Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12020W/DCL

Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 2020/C 34/01

ABl. C 34 vom 31.1.2020, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/dcl_1/sign

31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/1


Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

(2020/C 34/01)

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) (beide im Folgenden „Parteien“) haben sich auf diese politische Erklärung zu ihren künftigen Beziehungen geeinigt, die darauf beruht, dass in Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Aushandlung eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts eines austretenden Mitgliedstaats vorgesehen ist, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Mitgliedstaats zur Union berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht begleitet diese Erklärung das Austrittsabkommen, das von den Parteien vorbehaltlich der Ratifizierung gebilligt wurde.

2.

Die Union und das Vereinigte Königreich sind entschlossen zusammenzuarbeiten, um die regelbasierte internationale Ordnung, die Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, ferner hohe Standards für freien und fairen Handel und Arbeitnehmerrechte, den Verbraucher- und den Umweltschutz sowie die Zusammenarbeit gegen interne und externe Bedrohungen ihrer Werte und Interessen zu sichern.

3.

In diesem Sinne werden mit der vorliegenden Erklärung die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit — in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht —, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt. Sollten die Parteien während der Verhandlungen zu der Auffassung gelangen, dass dies in ihrem gegenseitigen Interesse liegt, so können die künftigen Beziehungen auch Bereiche der Zusammenarbeit einschließen, die über die in dieser politischen Erklärung dargelegten Bereiche hinausgehen. Die Beziehungen werden auf den Werten und Interessen gründen, die der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam sind. Diese wiederum ergeben sich aus ihrer Geografie, ihrer Geschichte und ihren Idealen, wie sie in ihrem gemeinsamen europäischen Erbe verankert sind. Die Union und das Vereinigte Königreich sind sich darin einig, dass Wohlstand und Sicherheit durch freien und fairen Handel, durch die Verteidigung der Persönlichkeitsrechte und der Rechtsstaatlichkeit, durch den Schutz der Arbeitnehmer, der Verbraucher und der Umwelt sowie durch Zusammenhalt gegenüber internen und externen Bedrohungen der Rechte und Werte verstärkt werden.

4.

Die künftigen Beziehungen werden auf einem Gleichgewicht von Rechten und Pflichten unter Berücksichtigung der Grundsätze jeder Partei beruhen. Dieses Gleichgewicht muss die Beschlussfassungsautonomie der Union gewährleisten und im Einklang mit den Grundsätzen der Union stehen, insbesondere im Hinblick auf die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion und die Unteilbarkeit der vier Freiheiten. Ebenso muss es die Souveränität des Vereinigten Königreichs und den Schutz seines Inlandsmarkts gewährleisten, wobei das Ergebnis der Volksbefragung von 2016 auch in Bezug auf die Entwicklung seiner unabhängigen Handelspolitik und die Beendigung der Personenfreizügigkeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu respektieren ist.

5.

Die Zeit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union hat zu einem hohen Maß an Integration zwischen den Wirtschaftssystemen der Union und des Vereinigten Königreichs sowie zu einer engen Verflechtung von Vergangenheit und Zukunft der Menschen wie auch der Prioritäten der Union und des Vereinigten Königreichs geführt. Die künftigen Beziehungen werden diesem einzigartigen Kontext unweigerlich Rechnung tragen müssen. Auch wenn die künftigen Beziehungen nicht den Rechten oder Pflichten einer Mitgliedschaft gleichgesetzt werden können, sind sich die Parteien darin einig, dass sie mit hohem Ehrgeiz hinsichtlich ihrer Tragweite und Tiefe angegangen werden sollten, und erkennen an, dass diese sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln können. Vor allem sollten es Beziehungen sein, die jetzt und in Zukunft den Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union und des Vereinigten Königreichs dienen.

TEIL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

I.   Grundlage der Zusammenarbeit

A.   Zentrale Werte und Rechte

6.

Die Parteien sind sich darin einig, dass die künftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstützung der Nichtverbreitung gründen sollten. Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung für die in diesem Rahmen vorgesehene Zusammenarbeit darstellen. Die Parteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, einen wirksamen Multilateralismus zu fördern.

7.

Die künftigen Beziehungen sollten das fortdauernde Bekenntnis des Vereinigten Königreichs zur Achtung des Rahmens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einschließen, während die Union und ihre Mitgliedstaaten an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden bleiben, in der die Rechte, wie sie sich insbesondere aus der EMRK ergeben, bekräftigt werden.

B.   Datenschutz

8.

Angesichts der Bedeutung des Datenflusses und -austauschs für ihre gesamten künftigen Beziehungen setzen sich die Parteien dafür ein, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, um den Datenfluss zwischen ihnen zu erleichtern.

9.

Die Datenschutzvorschriften der Union bieten einen Rahmen, der es der Europäischen Kommission erlaubt anzuerkennen, dass die Datenschutzstandards eines Drittlands ein angemessenes Schutzniveau aufweisen, wodurch Übertragungen personenbezogener Daten in dieses Drittland erleichtert werden. Auf der Grundlage dieses Rahmens wird die Europäische Kommission so bald wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Bewertungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich einleiten und sich bemühen, bis Ende 2020 Beschlüsse zu fassen, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Vereinigte Königreich seine eigene Regelung für die internationale Übertragung festlegen wird, während es in demselben Zeitrahmen Schritte einleiten wird, um eine vergleichbare Erleichterung der Übertragung personenbezogener Daten in die Union sicherzustellen, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die künftigen Beziehungen berühren nicht die Autonomie der Parteien hinsichtlich ihrer jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten.

10.

In diesem Zusammenhang sollten die Parteien auch Vorkehrungen für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen treffen.

II.   Bereiche von gemeinsamem Interesse

A.   Teilnahme an Programmen der Union

11.

Unter Berücksichtigung der geplanten Breite und Tiefe der künftigen Beziehungen und des engen Bandes zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern werden die Parteien allgemeine Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union nach Maßgabe der in den jeweiligen Rechtsinstrumenten der Union festgelegten Bedingungen in Bereichen wie Wissenschaft und Innovation, Jugend, Kultur und Bildung, Entwicklungshilfe und auswärtiges Handeln, Verteidigungsfähigkeiten, Katastrophenschutz und Raumfahrt festlegen. Diese sollten einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag, Bestimmungen für eine wirtschaftlichen Haushaltsführung durch beide Parteien, eine faire Behandlung der Teilnehmer sowie eine der Art der Zusammenarbeit zwischen den Parteien angemessene Verwaltung und Konsultation einschließen.

12.

Die Parteien werden ferner die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Konsortien für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) — vorbehaltlich der in den Rechtsinstrumenten der Union und in den Statuten der einzelnen ERIC-Konsortien festgelegten Bedingungen und unter Berücksichtigung des Niveaus der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Wissenschafts- und Innovationsprogrammen der Union — ausloten.

13.

Die Parteien erinnern an ihre gemeinsame Zusage zur Ausarbeitung eines künftigen PEACE-PLUS-Programms, mit dem die Arbeiten für Aussöhnung und eine gemeinsame Zukunft in Nordirland unter Beibehaltung der gegenwärtigen Finanzierungsanteile für das künftige Programm aufrechterhalten werden sollen.

B.   Dialoge

14.

Die Parteien sollten in Bereichen von gemeinsamem Interesse in den Dialog und Austausch treten, um Möglichkeiten für die Zusammenarbeit, für den Austausch von bewährten Verfahren und Expertise und für gemeinsames Handeln zu ermitteln — auch in Bereichen wie Kultur, Bildung, Wissenschaft und Innovation. In diesen Bereichen erkennen die Parteien die Bedeutung von Mobilität und der vorübergehenden Verlagerung von Gegenständen und Ausrüstung bei der Ermöglichung von Zusammenarbeit an. Die Parteien werden auch die laufende Zusammenarbeit zwischen kultur- und bildungsbezogenen Gruppen untersuchen.

