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Document 02018R1726-20190611
Regulation (EU) 2018/1726 of the European Parliament and of the Council of 14 November 2018 on the European Union Agency for the Operational Management of Large-Scale IT Systems in the Area of Freedom, Security and Justice (eu-LISA), and amending Regulation (EC) No 1987/2006 and Council Decision 2007/533/JHA and repealing Regulation (EU) No 1077/2011
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
02018R1726 — DE — 11.06.2019 — 001.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 |
L 135 |
1 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
85 |
22.5.2019 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018
über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ZIELE
Artikel 1
Gegenstand
(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet.
(2) Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und wird deren Nachfolgerin.
(3) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig.
(4) Die Agentur ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung verantwortlich.
(5) Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.
(6) Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einem besonderen Rechtsakt der Union vorgesehen ist.
(7) Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:
Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,
Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,
Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,
Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.
Artikel 2
Ziele
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für
die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;
den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.
KAPITEL II
AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 3
Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II
In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE — Supplementary Information Request at the National Entries — Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 4
Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS
In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac
In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übertragen wurden, und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.
Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES
In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des EES im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS
In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 2018/1240 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von ETIAS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten von ETIAS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 8
Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet
In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurde; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.
Artikel 8a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung
Im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben ( 2 );
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung.
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme
Wenn die Agentur mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 betraut wird, nimmt sie die Aufgaben wahr, die ihr nach dem Rechtsakt der Union, das das betreffende System regelt, übertragen wurden, sowie gegebenenfalls Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung dieser Systeme.
Artikel 10
Technische Lösungen mit spezifischen Anforderungen vor der Umsetzung
Ist die Agentur aufgrund der Rechtsakte der Union zur Regelung der Systeme verpflichtet, diese Systeme täglich rund um die Uhr und unbeschadet dieser Rechtsakte der Union in Betrieb zu halten, so setzt sie technische Lösungen um, um diese Anforderungen zu erfüllen. Erfordern diese technischen Lösungen eine Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems, so werden sie erst umgesetzt, nachdem eine von der Agentur in Auftrag zu gebende unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wurde und nachdem die Kommission angehört wurde und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung wird auch der bestehende und künftige Bedarf an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur untersucht.
Artikel 11
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur
(1) Die Agentur erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur der Systeme, die ihr mit den Rechtsakten der Union, die die Systeme regeln, übertragen wurden, mit Ausnahme der Systeme, die für ihre Kommunikationsinfrastruktur die EuroDomain nutzen. Bei den Systemen, die die EuroDomain in dieser Weise nutzen, ist die Kommission für Haushaltsvollzug, Anschaffung und Erneuerung sowie vertragliche Fragen zuständig. Im Einklang mit den Rechtsakten der Union zur Regelung der Systeme, die die EuroDomain nutzen, teilen sich die Agentur und die Kommission die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich des Betriebsmanagements und der Sicherheit. Um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zuständigkeiten untereinander kohärent ausgeübt werden, vereinbaren die Agentur und die Kommission betriebliche Arbeitsvereinbarungen, die in einer Absichtserklärung niedergelegt werden.
(2) Die Kommunikationsinfrastruktur wird in geeigneter Weise so verwaltet und kontrolliert, dass sie vor Bedrohungen geschützt ist und dass ihre Sicherheit und die Sicherheit der Systeme einschließlich der über die Kommunikationsinfrastruktur ausgetauschten Daten gewährleistet sind.
(3) Die Agentur beschließt geeignete Maßnahmen, darunter auch Sicherheitspläne, unter anderem um das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen personenbezogener Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken. Alle systembezogenen betrieblichen Informationen, die in der Kommunikationsinfrastruktur zirkulieren, werden verschlüsselt.
(4) Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. Diese Aufgaben werden unter der Verantwortung der Agentur und unter ihrer strengen Kontrolle wahrgenommen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 sind alle externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der Netzbetreiber, durch die in Absatz 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und haben unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten, die in den Systemen gespeichert sind oder über die Kommunikationsinfrastruktur übertragen werden, oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.
