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Document 02017R2470-20210223
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/2470 of 20 December 2017 establishing the Union list of novel foods in accordance with Regulation (EU) 2015/2283 of the European Parliament and of the Council on novel foods (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/2021-02-23
02017R2470 — DE — 23.02.2021 — 022.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2470 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) |
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2470 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2017
zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
UNIONSLISTE NEUARTIGER LEBENSMITTEL
Inhalt der Liste
1. Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.
2. Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
Erste Spalte |
: |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Zweite Spalte |
: |
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte |
Dritte Spalte |
: |
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
Vierte Spalte |
: |
sonstige Anforderungen |
3. Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
Erste Spalte |
: |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Zweite Spalte |
: |
Spezifikationen |
Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
sonstige Anforderungen |
►M29 Datenschutz ◄ |
|
N-Acetyl-D-Neuraminsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“. Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren. |
|
|
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (1) |
0,05 g/l rekonstituierte Nahrung |
||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,05 g/kg feste Nahrung |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,2 g/l (Getränke) 1,7 g/kg (Riegel) |
||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (2) |
1,25 g/kg |
||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,05 g/l |
||||
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt |
0,05 g/l (Getränke) 0,4 g/kg (feste Nahrung) |
||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
0,05 g/l (Getränke) 0,25 g/kg (feste Nahrung) |
||||
Getreideriegel |
0,5 g/kg |
||||
Tafelsüßen |
8,3 g/kg |
||||
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis |
0,05 g/l |
||||
Aromatisierte Getränke |
0,05 g/l |
||||
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen |
0,2 g/kg |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (3) |
300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren 55 mg/Tag für Säuglinge 130 mg/Tag für Kleinkinder 250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren |
||||
Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Baobab-Fruchtfleisch“. |
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Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans |
||||
L-Alanyl-L-Glutamin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder |
|||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
|||||
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“. |
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Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
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Getreideriegel |
500 mg/100 g |
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Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) |
60 mg/100 ml |
||||
Allanblackia-Saatöl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Allanblackia-Saatöl“ |
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Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis |
30 g/100 g |
||||
Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer“ fallen) |
30 g/100 g |
||||
(*) Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
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Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“. |
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|
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
||||
Nichtalkoholische Getränke Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml |
||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Speisefette |
360 mg/100 ml |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
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Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
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Getreideriegel |
500 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 ml |
||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
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Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
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Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“. |
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Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
||||
Nichtalkoholische Getränke Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml |
||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
||||
Speisefette |
360 mg/100 ml |
||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 ml |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
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Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
|||||
Arachidonsäure-reiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“ oder „Mortierella-alpina-Öl“. |
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Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Frühgeborene im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Arganöl aus Argania spinosa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Arganöl“, und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis „Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel“ zu versehen. |
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Als Würzmittel |
Keine Angabe |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl |
||||
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Astaxanthin“. |
|
|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht |
||||
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
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|
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen |
3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
||||
Betain |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (7) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Betain“. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten. |
|
Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Betain“ nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehrgebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024. |
Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler |
60 mg/100 g |
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Protein- und Getreideriegel für Sportler |
500 mg/100 g |
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Mahlzeitersatz für Sportler |
20 mg/100 g |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
500 mg/100 g (Riegel) 136 mg/100 g (Suppe) 188 mg/100 g (Porridge) 60 mg/100 g (Getränke) |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene |
400 mg/Tag |
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Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)“ oder „Fermentierter Sojaextrakt“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
4,5 g/Tag |
||||
Rinder-Lactoferrin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lactoferrin aus Kuhmilch“. |
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Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) |
100 mg/100 ml |
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Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) |
200 mg/100 g |
||||
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) |
670 mg/100 g |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag |
||||
Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g |
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Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) |
330 mg/100 g |
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Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) |
50 mg/100 g |
||||
Nichtalkoholische Getränke |
120 mg/100 g |
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Erzeugnisse auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
||||
Erzeugnisse auf Käsebasis |
2 000 mg/100 g |
||||
Speiseeis |
130 mg/100 g |
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Kuchen und feine Backwaren |
1 000 mg/100 g |
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Bonbons |
750 mg/100 g |
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Kaugummi |
3 000 mg/100 g |
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Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Molkenprotein-Isolat aus Milch“. Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen: „Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 (*) Jahren verzehrt werden.“ Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist. |
|
Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Rindermilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
30 mg/100 g (Pulver) 3,9 mg/100 ml (rekonstituiert) 30 mg/100 g (Pulver) 4,2 mg/100 ml (rekonstituiert) 300 mg/Tag 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) 3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten ab Einführung einer angemessenen Beikost) 4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten ab Einführung einer angemessenen Beikost) 58 mg/Tag für Kleinkinder 380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren 610 mg/Tag für Erwachsene 25 mg/Tag für Säuglinge 58 mg/Tag für Kleinkinder 250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren 610 mg/Tag für Erwachsene |
||||
Saatöl aus Buglossoides arvensis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Öl aus Buglossoides“. |
|
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Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge |
250 mg/100 g |
||||
75 mg/100 g bei Getränken |
|||||
Käse und Käseprodukte |
750 mg/100 g |
||||
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) |
750 mg/100 g |
||||
Frühstückscerealien |
625 mg/100 g |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
500 mg/Tag |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
||||
Öl aus Calanus finmarchicus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“. |
|
|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,3 g/Tag |
||||
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)“. |
|
|
Kaugummi |
8 % |
||||
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)“. |
|
|
Kaugummi |
2 % |
||||
Chiaöl aus Salvia hispanica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiaöl (Salvia hispanica)“. |
|
|
Fette und Öle |
10 % |
||||
Reines Chiaöl |
2 g/Tag |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 g/Tag |
||||
Chiasamen (Salvia hispanica) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“ |
|
|
Broterzeugnisse |
5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen) |
||||
Backwaren |
10 % ganzer Chiasamen |
||||
Frühstückscerealien |
10 % ganzer Chiasamen |
||||
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten |
5 % ganzer Chiasamen |
||||
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen |
|
||||
Vorverpackter Chiasamen als solcher |
|
||||
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi |
|
||||
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge |
|
||||
Speiseeis |
|
||||
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher) |
|
||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen) |
|
||||
|
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen |
|
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Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“. |
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|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
5 g/Tag |
||||
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
5 g/Tag |
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Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus“ oder „Chitosanextrakt aus Aspergillus niger“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Chondroitinsulfat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
1 200 mg/Tag |
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Chrompicolinat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Gesamtchrom |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat“. |
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Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
250 μg/Tag |
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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (4) angereicherte Lebensmittel |
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Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten (12). |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46 μg Chrom pro Tag entspricht 4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92 μg Chrom pro Tag entspricht |
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Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“. |
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Kräutertees |
Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag) |
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Citicolin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Citicolin“. 2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
500 mg/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1 000 mg pro Tag |
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Clostridium butyricum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,35 × 108 KBE/Tag |
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D-Ribose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Ribose“. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten. |
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Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „D-Ribose“ nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024. |
Getreideriegel |
0,20 g/100 g |
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Feine Backwaren |
0,31 g/100 g |
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Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) |
0,17 g/100 g |
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Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) |
0,08 g/100 g |
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Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks |
0,80 g/100 g |
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Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
3,3 g/100 g |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
0,13 g/100 g |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) |
3,30 g/100 g |
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Süßwaren |
0,20 g/100 g |
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Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) |
0,23 g/100 g |
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Extrakt aus entfettetem Kakaopulver |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht. |
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Getreideriegel |
1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht. |
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Getränke auf Milchbasis |
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Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden. |
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Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren. |
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Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag |
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Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
600 mg/Tag |
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Pulver aus Cranberry-Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus Cranberry-Extrakt“. |
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Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-Middleboro, MA, 02349, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Pulver aus Cranberry-Extrakt“ nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung |
350 mg/Tag |
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Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida“. |
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Kräutertees |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel |
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Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG (5) |
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Kompott |
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α-Cyclodextrin |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Alpha-Cyclodextrin“ oder „α-Cyclodextrin“. |
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γ-Cyclodextrin |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“. |
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Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)“. |
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Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dextran“. |
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Backwaren |
5 % |
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Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)“. |
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Bratöle |
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Streichfette |
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Salatsoßen |
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Mayonnaise |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
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Backwaren |
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Joghurtartige Erzeugnisse |
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Dihydrocapsiat (DHC) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dihydrocapsiat“. 2. Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als „nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet“ ausgewiesen. |
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Getreideriegel |
9 mg/100 g |
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Kekse und Kräcker |
9 mg/100 g |
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Knabberartikel auf Reisbasis |
12 mg/100 g |
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Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis |
1,5 mg/100 ml |
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Gemüsegetränke |
2 mg/100 ml |
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Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis |
1,5 mg/100 ml |
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Aromatisiertes Wasser — ohne Kohlensäure |
1 mg/100 ml |
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Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien |
2,5 mg/100 g |
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Andere Cerealien |
4,5 mg/100 g |
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Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis |
4 mg/100 g |
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Puddingmischungen (verzehrfertig) |
2 mg/100 g |
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Erzeugnisse auf Joghurtbasis |
2 mg/100 g |
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Schokoladenerzeugnisse |
7,5 mg/100 g |
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Bonbons |
27 mg/100 g |
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Zuckerfreie Kaugummis |
115 mg/100 g |
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Kaffeeweißer |
40 mg/100 g |
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Süßungsmittel |
200 mg/100 g |
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Suppe (verzehrfertig) |
1,1 mg/100 g |
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Salatsoßen |
16 mg/100 g |
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Pflanzliches Protein |
5 mg/100 g |
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Genussfertige Mahlzeiten |
3 mg/Mahlzeit |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
3 mg/Mahlzeit |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
1 mg/100 ml |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 mg/Einzelaufnahme 9 mg/Tag |
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Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform |
14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml |
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Getrocknete Zellen von Euglena gracilis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (12). |
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Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. |
Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel |
630 mg/100 g |
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Joghurt |
150 mg/100 g |
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Joghurtgetränke |
95 mg/100 g |
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Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen |
120 mg/100 g |
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Getränke mit Fruchtgeschmack |
40 mg/100 g |
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Getränke als Mahlzeitersatz |
75 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge |
100 mg/Tag für Kleinkinder 150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren 225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre) 375 mg/Tag für Erwachsene |
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Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
190 mg/Mahlzeit |
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Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora“. |
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Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora“ nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehrgebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung |
9,4 mg/Tag |
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Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen“ |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Öl aus Echium plantagineum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Echium-Öl“. |
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Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen |
250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke |
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Käsezubereitungen |
750 mg/100 g |
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Streichfette und Salatsoßen |
750 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
625 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
500 mg/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
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Phlorotannine aus Ecklonia cava |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phlorotannine aus Ecklonia cava“. Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen: a) Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18(*) Jahren verzehrt werden. b) Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde. c) Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden. (*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren |
163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren; 230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren; 263 mg/Tag für Erwachsene |
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Eimembran-Hydrolysat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eimembran-Hydrolysat“. |
