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Document 02016R0794-20220628

Consolidated text: Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/2022-06-28

02016R0794 — DE — 28.06.2022 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2016/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2022/991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022

  L 169

1

27.6.2022




▼B

VERORDNUNG (EU) 2016/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE ZIELE UND AUFGABEN VON EUROPOL

Artikel 1

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1)  
Es wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Union zu unterstützen.
(2)  
Europol in der durch diese Verordnung errichteten Form tritt an die Stelle von Europol in der durch den Beschluss 2009/371/JI errichteten Form und wird dessen Nachfolgerin.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Polizeibehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind. Zu den zuständigen Behörden zählen auch andere in den Mitgliedstaaten bestehende staatliche Behörden, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zuständig sind;

b) 

„strategische Analyse“ alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe Informationen erhoben, gespeichert, verarbeitet und bewertet werden mit dem Ziel, eine Kriminalpolitik zu fördern und zu entwickeln, die zu einer effizienten und wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beiträgt;

c) 

„operative Analyse“ alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe Informationen erhoben, gespeichert, verarbeitet und bewertet werden mit dem Ziel, strafrechtliche Ermittlungen zu unterstützen;

d) 

„Unionseinrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den EUV und den AEUV oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;

e) 

„internationale Organisation“ eine auf der Grundlage des Völkerrechts errichtete Organisation und die ihr zugeordneten Einrichtungen oder eine sonstige Einrichtung, die durch ein zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossenes Abkommen oder auf der Grundlage eines solchen Abkommens geschaffen wurde;

f) 

„private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften und sonstige Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige juristische Personen, die nicht von Buchstabe e erfasst sind;

g) 

„Privatpersonen“ alle natürlichen Personen;

▼M1 —————

▼B

l) 

„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle — unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht —, an die Daten weitergegeben werden;

▼M1 —————

▼M1

p) 

„verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ von Europol verarbeitete personenbezogene Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;

▼M1

q) 

„Ermittlungsdaten“ Daten, die ein Mitgliedstaat, die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 1 ) eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“), Eurojust oder ein Drittland im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen, die ein oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anwendbar sind, verarbeiten darf oder die ein Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder ein Drittland Europol zur Unterstützung einer solchen laufenden strafrechtlichen Ermittlungen übermittelt hat und die personenbezogene Daten enthalten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien betroffener Personen beziehen;

r) 

„terroristische Inhalte“ terroristische Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

s) 

„Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ Online-Material, das Kinderpornografie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) oder pornografische Darbietung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e jener Richtlinie darstellt;

t) 

„Online-Krisensituation“ die Verbreitung von Online-Inhalten, die auf ein aktuelles oder kürzlich stattgefundenes Ereignis in der realen Welt zurückzuführen sind, Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar dazu aufrufen oder die darauf abzielen oder bewirken, dass eine Bevölkerung ernsthaft eingeschüchtert wird, vorausgesetzt, dass ein Zusammenhang mit oder ein begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus und dass das Potential einer exponentiellen Verbreitung und Viralität dieser Inhalte bei mehreren Online-Diensten erwartet wird;

u) 

„Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten“ eine Gruppe von Übermittlungen personenbezogener Daten, wenn die Daten sich auf dieselbe spezifische Situation beziehen und wenn die Übermittlungen aus denselben Kategorien personenbezogener Daten und aus denselben Kategorien von betroffenen Personen bestehen;

v) 

„Forschungs- und Innovationsprojekte“ Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen für das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen zur Entwicklung spezifischer Instrumente und andere spezifische Forschungs- und Innovationsprojekte, die für das Erreichen der Ziele Europols von Bedeutung sind.

▼B

Artikel 3

Ziele

(1)  
Europol unterstützt und verstärkt die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, wie in Anhang I aufgeführt.
(2)  

Zusätzlich zu Absatz 1 erstrecken sich die Ziele von Europol auch auf im Zusammenhang mit diesen Straftaten stehende Straftaten. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

a) 

Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen;

b) 

Straftaten, die begangen werden, um in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen;

c) 

Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Artikel 4

Aufgaben

(1)  

Europol kommt folgenden Aufgaben nach, um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen:

a) 

Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Austausch von Informationen, einschließlich strafrechtlich relevanter Erkenntnisse;

b) 

unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten — über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 errichteten oder benannten nationalen Stellen — über alle sie betreffenden Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten;

c) 

Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken, wobei die Maßnahmen

i) 

gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder

ii) 

im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Artikels 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden;

d) 

Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen und Anregung, dass solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Artikels 5 eingesetzt werden;

e) 

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei internationalen Großereignissen durch Informationen und Analysen;

f) 

Erstellung von Bedrohungs-, strategischen und operativen Analysen sowie von allgemeinen Lageberichten;

g) 

Entwicklung, Weitergabe und Förderung von Fachwissen über Methoden der Kriminalitätsverhütung, Ermittlungsverfahren und (kriminal-)technische Methoden sowie Beratung der Mitgliedstaaten;

h) 

Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, auch in operativer, technischer und finanzieller Hinsicht;

▼M1

ha) 

Bereitstellung administrativer und finanzieller Unterstützung für die Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten im Sinne des Beschlusses 2008/617/JI des Rates ( 4 );

▼B

i) 

Erbringung von spezialisierten Schulungsleistungen und Unterstützung der Mitgliedstaaten — auch in finanzieller Hinsicht — bei der Durchführung von Maßnahmen zur Schulung im Rahmen ihrer Ziele und nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA);

▼M1

j) 

Zusammenarbeit mit den auf der Grundlage von Titel V AEUV errichteten Unionseinrichtungen, mit OLAF und der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), insbesondere durch den Austausch von Informationen und durch Unterstützung mit Analysen zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Bereichen;

▼B

k) 

Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für die auf dem EUV basierenden Krisenbewältigungsstrukturen und -missionen der EU im Rahmen der Ziele von Europol gemäß Artikel 3;

l) 

Weiterentwicklung von Zentren der Union, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele von Europol fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, insbesondere des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität;

▼M1

m) 

Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden, unter anderem durch

i) 

Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Reaktion auf vermutlich kriminell motivierte Cyberangriffe,

ii) 

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/784 bei den Entfernungsanordnungen und

iii) 

die Verweisung von Online-Inhalten an die betroffenen Anbieter von Online-Diensten, damit diese freiwillig die Vereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren eigenen Geschäftsbedingungen überprüfen;

▼M1

r) 

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Personen, deren kriminellen Aktivitäten unter die in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen fallen und die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen;

s) 

Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und prioritärer Ermittlungen gegenüber in Buchstabe r genannten Personen;

t) 

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Daten, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen an Europol übermittelt werden und an Terrorismus oder schwerer Kriminalität beteiligte Personen betreffen, sowie Vorschlag der möglichen Eingabe von Informationsausschreibungen über Staatsangehörige eines Drittstaates im Interesse der Union (im Folgenden „Informationsausschreibung“) in das Schengener Informationssystem (SIS) durch die Mitgliedstaaten nach deren Ermessen und im Anschluss an die Überprüfung und Analyse dieser Daten, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

u) 

im Zusammenhang mit den Zielen von Europol Unterstützung des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstandes nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 im Wege der Bereitstellung von Fachwissen und Analysen, falls angezeigt;

v) 

proaktive Beobachtung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Erreichung der Ziele von Europol relevant sind, und Leistung eines Beitrags zu diesen Tätigkeiten, indem sie damit zusammenhängende Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützt und ihre eigenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter Projekte zum Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung spezifischer Instrumente für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden, durchführt, sowie Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67;

w) 

Leistung eines Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Einrichtungen und Agenturen der EU, die für die Erfüllung der Ziele von Europol relevant sind, einschließlich mittels des EU-Innovationszentrums für innere Sicherheit, und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

x) 

Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Bewältigung von Online-Krisensituationen, insbesondere dadurch, dass privaten Parteien die zur Ermittlung relevanter Online-Inhalte benötigten Informationen übermittelt werden;

y) 

Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet;

z) 

Zusammenarbeit nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) errichteten zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) über die maßgebliche nationale Europol-Stelle oder, sofern der jeweilige Mitgliedstaat es gestattet, durch direkten Kontakt mit den FIU, insbesondere durch den Austausch von Informationen und die Bereitstellung von Analysen an die Mitgliedstaaten, um grenzüberschreitende Ermittlungen zu Geldwäscheaktivitäten internationaler krimineller Vereinigungen und zu Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

Damit ein Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Europol die mögliche Eingabe einer Ausschreibung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe t vorgeschlagen hat, andere Mitgliedstaaten und Europol über das Ergebnis der Überprüfung und Analyse sowie darüber unterrichtet, ob eine Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, wird ein Mechanismus für die regelmäßige Berichterstattung eingerichtet.

Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol gemäß dem in der Verordnung (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren Europol über jede in das SIS eingegebene Ausschreibung und jeden Treffer zu diesen Ausschreibungen und können über Europol den Drittstaat oder die internationale Organisation, von dem bzw. der die zu der Ausschreibung führenden Daten stammen, über Treffer zu dieser Ausschreibung.

▼B

(2)  
Europol erstellt strategische Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen. ►M1  Europol leistet zudem Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele, insbesondere im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen, unter anderem durch die Erleichterung und Bereitstellung administrativer, logistischer, finanzieller und operativer Unterstützung für operative und strategische Tätigkeiten unter Führung der Mitgliedstaaten. ◄
(3)  
Europol erstellt strategische Analysen und Bedrohungsanalysen, um den effizienten und effektiven Einsatz der auf nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten verfügbaren Ressourcen zu erleichtern und derartige Tätigkeiten zu unterstützen. ►M1  Europol erstellt auch Bedrohungsanalysen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen über kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Risikobewertungen zu unterstützen. ◄
(4)  
Europol fungiert als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates ( 9 ). Europol fördert zudem die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionseinrichtungen und Drittstaatsbehörden.

▼M1

(4a)  
Europol unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen.

Europol unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erreichung der Ziele von Europol relevant sind.

Gegebenenfalls kann Europol die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten der maßgebenden Einrichtungen der Union gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe w verbreiten.

Europol ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Europol erhält keine Mittel aus einem Rahmenprogramm der Union, wenn sie die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung dieses Programms unterstützt.

Bei der Gestaltung und der Konzeption der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann Europol gegebenenfalls die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission konsultieren.

(4b)  
Europol unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit bei der Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), die Unternehmen betreffen, welche Technologien bereitstellen, einschließlich Software, die Europol zur Verhütung und Untersuchung von unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten verwendet.

▼M1

(5)  
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wendet Europol keine Zwangsmaßnahmen an.

Das Europol-Personal kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten, insbesondere durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, forensische und technische Unterstützung und durch Anwesenheit bei der Durchführung dieser Maßnahmen. Das Europol-Personal selbst führt keine Ermittlungsmaßnahmen durch.

▼M1

(5a)  
Europol achtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte und -freiheiten.

▼B



KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND EUROPOL

Artikel 5

Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1)  
Europol-Personal kann an den Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten befasst sind, mitwirken. In der Vereinbarung zur Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden die Bedingungen für die Mitwirkung des Europol-Personals in der Gruppe festgelegt; sie enthält Informationen über die Haftungsvorschriften.
(2)  
Europol-Personal kann innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen.
(3)  
Europol-Personal, das in einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirkt, kann im Einklang mit dieser Verordnung allen Mitgliedern der Gruppe die erforderlichen Informationen weitergeben, die von Europol für die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden. Europol unterrichtet gleichzeitig die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen.
(4)  
Informationen, die das Europol-Personal im Rahmen seiner Mitwirkung in einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe erlangt, dürfen mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, von Europol nach Maßgabe dieser Verordnung für die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(5)  
Wenn Europol Grund zu der Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen zusätzlichen Nutzen für eine gegebene Untersuchung bewirken würde, kann sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen und Letztere bei der Einsetzung der Ermittlungsgruppe unterstützen.

Artikel 6

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

(1)  
Europol ersucht in bestimmten Fällen, in denen sie der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine unter ihre Ziele fallende Straftat eingeleitet werden sollten, die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten über die nationalen Stellen um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen.

▼M1

(1a)  
Unbeschadet von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in den Fällen, in denen er der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen zu einer bestimmten Straftat eingeleitet werden sollten, die zwar nur einen Mitgliedstaat betrifft, aber ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über seine nationale Stelle die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung einer strafrechtlichen Ermittlung vorschlagen.

▼M1

(2)  
Die nationalen Stellen setzen Europol, in Bezug auf jedes Ersuchen gemäß Absatz 1, oder den Exekutivdirektor, in Bezug auf jeden nach Absatz 1a gemachten Vorschlag, unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

▼B

(3)  

Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nach Absatz 1 nicht stattzugeben, so teilen sie Europol unverzüglich, vorzugsweise binnen eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit. Von dieser Begründung kann jedoch abgesehen werden, wenn

a) 

dies den grundlegenden Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde oder

b) 

hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

▼M1

(4)  
Europol setzt Eurojust und — falls angezeigt — die EUStA unverzüglich von jedem Ersuchen gemäß Absatz 1, von jedem Vorschlag nach den Absatz 1a sowie von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis.

