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Document 02020R2220-20241223

Consolidated text: Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/2024-12-23

02020R2220 — DE — 23.12.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Dezember 2020

mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

(ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2024/3242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 19. Dezember 2024

  L 3242

1

23.12.2024




▼B

VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Dezember 2020

mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022



TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013 und fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Programmjahre 2021 und 2022

Artikel 1

Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen

(1)  
Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
(2)  
Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Übergangszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung muss sichergestellt sein, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen vorgesehen wird.

▼M1

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten bei der Neuzuweisung und Verwendung von Mitteln für Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 den Gesamtanteil des ELER-Beitrags, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, kürzen. Diese Kürzung darf nicht über die ELER-Beträge hinausgehen, die für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu zugewiesen wurden, und darf 15 Prozentpunkte des Gesamtanteils der ELER-Beteiligung, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird der Gesamtanteil des ELER-Beitrags berücksichtigt, der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeit der aus dem ELER unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist. Der den Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehaltene Gesamtanteil darf den in dem genannten Artikel festgelegten Mindestschwellenwert nicht unterschreiten. Dieselbe Verringerung von Prozentpunkten kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angewandt werden, ohne dass Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet werden.

▼B

Artikel 2

Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme

(1)  
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.
(2)  
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.
(3)  
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.
(4)  
Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der Ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.

▼M1

(5)  
Abweichend von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Finanzmittel eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden und eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellen, die sich am oder nach dem 1. Januar 2024 ereignet hat.

▼B

Artikel 3

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 und 2022 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängert wurden:

a) 

Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen;

b) 

der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 findet Anwendung;

c) 

das in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährten Unterstützung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen; und

d) 

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden innerhalb der in Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Frist getätigt.

KAPITEL II

Vorbereitung für künftige Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in den Programmjahren 2021 und 2022

Artikel 4

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme können die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß dem neuen Rechtsrahmen aus dem ELER gefördert werden.

KAPITEL III

Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Betriebsinhaber

Artikel 5

Endgültige Zahlungsansprüche

(1)  
Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.
(3)  
Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.
(4)  
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
(5)  
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.

KAPITEL IV

Übergangsbestimmungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 6

Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmter Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 entstehen

Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmte Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 ( 1 ) und (EG) Nr. 1257/1999 ( 2 ) des Rates entstehen, können im Zeitraum 2023-2027 ab dem 1. Januar 2023 unter den Bedingungen, die gemäß dem GAP-Rechtsrahmen für den Zeitraum 2023-2027 festzulegen sind, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen.

▼M1

Artikel 6a

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind

(1)  
Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels dient der Soforthilfe für besonders stark von Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.
(2)  
Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem 1. Januar 2024 eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ereignet hat und dass diese Naturkatastrophe oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials geführt haben.
(3)  

Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an:

a) 

Landwirte;

b) 

private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder;

c) 

KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder

d) 

KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.

(4)  
Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels gezielt auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten aus, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise festlegen.
(5)  
Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen ist, auf der Grundlage von Anträgen auf Unterstützung, die bis zum 30. Juni 2025 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. Die Höhe der Zahlungen kann auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien nach verschiedenen Kategorien von Begünstigten differenziert werden.
(6)  
Die maximale Unterstützung im Rahmen dieses Artikels überschreitet nicht 42 000  EUR je Begünstigten.
(7)  
Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen zur Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen gewährt wird, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zu gewährleisten, wobei die Unterstützung auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten auszurichten ist.

Artikel 6b

Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind

(1)  
Die befristete Sonderunterstützung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung wird aus dem ELER als Maßnahme im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert.
(2)  
Der Höchstbeitrag des ELER für die Maßnahme gemäß Artikel 6a beträgt 100 %.
(3)  
Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.

Artikel 6c

Höhere Gewalt

In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Artikel 6d

Durchführungsbefugnisse der Kommission

(1)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über:

a) 

Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

b) 

Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) 

Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte;

d) 

Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6e

Ausschussverfahren

(1)  
Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzten Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

TITEL II

ÄNDERUNGEN

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:

a) 

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 58a Absatz 2 aufschlüsselt. In dieser Tabelle sind die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 dieser Verordnung gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle auch die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;“;

b) 

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) 

eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben, für die in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Prozentsatz von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfe den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;“.

2. 

In Artikel 28 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und der angestrebten Umwelt- und Klimaziele einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“

3. 

In Artikel 29 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird.“

4. 

Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) verlängert wurden, in den Fällen, in denen sie keine degressiven Zahlungen für die Höchstdauer von vier Jahren bis 2020 gewährt haben, beschließen, diese Zahlungen bis Ende 2022, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre, fortzusetzen. In diesem Fall dürfen die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 25 EUR je Hektar nicht überschreiten.

5. 

in Artikel 33 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“

6. 

Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“

7. 

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes des Jahres aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“
8. 

Artikel 39b Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  
Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 30. Juni 2021 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.“
9. 

Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.“
10. 

In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1 800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen.“

11. 

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf maximal 26 896 831 880 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.“

b) 

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  
Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels und der Übertragungen im Zuge der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2220, Rechnung zu tragen, um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Obergrenzen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.“
12. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union

(1)  
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (EURI-Verordnung) ( 8 ) wird — vorbehaltlich Artikel 3 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung — im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durch Maßnahmen, die im Rahmen des ELER förderfähig und auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sind, mit einem Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung genannten Betrags durchgeführt.

Dieser Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 )

Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:

— 
2021: 2 387 718 000 EUR;
— 
2022: 5 682 768 840 EUR.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.

(2)  
Die Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel — nach Abzug des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Betrags — auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang Ia festgelegt.
(3)  
Die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Mindestprozentsätze für die Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten nicht für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil der ELER-Beteiligung, einschließlich der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels, in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen ist.
(4)  

Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für

a) 

ökologischen/biologischen Landbau,

b) 

die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft,

c) 

Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung,

d) 

Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,

e) 

Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,

f) 

Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln,

g) 

Tierschutz,

h) 

LEADER-Kooperationstätigkeiten.

(5)  

Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere

a) 

kurze Versorgungsketten und lokale Märkte,

b) 

Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung,

c) 

Sicherheit am Arbeitsplatz,

d) 

Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie,

e) 

Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten.

Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.

(6)  
Bis zu 4 % der gesamten in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten für technische Hilfe für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 51 Absatz 2 bereitgestellt werden. Dieser Höchstprozentsatz kann für die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 4 Anwendung findet, bei 5 % liegen.
(7)  
Bis zu 0,25 % der gesamten in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können der technischen Hilfe gemäß Artikel 51 Absatz 1 zugewiesen werden.
(8)  
Die Bindung der zusätzlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennt von der Zuweisung gemäß Artikel 58 Absatz 4.
(9)  
Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für die gesamten in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
13. 

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea) 

100 % für Vorhaben, die aus zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a Absatz 1 finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können einen einheitlichen, spezifischen ELER-Beteiligungssatz festlegen, der für alle diese Vorhaben gilt;“;

b) 

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  
Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums werden für LEADER und für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen.

Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.“

c) 

Absatz 6a erhält folgende Fassung:

„(6a)  
Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39b darf gemäß Anhang I Teil 1 2 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 nicht übersteigen.“
14. 

Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2026 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.“
15. 

Artikel 78 erhält folgende Fassung:

„Im Jahr 2026 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt.“

16. 

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17. 

Ein neuer Anhang Ia wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.

18. 

Anhang II wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 17 Absatz 3 — Investitionen in materielle Vermögenswerte — wird die vierte Spalte wie folgt geändert:

i) 

Zeile 6 erhält folgende Fassung:

„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für:

— 
Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits im Verlauf der fünf Jahre vor dem Antrag auf Förderung niedergelassen haben;
— 
kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;
— 
aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;
— 
im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;
— 
Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29“;
ii) 

Zeile 11 erhält folgende Fassung:

„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben oder für Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen“.

b) 

In Anhang II Artikel 19 Absatz 6 — Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe — erhält Zeile 1 der vierten Spalte folgende Fassung:

„je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Dieser Betrag kann für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, um einen zusätzlichen Höchstbetrag von 30 000 EUR erhöht werden.“

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093 ( 10 ) [MFR] eingestellt.

2. 

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ), Anwendung.

3. 

In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)  
Für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 verlängert werden, wird für die Mittelzuweisung 2021 und 2022 oder für in Artikel 58a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte zusätzliche Mittel kein Vorschuss gewährt.“
4. 

In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäß für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

5. 

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben.“
6. 

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220, noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.“

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Jahr 2022.“

2. 

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt.“

b) 

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 7 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 nicht fassen, können beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die im Haushaltsjahr 2022 durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Haushaltsjahr 2023 gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach der Annahme der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates ( 12 ) [MFR] verabschiedet wurden, aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Haushaltsjahr 2022 und bis zum 1. August 2021 für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.