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Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Eimembran-Hydrolysat“ nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung |
450 mg/Tag |
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Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten. |
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Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel |
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L-Ergothionein |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein“. |
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Alkoholfreie Getränke |
0,025 g/kg |
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Getränke auf Milchbasis |
0,025 g/kg |
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Frischmilcherzeugnisse(*) |
0,040 g/kg |
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Getreideriegel |
0,2 g/kg |
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Schokoladenerzeugnisse |
0,25 g/kg |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende) 20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren |
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(*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. |
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Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung |
175 mg/Tag |
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Eisen(III)-Natrium-EDTA |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(III)-Natrium-EDTA“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
18 mg/Tag für Kinder 75 mg/Tag für Erwachsene |
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Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
12 mg/100 g |
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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
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Eisen(II)-Ammoniumphosphat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(II)-Ammoniumphosphat“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden |
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Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
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Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“. |
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Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver |
0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) |
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Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis |
0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) |
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Frühstückscerealien |
2 g/100 g |
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Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver |
0,3 g/100 g (verzehrfertig) |
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Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“. 2. In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass: a) das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte; b) das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und c) höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten. 3. Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben. |
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten. |
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Getränke auf Milchbasis |
120 mg/Tag |
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Getränke auf Joghurtbasis |
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Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
120 mg/Tag |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
120 mg/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
120 mg/Tag |
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Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, „Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“ oder „konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, je nach der verwendeten Form. |
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Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus“. |
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Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung |
250 mg/Tag |
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Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida“. |
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Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung |
250 mg/Tag |
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2′-Fucosyllactose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2′-Fucosyllactose“. 2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2′-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-Fucosyllactose verzehrt werden. 3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2′-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-Fucosyllactose verzehrt werden. |
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Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Produkte auf Milchbasis |
1,2 g/l |
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Nicht aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis |
1,2 g/l für Getränke |
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19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
1,2 g/l für Getränke |
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19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
1,2 g/l für Getränke |
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12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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400 g/kg für Getränkeweißer |
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Getreideriegel |
12 g/kg |
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Tafelsüßen |
200 g/kg |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Produkte, die für Kleinkinder bestimmt sind |
1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose, im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
4,8 g/l für Getränke |
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40 g/kg für Riegel |
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Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
60 g/kg |
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Aromatisierte Getränke |
1,2 g/l |
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Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte |
9,6 g/l — die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge |
3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
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1,2 g/Tag für Kleinkinder |
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2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2'-FL/DFL“) (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden. |
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Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024. |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
2,0 g/l |
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Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Getränke (aromatisierte Getränke) |
2,0 g/l |
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Getreideriegel |
20 g/kg |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
4,0 g/l (Getränke) 40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
4,0 g/Tag |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Galacto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
0,333 |
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Milch |
0,020 |
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Milchgetränke |
0,030 |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
0,020 |
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Milchersatzgetränke |
0,020 |
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Joghurt |
0,033 |
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Dessertspeisen auf Milchbasis |
0,043 |
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Gefrorene Milchdesserts |
0,043 |
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Fruchtgetränke und Energydrinks |
0,021 |
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Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge |
0,012 |
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Säfte für Säuglinge und Kleinkinder |
0,025 |
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Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder |
0,024 |
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Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder |
0,027 |
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Snacks für Säuglinge und Kleinkinder |
0,143 |
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Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder |
0,027 |
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Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
0,013 |
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Saft |
0,021 |
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Obstpiefüllungen |
0,059 |
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Fruchtzubereitungen |
0,125 |
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Riegel |
0,125 |
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Getreide |
0,125 |
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Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,008 |
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Glucosamin HCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
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Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
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Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
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Glucosaminsulfat KCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
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Glucosaminsulfat NaCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
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Guarkernmehl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Guarkernmehl“. 2. Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen. Beispiel: „Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren.“ 3. Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit demMilchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen. |
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Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis |
1,5 g/100 g |
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Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) |
1,8 g/100 g |
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Kompott aus Obst oder Gemüse |
3,25 g/100 g |
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Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung |
10 g/100 g in den Getreideflocken Nichts im Milchprodukt 1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt |
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Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form). |
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Hydroxytyrosol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol“. In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen: a) „Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden. b) Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden“. |
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Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (6)), die als solche in Verkehr gebracht werden |
0,215 g/kg |
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Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden |
0,175 g/kg |
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Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eis-strukturierendes Protein“. |
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Speiseeis |
0,01 % |
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Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa“. |
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Kräutertees |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
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Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica und/oder Coffea canephora“ |
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Kräutertees |
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Isomalto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomalto-Oligosaccharid“. 2. Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als „Quelle von Glucose“ ausgewiesen werden. |
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Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke |
6,5 % |
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Energydrinks |
5,0 % |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) |
6,5 % |
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Fruchtsäfte |
5 % |
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Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte |
5 % |
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Andere alkoholfreie Getränke |
5 % |
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Getreideriegel |
10 % |
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Kekse und ähnliches Kleingebäck |
20 % |
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Frühstücksgetreideriegel |
25 % |
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Bonbons |
97 % |
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Kaubonbons/Schokoriegel |
25 % |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) |
20 % |
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Isomaltulose |
Keine Angabe |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomaltulose“. 2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen „Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle“. |
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Lactit |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lactit“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulver) für Erwachsene |
20 g/Tag |
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Lacto-N-neotetraose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-neotetraose“. 2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden. 3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden. |
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Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,6 g/l |
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Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,6 g/l für Getränke 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
0,6 g/l für Getränke 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
0,6 g/l für Getränke 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke 200 g/kg für Getränkeweißer |
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Getreideriegel |
6 g/kg |
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Tafelsüßen |
100 g/k |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke 0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
2,4 g/l für Getränke 20 g/kg für Riegel |
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Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
30 g/kg |
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Aromatisierte Getränke |
0,6 g/l |
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Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte |
4,8 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge |
1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung 0,6 g/Tag für Kleinkinder |
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Lacto-N-tetraose („LNT“) (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-tetraose“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden. |
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Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre). |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
1,0 g/l |
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Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Getränke (aromatisierte Getränke) |
1,0 g/l |
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Getreideriegel |
10 g/kg |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge |
2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene |
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Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Haskap-Beeren“ (Lonicera caerulea). |
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Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)“ oder „Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
10 g/Tag |
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Lycopin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
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Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
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Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
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Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
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Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
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Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
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Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
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Lycopin aus Blakeslea trispora |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
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Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2.5 mg/100 g |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
||||
Lycopin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
|
|
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
||||
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Lycopin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“. |
|
|
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
||||
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß“. |
|
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene |
1000 mg/Tag |
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Magnesiumcitratmalat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnesiumcitratmalat“. |
|
|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
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Magnolienrindenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnolienrindenextrakt“. |
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Pfefferminz (Süßwaren) |
0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt. |
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Kaugummi |
|||||
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Maiskeimölauszug“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 g/Tag |
||||
Kaugummi |
2 % |
||||
Methylcellulose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Methylcellulose“. |
Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden. |
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Speiseeis |
2 % |
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Aromatisierte Getränke |
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Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte |
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Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis) |
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Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott) |
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Suppen und Brühen |
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1-Methylnicotinamidchlorid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „1-Methylnicotinamidchlorid“. Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen: „Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.“ |
|
Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90 530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn,ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende |
58 mg/Tag |
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(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz“ oder „5MTHF-Glucosamin“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle |
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Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Silicium |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) |
10,40 mg/Tag |
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Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“. |
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Brotprodukte |
2 ml/100 g |
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Erfrischungsgetränke |
0,5 ml/100 ml |
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Fertiggerichte |
2,5 ml je Mahlzeit |
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Lebensmittel auf Joghurtbasis |
1,5 ml/100 ml |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,5 ml je Tagesdosis |
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Nicotinamid-Ribosidchlorid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nicotinamid-Ribosidchlorid“. |
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Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, CA 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
300 mg/Tag für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 230 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
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Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saft“ oder „Morinda-citrifolia-Saft“. |
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Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar |
30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder 20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag |
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Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saftpulver“ oder „Morinda-citrifolia-Saftpulver“. |
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Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet bei Fruchtpüree: „Morinda-citrifolia-Fruchtpüree“ oder „Noni-Fruchtpüree“, bei Fruchtkonzentrat: „Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat“ oder „Noni-Fruchtkonzentrat“. |
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Fruchtpüree |
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Bonbons/Süßwaren |
45 g/100 g |
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Getreideriegel |
53 g/100 g |
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Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) |
53 g/100 g |
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Mit Kohlensäure versetzte Getränke |
11 g/100 g |
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Eiscreme und Sorbet |
31 g/100 g |
||||
Joghurt |
12 g/100 g |
||||
Kekse |
53 g/100 g |
||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck |
53 g/100 g |
||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) |
88 g/100 g |
||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG |
133 g/100 g Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt. |
||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren |
31 g/100 g |
||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel |
88 g/100 g |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
26 g/Tag |
||||
|
Fruchtkonzentrat |
||||
Bonbons/Süßwaren |
10 g/100 g |
||||
Getreideriegel |
12 g/100 g |
||||
