung dieses Schemas die Interessen der Islamischen Republik Pakistan bei der Erweiterung und Vertiefung ihrer Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft zu berücksichtigen .

    2 . Die Gemeinschaft ist ferner bereit , im Gemischten Ausschuß Möglichkeiten für Zolltarifangleichungen zu prüfen , um den Ausbau des Handels mit Pakistan zu fördern .

    3 . In Anerkennung der lebenswichtigen Bedeutung der Ausfuhren von Baumwollerzeugnissen und von Basmati-Reis für die wirtschaftliche Entwicklung von Pakistan ist die Gemeinschaft bereit , im Gemischten Ausschuß den gegenwärtigen Stand des Handels zwischen Pakistan und der Gemeinschaft mit diesen Erzeugnissen zu prüfen und Möglichkeiten zu erkunden , diesen Handel zu erleichtern , und zwar , was Baumwollerzeugnisse anbetrifft , soweit das bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien und ihre multilateralen Verpflichtungen dies gestatten .

    4 . Die Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis , daß die Islamische Republik Pakistan gleichfalls bereit ist , im Gemischten Ausschuß etwaige Vorschläge der Gemeinschaft über Zolltarifangleichungen durch die Islamische Republik Pakistan im Hinblick auf den Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien zu erörtern , wobei die Entwicklungsbedürfnisse von Pakistan berücksichtigt werden .

    ANHANG III

    Erklärung der Islamischen Republik Pakistan über Zolltarifangleichungen und andere handelserleichternde Maßnahmen

    1 . Die Islamische Republik Pakistan nimmt zur Kenntnis , daß die Gemeinschaft bereit ist , im Zuge ihrer Bemühungen um eine Verbesserung des Schemas der Allgemeinen Präferenzen die Interessen der Islamischen Republik Pakistan bei der Erweiterung und Vertiefung ihrer Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft zu berücksichtigen . Die Islamische Republik Pakistan wird in diesem Zusammenhang der Gemeinschaft die Punkte zur Prüfung unterbreiten , in denen die Allgemeinen Präferenzen der Gemeinschaft , insbesondere im Zusammenhang mit der gemeinsamen Absichtserklärung , verbessert werden können .

    2 . Die Islamische Republik Pakistan nimmt auch zur Kenntnis , daß die Gemeinschaft bereit ist , im Gemischten Ausschuß Möglichkeiten für Zolltarifangleichungen zu prüfen , um die Entwicklung des Handels mit Pakistan zu fördern . In diesem Zusammenhang kann die Islamische Republik Pakistan der Gemeinschaft zur Prüfung im Gemischten Ausschuß Waren angeben , für die solche Zugeständnisse gewünscht werden .

    3 . Die Islamische Republik Pakistan nimmt ferner zur Kenntnis , daß die Gemeinschaft bereit ist , im Gemischten Ausschuß den gegenwärtigen Stand des Handels zwischen Pakistan und der Gemeinschaft mit Baumwollerzeugnissen und Basmati-Reis zu prüfen und Möglichkeiten zu erkunden , diesen Handel zu erleichtern , und zwar , was Baumwollerzeugnisse anbetrifft , soweit das bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien und ihre multilateralen Verpflichtungen dies gestatten .

    4 . Die Islamische Republik Pakistan ist auch bereit , im Gemischten Ausschuß etwaige Vorschläge der Gemeinschaft über Zolltarifangleichungen durch die Islamische Republik Pakistan im Hinblick auf den Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen , wobei die Entwicklungsbedürfnisse von Pakistan berücksichtigt werden .

    Top