15.

Ferner nehmen die Parteien Kenntnis von der Absicht des Vereinigten Königreichs, Optionen für die künftigen Beziehungen zur Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) auszuloten.

TEIL II: WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

I.   Ziele und Grundsätze

16.

Die Parteien sind sich bewusst, dass sie besonders wichtige Handels- und Investitionsbeziehungen unterhalten, die über 45 Jahre wirtschaftliche Integration während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union, die Größe der beiden Wirtschaftsräume und ihre geografische Nähe widerspiegeln, die zu komplexen und integrierten Lieferketten geführt haben.

17.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien, eine ambitionierte, weitreichende und ausgewogene Wirtschaftspartnerschaft zu entwickeln. Diese Partnerschaft wird umfassend sein und eine Freihandelsabkommen sowie eine weiter gefasste sektorspezifische Zusammenarbeit in den Fällen einschließen, in denen es im gegenseitigen Interesse beider Parteien liegt. Sie wird sich auf Bestimmungen stützen, die gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb gewährleisten, wie es in Abschnitt XIV dieses Teils dargelegt ist. Sie sollte Handel und Investitionen zwischen den Parteien so weit wie möglich fördern und dabei gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Union sowie des Inlandsmarkts des Vereinigten Königreichs respektieren und die Entwicklung einer unabhängigen Handelspolitik des Vereinigten Königreichs anerkennen.

18.

Die Parteien behalten ihre Autonomie und die Fähigkeit, die Wirtschaftstätigkeit entsprechend dem Schutzniveau regulieren, das jede von ihnen für die Verwirklichung legitimer Ziele der Politik — wie etwa Gesundheitswesen, Tiergesundheit und Tierschutz, Sozialdienste, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umwelt einschließlich Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt — für angemessen hält. Im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaft wird anerkannt, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel der Parteien ist. Die Wirtschaftspartnerschaft wird ferner angemessene allgemeine Ausnahmen, auch in Bezug auf die Sicherheit, vorsehen.

II.   Waren

A.   Ziele und Grundsätze

19.

Die Parteien beabsichtigen, ambitionierte Handelsbeziehungen in Bezug auf Waren auf der Grundlage eine Freihandelsabkommens zu unterhalten, um eine unkomplizierte Abwicklung des rechtmäßigen Handels zu erleichtern.

20.

Die betreffenden Vorkehrungen werden dem Umstand Rechnung tragen, dass im Anschluss an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Parteien getrennte Märkte und unterschiedliche Rechtsordnungen bilden werden. Die Bewegung von Waren über Grenzen hinweg kann Risiken für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Märkte bergen, die durch Zollverfahren und -kontrollen geregelt werden.

21.

Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, planen die Parteien jedoch umfassende Vereinbarungen zur Schaffung einer Freihandelszone, die eine tiefgreifende Regelungs- und Zollzusammenarbeit miteinander kombinieren und durch Bestimmungen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb untermauert werden, wie dies in Abschnitt XIV dieses Teils festgelegt ist.

B.   Tarife

22.

Die Wirtschaftspartnerschaft sollte durch ein Freihandelsabkommen sicherstellen, dass es in keinem Sektor Tarife, Gebühren, Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen gibt und dass angemessene und moderne begleitende Ursprungsregeln sowie ambitionierte Zollvereinbarungen im Einklang mit den vorgenannten Zielen und Grundsätzen der Parteien vorhanden sind.

C.   Regelungsaspekte

23.

Unter Wahrung ihrer Regelungsautonomie werden die Parteien Bestimmungen zur Förderung von Regelungsansätzen einführen, die transparent und effizient sind, der Vermeidung unnötiger Hemmnisse für den Warenhandel dienen und soweit wie möglich miteinander kompatibel sind. Vorgaben in Bezug auf technische Handelshemmnisse (TBT) sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sollten auf den jeweiligen WTO-Übereinkommen aufbauen und über sie hinausgehen. Speziell mit den Vorgaben in Bezug auf technische Handelshemmnisse sollten gemeinsame Grundsätze auf den Gebieten Normung, technische Regelungen, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung, Messwesen und Kennzeichnung festgelegt werden. Die Parteien sollten einander in Bezug auf SPS-Maßnahmen — auch für Zertifizierungszwecke — als eigenständige Einheiten behandeln und die Regionalisierung auf der Grundlage geeigneter epidemiologischer Informationen, die von der ausführenden Partei bereitgestellt werden, anerkennen. Die Parteien werden ferner die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der Behörden des Vereinigten Königreichs mit den Agenturen der Union wie etwa der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) sondieren.

D.   Zoll

24.

Die Parteien werden ambitionierte Zollvereinbarungen im Hinblick auf ihre übergreifenden Ziele einführen. Dabei planen die Parteien, alle verfügbaren Unterstützungsvorkehrungen und -technologien zu nutzen, und zwar unter vollständiger Beachtung ihrer Rechtsordnungen und indem sie dafür sorgen, dass die Zollbehörden in der Lage sind, die jeweiligen finanziellen Interessen der Parteien zu schützen und ihre öffentlichen Maßnahmen durchzusetzen. Zu diesem Zweck beabsichtigen sie, die gegenseitige Anerkennung von Programmen für vertrauenswürdige Händler, eine Verwaltungszusammenarbeit in Zoll- und Mehrwertsteuerfragen und gegenseitigen Beistand zu prüfen, einschließlich bei der Eintreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben und durch den Austausch von Informationen zur Bekämpfung von Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug und anderen illegalen Aktivitäten.

25.

Derartige Unterstützungsvorkehrungen und -technologien werden auch erwogen, wenn es um alternative Regelungen geht, um sicherzustellen, dass auf der Insel Irland keine harte Grenze besteht.

E.   Auswirkungen auf Überprüfungen und Kontrollen

26.

Die Parteien beabsichtigen, dass der Tragweite der Zusagen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Zoll- und Regelungszusammenarbeit bei der Anwendung entsprechender Überprüfungen und Kontrollen in der Überlegung Rechnung getragen wird, dass dies einen Risikominderungsfaktor darstellt. Dies kann in Kombination mit der Nutzung aller verfügbaren Unterstützungsvorkehrungen, wie sie oben beschrieben sind, Verwaltungsvorgänge sowie Überprüfungen und Kontrollen erleichtern, und die Parteien halten in diesem Kontext ihren Wunsch fest, unter Achtung der Integrität ihrer jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen so ehrgeizig wie möglich zu sein.

III.   Dienstleistungen und Investitionen

A.   Ziele und Grundsätze

27.

Die Parteien sollten unter Achtung des Regelungsrechts jeder Partei ambitionierte, umfassende und ausgewogene Vereinbarungen über den Handel mit Dienstleistungen und über Investitionen im Dienstleistungs- und im Nicht-Dienstleistungssektor schließen. Die Parteien sollten bestrebt sein, ein Niveau der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen zu erreichen, das weit über die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgeht und auf den jüngsten Freihandelsabkommen (FHA) der Union aufbaut.

28.

Entsprechend Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen sollten die Parteien eine breite Sektorenabdeckung anstreben, die alle Erbringungsarten erfasst und vorsieht, dass im Wesentlichen keinerlei Diskriminierung in den erfassten Sektoren stattfindet, wobei gegebenenfalls Ausnahmen und Beschränkungen möglich sind. Daher sollten die betreffenden Vereinbarungen Sektoren umfassen, die freiberuflich erbrachte Dienstleistungen und Unternehmensdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Kurier- und Postdienstleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Beförderungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse einschließen.

