Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02014R0907-20210815

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/2021-08-15

    02014R0907 — DE — 15.08.2021 — 004.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

    (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/160 DER KOMMISSION vom 28. November 2014

      L 27

    7

    3.2.2015

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016

      L 5

    11

    10.1.2017

    ►M3

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/967 DER KOMMISSION vom 26. April 2018

      L 174

    2

    10.7.2018

    ►M4

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1336 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2021

      L 289

    6

    12.8.2021




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro



    KAPITEL I

    ZAHLSTELLEN UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN

    Artikel 1

    Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen

    (1)  

    Zahlstellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind, bieten für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass

    a) 

    die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;

    b) 

    die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;

    c) 

    die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;

    d) 

    die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden;

    e) 

    die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.

    (2)  

    Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle darüber hinaus über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien („Zulassungskriterien“) genügen:

    a) 

    internes Umfeld,

    b) 

    Kontrolltätigkeiten,

    c) 

    Information und Kommunikation,

    d) 

    Überwachung.

    Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen

    (1)  
    Werden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehrere Zahlstellen zugelassen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
    (2)  

    Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten:

    a) 

    gegenüber der Kommission abgegebene Erklärungen beruhen auf Informationen aus gebührend autorisierten Quellen;

    b) 

    die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;

    c) 

    es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;

    d) 

    alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

    Artikel 3

    Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention

    (1)  
    Die Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.

    Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.

    (2)  

    Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

    a) 

    die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern („Lagerhalter“);

    b) 

    natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind, beauftragen.

    Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang III aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.

    (3)  

    Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:

    a) 

    Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Maßnahmen in der als „Rechnungsjahr“ bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres.

    b) 

    Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, die Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.

    c) 

    Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.

    d) 

    Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.

    e) 

    Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften vor.

    f) 

    Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.

    g) 

    Sie nehmen unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.

    Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß den Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

    (4)  

    Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

    a) 

    die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;

    b) 

    die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

    (5)  

    Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über

    a) 

    die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,

    b) 

    Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.

    In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt:

    a) 

    in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem Prüfverfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

    b) 

    in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren des Artikels 116 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    (6)  
    Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.
    (7)  
    Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

    Artikel 4

    Bestandsaufnahme

    (1)  
    Die Zahlstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union ist, die Bestände fest.

    Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verbucht.

    (2)  
    Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand bzw. dem vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte andererseits und unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV.



    KAPITEL II

    FINANZIELLE VERWALTUNG

    Artikel 5

    ▼M3

    Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft

    ▼B

    (1)  
    Für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kommen gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels für eine Finanzierung der Union in Betracht.
    (2)  
    Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 5 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen vorgenommen.

    Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf mehr als 5 %, so werden die über diese Marge hinausgehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

    a) 

    bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;

    b) 

    bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;

    c) 

    bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;

    d) 

    bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;

    e) 

    bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen, Folgendes:

    a) 

    Wurde die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;

    b) 

    in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr N+1 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.

    c) 

    Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.

    Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

    ▼M4 —————

    ▼B

    (4)  
    Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.

    Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.

    ▼M4

    (5)  
    Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben. Wird im Rahmen der monatlichen Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, kann eine zusätzliche Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorgenommen werden.

    Etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen werden spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.

    ▼B

    (6)  
    Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    ▼M3

    Artikel 5a

    Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

    (1)  
    Für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kommen gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Ausgaben unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels für eine Finanzierung der Union in Betracht.
    (2)  
    Belaufen sich die nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben auf einen Schwellenwert von 5 % der vor Ablauf dieser Frist getätigten Ausgaben oder weniger, so wird keine Kürzung der Zwischenzahlungen vorgenommen.

    Überschreiten die nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben den Schwellenwert von 5 %, so werden alle über diese Marge hinausgehenden verspäteten Zahlungen für die Zeiträume gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 5 ) wie folgt gekürzt:

    a) 

    bei Ausgaben, die zwischen dem 1. Juli und dem 15. Oktober des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;

    b) 

    bei Ausgaben, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 60 %;

    c) 

    bei Ausgaben, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 2 wird im Falle, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 31. Dezember des Jahres N + 1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen wurde und der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 % beträgt, der verbleibende Teil auf 2 % gekürzt.
    (4)  
    Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.
    (5)  
    Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben.

    Etwaige Überschreitungen der Zahlungsfrist werden im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.

    (6)  
    Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    ▼M4

    (7)  
    Die Schwellenwerte und Kürzungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Verhältnis zu diesen zusätzlichen Mitteln berechnet.

    ▼B

    Artikel 6

    Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts

    Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL gestattet, vor dem in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so gelten alle diesen Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben als vor dem frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben. Gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmen kommen diese Ausgaben jedoch nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Finanzierung der Union in Betracht.

    Artikel 7

    Ausgleich durch die Zahlstellen

    ▼M4

    (1)  
    In dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu treffenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat in seiner monatlichen Erklärung gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

    Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt.

    ▼B

    (2)  
    Wurden die Beträge gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.
    (3)  
    Die Beträge der Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.
    (4)  
    Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Rechnungsabschlussbeschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.
    (5)  
    Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.

    Artikel 8

    Späte Feststellung des Unionshaushalts

    (1)  
    Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden für den EGFL die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.
    (2)  

    Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gilt in Bezug auf den ELER Folgendes:

    a) 

    Die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln in Höhe eines Prozentsatzes der für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übermittelten Ausgabenerklärungen gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den nachfolgenden Zwischenzahlungen;

    b) 

    was die Mittelbindungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anbelangt, so wird die Reihenfolge, in der die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, bei der Zahlung der ersten Jahrestranchen berücksichtigt, die auf die Annahme der betreffenden Programme folgen. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen Programme ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Programme wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.