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) |
12 g/100 g |
||||
Mit Kohlensäure versetzte Getränke |
3 g/100 g |
||||
Eiscreme und Sorbet |
7 g/100 g |
||||
Joghurt |
3 g/100 g |
||||
Kekse |
12 g/100 g |
||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck |
12 g/100 g |
||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) |
20 g/100 g |
||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG |
30 g/100 g |
||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren |
7 g/100 g |
||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel |
20 g/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
6 g/Tag |
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Noni-Blätter (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter“ oder „Blätter von Morinda citrifolia“. 2. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden sollten. |
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Für die Zubereitung von Aufgüssen |
Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden. |
||||
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Morinda-citrifolia-Fruchtpulver“ oder „Noni-Fruchtpulver“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,4 g/Tag |
||||
Mikroalge Odontella aurita |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mikroalge Odontella aurita“. |
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Aromatisierte Teigwaren |
1,5 % |
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Fischsuppen |
1 % |
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Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten |
0,5 % |
||||
Brühe-Zubereitungen |
1 % |
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Kräcker |
1,5 % |
||||
Panierter Tiefkühlfisch |
1,5 % |
||||
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen |
Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
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|
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
1. Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten. 2. Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g. 3. Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken. |
||||
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde |
|||||
Sojagetränke |
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Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen |
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Aus Kalmaren gewonnenes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kalmarenöl“. |
|
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Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
||||
Backwaren (Brot und Brötchen) |
200 mg/100 g |
||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
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Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) |
60 mg/100 ml |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
200 mg/Mahlzeit |
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Extrakt aus Panax notoginseng und rAstragalus membranaceus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus“ Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten. |
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Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere |
35 mg/Tag |
||||
Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)“. |
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Pulver mit hohem Proteingehalt |
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Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation |
0,7 % |
||||
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation |
0,7 % |
||||
Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt |
0,7 % |
||||
Süßwaren |
10 % |
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Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG (8) und Gemüsesäfte |
2,5 % |
||||
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse |
2,5 % |
||||
Aromatisierte Getränke |
3 % |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
7,5 g/Tag |
||||
Pulver mit hohem Fasergehalt |
|||||
Süßwaren |
4 % |
||||
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte |
2,5 % |
||||
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse |
4 % |
||||
Aromatisierte Getränke |
4 % |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
12 g/Tag |
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Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus teilweise entfetteten Samen“. Lebensmittel, die „Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. undBrassica napus L.“ enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden. |
|
|
Riegel aus Mischgetreide |
20 g/100 g |
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Müsli und ähnliche Frühstückscerealien |
20 g/100 g |
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Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte |
20 g/100 g |
||||
Snacks (außer Kartoffelchips) |
15 g/100 g |
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Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z. B. Samen, Rosinen, Kräuter) |
7 g/100 g |
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Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
7 g/100 g |
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Mehrkornbrot und -brötchen |
7 g/100 g |
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Fleischersatz |
10 g/100 g |
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Fleischklöße |
10 g/100 g |
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Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort „hochdruckpasteurisiert“ anzugeben. |
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|
Art der Früchte: Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere |
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Phenylcapsaicin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phenylcapsaicin“. |
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Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Phenylcapsaicin“ nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB. |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren |
2,5 mg/Tag |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren |
2,5 mg/Tag |
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Phosphatierte Maisstärke |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Maisstärke“. |
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Backwaren |
15 % |
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Teigwaren |
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Frühstückscerealien |
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Getreideriegel |
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Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fisch-Phosphatidylserin“. |
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Getränke auf Joghurtbasis |
50 mg/100 ml |
||||
Pulver auf Milchpulverbasis |
3 500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
||||
Getreideriegel |
350 mg/100 g |
||||
Süßwaren auf Schokoladebasis |
200 mg/100 g |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
300 mg/Tag |
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Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin“. |
|
|
Getränke auf Joghurtbasis |
50 mg/100 ml |
||||
Pulver auf Milchpulverbasis |
3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
||||
Getreideriegel |
350 mg/100 g |
||||
Süßwaren auf Schokoladebasis |
200 mg/100 g |
||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure“. |
Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt. |
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Frühstückscerealien |
80 mg/100 g |
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Getreideriegel |
350 mg/100 g |
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Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
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Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis |
80 mg/100 g |
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Joghurtdrinks |
50 mg/100 g |
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Joghurtähnliche Sojadrinks |
50 mg/100 g |
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Pulver auf Milchpulverbasis |
3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
800 mg/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Phospholipide aus Eigelb |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Keine Angabe |
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Phytoglycogen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phytoglycogen“. |
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Verarbeitete Lebensmittel |
25 % |
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Phytosterine/Phytostanole |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
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Reisgetränke |
1. Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten. Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g. Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken. |
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Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz |
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Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen |
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Sojagetränke |
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Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde |
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Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde |
|||||
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 g/Tag |
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Pflaumenkernöl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Zum Braten und als Würzmittel |
Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl |
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Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kartoffelprotein“. |
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Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Prolyloligopeptidase“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung |
120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units PPI — Protease Picomole International |
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Proteinextrakt aus der Schweineniere |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 Kapseln oder 3 Tabletten/Tag; entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln oder 3 Tabletten mit einem Gehalt an DAO von 0,3 mg/Kapsel oder 0,3 mg/Tablette) |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz“. Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen: Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden. |
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Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende |
20 mg/Tag |
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Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapsölauszug“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen |
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Rapssamenprotein |
Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung |
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1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein“. 2. Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen. |
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Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat“. |
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Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutzgilt, darf das neuartige Lebensmittel „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat“ nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung |
1 200 mg/Tag |
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trans-Resveratrol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“. 2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene |
150 mg/Tag |
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trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“. 2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln |
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Hahnenkammextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hahnenkammextrakt“ oder „Junghahnenkammextrakt“. |
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Getränke auf Milchbasis |
40 mg/100 g oder mg/100 ml |
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Fermentierte Getränke auf Milchbasis |
80 mg/100 g oder mg/100 ml |
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Joghurtartige Erzeugnisse |
65 mg/100 g oder mg/100 ml |
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Fromage frais |
110 mg/100 g oder mg/100 ml |
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Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)“. |
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Wie Leinöl |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl |
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Salatrims |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)“. 2. Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann. 3. Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind. |
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Back- und Süßwaren |
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DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
3 000 mg/Tag |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende |
450 mg/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
|||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
|||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
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Speisefette |
360 mg/100 g |
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Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke) |
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Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke) |
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Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 g |
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Getreideriegel |
500 mg/100 g |
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Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
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Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
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Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
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Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
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450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
|||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
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Getreideriegel |
500 mg/100 g |
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Speisefette |
360 mg/100 g |
||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 ml |
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Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 g |
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Obst-/Gemüsepüree |
100 mg/100 g |
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Schizochytrium sp.-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
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Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
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Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
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Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
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450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
|||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 |
|||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
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Getreideriegel |
500 mg/100 g |
||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 g |
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Obst-/Gemüsepüree |
100 mg/100 g |
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Schizochytrium sp. (T18)-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
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Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g |
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Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g |
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Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
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Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
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450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
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Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
|||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
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Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 ml |
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Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 g |
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Obst-/Gemüsepüree |
100 mg/100 g |
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Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (3). |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (12), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren |
50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10 μg Selen pro Tag entspricht 100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20 μg Selen pro Tag entspricht 500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100 μg Selen pro Tag entspricht 800 mg/Tag für Erwachsene, was 160 μg Selen pro Tag entspricht |
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3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als 3’-Sialyllactose) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3’-Sialyllactose-Natriumsalz“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten a) bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag; b) von Säuglingen und Kleinkindern |
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Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026. |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
0,25 g/l |
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Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
0,25 g/l (Getränke) |
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0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,25 g/l (Getränke) |
||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) |
0,25 g/l |
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Getreideriegel |
2,5 g/kg |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,5 g/l (Getränke) |
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5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
0,5 g/Tag |
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6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als 6’-Sialyllactose) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6’-Sialyllactose-Natriumsalz“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten a) bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag; b) von Säuglingen und Kleinkindern |
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Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026. |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
0,5 g/l |
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Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,5 g/l (Getränke) |
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2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
0,5 g/l (Getränke) |
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5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) |
0,5 g/l |
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Getreideriegel |
5,0 g/kg |
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Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,0 g/l (Getränke) |
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10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
1,0 g/Tag |
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Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)“. |
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Fermentierter Sojabohnenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Sojabohnenextrakt“. 2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
100 mg/Tag |
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Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin |
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Sucromalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sucromalt“. 2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist. |
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Keine Angabe |
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Zuckerrohr-Faser |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
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Brot |
8 % |
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Backwaren |
5 % |
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Fleischerzeugnisse |
3 % |
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Würzmittel und Gewürze |
3 % |
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Geriebene Käse |
2 % |
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Lebensmittel für spezielle Diäten |
5 % |
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Soßen |
2 % |
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Getränke |
5 % |
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Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, „Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“ oder „Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, je nach der verwendeten Form. |
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Sonnenblumenöl-Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sonnenblumenöl-Extrakt“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,1 g/Tag |
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Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii“ oder „Getrocknete Mikroalgen T. chuii“. Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: „Enthält geringfügige Mengen an Iod.“. |
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Soßen |
20 % oder 250 mg/Tag |
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Spezialsalze |
1 % |
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Würzmittel |
250 mg/Tag |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg/Tag |
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Therapon barcoo/Omega-Barsch |
Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten) |
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D-Tagatose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Tagatose“. 2. Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“. |
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Keine Angabe |
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Stark taxifolinhaltiger Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt“. |
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Naturjoghurt/Joghurt mit Obst(*) |
0,020 g/kg |
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Kefir(*) |
0,008 g/kg |
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Buttermilch(*) |
0,005 g/kg |
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Milchpulver(*) |
0,052 g/kg |
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Sahne(*) |
