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Document 02014R0907-20210815
Commission Delegated Regulation (EU) No 907/2014 of 11 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 1306/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to paying agencies and other bodies, financial management, clearance of accounts, securities and use of euro
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
02014R0907 — DE — 15.08.2021 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/160 DER KOMMISSION vom 28. November 2014 |
L 27 |
7 |
3.2.2015 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 |
L 5 |
11 |
10.1.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/967 DER KOMMISSION vom 26. April 2018 |
L 174 |
2 |
10.7.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1336 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2021 |
L 289 |
6 |
12.8.2021 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
KAPITEL I
ZAHLSTELLEN UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN
Artikel 1
Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen
Zahlstellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind, bieten für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass
die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;
die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;
die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;
die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden;
die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.
Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle darüber hinaus über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien („Zulassungskriterien“) genügen:
internes Umfeld,
Kontrolltätigkeiten,
Information und Kommunikation,
Überwachung.
Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.
Artikel 2
Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen
Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten:
gegenüber der Kommission abgegebene Erklärungen beruhen auf Informationen aus gebührend autorisierten Quellen;
die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;
es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;
alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.
Artikel 3
Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention
Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.
Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung
die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern („Lagerhalter“);
natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind, beauftragen.
Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang III aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.
Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:
Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Maßnahmen in der als „Rechnungsjahr“ bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres.
Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, die Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.
Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.
Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.
Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften vor.
Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.
Sie nehmen unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.
Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß den Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.
Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;
die Vollständigkeit der Interventionsbestände.
Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über
die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,
Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt:
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem Prüfverfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren des Artikels 116 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Artikel 4
Bestandsaufnahme
Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verbucht.
KAPITEL II
FINANZIELLE VERWALTUNG
Artikel 5
Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf mehr als 5 %, so werden die über diese Marge hinausgehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:
bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;
bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;
bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;
bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.
Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen, Folgendes:
Wurde die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;
in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr N+1 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.
Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.
Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
▼M4 —————
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.
Etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen werden spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.
Artikel 5a
Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Überschreiten die nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben den Schwellenwert von 5 %, so werden alle über diese Marge hinausgehenden verspäteten Zahlungen für die Zeiträume gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 5 ) wie folgt gekürzt:
bei Ausgaben, die zwischen dem 1. Juli und dem 15. Oktober des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
bei Ausgaben, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 60 %;
bei Ausgaben, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.
Etwaige Überschreitungen der Zahlungsfrist werden im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.
Artikel 6
Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts
Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL gestattet, vor dem in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so gelten alle diesen Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben als vor dem frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben. Gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmen kommen diese Ausgaben jedoch nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Finanzierung der Union in Betracht.
Artikel 7
Ausgleich durch die Zahlstellen
Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt.
Artikel 8
Späte Feststellung des Unionshaushalts
Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gilt in Bezug auf den ELER Folgendes:
Die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln in Höhe eines Prozentsatzes der für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übermittelten Ausgabenerklärungen gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den nachfolgenden Zwischenzahlungen;
was die Mittelbindungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anbelangt, so wird die Reihenfolge, in der die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, bei der Zahlung der ersten Jahrestranchen berücksichtigt, die auf die Annahme der betreffenden Programme folgen. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen Programme ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Programme wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.
Artikel 9
Aufschub monatlicher Zahlungen
Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.
Artikel 10
Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen
Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 1. Dezember übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
Bei den Ausgaben im Rahmen des ELER gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Januar übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
Artikel 11
Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs
In den übrigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Absatzförderungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates ( 6 ) und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor sowie für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
Bei Transaktionen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, ist der vorletzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Europäische Zentralbank vor dem letzten Monat des Zeitraums festgesetzt hat, für den die Ausgaben oder die zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
KAPITEL III
RECHNUNGSABSCHLUSS UND SONSTIGE KONTROLLEN
Artikel 12
Kriterien und Methode für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlusses
Für die Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und im Falle des ELER nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften getätigt worden sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten Informationen.
Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein,
die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen;
die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen;
den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen;
ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.
Bei der Anwendung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt;
die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsabschlussverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen;
der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.
Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden:
Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen.
Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten.
Werden im Rahmen desselben Konformitätsabschlussverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, oder
für dasselbe Kontrollsystem wurden mindestens drei Mängel festgestellt, oder
es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen, oder
für den betreffenden Mitgliedstaat wurde bereits eine Korrektur aufgrund ähnlicher Mängel in demselben Sektor vorgenommen, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vom Mitgliedstaat getroffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen.
Artikel 13
Verpflichtung nach Wiedereinziehungsverfahren
Nach Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
Sie schreiben dem EGFL 50 % der wiedereingezogenen Beträge nach Abzug der Wiedereinziehungskosten gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung gut.
Sie schreiben dem ELER 50 % der Beträge gut, die entweder nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereingezogen wurden oder vor Abschluss des Programms wiedereingezogen wurden, aber nicht gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wieder verwendet werden konnten.
Artikel 14
Prüfung von Maßnahmen
Das Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt nicht für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Maßnahmen.
KAPITEL IV
SICHERHEITEN
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 15
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die sektorbezogenen Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht.
Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 7 ) zu gewährleisten.
Artikel 16
In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„zuständige Behörde“: die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
„globale Sicherheit“: eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
„betreffender Teilbetrag der Sicherheit“: der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.
ABSCHNITT 2
Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit
Artikel 17
Verantwortlicher
Die Sicherheit muss von oder im Namen der Person geleistet werden, die für die Zahlung der Geldsumme verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird.
Artikel 18
Verzicht auf Leistung einer Sicherheit
Die zuständige Behörde kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung
eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.
Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit derselben Maßnahme zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.
Artikel 19
Bedingungen für Sicherheiten
Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
Artikel 20
Verwendung des Euro
Artikel 21
Bürge
Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird;
den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht;
die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.
Artikel 22
Höhere Gewalt
Macht eine Person, der eine durch eine Sicherheit gedeckte Verpflichtung obliegt, geltend, dass die Verpflichtung wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte, so muss sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Erkennt die zuständige Behörde einen Fall von höherer Gewalt an, so wird die Verpflichtung ausschließlich für die Freigabe der Sicherheit aufgehoben.
ABSCHNITT 3
Freigabe und Verfall von anderen als den in Abschnitt 4 genannten Sicherheiten
Artikel 23
Verfall von Sicherheiten
In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von
2 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn sich die Verpflichtung auf die Einfuhr von Waren in ein Drittland bezieht,
5 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn die Verpflichtung damit zusammenhängt, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen.
Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder in der Vorlage des Nachweises, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der festgesetzten Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe.
Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, so verfällt die Sicherheit wie folgt:
10 %, wenn die Lizenz zwischen dem 61. und dem 90. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,
50 %, wenn die Lizenz zwischen dem 91. und dem 120. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,
70 %, wenn die Lizenz zwischen dem 121. und dem 150. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,
80 %, wenn die Lizenz zwischen dem 151. und dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird,
100 %, wenn die Lizenz nach dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird.
Artikel 24
Freigabe der Sicherheit
Die in Unterabsatz 1 festgelegte Frist darf nicht mehr als 1 095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.
Artikel 25
Schwellenwerte
ABSCHNITT 4
Sicherheiten im Rahmen von Vorschusszahlungen
Artikel 26
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften Vorschusszahlungen vorsehen, bevor eine im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils einzuhaltende Verpflichtung erfüllt ist.
Artikel 27
Freigabe von Sicherheiten
Die Sicherheit wird freigegeben, wenn
der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder
der Vorschuss zuzüglich des in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.
Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
KAPITEL V
VERWENDUNG DES EURO
Artikel 28
Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern
Artikel 29
Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen
Artikel 30
Weinsektor
Für folgende Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird:
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 31
Beträge und Zahlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 32
Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulobstprogramms
Für die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission ( 13 ) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zeitraum vorausgeht.