B.   Marktzugang und Nichtdiskriminierung

29.

Die Vereinbarungen sollten Bestimmungen über den Marktzugang und die Inländerbehandlung nach den Regeln des Aufnahmestaats für die Dienstleistungsanbieter und Investoren der Parteien einschließen und auch auf die den Investoren auferlegten Leistungsanforderungen eingehen. Dies würde sicherstellen, dass die Dienstleistungsanbieter und Investoren der Parteien, auch in Bezug auf die Niederlassung, nichtdiskriminierend behandelt werden.

30.

Die Vereinbarungen sollten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken in bestimmten Bereichen erlauben.

C.   Regelungsaspekte

31.

Unter Wahrung der Regelungsautonomie sollten die Vereinbarungen Bestimmungen zur Förderung von Regelungsansätzen einschließen, die transparent, effizient und weitestmöglich kompatibel und ferner der Vermeidung überflüssiger Regelungsanforderungen förderlich sind.

32.

In diesem Zusammenhang sollten sich die Parteien auf Vorgaben für die interne Regelungstätigkeit einigen. Diese sollten horizontale Bestimmungen, etwa über Genehmigungsverfahren, und spezifische Rechtsvorschriften in Sektoren von gegenseitigem Interesse, wie etwa Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Zustelldienstleistungen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließen. Ferner sollten Bestimmungen über die Ausarbeitung und Annahme interner Rechtsvorschriften bestehen, die bewährter Regelungspraxis entsprechen.

33.

In diesem Zusammenhang sollten die Parteien einen Rahmen für die freiwillige Regelungszusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse schaffen, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren.

34.

Die Parteien sollten ferner geeignete Vereinbarungen über diejenigen beruflichen Qualifikationen treffen, die zur Ausübung reglementierter Berufe erforderlich sind, sofern dies im gegenseitigen Interesse der Parteien liegt.

IV.   Finanzdienstleistungen

35.

Die Parteien bekennen sich zur Wahrung der Finanzstabilität, der Marktintegrität, des Investoren- und Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs unter gleichzeitiger Achtung der Regelungs- und Beschlussfassungsautonomie der Parteien und ihrer Fähigkeit, im eigenen Interesse Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu fassen. Dies berührt nicht die Fähigkeit der Parteien, jedwede Maßnahme zu erlassen oder beizubehalten, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Parteien sind sich darin einig, eine enge Zusammenarbeit in regulatorischen und aufsichtlichen Angelegenheiten in internationalen Gremien aufzunehmen.

36.

In der Feststellung, dass beide Parteien Gleichwertigkeitsrahmen geschaffen haben werden, die ihnen erlauben, die Regelungs- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands für relevante Zwecke für gleichwertig zu erklären, sollten die Parteien damit beginnen, möglichst bald nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Gleichwertigkeit in Bezug auf die jeweils andere Partei nach den betreffenden Rahmen zu bewerten, und bestrebt sein, diese Bewertungen bis Ende Juni 2020 abzuschließen. Die Parteien werden ihre jeweiligen Gleichwertigkeitsrahmen fortlaufend überprüfen.

37.

Die Parteien sind sich darin einig, dass eine enge und strukturierte Zusammenarbeit in regulatorischen und aufsichtlichen Angelegenheiten im beiderseitigen Interesse liegt. Diese Zusammenarbeit sollte in der Wirtschaftspartnerschaft verankert sein und auf den Grundsätzen der Regelungsautonomie, der Transparenz und der Stabilität beruhen. Sie sollte Transparenz und angemessene Konsultation im Prozess der Annahme, der Aussetzung und der Aufhebung von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, beim Informationsaustausch und bei der Konsultation über Regelungsinitiativen und bei anderen Themen von gegenseitigem Interesse, sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene, einschließen.

V.   Digitales

38.

Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung des Handels mit Dienstleistungen wie auch mit Waren sollten die Parteien Bestimmungen festlegen, mit denen der elektronische Geschäftsverkehr erleichtert, ungerechtfertigten Hindernissen für den elektronischen Handel entgegengewirkt und ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher sichergestellt wird, etwa zu elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten oder dazu, dass eine vorherige Autorisierung nicht allein aus dem Grund verlangt werden kann, dass eine Dienstleistung elektronisch erbracht wird. Mit diesen Bestimmungen sollten auch der grenzüberschreitende Datenverkehr erleichtert und ungerechtfertigten Datenlokalisierungsauflagen entgegengewirkt werden, wobei diese Erleichterung nicht die Vorschriften der Parteien zum Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen wird.

39.

Die Parteien sollten mittels sektorbezogener Bestimmungen bei Telekommunikationsdienstleistungen ihren Diensteanbietern gegenseitig gerechten und gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten ermöglichen und gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorgehen.

40.

Die Parteien sollten mittels multilateraler Foren und Multi-Stakeholder-Foren zusammenarbeiten und einen Dialog zum Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen in Bezug auf neue Technologien einrichten.

VI.   Kapital- und Zahlungsverkehr

41.

Die Parteien sollten, vorbehaltlich relevanter Ausnahmen, Bestimmungen vorsehen, mittels deren der freie Kapital- und Zahlungsverkehr für im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaft liberalisierte Transaktionen ermöglicht wird.

VII.   Geistiges Eigentum

42.

Um Innovation, Kreativität und wirtschaftliche Aktivität anzuregen, sollten die Parteien für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sorgen und dabei gegebenenfalls über die Standards des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und der Übereinkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinausgehen.

43.

Damit sollte das derzeitige hohe Schutzniveau, das die Parteien unter anderem bestimmten Rechten nach dem Urheberrecht, etwa dem Datenbankrecht und dem Folgerecht von Künstlern, gewähren, bewahrt werden. In Anbetracht des Schutzes, der bestehenden geografischen Angaben im Austrittsabkommen gewährt wird, sollten die Parteien anstreben, Regelungen zu treffen, mit denen ihre geografischen Angaben angemessen geschützt werden.

44.

Die Parteien sollten die Freiheit zur Festlegung ihrer eigenen Regelungen für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums behalten.

45.

Die Parteien sollten einen Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Fragen des geistigen Eigentums von beiderseitigem Interesse, etwa die jeweiligen Ansätze und Verfahren bei Marken, Mustern und Patenten, einrichten.

VIII.   Vergabe öffentlicher Aufträge

46.

In Anbetracht der Absicht des Vereinigten Königreichs, dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement — GPA) beizutreten, sollten die Parteien, unbeschadet ihrer internen Regelungen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, in Bereichen von beiderseitigem Interesse dafür sorgen, dass beide Seiten auf den jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge der Parteien Möglichkeiten bekommen, die über die Verpflichtungen nach dem GPA hinausgehen.

47.

Die Parteien sollten sich ferner zu Standards auf der Grundlage der Standards des GPA verpflichten, mit denen Transparenz bei Marktchancen, Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verfahren und Praktiken sichergestellt wird. Auf der Grundlage dieser Standards sollten die Parteien der Gefahr willkürlicher Auftragsvergabe begegnen und Rechtsbehelfe sowie Nachprüfungsverfahren, einschließlich vor Justizbehörden, zur Verfügung stellen.

IX.   Mobilität

48.

In Anbetracht des Umstands, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, den Grundsatz des freien Personenverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anzuwenden, sollten die Parteien Mobilitätsregelungen wie im Folgenden beschrieben treffen.

49.