(5) Die Verwaltung der Kryptografieschlüssel verbleibt in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht externen privatrechtlichen Stellen übertragen. Dies lässt die bestehenden Verträge über die Kommunikationsinfrastrukturen von SIS II, VIS und Eurodac unberührt.
Artikel 12
Datenqualität
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme unter der betrieblichen Verantwortung der Agentur eingegebenen Daten führt die Agentur unter enger Einbeziehung ihrer Beratergruppen für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten der für diese Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente und des Artikels 37 der Verordnungen (EU) 2019/817 ( 3 ) und (EU) 2019/818 ( 4 ) des Europäischen Parlaments und des Rates ein.
(2) Die Agentur richtet gemäß Artikel 39 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken, der nur anonymisierte Daten enthält und für den spezifische Bestimmungen in den Rechtsinstrumenten zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von von der Agentur verwalteten IT-Großsystemen gelten, ein.
Artikel 13
Interoperabilität
Wenn die Interoperabilität von IT-Großsystemen in einem entsprechenden Rechtsakt der Union festgelegt wurde, entwickelt die Agentur auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Interoperabilität der Systeme zu ermöglichen.
Artikel 14
Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung
(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, des Eurodac, des EES, des ETIAS, des DubliNet, des ECRIS-TCN und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.
(2) Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr:
Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;
Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen; und
Unterstützung bei der Programmdurchführung.
(3) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation gemäß Absatz 2 unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über die in diesem Artikel genannten Entwicklungen.
Artikel 15
Pilotprojekte, Konzeptnachweise und Tests
(1) Auf ausdrückliches Ersuchen und nach genauen Vorgaben der Kommission, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate vor diesem Ersuchen unterrichtet und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, kann die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u dieser Verordnung mit der Ausführung von Pilotprojekten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen gemäß Artikel 67 bis 89 AEUV und im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut werden.
Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und — soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der von der Agentur nach Unterabsatz 1 durchgeführten Pilotprojekte.
(2) Finanzmittel für Pilotprojekte nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, um die die Kommission gemäß Absatz 1 ersucht hat, dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(3) Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann die Agentur nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit Haushaltsvollzugsaufgaben für Konzeptnachweise betraut werden, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingesetzten Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa finanziert werden.
(4) Die Agentur kann, nachdem der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat, Tests in den Bereichen planen und durchführen, die unter die vorliegende Verordnung und andere Rechtsakte der Union fallen, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln.
Artikel 16
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten können die Agentur ersuchen, sie im Hinblick auf die Anbindung ihrer nationalen Systeme an die zentralen Systeme der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme zu beraten.
(2) Die Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung an die Kommission richten, die sie vorbehaltlich ihrer positiven Einschätzung, dass außergewöhnliche Bedürfnisse in Bezug auf die Sicherheit oder die Migration diese Unterstützung erfordern, unverzüglich an die Agentur weiterleitet. Die Agentur unterrichtet ihrerseits den Verwaltungsrat über diese Ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet, wenn die Beurteilung der Kommission negativ ist.
Die Kommission überwacht, ob die Agentur zeitnah auf das Ersuchen des Mitgliedstaats reagiert hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur wird detailliert dargelegt, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.
(3) Die Agentur kann auch ersucht werden, die Kommission in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen zu beraten oder zu unterstützen, unter anderem mit Studien und Tests. Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat über diese Ersuchen.
(4) Eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedstaaten kann die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus Unionsrecht über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft. Diese gemeinsamen IT-Lösungen lassen die Verpflichtungen der ersuchenden Mitgliedstaaten aus dem geltenden Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, unberührt.
Insbesondere können die ersuchenden Mitgliedstaaten die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame Komponente oder einen gemeinsamen Router für vorab übermittelte Fluggastdaten und Fluggastdatensätze als technisches Unterstützungstool zur Erleichterung der Konnektivität mit den Fluggesellschaften einzurichten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ( 5 ) und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) zu unterstützen. In einem solchen Fall erfasst die Agentur die Daten von Fluggesellschaften zentral und überträgt diese Daten über die gemeinsame Komponente oder den gemeinsamen Router an die Mitgliedstaaten. Die ersuchenden Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften die Daten über die Agentur übertragen.
