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Document 02016D0610-20170608

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/610/2017-06-08

02016D0610 — DE — 08.06.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2016/610 DES RATES

vom 19. April 2016

über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

(ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/971 DES RATES vom 8. Juni 2017

  L 146

133

9.6.2017




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2016/610 DES RATES

vom 19. April 2016

über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)



Artikel 1

Mission

(1)  Die Europäische Union führt im Rahmen der GSVP eine militärische Ausbildungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) durch, um im Rahmen des von der MINUSCA koordinierten Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zur Reform des Verteidigungssektors in diesem Land beizutragen.

(2)  Die EUTM RCA arbeitet darauf hin, dass die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und stellt hierzu Folgendes bereit:

a) strategische Beratung für das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik;

b) allgemeinbildende Maßnahmen für Offiziere und Unteroffiziere der FACA;

c) berufsbildende Maßnahmen für die FACA.

(3)  Die EUTM RCA stellt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten für die Delegation der Union in der Zentralafrikanischen Republik Fachwissen in den Bereichen Militär, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit bereit.

(4)  Die EUTM RCA hält mit der MINUSCA Verbindung, um für die Kohärenz zwischen dem Prozess zur Reform des Sicherheitssektors und der Verlegung ausgebildeter FACA-Angehöriger zu sorgen.

(5)  Die EUTM RCA wird im Einklang mit den politischen und strategischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 14. März 2016 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

▼M1

(1)  Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM RCA.

(2)  Brigadegeneral Herman Ruys wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM RCA ernannt.

▼B

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

▼M1

(1)  Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM RCA verantwortlich ist.

(2)  Das Hauptquartier der Mission EUTM RCA befindet sich in Bangui und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte.

(3)  Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.

▼B

Artikel 4

Planung und Einleitung der EUTM RCA

(1)  Die Einsatzregeln für die EUMAM RCA gelten für die EUTM RCA während ihrer Planungsphase in der Provinz Bangui.

(2)  EUTM RCA wird durch Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Befehlshaber der EU-Mission nach Billigung des Missionsplans und der Einsatzregeln empfiehlt.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM RCA wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden ►M1  Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele, den Umfang und die Beendigung der EUTM RCA sowie über die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung ihrer Aufgaben verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)  Das PSK erhält in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUTM RCA. Es kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M1  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte  ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)  Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUTM RCA unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)  Der EUMC erhält in regelmäßigen Abständen vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M1  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte  ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)  Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme und der humanitären Hilfe der Union.

▼M1

(2)  Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte vom Leiter der Delegation der Union in der Zentralafrikanischen Republik lokale politische Handlungsempfehlungen.

▼B

(3)  Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) fungiert der Hohe Vertreter als vorrangiger Ansprechpartner für die VN, die Behörden der Zentralafrikanischen Republik und ihre Nachbarländer, die Afrikanische Union (AU), die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) sowie andere einschlägige internationale und bilaterale Akteure.

(4)  Die Koordinierungsvereinbarungen zwischen ►M1  dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ , den Akteuren der Union und den wichtigsten strategischen Partnern vor Ort, die für die Mission von Bedeutung sind, werden im Missionsplan festgelegt.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens sowie im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUTM RCA zu beteiligen.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission ►M1  — in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte —  ◄ und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des AEUV geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUTM RCA.

(4)  Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUTM RCA leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Staaten zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Rechtsstellung des EU-geführten Personals

Die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 AEUV geregelten Verfahren zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)  Die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet.

(2)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich auf 18 180 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 15 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 60 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen.

Artikel 11

Projektzelle

(1)  Die EUTM RCA verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die von der Union, den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten finanziert werden und die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.

(2)  Athena kann die Verwaltung der Finanzbeiträge im Zusammenhang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Projekten kann gemäß Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2015/528 von wahrnehmen.

(3)  Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUTM RCA bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM RCA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 1 ), soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUTM RCA an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, wie folgt weiterzugeben:

a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b) bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM RCA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates entsprechend den operativen Erfordernissen der EUTM RCA an die VN und die AU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der AU getroffen.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM RCA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUTM RCA relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen.

(5)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die in dem vorliegenden Artikel genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des EAD und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren ►M1   und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ .

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)  Die EUTM RCA endet 24 Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit.

(3)  Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der Mission EUTM RCA entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUTM RCA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2015/528 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUTM RCA.



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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