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Document 12016A062
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 6 - Supplies#Section 2 - Ores, source materials and special fissile materials coming from inside the Community#Article 62
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 2 - Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Artikel 62
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 2 - Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Artikel 62
ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_62/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/27 |
Artikel 62
(1) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe zu folgenden Zwecken aus:
a) |
um die Nachfrage der Verbraucher der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 60 zu decken, |
b) |
um diese Stoffe selbst zu lagern oder |
c) |
um sie mit Genehmigung der Kommission, die hierbei Artikel 59 Buchstabe b Unterabsatz 2 beachtet, auszuführen. |
(2) Jedoch sind diese Stoffe und die zur Aufarbeitung geeigneten Rückstände zu folgenden Zwecken dem Erzeuger zu belassen:
a) |
um mit Genehmigung der Agentur gelagert zu werden, |
b) |
um im Rahmen des eigenen Bedarfs des Erzeugers verwendet zu werden oder |
c) |
um Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft im Rahmen ihres Bedarfs zur Verfügung gestellt zu werden, soweit diese mit dem Erzeuger zur Durchführung eines der Kommission rechtzeitig mitgeteilten Programms in unmittelbarer Verbindung stehen; Voraussetzung ist, dass die Verbindung weder eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen noch die missbräuchliche Schaffung von Ungleichheiten zwischen den Verbrauchern der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt. Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 7 wird hierdurch nicht berührt. |
(3) Auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe, bezüglich derer die Agentur ihr Bezugsrecht nicht ausgeübt hat, findet Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.