▼B

Artikel 7

Nationale Europol-Stellen

(1)  
Die Mitgliedstaaten und Europol arbeiten bei der Erfüllung der ihnen gemäß dieser Verordnung jeweils obliegenden Aufgaben zusammen.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dient. Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Beamten zum Leiter seiner nationalen Stelle.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Stelle nach nationalem Recht für die Erfüllung der in dieser Verordnung den nationalen Stellen zugewiesenen Aufgaben zuständig ist und insbesondere Zugriff auf nationale Daten für die Strafverfolgung und andere einschlägige Daten hat, die für die Zusammenarbeit mit Europol erforderlich sind.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat legt die Organisation und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe seines nationalen Rechts fest.
(5)  
In Einklang mit Absatz 2 ist die nationale Stelle die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen einschließlich einer vorherigen Einbeziehung der nationalen Stelle können die Mitgliedstaaten jedoch direkte Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden und Europol gestatten. Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, es sei denn, die nationale Stelle erklärt, dass sie diese Informationen nicht benötigt.
(6)  

Jeder Mitgliedstaat stellt über seine nationale Stelle oder — vorbehaltlich des Absatzes 5 — über eine zuständige Behörde insbesondere Folgendes sicher:

a) 

Übermittlung der für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen — einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird — an Europol;

b) 

wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden mit Europol;

c) 

Verbesserung des Informationsstands über die Tätigkeiten von Europol;

d) 

Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften bei der Übermittlung von Informationen an Europol gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a.

(7)  

Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der Ausübung der ihnen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse gemäß Artikel 6 Buchstabe a zu übermitteln, wenn

a) 

dies den grundlegenden Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde,

b) 

hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würde oder

c) 

hierdurch Informationen preisgegeben würden, die sich auf Nachrichtendienste oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit beziehen.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch Informationen bereit, sobald diese nicht länger unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c fallen.

▼M1

(8)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine FIU befugt ist, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs und vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien, ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol um Finanzinformationen und Analysen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 entweder über die ihre seine nationale Stelle oder — sofern dieser Mitgliedstaat es gestattet — durch direkten Kontakt zwischen der FIU und Europol zu beantworten.

▼B

(9)  
Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um insbesondere etwaige bei ihrer operativen Zusammenarbeit mit Europol auftretende Probleme zu erörtern und einer Lösung zuzuführen.
(10)  
Die Kosten, die den nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und — mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung — Europol nicht in Rechnung gestellt.
(11)  
Europol erstellt auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat festgelegten quantitativen und qualitativen Evaluierungskriterien einen Jahresbericht über die gemäß Absatz 6 Buchstabe a von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Artikel 8

Verbindungsbeamte

(1)  
Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.
(2)  
Die Verbindungsbeamten bilden die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.
(3)  
Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen Europol und dem entsendenden Mitgliedstaat.
(4)  
Die Verbindungsbeamten unterstützen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten, von Drittstaaten und internationaler Organisationen. Für einen derartigen bilateralen Informationsaustausch kann nach Maßgabe des nationalen Rechts auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten auf die Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Dieser Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht.
(5)  
Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 zu.
(6)  
Europol gewährleistet, dass die Verbindungsbeamten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, umfassend informiert und in alle ihre Tätigkeiten einbezogen werden.
(7)  
Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit ihrer Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung kostenlos zur Verfügung. Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die den Verbindungsbeamten zur Verfügung gestellte Ausstattung, sofern nicht das Europäische Parlament und der Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats anders entscheiden.



KAPITEL III

ORGANISATION VON EUROPOL

Artikel 9

Verwaltungs- und Leitungsstruktur von Europol

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur von Europol umfasst

a) 

einen Verwaltungsrat;

b) 

einen Exekutivdirektor;

c) 

gegebenenfalls sonstige vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe s eingesetzte beratende Gremien.



ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 10

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Alle Vertreter sind stimmberechtigt.
(2)  
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt.
(3)  
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der unter Berücksichtigung des Kriteriums nach Absatz 2 ernannt wird. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten.

Der Grundsatz einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat ist ebenfalls zu berücksichtigen.

(4)  
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Kommission, die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder zu beenden, beträgt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 11

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)  

Der Verwaltungsrat

▼M1

a) 

beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ein einheitliches Programmplanungsdokument im Sinne von Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission ( 11 );

▼B

b) 

beschließt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan von Europol und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan von Europol gemäß Kapitel X wahr;

c) 

nimmt einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten von Europol an und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli des darauf folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

d) 

erlässt die für Europol geltende Finanzregelung nach Artikel 61;

e) 

beschließt eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

f) 

erlässt Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder, auch im Zusammenhang mit ihrer Interessenerklärung;

g) 

übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Europol-Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

h) 

erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

i) 

erlässt interne Regeln über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors, einschließlich von Bestimmungen über die Zusammensetzung des Auswahlausschusses, die dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen;

j) 

schlägt dem Rat gemäß den Artikeln 54 und 55 eine Auswahlliste von Bewerbern für die Posten des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren vor und schlägt dem Rat gegebenenfalls vor, deren Amtszeiten zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;

k) 

legt Leistungsindikatoren fest und überwacht die Amtsführung des Exekutivdirektors einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

l) 

ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;

m) 

ernennt einen Rechnungsführer, der den Bestimmungen des Statuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und seine Tätigkeit funktionell unabhängig ausübt;

n) 

errichtet gegebenenfalls eine interne Auditstelle;

o) 

ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte von OLAF und des EDSB;

p) 

legt die Bewertungskriterien für den Jahresbericht gemäß Artikel 7 Absatz 11 fest;

q) 

verabschiedet nach Konsultation des EDSB Leitlinien zur genaueren Festlegung der Verfahren für die Verarbeitung von Informationen durch Europol gemäß Artikel 18;

r) 

genehmigt den Abschluss von Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 bzw. Artikel 25 Absatz 1;

s) 

entscheidet unter Berücksichtigung sowohl der Geschäfts- als auch der Finanzerfordernisse über die Errichtung der internen Strukturen von Europol einschließlich der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezialisierten Zentren der Union auf Vorschlag des Exekutivdirektors;

t) 

gibt sich eine Geschäftsordnung einschließlich der Bestimmungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise seines Sekretariats;

u) 

erlässt gegebenenfalls andere interne Bestimmungen;

▼M1

v) 

bestimmt einen Grundrechtsbeauftragten im Sinne von Artikel 41c;

w) 

legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage Europol Vorschläge für eine mögliche Eingabe von Ausschreibungen in das SIS vorlegen kann.

▼B

(2)  
Falls der Verwaltungsrat es für die Erfüllung der Aufgaben von Europol für erforderlich erachtet, kann er dem Rat vorschlagen, die Kommission darauf aufmerksam zu machen, dass ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder eine Empfehlung für einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist.
(3)  
Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine solche Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor wird ermächtigt, diese Befugnisse zu delegieren.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die weitere Delegation dieser Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 12

Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

▼M1

(1)  
Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, die Stellungnahme der Kommission nach Unterabsatz 1 ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, keine der vom Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.

Sobald das einheitliche Programmplanungsdokument angenommen wurde, übermittelt der Verwaltungsrat dieses dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss.

▼B

(2)  
►M1  In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Stellenplans. Zudem enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen und umfasst die von Europol geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten. ◄

Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und gemäß den Ergebnissen externer und interner Bewertungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertungen wird, falls angebracht, im jährlichen Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

(3)  
Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit der mehrjährigen Programmplanung im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
(4)  
Wenn Europol nach der Annahme eines jährlichen Arbeitsprograms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.
(5)  
Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen, das für die Annahme des ursprünglichen jährlichen Arbeitsprogramms gilt. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

Artikel 13

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat wählt aus der Gruppe der drei Mitgliedstaaten, die gemeinsam das 18-Monats-Programm des Rates erstellt haben, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtszeit entspricht den 18 Monaten, die vom Programm des Rates abgedeckt werden. Falls die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit endet, endet zugleich auch automatisch ihre Amtszeit.
(2)  
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
(3)  
Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, tritt der stellvertretende Vorsitzende automatisch an dessen Stelle.

Artikel 14

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)  
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)  
Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
(3)  
Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

▼M1

(4)  
Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

Zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden als nicht stimmberechtigte Beobachter jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, um die folgenden Angelegenheiten von politischem Interesse zu erörtern:

a) 

den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr;

b) 

das in Artikel 12 genannte einheitliche Programmplanungsdokument für das folgende Jahr und den jährlichen Haushaltsplan;

c) 

schriftliche Fragen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses und Antworten;

d) 

Außenbeziehungen und Partnerschaften.

Der Verwaltungsrat kann gemeinsam mit den Vertretern des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusseses weitere zu erörternde politische Angelegenheiten in den in Unterabsatz 1 genannten Sitzungen festlegen.

▼B

(5)  
Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(6)  
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.

Artikel 15

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)  
Unbeschadet der Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 8 und Artikel 64 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)  
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.
(3)  
Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(4)  
In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.



ABSCHNITT 2

Exekutivdirektor

Artikel 16

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)  
Der Exekutivdirektor leitet Europol. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2)  
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

▼M1

(3)  
Der Rat oder der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

▼B

(4)  
Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
(5)  

Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Europol durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, insbesondere dafür,

a) 

die laufenden Geschäfte von Europol zu führen,

b) 

dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Errichtung der internen Strukturen von Europol zu unterbreiten,

c) 

die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,

▼M1

d) 

den Entwurf des in Artikel 12 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Kommission und des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses dem Verwaltungsrat zu unterbreiten,

▼B

e) 

die mehrjährige Programmplanung und das jährliche Arbeitsprogramm durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,

f) 

einen geeigneten Entwurf der Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts auszuarbeiten,

g) 

den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten von Europol zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

h) 

einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte und Bewertungen sowie etwaiger Untersuchungsberichte und Empfehlungen des OLAF und des EDSB zu erstellen und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

i) 

die finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,

j) 

einen Entwurf einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

k) 

einen Entwurf interner Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungsrats auszuarbeiten und den Entwurf dieser Bestimmungen dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

l) 

den Entwurf der für Europol geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

m) 

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol auszuarbeiten und den Haushaltsplan von Europol auszuführen,

n) 

den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,

o) 

den Verwaltungsrat regelmäßig über die Umsetzung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung zu informieren,

▼M1

oa) 

den Verwaltungsrat über mit privaten Parteien unterzeichnete Vereinbarungen zu unterrichten,

▼B

p) 

andere sich aus dieser Verordnung ergebende Aufgaben zu erfüllen.



KAPITEL IV

INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 17

Informationsquellen

(1)  

Europol verarbeitet ausschließlich Informationen, die ihr übermittelt werden

a) 

von Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7,

b) 

von Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Kapitel V,

c) 

von privaten Parteien und Privatpersonen gemäß Kapitel V.

(2)  
Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet sowie öffentliche Daten direkt einholen und verarbeiten.
(3)  
Soweit Europol in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in nationalen oder internationalen Informationssystemen oder Informationssystemen der Union eingeräumt wird, kann sie auf diesem Wege Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abrufen und verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte der Union bzw. nationaler oder internationaler Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten, als in dieser Verordnung vorgeschrieben. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal und nur insoweit gewährt, wie dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und dafür verhältnismäßig ist.

Artikel 18

Zwecke der Informationsverarbeitung

(1)  
Sofern es für die Verwirklichung ihrer Ziele nach Artikel 3 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
(2)  

Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

a) 

Abgleich zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder anderer relevanter Verbindungen zwischen Informationen in Bezug auf

i) 

Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

ii) 

Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;

b) 

strategische oder themenbezogene Analyse,

c) 

operative Analyse;

▼M1

d) 

Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;

▼M1

e) 

Forschungs- und Innovationsprojekte;

f) 

Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen Entscheidung zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol.

▼B

(3)  

Die Verarbeitung für die Zwecke operativer Analysen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfolgt im Wege von Projekten der operativen Analyse, für die die folgenden besonderen Garantien gelten:

a) 

Für jedes Projekt der operativen Analyse legt der Exekutivdirektor den spezifischen Zweck, die Kategorien der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Beteiligten, die Dauer der Speicherung und die Bedingungen für Zugriff auf bzw. Übermittlung und Verwendung der betreffenden Daten fest und unterrichtet den Verwaltungsrat und den EDSB darüber;

b) 

personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des spezifischen Projekts der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden. Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten für ein weiteres Projekt der operativen Analyse relevant sein können, ist die Weiterverarbeitung dieser personenbezogenen Daten nur insoweit zulässig, als diese Weiterverarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist und die personenbezogenen Daten mit den unter Buchstabe a festgelegten Bestimmungen, die für das andere Analyseprojekt gelten, vereinbar sind;

c) 

nur ordnungsgemäß ermächtigtes Personal darf auf die Daten des jeweiligen Projekts zugreifen und diese verarbeiten.

▼M1

(3a)  
Falls es für die Erreichung der Ziele der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ausschließlich im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Zwecken und Zielen gemäß Artikel 33a.