Die Agentur wird erst mit der Aufgabe betraut, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten oder zu hosten, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.
Die ersuchenden Mitgliedstaaten betrauen die Agentur mit den Aufgaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Wege einer Übertragungsvereinbarung, die die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind. Alle einschlägigen Kosten werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen. Die Übertragungsvereinbarung muss den Rechtsakten der Union für die betreffenden Systeme entsprechen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung.
Andere Mitgliedstaaten können die Teilnahme an einer gemeinsamen IT-Lösung beantragen, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen dieser Teilnahme darzulegen sind. Die Übertragungsvereinbarung wird entsprechend geändert, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.
KAPITEL III
STRUKTUR UND ORGANISATION
Artikel 17
Rechtsstellung und Standorte
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Sitz der Agentur ist Tallinn, Estland.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit Entwicklung und Betriebsmanagement nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 werden am technischen Standort in Straßburg (Frankreich) erfüllt.
Ein Back-up-Standort, der beim Ausfall eines IT-Großsystems dessen Betrieb sicherstellen kann, wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet.
(4) Beide technische Standorte können für den gleichzeitigen Betrieb der Systeme genutzt werden, sofern der Back-up-Standort weiterhin in der Lage ist, ihren Betrieb auch beim Ausfall eines oder mehrerer Systeme zu gewährleisten.
(5) Sollte es sich aufgrund der besonderen Merkmale der Systeme als erforderlich erweisen, dass die Agentur entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder gegebenenfalls an beiden Standorten einen zweiten gesonderten technischen Standort für das Hosting der Systeme einrichtet, wird dieses Erfordernis auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt. Bevor der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde über seine Absicht, Immobilienvorhaben gemäß Artikel 45 Absatz 9 zu verwirklichen, unterrichtet, konsultiert er die Kommission und trägt deren Standpunkten Rechnung.
Artikel 18
Struktur
(1) Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
einem Verwaltungsrat;
einem Exekutivdirektor;
Beratergruppen.
(2) Die Struktur der Agentur umfasst
einen Datenschutzbeauftragten;
einen Sicherheitsbeauftragten;
einen Rechnungsführer.
Artikel 19
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen;
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und weitere Aufgaben nach Kapitel V in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
im Einklang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und erforderlichenfalls ihre jeweilige Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung, einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, zu überwachen sowie — nach Absprache mit dem Exekutivdirektor — die Disziplinargewalt über den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben;
unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen;
die Personalpolitik der Agentur zu beschließen;
die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen;
eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;
Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und diese auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;
ausführliche interne Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Hinweisgebern, einschließlich geeigneter Kommunikationskanäle für die Meldung von Fehlverhalten, einzuführen;
im Einklang mit Artikel 41 und Artikel 43 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen;
auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die technischen Standorte und Back-up-Standorte, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 errichtet wurden, zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut zu erlassen;
die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen;
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln;
den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres — sowie jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
vor dem 30. November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird;
bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und zu gewährleisten, dass der jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;
seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 15 wahrzunehmen;
im Einklang mit Artikel 49 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;
die in Artikel 34 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;
unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen;
die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat;
einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen;
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 und über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 anzunehmen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen;
die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI, des EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240, des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen;
den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;
förmliche Stellungnahmen zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über seine Überprüfungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 52 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;
Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;
Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen und zu veröffentlichen;
Statistiken zum EES nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;
Statistiken zu ETIAS nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu veröffentlichen;
der Kommission Statistiken zum ECRIS-TCN und zur ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 vorzulegen;
die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS -Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 sowie der Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818;
dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 veröffentlicht wird;
dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren;
weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.
Unbeschadet der in Unterabsatz 1 Buchstabe mm genannten Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Veröffentlichung der Listen der einschlägigen Behörden sorgt der Verwaltungsrat für die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung dieser Listen auf der Website der Agentur, wenn eine solche Verpflichtung nicht bereits in diesen Rechtsakten vorgesehen ist.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen, sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests.