Grundlage der Mobilitätsregelungen werden die Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union und die uneingeschränkte Gegenseitigkeit sein.

50.

In diesem Zusammenhang streben die Parteien an, mittels ihrer internen Gesetze für Kurzaufenthalte visumfreies Reisen vorzusehen.

51.

Die Parteien vereinbaren, Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Zwecken wie Forschung, Studium, Ausbildung oder Jugendaustausch zu prüfen.

52.

Ferner vereinbaren die Parteien, vor dem Hintergrund des künftigen Personenverkehrs die Behandlung der Koordinierung der sozialen Sicherheit zu prüfen.

53.

Im Einklang mit ihren geltenden Gesetzen werden die Parteien die Möglichkeit prüfen, das Überschreiten ihrer jeweiligen Grenzen für legale Reisen zu erleichtern.

54.

Alle Bestimmungen werden nicht die Regelungen zum einheitlichen Reisegebiet berühren, die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland gelten.

55.

Die Parteien bestätigen ihre Verpflichtung zur wirksamen Anwendung der bestehenden Instrumente des internationalen Familienrechts, deren Vertragsparteien sie sind, um Mobilität zu unterstützen. Die Union nimmt die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, dem Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, an das es zurzeit aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Union gebunden ist, beizutreten.

56.

Die Parteien werden Möglichkeiten für die justizielle Zusammenarbeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und anderen damit verbundenen Bereichen prüfen.

57.

Diese Regelungen würden zusätzlich zu den Verpflichtungen hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen für Geschäftszwecke in festgelegten Gebieten gemäß Abschnitt III dieses Teils gelten. Diese Verpflichtungen sollten nicht durch das Recht beider Parteien, ihre jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit anzuwenden, nichtig werden.

X.   Verkehr

A.   Luftverkehr

58.

Die Parteien sollten die Luftverkehrsanbindung für Passagiere und Fracht mittels eines umfassenden Luftverkehrsabkommens (Comprehensive Air Transport Agreement — CATA) sicherstellen. Das CATA sollte Marktzugang und Investitionen, Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement sowie Bestimmungen zur Sicherstellung eines offenen und fairen Wettbewerbs umfassen, einschließlich angemessener und relevanter Verbraucherschutzanforderungen und sozialer Standards.

59.

Die Parteien sollten weitere Regelungen treffen, um Zusammenarbeit im Hinblick auf hohe Flugsicherheits- und Luftverkehrssicherheitsstandards zu ermöglichen, unter anderem durch enge Zusammenarbeit zwischen der EASA und der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs.

B.   Straßenverkehr

60.

Die Parteien sollten vergleichbaren Marktzugang für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, der untermauert werden sollte durch angemessene und relevante Verbraucherschutzanforderungen und soziale Standards für den internationalen Straßenverkehr sowie Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkommen im Bereich des Straßenverkehrs ergeben, deren Unterzeichner sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Union und/oder ihre Mitgliedstaaten sind, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, bestimmte Beschäftigungsbedingungen im internationalen Straßenverkehr, Straßenverkehrsvorschriften, Personenbeförderung auf der Straße und Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Darüber hinaus sollten die Parteien zusätzliche Regelungen für den Reiseverkehr privater Kraftfahrer in Betracht ziehen.

C.   Schienenverkehr

61.

Die Parteien stimmen überein, dass gegebenenfalls bilaterale Regelungen für grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste festgelegt werden sollten, unter anderem um das reibungslose Funktionieren und den reibungslosen Betrieb von Schienenverkehrsdiensten wie etwa der „Belfast-Dublin Enterprise Line“ und der Verbindungen durch den Ärmelkanaltunnel zu erleichtern.

D.   Seeverkehr

62.

Die Parteien verweisen darauf, dass sich die Anbindung für Passagiere und Fracht im Seeverkehr nach dem internationalen Rechtsrahmen richten wird. Die Parteien sollten außerdem geeignete Regelungen zum Marktzugang für internationale Seeverkehrsdienstleistungen treffen.

63.

Die künftigen Beziehungen sollten die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und der „Maritime and Coastguard Agency“ des Vereinigten Königreichs, gemäß dem Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erleichtern.

XI.   Energie

A.   Strom und Gas

64.

Die Parteien sollten zusammenarbeiten, um die kosteneffiziente, saubere und sichere Strom- und Gasversorgung auf der Grundlage von Wettbewerbsmärkten und eines diskriminierungsfreien Netzzugangs zu unterstützen.

65.

Die Parteien sollten einen Rahmen schaffen für die Erleichterung der technischen Zusammenarbeit zwischen Strom- und Gasnetzbetreibern und -organisationen, etwa dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom und dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas, bei der Planung und Nutzung von Energieinfrastruktur für den Verbund ihrer Systeme. Dieser Rahmen sollte auch Mechanismen umfassen, mit denen so weit wie möglich Versorgungssicherheit und effizienter Handel über Verbindungsleitungen über unterschiedliche Zeiträume sichergestellt werden.

B.   Zivile Nutzung der Kernenergie

66.

Angesichts der Bedeutung der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung sollten die künftigen Beziehungen ein weitreichendes Abkommen über die nukleare Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Vereinigten Königreich zur friedlichen Nutzung der Kernenergie umfassen, das sich nach den Verpflichtungen zu ihren bestehenden hohen Standards für nukleare Sicherheit richtet. Mit dem Abkommen sollte die Zusammenarbeit zwischen Euratom und dem Vereinigten Königreich sowie seinen nationalen Behörden ermöglicht werden. Es sollte den Informationsaustausch auf Gebieten von beiderseitigem Interesse umfassen, wie etwa Sicherungsmaßnahmen, Sicherheit und Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Es sollte den Handel mit Kernmaterial und kerntechnischer Ausrüstung erleichtern und die Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittland an den Systemen der Union zur Überwachung des Gehalts an Radioaktivität in der Umwelt und zum Informationsaustausch darüber vorsehen, nämlich dem System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen und der „European Radiological Data Exchange Platform“.

67.

Die Parteien halten die Absicht des Vereinigten Königreichs fest, wie in Teil I Abschnitt II vorgesehen mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung assoziiert zu werden.

68.

Die Parteien halten die Absicht der Euratom-Versorgungsagentur fest, zeitnah die Genehmigungen und Zulassungen der Verträge für die Lieferung von Kernmaterial zwischen Unternehmen der Union und Unternehmen des Vereinigten Königreichs, die sie mitunterzeichnet hat, neu zu bewerten.

69.

Die Parteien werden außerdem mittels des Informationsaustauschs zur Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke zusammenarbeiten.

C.   Bepreisung von CO2-Emissionen

70.

Die Parteien sollten in Betracht ziehen, bei der Bepreisung von CO2-Emissionen zusammenzuarbeiten, indem ein nationales Treibhausgasemissionshandelssystem des Vereinigten Königreichs mit dem Emissionshandelssystem der Union verknüpft wird.

XII.   Fischfangmöglichkeiten

71.

Die Parteien sollten bilateral und international zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Fischerei auf nachhaltigem Niveau erfolgt, um Ressourcenerhaltung zu fördern und um eine saubere, gesunde und produktive Meeresumwelt zu stärken, wobei festzuhalten ist, dass das Vereinigte Königreich ein unabhängiger Küstenstaat sein wird.

72.

Die Parteien sollten — unter Wahrung ihrer Regelungsautonomie — bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und Regulierung der Fischerei auf nichtdiskriminierende Weise zusammenarbeiten. Sie werden eng mit anderen Küstenstaaten und in internationalen Foren zusammenarbeiten, einschließlich bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände.

73.

