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Document 02018R1542-20190121

Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1542/2019-01-21

02018R1542 — DE — 21.01.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2018/1542 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/84 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

1

21.1.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/1542 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „chemische Waffen“ chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ);

b) „Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i) Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

iii) Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) Gegenansprüche,

v) Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

c) „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d) „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

e) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

f) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

g) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

h) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

i) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates für die folgenden Tätigkeiten verantwortlich sind:

a) natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i) Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;

ii) Einsatz chemischer Waffen; oder

iii) Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen.

b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

c) mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Buchstaben a und b dieses Absatzes in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Artikel 3

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, Organisationen und Einrichtungen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 2 in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)  Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und

b) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.

(2)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, oder

c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen.

Artikel 7

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

(1)  Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 10

(1)  Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b) sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3, 4 und 5 erteilte Genehmigungen,

b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 12

(1)  Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)  Der Rat setzt die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss in Kenntnis, und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)  Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen überprüft, mindestens jedoch alle 12 Monate.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 13

(1)  Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)  Anhang I enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)  Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a) die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare „Konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen“, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

b) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.

(3)  Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2

▼M1

A.   NATÜRLICHE PERSONEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Tariq YASMINA

alias Tarq Yasmina image

Geschlecht: männlich

Titel: Oberst;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Tariq Yasmina agiert als der Verbindungsbeamte zwischen dem Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (Scientific Studies and Research Centre, SSRC) und dem Präsidentenpalast aus und ist als solcher am Einsatz und an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen durch das syrische Regime beteiligt.

21.1.2019

2.  Khaled NASRI

alias: Mohammed Khaled Nasri; Haled Natsri; image

image

Geschlecht: männlich

Titel: Leiter des Instituts 1000 des SSRC;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Khaled Nasri ist der Direktor des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

3.  Walid ZUGHAIB

alias: Zughib, Zgha'ib, Zughayb; image

Titel: Doktor, Leiter des Instituts 2000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: syrisch

Walid Zughaib ist der Direktor des Instituts 2000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die mechanische Entwicklung und Herstellung für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

4.  Firas AHMED

alias: Ahmad; image

Titel: Oberst, Leiter des Sicherheitsdienstes beim Institut 1000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 21. Januar 1967;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Firas Ahmed ist der Direktor des Sicherheitsdienstes des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist. Nach dem Beitritt Syriens zum Chemiewaffenübereinkommen war er an der Weitergabe und Verbergung von Material beteiligt, das mit chemischen Waffen im Zusammenhang steht.

21.1.2019

5.  Said SAID

alias: Saeed, Sa'id Sa'id, image

Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000, alias Institut 5000) des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 11. Dezember 1955

Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000 alias Institut 5000 des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist.

21.1.2019

6.  Anatoliy Vladimirovich CHEPIGA

Анатолий Владимирович ЧЕПИГА, alias Ruslan BOSHIROV

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 5. April 1979; 12. April 1978

Geburtsorte: Nikolaevka, Amur Oblast, Russland; Dushanbe, Tajikistan

Der Offizier der Hauptverwaltung für Aufklärung (GRU) Anatoliy Chepiga (alias Ruslan Boshirov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Ruslan Boshirov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

7.  Alexander Yevgeniyevich MISHKIN

Александр Евгеньевич МИШКИН, alias Alexander PETROV,

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 13. Juli 1979

Geburtsorte: Loyga, Russland; Kotlas, Russland

Der Offizier der GRU Alexander Mishkin (alias Alexander Petrov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Alexander Petrov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

8.  Vladimir Stepanovich ALEXSEYEV

Владимир Степанович АЛЕКСЕЕВ

Geschlecht: männlich

Titel: Erster stellvertretender Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Vladimir Stepanovich Alexseyev ist der erste stellvertretende Chef der GRU (alias GU). Aufgrund seiner leitenden Funktion in der GRU ist Alexseyev verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

9.  Igor Olegovich KOSTYUKOV

Игорь Олегович КОСТЮКОВ

Geschlecht: männlich

Titel: Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Aufgrund seiner damaligen leitenden Funktion als erster stellvertretender Chef der GRU (alias GU) ist Igor Olegovich Kostyukov verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

B.   JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

alias Centre d'Études et de Recherches Scientifiques (CERS), Centre de Recherche de Kaboun

Adresse:

Barzeh Street,

Po Box 4470,

Damascus

Das Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) ist die zentrale Organisation des syrischen Regimes für die Entwicklung chemischer Waffen.

Das SSRC ist für die Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen und der Raketen als deren Trägermittel zuständig und ist auf mehrere Standorte in Syrien verteilt.

21.1.2019

▼B




ANHANG II

WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/en/european-foreign-policy/foreign-policy/europe/eu-sanctions-national-authorities/

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

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