Artikel 20
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Vertreter ist im Einklang mit Artikel 23 stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit oder wenn das Mitglied zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt wird und in der Sitzung des Verwaltungsrats den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen in den Bereichen Management, Verwaltung und Haushalt ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
(4) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, beteiligen sich an der Arbeit der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat.
Artikel 21
Vorsitzender des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten ernannt wurden, die nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsakte der Union gebunden sind, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
Artikel 22
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil ohne stimmberechtigt zu sein.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder des Exekutivdirektors oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen.
(4) Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Eurojust, Europol und die die Europäische Staatsanwaltschaft können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnung (EU) 2019/816 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Experten unterstützen lassen, insbesondere jenen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 23
Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
(1) Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sowie des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und r, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 25 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
(3) Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, kann über eine dieses IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen.
Dänemark kann über eine ein IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.
(4) Artikel 42 gilt hinsichtlich der Stimmrechte der Vertreter der Länder, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.
(5) Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob eine Abstimmung ein bestimmtes IT-Großsystem betrifft, wird der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass das betreffende IT-Großsystem nicht betroffen ist, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die über das Stimmrecht verfügen, gefasst.
(6) Der Vorsitzende bzw. der in Vertretung des Vorsitzenden handelnde stellvertretende Vorsitzende nimmt nicht an den Abstimmungen teil. Das Stimmrecht des Vorsitzenden bzw. — in Vertretung des Vorsitzenden — des stellvertretenden Vorsitzenden wird von dessen Stellvertreter ausgeübt.
(7) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(8) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmung festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
Artikel 24
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor unterstützt den Verwaltungsrat und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(2) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
den Betrieb der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten;
die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sowie dem sonstigen anwendbaren Unionsrecht festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;
das einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission und der Beratergruppen dem Verwaltungsrat vorzulegen;
das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
den Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Beratergruppen bis Ende August jedes Jahres dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und nach Anhörung der Beratergruppen dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse der EUStA und des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu schützen;
eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen sowie die ordnungs- und fristgemäße Umsetzung dieser Strategie zu überwachen;
den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr auszuarbeiten;
den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten;
den Haushaltsplan der Agentur auszuführen;
ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Evaluierung
von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, und
der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;
unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;
mit den Aufnahmemitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;
die praktischen Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die Berichte über die technische Funktionsweise jedes IT-Großsystems nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. und den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg auf der Grundlage der Kontroll- und Evaluierungsergebnisse auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die jährlich zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, einschließlich der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros, und die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im EES und im ETIAS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm sowie die Liste der Dienststellen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen.
(4) Der Exekutivdirekter nimmt weitere Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(5) Der Exekutivdirektor beschließt, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann und eine Außenstelle zu diesem Zweck einzurichten. Bevor der Exekutivdirektor dies beschließt, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss des Exekutivdirektors wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die an den technischen Standorten ausgeübten Tätigkeiten werden nicht in einer Außenstelle ausgeübt.
Artikel 25
Ernennung des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten Medien veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage seiner Leistungen, seiner nachgewiesenen Erfahrung in Bezug auf IT-Großsysteme, seiner Kompetenzen auf den Gebieten Verwaltung, Finanzen und Management und seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes.
(2) Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Anhörung der Erklärung und der Antworten nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt darlegt, und kann angeben, welchen Bewerber es bevorzugt.
(3) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und trägt dabei diesen Standpunkten Rechnung.
(4) Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern er der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung getragen hat.
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie ihrer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und den künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur Rechnung trägt.
(6) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, die der Bewertung nach Absatz 5 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb der Frist von einem Monat vor einer solchen Verlängerung wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(8) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(9) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag einer Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der Kommission enthoben werden.
(10) Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(11) Beim Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.
Artikel 26
Stellvertretender Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Der stellvertretende Exekutivdirektor vertritt den Exekutivdirektor außerdem in dessen Abwesenheit. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors fest.
