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Document 11985IN01/13

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 230 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    11985IN01/13

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0230


    ++++

    XIII . STATISTIK

    1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1445/72 des Rates vom 24 . April 1972 ( ABl . Nr . L 161 vom 17 . 7 . 1972 , S . 1 ) , geändert durch :

    - Verordnung ( EWG ) Nr . 3065/75 des Rates vom 24 . November 1975 ( ABl . Nr . L 307 vom 27 . 11 . 1975 , S . 1 ) ,

    - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    In Artikel 5 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " fünfundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt .

    2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 546/77 der Kommission vom 16 . März 1977 ( ABl . Nr . L 70 vom 17 . 3 . 1977 , S . 13 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    In Artikel 1 werden folgende Worte hinzugefügt :

    " Spanien : - Trafico de perfeccionamiento activo

    Portugal : - Regime de aperfeiçoamento activo " .

    In Artikel 2 werden folgende Worte hinzugefügt :

    " Spanien : - Trafico de perfeccionamiento pasivo

    Portugal : - Regime de aperfeiçoamento passivo " .

    3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3537/82 der Kommission vom 20 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 371 vom 30 . 12 . 1982 , S . 7 ) , geändert durch :

    - Verordnung ( EWG ) Nr . 3655/83 der Kommission vom 23 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 361 vom 24 . 12 . 1983 , S . 31 ) ,

    - Verordnung ( EWG ) Nr . 3104/84 der Kommission vom 7 . November 1984 ( ABl Nr . L 291 vom 8 . 11 . 1984 , S . 25 ) .

    Im Anhang

    - wird nach " 009 Griechenland " folgendes hinzugefügt :

    " 010 Portugal : Einschließlich Azoren und Madeira

    011 Spanien : Einschließlich Balearen

    Spanische Gebiete ausserhalb des Zollgebiets und des statistischen Gebiets

    021 Kanarische Inseln

    022 Ceuta und Melilla " ,

    - werden die Nummern 040 , 042 , 202 und 205 gestrichen .

    4 . Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30 . Juli 1964 ( ABl . Nr . 131 vom 13 . 8 . 1964 , S . 2193/64 ) , geändert durch :

    - Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,

    - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    Artikel 1 erhält nach der Angabe " im Jahr 1965 " folgende Fassung :

    " In neuen Mitgliedstaaten ist die erste Erhebung für das Jahr ihres Beitritts in dem auf das Beitrittsjahr folgenden Jahr durchzuführen . "

    5 . Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30 . Mai 1972 ( ABl . Nr . L 128 vom 3 . 6 . 1972 , S . 28 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    " Für neue Mitgliedstaaten ist der in Absatz 1 genannte Termin das Ende des Jahres ihres Beitritts . "

    6 . Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6 . Juni 1972 ( ABl . Nr . L 133 vom 10 . 6 . 1972 , S . 57 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    " In neuen Mitgliedstaaten werden diese Daten erstmals im Jahr ihres Beitritts über das Vorjahr erhoben . "

    In Artikel 4 erhält der letzte Teil von Absatz 1 folgende Fassung :

    " ... Tatbestände ein ; in neuen Mitgliedstaaten werden Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ab der Erhebung eingeholt , die in dem auf das Jahr ihres Beitritts folgenden Jahr über das Beitrittsjahr durchgeführt wurde . "

    7 . Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13 . Februar 1978 ( ABl . Nr . L 52 vom 23 . 2 . 1978 , S . 17 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung :

    " In neuen Mitgliedstaaten sind die Daten erstmals spätestens im Laufe des vierten Vierteljahres nach ihrem Beitritt zu erfassen und beziehen sich auf den vorhergehenden Monat oder auf das vorhergehende Vierteljahr . "

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung :

    " Für neue Mitgliedstaaten beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Frist mit ihrem Beitritt . "

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