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Document 12006E/APP/04

Änderungen des Primärrechts aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
IV. Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 329–331 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12006E/APP/04

Änderungen des Primärrechts aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union - IV. Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0329 - 0331


ÄNDERUNGEN DES PRIMÄRRECHTS AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Nach Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union werden die folgenden Artikel wie nachstehend angegeben geändert.

IV. PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

1. In Artikel 3 werden die Republik Bulgarien und Rumänien in die Aufzählung eingefügt.

2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1:

a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 164795737000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird [1]:"

b) Die folgenden Angaben werden eingefügt:

"Bulgarien | 296000000 |

Rumänien | 846000000" |

3. In Artikel 11 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1 und 3 folgende Fassung:

"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und 18 stellvertretenden Mitgliedern.

[…]

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

- drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.".

[1] Die Zahlen für Bulgarien und Rumänien sind Richtwerte und beruhen auf den von Eurostat für 2003 veröffentlichten Daten.

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