(2) Der Verwaltungsrat ernennt den stellvertretenden Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und angemessener Verwaltungs- und Führungskompetenzen, einschließlich einschlägiger Berufserfahrung, ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat ist befugt, den stellvertretenden Exekutivdirektor durch einen mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss seines Amtes zu entheben.
(3) Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 27
Beratergruppen
(1) Die folgenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit Fachkenntnissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Seite:
die SIS-II-Beratergruppe;
die VIS-Beratergruppe;
die Eurodac-Beratergruppe;
die EES-ETIAS-Beratergruppe;
die ECRIS-TCN Beratergruppe;
die Beratergruppe für Interoperabilität;
jede sonstige Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn dies im einschlägigen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses IT-Großsystems regelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regelt, und die Kommission entsenden für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert werden kann, je ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.
Jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist und sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
(3) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.
Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied einer Beratergruppe sein. Der Exekutivdirektor oder ein Vertreter des Exekutivdirektors ist berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.
(5) Die Beratergruppen arbeiten soweit erforderlich untereinander zusammen. Die Verfahren für die Arbeit und die Mitwirkung der Beratergruppen werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.
(6) Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Mitglieder jeder Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu kommen. Wird ein Konsens nicht erreicht, so gilt der mit Gründen versehene Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder als Stellungnahme der Beratergruppe. Abweichende mit Gründen versehene Standpunkte werden ebenfalls zu Protokoll genommen. Artikel 23 Absätze 3 und 5 gilt entsprechend. Die Mitglieder, die die Länder vertreten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, dürfen zu Angelegenheiten, bei denen sie nicht stimmberechtigt sind, Stellungnahmen abgeben.
(7) Jeder Mitgliedstaat und jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist, unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.
(8) Für den Vorsitz in den Beratergruppen gilt Artikel 21 sinngemäß.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Personal
(1) Für das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Statuts.
(2) Für die Zwecke der Anwendung des Statuts gilt die Agentur als Agentur im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts.
(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat erteilt jährlich seine Zustimmung, wenn die Verträge, die der Exekutivdirektor zu verlängern beabsichtigt, infolge der Verlängerung nach den Beschäftigungsbedingungen in unbefristete Verträge umgewandelt würden.
(4) Die Agentur betraut Zeitarbeitskräfte nicht mit Finanzaufgaben, die als sensibel angesehen werden.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Beamte oder nationale Sachverständige befristet zur Agentur abordnen. Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
(6) Unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts wendet die Agentur geeignete Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht oder gleichwertige Geheimhaltungspflichten an.
(7) Der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Beamtenstatuts.
Artikel 29
Öffentliches Interesse
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche öffentliche Verpflichtungserklärung ab, die auf der Website der Agentur veröffentlicht wird.
Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder der Beratergruppen wird auf der Website der Agentur veröffentlicht.
Artikel 30
Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte
(1) Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Exekutivdirektor, die sonstigen Mitarbeiter der Agentur und ihre Familienangehörigen gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt. Solche Abkommen werden nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen.
(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich — unter anderem — eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
Artikel 31
Vorrechte und Befreiungen
Für die Agentur gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Artikel 32
Haftung
(1) Für die vertragliche Haftung der Agentur ist das Recht maßgebend, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Für die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber der Agentur sind die für sie geltenden Bestimmungen des Beamtenstatuts beziehungsweise der Beschäftigungsbedingungen maßgebend.
Artikel 33
Sprachenregelung
(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates ( 10 ).
(2) Unbeschadet der nach Artikel 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das einheitliche Programmplanungsdokument nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r und der jährliche Tätigkeitsbericht nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verwaltungsrat einen Beschluss über Arbeitssprachen erlassen.
(4) Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 34
Transparenz und Kommunikation
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Exekutivdirektors unverzüglich Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Beschlüsse der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den Voraussetzungen der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(4) Die Agentur, deren Kommunikation im Einklang mit den Rechtsakten der Union erfolgt, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben r, t, ii, jj, kk und ll sowie nach Artikel 47 Absatz 9 rasch objektive, präzise, zuverlässige, umfassende und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Zuweisung von Mitteln für die Öffentlichkeitsarbeit darf der wirksamen Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 16 genannten Aufgaben der Agentur nicht abträglich sein. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.
