Vyberte si experimentálne prvky, ktoré chcete vyskúšať

Tento dokument je výňatok z webového sídla EUR-Lex

Dokument 02023D0110-20241218

Konsolidované znenie: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194) (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/110/2024-12-18

02023D0110 — DE — 18.12.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/110 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194)

(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 013 vom 16.1.2023, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/3119 DER KOMMISSION  vom 16. Dezember 2024

  L 3119

1

18.12.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/110 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194)

(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„Bienenstock“ eine für Honigbienen oder Hummeln gebaute Behausung;

b) 

„Bienenhaus“ eine bauliche Anlage, in der Honigbienen oder Hummeln gehalten werden;

c) 

„unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 1 ) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden;

d) 

„Imkerei-Ausrüstung“ verwendete Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Gerätschaften, die in einem Bienenhaus verwendet werden.

Artikel 2

(1)  

Frankreich und Italien stellen sicher, dass die folgenden Sofortmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Zonen angewendet werden:

a) 

Verbot der Versendung der folgenden Waren in andere Zonen der Union:

i) 

Honigbienen;

ii) 

Hummeln;

iii) 

unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse;

iv) 

Imkerei-Ausrüstung;

v) 

für den menschlichen Verzehr bestimmte Imkereierzeugnisse in Waben.

b) 

Überwachung in Bienenstöcken und Bienenhäusern und epidemiologische Untersuchungen, einschließlich:

i) 

Identifizierung und Verfolgung der unter Buchstabe a genannten Versendungen in die und aus den Bienenhäusern und Einrichtungen zur Honiggewinnung im Umkreis von 20 km um die Bienenstöcke, in denen das Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) bestätigt wurde;

ii) 

Meldung der Ergebnisse dieser Überwachung und dieser epidemiologischen Untersuchungen an die Kommission.

(2)  
Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen können Frankreich und Italien gegebenenfalls zusätzliche geeignete Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreifen.

▼M1

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026.

▼B

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

▼M1




ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten



Mitgliedstaat

Zonen, für die Sofortmaßnahmen gelten

Frankreich

Departement La Réunion

Italien

Region Kalabrien: gesamte Region

Region Sizilien: gesamte Region



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

Začiatok