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Document 11985I/TTE/02

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, VERTRAG ( UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1985 ) ZWISCHEN DEM KOENIGREICH BELGIEN, DEM KOENIGREICH DAENEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KOENIGREICH DER NIEDERLANDE, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( MITGLIEDSTAATEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) UND DEM KOENIGREICH SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UEBER DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, ARTIKEL 2

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/art_2/sign

11985I/TTE/02

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, VERTRAG ( UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1985 ) ZWISCHEN DEM KOENIGREICH BELGIEN, DEM KOENIGREICH DAENEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KOENIGREICH DER NIEDERLANDE, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( MITGLIEDSTAATEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) UND DEM KOENIGREICH SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UEBER DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, ARTIKEL 2

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0013


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Artikel 2

( 1 ) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften . Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31 . Dezember 1985 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt .

( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1 . Januar 1986 in Kraft , sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind und alle Urkunden über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl an diesem Tag hinterlegt werden .

Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten seine Ratifikations - und Beitrittsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt , so tritt der Vertrag für den anderen Staat in Kraft , der diese Urkunden hinterlegt hat . In diesem Fälle beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften unverzueglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrages und der Artikel 14 , 17 , 19 , 20 , 23 , 383 , 384 , 385 , 386 , 388 , 397 und 402 der Beitrittsakte , der Bestimmungen des Anhangs I der Akte über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise verschiedener Ausschüsse und der einschlägigen Artikel des dieser Akte beigefügten Protokolls Nr . 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der Akte , die sich ausdrücklich auf den Staat beziehen , der seine Ratifikations - und Beitrittsurkunden nicht hinterlegt hat , für nichtig erklären oder anpassen .

( 3 ) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Gemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen , die in den Artikeln 27 , 91 , 161 , 163 , 164 , 165 , 171 , 179 , 258 , 349 , 351 , 352 , 358 , 366 , 378 und 396 der Beitrittsakte und in den Artikeln 2 , 3 und 4 des Protokolls Nr . 2 genannt sind . Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrages und zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens in Kraft .

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