▼B

(4)  
Die Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzgarantien. Diese Verarbeitungsvorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert. Die Dokumentation wird dem Datenschutzbeauftragten und dem EDSB auf Verlangen zur Verfügung gestellt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüfen können.

▼M1

(5)  
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die Europol-Infrastruktur für den bilateralen Austausch personenbezogener Daten genutzt wird und Europol keinen Zugriff auf den Inhalt der Daten hat, sind die Kategorien personenbezogener Daten und die Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den Zwecken des Absatzes 2 erhoben und verarbeitet werden dürfen, in Anhang II aufgeführt.

▼M1

(5a)  
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) unterscheidet Europol gegebenenfalls und so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten, die sich auf die verschiedenen in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen.

▼M1

(6)  
Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls das der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Die Frist für die Verarbeitung solcher Daten für diesen Zweck darf sechs Monate ab Erhalt dieser Daten nicht überschreiten.

▼M1

(6a)  
Bevor die Daten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden und sofern das unbedingt erforderlich ist, einzig um festzustellen, ob personenbezogene Daten Absatz 5 des vorliegenden Artikels entsprechen, kann Europol die ihr gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck vorübergehend verarbeiten, auch durch Abgleich dieser Daten mit allen Daten, die Europol bereits gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels verarbeitet.

Europol darf personenbezogene Daten nach Unterabsatz 1 nur für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Europol feststellt, dass diese Daten unter ihre Ziele fallen, oder in begründeten Fällen länger verarbeiten, wenn das für die Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Europol unterrichtet den EDSB über die Verlängerung des Verarbeitungszeitraums. Die maximale Gesamtdauer der Datenverarbeitung gemäß Unterabsatz 1 beträgt drei Jahre. Diese personenbezogenen Daten werden funktional getrennt von anderen Daten aufbewahrt.

Gelangt Europol zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten personenbezogenen Daten nicht Absatz 5 entsprechen, löscht Europol diese Daten und setzt den Lieferanten dieser gelöschten Daten gegebenenfalls davon in Kenntnis.

(6b)  
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Anhörung des EDSB und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Grundsätze, die Bedingungen für die Verarbeitung der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Daten fest, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Daten, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung solcher Daten, die jene gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels nicht überschreiten dürfen.

▼B

(7)  
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation des EDSB gegebenenfalls Leitlinien zur genaueren Festlegung der Verfahren für die Verarbeitung von Informationen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe q.

▼M1

Artikel 18a

Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen

(1)  

Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten verarbeiten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, wenn

a) 

ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b Ermittlungsdaten übermittelt und Europol ersucht, diese Ermittlungen zu unterstützen, und zwar:

i) 

durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder

ii) 

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a;

b) 

Europol feststellt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zur Unterstützung dieser Ermittlungen durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.

Die Ergebnisse dieser Bewertung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist zu protokollieren und dem EDSB zur Information zu übermitteln, wenn Europol die Unterstützung der in Unterabsatz 1 genannten Ermittlungen beendet.

(2)  
Wenn der in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannte Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Recht nicht länger befugt ist, die Daten in den in Absatz 1 genannten laufenden konkreten Strafermittlungen zu verarbeiten, informiert er Europol,

Wenn die EUStA oder Eurojust Europol Ermittlungsdaten übermittelt und nach den Verfahrensvorschriften und Garantien des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts nicht länger befugt ist, diese Daten im Rahmen der in Absatz 1 genannten laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen zu verarbeiten, informiert sie Europol.

(3)  
Europol darf Ermittlungsdaten ausschließlich zur Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange gemäß Artikel 18 Absatz 2 verarbeiten, wie Europol die laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, für die die Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt wurden.
(4)  
Europol darf die gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a übermittelten Ermittlungsdaten und das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten auf Ersuchen des Bereitstellers dieser Ermittlungsdaten über die in Absatz 3 festgelegte Verarbeitungsfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren anhängig ist, das die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen betrifft, für die diese Daten übermittelt wurden.

Die Lieferanten dieser Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a oder mit ihrer Zustimmung ein Mitgliedstaat, in dem ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen anhängig ist, kann Europol ersuchen, die Ermittlungsdaten und das Ergebnis der operativen Analyse dieser Daten über den in Absatz 3 festgelegten Verarbeitungszeitraum hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren, das damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen betrifft, in diesem anderen Mitgliedstaat anhängig ist.

(5)  
Unbeschadet der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 18 Absatz 6a werden personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, von anderen Daten funktional getrennt aufbewahrt und dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn das für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels erforderlich und verhältnismäßig ist.

Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat Bedingungen für die Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 fest.

(6)  
Die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten auch, wenn personenbezogene Daten Europol von einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat zur Verfügung gestellt werden und dieser Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur operativer Analyse als Beitrag zu konkreten strafrechtlichen Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung stellt, sofern der Drittstaat die Daten im Rahmen von strafrechtlicher Ermittlungen gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Strafrecht erlangt hat.

Stellt ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten gemäß Unterabsatz 1 zur Verfügung, so kann der Datenschutzbeauftragte den EDSB gegebenenfalls darüber unterrichten.

Europol vergewissert sich, dass die Menge der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten konkreten strafrechtlichen Ermittlungen ist. Gelangt Europol zu dem Schluss, dass ein Hinweis darauf vorliegt, dass solche Daten offensichtlich unverhältnismäßig sind oder unter offensichtlicher Verletzung von Grundrechten erhoben wurden, so verarbeitet Europol die Daten nicht und löscht sie.

Europol greift auf die nach diesem Absatz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur zu, wenn das zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen, für die die Daten zur Verfügung gestellt wurden, erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb der Union weitergegeben werden.

▼B

Artikel 19

Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen

▼M1

(1)  
Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die Europol Informationen übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken diese Informationen gemäß Artikel 18 verarbeitet werden dürfen.

Wenn ein in Unterabsatz 1 genannter Informationslieferant diesen Unterabsatz nicht genügt, verarbeitet Europol im Einvernehmen mit dem Informationslieferanten die Informationen, um zu bestimmen, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck oder welchen Zwecken sie weiterverarbeitet werden.

Europol verarbeitet Informationen zu einem anderen Zweck als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nur dann, wenn der Informationslieferant dem zustimmt.

Informationen, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Zwecke übermittelt werden, dürfen von Europol auch für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 33a verarbeitet werden.

(2)  
Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung von Informationen an Europol etwaige für den Zugriff darauf oder ihre Verwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere zu der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Informationen. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, so setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.

▼B

(3)  
In hinreichend begründeten Fällen kann Europol für den Zugang zu oder die Verwendung von aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholten Informationen seitens der Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen Einschränkungen vorsehen.

Artikel 20

Zugang der Mitgliedstaaten und des Europol-Personals zu von Europol gespeicherten Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können diese Informationen durchsuchen. Das Recht von Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorzusehen, bleibt davon unberührt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 Absatz 5 indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Dies gilt unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 seitens der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

▼M1

(2a)  
Im Rahmen von in Artikel 18 Absatz 3 genannten Projekten der operativen Analyse und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die und Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen festlegen, welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen bei konkreten Ermittlungen und nach den Verfahren, die in den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien festgelegt sind, direkt zugänglich macht.

▼M1

(3)  

Nach Maßgabe des nationalen Rechts dürfen der Zugriff auf die und die Weiterverarbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung folgender Formen von Straftaten erfolgen:

▼B

a) 

Formen der Kriminalität, für die Europol zuständig ist, und

b) 

anderer Formen schwerer Kriminalität, wie sie im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates ( 13 ) aufgeführt sind.

(4)  
Vom Exekutivdirektor ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen unbeschadet des Artikels 67 und in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

▼M1

Artikel 20a

Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)  
Europol knüpft und unterhält enge Beziehungen zur EUStA. Im Rahmen dieser Beziehungen handeln Europol und die EUStA im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.
(2)  
Auf Antrag der EUStA gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates unterstützt Europol die Ermittlungen der EUStA und arbeitet mit ihr im Wege der Bereitstellung von Informationen und analytischer Unterstützung zusammen, bis die EUStA entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen.
(3)  
Damit der EUStA Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden, ergreift Europol alle geeigneten Maßnahmen, um die EUStA in die Lage zu versetzen, dass sie indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Daten zu Straftaten, die in die Zuständigkeit von EPPO fallen, nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat. Bei diesem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren wird im Falle eines Treffers nur Europol unterrichtet, vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen, die die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten vorsehen.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, je nach der Entscheidung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag relevant sind.

(4)  
Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, vorbehaltlich aller Einschränkungen, die der Informationslieferant gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorsieht.

Wenn Europol eine Meldung an die EUStA gemäß Unterabsatz 1 macht, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

Wurden Europol Informationen über strafbares Verhalten, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, von einem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen vorgesehen hat, so teilt Europol der EUStA das Bestehen dieser Einschränkungen mit und verweist die Angelegenheit an den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat wendet sich direkt an die EUStA, um Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entsprechen.

▼B

Artikel 21

Zugang von Eurojust und OLAF zu von Europol gespeicherten Informationen

(1)  
Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Mitgliedstaats, der Unionseinrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, bleiben davon unberührt.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben von Eurojust bzw. OLAF erforderlich sind.

(2)  
Europol und Eurojust können eine Arbeitsvereinbarung schließen, mit der sie innerhalb ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche den gegenseitigen Zugang zu allen für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Informationen und die Möglichkeit von Suchabfragen bezüglich dieser Informationen sicherstellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationaler Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung einzuschränken, und im Einklang mit den Datenschutzgarantien dieser Verordnung.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust bzw. bei OLAF vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.
(4)  
Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihr von Eurojust mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten bzw. von OLAF mitgeteilt wurde, welche OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.
(5)  
Falls im Laufe von Europol-Datenverarbeitungstätigkeiten zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit dem Mandat von Eurojust oder OLAF erforderlich sind, setzt Europol Letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise OLAF mit Europol ab.
(6)  
Eurojust, d. h. das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 19 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.
(7)  
Europol, Eurojust und OLAF benachrichtigen einander, wenn nach der gegenseitigen Abfrage von Daten gemäß Absatz 2 oder infolge eines Treffers gemäß Absatz 1 Anzeichen dafür vorliegen, dass Daten fehlerhaft sein oder im Widerspruch zu anderen Daten stehen können.

▼M1

(8)  
Stellt Europol im Laufe der Informationsverarbeitung zu einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung oder zu einem bestimmten Projekt fest, dass Informationen für eine mögliche rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von Belang sind, so leitet Europol diese Informationen — vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen durch den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat — unverzüglich an das OLAF weiter.

Wenn Europol gemäß Unterabsatz 1 Informationen an das OLAF weiterleitet, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

▼B

Artikel 22

Pflicht zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten

(1)  
Europol unterrichtet einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich über Informationen, die diesen betreffen. Falls diese Informationen jedoch Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol Rücksprache mit dem Informationslieferanten, der die Einschränkung des Zugangs festgelegt hat, und bittet diesen um Zustimmung zur Datenweitergabe.

In diesem Fall dürfen die Daten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung seitens des Informationslieferanten weitergegeben werden.

(2)  
Europol unterrichtet einen Mitgliedstaat ungeachtet etwaiger Einschränkungen des Zugangs über Informationen, die ihn betreffen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.

In einem solchen Fall unterrichtet Europol zugleich den Informationslieferanten von der Weitergabe der Informationen und teilt ihm mit, welche Gründe bei der Situationsanalyse zu dieser Entscheidung geführt haben.



KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN



ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 23

Gemeinsame Bestimmungen

(1)  
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu Unionseinrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.
(2)  
Europol kann vorbehaltlich der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)  
Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über regelmäßige Kooperationsbeziehungen, die Europol gemäß den Absätzen 1 und 2 herstellen und unterhalten will, und über die Entwicklung solcher Beziehungen, sobald sie hergestellt sind.
(4)  
Europol kann für die Zwecke gemäß den Absätzen 1 und 2 Arbeitsvereinbarungen mit Stellen gemäß Absatz 1 schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht den Austausch personenbezogener Daten zulassen und sind für die Union oder ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.
(5)  
Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.
(6)  
Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit dieser Verordnung und wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, so holt Europol die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn, der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

▼M1

(7)  
Eine Weiterübermittlung von bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Parteien ist verboten, es sei denn, Europol hat vorher seine ausdrückliche Genehmigung erteilt.

▼B

(8)  
Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für solche Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet werden.
(9)  
Informationen, die eindeutig unter offenkundiger Verletzung der Menschenrechte erlangt wurden, dürfen nicht verarbeitet werden.



ABSCHNITT 2

▼M1

Übermittlung und Austausch personenbezogener Daten

Artikel 24

Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen

(1)  
Europol übermittelt nur dann personenbezogene Daten gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich aller weiteren Einschränkungen nach der vorliegenden Verordnung, und unbeschadet des Artikels 67 der vorliegenden Verordnung an eine Unionseinrichtung, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenden Unionseinrichtung verhältnismäßig und erforderlich sind.
(2)  
Im Anschluss an ein Ersuchen einer anderen Unionseinrichtung auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Unionseinrichtung. Sofern Europol die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 nicht bestätigen kann, so holt Europol weitere Auskünfte von der ersuchenden Unionseinrichtung ein.

