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Document 02020R2220-20241223
Regulation (EU) 2020/2220 of the European Parliament and of the Council of 23 December 2020 laying down certain transitional provisions for support from the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and from the European Agricultural Guarantee Fund (EAGF) in the years 2021 and 2022 and amending Regulations (EU) No 1305/2013, (EU) No 1306/2013 and (EU) No 1307/2013 as regards resources and application in the years 2021 and 2022 and Regulation (EU) No 1308/2013 as regards resources and the distribution of such support in respect of the years 2021 and 2022
Consolidated text: Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
02020R2220 — DE — 23.12.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 |
L 3242 |
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23.12.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
TITEL I
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013 und fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Programmjahre 2021 und 2022
Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten bei der Neuzuweisung und Verwendung von Mitteln für Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 den Gesamtanteil des ELER-Beitrags, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, kürzen. Diese Kürzung darf nicht über die ELER-Beträge hinausgehen, die für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu zugewiesen wurden, und darf 15 Prozentpunkte des Gesamtanteils der ELER-Beteiligung, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird der Gesamtanteil des ELER-Beitrags berücksichtigt, der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeit der aus dem ELER unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist. Der den Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehaltene Gesamtanteil darf den in dem genannten Artikel festgelegten Mindestschwellenwert nicht unterschreiten. Dieselbe Verringerung von Prozentpunkten kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angewandt werden, ohne dass Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet werden.
Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme
Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 und 2022 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängert wurden:
Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen;
der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 findet Anwendung;
das in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährten Unterstützung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen; und
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden innerhalb der in Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Frist getätigt.
KAPITEL II
Vorbereitung für künftige Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in den Programmjahren 2021 und 2022
Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme können die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß dem neuen Rechtsrahmen aus dem ELER gefördert werden.
KAPITEL III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Betriebsinhaber
Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche
KAPITEL IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 6
Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmter Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 entstehen
Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmte Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 ( 1 ) und (EG) Nr. 1257/1999 ( 2 ) des Rates entstehen, können im Zeitraum 2023-2027 ab dem 1. Januar 2023 unter den Bedingungen, die gemäß dem GAP-Rechtsrahmen für den Zeitraum 2023-2027 festzulegen sind, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen.
Artikel 6a
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind
Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an:
Landwirte;
private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder;
KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder
KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.
Artikel 6b
Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind
Artikel 6c
Höhere Gewalt
In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Artikel 6d
Durchführungsbefugnisse der Kommission
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über:
Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;
Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte;
Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.
Artikel 6e
Ausschussverfahren
TITEL II
ÄNDERUNGEN
Artikel 7
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
Ziffer i erhält folgende Fassung:
eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 58a Absatz 2 aufschlüsselt. In dieser Tabelle sind die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 dieser Verordnung gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle auch die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;“;
Ziffer ii erhält folgende Fassung:
eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben, für die in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Prozentsatz von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfe den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;“.
In Artikel 28 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und der angestrebten Umwelt- und Klimaziele einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“
In Artikel 29 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird.“
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) verlängert wurden, in den Fällen, in denen sie keine degressiven Zahlungen für die Höchstdauer von vier Jahren bis 2020 gewährt haben, beschließen, diese Zahlungen bis Ende 2022, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre, fortzusetzen. In diesem Fall dürfen die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 25 EUR je Hektar nicht überschreiten.
in Artikel 33 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“
Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 39b Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1 800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen.“
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf maximal 26 896 831 880 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 58a
Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union
Dieser Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 )
Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für
ökologischen/biologischen Landbau,
die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft,
Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung,
Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,
Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,
Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln,
Tierschutz,
LEADER-Kooperationstätigkeiten.
Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere
kurze Versorgungsketten und lokale Märkte,
Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung,
Sicherheit am Arbeitsplatz,
Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie,
Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten.
Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
100 % für Vorhaben, die aus zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a Absatz 1 finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können einen einheitlichen, spezifischen ELER-Beteiligungssatz festlegen, der für alle diese Vorhaben gilt;“;
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.“
Absatz 6a erhält folgende Fassung:
Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 78 erhält folgende Fassung:
„Im Jahr 2026 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt.“
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Ein neuer Anhang Ia wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.
Anhang II wird wie folgt geändert:
In Artikel 17 Absatz 3 — Investitionen in materielle Vermögenswerte — wird die vierte Spalte wie folgt geändert:
Zeile 6 erhält folgende Fassung:
„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen
Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für:
Zeile 11 erhält folgende Fassung:
„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen
Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben oder für Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen“.
In Anhang II Artikel 19 Absatz 6 — Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe — erhält Zeile 1 der vierten Spalte folgende Fassung:
„je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
Dieser Betrag kann für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, um einen zusätzlichen Höchstbetrag von 30 000 EUR erhöht werden.“
Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093 ( 10 ) [MFR] eingestellt.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Mittelbindungen
Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ), Anwendung.