    Artikel 9

    Aufschub monatlicher Zahlungen

    Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

    Artikel 10

    Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

    (1)  
    Die Zahlungsaussetzung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen.
    (2)  

    Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:

    a) 

    wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;

    b) 

    wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 1. Dezember übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

    (3)  

    Bei den Ausgaben im Rahmen des ELER gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:

    a) 

    wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;

    b) 

    wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Januar übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

    Artikel 11

    Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs

    (1)  
    Gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie bei den Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie bei der Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V und den sektorbezogenen Agrarvorschriften. Für die Rechnungsabschlussbeschlüsse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 legen die Mitgliedstaaten den ersten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank jeweils nach dem Datum der Annahme dieser Beschlüsse festgesetzt hat.

    In den übrigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Absatzförderungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates ( 6 ) und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor sowie für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

    (2)  
    Bei den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums legen die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.

    ▼M3

    Bei Transaktionen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, ist der vorletzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Europäische Zentralbank vor dem letzten Monat des Zeitraums festgesetzt hat, für den die Ausgaben oder die zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

    ▼B



    KAPITEL III

    RECHNUNGSABSCHLUSS UND SONSTIGE KONTROLLEN

    Artikel 12

    Kriterien und Methode für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlusses

    (1)  
    Beim Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als zu Unrecht gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgelegt wurden.

    Für die Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und im Falle des ELER nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften getätigt worden sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten Informationen.

    (2)  
    Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge zu ermitteln, so können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamten Ausgaben, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gehen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht zuschussfähig sind.
    (3)  
    Ist es nicht möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, so kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.
    (4)  

    Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein,

    a) 

    die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen;

    b) 

    die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen;

    c) 

    den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen;

    d) 

    ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.

    (5)  

    Bei der Anwendung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt;

    b) 

    die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsabschlussverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen;

    c) 

    der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.

    (6)  
    Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr eingeschätzten Risiko eines der Union entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.

    Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden:

    a) 

    Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen.

    b) 

    Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten.

    Werden im Rahmen desselben Konformitätsabschlussverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.

    (7)  

    Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:

    a) 

    eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, oder

    b) 

    für dasselbe Kontrollsystem wurden mindestens drei Mängel festgestellt, oder

    c) 

    es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen, oder

    d) 

    für den betreffenden Mitgliedstaat wurde bereits eine Korrektur aufgrund ähnlicher Mängel in demselben Sektor vorgenommen, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vom Mitgliedstaat getroffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen.

    ▼M1

    (8)  
    Beweisen objektive, vom Mitgliedstaat vorgelegte Informationen, die allerdings nicht die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllen, dass der höchste Verlust für den Fonds niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung eines niedrigeren als des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission diesen niedrigeren Pauschalsatz an, um die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.

    ▼B

    (9)  
    Nur die Beträge, die vor einem von der Kommission im Laufe des Konformitätsabschlussverfahrens festzusetzenden Zeitpunkt von den Begünstigten effektiv zurückgefordert und dem Fonds gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

    Artikel 13

    Verpflichtung nach Wiedereinziehungsverfahren

    Nach Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

    a) 

    Sie schreiben dem EGFL 50 % der wiedereingezogenen Beträge nach Abzug der Wiedereinziehungskosten gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung gut.

    b) 

    Sie schreiben dem ELER 50 % der Beträge gut, die entweder nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereingezogen wurden oder vor Abschluss des Programms wiedereingezogen wurden, aber nicht gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wieder verwendet werden konnten.

    Artikel 14

    Prüfung von Maßnahmen

    Das Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt nicht für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Maßnahmen.



    KAPITEL IV

    SICHERHEITEN



    ABSCHNITT 1

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 15

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die sektorbezogenen Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht.

    Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 7 ) zu gewährleisten.

    Artikel 16

    In diesem Kapitel verwendete Begriffe

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „zuständige Behörde“: die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;

    b) 

    „globale Sicherheit“: eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;

    c) 

    „betreffender Teilbetrag der Sicherheit“: der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.



    ABSCHNITT 2

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit

    Artikel 17

    Verantwortlicher

    Die Sicherheit muss von oder im Namen der Person geleistet werden, die für die Zahlung der Geldsumme verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird.

    Artikel 18

    Verzicht auf Leistung einer Sicherheit

    (1)  

    Die zuständige Behörde kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung

    a) 

    eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder

    b) 

    eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

    (2)  
    Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde.

    Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit derselben Maßnahme zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.

    Artikel 19

    Bedingungen für Sicherheiten

    (1)  
    Die zuständige Behörde lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.
    (2)  
    Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
    (3)  
    Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Behörde braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.

    Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

    (4)  
    Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.
    (5)  
    Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.

    Artikel 20

    Verwendung des Euro

    (1)  
    Die Sicherheiten werden in Euro geleistet.
    (2)  
    Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, angenommen, so wird der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V in die geltende Landeswährung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

    Artikel 21

    Bürge

    (1)  
    Der Bürge muss seinen offiziell registrierten Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.
    (2)  

    Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) 

    die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird;

    b) 

    den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht;

    c) 

    die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.

    (3)  
    Liegt bereits eine schriftliche globale Sicherheit vor, so bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Sicherheit ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.

