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Document 11992E130S
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # TITLE XVI - ENVIRONMENT # ARTICLE 130S
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL XVI - UMWELT
ARTIKEL 130S
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL XVI - UMWELT
ARTIKEL 130S
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
ABl. C 224 vom 31.8.1992, p. 52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - TITEL XVI - UMWELT - ARTIKEL 130S /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0052
Artikel 130 s (1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig - Vorschriften überwiegend steuerlicher Art, - Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen, - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismässig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu entrichten ist.