0,070 g/kg |
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Sauerrahm(*) |
0,050 g/kg |
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Käse(*) |
0,090 g/kg |
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Butter(*) |
0,164 g/kg |
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Schokoladenerzeugnisse |
0,070 g/kg |
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Nichtalkoholische Getränke |
0,020 g/L |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren |
100 mg/Tag |
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(*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. |
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Trehalose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Trehalose“, was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss. 2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: „Trehalose ist eine Glucosequelle“. |
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Keine Angabe |
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UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Vitamin D2 |
1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“. 2. Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht“ oder „der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht“. |
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Pilze (Agaricus bisporus) |
20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht |
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UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“. |
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Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen |
5 μg Vitamin D2/100 g |
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Hefe-getriebene Feinbackwaren |
5 μg Vitamin D2/100 g |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
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Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause |
45 μg/100 g für frische Hefe 200 μg/100 g für getrocknete Hefe |
1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“. 2. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte. 3. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird. |
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UV-behandeltes Brot |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 |
Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ zu ergänzen. |
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Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) |
3 μg Vitamin D2/100 g |
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UV-behandelte Milch |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D3 |
1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelt“. 2. Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D“ beigefügt. |
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Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird |
5-32 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
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Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird |
1-15 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
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Vitamin D2-Pilzpulver |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 () |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“ oder „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten. |
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Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Vitamin D2-Pilzpulver“ nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025. |
Frühstückscerealien |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Hefe-getriebenes Brot und Gebäck |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Getreideerzeugnisse und Teigwaren |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen |
1,125 μg Vitamin D2/100 ml |
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Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch) |
2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) |
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Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse) |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Mahlzeitenersatzriegel und Getränke |
2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) |
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Milchprodukt-Analoge |
2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) |
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Fleisch-Analoge |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Suppen und Brühen |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Extrudierte Gemüsesnacks |
2,25 μg Vitamin D2/100 g |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge |
15 μg/Tag |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
15 μg/Tag |
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Vitamin K2 (Menachinon) |
Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Menachinon“ oder „Vitamin K2“. |
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Extrakt aus Weizenkleie |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Weizenkleie“. |
„Extrakt aus Weizenkleie“ darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht>werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden. |
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Bier und verwandte Produkte |
0,4 g/100 g |
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Fertiggetreideprodukte |
9 g/100 g |
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Milchprodukte |
2,4 g/100 g |
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Obst- und Gemüsesäfte |
0,6 g/100 g |
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Erfrischungsgetränke |
0,6 g/100 g |
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Fleischzubereitungen |
2 g/100 g |
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Xylo-Oligosaccharide |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (10) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Xylo-Oligosaccharide“. |
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Weißbrot |
14 g/kg |
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Vollkornbrot |
14 g/kg |
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Frühstückscerealien |
14 g/kg |
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Kekse |
14 g/kg |
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Sojagetränke |
3,5 g/kg |
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Joghurt (9) |
3,5 g/kg |
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Fruchtaufstriche |
30 g/kg |
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Schokoladenerzeugnisse |
30 g/kg |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung |
2 g/Tag |
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Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „durch Hitze abgetötete Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“ |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung 3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren |
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Hefe-Beta-Glucane |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung 0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren |
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Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,275 g/Tag |
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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder |
1,275 g/Tag |
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Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte |
1,3 g/kg |
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Getränke mit Fruchtgeschmack |
0,8 g/kg |
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Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken |
38,3 g/kg (Pulver) |
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Sonstige Getränke |
0,8 g/kg (trinkfertig) |
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7 g/kg (Pulver) |
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Getreideriegel |
6 g/kg |
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Frühstückscerealien |
15,3 g/kg |
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Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien |
1,5 g/kg |
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Kekse |
6,7 g/kg |
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Kräcker |
6,7 g/kg |
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Getränke auf Milchbasis |
3,8 g/kg |
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Fermentierte Milchprodukte |
3,8 g/kg |
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Milchprodukt-Analoge |
3,8 g/kg |
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Trockenmilch/Milchpulver |
25,5 g/kg |
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Suppen und Suppenmischungen |
0,9 g/kg (verzehrfertig) |
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1,8 g/kg (kondensiert) |
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6,3 g/kg (Pulver) |
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Schokolade und Süßwaren |
4 g/kg |
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Proteinriegel und -pulver |
19,1 g/kg |
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Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche |
11,3 g/kg |
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Zeaxanthin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zeaxanthin“. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 mg/Tag |
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Zink-L-pidolat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zink-L-pidolat“. |
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Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
3 g/Tag |
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Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
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Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
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Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
|||||
(1)
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).
(3)
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(4)
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
(5)
2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).
(6)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
►M32
(7)
Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. ◄
►M44
(8)
Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58). ◄
►M45
(9)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
(11)
Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1 000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet.
(12)
Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist. |
Tabelle 2: Spezifikationen
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
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N-Acetyl-D-Neuraminsäure |
Beschreibung: N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver. Definition: Chemische Bezeichnung: IUPAC-Bezeichnungen: N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat) 5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat) Synonyme: Sialinsäure (Dihydrat) Chemische Formel: C11H19NO9 (Säure) C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat) Molmasse: 309,3 Da (Säure) 345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat) CAS-Nr.: 131-48-6 (freie Säure) 50795-27-2 (Dihydrat) Spezifikation: Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5 N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 % Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w) Sulfatasche: < 0,2 % (w/w) Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w) Schwermetalle: Eisen: < 20,0 mg/kg Blei: < 0,1 mg/kg Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w) Lösungsmittelreste: 2-Propanol: < 0,1 % (w/w) Aceton: < 0,1 % (w/w) Ethylacetat: < 0,1 % (w/w) Mikrobiologische Kriterien: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl:< 500 KBE/g Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: < 50 KBE/g Hefen: < 10 KBE/g Schimmelpilze: < 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units). |
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Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) |
Beschreibung/Definition: Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt. Typische Nahrungsbestandteile: Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7 Protein (g/100 g): 1,8-9,3 Fett (g/100 g): 0-1,6 Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5 Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5 Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2 Analytische Spezifikationen: Fremdstoffe: höchstens 0,2 % Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7 Asche (g/100 g): 3,8-6,6 |
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Extrakt von Ajuga reptans aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden. |
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L-Alanyl-L-Glutamin |
Beschreibung/Definition: L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird. Aussehen: weißes kristallines Pulver Reinheit: > 98 % Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm Aussehen der Lösung: farblos und klar Gehalt (Trockenmasse): 98-102 % Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 % Glührückstand: ≤ 0,1 % Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % Optische Rotation: +9,0 bis +11,0o pH (1 %; H2O): 5,0-6,0 Ammonium (NH4): ≤ 0,020 % Chlorid (Cl): ≤ 0,020 % Sulfat (SO4): ≤ 0,020 % Mikrobiologische Kriterien: Escherichia coli: keine/g |
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Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. |
Beschreibung/Definition: Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % DHA-Gehalt: ≥ 32 % |
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Allanblackia-Saatöl |
Beschreibung/Definition: Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii. Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren): Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 % Stearinsäure (C18:0): 45-58 % Ölsäure (C18:1): 40-51 % Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 % Merkmale: Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g |
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Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker |
Beschreibung/Definition: Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird. Asche: 25 % Ballaststoffe: 28,6 % Fett: 2,7 % Feuchtigkeit: 4,7 % Polysaccharide: 9,5 % Protein: 1,63 % Glucose: 8,9 % |
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Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Beschreibung/Definition: Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O 2/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C Phospholipide: ≥ 35 % bis < 60 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 % DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 % |
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Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Beschreibung/Definition: Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C Phospholipide: ≥ 60 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 % DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 % |
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Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina |
Beschreibung/Definition: Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt. Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 % Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg Anisidinzahl: ≤ 20 Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g Feuchtigkeit: ≤ 0,5 % |
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Arganöl aus Argania spinosa |
Beschreibung/Definition: Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen. Zusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 12-15 % Stearinsäure (C18:0): 5-7 % Ölsäure (C18:1): 43-50 % Linolsäure (C18:2): 29-36 % Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 % Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 % Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg |
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Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis |
Beschreibung/Definition: Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert. Zusammensetzung des Oleoresins: Fett: 42,2-99 % Protein: 0,3-4,4 % Kohlenhydrate: 0-52,8 % Ballaststoffe: < 1,0 % Asche: 0,0-4,2 % Spezifikation des Carotenoids in Gew.-% Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 % 9-cis-Astaxanthin: 0,3-17,3 % 13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 % Astaxanthinmonoester: 79,8-91,5 % Astaxanthindiester: 0,16-19,0 % Β-Carotin: 0,01-0,3 % Lutein: 0-1,8 % Canthaxanthin: 0-1,30 % Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g Coliforme: < 10 KBE/g E. coli: negativ Salmonellen: negativ Staphylococcus: negativ |
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Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
Beschreibung/Definition: Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. Trockenmasse: 94,1 % Protein: 20,7 % Fett: 24,4 % Kohlenhydrate: 1,7 % Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29) Asche: 6,78 % |
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Betain |
Beschreibung/Definition: Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO–.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen. Merkmale/Zusammensetzung Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht) Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat) Asche: ≤ 0,1 % pH-Wert: 5,0 -7,0 Restproteingehalt: 1,0 mg/g Schwermetalle: Arsen: < 0,1 mg/kg Quecksilber: < 0,005 mg/kg Cadmium: < 0,01 mg/kg Blei: < 0,05 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g Coliforme: negativ/10 g Salmonella-Arten: negativ/25 g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten. |
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Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen |
Beschreibung/Definition: Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer. Merkmale: Fett: ≤ 1,0 % Protein: ≥ 55 % Wasser: ≤ 7,0 % Asche: ≤ 10 % Kohlenhydrate: ≥ 20 % α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g |
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Rinder-Lactoferrin |
Beschreibung/Definition: Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren. Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin: Feuchtigkeit: < 4,5 % Asche: < 1,5 % Arsen: < 2,0 mg/kg Eisen: < 350 mg/kg Protein: > 93 % davon Rinder-Lactoferrin: > 95 % sonstige Proteine: < 5,0 % pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2 Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig |
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Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch |
Beschreibung Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch ist ein gelblich-graues Pulver, gewonnen aus entrahmter Kuhmilch durch aufeinanderfolgende Isolierungs- und Reinigungsschritte. Merkmale/Zusammensetzung Gesamtprotein (w/w): ≥ 90 % Lactoferrin (w/w): 25-75 % Lactoperoxidase (w/w): 10-40 % Sonstige Proteine (w/w): ≤ 30 % TGF-β2: 12-18 mg/100 g Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 6,0 % pH (Lösung mit 5 % Massenkonzentration): 5,5-7,6 Lactose ≤ 3,0 % Fett: ≤ 4,5 % Asche: ≤ 3,5 % Eisen: ≤ 25 mg/100 g Schwermetalle Blei: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 0,2 mg/kg Quecksilber: < 0,6 mg/kg Arsen: < 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 000 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: negativ/g Koagulasepositive Staphylokokken: negativ/g Salmonellen: negativ/25 g Listerien: negativ/25 g Cronobacter spp.: negativ/25 g Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g Hefen: ≤ 50 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten |
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Saatöl aus Buglossoides arvensis |
Beschreibung/Definition: Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen. Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 μg/ml Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg |
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Öl aus Calanus finmarchicus |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden. Spezifikation: Wasser: < 1,0 % Wachsester: > 85 % Gesamtfettsäuren: > 46 % Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 % Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 % Gesamtfettalkohole: > 28 % C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 % C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 % trans-Fettsäuren: < 1,0 % Astaxanthinester: < 0,1 % Peroxidzahl (PV): < 3,0 meq. O2/kg |
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Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%). Weiß bis cremefarben. CAS-Nr.: 1246080-53-4 Merkmale: Feuchtigkeit: < 5,0 % Aluminium: < 3,0 mg/kg Lithium: < 0,5 mg/kg Nickel: < 0,5 mg/kg Anhydridrückstände: < 15 μmol/g Polydispersitätsindex: < 1,4 Isopren: < 0,05 mg/kg Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 % Gesamtoligomere (weniger als 1 000 Dalton): ≤ 50 mg/kg Ethylenglycol: < 200 mg/kg Diethylenglycol: < 30 mg/kg Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg 1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg Formaldehyd: < 10 mg/kg |
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Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) |
Beschreibung/Definition: Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure. Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver. CAS-Nr.: 9011-16-9 Reinheit: Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10 Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm Acetaldehyd: ≤ 500 ppm Methanol: ≤ 500 ppm Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g Escherichia coli: Test mit negativem Befund Salmonellen: Test mit negativem Befund Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund |
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Chiaöl aus Salvia hispanica |
Beschreibung/Definition: Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen. Herstellungsverfahren: Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 % Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 % Alpha-Linolensäure: ≥ 60 % Linolsäure: 15-20 % |
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Chiasamen (Salvia hispanica) |
Beschreibung/Definition: Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Trockenmasse: 90-97 % Protein: 15-26 % Fett: 18-39 % Kohlenhydrate (*): 18-43 % Rohfaser (**): 18-43 % Asche: 3-7 % (*) Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt. (**) Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht. Herstellungsverfahren: Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. |
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Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
Beschreibung/Definition: Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %. Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen: — Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4), — Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9). Trocknungsverlust: ≤ 10 % Chitin-Glucan: ≥ 90 % Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40 Asche: ≤ 3,0 % Lipide: ≤ 1,0 % Proteine: ≤ 6,0 % |
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Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius |
Beschreibung/Definition: Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden: — Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4); — Beta-(1,3)(1,6)-D-glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9). Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt. Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun Reinheit: Feuchtigkeit: ≤ 15 % Asche: ≤ 3,0 % Chitin-Glucan: ≥ 90 % Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20 Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 % Proteine: ≤ 2,0 % Lipide: ≤ 1,0 % Melanine: ≤ 8,3 % Zusatzstoffe: keine pH: 6,7-7,5 Schwermetalle: Blei (ppm): ≤ 1,00 Cadmium (ppm): ≤ 1,00 Quecksilber (ppm): ≤ 0,03 Arsen (ppm): ≤ 0,20 Mikrobiologische Kriterien: Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g E. coli: ≤ 10/g Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar |
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Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) |
Beschreibung/Definition: Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen. Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen. Synonym: Poly(D-Glucosamin) CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4 Formel Chitosan: (C6H11NO4)n Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich Geruch: geruchlos Reinheit: Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85 Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15 Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10 Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15 Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30 Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0 Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0 Partikelgröße: > 100 nm Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0 Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok Schwermetalle: Quecksilber (ppm): ≤ 0,1 Blei (ppm): ≤ 1,0 Arsen (ppm): ≤ 1,0 Cadmium (ppm): ≤ 0,5 Mikrobiologische Kriterien: Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103 Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103 Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10 Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10 Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar |
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Chondroitinsulfat |
Beschreibung/Definition: Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt. Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105 MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12 MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11 Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7 Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85 Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0 Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30 Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5 Endotoxine (EU/mg): ≤ 100 Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50 |
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Chrompicolinat |
Beschreibung/Definition: Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln. Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz CAS-Nr.: 14639-25-9 Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3 Chemische Eigenschaften: Chrompicolinat: ≥ 95 % Chrom (III): 12-13 % Chrom (VI): nicht nachweisbar Wasser: ≤ 4,0 % |
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Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind. Merkmale/Zusammensetzung: Gesamtchrom: 18–23 μg/g Chrom (VI): < 10 μg/kg (d. h. Nachweisgrenze) Protein: 40–50 g/100 g Ballaststoffe: 24–32 g/100 g Zucker: < 2 g/100 g Fett: 6–12 g/100 g Gesamtasche: ≤ 15 % Wasser: ≤ 5 % Trockenmasse: ≥ 95 % Schwermetalle: Blei: ≤ 3,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (13): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze) Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten |
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Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) |
Beschreibung: Cistus incanus L. Pandalis (Kraut); Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet. Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 9–10 g/100 g Kraut Protein: 6,1 g/100 g Kraut Fett: 1,6 g/100 g Kraut Kohlenhydrate: 50,1 g/100 g Kraut Ballaststoffe: 27,1 g/100 g Kraut Mineralstoffe: 4,4 g/100 g Kraut Natrium: 0,18 g Kalium: 0,75 g Magnesium: 0,24 g Calcium: 1,0 g Eisen: 65 mg Vitamin B1: 3,0 μg Vitamin B2: 30 μg Vitamin B6: 54 μg Vitamin C: 28 mg Vitamin A: weniger als 0,1 mg Vitamin E: 40–50 mg Alpha-Tocopherol: 20–50 mg Beta- und Gamma-Tocopherole: 2–15 mg Delta-Tocopherol: 0,1–2 mg |
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Citicolin |
Beschreibung/Definition: Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin. Weißes kristallines Pulver Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogendiphosphat)-P’-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz Chemische Formel: C14H26N4O11P2 Molmasse: 488,32 g/mol CAS-Nr.: 987-78-0 pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5 Reinheit: Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 % Ammonium: ≤ 0,05 % Arsen: höchstens 2 ppm Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 % 5′-Cytidylsäure: ≤ 1,0 % Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar |
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Clostridium butyricum |
Beschreibung/Definition: Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789 Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g |
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D-Ribose |
Beschreibung D-Ribose ist ein Aldopentose-Monosaccharid, das durch Fermentation mittels eines transketolase-armen Stammes von Bacillus subtilis gewonnen wird. Chemische Formel: C5H10O5 CAS-Nr.: 50-69-1 Molmasse: 150,13 Da Merkmale/Zusammensetzung Aussehen: trocken mit pulvriger Struktur, weiß bis leicht gelb Spezifische Drehung [α]D 25: – 19,0° bis – 21,0° Reinheit der D-Ribose (% Trockenmasse): -HPLC/RI (8) -Methode 98,0–102,0 % Asche: < 0,2 % Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 0,5 % Klarheit der Lösung: ≥ 95 % Lichtdurchlässigkeit Schwermetalle Blei: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 0,1 mg/kg Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtkeimzahl: ≤ 100 KBE (9)/g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: negativ/25 g |
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Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält. Merkmale/Zusammensetzung: Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 % Beta-Glucan: > 50 % Protein: ≥ 15 % Fett: ≤ 15 % Asche: ≤ 10 % Feuchtigkeit: ≤ 6 % Schwermetalle: Blei: ≤ 0,5 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg Arsen: ≤ 0,02 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Zahl der aeroben Keime: ≤ 10 000 KBE/g Coliforme: ≤ 100 MPN/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten MPN: wahrscheinlichste Zahl |
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Extrakt aus entfettetem Kakaopulver |
Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.) Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen Physikalisch-chemische Eigenschaften: Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE Theobromingehalt: max. 10,0 % Aschegehalt: max. 5,0 % Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 % Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3 pH: 5,0-6,5 Lösungsmittelreste: max. 500 ppm |
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Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil |
Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.) Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 % Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 % Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g — Epicatechin: mind. 45 mg/g Trocknungsverlust: max. 5,0 % |
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Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum |
Beschreibung/Definition: Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird. Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack CAS-Nr.: 8008-52-4 Fettsäurezusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 2–5 % Stearinsäure (C18:0): < 1,5 % Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60–75 % Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7–15 % Linolsäure (C18:2): 12–19 % α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Reinheit: Refraktionsindex (20 °C): 1,466–1,474 Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Iodzahl: 88–110 Einheiten Verseifungszahl: 179–200 mg KOH/g Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg |
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Pulver aus Cranberry-Extrakt |
Beschreibung/Definition: Pulver aus Cranberry-Extrakt ist ein wasserlöslicher phenolreicher Pulverextrakt, der durch ethanolische Extraktion aus dem Saftkonzentrat intakter, reifer Beeren des Cranberry-Kultivars Vaccinium macrocarpon gewonnen wird. Merkmale/Zusammensetzung: Feuchtigkeitsgehalt (Massenanteil): ≤ 4 Proanthocyanidine (PAC) (% w/w Trockengewicht) Gesamtphenolgehalt (GAE (6), % w/w Trockengewicht) (5) — Folin-Ciocalteau-Methode: > 46,2 Löslichkeit (Wasser): 100 %, ohne sichtbare unlösliche Partikel Ethanolgehalt (mg/kg): ≤ 100 Screen-Analyse: 100 % durch 30-Maschen-Sieb Aussehen und Geruch als Pulver: rieselfähig, dunkelrote Farbe. Erdiges Aroma, kein verbrannter Geruch. Schwermetalle: Arsen (ppm): < 3 Mikrobiologische Kriterien: Hefen: < 100 KBE (7)/g Schimmelpilze: < 100 KBE/g Zahl der aeroben Keime: < 1 000 KBE/g Coliforme: < 10 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar |
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Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida |
Beschreibung/Definition: Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae. Zusammensetzung: Trockenmasse: 80 % Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht Fructose: 26,5–29,3 g/100 g Glucose: 25,5–28,1 g/100 g Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden. |
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α-Cyclodextrin |
Beschreibung/Definition: Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austauschund Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose CAS-Nr.: 10016-20-3 Chemische Formel: (C6H10O5)6 Formelgewicht: 972,85 Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Eigenschaften: Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +145o und +151o (1%ige Lösung) Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung“ beschriebenen Bedingungen. Reinheit: Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode) Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg (1-Decanol) Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose) Sulfatasche: ≤ 0,1 % Blei: ≤ 0,5 mg/kg Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt: Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren. Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung. Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich. Länge: 250 mm Durchmesser: 4 mm Temperatur: 40 °C Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v) Flussrate: 2,0 ml/min Injektionsvolumen: 10 μl Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen: % α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS), wobei AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind. |
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γ-Cyclodextrin |
Beschreibung/Definition: Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen. Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose CAS-Nr.: 17465-86-0 Chemische Formel: (C6H10O5)8 Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Eigenschaften: Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +174o und +180o (1%ige Lösung) Reinheit: Wasser: ≤ 11 % Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose) Sulfatasche: ≤ 0,1 % |
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Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Fonio) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) von Digitaria exilis (Kippist) Stapf. Digitaria exilis (Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio Wasser: 12,4 g/100 g Fonio Protein: 6,9 g/100 g Fonio Fett: 1,2 g/100 g Fonio Faser: 2,2 g/100 g Fonio Asche: 1,2 g/100 g Fonio Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g |
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Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides |
1. Pulverform: Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %) Protein: 6,5 % Lipid: 0,5 % Milchsäure: 10 % Ethanol: Spuren Asche: 13 % Feuchtigkeit: 10 % 2. Flüssige Form: Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %) Protein: 2,0 % Lipid: 0,1 % Milchsäure: 2,0 % Ethanol: 0,5 % Asche: 3,4 % Feuchtigkeit: 80 % |
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Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs |
Beschreibung/Definition: Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus). Acylglycerid-Verteilung: Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 % 1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 % Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 % Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 % Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG): Ölsäure (C18:1): 20-65 % Linolsäure (C18:2): 15-65 % Linolensäure (C18:3): ≤ 15 % Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 % Sonstiges: Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 % Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride |
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Dihydrocapsiat (DHC) |
Beschreibung/Definition: Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert. Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit Chemische Formel: C18H28O4 CAS-Nr.: 205687-03-2 Physikalisch-chemische Eigenschaften: Dihydrocapsiat: > 94 % 8-Methylnonansäure: < 6,0 % Vanillylalkohol: < 1,0 % Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 % |
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Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora |
Beschreibung/Definition Es handelt sich um die gesamten getrockneten oberirdischen Teile von Hoodia parviflora N.E.Br. (Familie der Apocynaceae). Merkmale/Zusammensetzung Pflanzenmaterial: oberirdische Teile von mindestens 3-jährigen Pflanzen Aussehen: feines Pulver, hellgrün bis hellbraun Löslichkeit (Wasser): > 25 mg/ml Feuchtigkeit: < 5,5 % Aw: < 0,3 pH: < 5,0 Protein: < 4,5 g/100 g Fett: < 3 g/100 g Kohlenhydrate (einschließlich Ballaststoffe): < 80 g/100 g Ballaststoffe: < 55 g/100 g Gesamtzucker: < 10,5 g/100 g Asche: < 20 % Hoodigoside P57: 5-50 mg/kg L: 1 000 –6 000 mg/kg O: 500–5 000 mg/kg Insgesamt: 1 500 –11 000 mg/kg Schwermetalle Arsen: < 1,00 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 0,1 mg/kg Blei: < 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Zahl der aeroben Keime: < 105 KBE/g Escherichia coli: < 10 CFU/g Staphylococcus aureus: < 50 KBE/g Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g Hefe: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Salmonella-Arten: Negativ/25 g Listeria monocytogenes: Negativ/25 g KBE: koloniebildende Einheiten |
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Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen. |
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Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird. |
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Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen |
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Öl aus Echium plantagineum |
Beschreibung/Definition: Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren) Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 μg/ml Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg |
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Phlorotannine aus Ecklonia cava |
Beschreibung/Definition Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen. Merkmale/Zusammensetzung Phlorotanningehalt: 90 ± 5 % Antioxidative Aktivität: > 85 % Feuchtegehalt: < 5 % Aschegehalt: < 5 % Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3 000 KBE/g Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g Coliforme: negativ Salmonella spp.: negativ Staphylococcus aureus: negativ Schwermetalle und Halogene Blei: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 3,0 mg/kg Arsen: < 25,0 mg/kg Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg Jod: 150,0-650,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten |
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Eimembran-Hydrolysat |
Beschreibung Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt. Merkmale/Zusammensetzung |
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Chemische Parameter |
Methoden |
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Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88 |
Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15 |
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Kollagen (% w/w): ≥ 15 |
SircolTM Soluble Collagen Assay |
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Elastin (% w/w): ≥ 20 |
FastinTM Elastin Assay |
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Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5 |
USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode) |
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Calcium: ≤ 1 % |
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Physikalische Parameter pH: 6,5-7,6 Asche (% w/w): ≤ 8 Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9 Wasseraktivität: ≤ 0,3 Löslichkeit (in Wasser): löslich Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc Schwermetalle Arsen: ≤ 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Zahl der aeroben Keime: ≤ 2 500 KBE/g Escherichia coli: ≤ 5 MPN/g Salmonellen: Negativ (in 25 g) Coliforme: ≤ 10 MPN/g Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g Mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 25 KBE/g Thermophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/10 g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 200 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten; MPN = wahrscheinlichste Zahl (Most Probable Number); USP: United States Pharmacopeia. |
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Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) |
Beschreibung/Definition: Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C. Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG) CAS-Nr.: 989-51-5 INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat Molmasse: 458,4 g/mol Trocknungsverlust: max. 5,0 % Schwermetalle: Arsen: max. 3,0 ppm Blei: max. 5,0 ppm Gehalt: mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse) max. 0,1 % Koffein Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton. |
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L-Ergothionein |
Definition Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat Chemische Formel: C9H15N3O2S Molmasse: 229,3 Da CAS-Nr.: 497-30-3 |
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Parameter |
Spezifikation |
Method e |
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Aussehen |
Weißes Pulver |
Visuelle Prüfung |
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Optische Rotation |
[α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a) |
Polarimetrische Messung |
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Chemische Reinheit |
≥ 99,5 % ≥ 99,0 % |
HPLC [Eur. Ph. 2.2.29] 1H-NMR |
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Identifikation |
Übereinstimmend mit der Struktur C: 47,14 ± 0,4 % H: 6,59 ± 0,4 % N: 18,32 ± 0,4 % |
1H-NMR Elementaranalyse |
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Lösungsmittelrückstände (Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol) |
[Eur. Ph. 01/2008:50400] < 1 000 ppm |
Gaschromatografie [Eur. Ph. 01/2008:20424] |
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Trocknungsverlust |
Interner Standard < 0,5 % |
[Eur. Ph. 01/2008:20232] |
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Verunreinigungen |
< 0,8 % |
HPLC/GPC oder 1H-NMR |
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Schwermetalle b) c) |
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Blei |
< 3,0 ppm |
ICP/AES |
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Cadmium |
< 1,0 ppm |
(Pb, Cd) |
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Quecksilber |
< 0,1 ppm |
Atomfluoreszens (Hg) |
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Spezifikation Mikrobiologie b) |
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Gesamtkeimzahl (TVAC) |
≤ 1 x 103 KBE/g |
[Eur. Ph. 01/2011:50104] |
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Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC) |
≤ 1 x 102 CKBE/g |
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Escherichia coli |
in 1 g nicht nachweisbar |
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Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma; CFU: koloniebildende Einheiten. a) ITL. [α]D = (+) 126,6 o (c = 1, H2O) b) Prüfung jeder einzelnen Charge c) Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission |
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Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) |
Beschreibung/Definition Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblich-braunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird. Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-% Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-% Angelica gigas: 35,0 Gew.-% Spezifikation Trocknungsverlust: max. 100 mg/g Gehalt Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g Methoxsalen: < 3 mg/g Phenole: 13,0-40,0 mg/g Cumarine: 13,0-40,0 mg/g Iridoide: 13,0-39,0 mg/g Saponine: 5,0-15,5 mg/g Nährstoffe Kohlenhydrate: 600-880 mg/g Proteine: 70-170 mg/g Fette: < 4 mg/g Mikrobiologische Parameter Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g Salmonella: negativ/25 g Escherichia coli: negativ/25 g Staphylococcus aureus: negativ/25 g Schwermetalle Blei: < 0,65 mg/kg Arsen: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 1,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten |
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Eisen(III)-Natrium-EDTA |
Beschreibung/Definition: Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich. Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O Chemische Eigenschaften: pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5 Eisen: 12,5-13,5 % Natrium: 5,5 % Wasser: 12,8 % Organische Stoffe (CHNO): 68,4 % EDTA: 65,5-70,5 % Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 % Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 % |
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Eisen(II)-Ammoniumphosphat |
Beschreibung/Definition: Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren. CAS-Nr.: 10101-60-7 Chemische Formel: FeNH4PO4 Chemische Eigenschaften: pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8 Eisen (insgesamt): ≥ 28 % Eisen(II): 22-30 Gew.-% Eisen(III): ≤ 7 Gew.-% Ammoniak: 5-9 Gew.-% Wasser: ≤ 3,0 % |
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Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax |
Beschreibung/Definition: Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen. Gelblich weißes Pulver Peptide(1) ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g Asche: ≤ 10 g/100 g Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g (1) Kjeldahl-Methode |