    Artikel 22

    Höhere Gewalt

    Macht eine Person, der eine durch eine Sicherheit gedeckte Verpflichtung obliegt, geltend, dass die Verpflichtung wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte, so muss sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Erkennt die zuständige Behörde einen Fall von höherer Gewalt an, so wird die Verpflichtung ausschließlich für die Freigabe der Sicherheit aufgehoben.



    ABSCHNITT 3

    Freigabe und Verfall von anderen als den in Abschnitt 4 genannten Sicherheiten

    Artikel 23

    Verfall von Sicherheiten

    (1)  
    Eine Verpflichtung gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
    (2)  
    Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die keine Frist vorgeschrieben ist, verfällt die Sicherheit, sobald die zuständige Behörde die Nichterfüllung feststellt.
    (3)  
    Ist die Erfüllung einer Verpflichtung an eine bestimmte Frist gebunden und wird der Verpflichtung erst nach dieser Frist nachgekommen, so verfällt die Sicherheit.

    In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von

    a) 

    2 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn sich die Verpflichtung auf die Einfuhr von Waren in ein Drittland bezieht,

    b) 

    5 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn die Verpflichtung damit zusammenhängt, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen.

    (4)  
    Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 25.

    Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder in der Vorlage des Nachweises, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der festgesetzten Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe.

    Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, so verfällt die Sicherheit wie folgt:

    a) 

    10 %, wenn die Lizenz zwischen dem 61. und dem 90. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,

    b) 

    50 %, wenn die Lizenz zwischen dem 91. und dem 120. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,

    c) 

    70 %, wenn die Lizenz zwischen dem 121. und dem 150. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,

    d) 

    80 %, wenn die Lizenz zwischen dem 151. und dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,

    e) 

    100 %, wenn die Lizenz nach dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird.

    (5)  
    Der Betrag der einbehaltenen Sicherheit wird auf den nächstliegenden Betrag in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung abgerundet.

    Artikel 24

    Freigabe der Sicherheit

    (1)  
    Sobald in der jeweils in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
    (2)  
    Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.
    (3)  
    Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin festgesetzt, so beträgt die Frist 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind.

    Die in Unterabsatz 1 festgelegte Frist darf nicht mehr als 1 095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.

    Artikel 25

    Schwellenwerte

    (1)  
    Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
    (2)  
    Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.



    ABSCHNITT 4

    Sicherheiten im Rahmen von Vorschusszahlungen

    Artikel 26

    Geltungsbereich

    Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften Vorschusszahlungen vorsehen, bevor eine im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils einzuhaltende Verpflichtung erfüllt ist.

    Artikel 27

    Freigabe von Sicherheiten

    (1)  

    Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

    a) 

    der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder

    b) 

    der Vorschuss zuzüglich des in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.

    (2)  
    Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren für den Verfall der Sicherheit ein.

    Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.



    KAPITEL V

    VERWENDUNG DES EURO

    Artikel 28

    Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern

    (1)  
    Für die Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie die Steuern für Ausfuhren, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsvorschriften der Union in Euro festgesetzt werden und in den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzuwenden ist.
    (2)  
    Für in Euro ausgedrückte Ausfuhrerstattungen und für die nach dem Agrarrecht der Union in Euro festgesetzten Preise und Beträge für den Handelsverkehr mit Drittländern ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.
    (3)  
    Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission ( 8 ), anhand dessen der Einfuhrpreis gemäß Artikel 137 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags gemäß Artikel 134 Absatz 3 derselben Verordnung herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.

    Artikel 29

    Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen

    (1)  
    Für die Produktionserstattungen, die nach dem Unionsrecht in Euro festgelegt werden, ist der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt, an dem erklärt wird, dass die Erzeugnisse dem gegebenenfalls in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweck zugeführt wurden. In den Fällen, in denen eine solche Zweckbestimmung nicht vorgesehen ist, ist der maßgebliche Tatbestand die Annahme des Antrags auf Zahlung der Erstattung durch die Zahlstelle.
    (2)  
    Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 30 bis 33 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.
    (3)  
    Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die ein und denselben Vertrag betreffende Beihilfe gewährt wird.
    (4)  
    Für die nicht in den Absätzen 2 und 3 sowie den Artikeln 30 und 31 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Abgabeschluss für die Anträge.

    Artikel 30

    Weinsektor

    (1)  

    Für folgende Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird:

    a) 

    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

    b) 

    Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

    c) 

    Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    (2)  
    Für die Beihilfen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem das Nebenerzeugnis angeliefert wird.
    (3)  
    Für die Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Innovationen im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird.
    (4)  
    Für Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden.

    Artikel 31

    Beträge und Zahlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    (1)  
    Für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission ( 9 ) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag der Antragsperiode gemäß Artikel 11 derselben Verordnung.
    (2)  
    Für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission ( 10 ) für einen gegebenen Zwölfmonatszeitraum im Sinne von Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 11 ) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. April, der auf den betreffenden Zeitraum folgt.
    (3)  
    Für die Transportkosten gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ( 12 ) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das gültige Angebot bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

    Artikel 32

    Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulobstprogramms

    Für die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission ( 13 ) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zeitraum vorausgeht.

    ▼M2

    Artikel 32a

    Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms

    Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.

    ▼B

    Artikel 33

    Mindestpreis für Zuckerrüben, Überschussabgabe und Produktionsabgabe im Zuckersektor

    Für die Produktionsabgabe für Zucker, für den Mindestpreis für Zuckerrüben und für die Überschussabgabe gemäß Artikel 128, 135 bzw. 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.