(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Die betreffende Person hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
Artikel 35
Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
Artikel 36
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:
wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist;
wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.
(2) Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck verarbeitet, gilt — unbeschadet der spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der Rechtsakte der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln — die Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 37
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 ( 11 ) und (EU, Euratom) 2015/444 ( 12 ) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch mit Drittstaaten, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats oder, falls keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen an solche Behörden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1 dieses Artikels, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den einschlägigen Agenturen der Union zu erleichtern. Die Agentur entwickelt und betreibt ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union ausgetauscht werden können. Der Verwaltungsrat beschließt nach Artikel 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z dieser Verordnung über die interne Struktur der Agentur, die für die Einhaltung angemessener Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.
Artikel 38
Sicherheit der Agentur
(1) Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in beziehungsweise auf den von ihr genutzten Gebäuden, Anlagen und Grundstücken zuständig. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze und die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakten der Union an, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln.
(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um die Ordnung und die Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der von der Agentur genutzten Gebäude, Anlagen und Grundstücke aufrechtzuerhalten, bieten der Agentur im Einklang mit dem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und den Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte angemessenen Schutz und garantieren gleichzeitig den freien Zugang der von der Agentur ermächtigten Personen zu diesen Gebäuden, Anlagen und Grundstücken.
Artikel 39
Evaluierung
(1) Bis zum 12. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission im Einklang mit ihren Leitlinien und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag, ihren Standorten und ihren Aufgaben. Bei dieser Evaluierung wird auch geprüft, wie die vorliegende Verordnung umgesetzt wird sowie wie und wieweit die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement von IT-Großsystemen und zur Schaffung einer koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umgebung auf Unionsebene im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt. Im Rahmen dieser Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen bezüglich der Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.
Artikel 40
Behördliche Untersuchungen
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Artikel 41
Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Unter anderem im Interesse der Koordinierung und finanzieller Einsparungen, zur Vermeidung von Doppelarbeit sowie zur Förderung von Synergien und Komplementarität in Bezug auf ihre jeweiligen Tätigkeiten arbeitet die Agentur in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten mit der Kommission, den anderen Organen der Union und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, und zwar insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, vor allem mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(2) Die Agentur arbeitet mit der Kommission im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung zusammen, in der operative Arbeitsmethoden festgelegt sind.
(3) Die Agentur konsultiert gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit und befolgt ihre Empfehlungen.
(4) Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen. Der Verwaltungsrat genehmigt solche Arbeitsvereinbarungen und trägt der Stellungnahme der Kommission Rechnung. Wenn die Agentur nicht gemäß der Stellungnahme der Kommission verfährt, gibt sie ihre Gründe hierfür an. In diesen Arbeitsvereinbarungen kann die gemeinsame Nutzung von Diensten durch Agenturen gegebenenfalls vorgesehen werden, wenn dies entweder wegen der Nähe der Standorte oder wegen des Politikbereichs innerhalb der Grenzen des jeweiligen Auftrags und unbeschadet ihrer Kernaufgaben angezeigt ist. Diese Arbeitsvereinbarungen können einen Kostendeckungsmechanismus festlegen.
(5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzvorschriften. Die Weiterleitung oder sonstige Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union unterliegt besonderen Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten und bedarf der vorherigen Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur muss mit Artikeln 35 und 36 im Einklang stehen. In diesen Arbeitsregelungen wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union Sicherheitsvorschriften und -standards einhält, die den von der Agentur angewandten Vorschriften und Standards gleichwertig sind.
Artikel 42
Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind
(1) An der Agentur können sich Länder beteiligen, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.
(2) Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von Ländern im Sinne von Absatz 1 an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.