Im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaft insgesamt sollten die Parteien ein neues Fischereiabkommen ausarbeiten, in dem unter anderem der Zugang zu Gewässern und Quotenanteile geregelt werden.

74.

Die Parteien werden sich nach Kräften dafür einsetzen, ihr neues Fischereiabkommen bis zum 1. Juli 2020 zu schließen und zu ratifizieren, damit es rechtzeitig zur Verfügung steht, um die Fangmöglichkeiten für das erste Jahr nach dem Übergangszeitraum festzulegen.

XIII.   Weltweite Zusammenarbeit

75.

Die Parteien erkennen die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse an. Daher sollten die Parteien — unter Beibehaltung ihrer Beschlussfassungsautonomie — in internationalen Foren wie der G7 und der G20 zusammenarbeiten, wenn es in ihrem beiderseitigen Interesse ist, einschließlich auf folgenden Gebieten:

a)

Klimawandel,

b)

nachhaltige Entwicklung,

c)

grenzüberschreitende Verschmutzung,

d)

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz,

e)

Finanzstabilität und

f)

Bekämpfung von Handelsprotektionismus.

76.

In den künftigen Beziehungen sollte bekräftigt werden, dass sich die Parteien zu internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich jener zur Umsetzung der Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wie etwa das Übereinkommen von Paris, bekennen.

XIV.   Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb

77.

Angesichts der geografischen Nähe zwischen der Union und dem Vereinigten Königreichs und ihrer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit muss in den künftigen Beziehungen ein offener und fairer Wettbewerb sichergestellt sein und müssen diese Beziehungen solide Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen umfassen. Die genaue Art der Verpflichtungen sollte dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehungen und der wirtschaftlichen Verflechtung beider Parteien entsprechen. Diese Verpflichtungen sollten Beeinträchtigungen des Handels und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindern. Dazu sollten die Parteien die am Ende des Übergangszeitraums in der Union und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen hohen Normen in den Bereichen staatliche Beihilfen, Wettbewerb, Sozial- und Beschäftigungsstandards, Umwelt, Klimawandel und einschlägige Steuerfragen wahren. Die Parteien sollten insbesondere einen soliden und umfassenden Rahmen für Wettbewerb und Beihilfenkontrolle beibehalten, der übermäßige Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb verhindert, sich zu den Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns im Bereich der Besteuerung und zur Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken verpflichten und Umwelt-, Sozial- und Beschäftigungsnormen auf dem gegenwärtig hohen Niveau beibehalten, das die bestehenden gemeinsamen Normen bieten. Dabei sollten sie sich auf angemessene und einschlägige Normen der Union und internationale Normen stützen und geeignete Mechanismen einbeziehen, um für eine wirksame interne Umsetzung sowie Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen zu sorgen. In den künftigen Beziehungen sollte ferner die Einhaltung und wirksame Umsetzung einschlägiger international vereinbarter Grundsätze und Regeln in diesen Bereichen, einschließlich des Übereinkommens von Paris, gefördert werden.

TEIL III: SICHERHEITSPARTNERSCHAFT

I.   Ziele und Grundsätze

78.

Die Parteien sollten im Hinblick auf Europas Sicherheit und den Schutz ihrer jeweiligen Bürgerinnen und Bürger eine breit angelegte, umfassende und ausgewogene Sicherheitspartnerschaft eingehen. Bei dieser Partnerschaft wird der geografischen Nähe und sich ändernder Bedrohungen, einschließlich schwerer internationaler Kriminalität, Terrorismus, Cyberangriffen, Desinformationskampagnen, hybrider Bedrohungen, der Aushöhlung der regelbasierten internationalen Ordnung und der Wiederkehr von Staaten ausgehender Bedrohungen, Rechnung getragen werden. Die Partnerschaft wird die Souveränität des Vereinigten Königreichs und die Autonomie der Union wahren.

79.

Die Parteien werden ausgehend von ihren gemeinsamen Grundsätzen, Werten und Interessen globale Sicherheit, Wohlstand und wirksamen Multilateralismus fördern. Die Sicherheitspartnerschaft sollte Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie thematische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse umfassen.

II.   Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

80.

In den künftigen Beziehungen werden umfassende, enge, ausgewogene und gegenseitige Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen sein, um starke operative Fähigkeiten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu schaffen; Rechnung getragen wird dabei der geografischen Nähe, gemeinsamen und sich verändernden Bedrohungen, denen die Parteien ausgesetzt sind, beiderseitigen Vorteilen für den Schutz und die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie dem Umstand, dass das Vereinigte Königreich ein nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland sein wird, das keinen freien Personenverkehr vorsieht.

81.

Die Parteien stimmen überein, dass Ausmaß und Geltungsbereich künftiger Vereinbarungen zu einem angemessenen Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten führen sollten — je enger und tiefer die Partnerschaft, desto strenger die damit einhergehenden Pflichten. Darin sollten sich die Zusagen widerspiegeln, die das Vereinigte Königreich zur Wahrung der Integrität der Rechtsordnung der Union zu geben bereit ist, etwa im Hinblick auf die Angleichung von Vorschriften und auf die in den Nummern 129 bis 132 vorgesehenen Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Eine Grundlage sollten auch die seit langem bestehenden Bekenntnisse zu Folgendem bilden: zu den Grundrechten natürlicher Personen — dazu gehört, weiterhin die EMRK einzuhalten und ihr Wirkung zu verleihen — und zum angemessenen Schutz personenbezogener Daten, die beide wesentliche Voraussetzungen für die von den Parteien angestrebte Zusammenarbeit sind, sowie zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz „ne bis in idem“) und zu Verfahrensrechten. Außerdem sollte das Bekenntnis der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union widergespiegelt werden.

82.

In Anbetracht dieser Zusagen und Bekenntnisse sollten die künftigen Beziehungen Vereinbarungen zu drei Bereichen der Zusammenarbeit erfassen: Datenaustausch, operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

A.   Datenaustausch

83.

In dem Bewusstsein, dass ein effektiver und rascher Datenaustausch und die effektive und rasche Analyse der Daten für eine moderne Strafverfolgung unverzichtbar sind, vereinbaren die Parteien, entsprechende Regelungen in Kraft zu setzten, um auf sich ändernde Bedrohungen zu reagieren, Terrorismus und schwere Kriminalität zu bekämpfen, Ermittlungen und Strafverfolgungen zu erleichtern und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

84.

Die Parteien sollten auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen treffen, die für den zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und dafür, dass die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten jeweils in nationalen PNR-Verarbeitungssystemen gespeichert werden, sowie für den Austausch von DNA-, Fingerabdruck-und Fahrzeugregisterdaten (Prüm) gelten.

85.

Die Parteien sollten weitere, dem künftigen Status des Vereinigten Königreichs angemessene Regelungen zum Datenaustausch in Betracht ziehen, etwa zum Austausch von Informationen über gesuchte oder vermisste Personen und Gegenstände und von Strafregistern, mit dem Ziel, Fähigkeiten zu schaffen, die sich denen annähern, die die entsprechenden Mechanismen der Union ermöglichen, soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse beider Parteien erachtet wird.

B.   Operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

86.

Die Parteien sind sich des Wertes einer vereinfachten operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Vereinigten Königreichs und jenen der Mitgliedstaaten bewusst und werden daher gemeinsam an der Festlegung der Modalitäten für die Zusammenarbeit des Vereinigten Königreichs über Europol und Eurojust arbeiten.

87.