    Artikel 34

    Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen

    (1)  
    Für die Beträge gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für die Beträge für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Maßnahmen, deren Zahlung an die Begünstigten auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Beihilfegewährung entschieden wird.

    Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

    (2)  
    Für die Beträge, die gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem diese Kosten anfallen.

    Artikel 35

    Beträge im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und die Teilerstattung dieser einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

    (1)  
    Für den Antrag auf Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand die in Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Frist für die Einreichung des Antrags bei der Kommission.
    (2)  
    Für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 die Beihilfeanträge von den Erzeugerorganisationen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden müssen.

    Artikel 36

    Andere Beträge und Preise

    Für nicht in den Artikeln 28 bis 35 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:

    a) 

    bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;

    b) 

    bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;

    c) 

    bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;

    d) 

    bei Nichterntemaßnahmen und Ernte vor der Reifung im Sektor Obst und Gemüse der Tag, an dem die Nichterntemaßnahme bzw. die Ernte vor der Reifung stattfindet;

    e) 

    für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;

    f) 

    für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;

    g) 

    für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden;

    h) 

    für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.

    Artikel 37

    Vorschusszahlungen

    Für Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche der Vorschuss gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem der Vorschuss in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung. Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschüsse angewendet.

    Artikel 38

    Sicherheiten

    Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird.

    Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

    a) 

    Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit gestellt wird.

    b) 

    Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.

    c) 

    Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

    Artikel 39

    Prüfung von Maßnahmen

    Die in Euro ausgedrückten Beträge in Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurse angewendet werden.

    Artikel 40

    Bestimmung des Wechselkurses

    Wird im Rahmen des Unionsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.

    In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings

    a) 

    für die in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    b) 

    für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission ( 14 ) ergibt;

    c) 

    für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.



    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 41

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss die entsprechende Zulassung bis zum 1. Januar 2015 erfolgen.
    (2)  
    Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1106/2010 aufgelisteten Maßnahmen unterliegen nicht dem Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, sofern sich die Kontrollen auf vor dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Ausgaben beziehen.
    (3)  
    Wird in spezifischen Rechtsvorschriften auf Hauptpflichten, Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 Bezug genommen, so findet Artikel 23 Abätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
    (4)  

    Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt Folgendes:

    a) 

    Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die Mittelbindungen, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres verwendet worden sind. Die Bezugnahmen in Artikel 38 der genannten Verordnung auf das Jahr N+3 gelten als Bezugnahmen auf das Jahr N+2.

    b) 

    Für die Zwischenzahlungen der Kommission gilt die Bedingung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass der Gesamtbetrag der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde, einzuhalten ist.

    c) 

    Für die Anwendung der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

    (5)  
    Für die Anwendung von Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird für die Fälle, die der Kommission für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gemäß Artikel 6 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gemeldet wurden bzw. werden, das Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin berücksichtigt. Für die Fälle, bei denen vor dem 16. Oktober 2014 keine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, finden Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung.

    Für den ELER finden für das Verfahren des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung ab dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2014 Anwendung.

    Artikel 42

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

    Artikel 34 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 werden gestrichen.

    Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.

    Artikel 43

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 612/2009

    Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission wird gestrichen.

    Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.

    Artikel 44

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2006, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 885/2006, (EG) Nr. 1913/2006, (EU) Nr. 1106/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 werden aufgehoben.

    Allerdings gilt Folgendes:

    a) 

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 gilt weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.

    b) 

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 gilt weiterhin für Ausgaben, die bis zum 15. Oktober 2014 getätigt werden.

    c) 

    Artikel 11 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gelten weiter bis zum 31. Dezember 2014.

    Artikel 45

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 41 Absatz 4 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    ZULASSUNGSKRITERIEN

    (Artikel 1)

    1.   INTERNES UMFELD

    A.    Organisationsstruktur

    Die Zahlstelle verfügt über eine Organisationsstruktur, die es ihr gestattet, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL und des ELER die folgenden Hauptfunktionen auszuüben:

    i) 

    Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen, um festzustellen, ob der einem Begünstigten zu zahlende Betrag den Unionsvorschriften entspricht; hierzu gehören insbesondere die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen.

    ii) 

    Auszahlung des genehmigten Betrags an Begünstigte (oder ihre Bevollmächtigten) bzw. im Falle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Auszahlung des Kofinanzierungsanteils der Union.

    iii) 

    Verbuchung, d. h. Verzeichnung der Zahlungen in den getrennten auf DV-Trägern geführten Rechnungen der Zahlstelle für den EGFL und den ELER, sowie Erstellung periodischer Ausgabenübersichten, einschließlich der für die Kommission bestimmten monatlichen (für den EGFL), vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Erklärungen. In den Rechnungen der Zahlstelle werden außerdem alle vom Fonds finanzierten Aktiva, insbesondere hinsichtlich der Interventionsbestände, der noch nicht abgerechneten Vorschüsse, der Sicherheiten und der Außenstände, verzeichnet.

    Die Organisationsstruktur der Zahlstelle gestattet eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen operativen Ebenen und eine Trennung der drei in Absatz 1 genannten Funktionen, für die die Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan definiert werden. Zur Organisationsstruktur gehören auch der technische Prüfdienst und der interne Revisionsdienst gemäß Ziffer 4.

