Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 11957E100A

    VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DRITTER TEIL - DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - GEMEINSAME REGELN, KAPITEL 3: ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 100 A

    ABl. L 169 vom 29.6.1987, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    11957E100A

    VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DRITTER TEIL - DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - GEMEINSAME REGELN, KAPITEL 3: ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 100 A

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1987 S. 0008


    ++++

    " Artikel 100a

    ( 1 ) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist , gilt in Abweichung von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a die nachstehende Regelung . Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten , die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben .

    ( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern , die Bestimmungen über die Freizuegigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer .

    ( 3 ) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit , Sicherheit , Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus .

    ( 4 ) Hält es ein Mitgliedstaat , wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat , für erforderlich , einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden , die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind , so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit .

    Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen , nachdem sie sich vergewissert hat , daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen .

    In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen , wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist , daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht .

    ( 5 ) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden , die die Mitgliedstaaten ermächtigt , aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen , die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen . "

    Top