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Document 02019L0068-20240211

Consolidated text: Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2019/68/2024-02-11

02019L0068 — DE — 11.02.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/68 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der ►M1  Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 015 vom 17.1.2019, S. 18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2024/325 DER KOMMISSION  vom 19. Januar 2024

  L 

1

22.1.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/68 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der ►M1  Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, jedoch nicht für kleinste Verpackungseinheiten der vollständigen Munition.

Artikel 2

Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG den technischen Spezifikationen im Anhang dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 3

Umsetzungsbestimmungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen

1. Die für die Kennzeichnung zu verwendende Schriftgröße wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte (minimale) Schriftgröße beträgt mindestens 1,6 mm. Für die Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile, die zu klein sind, um sie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

▼M1

1a. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttiefe der Kennzeichnung beträgt mindestens 0,0762 Millimeter.

▼B

2. Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, das von den Mitgliedstaaten spezifiziert wird, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

a) 

die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und

b) 

bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

Die Mitgliedstaaten können auch den Einsatz anderer technischer Methoden für die Kennzeichnung von Rahmen und Gehäusen zulassen, soweit diese Methoden ein gleichwertiges Maß an Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung gewährleisten.

Bei der Festlegung der nichtmetallischen Materialien für die Zwecke dieser Spezifikation berücksichtigen die Mitgliedstaaten, in welchem Maße solche Materialien die Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung beeinträchtigen können.

3. Das für die Kennzeichnung zu verwendende Alphabet wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten können hierbei die Verwendung des lateinischen, kyrillischen oder griechischen Alphabets festlegen.

4. Das für die Kennzeichnung verwendete Zahlensystem wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten können hierbei die Verwendung des arabischen oder römischen Zahlensystems festlegen.

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