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Document 12012L/AFI/DCL/19

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ERKLÄRUNGEN zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat
A. - ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE
19. - Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 347–347 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/lis_2012/fna_1/dcl_19/oj

26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


ERKLÄRUNGEN

ZUR SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ,

die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat

A.   ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE

19.   Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen Politikbereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.


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