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Document 12016E216

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    TITEL V - INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
    Artikel 216

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 144–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_216/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/144


    Artikel 216

    (1)   Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

    (2)   Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.


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