Die ersuchende Unionseinrichtung stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten überprüft werden kann.

(3)  
Die empfangende Unionseinrichtung verarbeitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

▼B

Artikel 25

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

▼M1

(1)  

Vorbehaltlich aller nach Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehenen Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 kann Europol, wenn das für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist, personenbezogene Daten an zuständige Behörden eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation auf der Grundlage eines der folgenden Instrumente übermitteln:

a) 

eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680, dem zufolge der Drittstaat oder ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet („Angemessenheitsbeschluss“);

▼B

b) 

eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder

c) 

eines vor dem 1. Mai 2017 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt.

Europol kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüsse Verwaltungsvereinbarungen schließen.

(2)  
Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über den Austausch personenbezogener Daten auf der Grundlage von Angemessenheitsbeschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe a.

▼M1 —————

▼B

(4)  
Bis zum 14. Juni 2021 nimmt die Kommission eine insbesondere den Datenschutz betreffende Bewertung der Bestimmungen vor, die in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kooperationsabkommen enthalten sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung und kann gegebenenfalls dem Rat eine Empfehlung für einen Beschluss zur Genehmigung der Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von in Absatz 1 Buchstabe b genannten internationalen Abkommen unterbreiten.

▼M1

(4a)  

Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so kann der Verwaltungsrat Europol gestatten, personenbezogene Daten an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation zu übermitteln, wenn

a) 

geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind oder

b) 

Europol alle Umstände der Übermittlung personenbezogener Daten beurteilt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz dieser Daten bestehen.

▼B

(5)  

►M1  Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation im Einzelfall genehmigen, wenn die Übermittlung oder die Kategorie von Übermittlungen: ◄

a) 

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

▼M1

b) 

zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist,

▼B

c) 

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist,

d) 

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erforderlich ist oder

e) 

in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten strafrechtlichen Sanktion notwendig ist.

Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden, wenn der Exekutivdirektor feststellt, dass Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne der Buchstaben d und e überwiegen.

Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz gelten nicht für systematische, massive oder strukturelle Übermittlungen.

(6)  
Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem EDSB bei entsprechenden angemessenen Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen. Eine solche Genehmigung muss hinreichend begründet und dokumentiert sein.
(7)  
Der Exekutivdirektor teilt dem Verwaltungsrat und dem EDSB so rasch wie möglich die Fälle mit, in denen Absatz 5 angewandt wurde.

▼M1

(8)  
Europol unterrichtet den EDSB über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 4a Buchstabe b. Übermittlungen nach Absatz 4a oder Absatz 5 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation enthält das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die in diesem Artikel genannte zuständige Behörde, die Gründe für die Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten.

▼B

Artikel 26

Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien

(1)  

Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien erhaltene personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihr diese auf einem der folgenden Wege zugehen:

a) 

über eine nationale Stelle gemäß dem nationalen Recht,

b) 

über die Kontaktstelle eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation, mit dem beziehungsweise der Europol vor dem 1. Mai 2017 ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder

▼M1

c) 

über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a.

(2)  
Sofern Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennimmt, kann sie diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die in Absatz 1 Buchstabe a genannten betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln. Europol leitet die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, unverzüglich an die betreffenden nationalen Stellen weiter. Europol kann die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, gemäß Artikel 25 an die betreffenden Kontaktstellen und Behörden im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels weiterleiten. Wenn Europol keine betreffenden nationalen Stellen ermitteln konnte oder die personenbezogenen Daten bereits an alle ermittelten betreffenden nationalen Stellen weitergeleitet hat und es nicht möglich war, weitere betreffende nationale Stellen zu ermitteln, so löscht sie die Daten, es sei denn, die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung erneut vor.

Die Kriterien dafür, ob es sich bei der nationalen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats der betreffenden privaten Partei um eine betreffende nationale Stelle handelt, werden in den Leitlinien nach Artikel 18 Absatz 7 festgelegt.

▼M1

(2a)  
Eine Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien darf die Tätigkeiten der FIU der Mitgliedstaaten weder duplizieren noch beeinträchtigen und darf keine Informationen betreffen, die den FIU für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verfügung zu stellen sind.

▼B

(3)  
Im Anschluss an die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 5 Buchstabe c kann Europol diesbezüglich personenbezogene Daten unmittelbar von einer privaten Partei entgegennehmen, wenn diese erklärt, dass sie gemäß geltendem Recht befugt ist, diese Daten zu übermitteln, um sie zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführten Aufgabe zu verarbeiten.

▼M1

(4)  
Erhält Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei, die in einem Drittstaat niedergelassen ist, so leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes kann Europol das Ergebnis nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder 6 weiterleiten.

(5)  

Europol übermittelt keine personenbezogenen Daten an private Parteien, mit Ausnahme der folgenden Fälle und vorausgesetzt, diese Übermittlung ist im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig, was im Einzelfall festzustellen ist:

a) 

die Übermittlung liegt zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person;

b) 

die Übermittlung zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat, einschließlich einer terroristischen Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, ist zwingend erforderlich;

c) 

die Übermittlung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten Aufgabe ist unbedingt erforderlich und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i) 

Die Übermittlung betrifft einen bestimmten Einzelfall;

ii) 

die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen im konkreten Fall nicht das öffentliche Interesse an einer Übermittlung dieser personenbezogenen Daten oder

d) 

die Übermittlung ist unbedingt erforderlich, damit Europol die private Partei davon in Kenntnis setzen kann, dass die eingegangenen Informationen für Europol nicht ausreichen, um die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln, und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i) 

Die Übermittlung erfolgt nach der Entgegennahme der direkt von einer privaten Partei übermittelten personenbezogener Daten gemäß Absatz 2;

ii) 

die fehlenden Informationen, auf die sich Europol in ihrer Mitteilung beziehen kann, weisen einen klaren Bezug zu den Informationen auf, die zuvor von dieser privaten Partei übermittelt wurden;

iii) 

die fehlenden Informationen, auf die sich Europol in ihrer Mitteilung beziehen kann, beschränken sich auf das, was unbedingt notwendig ist, damit Europol die betreffenden nationalen Stellen ermitteln kann.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Übermittlung erfolgt vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehen sind, und unbeschadet des Artikels 67.

(6)  

Hinsichtlich Absatz 5 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels, wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, wird die Übermittlung vom Exekutivdirektor nur genehmigt, wenn die Übermittlung

a) 

zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

b) 

für die Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist,

c) 

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unerlässlich ist,

d) 

in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, erforderlich ist oder

e) 

in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, in unter die Ziele von Europol fällt, erforderlich ist.

Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn der Exekutivdirektor feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes überwiegen.

▼M1

(6a)  
Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels und anderer Rechtsakte der Union sind systematische, massive oder strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 5 und 6 nicht zulässig.
(6b)  
Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, nach ihrem nationalen Recht personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Ein solches Ersuchen muss begründet und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was für Europol zur Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet ihrer Zuständigkeit für eine betreffende Straftat sicher, dass ihre zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß ihrem nationalen Recht bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol zur Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen benötigt.

(6c)  
Für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Parteien kann die Infrastruktur von Europol gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten genutzt werden. Dieser Austausch kann sich auch auf nicht unter die Ziele von Europol fallende Straftaten erstrecken.

Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die unter die Ziele von Europol fallen, können sie Europol Zugang zu diesen Daten gewähren.

Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die nicht unter die Ziele von Europol fallen, so erhält Europol keinen Zugang zu diesen Daten und wird nicht als „Auftragsverarbeiter“ gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1725 erachtet.

Europol bewertet die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Gewährung der Nutzung ihrer Infrastruktur durch private Parteien ergeben, und ergreift erforderlichenfalls geeignete Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.

▼B

(7)  
Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für diese Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet und dem EDSB gemäß Artikel 40 auf Verlangen mitgeteilt werden.
(8)  
Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

▼M1 —————

▼M1

(11)  
Europol bereitet einen Jahresbericht für den Verwaltungsrat über die mit privaten Parteien gemäß den Artikeln 26, 26a und 26b ausgetauschten personenbezogenen Daten auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat festgelegten quantitativen und qualitativen Bewertungskriterien vor.

Der Jahresbericht schließt konkrete Beispiele ein, die zeigen, warum die Ersuchen von Europol gemäß Absatz 6b des vorliegenden Artikels für die Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich waren.

Im Jahresbericht wird die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit berücksichtigt und werden die Beispiele anonymisiert, soweit es um personenbezogene Daten geht.

Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Artikel 26a

Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien in Online-Krisensituationen

(1)  
In Online-Krisensituationen darf Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten.
(2)  
Wenn Europol personenbezogene Daten von einer in einem Drittstaat niedergelassenen privaten Partei erhält, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.

Europol kann die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten an den betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 25 Absätze 5 und 6 weiterleiten.

(3)  
Europol darf personenbezogene Daten im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um Online-Krisensituationen zu bewältigen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten überwiegen.
(4)  
Wenn die betroffene private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
(5)  
Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(6)  
Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was unbedingt erforderlich und für die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Online-Krisensituationen durch Europol verhältnismäßig ist.

Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.

(7)  
Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden. Auf Verlangen des EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
(8)  
Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 26b

Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zur Bekämpfung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(1)  
Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
(2)  
Wenn Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei aus einem Drittstaat übermittelt werden, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.

Europol darf die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Absatz 6 weiterleiten.

(3)  
Europol darf im Einzelfall personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten überwiegen.
(4)  
Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
(5)  
Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(6)  
Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was verhältnismäßig und für Europol erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.

Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Agentur zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.

(7)  
Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden. Auf Verlangen der EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
(8)  
Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

▼B

Artikel 27

Informationen von Privatpersonen

▼M1

(1)  
Soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von Privatpersonen stammende Informationen entgegennehmen und verarbeiten.

Personenbezogene Daten, die von Privatpersonen stammen, werden von Europol nur dann verarbeitet, wenn ihr diese Daten auf einem der folgenden Wege zugehen:

a) 

über eine nationale Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

b) 

über die Kontaktstelle eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c oder

c) 

über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a.

(2)  
Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Drittstaat als dem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten, so übermittelt Europol diese Informationen nur einem Mitgliedstaat oder einem solchen Drittstaat.

▼B

(3)  
Berühren die erhaltenen personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
(4)  
Europol nimmt nicht mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.
(5)  
Unbeschadet der Artikel 36 und 37 darf Europol keine personenbezogenen Daten an Privatpersonen übermitteln.



KAPITEL VI

▼M1

DATENSCHUTZ

▼M1

Artikel 27a

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol

(1)  
Unbeschadet der vorliegenden Verordnung finden Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol Anwendung.

Auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Europol findet die Verordnung (EU) 2018/1725 mit Ausnahme des Kapitels IX Anwendung.

(2)  
Bezugnahmen auf „personenbezogene Daten“ in der vorliegenden Verordnung sind, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, als Bezugnahmen auf „operative personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verstehen.
(3)  
Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Festlegung der Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten.

▼M1 —————

▼B

Artikel 29

Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen

(1)  

Die Zuverlässigkeit der Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

(A): Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;
(B): es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;
(C): es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;
(X): die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.
(2)  

Die Richtigkeit der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

(1): Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;
(2): Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;
(3): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;
(4): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.
(3)  
Gelangt Europol anhand der bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu dem Schluss, dass die Bewertung nach Absatz 1 oder 2 korrigiert werden muss, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.
(4)  
Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung nach Absatz 1 oder 2, so versucht Europol, die Verlässlichkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen anhand der bereits im Besitz von Europol befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.
(5)  
Dieser Artikel gilt entsprechend, wenn Europol Daten oder Informationen von einer Unionseinrichtung, einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer privaten Partei erhält.
(6)  
Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungskodes bewertet.
(7)  
Sind die Informationen das Ergebnis einer von Europol in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Analyse, so bewertet Europol diese Informationen nach Maßgabe dieses Artikels und im Einvernehmen mit den an der Analyse teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 30

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und verschiedener Kategorien von betroffenen Personen

(1)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist erlaubt, wenn sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist.
(2)  
►M1  Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung genetischer Daten, biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person betreffen, nur dann erlaubt, wenn das für Forschungs- und Innovationsprojekte im Sinne von Artikel 33a und für operative Zwecke im Rahmen der Ziele von Europol streng verhältnismäßig und erforderlich ist, und nur für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen. Diese Verarbeitung unterliegt ferner angemessenen Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung und ist mit Ausnahme der biometrischen Daten, die allein zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, nur zulässig, sofern diese Daten andere von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. ◄ Die Auswahl einer bestimmten Gruppe von Personen allein anhand solcher personenbezogenen Daten ist verboten.

▼M1

(2a)  
Der Datenschutzbeauftragte ist im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel unverzüglich zu unterrichten.