    B.    Personal

    Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:

    i) 

    Für die Ausführung der Maßnahmen wird geeignetes Personal eingesetzt, die auf den verschiedenen operationellen Ebenen erforderlichen angemessenen technischen Fähigkeiten sind vorhanden.

    ii) 

    Die funktionale Trennung gewährleistet, dass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL oder des ELER gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ohne Aufsicht eines zweiten Bediensteten ausübt.

    iii) 

    Die Zuständigkeiten der einzelnen Bediensteten sind in einer schriftlichen Stellenbeschreibung festzulegen, einschließlich der finanziellen Obergrenzen für seine Entscheidungsbefugnis.

    iv) 

    Auf allen operationellen Ebenen ist für geeignete Schulungsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierung für Betrugsrisiken, zu sorgen. Für das an sensiblen Punkten eingesetzte Personal ist entweder eine Rotation oder eine verstärkte Dienstaufsicht vorzusehen.

    v) 

    Interessenkonflikte, die sich für verantwortliche Personen oder für an sensiblen Punkten eingesetzte Personen, die außerhalb der Zahlstelle noch andere Funktionen ausüben, hinsichtlich der Kontrolle, der Genehmigung, der Auszahlung und der Verbuchung der Anträge oder Zahlungsaufforderungen ergeben könnten, sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

    C.    Übertragung

    C.1. Werden Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anderen Einrichtungen übertragen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    i) 

    In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Zahlstelle und dieser Einrichtung sind neben den übertragenen Aufgaben der Inhalt der der Zahlstelle zu übermittelnden Informationen und Unterlagen sowie der Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen. Die Vereinbarung muss es der Zahlstelle gestatten, die Zulassungskriterien zu erfüllen.

    ii) 

    Die Zahlstelle bleibt in allen Fällen für die wirksame Verwaltung des betreffenden Fonds verantwortlich. Sie trägt nach wie vor die volle Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, sowie für die betreffenden Ausgabenerklärungen an die Kommission und für die entsprechende Vorbereitung der Rechnungslegung.

    iii) 

    Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der anderen Einrichtung insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften sind eindeutig zu definieren.

    iv) 

    Die Zahlstelle gewährleistet, dass die andere Einrichtung über wirksame Systeme verfügt, um ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können.

    v) 

    Die andere Einrichtung bestätigt der Zahlstelle gegenüber ausdrücklich, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, und beschreibt die hierzu eingesetzten Mittel.

    vi) 

    Die Zahlstelle überprüft regelmäßig die übertragenen Aufgaben, um zu gewährleisten, dass die Arbeiten in zufrieden stellender Weise und in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften durchgeführt werden.

    C.2. Die Bedingungen unter C.1 Ziffern i, ii, iii und v gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Funktionen der Zahlstelle aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften von einer anderen Einrichtung im Rahmen ihrer regulären Aufgaben ausgeübt werden.

    2.   KONTROLLEN

    A.    Verfahren für die Antragsbewilligung

    Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:

    i) 

    Die Zahlstelle legt die Verfahrensvorschriften für den Eingang, die Erfassung und die Bearbeitung der Anträge einschließlich einer Beschreibung aller dabei zu verwendenden Unterlagen fest.

    ii) 

    Jeder für die Bewilligung zuständige Bedienstete muss eine umfassende Prüfliste über die durchzuführenden Kontrollen besitzen und bescheinigt in den Belegdokumenten des jeweiligen Antrags, dass die genannten Kontrollen vorgenommen worden sind. Diese Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. Es ist nachzuweisen, dass die Arbeit systematisch z. B. anhand einer Stichprobe, eines Systems oder eines Plans durch einen Dienstvorgesetzten überprüft wird.

    iii) 

    Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften hinreichend überprüft wurde.

    Hierzu gehören die Kontrollen, die in der einschlägigen Verordnung über die Maßnahme vorgesehen sind, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird, sowie die Kontrollen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Für den ELER sind außerdem Verfahren vorzusehen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind und ob alle geltenden Unions- und nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, eingehalten wurden.

    iv) 

    Die Leitung der Zahlstelle wird auf der geeigneten Ebene regelmäßig und rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen unterrichtet, damit vor der Abrechnung eines Antrags stets beurteilt werden kann, ob diese Kontrollen ausreichend waren.

    v) 

    Die durchgeführten Arbeiten werden ausführlich in einem Bericht dokumentiert, der dem jeweiligen Antrag oder der Gruppe von Anträgen beigefügt wird, oder gegebenenfalls in einem Bericht, der ein ganzes Wirtschaftsjahr abdeckt. Dem Bericht beigefügt wird eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit der genehmigten Anträge sowie über Art, Umfang und Grenzen der durchgeführten Arbeiten. Für den ELER ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind und dass alle geltenden Unions- und nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, eingehalten wurden. Werden die körperlichen oder die Verwaltungskontrollen nicht umfassend sondern auf der Grundlage einer Stichprobe von Anträgen durchgeführt, so sind die ausgewählten Anträge anzugeben, die Stichprobenmethode zu beschreiben und die Ergebnisse aller Vor-Ort-Kontrollen sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen wurden. Die Unterlagen müssen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass alle erforderlichen Kontrollen bezüglich der Förderfähigkeit der bewilligten Anträge vorgenommen worden sind.

    vi) 

    Werden Unterlagen (auf Papier oder in elektronischer Form) zu den bewilligten Anträgen und den durchgeführten Kontrollen bei anderen Einrichtungen aufbewahrt, so sehen sowohl diese Einrichtungen als auch die Zahlstelle geeignete Verfahren vor, um jederzeit feststellen zu können, wo die Dokumente, die sich auf bestimmte Zahlungen beziehen, aufbewahrt werden.

