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Document 02024D0385-20240628
Council Decision (CFSP) 2024/385 of 19 January 2024 establishing restrictive measures against those who support, facilitate or enable violent actions by Hamas and the Palestinian Islamic Jihad
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
02024D0385 — DE — 28.06.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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BESCHLUSS (GASP) 2024/385 DES RATES vom 19. Januar 2024 (ABl. L 385 vom 19.1.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1837 |
1 |
28.6.2024 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90091 vom 8.2.2024, S. 1 ((GASP) 2024/3852024/385) |
BESCHLUSS (GASP) 2024/385 DES RATES
vom 19. Januar 2024
zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die
die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad (im Folgenden „PIJ“), eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen;
sich an der Finanzierung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe, oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen;
an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind;
die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppen oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen;
natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind,
wie im Anhang aufgeführt.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar2
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder
gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag.
Artikel 2
Sämtliche Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen befinden, die
die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen;
sich an der Finanzierung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen;
an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind;
die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen;
natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind,
wie im Anhang aufgeführt, werden eingefroren.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;
die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung zugute, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere
im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 6
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen,
natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 7
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 8
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 9
Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Januar 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Die in Artikel 2 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2
A. Natürliche Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair HAMZA |
Geburtsdatum: 28.8.1955 Geburtsort: Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Reisepass-Nr.: 10100159792 (Sudan) Geschlecht: männlich |
Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ein Verbündeter des ehemaligen sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir, ist ein in Sudan ansässiger Financier der Hamas, der Unternehmen im Anlageportfolio der Hamas verwaltet hat und am Transfer von fast 20 Mio. USD an die Hamas beteiligt war. Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza hat über ein Netzwerk von etwa zehn großen Unternehmen, insbesondere AL Rowad Real Estate Development und Al Zawaya Group for Development and Investment, die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Hamas ermöglicht. Abdelbasit Hamza beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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2. |
Nabil Khaled Halil CHOUMAN |
Geburtsdatum: 1954 Geburtsort: Libanon Staatsangehörigkeit: libanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Gründer und Anteilseigner der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL |
Nabil Khaled Halil Chouman ist Eigentümer der Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon), die für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt wurde. Schätzungen zufolge wurden über die „Shuman for Currency Exchange SARL“ Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Nabil Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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3. |
Khaled CHOUMAN alias Khaled SHUMAN |
Geburtsdatum: 2.4.1987 Geburtsort: Libanon Staatsangehörigkeit: libanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Geldwechsler innerhalb der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL |
Khaled Chouman ist als Geldwechsler für die im Eigentum seines Vaters befindliche Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon) tätig. Das Unternehmen wurde für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt. Schätzungen zufolge wurden über die Shuman for Currency Exchange SARL Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Khaled Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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4. |