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäß für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Jahr 2022.“
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt.“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 7 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 nicht fassen, können beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die im Haushaltsjahr 2022 durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Haushaltsjahr 2023 gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach der Annahme der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates ( 12 ) [MFR] verabschiedet wurden, aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Haushaltsjahr 2022 und bis zum 1. August 2021 für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für die Kalenderjahre 2021 und 2022 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.“
In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“
In Artikel 25 werden folgende Absätze angefügt:
Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien;
zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:
„Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit.
Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit.“
In Artikel 30 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 wird der gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auszunehmende Betrag der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 findet Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung.“
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an.“
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erhöht wird.“
Artikel 37 erhält folgende Fassung:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch in den Jahren 2021 und 2022 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.“
In Absatz 4 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:
50 % in den Jahren 2020, 2021 und 2022.“.
Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.“
In Artikel 42 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“
In Artikel 49 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 52 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.
Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,
den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.“
Artikel 54 Absatz 1 enthält folgende Fassung:
Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020
11 098 000 EUR für Griechenland,
576 000 EUR für Frankreich,
35 991 000 EUR für Italien.
Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022
10 666 000 EUR für Griechenland,
554 000 EUR für Frankreich,
34 590 000 EUR für Italien.“
In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren.“
In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.“
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2 188 000 EUR.“
In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen.“
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Am Ende von Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt:
„Artikel 167a
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle
Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.
In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt:
„Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren.“
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9 Nummer 5 (betreffend Artikel 25 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und Artikel 10 Nummer 5 (betreffend Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gelten ab dem 1. Januar 2020.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels treten Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 am Tag des Inkrafttretens der EURI-Verordnung in Kraft. Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„ TEIL 1 AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014 BIS 2020) “.
Folgender Titel und folgende Tabelle werden angefügt:
„ TEIL 2: AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 UND 2022)
(jeweilige Preise in EUR)
|
|
2021 |
2022 |
|
Belgien |
101 120 350 |
82 800 894 |
|
Bulgarien |
344 590 304 |
282 162 644 |
|
Tschechien |
316 532 230 |
259 187 708 |
|
Dänemark |
92 734 249 |
75 934 060 |
|
Deutschland |
1 334 041 136 |
1 092 359 738 |
|
Estland |
107 490 074 |
88 016 648 |
|
Irland |
380 590 206 |
311 640 628 |
|
Griechenland |
680 177 956 |
556 953 600 |
|
Spanien |
1 319 414 366 |
1 080 382 825 |
|
Frankreich |
1 782 336 917 |
1 459 440 070 |
|
Kroatien |
363 085 794 |
297 307 401 |
|
Italien |
1 648 587 531 |
1 349 921 375 |
|
Zypern |
29 029 670 |
23 770 514 |
|
Lettland |
143 490 636 |
117 495 173 |
|
Litauen |
238 747 895 |
195 495 162 |
|
Luxemburg |
15 034 338 |
12 310 644 |
|
Ungarn |
509 100 229 |
416 869 149 |
|
Malta |
24 406 009 |
19 984 497 |
|
Niederlande |
89 478 781 |
73 268 369 |
|
Österreich |
635 078 708 |
520 024 752 |
|
Polen |
1 612 048 020 |
1 320 001 539 |
|
Portugal |
660 145 863 |
540 550 620 |
|
Rumänien |
1 181 006 852 |
967 049 892 |
|
Slowenien |
134 545 025 |
110 170 192 |
|
Slowakei |
316 398 138 |
259 077 909 |
|
Finnland |
432 993 097 |