Artikel 43
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen
(1) Sofern in einem Rechtsakt der Union festgelegt und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die Agentur zu völkerrechtlichen internationalen Organisationen und nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, durch den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen Beziehungen aufbauen und unterhalten.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 können Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, in denen insbesondere der Geltungsbereich, die Art, der Zweck und das Ausmaß dieser Zusammenarbeit festgelegt sind. Solche Arbeitsvereinbarungen können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats geschlossen werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
KAPITEL V
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
ABSCHNITT 1
Einheitliches Programmplanungsdokument
Artikel 44
Einheitliches Programmplanungsdokument
(1) Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der einschlägigen Bestimmung der gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der Agentur unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für das folgende Jahr aus.
Das einheitliche Programmplanungsdokument umfasst ein Mehrjahresprogramm, ein Jahresarbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan der Agentur und Angaben zu den Mitteln nach Maßgabe der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments nach Anhörung der Beratergruppen an und übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres — und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(3) Vor dem 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kommission. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die endgültige Fassung dieses einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird.
(4) Das einheitliche Programmplanungsdokument wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und muss, falls notwendig, entsprechend angepasst werden. Das verabschiedete einheitliche Programmplanungsdokument wird dann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.
(5) Das Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 6 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(6) Im Mehrjahresprogramm wird die strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 39 genannten Evaluierung.
Artikel 45
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor unter Berücksichtigung der von der Agentur ausgeübten Tätigkeiten einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans aus und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2) Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor ausgearbeiteten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich des Entwurfs des Stellenplans an. Der Verwaltungsrat übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments.
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(4) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.
(6) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Dieser wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Der Haushaltsplan der Agentur wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(8) Änderungen am Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans werden nach demselben Verfahren wie für die Verabschiedung des ursprünglichen Haushaltsplans vorgenommen.
(9) Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 5 unterrichtet der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde so früh wie möglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit der geplanten Maßnahme fortfahren. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.
ABSCHNITT 2
Darstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 46
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.
(2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Einkünfte setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission);
einem Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind und sich an der Arbeit der Agentur nach Maßgabe der jeweiligen Assoziierungsabkommen und der in Artikel 42 genannten Regelungen beteiligen, in denen ihr Finanzbeitrag festgelegt ist;
Unionsmitteln in Form von Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur und den einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Politik der Union;
Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Dienstleistungen, die ihnen im Einklang mit der in Artikel 16 genannten Übertragungsvereinbarung erbracht werden;
dem Kostenausgleich, den Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für Leistungen zahlen, die ihnen im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 41 erbracht wurden; und
freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.
(4) Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
Artikel 47
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.
(3) Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen im Einklang mit Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(4) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.
(5) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N.
(6) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(7) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N ab.
(8) Bis zum 1. Juli des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind.
(9) Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(10) Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(11) Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.
(12) Vor dem 15. Mai des Jahres N+2 erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Artikel 48
Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihrer Beratungsgruppen und ihre Bediensteten während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Diese internen Vorschriften werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.
Artikel 49
Finanzregelung
Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 50
Betrugsbekämpfung
(1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gelten die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und die Verordnung (EU) 2017/1939.
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
(4) Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 13 ) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5) Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof, das OLAF und die EUStA ausdrücklich ermächtigen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
KAPITEL VI
ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 51
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
Aufsicht;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
Anschaffung und Erneuerung;
vertragliche Fragen.“
Artikel 52
Änderung des Beschlusses 2007/533/JI
Im Beschluss 2007/533/JI erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
Aufsicht;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
Anschaffung und Erneuerung;
vertragliche Fragen.“
KAPITEL VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Rechtsnachfolge
(1) Die Agentur in der durch die vorliegende Verordnung errichteten Form ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Form.
(2) Die vorliegende Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der von der Agentur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 geschlossenen Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen und Absichtserklärungen unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, unberührt.
Artikel 54
Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat und die Beratergruppen
(1) Die Mitglieder und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Artikel 13 bzw. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.
(2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Beratergruppen, die auf der Grundlage des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.
Artikel 55
Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften
Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 11. Dezember 2018 unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, in Kraft.