▼M1

(3)  
Nur Europol hat unmittelbaren Zugriff auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten. Der Exekutivdirektor erteilt einer begrenzten Anzahl von Europol-Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht, falls das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erteilt der Exekutivdirektor, sofern es erforderlich ist, Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Agenturen der Union, die auf der Grundlage von Titel V AEUV eingerichtet wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben direkten Zugriff auf personenbezogene Daten, in den nach Artikel 20 Absätze 1 und 2a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fällen oder für Forschungs- und Innovationsprojekte, gemäß Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, einer begrenzten Anzahl dieser Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht.

▼M1 —————

▼M1

(5)  
Personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen nicht an Mitgliedstaaten oder Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, die Übermittlung ist nach Unionsrecht vorgeschrieben oder in Einzelfällen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig und erfolgt gemäß Kapitel V.

▼B

(6)  
Jedes Jahr übermittelt Europol dem EDSB eine statistische Übersicht über alle von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 2 genannten Art.

Artikel 31

Speicher- und Löschfristen für personenbezogene Daten

(1)  
Von Europol verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange von Europol gespeichert werden, wie dies für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)  
Spätestens drei Jahre nach Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten prüft Europol in allen Fällen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Europol kann beschließen, dass personenbezogene Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.
(3)  
Werden personenbezogene Daten der in Artikel 30 Absätze 1 und 2 genannten Art für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem EDSB mitgeteilt.
(4)  
Hat ein Mitgliedstaat, eine Unionseinrichtung, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation zum Zeitpunkt der Übermittlung nach Artikel 19 Absatz 2 Einschränkungen im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten vorgesehen, so löscht Europol die personenbezogenen Daten gemäß diesen Vorgaben. Wird eine weitere Speicherung der Daten auf der Grundlage von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, für erforderlich gehalten, damit Europol ihre Aufgaben erfüllen kann, so ersucht Europol den Datenlieferanten um die Genehmigung, die Daten weiter speichern zu dürfen, und nennt ihm die Gründe für dieses Ersuchen.
(5)  
Löscht ein Mitgliedstaat, eine Unionseinrichtung, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation in seinen beziehungsweise ihren eigenen Dateien an Europol übermittelte personenbezogene Daten, so teilt er beziehungsweise sie dies Europol mit. Europol löscht daraufhin die Daten, es sei denn, Europol hält aufgrund von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, eine weitere Speicherung der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich. Europol unterrichtet den Datenlieferanten von der weiteren Speicherung der Daten und begründet die Fortsetzung der Speicherung.
(6)  

Personenbezogene Daten werden nicht gelöscht, wenn

a) 

die Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, die schutzbedürftig ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;

b) 

ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, solange bis der Mitgliedstaat oder Europol gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen;

c) 

sie für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiter aufbewahrt werden müssen; oder

d) 

die betroffene Person Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen eine Einschränkung der Nutzung der Daten fordert.

▼M1

Artikel 32

Sicherheit der Verarbeitung

Gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 trifft Europol und gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, damit auch bei Anwendung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen wird.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 33a

Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschung und Innovation

(1)  

Europol kann zum Zweck seiner Forschungs- und Innovationsprojekte personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten:

a) 

unbedingt erforderlich und hinreichend begründet ist, um die Ziele des Projekts zu erreichen,

b) 

bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist und geeigneten Garantien, zu denen eine Pseudonymisierung gehören kann, unterliegt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Forschungs- und Innovationsprojekts durch Europol muss den Grundsätzen von Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht folgen.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol die folgenden Garantien:

a) 

Jedes Forschungs- und Innovationsprojekt bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivdirektor, in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Grundrechtsbeauftragten, auf der Grundlage

i) 

einer Beschreibung der Projektziele und einer Erklärung, wie das Projekt Europol oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben unterstützt;

ii) 

einer Beschreibung des geplanten Verarbeitungsvorgangs, in der die Ziele, der Umfang und die Dauer der Verarbeitung festgelegt sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, zum Beispiel zur Erforschung und Erprobung technologischer Lösungen und zur Gewährleistung der Genauigkeit der Projektergebnisse, dargelegt werden;

iii) 

einer Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten;

iv) 

einer Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzgrundsätze, der Speicherfristen und der Bedingungen für den Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie

v) 

einer Datenschutz-Folgenabschätzung einschließlich der Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, des Risikos einer Verzerrung bei den für das Trainieren von Algorithmen verwendeten personenbezogenen Daten und beim Ergebnis der Verarbeitung, sowie der Maßnahmen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll und Grundrechtsverletzungen vermieden werden sollen.

b) 

Der EDSB wird vor Beginn des Projekts unterrichtet.

c) 

Der Verwaltungsrat wird vor Beginn des Projekts gemäß den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien gehört oder unterrichtet.

d) 

Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Projekts verarbeitet werden sollen,

i) 

werden vorübergehend in eine getrennte, isolierte und geschützte Datenverarbeitungsumgebung innerhalb von Europol ausschließlich zur Durchführung des betreffenden Projekts kopiert;

ii) 

werden gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nur von eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol und — vorbehaltlich technischer Sicherheitsmaßnahmen — eigens dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der gemäß Titel V AEUV eingerichteten Agenturen der Union eingesehen;

iii) 

werden nicht übermittelt;

iv) 

führen nicht zu Maßnahmen oder Entscheidungen, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen infolge ihrer Verarbeitung haben;

v) 

werden gelöscht, sobald das Projekt abgeschlossen oder die Speicherfrist für die personenbezogenen Daten nach Artikel 31 abgelaufen ist.

e) 

Die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Projekts werden für zwei Jahre nach Abschluss des Projekts ausschließlich für den Zweck und die erforderliche Dauer der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung aufbewahrt.

(3)  
Der Verwaltungsrat legt in einem verbindlichen Dokument den allgemeinen Anwendungsbereich für die Forschungs- und Innovationsprojekte fest. Dieses Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert und dem EDSB zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt.
(4)  
Europol bewahrt ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung des Prozesses und der Erwägungen auf, die dem Trainieren, Erproben und Validieren der Algorithmen zugrunde lagen, um die Transparenz des Verfahrens und der Algorithmen — darunter deren Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Garantien — sicherzustellen und die Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse, die auf der Nutzung solcher Algorithmen beruhen, zu ermöglichen. Europol stellt dieses Dokument der Beschreibung interessierten Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten und des Gemeinsamen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, auf Anfrage zur Verfügung.
(5)  
Wurden die für ein Forschungs- und Innovationsprojekt zu verarbeitenden Daten von einem Mitgliedstaat, einer Einrichtung der Union, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation bereitgestellt, so ersucht Europol um die Einwilligung dieses Datenlieferanten gemäß Artikel 19 Absatz 2, es sei denn, der Lieferant personenbezogener Daten hat eine vorherige Genehmigung für eine solche Verarbeitung für die Zwecke von Forschungs- und Innovationsprojekten, entweder allgemein oder unter besonderen Bedingungen, erteilt.

Europol verarbeitet Daten für Forschung und Innovationsprojekte nicht ohne Zustimmung des Datenlieferanten. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

▼B

Artikel 34

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden

▼M1

(1)  
Unbeschadet des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2018/1725 meldet Europol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese Verletzung gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie dem betreffenden Datenlieferanten, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet voraussichtlich nicht die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

▼B

(2)  

Die Meldung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b) 

eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

c) 

eine Beschreibung der von Europol vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; und

d) 

gegebenenfalls eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

▼M1 —————

▼B

Artikel 35

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Verfügt Europol nicht über die Kontaktdaten der betroffenen Person, so ersucht sie unbeschadet des Artikels 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 den Datenlieferanten, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen und Europol über die getroffene Entscheidung zu unterrichten. Die die Daten liefernden Mitgliedstaaten benachrichtigen die betroffene Person gemäß dem nationalen Recht von der Verletzung der personenbezogenen Daten.

▼M1 —————

▼B

Artikel 36

Auskunftsrecht der betroffenen Person

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Jede betroffene Person, die ihr Recht nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2018/1725 auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen. Wird der Antrag bei der Behörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich, und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

▼B

(4)  
Europol bestätigt den Eingang des Antrags nach Absatz 3. Europol beantwortet ihn unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags der nationalen Behörde bei Europol.
(5)  
Europol konsultiert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen sowie den betreffenden Datenlieferanten, bevor sie über einen Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu personenbezogenen Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sowie dem Datenlieferanten, der vom Zugang der betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen ist, voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat oder der Datenlieferant die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er Europol unter Angabe von Gründen im Einklang mit Absatz 6 dieses Artikels davon in Kenntnis. Europol trägt jeder derartigen Ablehnung umfassend Rechnung. Europol unterrichtet anschließend die betreffenden zuständigen Behörden, im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen, sowie den Datenlieferanten über ihre Entscheidung.

▼M1 —————

▼B

Artikel 37

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung

▼M1

(1)  
Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung für sie betreffende, in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen. Wird der Antrag bei dieser Behörde gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so löscht Europol unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 die personenbezogenen Daten nicht, sondern schränkt lediglich ihre Verarbeitung ein.

Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, werden nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person, wenn das zur Wahrung der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Zwecken verarbeitet.

(4)  
Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Unionseinrichtungen übermittelt oder wurden sie unmittelbar durch private Parteien übermittelt, von Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen oder stammen sie aus eigenen Analysen von Europol, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten oder schränkt ihre Verarbeitung ein und unterrichtet gegebenenfalls die betreffenden Datenlieferanten.
(5)  
Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen oder löschen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Daten oder schränken ihre Verarbeitung ein; das geschieht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Abstimmung mit Europol.

▼B

(6)  
Wurden Europol auf sonstige geeignete Weise unrichtige personenbezogene Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol solche Daten in Abstimmung mit dem betreffenden Datenlieferanten.
(7)  
In den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger der betreffenden Daten unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung vornehmen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 38

Datenschutzrechtliche Verantwortung

▼M1

(1)  
Europol verarbeitet personenbezogene Daten so, dass gewährleistet ist, dass ihre Quelle nach Maßgabe von Artikel 17 feststellbar ist.
(2)  

Die Verantwortung für die Genauigkeit personenbezogener Daten gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 liegt bei

▼B

a) 

dem Mitgliedstaat oder der Unionseinrichtung, der/die die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt hat,

b) 

Europol, für personenbezogene Daten, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder unmittelbar von privaten Parteien übermittelt wurden; für von Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen abgerufene oder aus eigenen Analysen von Europol stammende personenbezogene Daten oder für von Europol gemäß Artikel 31 Absatz 5 gespeicherte personenbezogene Daten.

(3)  
Stellt Europol fest, dass gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelte personenbezogene Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so unterrichtet sie den Lieferanten dieser Daten davon.

▼M1

(4)  
Im Falle von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten ist Europol für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei und im Falle von personenbezogenen Daten für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 3 und des Kapitels IX der Verordnung (EU) 2018/1725 verantwortlich.

▼B

(5)  

Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung liegt bei:

a) 

dem Mitgliedstaat, der personenbezogene Daten an Europol übermittelt hat,

b) 

Europol, wenn Europol personenbezogene Daten an Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt hat.

(6)  
Bei Übermittlungen zwischen Europol und Unionseinrichtungen liegt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung bei Europol.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes sind sowohl Europol als auch der Empfänger für die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung verantwortlich, wenn Europol die Daten auf Ersuchen des Empfängers übermittelt.

(7)  
Europol trägt die Verantwortung für alle von ihr durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge mit Ausnahme des unter Nutzung der Infrastruktur von Europol zwischen Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen erfolgenden bilateralen Austauschs von Daten, auf die Europol keinen Zugriff hat. Ein derartiger bilateraler Austausch erfolgt unter der Verantwortung der betreffenden Stellen nach Maßgabe ihres Rechts. ►M1  Die Sicherheit dieses Austauschs wird gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet. ◄

▼M1

Artikel 39

Vorherige Konsultation

(1)  
Unbeschadet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt die vorherige Konsultation des EDSB nicht für bestimmte individuelle Verarbeitungstätigkeiten, die keine neue Art von Verarbeitungsvorgang umfassen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen würde.
(2)  
Europol kann Verarbeitungsvorgänge einleiten, die an eine vorherige Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 geknüpft sind, es sei denn, der EDSB hat innerhalb der in Artikel 90 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Fristen, die am Tag des Eingangs des ursprünglichen Konsultationsersuchens beginnen und nicht ausgesetzt werden dürfen, begründete schriftliche Empfehlungen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgegeben.
(3)  
Sind die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verarbeitungsvorgänge für die Erfüllung der Aufgaben von Europol von erheblicher Bedeutung und zur Verhütung und Bekämpfung einer unmittelbaren Bedrohung durch eine Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person besonders dringend und erforderlich, so kann Europol die Verarbeitung ausnahmsweise nach Beginn der vorherigen Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und vor Ablauf Frist des Artikels 90 Absatz 4 der genannten Verordnung einleiten. In diesem Fall unterrichtet Europol den EDSB vor Beginn der Verarbeitungsmaßnahmen.