    B.    Auszahlungsverfahren

    Durch entsprechende Verfahren stellt die Zahlstelle sicher, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten von Begünstigten oder deren Bevollmächtigten geleistet werden. Die Zahlung wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Verbuchung zu Lasten des EGFL oder des ELER durch die Bank der Zahlstelle oder gegebenenfalls eine staatliche Kassenstelle ausgeführt. Mittels geeigneter Verfahren ist dafür zu sorgen, dass für keinen der Zahlungsbeträge der nicht ausgeführten Überweisungen Erstattungen aus den Fonds beantragt werden. Wurden diese Zahlungen bereits den Fonds gegenüber geltend gemacht, so sind sie diesen über die folgenden monatlichen/vierteljährlichen Erklärungen oder spätestens in der Jahresrechnung wieder gutzuschreiben. Zahlungen in bar sind nicht zulässig. Die Genehmigung des Anweisungsbefugten und/oder seines Dienstvorgesetzten kann in elektronischer Form erfolgen, soweit bei den betreffenden DV-Einrichtungen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist und die Identität des Unterzeichners in den elektronischen Aufzeichnungen festgehalten wird.

    C.    Verbuchungsverfahren

    Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:

    i) 

    Die Buchführungsverfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die monatlichen (für den EGFL), vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Ausgabenerklärungen vollständig und richtig sind und fristgerecht erfolgen und dass etwaige Fehler oder Auslassungen entdeckt und berichtigt werden, insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Überprüfungen und Abgleiche.

    ii) 

    Die Buchführung über die Interventionsbestände muss sicherstellen, dass die Erzeugnismengen und die entsprechenden Kosten auf jeder Stufe, von der Annahme eines Angebots bis zur materiellen Auslagerung des Erzeugnisses, richtig und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sowie nach Einzelpartien in den korrekten Büchern verzeichnet und rechtzeitig bearbeitet werden und dass Menge und Art der an jedem Lagerort befindlichen Bestände jederzeit feststellbar sind.

    D.    Verfahren für Vorschüsse und Sicherheiten

    Die Verfahrensabläufe müssen Folgendes gewährleisten:

    i) 

    Die Vorschusszahlungen müssen in der Buchführung oder in Hilfsaufzeichnungen gesondert ausgewiesen werden.

    ii) 

    Sicherheiten werden nur von Finanzinstituten geleistet, die den Anforderungen von Kapitel IV dieser Verordnung entsprechen und von den zuständigen Behörden anerkannt wurden. Die Sicherheitsleistung muss bis zur endgültigen Freigabe oder Einbehaltung gültig sein, die auf einfaches Verlangen der Zahlstelle erfolgt.

    iii) 

    Die Vorschüsse werden innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet. Wurde die Abrechnungsfrist für einen Vorschuss überschritten, so ist dies umgehend festzustellen und die Sicherheit unverzüglich einzubehalten.

    E.    Verfahren für Außenstände

    Alle Kriterien unter den Buchstaben A bis D gelten entsprechend für erhobene Abgaben, verfallene Sicherheiten, zurückgezahlte Beträge und zweckgebundenen Einnahmen, die die Zahlstelle im Namen des EGFL bzw. des ELER einzuziehen hat.

    Die Zahlstelle richtet ein System ein, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem einzigen Debitorenbuch zu verzeichnen. Das Debitorenbuch ist regelmäßig zu überprüfen, bei überfälligen Forderungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

    F.    Prüfpfad

    Die Informationen über die Dokumentation der Bewilligung, Verbuchung und Auszahlung der Anträge und den Umgang mit Vorschüssen, Sicherheiten und Außenständen müssen in der Zahlstelle verfügbar sein, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

    3.   INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    A.    Kommunikation

    Die Zahlstelle sieht Verfahrensabläufe vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Unionsvorschriften und insbesondere der geltenden Beihilfesätze registriert und die Dienstanweisungen sowie die Datenbanken und Prüflisten rechtzeitig aktualisiert werden.

    B.    Sicherheit der Informationssysteme

    i) Unbeschadet der Ziffer ii stützt sich die Sicherheit der Informationssysteme auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:

    — 
    International Standards Organisation 27002: Code of practice for Information Security controls (ISO),
    — 
    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: IT-Grundschutzhandbuch/IT Baseline Protection Manual (BSI),
    — 
    Information Systems Audit and Control Foundation: Control objectives for Information and related Technology (COBIT).

    ii) Ab 16. Oktober 2016 erfolgt die Zertifizierung der Sicherheit der Informationssysteme nach der ISO-Norm 27001: Informationssicherheits-Managementsysteme — Anforderungen.

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, die Sicherheit ihrer Informationssysteme nach anderen anerkannten Normen zu zertifizieren, sofern diese Normen ein Schutzniveau gewährleisten, das zumindest dem der ISO-Norm 27001 gleichwertig ist.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht auf Zahlstellen anzuwenden, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben der Union in Höhe von nicht mehr als 400 Mio. EUR jährlich zuständig sind. Diese Mitgliedstaaten wenden weiterhin die Bestimmungen von Ziffer i an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren diesbezüglichen Beschluss mit.