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Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra |
Beschreibung/Definition: Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält. Feuchtigkeit: < 0,5 % Asche: < 0,1 % Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils Glycyrrhizinsäure: < 0,005 % Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 % Protein: < 0,1 % Kohlenhydrate: nicht nachweisbar |
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Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die „wässrige, schleimige und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind“. Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration). Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts Protein (g/100 g) 0,0 bis 2,0 Gesamtfett (g/100 g): 0,0 bis 0,2 Gesamtzucker (g/100 g) > 11,0 Brix-Wert (° Brix): ≥ 14 pH-Wert: 3,3 bis 4,0 Mikrobiologische Kriterien Gesamtkeimzahl (aerob): < 10 000 KBE (9)/g Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar |
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Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus |
Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h) pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C) Schwermetalle: Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm Cadmium: < 3,0 ppm Blei: < 2,0 ppm Quecksilber: < 1,0 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g Escherichia coli: nicht nachweisbar/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Fucoidan: 75-95 % Alginat: 2,0-5,5 % Polyphloroglucinol: 0,5-15 % Mannit: 1-5 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 % Protein: 2,0-2,5 % Extrakt 2: Fucoidan: 60-65 % Alginat: 3,0-6,0 % Polyphloroglucinol: 20-30 % Mannit: < 1,0 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 2,0-2,5 % |
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Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida |
Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h) pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25ooC) Schwermetalle: Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm Cadmium: < 3,0 ppm Blei: < 2,0 ppm Quecksilber: < 1,0 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g Escherichia coli: nicht nachweisbar/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Fucoidan: 75-95 % Alginat: 2,0-6,5 % Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 % Mannit: 1-10 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 2,0-2,5 % Extrakt 2: Fucoidan: 50-55 % Alginat: 2,0-4,0 % Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 % Mannit: 25-35 % Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 1,0-1,5 % |
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2′-Fucosyllactose (synthetisch) |
Definition: Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C18H32O15 CAS-Nr.: 41263-94-9 Molmasse: 488,44 g/mol Beschreibung: 2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen. Reinheit: 2’-Fucosyllactose: ≥ 95 % D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m) L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m) Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤ 1,0 % (m/m) 2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m) pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0 Wasser (%): ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,2 % Essigsäure: ≤ 0,3 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Schwermetalle: Palladium: ≤ 0,1 mg/kg Nickel: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg |
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2’-Fucosyllactose (mikrobiell) |
►M27
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Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 |
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21 |
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Beschreibung: 2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Reinheit: 2′-Fucosyllactose: ≥ 83 % D-Lactose: ≤ 10,0 % L-Fucose: ≤ 2,0 % Difucosyl-D-lactose: ≤ 5,0 % 2′-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 1,5 % Summe der Saccharide (2′-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, Difucosyl-D-lactose, 2′-Fucosyl-D-lactulose): ≥ 90 % pH (20 C, 5 %ige Lösung): 3,0-7,5 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 2,0 % Essigsäure: ≤ 1,0 % Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3 000 KBE/g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Endotoxine: ≤ 10 EU/mg |
Beschreibung:
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2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2’-FL/DFL“) (mikrobiell) |
Beschreibung/Definition: 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird. Quelle: genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1 Merkmale/Zusammensetzung: Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat Summe aus 2’-Fucosyllactose, Difucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose und 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-% Summe aus 2’-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-% 2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-% Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-% D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-% L-Fucose: ≤ 1,0 Gew.-% 2’-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 Gew.-% Summe anderer Kohlenhydrate (11): ≤ 6,0 Gew.-% Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-% Sulfatasche: ≤ 0,8 Gew.-% pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0 Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-% Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
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Galacto-Oligosaccharid |
Beschreibung/Definition: Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis, Bacillus circulans und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt. GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse Glucose: max. 27 % in der Trockenmasse Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse Nitrit: max. 2 mg/kg |
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Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl Relative Molmasse: 215,63 g/mol D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +70,0o bis +73,0o |
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Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl Relative Molmasse: 605,52 g/mol D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +50,0o bis +52,0o |
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Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl Relative Molmasse: 573,31 g/mol D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische optische Drehung: +52o bis +54o |
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Guarkernmehl |
Beschreibung/Definition: Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können. Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver Molmasse: zwischen 50 000 und 8 000 000 Daltons CAS-Nummer: 9000-30-0 Einecs-Nummer: 232-536-8 Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (2). Physikalisch-chemische Eigenschaften: Pulver Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre Farbe: weiß Geruch: leicht Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 μm Feuchtigkeit: max. 15 % Viskosität * nach 1 Std.: — Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3 600 mPa.s Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4 000 mPa.s Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5 Flocken Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten Geruch: leicht Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm Feuchtigkeit: max. 15 % Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3 000 mPa.s Viskosität * nach 2 Std.: — Viskosität * nach 24 Std.: — Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5 (*) Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm |
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Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte |
Beschreibung/Definition: Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt. Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964)(1). (1) DIN EN ISO 21528-2, geändert. |
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Hydroxytyrosol |
Beschreibung/Definition: Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit. Chemische Formel: C8H10O3 Molmasse: 154,6 g/mol CAS-Nr.: 10597-60-1 Feuchtigkeit: ≤ 0,4 % Geruch: Charakteristisch Geschmack: Leicht bitter Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser pH: 3,5-4,5 Brechzahl: 1,571-1,575 Reinheit: Hydroxytyrosol: ≥ 99 % Essigsäure: ≤ 0,4 % Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 % Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 % Schwermetalle Blei: ≤ 0,03 mg/kg Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg Lösungsmittelreste Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg Methanol: ≤ 2,00 mg/kg Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg |
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Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) |
Beschreibung/Definition: Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert. Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP pH: 2,5-3,5 Asche: ≤ 2,0 % DNA: nicht nachweisbar |
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Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa |
Beschreibung/Definition: Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa. Zusammensetzung: Protein: < 0,1 g/100 ml Fett: < 0,1 g/100 ml Kohlenhydrate: 0,2–0,3 g/100 ml Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml Koffein: 19,8–57,7 mg/100 ml Theobromin: 0,14–2,0 mg/100 ml Chlorogensäure: 9,9–72,4 mg/100 ml |
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Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition: Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae). Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C). Zusammensetzung: Aussehen: braun-grüne Flüssigkeit Geruch und Geschmack: charakteristisch Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L Koffein: < 80 mg/L Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Coliforme insgesamt: < 100 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Schwermetalle: Blei (Pb): < 3,0 mg/L Arsen (As): < 2,0 mg/L Cadmium (Cd): < 1,0 mg/L KBE: koloniebildende Einheiten |
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Isomalto-Oligosaccharid |
Pulver: Löslichkeit (Wasser) (%): > 99 Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0 Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90 Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0 Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3 Schwermetalle: Blei (mg/kg): ≤ 0,5 Arsen (mg/kg): ≤ 0,5 Sirup: Trockenmasse (g/100 g): > 75 Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0 Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90 pH: 4-6 Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3 Schwermetalle: Blei (mg/kg): ≤ 0,5 Arsen (mg/kg): ≤ 0,5 |
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Isomaltulose |
Beschreibung/Definition: Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat CAS-Nr.: 13718-94-0 Chemische Formel: C12H22O11 · H2O Strukturformel
Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat) Reinheit: Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h) Schwermetalle: Blei: ≤ 0,1 mg/kg Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren. (1) Food and Nutrition Paper 5 Rev. 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA), 1991, 322 S., Englisch, ISBN 92-5-102991-1. |
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Lactit |
Beschreibung/Definition: Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet. Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit Chemische Formel: C12H24O11 Molmasse: 344,31 g/mol CAS-Nr.: 585-86-4 Reinheit: Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich Spezifische Drehung: [α]D 20 = zwischen +13o und +16o Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse Wasser: ≤ 10,5 % Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse |
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Lacto-N-neotetraose (synthetisch) |
Definition: Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C26H45NO21 CAS-Nr.: 13007-32-4 Molmasse: 707,63 g/mol Beschreibung: Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation. Reinheit: Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 % D-Lactose: ≤ 1,0 % Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 % Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 % pH (20 °C, 5%ige Lösung): 5,0-7,0 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Essigsäure: ≤ 0,3 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Palladium: ≤ 0,1 mg/kg Nickel: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg |
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Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) |
Definition: Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C26H45NO21 CAS-Nr.: 13007-32-4 Molmasse: 707,63 g/mol Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 Beschreibung: Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Reinheit: Gehalt (wasserfrei): ≥ 80 % D-Lactose ≤ 10,0 % Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 % para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 5,0 % Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 % Summe der Saccharide (Lacto-N-neotetraose, D-Lactose, Lacto-N-triose II, para-Lacto-N-neohexaose, Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer): ≥ 92 % pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 4,0–7,0 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen: ≤10 KBE/g Schimmelpilze: ≤10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units). |
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Lacto-N-tetraose („LNT“) (mikrobiell) |
Definition: Chemische Formel: C26H45O21 Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Molmasse: 707,63 Da CAS-Nr.: 14116-68-8 Beschreibung: Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes amorphes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Quelle: Genetisch veränderter Stamm des Escherichia coli-Stamms K-12 DH1 Merkmale/Zusammensetzung Aussehen: Weißes bis cremefarbenes Pulver Summe aus Lacto-N-tetraose, D-Lactose und Lacto-N-tetraose II (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-% Lacto-N-tetraose (in% der Trockenmasse): ≥ 70,0 Gew.-% D-Lactose: ≤ 12,0 % Gew.-% Lacto-N-tetraose II: ≤ 10,0 Gew.-% Para-lacto-N-hexaose-2: ≤ 3,5 % Gew.-% Lacto-N-tetraose-Fructose-Isomer ≤ 1,0 % Gew.-% Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 5,0 % Gew.-% Feuchtigkeit: ≤ 6,0 % Gew.-% Sulfatasche: ≤ 0,5 % Gew.-% pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0 Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Gew.-% Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g Salmonella-Arten: negativ/25 g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
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Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition: Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren von Lonicera caerulea var. edulis. Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae. Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren): Kohlenhydrate: 12,8 % Faser: 2,1 % Lipide: 0,6 % Proteine: 0,7 % Asche: 0,4 % Wasser: 85,5 % |
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Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) |
Beschreibung/Definition: Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert. Zusammensetzung: Protein: 45-60 % Fett: 9-11 % Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 % Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 % einschließlich Zellulose: 2-3 % Mineralstoffe: 8-13 % Saponine: ≤ 1,4 % Isoflavone: ≤ 350 mg/kg Cumestrol: ≤ 100 mg/kg Phytate: ≤ 200 mg/kg L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg |
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Lycopin |
Beschreibung/Definition: Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
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Lycopin aus Blakeslea trispora |
Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
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Lycopin aus Tomaten |
Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
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Lycopin-Oleoresin aus Tomaten |
Beschreibung/Definition: Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe. Lycopin insgesamte: 5-15 % davon trans-Lycopin: 90-95 % Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 % Sonstige Carotinoide: 1,75 % (Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %) Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 % Unverseifbare Bestandteile: 13-20 % Fettsäuren insgesamt: 60-75 % Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 % |
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Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß |
Beschreibung/Definition Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver. Spezifikation Protein (TN(*) x 5,30): 80-90 % Trytophan: 5-7 % Verhältnis Tryptophan/LNAA(**): 0,18-0,25 Hydrolysegrad: 19-25 % Feuchtigkeitsgehalt: < 5 % Aschegehalt: < 10 % Natrium: < 6 % Schwermetalle Arsen: < 1 ppm Blei: < 1 ppm Cadmium: < 0,5 ppm Quecksilber: < 0,1 ppm Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar (*) TN: Gesamtstickstoff (**) LNAA: große neutrale Aminosäuren |
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Magnesiumcitratmalat |
Beschreibung/Definition: Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver. Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2 Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat) CAS-Nr.: 1259381-40-2 Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei) Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml) Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 % Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 % Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0 Verunreinigungen: Chlorid: ≤ 0,05 % Sulfat: ≤ 0,05 % Arsen: ≤ 3,0 ppm Blei: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm |
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Magnolienrindenextrakt |
Beschreibung/Definition: Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt. Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen. Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver Reinheit: Magnolol: ≥ 85,2 % Honokiol: ≥ 0,5 % Magnolol & Honokiol: ≥ 94 % Gesamteudesmol: ≤ 2 % Feuchtigkeit: 0,50 % Schwermetalle: Arsen (ppm): ≤ 0,5 Blei (ppm): ≤ 0,5 Methyleugenol (ppm): ≤ 10 Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0 Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100 |
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Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Beschreibung/Definition: Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Reinheit: Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g α-Tocopherol (%): 10-25 % β-Tocopherol (%): < 3,0 % γ-Tocopherol (%): 68-89 % δ-Tocopherol (%): < 7,0 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g Fettsäuren in Triglyceriden: Palmitinsäure: 10,0-20,0 % Stearinsäure: < 3,3 % Ölsäure: 20,0-42,2 % Linolsäure: 34,0-65,6 % Linolensäure: < 2,0 % Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg Schwermetalle: Eisen (Fe): < 1 500 μg/kg Kupfer (Cu): < 100 μg/kg Verunreinigungen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden. |
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Methylcellulose |
Beschreibung/Definition: Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist. Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel: C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können: — H — CH3 oder — CH2CH3 Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20 000 (n etwa 100) bis etwa 380 000 g/mol (n etwa 2 000 ) Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver. Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig. Reinheit: Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h) Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung) Schwermetalle: Arsen: ≤ 3,0 mg/kg Blei: ≤ 2,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg |
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1-Methylnicotinamidchlorid |
Definition Chemische Bezeichnung: 3-Carbamoyl-1-methyl-pyridiniumchlorid Strukturformel: C7H9N2OCl CAS-Nr.: 1005-24-9 Molmasse: 172,61 Da Beschreibung 1-Methylnicotinamidchlorid ist ein weißer oder cremefarbener kristalliner Feststoff und wird durch chemische Synthese gewonnen. Merkmale/Zusammensetzung: Aussehen: weißer bis cremefarbener kristalliner Feststoff Reinheit: ≥ 98,5 % Trigonellin: ≤ 0,05 % Nicotinsäure: ≤ 0,10 % Nicotinamid: ≤ 0,10 % Größte unbekannte Verunreinigung: ≤ 0,05 % Summe unbekannter Verunreinigungen: ≤ 0,20 % Summe aller Verunreinigungen: ≤ 0,50 % Löslichkeit: löslich in Wasser und Methanol praktisch unlöslich in 2-Propanol und Dichlormethan Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 0,3 % Verlust bei Trocknung: ≤ 1,0 % Glührückstand: ≤ 0,1 % Lösungsmittelreste und Schwermetalle Methanol: ≤ 0,3 % Schwermetalle: ≤ 0,002 % Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: < 10 KBE/g Enterobakterien: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten |
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(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz |
Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz Chemische Formel: C32H51N9O16 Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei) CAS-Nr.: 1181972-37-1 Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver Reinheit: Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse Wasser: ≤ 8,0 % Schwermetalle: Blei: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Arsen: ≤ 2,0 ppm Bor: ≤ 10 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar |
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Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) |
Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl- Chemische Formel: CH6O3Si Molmasse: 94,14 g/mol CAS-Nr.: 2445-53-6 Reinheit: Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung): Säuregehalt (pH): 6,4-6,8 Silicium: 100-150 mg Si/l Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 μg/l Quecksilber: ≤ 1,0 μg/l Cadmium: ≤ 1,0 μg/l Arsen: ≤ 3,0 μg/l Lösungsmittel: Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste) |
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Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit. Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur. Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs: Feuchtigkeit: 98 % Trockenmasse: 2 % Freie Glucose: < 20 mg/ml Gesamtprotein(1): < 0,1 mg/ml N-haltige Bestandteile(2): < 10 mg/ml Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml (1) Bradford-Methode (2) Kjeldahl-Methode |
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Nicotinamid-Ribosidchlorid |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um eine synthetische Form von Nicotinamidribosid. Das neuartige Lebensmittel enthält ≥ 90 % Nicotinamid-Ribosidchlorid, überwiegend in seiner β-Form; die übrigen Bestandteile sind Lösungsmittelreste, Reaktionsnebenprodukte und Abbauprodukte. Nicotinamid-Ribosidchlorid: CAS-Nr: 23111-00-4 EG-Nr: 807-820-5 IUPAC-Bezeichnung: 1-[(2R,3R,4S,5R)-3,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)oxolan-2-yl]pyridin-1-ium-3-carboxamide; chloride Chemische Formel: C11H15N2O5Cl Molmasse: 290,7 g/mol Merkmale/Zusammensetzung: Farbe: weiß bis hellbraun Form: Pulver Identifikation: bestätigt durch NMR (Kernspinresonanz) Nicotinamid-Ribosidchlorid: ≥ 90 % Wassergehalt: ≤ 2 % Lösungsmittelreste: Aceton: ≤ 5 000 mg/kg Methanol: ≤ 1 000 mg/kg Acetonitril: ≤ 50 mg/kg Methyl-tert-butylether: ≤ 500 mg/kg Reaktionsnebenprodukte: Methylacetat: ≤ 1 000 mg/kg Acetamid: ≤ 27 mg/kg Essigsäure: ≤ 5 000 mg/kg Schwermetalle: Arsen: ≤ 1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar |
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Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden. Rubiadin: ≤ 10 μg/kg Lucidin: ≤ 10 μg/kg |
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Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren: Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen; Zeolith-Trocknung („Zeodratation“) oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren). |
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Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert. Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird. Zusammensetzung: Püree: Feuchtigkeit: 89-93 % Protein: < 0,6 g/100 g Fett: ≤ 0,4 g/100 g Asche: < 1,0 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g Fructose: 0,5-3,82 g/100 g Glucose: 0,5-3,14 g/100 g Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 μg/ml Lucidin (1): nicht nachweisbar Alizarin (1): nicht nachweisbar Rubiadin (1): nicht nachweisbar Konzentrat: Feuchtigkeit: 48-53 % Protein: 3-3,5 g/100 g Fett: < 0,04 g/100 g Asche: 4,5-5,0 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g Fructose: 9-11 g/100 g Glucose: 9-11 g/100 g Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol(1): ≤ 0,254 μg/ml (1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia puree entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin). |
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Noniblätter (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe. Reinheit/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: < 5,2 % Protein: 17-20 % Kohlenhydrate: 55-65 % Asche: 10-13 % Fett: 4-9 % Oxalsäure: < 0,14 % Gerbsäure: < 2,7 % 5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg |
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Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt. Reinheit/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 5,3-9 % Protein: 3,8-4,8 g/100 g Fett: 1-2 g/100 g Asche: 4,6-5,7 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g Fructose: 20,4-22,5 g/100 g Glucose: 22-25 g/100 g Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 2,0 μg/ml (1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol) |
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Mikroalge Odontella aurita |
Silicium: 3,3 % Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung |
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Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl |
Beschreibung/Definition: Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion. Acylglycerid-Verteilung: Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 % Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 % Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 % Triacylglyceride (TAG): Rest Phytosterinfraktion: β-Sitosterin: ≤ 80 % β-Sitostanol: ≤ 15 % Campesterin: ≤ 40 % Campestanol: ≤ 5,0 % Stigmasterin: ≤ 30 % Brassicasterin: ≤ 3,0 % andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 % Sonstige: Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 % Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg trans-Fettsäuren: ≤ 1 % Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen: Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird. |
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Aus Kalmaren gewonnenes Öl |
Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl p-Anisidinzahl: ≤ 20 Kältetest bei 0 oC: ≤ 3 Stunden Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w) Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Docosahexaensäure: ≥ 20 % Eicosapentaensäure: ≥ 10 % |
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Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) |
Beschreibung/Definition: Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden. Physikalisch-sensorisch: Fremdstoffe: 0,1 % |
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Pulver mit hohem Proteingehalt |
Pulver mit hohem Fasergehalt |
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Partikelgröße |
≤ 130 μm |
≤ 400 μm |
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Chemische Zusammensetzung: |
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Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt |
Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt |
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Feuchtigkeit |
≤ 9,0 % |
≤ 9,0 % |
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Protein |
≥ 40,0 % |
≥ 24,0 % |
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Fett |
≤ 17 % |
≤ 12 % |
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Faser |
≤ 30 % |
≥ 50 % |
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Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 10 000 KBE/g Hefen: ≤ 500 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g Coliforme: < 100 MPN/g Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g Bacillus cereus: ≤ 50 KBE/g Escherichia coli: < 10 MPN/g Listeria monocytogenes: nicht nachweisbar/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Kontaminanten: Arsen: ≤ 0,1 ppm Cadmium: ≤ 0,1 ppm Blei: ≤ 0,1 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb Ochratoxin A: ≤ 1 ppb |
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Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. |
Definition: Das Pulver wird aus den teilweise entfetteten Samen von genetisch nicht veränderter Brassica rapa L. und Brassica napus L. (00-Kultivare) durch eine Reihe von Verarbeitungsstufen zur Reduzierung der Glucosinolate und Phytate gewonnen. Quelle: Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. Merkmale/Zusammensetzung: Protein (N × 6,25): 33,0-43,0 % Lipide: 14,0-22,0 % Kohlenhydrate insgesamt (*): 33,0-40,0 % Fasergehalt insgesamt (**): 33,0-43,0 % Feuchtigkeit: < 7,0 % Asche: 2,0-5,0 % Glucosinolate insgesamt: < 0,3 mmol/kg (≤ 120 mg/kg) Phytat: < 1,5 % Peroxidzahl (in Gewicht des neuartigen Lebensmittels): ≤ 3,0 meq O2/kg Schwermetalle: Blei: < 0,2 mg/kg Arsen (anorganisch): < 0,2 mg/kg Cadmium: < 0,2 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Aluminium: < 35,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl (30 °C): < 5 000 KBE/g Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g Bacillus cereus: < 100 KBE/g (*) Nach Differenz: 100 % — [Protein % + Feuchtigkeit % + Fett % + Asche %] (**) AOAC 2011.25 (Enzymatische Gravimetrie) KBE: koloniebildende Einheiten; AOAC: Association of Official Agricultural Chemists |
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Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45–47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5–10 %) gemischt. Merkmale/Zusammensetzung: Saponine insgesamt: 1,5-5 % Ginsenosid Rb1: 0,1-0,5 % Astragalosid I: 0,01-0,1 % Kohlenhydrate: ≥ 90 % Proteingehalt: ≤ 4,5 % Asche: ≤ 1 % Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 5 % Fett: ≤ 1,5 % Schwermetalle: Arsen: ≤ 0,3 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 500 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheit |
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Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen |
Parameter |
Ziel |
Anmerkungen |
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Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung |
Mindestens 15 Tage bei –20 °C |
Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden. |
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Früchtezusatz |
40-60 % aufgetaute Früchte |
Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt |
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pH |
3,2-4,2 |
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oBrix |
7-42 |
Durch Zuckerzusatz gewährleistet |
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aw |
< 0,95 |
Durch Zuckerzusatz gewährleistet |
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Letzte Lagerung |
Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C |
Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte |
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Phenylcapsaicin |
Beschreibung/Definition: Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst. Merkmale/Zusammensetzung Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 % Feuchtigkeit: ≤ 0,5 % Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 % N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg Ethylacetat: ≤ 0,5 % Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g Coliforme: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: negativ/10 g Salmonella sp.: negativ/10 g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten |
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Phosphatierte Maisstärke |
Beschreibung/Definition: Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird. Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver. CAS-Nr.: 11120-02-8 Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat: Trocknungsverlust: 10-14 % pH: 4,5-7,5 Ballaststoffe: ≥ 70 % Stärke: 7-14 % Protein: ≤ 0,8 % Lipide: ≤ 0,8 % Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) „amylosereicher Mais“ als Quelle |
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Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen. Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden: Feuchtigkeit: < 5,0 % Phospholipide: ≥ 75 % Phosphatidylserin: ≥ 35 % Glyceride: < 4,0 % Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,5 %(1) Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg (1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden. |
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Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält. Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist. Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden: Pulver: Feuchtigkeit: < 2,0 % Phospholipide: ≥ 85 % Phosphatidylserin: ≥ 61 % Glyceride: < 2,0 % Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,3 % Phytosterine: < 0,2 % Flüssige Form: Feuchtigkeit: < 2,0 % Phospholipide: ≥ 25 % Phosphatidylserin: ≥ 20 % Glyceride: keine Angabe Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,3 % Phytosterine: < 0,2 % |
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Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure |
Beschreibung/Definition: Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen. Spezifikation des Produktes: Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % Gesamtphospholipide: ≥ 70 % Phosphatidylserin: ≥ 20 % Phosphatidsäure: ≥ 20 % Glyceride: ≤ 1,0 % Freies L-Serin: ≤ 1,0 % Tocopherole: ≤ 0,3 % Phytosterine: ≤ 2,0 % Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt. |
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Phospholipide aus Eigelb |
Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 % |
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Phytoglycogen |
Beschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird. Definition: Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1–4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1–6)-Bindungen verzweigen Spezifikationen: Kohlenhydrate: 97 % Zucker: 0,5 % Ballaststoffe: 0,8 % Fett: 0,2 % Protein: 0,6 % |
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Phytosterine/Phytostanole |
Beschreibung/Definition: Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden. Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): β- Sitosterin: < 81 % β-Sitostanol: < 35 % Campesterin: < 40 % Campestanol: < 15 % Stigmasterin: < 30 % Brassicasterin: < 3,0 % andere Sterine/Stanole: < 3,0 % Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird. |
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Pflaumenkernöl |
Beschreibung/Definition: Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird. Zusammensetzung: Ölsäure (C18:1): 68 % Linolsäure (C18:2): 23 % γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine Triolein: 40-55 % Triglyceride Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl |
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Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate |
Trockenmasse: ≥ 800 mg/g Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse) Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse) Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg |
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Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) |
Spezifikation des Enzyms: Systematischer Name: Prolyloligopeptidase Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase Molmasse: 66 kDa Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26 CAS-Nummer: 72162-84-6 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Aspergillus niger (GEP-44) Beschreibung: Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält. Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase: Aktivität: > 580 000 PPI(1)/g (> 34,8 PPU(2)/g) Erscheinungsform: Mikrogranulat Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern. Trockenmasse: > 94 % Gluten: < 20 ppm Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102KBE/g Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 μg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 μg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 μg/kg), T-2-Toxin (< 5 μg/kg), Zearalenon (< 2,5 μg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 μg/kg) (1) PPI — Protease Picomole International (2) PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units |
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Proteinextrakt aus der Schweineniere |
Beschreibung/Definition: Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisiertem Material der Schweineniere gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur E.C. 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Extrakt aus der Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln formuliert oder als Tabletten mit magensaftresistentem Überzug, damit sie sich erst im Darm auflösen. Grundprodukt: Spezifikation: Auszug aus Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO): Beschaffenheit: flüssig Farbe: bräunlich Aussehen: leicht trübe Lösung pH-Wert: 6,4-6,8 Enzymaktivität: > 2 677 kHDU DAO/ml (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay) Mikrobiologische Kriterien: Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR) Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR) Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Influenza A: negativ (Reverse-Transkriptase-Echtzeit-PCR) Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g Endprodukt: Spezifikation für Auszug aus Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (E.C. 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung: Beschaffenheit: fest Farbe: gelbgrau Aussehen: Mikropellets oder Tabletten Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay) Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)) Feuchtigkeit: < 10 % Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g Hefen/Schimmelpilze insgesamt (kombiniert): < 103 KBE/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g |
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Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz |
Definition: Chemische Bezeichnung: Dinatrium-9-carboxy-4,5-dioxo-1H-pyrrolo[5,4-f]chinolin-2,7-dicarboxylat Strukturformel: C14H4N2Na2O8 CAS-Nr.: 122628-50-6 Molmasse: 374,17 Da Beschreibung Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz ist ein rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird Merkmale/Zusammensetzung: Aussehen: rötlich-braunes Pulver Reinheit: ≥ 99,0 % (Trockengewicht) UV-Absorption (A322/A259): 0,56 ± 0,03 UV-Absorption (A233/A259): 0,90 ± 0,09 Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12,0 % Lösungsmittelreste Ethanol: ≤ 0,05 % Schwermetalle Blei: < 3 mg/kg Arsen: < 2 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 300 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 12 KBE/g Coliforme: in 1 g nicht nachweisbar Hyphomicrobium denitrificans: ≤ 25 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten |
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Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Beschreibung/Definition: Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer. Reinheit: Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g Tocopherole: > 0,8 g/100 g α-Tocopherol (%): 30-50 % γ-Tocopherol (%): 50-70 % δ-Tocopherol (%): < 6,0 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g Fettsäuren in Triglyceriden: Palmitinsäure: 3-8 % Stearinsäure: 0,8-2,5 % Ölsäure: 50-70 % Linolsäure: 15-28 % Linolensäure: 6-14 % Erucasäure: < 2,0 % Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg Schwermetalle: Eisen (Fe): < 1 000 μg/kg Kupfer (Cu): < 100 μg/kg Verunreinigungen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden. |
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Rapssamenprotein |
Definition: Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L. Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver Gesamtprotein: ≥ 90 % Lösliches Protein: ≥ 85 % Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Kohlenhydrate: ≤ 7,0 % Fett: ≤ 2,0 % Asche: ≤ 4,0 % Ballaststoffe: ≤ 0,5 % Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg Reinheit: Gesamtphytat: ≤ 1,5 % Blei: ≤ 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g Aerobe Keimzahl: ≤ 10 000 KBE/g Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar |
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Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat |
Beschreibung Bei raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat handelt es sich um eine Peptidmischung, die durch eine Reihe von Reinigungsschritten nach enzymatischer Proteolyse unter Verwendung einer Peptidase aus Bacillus licheniformis und/oder Bacillus amyloliquefaciens aus den Schalen und Köpfen von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gewonnen wird. Merkmale/Zusammensetzung Gesamttrockenmasse (%): ≥ 95,0 % Peptide (w/w Trockengewicht): ≥ 87,0 %, davon Peptide mit einer Molmasse < 2 kDa: ≥ 99,9 % Fett (w/w): ≤ 1,0 % Kohlenhydrate (w/w): ≤ 1,0 % Asche (w/w): ≤ 15,0 % Calcium: ≤ 2,0 % Kalium: ≤ 0,15 % Natrium: ≤ 3,5 % Schwermetalle Arsen (anorganisch): ≤ 0,22 mg/kg Arsen (organisch): ≤ 51,0 mg/kg Cadmium: ≤ 0,09 mg/kg Blei: ≤ 0,18 mg/kg Gesamtquecksilber: ≤ 0,03 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 20 000 KBE/g Salmonellen: NN/25 g Listeria monocytogenes: NN/25 g Escherichia coli: ≤ 20 KBE/g Koagulasepositive Staphylococcus aureus: ≤ 200 KBE/g Pseudomonas aeruginosa: NN/25 g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 20 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten; NN: nicht nachweisbar |
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trans-Resveratrol |
Beschreibung/Definition: Synthetisches trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen. Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-Hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol Chemische Formel: C14H12O3 Molmasse: 228,25 Da CAS-Nr.: 501-36-0 Reinheit: trans-Resveratrol: ≥ 98-99 % Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 % Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 % Sulfatasche: ≤ 0,1 % Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Arsen: ≤ 1,0 ppm Verunreinigungen: Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg Mikrobielle Quelle : Genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver Partikelgröße: 100 % weniger als 62,23 μm Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % w/w (Trockengewicht) Asche: max. 0,5 % (w/w) Feuchtigkeit: max. 3 % (w/w) |
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Hahnenkammextrakt |
Beschreibung/Definition: Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver. Hyaluronsäure: 60-80 % Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 % Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 % pH: 5,0-8,5 Reinheit: Chloride: ≤ 1,0 % Stickstoff: ≤ 8,0 % Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 % Schwermetalle: Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg Chrom: ≤ 10 mg/kg Blei: ≤ 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar |
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Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis |
Beschreibung/Definition: Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten. Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten Reinheit: Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 % Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 % Gesättigte Fettsäuren: < 10 % keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %) keine Erucasäure (< 0,2 %) mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt: kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g) |
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Salatrims |
Beschreibung/Definition: Salatrim ist das international anerkannte Akronym für „Short and long chain acyl triglyceride molecule“. Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch. Glyceridesterverteilung: Triacylglyceride: > 87 % Diacylglyceride: ≤ 10 % Monoacylglyceride: ≤ 2,0 % Fettsäurezusammensetzung: Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 % Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 % Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 % Triacylglycerid-Profil: Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 % Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 % Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 % Feuchtigkeit: ≤ 0,3 % Asche: ≤ 0,1 % Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung) Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg |
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DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. |
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % DHA-Gehalt: ≥ 22,5 % EPA-Gehalt: ≥ 10 % |
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Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl |
Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen. Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
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Schizochytrium sp.-Öl |
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % DHA-Gehalt: ≥ 32,0 % |
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Schizochytrium sp. (T18)-Öl |
Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
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Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)). Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht. Zusammensetzung von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench Wasser: 22,7 g/100 g Asche: 2,4 Gesamtzucker: > 74,0 g/100 g |
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Fermentierter Sojabohnenextrakt |
Beschreibung/Definition: Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt. Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. Natto hergestellt wird. Aktivität der Nattokinase: 20 000 -28 000 FU/g(1) Identität: kann bestätigt werden Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch Trocknungsverlust: ≤ 10 % Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg Schwermetalle: Blei: ≤ 5,0 mg/kg Arsen: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE(3)/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g Coliforme: ≤ 30 KBE/g Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria: in 25 g nicht nachweisbar (1) Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010). |