Rida Ali KHAMIS (رضا علي خميس) alias Reda Ali KHAMIS |
►C1 Geburtsdatum: 20.9.1967 ◄ Staatsangehörigkeit: libanesisch Reisepass- oder Personalausweis-Nr.: 3194104 (Libanon) Geschlecht: männlich Funktion: Geschäftspartner des Unternehmens Chouman (Shuman) Gruppe / Shuman for Currency Exchange SARL |
Rida Ali Khamis ist an Geldwechselgeschäften beteiligt, mit denen Geldwäsche und der Geldtransfer an die Hamas insbesondere über die Unternehmen Shuman for Currency Exchange SARL sowie Al-Wasata Sarl ermöglicht werden. Rida Ali Khamis beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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5. |
Musa Muhammad Salim DUDIN (موسى دودين; موسى محمد سالم دودين) alias Mousa DOUDIN; Mousa DUDIN; Musa DUDIN; Musa Muhammad Salim DODIN; Musa Muhammad Salim DOUDIN; Mussa DODIN; Mussa DUDIN; |
Geburtsdatum: 12.6.1972 Geburtsort: Dura, Hebron Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des Politbüros der Hamas |
Musa Muhammad Salim Dudin ist ein führender Akteur der Hamas und Mitglied des Politbüros der Hamas. In dieser Eigenschaft hat er häufig öffentliche Stellungnahmen im Namen von Hamas abgegeben. Darüber hinaus war er als Mitglied des Investitionsbüros der Hamas an der Finanzierung der Organisation beteiligt. Dudin beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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6. |
Aiman Ahmad AL-DUWAIK alias Aiman Ahmad R AL-DUWAIK; Aiman Ahmad Rashed AL-DUWAIK; Ayman AL-DUWAIK |
Geburtsdatum: 24.9.1962 Staatsangehörigkeit: jordanisch Geschlecht: männlich Funktion: Geschäftsführer der Sidar Company, Geschäftsführer von Anda Turk |
Aiman Ahmad Al-Duwaik ist ein in Algerien ansässiger Financier der Hamas, der zur Verwaltung des Auslandsanlageportfolios der Organisation beiträgt. Insbesondere ist er Geschäftsführer und Anteilseigner des algerischen Unternehmens Sidar, Geschäftsführer des türkischen Unternehmens Anda Turk, Anteilseigner des in Sudan ansässigen Unternehmens Al Rowad Real Estate Development und Mitglied des Vorstands des Bauunternehmens Uzmanlar Co. Diese Unternehmen sind Teil des internationalen Finanzierungsnetzes der Hamas. Al Duwaik beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
19.1.2024 |
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7. |
Jamil Yusuf Ahmad Aliyan |
Geburtsdatum: 1.1.1955 Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Funktionär des Palästinensischen Islamischen Dschihad und Anführer der Muhjat alQuds Foundation |
Jamil Yusuf Ahmad Aliyan ist ein Funktionär des Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) und Anführer der Muhjat alQuds Foundation. Die Muhjat alQuds Foundation ist eine vom Iran finanzierte Organisation unter Führung des PIJ, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Familien der PIJ-Kämpfer und -Gefangenen finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus hat Aliyan im PIJ-Exekutivausschuss gedient und auf diese Weise die Finanzen des PIJ beaufsichtigt. Jamil Yusuf Ahmad Aliyan beteiligt sich daher an der Finanzierung des PIJ. |
28.6.2024 |
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8. |
Ahmed Sharif Abdallah Odeh |
Geburtsdatum: 20.2.1951 Geburtsort: Jordanien Staatsangehörigkeit: jordanisch Geschlecht: männlich Funktion: Ehemaliger Manager der ausländischen Investitionen der Hamas und derzeitiger Berichterstatter im Schura-Rat |
Ahmed Sharif Abdallah Odeh leitet die ausländische Investitionstätigkeit der Hamas. Er arbeitet seit Jahren am Auslandsinvestitionsportfolio der Gruppe. Er war zunächst für die laufende Verwaltung des Investitionsportfolios zuständig und beaufsichtigt es nun im Namen des Schura-Rates der Hamas. Darüber hinaus ist er Anteilseigner und Vorstandsmitglied mehrerer Strohfirmen der Hamas. Ahmed Sharif Abdallah Odeh beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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9. |
Ali Morshed Shirazi |
Geburtsdatum: 7.2.1969 Geburtsort: Najaf, Irak Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Funktion: Hochrangiger Funktionär des Korps der Islamischen Revolutionsgarde — Quds-Einheit |
Ali Morshed Shirazi ist ein hochrangiger Funktionär des Korps der Islamischen Revolutionsgarde — Quds-Einheit (IRGC-QF), der als Chef des Büros des Palästina-Zweigs fungiert und vom Libanon aus operiert. Das IRGC-QF stellt finanzielle Unterstützung sowie Ausbildung, nachrichtendienstliche und andere Formen der Unterstützung für die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) bereit. In seiner Organisation ist Shirazi für die Überwachungs- und Kontrolleinheit zuständig, die für die Durchführung militärischer Operationen verantwortlich ist. Zusammen mit dem Leiter des Palästina-Zweigs des IRGC-QF, Sa’id Izadi, betreibt er auch die Cybereinheit, die die Hamas-Operationen unterstützt, indem sie Informationen aus den Telefonen israelischer Soldaten extrahiert. Darüber hinaus hat er die technische Einheit des IRGC-QF (Einheit 340) um Unterstützung des PIJ ersucht. Ali Morshed Shirazi beteiligt sich daher an der Ermöglichung von Gewalttaten der Hamas und des PIJ. |