354 549 956 |
|
Schweden |
258 769 726 |
211 889 741 |
|
EU-27 insgesamt |
14 750 974 100 |
12 078 615 700 |
|
Technische Hilfe |
36 969 860 |
30 272 220 |
|
Insgesamt |
14 787 943 960 |
12 108 887 920 “ |
ANHANG II
Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt eingefügt:
„ANHANG Ia
AUFTEILUNG DER ZUSÄTZLICHEN MITTEL NACH MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 58a
(jeweilige Preise in EUR)
|
|
2021 |
2022 |
|
Belgien |
14 246 948 |
33 907 737 |
|
Bulgarien |
59 744 633 |
142 192 228 |
|
Tschechien |
54 879 960 |
130 614 305 |
|
Dänemark |
16 078 147 |
38 265 991 |
|
Deutschland |
209 940 765 |
499 659 020 |
|
Estland |
18 636 494 |
44 354 855 |
|
Irland |
56 130 739 |
133 591 159 |
|
Griechenland |
108 072 886 |
257 213 470 |
|
Spanien |
212 332 550 |
505 351 469 |
|
Frankreich |
256 456 603 |
610 366 714 |
|
Kroatien |
59 666 188 |
142 005 526 |
|
Italien |
269 404 179 |
641 181 947 |
|
Zypern |
3 390 542 |
8 069 491 |
|
Lettland |
24 878 226 |
59 210 178 |
|
Litauen |
41 393 810 |
98 517 267 |
|
Luxemburg |
2 606 635 |
6 203 790 |
|
Ungarn |
88 267 157 |
210 075 834 |
|
Malta |
2 588 898 |
6 161 577 |
|
Niederlande |
15 513 719 |
36 922 650 |
|
Österreich |
101 896 221 |
242 513 006 |
|
Polen |
279 494 858 |
665 197 761 |
|
Portugal |
104 599 747 |
248 947 399 |
|
Rumänien |
204 761 482 |
487 332 328 |
|
Slowenien |
21 684 662 |
51 609 495 |
|
Slowakei |
48 286 370 |
114 921 561 |
|
Finnland |
61 931 116 |
147 396 056 |
|
Schweden |
44 865 170 |
106 779 104 |
|
EU-27 insgesamt |
2 381 748 705 |
5 668 561 918 |
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
5 969 295 |
14 206 922 |
|
Insgesamt |
2 387 718 000 |
5 682 768 840 “ |
ANHANG III
Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:
In Anhang II werden folgende Spalten angefügt:
|
„2021 |
2022 |
|
494 926 |
494 926 |
|
788 626 |
797 255 |
|
854 947 |
854 947 |
|
862 367 |
862 367 |
|
4 915 695 |
4 915 695 |
|
190 715 |
193 576 |
|
1 186 282 |
1 186 282 |
|
1 891 660 |
1 890 730 |
|
4 800 590 |
4 797 439 |
|
7 285 001 |
7 274 171 |
|
344 340 |
374 770 |
|
3 628 529 |
3 628 529 |
|
47 648 |
47 648 |
|
339 055 |
344 140 |
|
569 965 |
578 515 |
|
32 748 |
32 748 |
|
1 243 185 |
1 243 185 |
|
4 594 |
4 594 |
|
717 382 |
717 382 |
|
677 582 |
677 582 |
|
3 030 049 |
3 061 233 |
|
595 873 |
600 528 |
|
1 891 805 |
1 919 363 |
|
131 530 |
131 530 |
|
391 174 |
396 034 |
|
515 713 |
517 532 |
|
685 676 |
685 904 “ |
In Anhang III werden folgende Spalten angefügt:
|
„2021 |
2022 |
|
494,9 |
494,9 |
|
791,2 |
799,8 |
|
854,9 |
854,9 |
|
862,4 |
862,4 |
|
4 915,7 |
4 915,7 |
|
190,7 |
193,6 |
|
1 186,3 |
1 186,3 |
|
2 075,7 |
2 074,7 |
|
4 860,3 |
4 857,1 |
|
7 285,0 |
7 274,2 |
|
344,3 |
374,8 |
|
3 628,5 |
3 628,5 |
|
47,6 |
47,6 |
|
339,1 |
344,1 |
|
570,0 |
578,5 |
|
32,7 |
32,7 |
|
1 243,2 |
1 243,2 |
|
4,6 |
4,6 |
|
717,4 |
717,4 |
|
677,6 |
677,6 |
|
3 030,0 |
3 061,2 |
|
596,1 |
600,7 |
|
1 891,8 |
1 919,4 |
|
131,5 |
131,5 |
|
391,2 |
396,0 |
|
515,7 |
517,5 |
|
685,7 |
685,9“ |
ANHANG IV
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält folgende Fassung:
„ANHANG VI
HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄß ARTIKEL 44 ABSATZ 1
|
Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr |
|||||
|
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017-2020 |
ab 2021 |
|
Bulgarien |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
25 721 |
|
Tschechien |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
4 954 |
|
Deutschland |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
37 381 |
|
Griechenland |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 030 |
|
Spanien |
353 081 |
210 332 |
210 332 |
210 332 |
202 147 |
|
Frankreich |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
269 628 |
|
Kroatien |
11 885 |
11 885 |
11 885 |
10 832 |
10 410 |
|
Italien |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
323 883 |
|
Zypern |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 465 |
|
Litauen |
45 |
45 |
45 |
45 |
43 |
|
Luxemburg |
588 |
— |
— |
— |
— |
|
Ungarn |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
27 970 |
|
Malta |
402 |
— |
— |
— |
— |
|
Österreich |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 155 |
|
Portugal |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
62 670 |
|
Rumänien |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
45 844 |
|
Slowenien |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
4 849 |
|
Slowakei |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
4 887 |
|
Vereinigtes Königreich |
120 |
— |
— |
— |
—“ |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
( 6 ) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
( 7 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, 1).“
( 8 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“
( 10 ) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).“
( 11 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).“
( 12 ) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).“