3. 

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2012 und 2022 erhöht wird.“
b) 

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für die Kalenderjahre 2021 und 2022 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.“

4. 

In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“

5. 

In Artikel 25 werden folgende Absätze angefügt:

„(11)  

Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a) 

Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien;

b) 

zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.

(12)  
Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.“
6. 

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit.

Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit.“

7. 

In Artikel 30 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 wird der gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auszunehmende Betrag der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 findet Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung.“

8. 

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an.“

b) 

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erhöht wird.“

9. 

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch in den Jahren 2021 und 2022 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.“

b) 

In Absatz 4 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„— 

50 % in den Jahren 2020, 2021 und 2022.“.

10. 

Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden „Umverteilungsprämie“). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.“

11. 

In Artikel 42 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“

12. 

In Artikel 49 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“

13. 

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung dieser Zahlung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erforderlich ist.“
14. 

Artikel 52 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2022 weiter gezahlt wird.“
15. 

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen.“

b) 

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  
Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,

a) 

den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;

b) 

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

c) 

die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.“

16. 

Artikel 54 Absatz 1 enthält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr.“
17. 

Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

— 
Bulgarien: 649,45 EUR;
— 
Griechenland: 234,18 EUR;
— 
Spanien: 362,15 EUR;
— 
Portugal: 228,00 EUR.

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

— 
Bulgarien: 636,13 EUR;
— 
Griechenland: 229,37 EUR;
— 
Spanien: 354,73 EUR;
— 
Portugal: 223,32 EUR.“
18. 

Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 10

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022.“

b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020

a) 

11 098 000 EUR für Griechenland,

b) 

576 000 EUR für Frankreich,

c) 

35 991 000 EUR für Italien.

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022

a) 

10 666 000 EUR für Griechenland,

b) 

554 000 EUR für Frankreich,

c) 

34 590 000 EUR für Italien.“

2. 

In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren.“

3. 

In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.“

4. 

Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2 277 000 EUR.

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2 188 000 EUR.“

5. 

In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen.“

6. 

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.“

b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2025 aus.“
7. 

Am Ende von Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 167a

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle

(1)  

Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) 

sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) 

keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) 

nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“
8. 

In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Landwirte geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird, um die Bemessungsgrundlage über eine bestimmte Anzahl von Jahren auszugleichen.“
9. 

In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt:

„Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren.“

10. 

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Nummer 5 (betreffend Artikel 25 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und Artikel 10 Nummer 5 (betreffend Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gelten ab dem 1. Januar 2020.

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels treten Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 am Tag des Inkrafttretens der EURI-Verordnung in Kraft. Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Der Titel erhält folgende Fassung:

TEIL 1 AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014 BIS 2020) “.

2. 

Folgender Titel und folgende Tabelle werden angefügt:

TEIL 2: AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 UND 2022)

(jeweilige Preise in EUR)



 

2021

2022

Belgien

101 120 350

82 800 894

Bulgarien

344 590 304

282 162 644

Tschechien

316 532 230

259 187 708

Dänemark

92 734 249

75 934 060

Deutschland

1 334 041 136

1 092 359 738

Estland

107 490 074

88 016 648

Irland

380 590 206

311 640 628

Griechenland

680 177 956

556 953 600

Spanien

1 319 414 366

1 080 382 825

Frankreich

1 782 336 917

1 459 440 070

Kroatien

363 085 794

297 307 401

Italien

1 648 587 531

1 349 921 375

Zypern

29 029 670

23 770 514

Lettland

143 490 636

117 495 173

Litauen

238 747 895

195 495 162

Luxemburg

15 034 338

12 310 644

Ungarn

509 100 229

416 869 149

Malta

24 406 009

19 984 497

Niederlande

89 478 781

73 268 369

Österreich

635 078 708

520 024 752

Polen

1 612 048 020

1 320 001 539

Portugal

660 145 863

540 550 620

Rumänien

1 181 006 852

967 049 892

Slowenien

134 545 025

110 170 192

Slowakei

316 398 138

259 077 909

Finnland

432 993 097

354 549 956

Schweden

258 769 726

211 889 741

EU-27 insgesamt

14 750 974 100

12 078 615 700

Technische Hilfe

36 969 860

30 272 220

Insgesamt

14 787 943 960

12 108 887 920 “




ANHANG II

Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt eingefügt:




