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Document 11985I/AFI/DCL/19

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE SPANISCHE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 485–485 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/fna_1/dcl_19/sign

11985I/AFI/DCL/19

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE SPANISCHE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0485


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Gemeinsame Erklärung

über die spanische Eisen - und Stahlindustrie

( 1 ) Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen die Kommission und die spanische Regierung gemeinsam im Rahmen der Eisen - und Stahlpolitik der Gemeinschaft folgendes :

- die Ziele der von der spanischen Regierung bereits gebilligten Umstrukturierungspläne , die Beihilfezahlungen nach dem Zeitpunkt des Beitritts vorsehen ; diese Prüfung erfolgt nach ähnlichen Kriterien , wie sie in der Gemeinschaft gelten und im Anhang des Protokolls Nr . 10 zur Beitrittsakte festgelegt sind ;

- die Lebensfähigkeit derjenigen Unternehmen , die nicht Gegenstand eines bereits gebilligten Umstrukturierungsplans sind .

( 2 ) Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele " Stahl " für 1990 nimmt die Kommission mit dem Königreich Spanien ebenso wie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag über die Gründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen vor .

( 3 ) a ) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission im Benehmen mit der spanischen Regierung nach Anhörung des Rates die Mengen fest , die von den spanischen Unternehmen im Verlauf des ersten Jahres nach dem Beitritt auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert werden können ; diese Mengen müssen mit den Zielen der spanischen Umstrukturierungsmaßnahmen und den Vorausschätzungen für die Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes vereinbar sein .

Unabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese Mengen auf keinen Fall geringer sein als der Jahresdurchschnitt der Gemeinschaftseinfuhren spanischer EGKS-Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl im Zeitraum 1976/77 . Kommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der spanischen Regierung zustande , so dürfen die von den spanischen Unternehmen im Verlauf des ersten Quartals nach dem Beitritt gelieferten Mengen ein Viertel der zwischen der Kommission und der spanischen Regierung im Verlauf des vorangehenden Jahres vereinbarten Mengen nicht überschreiten . Die Liefermengen nach dem ersten Quartal , das auf den Beitritt folgt , werden im Rahmen des Rates nach den Verfahrensregeln der Nummer 6 Buchstabe a ) des Protokolls Nr . 10 zur Beitrittsakte festgelegt .

b ) Die spanische Regierung , die für den unter Nummer 6 Buchstabe b ) des Protokolls Nr . 10 zur Beitrittsakte vorgesehenen Überwachungsmechanismus zuständig ist , berichtet der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beitritts ; sie setzt diesen Mechanismus mit Zustimmung der Kommission gleichzeitig mit dem Beitritt in Kraft , um sicherzustellen , daß die für Lieferungen auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt festgelegten Liefermengen von diesem Zeitpunkt an eingehalten werden .

c ) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt Maßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten , so wird die spanische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten beteiligt ; die gegenüber dem Königreich Spanien erlassenen Maßnahmen müssen die reibungslose Integration der spanischen Eisen - und Stahlindustrie in die Gemeinschaft fördern . Im Hinblick auf dieses Ziel ist für die Maßnahmen , die gegenüber Spanien beschlossen werden , von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei der Festlegung der in der Gemeinschaft geltenden Regeln .

Diese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem gleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemeinschaft anwendbaren Maßnahmen .

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