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Document 11985I244

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 244

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 97 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_244/sign

11985I244

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 244

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0097


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Artikel 244

( 1 ) Im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen Portugal und dritten Ländern findet in Portugal ab 1 . März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher Wirkung sowie für mengenmässige Beschränkungen und für Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die Erzeugnisse Anwendung , die im Zeitpunkt des Breitritts einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen .

( 2 ) Bei den Erzeugnissen , die am 1 . März 1986 nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen , erfolgen die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung zu diesem Zeitpunkt , ausser wenn diese Abgaben , Beschränkungen und Maßnahmen im Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer innerstaatlichen Marktordnung in Portugal oder in einem anderen Mitgliedstaat sind .

Unterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse , längstens aber bis zum 31 . Dezember 1995 , und nur insoweit , wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist .

( 3 ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an .

Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung , insbesondere für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen , ergeben , kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Portugiesische Republik ermächtigen , in dieses Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen zu übernehmen , die für die schrittweise Annäherung an den Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser Akte unerläßlich sind .

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