Artikel 56
Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor
Dem auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannten Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors der Agentur nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Wenn vor dem 11. Dezember 2018 eine Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beschlossen wird, verlängert sich die Amtszeit automatisch bis zum 31. Oktober 2022.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Ersetzung und Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird hiermit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt.
Daher wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 aufgehoben.
Für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 58
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2018. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x, Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben h und i und Artikel 50 Absatz 5 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die EUStA beziehen, und Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung, insoweit er sich auf die Verordnung (EU) 2017/1939 bezieht, gelten ab dem im Beschluss der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 |
Vorliegende Verordnung |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 5a |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absatz 4 |
— |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 11 |
Artikel 18 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 19 Absatz 1Buchstabe l |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe o |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe s |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe v |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe w |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe y |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe bb |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe r |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe cc |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe s |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe dd |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe v |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe hh |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ii |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe jj |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ll |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe oo |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe aa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe pp |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ee |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe kk |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 14 Absätze 1 und 3 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 22 Absätze 1 und 3 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 15 Absätze 4 und 5 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 16 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 23 Absätze 1 bis 5 |
— |
Artikel 23 Absatz 6 |
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 7 |
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 23 Absatz 8 |
Artikel 17 Absätze 1 und 4 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 |
— |
Artikel 17 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absätze 5 und 6 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe o |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe f |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe q |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben d und g |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe k |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe l |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe e |
— |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe f |
— |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe g |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe r |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe h |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe s |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe i) |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe t |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe j |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe v |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe k |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe u |
Artikel 17 Absatz 7 |
Artikel 24 Absatz 4 |
— |
Artikel 24 Absatz 5 |
Artikel 18 |
Artikel 25 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 25 Absätze 1 und 10 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 25 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 24 Absatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 8 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 25 Absätze 9 und 10 |
— |
Artikel 25 Absatz 11 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 19 |
Artikel 27 |
Artikel 20 |
Artikel 28 |
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
— |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 28 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 8 |
Artikel 28 Absatz 7 |
Artikel 21 |
Artikel 29 |
Artikel 22 |
Artikel 30 |
Artikel 23 |
Artikel 31 |
Artikel 24 |
Artikel 32 |
Artikel 25 Absätze 1 und 2 |
Artikel 33 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 4 |
Artikels 26 und 27 |
Artikel 34 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 2 |
— |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 30 |
Artikel 38 |
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 39 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 39 Absatz 2 |
— |
Artikel 40 |
— |
Artikel 41 |
— |
Artikel 43 |
— |
Artikel 44 |
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 3 |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 4 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 5 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 6 |
Artikel 44 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 7 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 8 |
Artikel 45 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 9 |
Artikel 45 Absätze 5 und 6 |
Artikel 32 Absatz 10 |
Artikel 45 Absatz 7 |
Artikel 32 Absatz 11 |
Artikel 45 Absatz 8 |
Artikel 32 Absatz 12 |
Artikel 45 Absatz 9 |
Artikel 33 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 47 Absätze 1 bis 4 |
— |
Artikel 47 Absatz 5 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 47 Absatz 6 |
Artikel 33 Absatz 6 |
Artikel 47 Absatz 7 |
Artikel 33 Absatz 7 |
Artikel 47 Absatz 8 |
Artikel 33 Absatz 8 |
Artikel 47 Absatz 9 |
Artikel 33 Absatz 9 |
Artikel 47 Absatz 10 |
Artikel 33 Absatz 10 |
Artikel 47 Absatz 11 |
Artikel 33 Absatz 11 |
Artikel 47 Absatz 12 |
— |
Artikel 48 |
Artikel 34 |
Artikel 49 |
Artikel 35 Absätze 1 und 2 |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 50 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 50 Absätze 4 und 5 |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 42 |
— |
Artikel 51 |
— |
Artikel 52 |
— |
Artikel 53 |
— |
Artikel 54 |
— |
Artikel 55 |
— |
Artikel 56 |
— |
Artikel 57 |
Artikel 38 |
Artikel 58 |
— |
ANHANG |
( ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-TCN) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)
( 3 ) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
( 6 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
( 6 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
( 6 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 6 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 6 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).