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Document 11985IN19

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XIX: LISTE ZU ARTIKEL 213 DER BEITRITTSAKTE

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 308 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/anx_19/sign

    11985IN19

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XIX: LISTE ZU ARTIKEL 213 DER BEITRITTSAKTE

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0308


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    ANHANG XIX

    Liste zu Artikel 213 der Beitrittsakte

    1 . WAREN , FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE ( FESTER TEILBETRAG ) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 35 v . H . BETRAGEN :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : *

    * B . Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) *

    * C . sogenannte " weisse Schokolade " *

    * D . andere *

    19.03 * Teigwaren *

    19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao *

    21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : *

    * G . andere : *

    * I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : *

    * f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen *

    * III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen *

    * IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen *

    * V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen *

    * VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen *

    * VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen *

    * VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen *

    * IX . mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    2 . WAREN , FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE ( FESTER TEILBETRAG ) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 14 v . H . BETRAGEN :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : *

    * A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert *

    * C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt ; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zukkeraustauschstoffen : *

    * I . keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    18.06 ( Fortsetzung ) * C . II . andere : *

    * a ) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) : *

    * 2 . von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * b ) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * D . andere : *

    * I . Kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen *

    * II . mit einem Gehalt an Milchfett : *

    * a ) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen *

    * b ) von mehr als 6,5 , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen *

    3 . WAREN , FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE ( FESTER TEILBETRAG ) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 12 v . H . BETRAGEN :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : *

    * B . andere *

    35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : *

    * ex B . Dextrinleime , Klebstoffe aus Stärke : *

    * - Klebstoffe aus Stärke *

    4 . WAREN , FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE ( FESTER TEILBETRAG ) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 11 v . H . BETRAGEN :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : *

    * A . Malzextrakt *

    21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : *

    * C . geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : *

    * II . andere *

    21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : *

    * A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet : *

    * II . Reis *

    * B . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht ; Teigwaren , gefuellt : *

    * I . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht : *

    * ex a ) getrocknet : *

    * - mit Zusatz von Zucker *

    * ex b ) andere : *

    * - mit Zusatz von Zucker *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    21.07 ( Fortsetzung ) * B . II . Teigwaren , gefuellt : *

    * ex b ) andere : *

    * - mit Zusatz von Zucker *

    * C . Speiseeis : *

    * I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen *

    * G . andere : *

    * I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : *

    * a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : *

    * 2 . mit einem Gehalt an Stärke : *

    * cc ) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen : *

    * 2 . mit einem Gehalt an Stärke : *

    * bb ) von 32 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen *

    * cc ) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen : *

    * 2 . mit einem Gehalt an Stärke : *

    * bb ) von 32 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen *

    * cc ) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr *

    * d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen *

    * e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen

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