Die schriftlichen Empfehlungen des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden rückwirkend berücksichtigt, und die Art der Verarbeitung wird entsprechend angepasst.

Der Datenschutzbeauftragte wird vor Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Beurteilung der Dringlichkeit von solchen Verarbeitungsmaßnahmen einbezogen, er überwacht die betreffende Verarbeitung.

(4)  
Der EDSB führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar.

▼M1

Artikel 39a

Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten

(1)  

Europol führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Verantwortung unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben:

a) 

die Kontaktdaten von Europol sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

b) 

die Zwecke der Verarbeitung;

c) 

eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;

d) 

die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich der Empfänger in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen;

e) 

gegebenenfalls die Übermittlungen personenbezogener Daten an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Partei, einschließlich der Bezeichnung dieses Empfängers;

f) 

wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g) 

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725;

h) 

gegebenenfalls die Verwendung von Profiling.

(2)  
Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(3)  
Europol stellt dem EDSB das in Absatz 1 genannten Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

▼M1

Artikel 40

Protokollierung

(1)  
Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.
(2)  
Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.

Artikel 41

Ernennung des Datenschutzbeauftragten

(1)  
Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Personals von Europol zum Datenschutzbeauftragten, der eigens für diese Aufgabe bestellt ist.
(2)  
Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund der beruflichen Befähigung und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Durchführung der in Artikel 41b der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben ausgewählt.
(3)  
Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragter und seinen sonstigen Dienstpflichten, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, führen.
(4)  
Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verwaltungsrat nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.
(5)  
Europol veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.

▼M1

Artikel 41a

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)  
Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängende Fragen eingebunden wird.
(2)  
Europol unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 41b, indem sie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Bediensteten zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen gewährt sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen.

Um den Datenschutzbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann ein Mitglied des Personals von Europol zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt werden.

(3)  
Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig handelt und keine Weisungen zur Durchführung seiner Aufgaben erhält.

Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Verwaltungsrat Bericht.

(4)  
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zurate ziehen, die mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Ausübung ihrer Rechte nach der vorliegenden Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehen.

Niemand darf benachteiligt werden, weil er den Datenschutzbeauftragten von einem mutmaßlichen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis gesetzt hat.

(5)  
Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung, seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse sowie die Garantien für seine Unabhängigkeit.
(6)  
Der Datenschutzbeauftragte und seine Bediensteten sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
(7)  
Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann wiederernannt werden.
(8)  
Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden
(9)  
Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden durch den Verwaltungsrat beim EDSB registriert.
(10)  
Die für den Datenschutzbeauftragten geltenden Bestimmungen gelten entsprechend für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.

Artikel 41b

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1)  

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Datenschutzbeauftragte insbesondere die Aufgabe,

a) 

in unabhängiger Weise sicherzustellen, dass Europol die Datenschutzbestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in den internen Vorschriften von Europol einhält; das umfasst die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Maßnahmen von Europol für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Bediensteten und der damit zusammenhängenden Prüfungen;

b) 

Europol und die Bediensteten, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie anderen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu unterrichten und dazu zu beraten;

c) 

zu der Datenschutz-Folgenabschätzung auf Anfrage nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beraten und die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen;

d) 

ein Register der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen und auf Anfrage Beratung zu der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu leisten;

e) 

sicherzustellen, dass die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung dokumentiert werden;

f) 

sicherzustellen, dass die betroffenen Personen auf Anfrage über ihre Rechte nach der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet werden;

g) 

mit den für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Europol-Bediensteten zusammenzuarbeiten;

h) 

Anfragen des EDSB zu beantworten und im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs auf Ersuchen des EDSB oder aus eigener Initiative mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sich mit ihm abzusprechen;

i) 

mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nationalen Kontrollbehörden in Datenschutzangelegenheiten im Bereich der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten;

j) 

als Kontaktstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach den Artikeln 40 und 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, zu dienen und bei Bedarf in allen sonstigen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich konsultierend tätig zu sein;

k) 

einen Jahresbericht auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat und dem EDSB zu übermitteln;

l) 

sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungsvorgänge nicht beeinträchtigt werden.

(2)  
Der Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes an den Verwaltungsrat richten und in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten.

Der Datenschutzbeauftragte kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrats oder einer Einzelperson Angelegenheiten und Ereignisse untersuchen, die unmittelbar mit seinen Aufgaben zusammenhängen und von denen er Kenntnis erhält, und dem Antragsteller der Untersuchung oder dem Verwaltungsrat die Ergebnisse dieser Untersuchung mitteilen.

(3)  
Im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr.
(4)  
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben haben der Datenschutzbeauftragte und die ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützenden Europol-Bediensteten Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Diensträumen von Europol.
(5)  
Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.

Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb dieser bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat antwortet innerhalb einer mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbarten Frist. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.

Artikel 41c

Grundrechtsbeauftragter

(1)  
Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann Mitglied des vorhandenen Europol-Personals sein, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat.
(2)  

Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) 

Er berät Europol zu ihren Tätigkeiten, wenn er das als notwendig erachtet oder darum ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern.

b) 

Er überwacht die Achtung der Grundrechte durch Europol.

c) 

Er gibt unverbindliche Stellungnahmen zu den Arbeitsmethoden ab.

d) 

Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten von Europol.

e) 

Er fördert die Achtung der Grundrechte durch Europol bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.

f) 

Er führt alle sonstigen Aufgaben aus, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3)  
Europol stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
(4)  
Der Grundrechtsbeauftragte erstattet unmittelbar dem Exekutivdirektor Bericht und bereitet jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und das Ausmaß der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten von Europol vor. Diese Berichte werden dem Verwaltungsrat zugänglich gemacht.

Artikel 41d

Grundrechte-Schulung

Alle Bediensteten von Europol, die an operativen Aufgaben beteiligt sind, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erhalten eine obligatorische Schulung über den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Schulungen werden in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates ( 14 ) eingerichtet wurde, und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichtet wurde, entwickelt.

▼B

Artikel 42

Überwachung durch die nationale Kontrollbehörde

▼M1

(1)  
Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden bei der nationalen Stelle oder in den Diensträumen der Verbindungsbeamten Zugang zu den Daten, die ihr Mitgliedstaat Europol nach den einschlägigen nationalen Verfahren übermittelt hat, sowie zu den in Artikel 40 genannten Protokollen der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Die nationalen Kontrollbehörden haben Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten bei Europol.

▼B

(3)  
Die nationalen Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten den EDSB über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.
(4)  
Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit jeglicher Übermittlung oder Kommunikation von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 43

Kontrolle durch den EDSB

(1)  
►M1  Der EDSB ist zuständig für die Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sowie für die Beratung von Europol und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. ◄ Zu diesem Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und übt die in Absatz 3 festgelegten Befugnisse in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollbehörden gemäß Artikel 44 aus.
(2)  

Der EDSB hat folgende Aufgaben:

a) 

Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

b) 

er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

c) 

er kontrolliert und stellt die Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol betreffen, sicher;

d) 

er berät Europol von sich aus oder auf Anfrage in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor Europol interne Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausarbeitet;

e) 

er führt ein Register der ihm aufgrund von Artikel 39 Absatz 1 gemeldeten und gemäß Artikel 39 Absatz 4 registrierten neuen Arten von Verarbeitungsvorgängen;

f) 

er nimmt eine vorherige Konsultation betreffend die ihm gemeldeten Verarbeitungen vor.

(3)  

Der EDSB kann im Rahmen dieser Verordnung:

a) 

betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten,

b) 

bei einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Europol mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen,

c) 

anordnen, dass Anträgen auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten stattgegeben wird, wenn diese Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 36 und 37 abgelehnt wurden;

d) 

Europol ermahnen oder verwarnen;

e) 

Europol anweisen, die Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, durchzuführen und solche Maßnahmen Dritten, denen diese Daten mitgeteilt wurden, zu melden;

f) 

diejenigen Verarbeitungsvorgänge Europols, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, vorübergehend oder endgültig verbieten;

g) 

Europol und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit einer Angelegenheit befassen;

h) 

unter den im AEUV vorgesehenen Bedingungen in einer Angelegenheit den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen;

i) 

beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten;

▼M1

j) 

den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen;

k) 

die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation anordnen;

l) 

je nach den Umständen des Einzelfalls eine Geldbuße verhängen, wenn Europol eine der unter den Buchstaben c, e, f, j und k dieses Absatzes genannten Maßnahmen nicht einhält.

▼B

(4)  

Der EDSB ist befugt,

a) 

von Europol Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten,

b) 

Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen Europol ihre Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme besteht, dass dort eine von dieser Verordnung betroffene Tätigkeit ausgeübt wird.

▼M1

(5)  
Der EDSB bereitet einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten vor. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Jahresberichts des EDSB.

Der EDSB fordert die nationalen Kontrollbehörden auf, zu diesem Teil des jährlichen Berichts Stellung zu nehmen, bevor der Jahresbericht angenommen wird. Der EDSB trägt diesen Stellungnahmen umfassend Rechnung und erwähnt sie im Jahresbericht.

Der in Unterabsatz 2 genannte Teil des Berichts enthält statistische Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und Ermittlungen sowie über Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen, Fälle vorheriger Konsultation der ECSB und die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 3 dieses Artikels.

▼B

(6)  
Der EDSB sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Geschäftsstelle des EDSB sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Artikel 44

Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden

(1)  
Bei Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der EDSB eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem, wenn der EDSB oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Europol feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

▼M1

(2)  
In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet. Der EDSB nutzt bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 43 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Fachwissen und Erfahrung der nationalen Kontrollbehörden.

Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen mit dem EDSB haben die Mitglieder und Bediensteten der nationalen Kontrollbehörden unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Befugnisse, die den Befugnissen nach Artikel 43 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und unterliegen einer Verpflichtung, die der Verpflichtung nach Artikel 43 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entspricht.

▼B

(3)  
Der EDSB unterrichtet die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig über alle Fragen, die sie unmittelbar betreffen oder in sonstiger Hinsicht für sie relevant sind. Auf Antrag einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden unterrichtet der EDSB sie über spezielle Fragen.

▼M1

(4)  
In Fällen, die Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen — einschließlich der in Artikel 47 Absatz 2 aufgeführten Fälle — konsultiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden. Der EDSB trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, bevor nicht diese nationalen Kontrollbehörden den EDSB, innerhalb einer vom EDSB gesetzten Frist von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden konsultiert, von ihrer Stellungnahme in Kenntnis gesetzt haben. Der EDSB trägt den jeweiligen Standpunkten der nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der EDSB, dem Standpunkt einer nationalen Kontrollbehörde nicht zu folgen, so teilt er das der Behörde unter Angabe von Gründen mit und befasst den Europäischen Datenschutzausschuss mit dieser Angelegenheit.

▼M1 —————

▼B



KAPITEL VII

RECHTSBEHELFE UND HAFTUNG

Artikel 47

Recht auf Beschwerde beim EDSB

▼M1

(1)  
Jede betroffene Person hat das Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten durch Europol gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 verstößt.

▼B

(2)  
►M1  Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung nach den Artikeln 36 oder 37 der vorliegenden Verordnung oder nach den Artikeln 81 oder 82 der Verordnung (EU) 2018/1725, so konsultiert der EDSB die nationalen Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. ◄ Bei der Annahme seiner Entscheidung, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, berücksichtigt der EDSB die Stellungnahme der nationalen Kontrollbehörde.
(3)  
Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat, so vergewissern sich der EDSB und die nationale Kontrollbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, dass die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(4)  
Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Europol von Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden, oder von Daten, die Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat oder die Ergebnisse eigener Analysen von Europol sind, so vergewissert sich der EDSB, dass Europol die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

▼M1

(5)  
Der EDSB unterrichtet die betroffene Person über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde sowie über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 48.

▼B

Artikel 48

Rechtsbehelf gegen den EDSB

Etwaige Klagen gegen Entscheidungen des EDSB werden beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben.

Artikel 49

Allgemeine Bestimmungen zur Haftung und zum Recht auf Schadensersatz

(1)  
Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)  
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Europol geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 49 ersetzt Europol im Bereich der außervertraglichen Haftung die von ihren Dienststellen oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)  
Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5)  
Die persönliche Haftung der Europol-Bediensteten gegenüber Europol bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

▼M1

Artikel 50

Recht auf Schadensersatz

(1)  
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2)  
Mit Streitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den Schadensersatz zuständig ist, der einer Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt wird, ist der Verwaltungsrat zu befassen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, unbeschadet des Rechts, diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.