„ANHANG Ia

AUFTEILUNG DER ZUSÄTZLICHEN MITTEL NACH MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 58a

(jeweilige Preise in EUR)



 

2021

2022

Belgien

14 246 948

33 907 737

Bulgarien

59 744 633

142 192 228

Tschechien

54 879 960

130 614 305

Dänemark

16 078 147

38 265 991

Deutschland

209 940 765

499 659 020

Estland

18 636 494

44 354 855

Irland

56 130 739

133 591 159

Griechenland

108 072 886

257 213 470

Spanien

212 332 550

505 351 469

Frankreich

256 456 603

610 366 714

Kroatien

59 666 188

142 005 526

Italien

269 404 179

641 181 947

Zypern

3 390 542

8 069 491

Lettland

24 878 226

59 210 178

Litauen

41 393 810

98 517 267

Luxemburg

2 606 635

6 203 790

Ungarn

88 267 157

210 075 834

Malta

2 588 898

6 161 577

Niederlande

15 513 719

36 922 650

Österreich

101 896 221

242 513 006

Polen

279 494 858

665 197 761

Portugal

104 599 747

248 947 399

Rumänien

204 761 482

487 332 328

Slowenien

21 684 662

51 609 495

Slowakei

48 286 370

114 921 561

Finnland

61 931 116

147 396 056

Schweden

44 865 170

106 779 104

EU-27 insgesamt

2 381 748 705

5 668 561 918

Technische Hilfe (0,25 %)

5 969 295

14 206 922

Insgesamt

2 387 718 000

5 682 768 840 “




ANHANG III

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1. 

In Anhang II werden folgende Spalten angefügt:



„2021

2022

494 926

494 926

788 626

797 255

854 947

854 947

862 367

862 367

4 915 695

4 915 695

190 715

193 576

1 186 282

1 186 282

1 891 660

1 890 730

4 800 590

4 797 439

7 285 001

7 274 171

344 340

374 770

3 628 529

3 628 529

47 648

47 648

339 055

344 140

569 965

578 515

32 748

32 748

1 243 185

1 243 185

4 594

4 594

717 382

717 382

677 582

677 582

3 030 049

3 061 233

595 873

600 528

1 891 805

1 919 363

131 530

131 530

391 174

396 034

515 713

517 532

685 676

685 904 “

2. 

In Anhang III werden folgende Spalten angefügt:



„2021

2022

494,9

494,9

791,2

799,8

854,9

854,9

862,4

862,4

4 915,7

4 915,7

190,7

193,6

1 186,3

1 186,3

2 075,7

2 074,7

4 860,3

4 857,1

7 285,0

7 274,2

344,3

374,8

3 628,5

3 628,5

47,6

47,6

339,1

344,1

570,0

578,5

32,7

32,7

1 243,2

1 243,2

4,6

4,6

717,4

717,4

677,6

677,6

3 030,0

3 061,2

596,1

600,7

1 891,8

1 919,4

131,5

131,5

391,2

396,0

515,7

517,5

685,7

685,9“




ANHANG IV

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält folgende Fassung:




„ANHANG VI

HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄß ARTIKEL 44 ABSATZ 1



Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr

 

2014

2015

2016

2017-2020

ab 2021

Bulgarien

26 762

26 762

26 762

26 762

25 721

Tschechien

5 155

5 155

5 155

5 155

4 954

Deutschland

38 895

38 895

38 895

38 895

37 381

Griechenland

23 963

23 963

23 963

23 963

23 030

Spanien

353 081

210 332

210 332

210 332

202 147

Frankreich

280 545

280 545

280 545

280 545

269 628

Kroatien

11 885

11 885

11 885

10 832

10 410

Italien

336 997

336 997

336 997

336 997

323 883

Zypern

4 646

4 646

4 646

4 646

4 465

Litauen

45

45

45

45

43

Luxemburg

588

Ungarn

29 103

29 103

29 103

29 103

27 970

Malta

402

Österreich

13 688

13 688

13 688

13 688

13 155

Portugal

65 208

65 208

65 208

65 208

62 670

Rumänien

47 700

47 700

47 700

47 700

45 844

Slowenien

5 045

5 045

5 045

5 045

4 849

Slowakei

5 085

5 085

5 085

5 085

4 887

Vereinigtes Königreich

120

—“



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).

( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

( 6 ) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).

( 7 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, 1).“

( 8 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).

( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“

( 10 ) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).“

( 11 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).“

( 12 ) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).“

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