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Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind. Merkmale/Zusammensetzung: Selen insgesamt: 165–200 μg/g Se-Methionin (14): 100–140 μg/g Protein: 40–50 g/100 g Ballaststoffe: 24–32 g/100 g Zucker: < 1 g/100 g Fett: 6–12 g/100 g Gesamtasche: ≤ 15 % Wasser: ≤ 5 % Trockenmasse: ≥ 95 % Schwermetalle: Blei: ≤ 3,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (13): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze) Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten |
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3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) |
Beschreibung: 3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält. Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1 Definition: Chemische Formel: C23H38NO19Na Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz Molmasse: 655,53 Da CAS-Nr. 128596-80-5 Merkmale/Zusammensetzung: Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat Summe aus 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-% 3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-% D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-% Sialinsäure: ≤ 1,5 Gew.-% 3’-Sialyllactose: ≤ 5,0 Gew.-% Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-% Feuchtigkeit: ≤ 8,0 Gew.-% Natrium: 2,5-4,5 Gew.-% Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-% pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0 Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-% Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
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6’-Sialyllactose („6’-SL“) -Natriumsalz (mikrobiell) |
Beschreibung: 6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält. Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1 Definition: Chemische Formel: C23H38NO19Na Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz Molmasse: 655,53 Da CAS-Nr. 157574-76-0 Merkmale/Zusammensetzung: Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat Summe aus 6’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 94,0 Gew.-% 6’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-% D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-% Sialinsäure: ≤ 2,0 Gew.-% 6’-Sialyllactulose: ≤ 3,0 Gew.-% Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-% Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-% Natrium: 2,5-4,5 Gew.-% Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-% pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0 Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-% Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
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Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt |
Beschreibung/Definition: Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen. Spermidin: (N-(3-Aminopropyl)butan-1,4-diamin): 0,8-2,4 mg/g Spermin: 0,4-1,2 mg/g Spemidintrichlorid: < 0,1 μg/g Putrescin: < 0,3 mg/g Cadaverin: ≤ 16,0 μg/g Mykotoxine: Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar |
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Sucromalt |
Beschreibung/Definition: Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(l→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält. Feststoffe insgesamt: 75-80 % Feuchtigkeit: 20-25 % Sulfatase: max. 0,05 % pH: 3,5-6,0 Leitfähigkeit: < 200 (30 %) Stickstoff: < 10 ppm Fructose: 35-45 % Trockengewicht Leucrose: 7-15 % Trockengewicht Sonstige Disaccharide: mах. 3 % Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht |
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Zuckerrohr-Faser |
Beschreibung/Definition: Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose. Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren. Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Asche: ≤ 0,3 % Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 % davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %) Silicium (ppm): ≤ 200 Protein: 0,0 % Fett: Spuren pH: 4-7 Schwermetalle: Quecksilber (ppm): ≤ 0,1 Blei (ppm): ≤ 1,0 Arsen (ppm): ≤ 1,0 Cadmium (ppm): ≤ 0,1 Mikrobiologische Kriterien: Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1 000 Salmonellen: keine Listeria monocytogenes: keine |
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Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma caca L.) |
Beschreibung/Definition: Der Zucker wird entweder durch einen Trocknungsprozess oder einen Reinigungsprozess, der dazu dient, hochreine Glucose oder Fructose zu gewinnen, aus konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) gewonnen. Durch einen Trocknungsprozess gewonnener Zucker Nährstoffzusammensetzung: Gesamtzucker (g/100 g): > 80 Feuchtigkeit (%): < 5 Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104 Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): < 50 Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10 Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Alicyclobacillus: in 50 g nicht nachweisbar thermo-acidophile Bakterien: in 50 g nicht nachweisbar Durch einen Reinigungsprozess gewonnener Zucker Nährstoffzusammensetzung von Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.): Glucosegehalt (%): > 93 Asche (%): < 0,2 Feuchtigkeit (%): < 1,0 Nährstoffzusammensetzung von Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.): Fructosegehalt (%): > 98 Glucosegehalt (%): < 0,5 % Asche (%): < 0,2 Feuchtigkeit (%): < 0,5 Mikrobiologische Kriterien für Glucose und Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.): Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104 Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar |
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Sonnenblumenöl-Extrakt |
Beschreibung/Definition: Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen. Zusammensetzung: Ölsäure (C18:1): 20 % Linolsäure (C18:2): 70 % Unverseifbare Bestandteile: 8,0 % Phytosterine: 5,5 % Tocopherole: 1,1 % |
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Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii |
Beschreibung/Definition: Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird. Reinheit/Zusammensetzung: Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1 600 Basenpaare) in der Datenbank des National Center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 % Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Proteine: 35-40 % Asche: 14-16 % Kohlenhydrate: 30-32 % Ballaststoffe: 2-3 % Fett: 5-8 % Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt Iod: ≤ 15 mg/kg |
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Therapon barcoo/Omega-Barsch |
Beschreibung/Definition: Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird. Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo Beschaffenheit des Fleisches: Protein (%): 18-25 Feuchtigkeit (%): 65-75 Asche (%): 0,5-2,0 Energie (KJ/kg): 6 000-11 500 Kohlenhydrate (%): 0,0 Fett (%): 5-15 Fettsäuren (mg FA/g Filet): Σ PUFA n-3: 1,2-20,0 Σ PUFA n-6: 0,3-2,0 PUFA n-3/n-6: 1.5-15.0 Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0 Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0 |
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D-Tagatose |
Beschreibung/Definition: Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen. Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle Chemische Bezeichnung: D-Tagatose Synonym: D-lyxo-Hexulose CAS-Nummer: 87-81-0 Chemische Formel: C6H12O6 Formelgewicht: 180,16 (g/mol) Reinheit: Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h) Spezifische Drehung: [α]D 20: – 4 bis – 5,6o (1 % wässrige Lösung)1 Schmelzbereich: 133-137 °C Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg(*) (*) Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 unter „Instrumental methods“1 beschriebenen Verfahrens orientieren. (1) Food and nutrition paper 5 Rev 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch — ISBN 92-5-102991-1 |
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►M49 Stark taxifolinhaltiger Extrakt ◄ |
Beschreibung: Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird. ►M49 Definition: Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form ◄ Spezifikationen: Physikalischer Parameter Feuchtigkeit: ≤ 10 % Analyse der Bestandteile Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse Schwermetalle, Pestizide Blei: ≤ 0,5 mg/kg Arsen: ≤ 0,02 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg Lösungsmittelreste Ethanol: < 5 000 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g Enterobakterien: ≤ 100/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse) |
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Bestandteile des Extrakts |
Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %) |
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Taxifolin |
90-93 |
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Aromadendrin |
2,5-3,5 |
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Eriodictyol |
0,1-0,3 |
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Quercetin |
0,3-0,5 |
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Naringenin |
0,2-0,3 |
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Kaempferol |
0,01-0,1 |
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Pinocembrin |
0,05-0,12 |
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Unbekannte Flavonoide 1-3 |
1 – 3 |
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Wasser(*) |
1,5 |
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(*) Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %. |
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Trehalose |
Beschreibung/Definition: Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Synonyme: α,α-Trehalose Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat) Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat) Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat) Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren. Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert. Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren. Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten. Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung. Bedingungen: Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig — Länge: 300 mm — Durchmesser: 10 mm — Durchmesser: 50 °C Mobile Phase: Wasser Durchsatz: 0,4 ml/min Injektionsvolumen: 8 μl Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen. Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks. Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel: % trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU) dabei ist RS = Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat RU = Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat WS = Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat WU = Gewicht der Trockenprobe in mg Merkmale: Eigenschaften: Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 20 = +179o (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199o (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz) Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat) Reinheit: Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h) Gesamtasche: ≤ 0,05 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg |
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UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) |
Beschreibung/Definition Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm. Vitamin D2 Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Gehalt Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer |
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UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) |
Beschreibung/Definition Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g). Die Hefe kann inaktiviert werden. Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird. Gelbbraune, rieselfähige Körner Vitamin D2 Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat: Coliforme: ≤ 103/g Escherichia coli: ≤ 10/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar |
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UV-behandeltes Brot |
Beschreibung/Definition: Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2. Vitamin D2: Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Gehalt: Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 μg/100 g(1) Hefe im Teig: 1-5 g/100 g(2) (1) EN 12821, 2009, Europäische Norm. (2) Rezeptberechnung. |
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UV-behandelte Milch |
Beschreibung/Definition: UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l. Vitamin D3: Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol Synonym: Cholecalciferol CAS-Nr.: 67-97-0 Molmasse: 384,6377 g/mol Gehalt: Vitamin-D3 im Enderzeugnis: Vollmilch(1): 0,5-3,2 μg/100 g(2) Teilentrahmte Milch (1): 0,1–1,5 μg/100 g(2) (1) Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). (2) HPLC |
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Vitamin D2-Pilzpulver |
Beschreibung/Definition Vitamin D2-Pilzpulver ist ein körniges Pulver aus homogenisierten Agaricus bisporus-Pilzen‚ die mit UV-Licht bestrahlt wurden. Die Pilze werden gewaschen, homogenisiert und in Wasser suspendiert, um eine dünnflüssige Pilzmasse herzustellen. Die dünnflüssige Pilzmasse wird mit einer UV-Lampe bestrahlt. Anschließend wird die dünnflüssige Masse gefiltert, getrocknet und gemahlen, wodurch Vitamin D2-Pilzpulver entsteht. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln. Merkmale/Zusammensetzung Vitamin D2-Gehalt: 1 000-1 300 μg/g Pilzpulver (12) Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 10,0 % Asche: ≤ 13,5 % Schwermetalle Blei (als Pb): ≤ 0,5 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 0,3 mg/kg Mykotoxine Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE (7)/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g Coliforme: ≤ 10 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar |
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Vitamin K2 (Menachinon) |
Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen. Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten. Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2. Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion CAS-Nummer: 2124-57-4 Summenformel: C46H64O2 Molmasse: 649 g/mol
Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7) Aussehen: Gelbes Pulver Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7) Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7) Quelle: Bacillus subtilis spp. natto und Bacillus licheniformis Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension |
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Extrakt aus Weizenkleie |
Beschreibung/Definition: Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist. Trockenmasse: mind. 94 % Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8 Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 % Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse Mikrobiologische Parameter: Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10 000/g Hefen: max. 100/g Pilze: max. 100/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: max. 1000/g Clostridium perfringens: max. 1 000/g |
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Xylo-Oligosaccharide |
Beschreibung: Das neuartige Lebensmittel ist eine Mischung aus Xylo-Oligosacchariden (XOS), die durch Hydrolyse durch eine Xylanase aus Trichoderma reesei, gefolgt durch eine Aufreinigung, aus Maisspindeln (Zea mays subsp. mays) gewonnen werden. Merkmale/Zusammensetzung |
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Parameter |
Pulverform 1 |
Pulverform 2 |
Sirupform |
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Feuchtigkeit (%) |
≤ 5,0 |
≤ 5,0 |
70-75 |
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Protein (g/100 g) |
< 0,2 |
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Asche (%) |
≤ 0,3 |
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pH-Wert |
3,5-5,0 |
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Gesamtkohlenhydratgehalt (g/100 g) |
≥ 97 |
≥ 95 |
≥ 70 |
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XOS-Gehalt (Trockenmasse) (g/100 g) |
≥ 95 |
≥ 70 |
≥ 70 |
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Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g) (a) |
2,5-7,5 |
2-16 |
1,5-31,5 |
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Monosaccharide insgesamt (g/100 g) |
0-4,5 |
0-13 |
0-29 |
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Glucose (g/100 g) |
0-2 |
0-5 |
0-4 |
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Arabinose (g/100 g) |
0-1,5 |
0-3 |
0-10 |
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Xylose (g/100 g) |
0-1,0 |
0-5 |
0-15 |
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Disaccharide insgesamt (g/100 g) |
27,5-48 |
25-43 |
26,5-42,5 |
|
Xylobiose (XOS DP2) (g/100 g) |
25-45 |
23-40 |
25-40 |
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Cellobiose (g/100 g) |
2,5-3 |
2-3 |
1,5-2,5 |
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Oligosaccharide insgesamt (g/100 g) |
41-77 |
36-72 |
32-71 |
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Xylotriose (XOS DP3) (g/100 g) |
27-35 |
18-30 |
18-30 |
|
Xylotetraose (XOS DP4) (g/100 g) |
10-20 |
10-20 |
8-20 |
|
Xylopentaose (XOS DP5) (g/100 g) |
3-10 |
5-10 |
3-10 |
|
Xylohexaose (XOS DP6) (g/100 g) |
1-5 |
1-5 |
1-5 |
|
Xyloheptaose (XOS DP7) (g/100 g) |
0-7 |
2-7 |
2-6 |
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Maltodextrin (g/100 g) (b) |
0 |
20-25 |
0 |
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Kupfer (mg/kg) |
< 5,0 |
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Blei (mg/kg) |
< 0,5 |
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Arsen (mg/kg) |
< 0,3 |
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Salmonella (KBE (c)/25 g) |
negativ |
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E. coli (MPN (d)/100 g) |
negativ |
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Hefe (KBE/g) |
< 10 |
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Schimmelpilze (KBE/g) |
< 10 |
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DP: Polymerisationsgrad (degree of polymerization). (a) Zu den sonstigen Kohlenhydraten gehören Monosaccharide (Glukose, Xylose und Arabinose) und Cellobiose. (b) Der Maltodextrin-Gehalt wird nach Maßgabe der in der Verarbeitung zugesetzten Menge berechnet. (c) KBE: koloniebildende Einheiten. (d) MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number). |
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Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Merkmale/Zusammensetzung Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g Ballaststoffe: 24-30 g/100 g Zuckerarten < 1,0 g/100 g Fett: 7-10 g/100 g Gesamtasche: ≤ 12 % Wassergehalt: ≤ 5 % Trockenmassegehalt: ≤ 95 % Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt ≤ 102 KBE/g Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (10): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze) Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar |
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Hefe-Beta-Glucane |
Beschreibung/Definition: Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen. Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane“ lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane. Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind. Beta-Glucane werden aus der Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert. Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind. Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar. Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ): Lösliche Form: Gesamtkohlenhydrate: > 75 % Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 % Asche: < 4,0 % Feuchtigkeit: < 8,0 % Protein: < 3,5 % Fett: < 10 % Unlösliche Form: Gesamtkohlenhydrate: > 70 % Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 % Asche: ≤ 12 % Feuchtigkeit: < 8,0 % Protein: < 10 % Fett: < 20 % Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: (1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 % Asche: < 2,0 % Feuchtigkeit: < 6,0 % Protein: < 4,0 % Gesamtfettgehalt: < 3,0 % Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: Gesamtkeimzahl: < 1 000 KBE/g Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g Hefe: < 25 KBE/g Schimmel: < 25 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: < 100 KBE/g Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: ►M31 Blei: < 0,2 mg/kg Arsen: < 0,2 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 0,1 mg/kg ◄ |
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Zeaxanthin |
Beschreibung/Definition: Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid. Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt. Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos. Chemische Formel: C40H56O2 CAS-Nr.: 144-68-3 Molmasse: 568,9 Da Physikalisch-chemische Eigenschaften: Trocknungsverlust: < 0,2 % all-trans-Zeaxanthin: > 96 % cis-Zeaxanthin: < 2,0 % Sonstige Carotinoide: < 1,5 % Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg |
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Zinc L-pidolat |
Beschreibung/Definition: Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch. Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat CAS-Nr.: 15454-75-8 Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn Relative wasserfreie Molmasse: 321,4 Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver Reinheit: Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 % pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0 Spezifische Drehung: 19,6o-22,8o Wasser: ≤ 10,0 % Glutaminsäure: < 2,0 % Schwermetalle: Blei: ≤ 3,0 ppm Arsen: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Krankheitserreger: keine |
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(1)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10).
►M15
(3)
OSC-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Ocean Spray Cranberries, Inc.) Martin MA, Ramos S, Mateos R, Marais JPJ, Bravo-Clemente, L, Khoo C und Goya L. Food Res Intl 2015 71: 68-82. Abgeändert von Cunningham DG, Vannozzi S, O'Shea E, Turk R (2002) in Ho C-T, Zheng QY (eds) Quality Management of Nutraceuticals ACS Symposium series 803, Washington DC. Quantitation of PACs by DMAC Color Reaction, S. 151-166.
(4)
BL-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Brunswick Lab). Multi-Labor-Validierung einer Standardmethode zur Quantifizierung von Proanthocyanidinen in Cranberry-Pulvern. Prior RL, Fan E, Ji H, Howell A, Nio C, Payne MJ, Reed J. J Sci Food Agric. 2010 Jul;90(9):1473-8.
(5)
Die unterschiedlichen Werte für diese drei Parameter sind durch die verschiedenen angewandten Methoden bedingt.
(6)
GAE: Gallussäure-Äquivalente.
(8)
HPLC/RI: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Brechungsindexdetektion
(9)
KBE: koloniebildende Einheit.
(10)
Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.
(11)
2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.
►M48
(12)
Aus internationalen Einheiten (IE) umgerechnet, unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,025 μg = 1 IE. ◄
(13)
pAnwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.
(14)
Ausgedrückt als Selen. |