▼B



KAPITEL VIII

GEMEINSAME PARLAMENTARISCHE KONTROLLE

Artikel 51

Gemeinsame Parlamentarische Kontrolle

(1)  
Gemäß Artikel 88 AEUV wird die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament zusammen mit den nationalen Parlamenten ausgeübt. Dafür wird ein spezieller Gemeinsamer parlamentarischer Kontrollausschuss gebildet, den die nationalen Parlamente und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments gemeinsam einsetzen. Die Arbeitsweise und die Geschäftsordnung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 gemeinsam festgelegt.
(2)  
Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss führt die politische Kontrolle der Tätigkeiten Europols bei der Erfüllung ihres Auftrags durch, einschließlich hinsichtlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a) 

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor oder ihre Stellvertreter erscheinen vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss auf dessen Verlangen zur Erörterung von Angelegenheiten in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Haushaltsaspekte dieser Tätigkeiten, der Organisationsstruktur Europols und der möglichen Einrichtung neuer Einheiten oder Fachzentren; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit. Der Ausschuss kann gegebenenfalls beschließen, weitere maßgebliche Personen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen;

b) 

der EDSB erscheint vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss auf dessen Verlangen und mindestens einmal jährlich, um mit diesem allgemeine Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu erörtern, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Europol, wobei der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung Rechnung getragen wird.

c) 

Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss wird zur mehrjährigen Programmplanung von Europol gemäß Artikel 12 Absatz 1 gehört.

(3)  

Europol übermittelt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss informationshalber die folgenden Dokumente:

a) 

im Zusammenhang mit den Zielen von Europol stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen;

b) 

die gemäß Artikel 25 Absatz 1 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen;

c) 

das Dokument gemäß Artikel 12 Absatz 1, das die mehrjährige Programmplanung und das jährliche Arbeitsprogramm von Europol enthält;

▼M1

d) 

den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten von Europol, einschließlich relevanter Informationen über die Tätigkeiten und Ergebnisse von Europol bei der Verarbeitung großer Datensätze, ohne dass operative Einzelheiten offengelegt werden und unbeschadet laufender Ermittlungen;

▼B

e) 

den von der Kommission erstellten Bewertungsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1;

▼M1

f) 

jährliche Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 11 über personenbezogene Daten, die mit privaten Parteien gemäß Artikeln 26, 26a und 26b ausgetauscht wurden, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit, konkreter Fallbeispiele, die zeigen, warum diese Ersuchen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben von Europol erforderlich und verhältnismäßig waren, und, zu dem Austausch personenbezogener Daten gemäß Artikel 26b, der Zahl der Kinder, die aufgrund dieses Austauschs identifiziert wurden, sofern diese Informationen Europol zur Verfügung stehen;

g) 

jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, verarbeiten musste, um Mitgliedstaaten bei laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Artikel 18a zu unterstützen, und Angaben zur Dauer und zu den Ergebnissen der Verarbeitung, einschließlich Fallbeispielen, die zeigen, warum diese Datenverarbeitung erforderlich und verhältnismäßig war;

h) 

jährliche Informationen zu Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Absatz 4a, aufgeschlüsselt nach Rechtsgrundlage, und über die Zahl der Fälle, in denen der Exekutivdirektor die Übermittlung oder Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 5 genehmigt hat, einschließlich Informationen zu den betreffenden Ländern und der Dauer der Genehmigung;

i) 

jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol die mögliche Eingabe von Informationsausschreibungen in das SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t vorgeschlagen hat, einschließlich konkreter Fallbeispiele, die zeigen, warum die Eingabe dieser Ausschreibungen vorgeschlagen wurde;

j) 

jährliche Informationen über die Zahl der durchgeführten Forschungs- und Innovationsprojekte, einschließlich Informationen über die Zwecke dieser Projekte, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die angewandten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Datenminimierung, die Erfordernisse der Strafverfolgung, die diese Projekte erfüllen sollen, und die Ergebnisse dieser Projekte;

k) 

jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol die vorübergehende Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 6a angewandt hat, und gegebenenfalls über die Zahl der Fälle, in denen die Verarbeitungsdauer verlängert wurde;

l) 

jährliche Informationen über die Zahl und Art der Fälle, in denen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 30 Absatz 2 verarbeitet wurden.

Die in den Buchstaben f und i genannten Beispiele sind zu anonymisieren, soweit es um personenbezogene Daten geht.

Die in Buchstabe g genannten Beispiele sind zu anonymisieren, soweit es um personenbezogene Daten geht, ohne dass operative Einzelheiten offengelegt und laufende Ermittlungen berührt werden.

▼B

(4)  
Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss kann andere zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche relevante Unterlagen hinsichtlich der politischen Überwachung der Tätigkeiten von Europol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) und unbeschadet der Artikel 52 und 67 der vorliegenden Verordnung anfordern.

▼M1

(5)  
Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss kann zusammenfassende Schlussfolgerungen über die politische Kontrolle der Tätigkeiten von Europol einschließlich unverbindlicher konkreter Empfehlungen an Europol erstellen und diese Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten vorlegen. Das Europäische Parlament übermittelt diese Schlussfolgerungen informationshalber an den Rat, die Kommission und Europol.

▼B

Artikel 52

Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Informationen

(1)  
Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol nach Artikel 51 zu ermöglichen, erhält das Europäische Parlament auf dessen Antrag Zugang zu von oder über Europol verarbeiteten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, wobei die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Vorschriften einzuhalten sind.
(2)  
Der Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten EU-Verschlusssachen muss mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 12. März 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen ( 17 ), und den in Artikel 67 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorschriften im Einklang stehen.
(3)  
Die erforderlichen Einzelheiten des Zugangs des Europäischen Parlaments zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden in zwischen Europol und dem Europäischen Parlament geschlossenen Arbeitsvereinbarungen festgelegt.

▼M1

Artikel 52a

Konsultationsforum

(1)  
Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss setzt ein Konsultationsforum ein, das ihn auf Anfrage unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen leistet.

Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss und der Exekutivdirektor können das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.

(2)  
Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss bestimmt die Zusammensetzung des Konsultationsforums, seine Arbeitsmethoden sowie die Art und Weise der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.

▼B



KAPITEL IX

PERSONAL

Artikel 53

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten unbeschadet des Artikels 73 Absatz 4 dieser Verordnung für das Personal von Europol mit Ausnahme der Mitarbeiter, die am 1. Mai 2017 auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt sind, die Europol nach dem Europol-Übereinkommen geschlossen hat. Derartige Verträge unterliegen weiterhin dem Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998.
(2)  
Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat wird einmal jährlich über vom Exekutivdirektor geschlossene unbefristete Verträge unterrichtet. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

Artikel 54

Exekutivdirektor

(1)  
Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter von Europol gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2)  
Der Exekutivdirektor wird vom Rat aus einer Auswahlliste von Bewerbern, die der Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Die Auswahlliste wird von einem vom Verwaltungsrat eingesetzten Auswahlausschuss erstellt, der sich aus von den Mitgliedstaaten designierten Mitgliedern und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Rat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen; dieses gibt anschließend seine unverbindliche Stellungnahme ab.

(3)  

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

die Leistung des Exekutivdirektors und

b) 

die künftigen Aufgaben und Herausforderungen von Europol.

(4)  
Der Rat kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal und um höchstens vier Jahre verlängern.
(5)  
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen.
(6)  
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, nimmt nach Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teil.
(7)  
Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag des Verwaltungsrats enthoben werden. Das Europäische Parlament ist über diesem Beschluss zu unterrichten.
(8)  
Der Verwaltungsrat entscheidet über die dem Rat zu unterbreitenden Vorschläge für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 55

Stellvertretende Exekutivdirektoren

(1)  
Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Der Exekutivdirektor legt ihre Aufgaben fest.
(2)  
Artikel 54 gilt für die stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer Ernennung, der Verlängerung ihrer Amtszeit oder ihrer Amtsenthebung konsultiert.

Artikel 56

Abgeordnete nationale Sachverständige

(1)  
Europol kann auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen.
(2)  
Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die zu Europol abgeordneten nationalen Sachverständigen.



KAPITEL X

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Haushalt

(1)  
Über alle Einnahmen und Ausgaben von Europol sind Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr vorzubereiten und im Haushaltsplan von Europol auszuweisen; das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)  
Der Haushalt von Europol muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)  
Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.
(4)  
Europol kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit ihrer Finanzregelung gemäß Artikel 61 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten.
(5)  
Die Ausgaben von Europol umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(6)  
Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 58

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)  
Der Exekutivdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2)  
Auf der Grundlage dieses Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr an und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.
(3)  
Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.
(4)  
Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(6)  
Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union zu Europol.
(7)  
Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan von Europol.
(8)  
Der Haushaltsplan von Europol wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

▼M1

(9)  
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 gilt für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt von Europol habe.

▼B

Artikel 59

Ausführung des Haushaltsplans

(1)  
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan von Europol aus.
(2)  
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

Artikel 60

Rechnungslegung und Entlastung

(1)  
Der Rechnungsführer von Europol übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1“).
(2)  
Europol übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(3)  
Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof die mit den Jahresabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Jahresabschlüsse von Europol für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

▼M1

(4)  
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen von Europol für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) stellt der Rechnungsführer von Europol die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol für dieses Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt diese endgültigen Jahresabschlüsse dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

▼B

(5)  
Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol für das Jahr N ab.
(6)  
Der Rechnungsführer von Europol übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats nach Absatz 5 bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten.
(7)  
Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)  
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf die Bemerkungen im Jahresbericht. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

▼M1

(9)  
Auf Anfrage des Europäischen Parlaments unterbreitet der Exekutivdirektor diesem gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.

▼B

(10)  
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

▼M1

Artikel 61

Finanzregelung

(1)  
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultationen mit der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn das für den Betrieb von Europol eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(2)  
Europol darf Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben gewähren.
(3)  
Europol darf Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele und Aufgaben von Europol gewähren, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
(4)  
Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die finanzielle Unterstützung die gesamten Investitionskosten für Ausrüstung und Infrastruktur decken, wenn das für operative Zwecke hinreichend begründet ist.

In der Finanzregelung nach Absatz 1 können die Kriterien festgelegt werden, nach denen die finanzielle Unterstützung die gesamten in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Investitionskosten decken kann.

(5)  
Für die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Europol und Eurojust gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.

▼B



KAPITEL XI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 62

Rechtsstellung

(1)  
Europol ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)  
Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)  
Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) hat Europol ihren Sitz in Den Haag.

Artikel 63

Vorrechte und Befreiungen

(1)  
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Europol und ihr Personal Anwendung.
(2)  
Die Vorrechte und Befreiungen von Verbindungsbeamten und ihren Familienangehörigen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten. In dieser Vereinbarung sind die Vorrechte und Befreiungen, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten erforderlich sind, geregelt.

Artikel 64

Sprachenregelung

(1)  
Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 ( 19 ).
(2)  
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung von Europol.
(3)  
Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 65

Transparenz

(1)  
Für die Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)  
Der Verwaltungsrat legt bis zum 14. Dezember 2016 die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf Europol-Dokumente fest.
(3)  
Gegen Entscheidungen von Europol nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(4)  
Europol veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen wird unter Berücksichtigung der Verpflichtung Europols zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung und der operativen Ausrichtung der Agentur vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt oder eingeschränkt, falls die Erfüllung der Aufgaben Europols durch eine derartige Veröffentlichung gefährdet werden könnte.

Artikel 66

Betrugsbekämpfung

(1)  
Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt Europol bis zum 30. Oktober 2017 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 20 ) bei und verabschiedet die für sämtliche Mitarbeiter von Europol geltenden entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.
(2)  
Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von Europol erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3)  
OLAF kann Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Europol gewährten Finanzhilfen oder vergebenen Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Diese Untersuchungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 21 ) durchgeführt.
(4)  
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen, Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen Europols Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, die Auditprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 67

Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen

(1)  
Europol legt Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest.
(2)  
Europol legt Vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU im Einklang stehen müssen, um ein gleichwertiges Niveau des Schutzes dieser Informationen zu gewährleisten.

Artikel 68

Bewertung und Überarbeitung

▼M1

(1)  
Die Kommission nimmt bis zum 29. Juni 2027 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung vor, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden. In dieser Bewertung kann insbesondere auf die etwaige Notwendigkeit, den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen eingegangen werden.

▼B

(2)  
Die Kommission leitet den Bewertungsbericht an den Verwaltungsrat weiter. Der Verwaltungsrat nimmt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bewertungsberichts Stellung dazu. Die Kommission leitet den endgültigen Bewertungsbericht anschließend zusammen mit den Schlussfolgerungen der Kommission und in der Anlage dazu der Stellungnahme des Verwaltungsrats an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter. Die wichtigsten Ergebnisse des Bewertungsberichts werden gegebenenfalls veröffentlicht.

▼M1

(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Juni 2025 einen Bericht vor, in dem sie die operativen Auswirkungen der Ausübung der in dieser Verordnung — insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 18 Absatz 6a sowie, Artikel 18a, Artikel 26, Artikel 26a und Artikel 26b — vorgesehenen Aufgaben gemessen an den Zielen von Europol bewertet. In dem Bericht werden die Auswirkungen dieser Aufgaben auf die in der Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechte und Grundfreiheiten bewertet. Er enthält ferner eine Kosten-Nutzen-Analyse der Erweiterung der Aufgaben von Europol.

▼B

Artikel 69

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeit von Europol ist Gegenstand von Untersuchungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

Artikel 70

Sitz

Die notwendigen Vorkehrungen betreffend die Unterbringung von Europol im Königreich der Niederlande und die Leistungen, die vom Königreich der Niederlande zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die dort für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande im Einklang mit dem Protokoll Nr. 6 festgelegt.