    4.   ÜBERWACHUNG

    A.    Laufende Überwachung durch die internen Kontrolltätigkeiten

    Die internen Kontrolltätigkeiten decken mindestens folgende Bereiche ab:

    i) 

    Aufsicht über den technischen Prüfdienst und die nachgeordneten Einrichtungen, die für die Durchführung der Kontrollen und andere Funktionen zuständig sind, um eine reibungslose Umsetzung der Verordnungen, Leitlinien und Verfahren zu gewährleisten.

    ii) 

    Durchführung von Systemänderungen, um die Kontrollsysteme insgesamt zu verbessern.

    iii) 

    Überprüfung der bei der Zahlstelle eingehenden Anträge und Ersuchen sowie aller sonstigen Informationen über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten.

    iv) 

    Überwachungsverfahren zur Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten insbesondere in Bezug auf die unter die Zuständigkeit der Zahlstelle fallenden GAP-Ausgabenbereiche, in denen ein erhebliches Risiko von Betrug oder sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten besteht.

    Die laufende Überwachung ist Teil der normalen operativen Tätigkeiten der Zahlstelle. Der Routinebetrieb und die Kontrolltätigkeiten der Zahlstelle werden auf allen Ebenen regelmäßig überwacht, um einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

    B.    Getrennte Bewertungen durch einen internen Revisionsdienst

    Zu diesem Punkt legt die Zahlstelle die folgenden Verfahrensabläufe fest:

    i) 

    Der interne Revisionsdienst muss von den anderen Abteilungen der Zahlstelle unabhängig sein und ist der Zahlstellenleitung unmittelbar unterstellt.

    ii) 

    Der interne Revisionsdienst überprüft, ob die Verfahrensabläufe in der Zahlstelle gewährleisten, dass die Einhaltung der Unionsvorschriften überprüft wird und dass die Buchführung richtig und vollständig ist und sich auf dem neuesten Stand befindet. Die Kontrollen können sich auf ausgewählte Maßnahmen und auf Stichproben von Geschäftsvorgängen beschränken, sofern durch ein Prüfprogramm sichergestellt wird, dass alle wichtigen Bereiche, darunter die für die Bewilligung zuständigen Abteilungen, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren abgedeckt werden.

    iii) 

    Die Arbeiten des internen Revisionsdienstes sind nach international anerkannten Standards durchzuführen; sie sind zu protokollieren und müssen in Berichte und Empfehlungen an die Zahlstellenleitung münden.




    ANHANG II

    VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG

    (Artikel 3)

    A.   VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN

    I.    Kontrollen

    1.    Periodizität und Repräsentativität

    Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:

    — 
    das Verfahren zur Sammlung der Informationen über die öffentliche Lagerhaltung;
    — 
    die Übereinstimmung der Buchführungsangaben des Lagerhalters vor Ort mit den der Zahlstelle übermittelten Angaben;
    — 
    das durch Beschau oder in Zweifels- oder Streitfällen durch Wiegen oder Messen festgestellte tatsächliche Vorhandensein der in den Bilanzen des Lagerhalters aufgeführten Mengen, auf die sich die letzte vom Lagerhalter übermittelte Monatsbilanz stützt;
    — 
    die gesunde und handelsübliche Qualität der eingelagerten Erzeugnisse.

    Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Buchstabe B aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen.

    Die Qualität wird durch visuelle, Geruchs- und/oder Geschmacksprüfungen und im Zweifelsfall durch eingehende Analysen kontrolliert.

    2.    Zusatzprüfungen

    Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, dass alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.

    II.    Kontrollprotokolle

    1. Die interne Kontrollstelle der Zahlstelle oder die von ihr beauftragte Einrichtung erstellt ein Protokoll über jede durchgeführte Kontrolle oder körperliche Überprüfung.

    2. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

    a) 

    Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;

    b) 

    Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;

    c) 

    die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;

    d) 

    Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;

    e) 

    die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Messverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen;

    f) 

    für jede im Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Zahlstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;

    g) 

    für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten, die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Netto- und Bruttogewicht) oder das Volumen;

    h) 

    die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten;

    i) 

    Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;

    j) 

    etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.

    3. Die Protokolle werden dem Leiter der für die Führung der Konten der Zahlstelle zuständigen Stelle unverzüglich übermittelt.

    Die Bücher der Zahlstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.

    4. Die Protokolle werden am Sitz der Zahlstelle aufbewahrt und den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.

    5. Die Zahlstelle erstellt eine Zusammenfassung mit Angabe

    — 
    der durchgeführten Kontrollen, wobei die körperlichen Überprüfungen (Bestandskontrollen) aufzuführen sind,
    — 
    der überprüften Mengen,
    — 
    der festgestellten Anomalien gegenüber den Monats- und Jahresbilanzen und ihrer Ursachen.

    Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben.

    In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt.

    B.   VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG BEI DEN KONTROLLEN GEMÄSS BUCHSTABE A NACH GAP-SEKTOREN

    I.    Butter

    1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

    2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

    — 
    Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Kartons anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,
    — 
    Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Kartons (1 Karton je Palette),
    — 
    Beschau des Inhalts eines Kartons (1 Karton je 5 Paletten),
    — 
    Zustand der Verpackung.

    3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

    II.    Magermilchpulver

    1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

    2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

    — 
    Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,
    — 
    Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Säcke (1 von 10),
    — 
    Beschau des Inhalts eines Sackes (1 Sack je 5 Paletten),
    — 
    Zustand der Verpackung.

    3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

    III.    Getreide und Reis

    1.    Verfahren der körperlichen Überprüfung

    a) Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.

    Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

    b) Körperliche Überprüfung:

    — 
    Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern,
    — 
    Identifizierung des Getreides bzw. Reises,
    — 
    Kontrolle der Lagerbedingungen und Überprüfung der Qualität der gelagerten Erzeugnisse unter den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ( 15 ),
    — 
    Vergleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,
    — 
    Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

    c) Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

    Das Getreide bzw. der Reis ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

    2.    Vorgehen bei festgestellten Abweichungen

    Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

    So ist Anhang III Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

    Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

    Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:



    (Muster)

    GETREIDE — BESTANDSKONTROLLE

    Erzeugnis:

    Lagerhalter: Lager, Silo:

    Nr. der Zelle:

    Datum:

    Partie

    Buchmenge



    A.  Silobestände

    Nr. der Zelle

    Volumen nach Messurkunde m3 (A)

    Festgestelltes freies Volumen m3 (B)

    Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B)

    Festgestelltes Hektolitergewicht kg/hl = 100

    Gewichte des Getreides oder des Reises

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt A: …



    B.  Flachlagerbestände

     

    Lagerraum Nr.

    Lagerraum Nr.

    Lagerraum Nr.

    Benutzte Flächen: …

    Höhe: …

    …m2

    …m

    right accolade

    …m3

    …m2

    …m

    right accolade

    …m3

    …m2

    …m

    right accolade

    …m3

    Berichtigungen: …

    …m3

    …m3

    …m3

    Volumen: …

    …m3

    …m3

    …m3

    Hektolitergewicht: …

    …kg/hl

    …kg/hl

    …kg/hl

    Gesamtgewicht:

    …t

    …t

    …t

    Insgesamt B: …

    Gesamtgewicht im Lager: …

    Differenz zum Buchgewicht: …

    In %: …

    …, den [Datum]

    … (Stempel und Unterschrift)

    Kontrolleur der Zahlstelle:

    IV.    Rindfleisch

    1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

    2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfasst bei entbeintem Fleisch:

    — 
    Identifizierung der Partien und Paletten und Überprüfung der Anzahl der Kartons,
    — 
    Überprüfung des Gewichts von 10 % der Paletten oder Behälter,
    — 
    Überprüfung des Gewichts von 10 % der Kartons je gewogene Palette,
    — 
    Beschau des Inhalts der Kartons sowie des Zustands der Innenverpackung.

    Die Auswahl der Paletten muss entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.

    3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.




    ANHANG III

    VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND

    (Artikel 3)

    Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen einer schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.

    I.   QUALITÄT DER ERZEUGNISSE

    Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten oder ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.

    II.   FEHLMENGEN

    1. Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.

    2. Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 4, Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang IV oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.

    Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.

    III.   BELEGDOKUMENTE UND MONATLICHE UND JÄHRLICHE ERKLÄRUNGEN

    1.    Belegdokumente und monatliche Erklärung

    a) Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

    — 
    Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses),
    — 
    Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat,
    — 
    Ein- und Auslagerungen nach Partien,
    — 
    Bestände zum Ende des Zeitraums.

    Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.

    b) Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.

    c) Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.



    Monatsbilanz

    Erzeugnis:

    Lagerhalter:

    Lager: Nr.:

    Anschrift:

    Monat:

    Partie

    Bezeichnung

    Menge (kg, t, hl, Kisten, Stück usw.)

    Datum

    Bemerkungen

    Einlagerung

    Auslagerung

     

    Übertragene Menge

     

     

     

     

     

    Zu übertragende Menge

     

     

     

    (Stempel und Unterschrift)

    Ort und Datum:

    Name:

    2.    Jährliche Erklärung

    a) Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.

    b) Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.

    c) Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt,

    das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.



    Jahresbilanz der bestände

    Erzeugnis:

    Lagerhalter:

    Lager: Nr.:

    Anschrift:

    Jahr:

    Partie

    Bezeichnung

    Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht

    Bemerkungen

     

     

     

     

    (Stempel und Unterschrift)

    Ort und Datum:

    Name:

    IV.   INFORMATISIERTE BESTANDSBUCHFÜHRUNG UND BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

    Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften gewährleisten.

    Sie umfassen insbesondere Folgendes:

    — 
    eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände,
    — 
    unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses,
    — 
    ständige Verfügbarkeit sämtlicher die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters,
    — 
    ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihnen beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.

    V.   FORM UND INHALT DER DEN ZAHLSTELLEN ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN

    Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.

    VI.   AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN

    Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Regeln für die Rechnungsabschlussverfahren vorgeschrieben ist.




    ANHANG IV

    TOLERANZGRENZEN

    (Artikel 4)

    1. Für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird wie folgt eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten:

    — 
    Getreide 0,2 %
    — 
    Rohreis, Mais 0,4 %
    — 
    Magermilchpulver 0,0 %
    — 
    Butter 0,0 %
    — 
    Rindfleisch 0,6 %

    2. Der als Verlust beim Entbeinen von Rindfleisch anerkannte Prozentsatz beträgt 32 %. Er gilt für alle während des Rechnungsjahres verarbeiteten Mengen.

    3. Die Toleranzgrenzen gemäß Nummer 1 werden als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Rechnungsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Lager befindlichen Mengen.

    Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der von einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.

    Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Einlagerungsbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der von der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.

    4. Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.

    5. Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, deren Ursachen sich feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 einbezogen.




    ANHANG V

    Maßnahmen gemäß Artikel 10

    1. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgelisteten Regelungen und ab 2016 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelisteten Regelungen.

    2. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Teil II Titel I und II der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission ( 16 ) und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.




    ANHANG VI

    Maßnahmen gemäß Artikel 14

    1. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    2. Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

    ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

    ( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

    ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

    ( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    ( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17).

    ( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22).

    ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

    ( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).

    ( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    ( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

    ( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

    Top