Die Parteien sollten wirksame Regelungen auf der Grundlage gestraffter Verfahren und Fristen festlegen, mit denen es dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, verdächtige und verurteilte Personen effizient und zügig zu übergeben, und in denen die Möglichkeit, auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu verzichten, sowie die Möglichkeit, die Anwendbarkeit dieser Regelungen auf eigene Staatsangehörige und für politische Straftaten zu bestimmen, vorgesehen sind.

88.

Die Parteien sollten weitere, dem künftigen Status des Vereinigten Königreichs angemessene Regelungen zur praktischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Justizbehörden in Strafsachen, etwa gemeinsame Ermittlungsgruppen, in Betracht ziehen, mit dem Ziel, Fähigkeiten zu schaffen, die sich denen annähern, die die entsprechenden Mechanismen der Union ermöglichen, soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse beider Parteien erachtet wird.

C.   Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

89.

Die Parteien vereinbaren, die internationalen Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, insbesondere durch die Einhaltung der Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und die damit verbundene Zusammenarbeit. Die Parteien vereinbaren, bei der Transparenz in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum über die FATF-Standards hinauszugehen und die Anonymität bei der Verwendung virtueller Währungen zu beenden, auch indem Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen und Kundenkontrollen durchzuführen.

III.   Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung

90.

Die Parteien unterstützen eine ehrgeizige, enge und dauerhafte Zusammenarbeit beim auswärtigen Handeln zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor externen Bedrohungen einschließlich neu auftretender Bedrohungen, zur Verhinderung von Konflikten, zur Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, auch im Rahmen der Vereinten Nationen und der NATO, sowie zur Bekämpfung der globalen Herausforderungen wie Terrorismus und illegaler Migration zugrunde liegenden Ursachen. Sie werden für eine regelbasierte internationale Ordnung eintreten und weltweit für ihre gemeinsamen Werte werben.

91.

Die Parteien werden die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut fördern. In diesem Zusammenhang werden sie weiterhin die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Umsetzung des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik unterstützen.

92.

Die Parteien werden ihre Außenpolitik nach ihren jeweiligen strategischen und sicherheitspolitischen Interessen und ihrer jeweiligen Rechtsordnung gestalten und umsetzen. Wenn es sich dabei um gemeinsame Interessen handelt, sollten die Parteien auf bilateraler Ebene und in internationalen Organisationen eng zusammenarbeiten. Die Parteien sollten ihre Zusammenarbeit flexibel und skalierbar gestalten, damit sichergestellt ist, dass das Vereinigte Königreich und die Union gemeinsame Anstrengungen unternehmen können, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, auch in Krisenzeiten oder bei schwerwiegenden Zwischenfällen.

93.

Dazu sollten die künftigen Beziehungen einen angemessenen Dialog, Konsultation, Koordinierung, einen Informationsaustausch und Kooperationsmechanismen umfassen. Zudem sollte erforderlichenfalls und im gegenseitigen Interesse der Parteien die Entsendung von Experten möglich sein.

A.   Konsultation und Zusammenarbeit

94.

Die Parteien sollten eine strukturierte Konsultation und regelmäßige thematische Dialoge einrichten, in denen die Bereiche und Tätigkeiten ermittelt werden, in denen eine enge Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele beitragen könnte.

95.

In diesem Zusammenhang würden der politische Dialog über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie sektorbezogene Dialoge eine flexible Konsultation zwischen den Parteien auf verschiedenen Ebenen (Minister, hohe Beamte, Arbeitsebene) ermöglichen. Der Hohe Beauftragte kann das Vereinigte Königreich gegebenenfalls zu informellen Ministertagungen der Mitgliedstaaten der Union einladen.

96.

Die Parteien sollten versuchen, in Drittländern — u. a. in Sicherheitsfragen, bei konsularischen Leistungen und beim konsularischen Schutz sowie bei Entwicklungsprojekten — wie auch in internationalen Organisationen und Gremien, namentlich in den Vereinten Nationen, eng zusammenzuarbeiten. Dies sollte den Parteien ermöglichen, erforderlichenfalls die Standpunkte der jeweils anderen Partei zu unterstützen und beim auswärtigen Handeln und der Bewältigung globaler Herausforderungen kohärent vorzugehen, u. a. mittels vereinbarter Erklärungen, Demarchen und gemeinsamer Standpunkte.

B.   Sanktionen

97.

Die Parteien verfolgen ihre eigene unabhängige Sanktionspolitik auf der Grundlage ihrer jeweiligen Außenpolitik, erkennen aber Sanktionen als multilaterales außenpolitisches Instrument an und sind sich der Vorteile einer engen Konsultation und Zusammenarbeit bewusst.

98.

Die Konsultation zu Sanktionen sollte den Austausch von Informationen über Benennungen mit den entsprechenden Begründungen, die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung sowie technische Unterstützung und den Dialog über künftige Benennungen und Regelungen umfassen. Werden die außenpolitischen Ziele, auf die sich eine bestimmte künftige Sanktionsregelung stützt, zwischen den Parteien abgestimmt, so findet in den entsprechenden Phasen des Politikzyklus dieser Sanktionsregelung ein verstärkter Informationsaustausch statt, sodass Sanktionen angenommen werden können, die sich gegenseitig verstärken.

C.   Operationen und Missionen

99.

Die Parteien begrüßen die enge Zusammenarbeit sowohl bei zivilen als auch bei militärischen Krisenbewältigungsmissionen und -operationen unter Führung der Union. Die künftigen Beziehungen sollten daher dem Vereinigten Königreich ermöglichen, sich von Fall zu Fall über ein Rahmenbeteiligungsabkommen an GSVP-Missionen und Operationen zu beteiligen. Solch ein Abkommen würde weder die Beschlussfassungsautonomie der Union noch die Souveränität des Vereinigten Königreichs berühren, und das Vereinigte Königreich würde weiterhin über das Recht verfügen, seine Reaktion auf jedwedes Ersuchen oder jedwede Option im Hinblick auf die Beteiligung an Operationen und Missionen selbst festzulegen.

100.

Äußert das Vereinigte Königreich im Anschluss an eine frühzeitige Konsultation und einen Informationsaustausch im Rahmen des politischen Dialogs die Absicht, zu einer geplanten GSVP-Mission oder Operation, die Drittländern offen steht, beizutragen, so sollten die Parteien ihr Zusammenwirken und ihren Informationsaustausch in den maßgeblichen Phasen des Planungsprozesses und entsprechend dem Umfang des britischen Beitrags intensivieren. Somit könnte das Vereinigte Königreich seinen Beitrag optimal zuschneiden und rechtzeitig Expertise bereitstellen.

101.

Als zu einer speziellen GSVP-Mission oder Operation beitragendes Land würde das Vereinigte Königreich an der Truppengestellungskonferenz, am Beitragsabruf und an der Sitzung des Ausschusses der beitragenden Länder teilnehmen, um den Austausch von Informationen über die Durchführung der Mission oder Operation zu ermöglichen. Es sollte ferner die Möglichkeit haben, im Fall von militärischen GSVP-Operationen proportional zum Umfang seiner Beteiligung Personal in das benannte operative Hauptquartier zu entsenden.

D.   Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten

102.

Die künftigen Beziehungen sollten von der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Industrie zwischen Einrichtungen der Parteien im Rahmen konkreter europäischer Kooperationsprojekte profitieren, damit die Interoperabilität erleichtert und die gemeinsame Wirksamkeit der Streitkräfte gefördert wird. Während beide Parteien ihre jeweilige strategische Autonomie und Handlungsfreiheit gestützt auf ihre jeweilige solide interne industrielle Verteidigungsbasis bewahren sollten, vereinbaren sie, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach Maßgabe des Unionsrechts Folgendes prüfen:

a)

die Mitarbeit des Vereinigten Königreichs an laufenden und künftigen Projekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen;

b)

die Beteiligung von in Frage kommenden Einrichtungen des Vereinigten Königreichs an Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich, die mit Unterstützung des Europäischen Verteidigungsfonds zwischen Einrichtungen der Union durchgeführt werden; und

c)

die Mitarbeit des Vereinigten Königreichs an Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), sofern es vom Rat der Europäischen Union im SSZ-Format ausnahmsweise dazu eingeladen wird.