KAPITEL XII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Rechtsnachfolge

(1)  
Europol in der durch diese Verordnung errichteten Form ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände von Europol in der durch den Beschluss 2009/371/JI errichteten Form.
(2)  
Diese Verordnung lässt die von Europol auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI vor dem 13. Juni 2016 geschlossenen Vereinbarungen oder die von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens vor dem 1. Januar 2010 geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 72

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

(1)  
Die Amtszeit der Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI eingesetzten Verwaltungsrats endet am 1. Mai 2017.
(2)  

Der auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis zum 1. Mai 2017 folgende Aufgaben:

a) 

er nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrats gemäß Artikel 11 dieser Verordnung wahr;

b) 

er bereitet den Erlass der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Europol-Dokumente sowie der in Artikel 67 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften vor;

c) 

er arbeitet alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Instrumente, insbesondere alle Maßnahmen betreffend Kapitel IV, aus und

d) 

er überprüft die internen Vorschriften und Maßnahmen, die er auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI erlassen hat, damit der nach Artikel 10 dieser Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen Beschluss nach Artikel 76 der vorliegenden Verordnung fassen kann.

(3)  
Die Kommission ergreift nach dem 13. Juni 2016 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nach Artikel 10 eingesetzte Verwaltungsrat seine Arbeit am 1. Mai 2017 aufnimmt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Dezember 2016 die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 10 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben.
(5)  
Die erste Sitzung des nach Artikel 10 dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsrats findet am 1. Mai 2017 statt. Bei dieser Gelegenheit fasst der Verwaltungsrat gegebenenfalls Beschlüsse nach Artikel 76.

Artikel 73

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal

(1)  
Dem auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Direktor von Europol werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 16 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit zwischen dem 13. Juni 2016 und dem 1. Mai 2017, so wird sie automatisch bis zum 1. Mai 2018 verlängert.
(2)  
Ist der auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannte Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 dieses Artikels weiterzuführen, so benennt der Verwaltungsrat einen Interims-Exekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis die Ernennung nach Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung erfolgt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten für die auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten stellvertretenden Direktoren.
(4)  
Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannten Behörde jeder Person, die am 1. Mai 2017 aufgrund eines unbefristeten Vertrags, der von Europol in der durch das Europol-Übereinkommen errichteten Form geschlossen worden ist, als örtlicher Bediensteter beschäftigt ist, eine unbefristete Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage der Aufgaben, die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter ausführen soll. Der betreffende Vertrag wird spätestens am 1. Mai 2018 wirksam. Nimmt ein Bediensteter das in diesem Absatz genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit Europol gemäß Artikel 53 Absatz 1 aufrechterhalten.

Artikel 74

Übergangshaushaltsbestimmungen

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 42 des Beschlusses 2009/371/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 43 jenes Beschlusses.

▼M1

Artikel 74a

Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung

(1)  

Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a verarbeiten, wenn

a) 

der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 mitteilt, dass er beziehungsweise sie die personenbezogenen Daten im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlung, für die er beziehungsweise sie Europol bei der ursprünglichen Bereitstellung der Daten um Unterstützung ersucht hat, gemäß den nach dem Unionsrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften und Garantien oder nationalen Recht verarbeiten darf;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 um Unterstützung dieser in Buchstabe a genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlung ersucht; und

c) 

Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.

Die in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet.

(2)  
Erfüllt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er beziehungsweise sie Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt haben, oder entspricht ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b nach dem 29. Oktober 2022.
(3)  

Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, vor dem 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Artikel 6 verarbeiten, wenn

a) 

der Drittstaat die personenbezogenen Daten zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat;

b) 

der Drittstaat die Daten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien seines nationalen Strafrechst erlangt hat;

c) 

der Drittstaat Europol bis zum 29. September 2022 darüber informiert, dass er befugt ist, diese personenbezogenen Daten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Rahmen er die Daten erlangt hat, zu verarbeiten;

d) 

Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen, und diese Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet; und

e) 

Europol sich gemäß Artikel 18a Absatz 6 vergewissert, dass die Menge der personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu der von Europol in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat unterstützten in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten konkreten strafrechtlichen Ermittlung ist.

(4)  
Erfüllt ein Drittstaat nicht die in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt hat, oder sind die übrigen Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Absatz 6 nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b bis zum 29. Oktober 2022.
(5)  
Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust vor dem 28. Juni 2022 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, an Europol übermittelt, so kann er beziehungsweise sie Europol bis zum 29. September 2022 ersuchen, diese Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten durch Europol zu speichern, wenn das erforderlich ist, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Europol bewahrt personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, von anderen Daten funktional getrennt auf und verarbeitet diese Daten nur, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens sicherzustellen, und nur so lange, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen, für die diese Daten bereitgestellt wurden, noch andauert.
(6)  
Hat Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor dem 28. Juni 2022 erhalten, so speichert Europol diese Daten nicht zum Zwecke der Sicherstellung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens, es sei denn, darum wurde gemäß Absatz 5 ersucht. Liegt kein solches Ersuchen vor, so löscht Europol diese personenbezogenen Daten bis zum 29. Oktober 2022.

Artikel 74b

Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung von durch Europol gespeicherten personenbezogenen Daten

Unbeschadet des Artikels 74a darf Europol bei personenbezogenen Daten, die Europol vor dem 28. Juni 2022 erhalten hat, prüfen, ob sich diese personenbezogenen Daten auf eine der Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II beziehen. Dafür darf Europol eine Vorabanalyse dieser personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung des EDSB für einen längeren Zeitraum durchführen.

Die Höchstdauer der Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Daten beträgt drei Jahre ab dem Tag des Erhalts der Daten bei Europol.

▼B



KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Ersetzung und Aufhebung

(1)  
Die Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI werden für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 1. Mai 2017 ersetzt.

Die Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI werden daher mit Wirkung vom 1. Mai 2017 aufgehoben.

(2)  
Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Beschlüsse als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 76

Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 1. Mai 2017 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 77

Inkrafttreten und Geltung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Sie gilt ab dem 1. Mai 2017.

Die Artikel 71, 72 und 73 gelten jedoch bereits ab dem 13. Juni 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




ANHANG I

LISTE DER KRIMINALITÄTSFORMEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

— 
Terrorismus,
— 
organisierte Kriminalität,
— 
Drogenhandel,
— 
Geldwäschehandlungen,
— 
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
— 
Schleuserkriminalität,
— 
Menschenhandel,
— 
Kraftfahrzeugkriminalität,
— 
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,
— 
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
— 
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
— 
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
— 
Raub und schwerer Diebstahl,
— 
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
— 
Betrugsdelikte,
— 
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten,
— 
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,
— 
Erpressung und Schutzgelderpressung,
— 
Nachahmung und Produktpiraterie,
— 
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
— 
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
— 
Computerkriminalität,
— 
Korruption,
— 
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
— 
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
— 
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
— 
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
— 
illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern,
— 
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,
— 
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.




ANHANG II

A.   Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zu Zwecken des Abgleichs erhoben und verarbeitet werden dürfen

(1) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abgleichs erhoben und verarbeitet wurden, beziehen sich auf

a) 

Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

b) 

Personen, in deren Fall nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

(2) Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten umfassen:

a) 

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder Decknamen;

b) 

Geburtsdatum und Geburtsort;

c) 

Staatsangehörigkeit;

d) 

Geschlecht;

e) 

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f) 

Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten und

g) 

soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, die die in Absatz 1 genannten Personen betreffen, erhoben und verarbeitet werden:

a) 

Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

b) 

Tatmittel, die zur Begehung solcher Straftaten verwendet wurden oder vielleicht verwendet wurden, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;

c) 

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

d) 

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

e) 

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

f) 

Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch an Europol übermittelt werden, wenn sie noch keinen Personenbezug aufweisen.

(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.

(5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

B.   Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu Zwecken der strategischen oder themenbezogenen Analyse, der operativen Analyse oder zur Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b, c und d erhoben und verarbeitet werden dürfen

(1) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken der strategischen oder themenbezogenen Analyse, der operativen Analyse oder zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionsstellen, Drittstaaten und internationalen Organisationen erhoben und verarbeitet werden, beziehen sich auf

a) 

Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

b) 

Personen, in deren Fall nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;

c) 

Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;

d) 

Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

e) 

Kontakt- und Begleitpersonen und

f) 

Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

(2) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten, verarbeitet werden:

a) 

Angaben zur Person:

i) 

derzeitige und frühere Familiennamen;

ii) 

derzeitige und frühere Vornamen;

iii) 

Mädchenname;

iv) 

Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

v) 

Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

vi) 

Geschlecht;

vii) 

Geburtsdatum;

viii) 

Geburtsort;

ix) 

Staatsangehörigkeit;

x) 

Personenstand;

xi) 

Aliasname;

xii) 

Spitzname;

xiii) 

Deck- oder Falschname;

xiv) 

derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;

b) 

Personenbeschreibung:

i) 

Personenbeschreibung;

ii) 

besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.);

c) 

Identifizierungsmittel:

i) 

Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis;

ii) 

Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses;

iii) 

nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden;

iv) 

Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild;

v) 

Informationen für die forensische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;

d) 

Beruf und Fähigkeiten:

i) 

derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit;

ii) 

frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit;

iii) 

Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung);

iv) 

berufliche Qualifikationen;

v) 

Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges);

e) 

Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse:

i) 

Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.);

ii) 

Barvermögen;

iii) 

Aktien/sonstige Vermögenswerte;

iv) 

Immobilienbesitz;

v) 

Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen;

vi) 

Kontakte zu Banken und Kreditinstituten;

vii) 

steuerlicher Status;

viii) 

sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person;

f) 

Informationen zum Verhalten:

i) 

Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten;

ii) 

Ortswechsel;

iii) 

regelmäßig aufgesuchte Orte;

iv) 

Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten;

v) 

Gefährlichkeit;

vi) 

spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden;

vii) 

kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile;

viii) 

Drogenmissbrauch;

g) 

Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen;

h) 

verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse;

i) 

verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);

j) 

Informationen über kriminelles Verhalten:

i) 

Vorstrafen;

ii) 

vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten;

iii) 

Modi operandi;

iv) 

Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten;

v) 

Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation;

vi) 

Rolle in der kriminellen Organisation;

vii) 

geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten;

viii) 

bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;

k) 

Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind:

i) 

Europol;

ii) 

Polizei-/Zollbehörden;

iii) 

sonstige Strafverfolgungsbehörden;

iv) 

internationale Organisationen;

v) 

öffentliche Einrichtungen;

vi) 

private Einrichtungen;

l) 

Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen:

i) 

Name der juristischen Person;

ii) 

Anschrift;

iii) 

Zeitpunkt und Ort der Gründung;

iv) 

verwaltungstechnische Registriernummer;

v) 

Rechtsform;

vi) 

Kapital;

vii) 

Tätigkeitsbereich;

viii) 

Tochtergesellschaften im In- und Ausland;

ix) 

Direktoren;

x) 

Verbindungen zu Banken.

(3) „Kontakt- und Begleitpersonen“ im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, und f genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen.

In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Beziehungen der Betreffenden mit Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

a) 

Diese Beziehungen sind so rasch wie möglich zu klären.

b) 

Die in Absatz 2 aufgeführten Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sich die Annahme, dass eine solche Beziehung besteht, als unbegründet erweist.

c) 

Alle in Absatz 2 aufgeführten Daten dürfen gespeichert werden, wenn Kontaktpersonen oder Begleitpersonen einer Straftat verdächtigt werden, die unter die Ziele von Europol fällt, oder sie für die Begehung einer solchen Straftat verurteilt wurden oder es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine solche Straftat begehen werden.

d) 

In Absatz 2 aufgeführte Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen werden nicht gespeichert; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihres Kontakts oder der Verbindung zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.

e) 

Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Datenspeicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

(4) In Bezug auf eine Person, die nach Absatz 1 Buchstabe d Opfer einer der betreffenden Straftaten war oder bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnte, dürfen die in Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii aufgeführten Daten sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a) 

Daten zur Identifizierung des Opfers;

b) 

Gründe der Viktimisierung;

c) 

Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);

d) 

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

e) 

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

f) 

von den oder über die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich, soweit erforderlich, Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen zum Zwecke der Identifizierung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(5) In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c bei Ermittlungen im Zusammenhang mit den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a) 

von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;

b) 

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

c) 

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

d) 

neue Identität;

e) 

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(6) In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe f Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a) 

verschlüsselte Angaben zur Person;

b) 

Art der gelieferten Information;

c) 

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

d) 

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

e) 

neue Identität;

f) 

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

g) 

negative Erfahrungen;

h) 

Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(7) Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine Person einer anderen in diesem Anhang bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Anhang geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.



( 1 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79).

( 3 ) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

( 4 ) Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 73).

( 5 ) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

( 6 ) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

( 7 ) Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

( 8 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 9 ) Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35).

( 10 ) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

( 11 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 13 ) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, 18.7.2002, p. 1).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

( 17 ) ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1.

( 18 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( 19 ) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

( 20 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

( 21 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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