28.6.2024 |
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10. |
Zuheir Shamlakh |
Geburtsdatum: 15.11.1980 Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Geldwechsler und Finanzmittler für Kryptowährungen für die Hamas |
Zuheir Shamlakh ist ein Finanzmittler und Geldwechsler, der Finanztransfers aus dem Iran an die Hamas ermöglicht. Er nutzt seine Unternehmen Al-Markaziya li-Siarafa und Arab China Trading Company, um Mittel an die Izz al-Din al-Qassam-Brigaden, den militärischen Flügel der Hamas, zu leiten. Zuheir Shamlakh hat sich maßgeblich am Umstieg der Hamas auf Kryptowährungen beteiligt, um eine Aufdeckung durch die israelischen Behörden zu verhindern. Zuheir Shamlakh beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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11. |
Ismail Barhoum |
Geburtsdatum: 23.12.1968 Geburtsort: Rafah Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des Politbüros der Hamas im Gaza-Streifen und des Schura-Rates, Leiter der Vereinigung der Wohltätigkeitseinrichtungen der Hamas |
Ismail Barhoum ist Mitglied des Politbüros der Hamas und des Schura-Rates der Hamas. Er ist auch Leiter der Vereinigung der Wohltätigkeitseinrichtungen der Hamas, die 400 Wohltätigkeitseinrichtungen beaufsichtigt. Diese Wohltätigkeitseinrichtungen dienen dazu, Mittel an die Hamas zu leiten. Ismail Barhoum beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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12. |
Maher Rebhi Obeid |
Geburtsdatum: 10.3.1958 Geburtsort: Amman, Jordanien Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Politischer Anführer der Hamas und Mitglied des Politbüros der Hamas |
Maher Rebhi Obeid ist seit 2010 Mitglied des Politbüros der Hamas. Obeid ist zuständig für das Hauptquartier der Hamas im Westjordanland, das für die Lenkung von Terroristen der Hamas im Westjordanland, die Leitung von Terroranschlägen, den Aufbau terroristischer Infrastrukturen und die Erteilung von Anweisungen für Terroranschläge gegen Israel und die Palästinensische Behörde verantwortlich ist. Maher Rebhi Obeid beteiligt sich daher an der Planung und Vorbereitung von Gewalttaten der Hamas und unterstützt und setzt Handlungen um, die die Sicherheit Israels im Namen der Hamas untergraben und bedrohen. |
28.6.2024 |
B. Juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen
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Name |
Angaben zur Identität |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd alias Zawaya Group Co; Zawaya Group for Development and Investment; Zawaya Group for Development and Investment Co; Zawaya Group for Development and Investment Company |
Aktivitätsgebiet: Sudan Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd ist ein sudanesisches Unternehmen. Es steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza und wird mit dem Investitionsportfolio der Hamas in Verbindung gebracht. Es hat Strohfirmen für die Hamas gebildet, um Regierungsaufträge auszuführen, und wurde von Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza genutzt, um einige seiner anderen lukrativen Investitionen zur Finanzierung der Hamas zu halten. Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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2. |
Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada |
Aktivitätsgebiet: Spanien Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada ist ein spanisches Immobilienunternehmen. Es steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ermöglicht dessen Aktivitäten und wird mit dem Investitionsportfolio der Hamas in Verbindung gebracht. Es dient als Strohfirma zur Erleichterung der Finanzströme der Hamas. Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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3. |
Larrycom for Investment Ltd. |
Aktivitätsgebiet: Sudan Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Larrycom for Investment Ltd. ist ein sudanesisches Unternehmen. Es steht über die Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Hamza. Larrycom investiert in Branchen, die von Telekommunikation und Baugewerbe bis hin zu essenziellen natürlichen Ressourcen wie Öl, Gold und Gummi reichen. Larrycom erzielt Einnahmen aus seinen Investitionen, die dann von Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza zur Finanzierung der Hamas verwendet werden. Larrycom for Investment Ltd. beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).