E.   Austausch von nachrichtendienstlichen Informationen

103.

Die Parteien sollten gegebenenfalls nachrichtendienstliche Informationen rechtzeitig und auf freiwilliger Basis austauschen, insbesondere in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, hybride Bedrohungen und Cyberbedrohungen sowie zur Unterstützung der GSVP-Missionen und Operationen, zu denen das Vereinigte Königreich beiträgt. Während die Parteien eigenständig nachrichtendienstliche Erkenntnisse gewinnen, sollte der Austausch derartiger nachrichtendienstlicher Informationen zu einem gemeinsamen Verständnis des Sicherheitsumfelds in Europa beitragen.

104.

Die künftigen Beziehungen sollten den rechtzeitigen Austausch von nachrichtendienstlichen und sensiblen Informationen zwischen den einschlägigen Stellen der Union und den Behörden des Vereinigten Königreichs ermöglichen. Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (Satcen) und das Vereinigte Königreich sollten im Bereich weltraumgestützte Bilddaten zusammenarbeiten.

F.   Weltraum

105.

Die Parteien sollten angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Weltraum prüfen.

G.   Entwicklungszusammenarbeit

106.

Die Parteien sollten einen Dialog einrichten, um sich wechselseitig verstärkende Strategien für die Programmierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten zu ermöglichen.

107.

Auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Interessen sollten die Parteien prüfen, wie das Vereinigte Königreich zu den Instrumenten und Mechanismen der Union beitragen könnte, einschließlich der Koordinierung mit den Delegationen der Union in Drittländern.

IV.   Thematische Zusammenarbeit

A.   Cybersicherheit

108.

Die Parteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung von Sicherheit und Stabilität im Cyberraum durch verstärkte internationale Zusammenarbeit. Die Parteien vereinbaren, dass sie auf freiwilliger Basis, rechtzeitig und auf der Grundlage von Gegenseitigkeit Informationen austauschen, einschließlich über Cybervorfälle, über die Methoden und die Herkunft der Angreifer sowie über Bedrohungsanalysen und bewährte Verfahren, um zum Schutz des Vereinigten Königreichs und der Union vor gemeinsamen Bedrohungen beizutragen.

109.

Insbesondere sollte das Vereinigte Königreich eng mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) zusammenarbeiten und vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens nach Unionsrecht an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, die gemäß der Richtlinie der Union über Netz- und Informationssysteme eingerichtet wurde, und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) teilnehmen.

110.

Die Parteien sollten zusammenarbeiten, um wirksame globale Verfahren im Bereich der Cybersicherheit in den einschlägigen internationalen Gremien zu fördern.

111.

Das Vereinigte Königreich und die Union werden einen Cyberdialog aufnehmen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und in dem Maße, wie sich neue Bedrohungen, Chancen und Partnerschaften ergeben, die Möglichkeiten für eine künftige Zusammenarbeit zu sondieren.

B.   Katastrophenschutz

112.

Die Parteien sollten im Bereich des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit würde durch die Teilnahme des Vereinigten Königreichs als Teilnehmerstaat am Katastrophenschutzverfahren der Union ermöglicht.

C.   Gesundheitssicherheit

113.

Die Parteien sollten im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen der Union mit Drittländern in Angelegenheiten der Gesundheitssicherheit zusammenarbeiten. Auf dem Gebiet der Prävention und Erkennung von sowie der Vorbereitung und Reaktion auf bestehende und aufkommende Gefahren für die Gesundheitssicherheit werden die Parteien eine kohärente Zusammenarbeit in internationalen Gremien anstreben.

D.   Illegale Migration

114.

Die Parteien werden zusammenarbeiten, um die illegale Migration einschließlich ihrer Ursachen und ihrer Folgen zu bewältigen, wobei sie anerkennen, dass die am stärksten gefährdeten Personen geschützt werden müssen. Diese Zusammenarbeit wird sich auf folgende Aspekte erstrecken:

a)

operative Zusammenarbeit mit Europol zur Bekämpfung der organisierten Einwanderungskriminalität;

b)

Zusammenarbeit mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache zur Stärkung der Außengrenzen der Union; und

c)

Dialog über gemeinsame Ziele und Zusammenarbeit, auch in Drittländern und internationalen Gremien, um die illegale Migration an ihren Wurzeln zu bekämpfen.

E.   Bekämpfung von Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus

115.

Die Parteien sollten zur Förderung ihrer gemeinsamen Sicherheit und ihrer gemeinsamen Interessen bei der Bekämpfung von Terrorismus, gewaltbereitem Extremismus und neu entstehenden Bedrohungen zusammenarbeiten. Unter Anerkennung der gegenseitigen Vorteile des kollektiven Dialogs und der operativen Zusammenarbeit sollte die Partnerschaft Folgendes unterstützen:

a)

den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen zu zentralen Fragen und Themen;

b)

die Zusammenarbeit mit den geeigneten Intelligence-Auswertungsstellen, um für einen wirksamen Austausch von Bewertungen zwischen den Parteien, auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung, zu sorgen; und

c)

einen engen Dialog über aufkommende Bedrohungen und neue Fähigkeiten.

V.   Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestufte sensible Informationen

116.

Die Parteien vereinbaren, ein Geheimschutzabkommen mit entsprechenden Durchführungsvereinbarungen abzuschließen, das gegenseitige Garantien für die Behandlung und den Schutz der Verschlusssachen der Parteien bieten würde.

117.

Bei Bedarf sollten die Parteien die Bedingungen für den Schutz von nicht als Verschlusssachen eingestuften sensiblen Informationen festlegen, die der jeweils anderen Partei bereitgestellt und mit ihr ausgetauscht werden.

TEIL IV: INSTITUTIONELLE UND ANDERE HORIZONTALE VEREINBARUNGEN

I.   Struktur

118.

Die künftigen Beziehungen sollten sich in einen institutionellen Gesamtrahmen einordnen, der verschiedene Kapitel und damit zusammenhängende Abkommen zu bestimmten Bereichen der Zusammenarbeit umfasst, wobei die Parteien anerkennen, dass die genaue rechtliche Form dieser künftigen Beziehungen in den formellen Verhandlungen festgelegt wird. Erforderlichenfalls können die Parteien spezifische Governance-Vereinbarungen in einzelnen Bereichen treffen.

119.

Die Parteien können auch beschließen, dass ein Abkommen außerhalb des institutionellen Gesamtrahmens geschlossen werden sollte, und in diesem Fall sollten sie geeignete Governance-Vereinbarungen vorsehen.

120.

Die Parteien stellen fest, dass der institutionelle Gesamtrahmen die Form eines Assoziierungsabkommens haben könnte.

121.

Die Parteien sollten die Möglichkeit einer Überprüfung der künftigen Beziehungen vorsehen.

II.   Governance

122.

Um das reibungslose Funktionieren der künftigen Beziehungen sicherzustellen, verpflichten sich die Parteien, einen regelmäßigen Dialog zu führen und solide, effiziente und wirksame Vereinbarungen für dessen Gestaltung, Überwachung, Durchführung, Überprüfung und Entwicklung im Laufe der Zeit sowie für die Streitbeilegung und Durchsetzung unter vollständiger Achtung der Autonomie ihrer Rechtsordnung zu treffen.

A.   Strategische Leitlinien und Dialog

123.

Die künftigen Beziehungen sollten einen Dialog zwischen den Parteien auf angemessenen Ebenen umfassen, damit strategische Leitlinien festgelegt und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse erörtert werden können.

124.

Im Rahmen der wirtschaftlichen und der sicherheitspolitischen Partnerschaft sollten auch konkrete thematische Dialoge auf angemessener Ebene aufgenommen werden, die so oft stattfinden sollten, wie es für das wirksame Funktionieren der künftigen Beziehungen erforderlich ist.

125.

Die Parteien unterstützen die Aufnahme eines Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament des Vereinigten Königreichs in den Bereichen, die sie für angemessen halten, damit die gesetzgebenden Einrichtungen ihre Ansichten und ihr Fachwissen zu Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen austauschen können. Die Parteien sollten den Dialog der Zivilgesellschaft fördern.

B.   Gestaltung, Verwaltung und Überwachung

126.

Die Parteien sollten einen Gemeinsamen Ausschuss einrichten, der dafür verantwortlich sein soll, die Durchführung und das Funktionieren der künftigen Beziehungen zu gestalten und zu überwachen, die Streitbeilegung wie unten beschrieben zu erleichtern und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Beziehungen abzugeben.

127.

Der Gemeinsame Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Parteien auf geeigneter Ebene zusammensetzen, seine eigene Geschäftsordnung festlegen, Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fassen und so oft wie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich zusammentreten. Erforderlichenfalls könnte er spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmen seiner Aufgaben unterstützen.

C.   Auslegung

128.

Unter vollständiger Wahrung der Autonomie der Rechtsordnungen der Parteien werden sich die Union und das Vereinigte Königreich bemühen, die künftigen Beziehungen kohärent auszulegen und umzusetzen.

D.   Streitbeilegung

129.

Die Parteien sollten zunächst alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Funktionieren der künftigen Beziehungen durch Gespräche und Konsultation beizulegen, so auch im Gemeinsamen Ausschuss, wenn dies für die formale Lösung erforderlich ist. Das Abkommen sollte angemessene Vereinbarungen zur Streitbeilegung und Durchsetzung enthalten, einschließlich Bestimmungen für die schnelle Lösung von Problemen, z. B. ein flexibles Vermittlungsverfahren. Ein derartiges Vermittlungsverfahren würde die Rechte und Pflichten der Parteien oder die Streitbeilegung gemäß dem Abkommen unberührt lassen.

130.

Sofern nichts Anderes vorgesehen ist, kann der Gemeinsame Ausschuss jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit einem unabhängigen Schiedspanel vorzulegen, und auch jede Partei sollte diese Möglichkeit haben, wenn der Gemeinsame Ausschuss nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung gelangt. Die Entscheidungen des unabhängigen Schiedspanels sind für die Parteien verbindlich.

131.

Die Parteien weisen darauf hin, dass, falls eine Streitigkeit eine Frage zur Auslegung von Bestimmungen oder Begriffen des Unionsrechts aufwerfen sollte, auf die auch eine der Parteien hinweisen kann, das Schiedspanel die Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als einzigen Schiedsrichter für das Unionsrecht verweisen sollte, dessen Entscheidung zur Auslegung des Unionsrechts dann verbindlich gilt. Umgekehrt sollte nicht an den EuGH verwiesen werden, falls eine Streitigkeit eine solche Frage nicht aufwirft.

132.

Im Rahmen der künftigen Beziehungen werden auch die Bedingungen geregelt, unter denen einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können; insbesondere können als Reaktion auf einen Verstoß der anderen Partei Verpflichtungen aus Teilen aller Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ausgesetzt werden, u. a. so wie es in den Artikeln 178 und 179 des Austrittsabkommens vorgesehen ist.

III.   Ausnahmen und Schutzklauseln

133.

Die künftigen Beziehungen sollten angemessene Ausnahmen in Bezug auf die Sicherheit vorsehen; die nationale Sicherheit fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Union bzw. des Vereinigten Königreichs.

134.

Im Rahmen der künftigen Beziehungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass eine Partei im Fall von schwerwiegenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten befristete Schutzmaßnahmen in Kraft setzt, die andernfalls gegen ihre Verpflichtungen verstoßen würden. Dieser Schritt sollte strengen Bedingungen unterliegen, und die jeweils andere Partei sollte das Recht haben, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen wird von einem unabhängigen Schiedspanel geklärt.

TEIL V: WEITERES VORGEHEN

135.

Mit dieser Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich festgelegt und wie im Austrittsabkommen vorgesehen bekräftigt, dass es die klare Absicht beider Parteien ist, in gutem Glauben Abkommen auszuarbeiten, mit denen diese Beziehungen umgesetzt werden, und den formellen Verhandlungsprozess so bald wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen, damit diese Abkommen Ende 2020 in Kraft treten können.

136.

Beide Parteien bekräftigen, dass die Errungenschaften, Vorteile und Zusagen im Rahmen des Friedensprozesses in Nordirland weiterhin von allergrößter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung sind. Sie vereinbaren, dass das Karfreitagsabkommen bzw. Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien („Abkommen von 1998“) in all seinen Teilen geschützt werden muss und dass dies auch für die praktische Anwendung des Abkommens von 1998 auf der Insel Irland sowie für die Gesamtheit der im Abkommen von 1998 geregelten Beziehungen gilt.

137.

Nachdem die Union die für die Aufnahme formeller Verhandlungen nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlichen Schritte unternommen hat, werden die Parteien voraussichtlich parallel über die verschiedenen Abkommen verhandeln, die notwendig sind, um den künftigen Beziehungen eine Rechtsform zu verleihen.

138.

Unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs werden die Parteien auf der Grundlage ihrer vorbereitenden Arbeiten ein Programm vereinbaren, das u. a. Folgendes umfasst:

a)

die Struktur und das Format der Verhandlungsrunden, auch in Bezug auf parallele Verhandlungsschienen; und

b)

einen formellen Zeitplan für die Verhandlungsrunden.

139.

Dieses Programm wird so gestaltet sein, dass die gemeinsame Absicht der Parteien verwirklicht wird, Abkommen zu schließen, mit denen die künftigen Beziehungen bis Ende 2020 umgesetzt werden, wie dies unter Nummer 135 dargelegt ist. Die Europäische Kommission ist bereit vorzuschlagen, dass relevante Aspekte der künftigen Beziehungen im Einklang mit den geltenden Rechtsrahmen und bestehenden Verfahren vorläufig angewendet werden.

140.

Um ein solides Fundament für die Gespräche über die künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu schaffen, werden beide Parteien rasch

a)

jene Bereiche ermitteln, die voraussichtlich die größte Aufmerksamkeit erfordern werden, sowie die mit ihnen verbundenen rechtlichen und technischen Fragestellungen, die geklärt werden müssen, damit auf beiden Seiten die erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen werden können;

b)

einen umfassenden Zeitplan für die Verhandlungen unter Berücksichtigung der verschiedenen internen Verfahren erstellen und

c)

die logistischen Anforderungen der formellen Verhandlungen prüfen.

141.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden die Parteien zusammenkommen, um sich einen Überblick über die Fortschritte zu verschaffen, mit dem Ziel, Maßnahmen zu vereinbaren, mit denen die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen vorangebracht werden können. Insbesondere werden die Parteien zu diesem Zweck im Juni 2020 auf hoher Ebene zusammenkommen.

Top