Artikel 32a
Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.
Artikel 33
Mindestpreis für Zuckerrüben, Überschussabgabe und Produktionsabgabe im Zuckersektor
Für die Produktionsabgabe für Zucker, für den Mindestpreis für Zuckerrüben und für die Überschussabgabe gemäß Artikel 128, 135 bzw. 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.
Artikel 34
Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen
Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.
Artikel 35
Beträge im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und die Teilerstattung dieser einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
Artikel 36
Andere Beträge und Preise
Für nicht in den Artikeln 28 bis 35 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:
bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;
bei Nichterntemaßnahmen und Ernte vor der Reifung im Sektor Obst und Gemüse der Tag, an dem die Nichterntemaßnahme bzw. die Ernte vor der Reifung stattfindet;
für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;
für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;
für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden;
für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.
Artikel 37
Vorschusszahlungen
Für Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche der Vorschuss gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem der Vorschuss in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung. Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschüsse angewendet.
Artikel 38
Sicherheiten
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird.
Allerdings gelten folgende Ausnahmen:
Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit gestellt wird.
Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.
Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.
Artikel 39
Prüfung von Maßnahmen
Die in Euro ausgedrückten Beträge in Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurse angewendet werden.
Artikel 40
Bestimmung des Wechselkurses
Wird im Rahmen des Unionsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.
In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings
für die in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission ( 14 ) ergibt;
für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Übergangsbestimmungen
Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt Folgendes:
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die Mittelbindungen, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres verwendet worden sind. Die Bezugnahmen in Artikel 38 der genannten Verordnung auf das Jahr N+3 gelten als Bezugnahmen auf das Jahr N+2.
Für die Zwischenzahlungen der Kommission gilt die Bedingung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass der Gesamtbetrag der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde, einzuhalten ist.
Für die Anwendung der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
Für den ELER finden für das Verfahren des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung ab dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2014 Anwendung.
Artikel 42
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Artikel 34 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 werden gestrichen.
Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.
Artikel 43
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 612/2009
Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission wird gestrichen.
Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.
Artikel 44
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2006, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 885/2006, (EG) Nr. 1913/2006, (EU) Nr. 1106/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 werden aufgehoben.
Allerdings gilt Folgendes:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 gilt weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 gilt weiterhin für Ausgaben, die bis zum 15. Oktober 2014 getätigt werden.
Artikel 11 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gelten weiter bis zum 31. Dezember 2014.
Artikel 45
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 41 Absatz 4 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ZULASSUNGSKRITERIEN
(Artikel 1)
1. INTERNES UMFELD
A. Organisationsstruktur
Die Zahlstelle verfügt über eine Organisationsstruktur, die es ihr gestattet, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL und des ELER die folgenden Hauptfunktionen auszuüben:
Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen, um festzustellen, ob der einem Begünstigten zu zahlende Betrag den Unionsvorschriften entspricht; hierzu gehören insbesondere die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen.
Auszahlung des genehmigten Betrags an Begünstigte (oder ihre Bevollmächtigten) bzw. im Falle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Auszahlung des Kofinanzierungsanteils der Union.
Verbuchung, d. h. Verzeichnung der Zahlungen in den getrennten auf DV-Trägern geführten Rechnungen der Zahlstelle für den EGFL und den ELER, sowie Erstellung periodischer Ausgabenübersichten, einschließlich der für die Kommission bestimmten monatlichen (für den EGFL), vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Erklärungen. In den Rechnungen der Zahlstelle werden außerdem alle vom Fonds finanzierten Aktiva, insbesondere hinsichtlich der Interventionsbestände, der noch nicht abgerechneten Vorschüsse, der Sicherheiten und der Außenstände, verzeichnet.
Die Organisationsstruktur der Zahlstelle gestattet eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen operativen Ebenen und eine Trennung der drei in Absatz 1 genannten Funktionen, für die die Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan definiert werden. Zur Organisationsstruktur gehören auch der technische Prüfdienst und der interne Revisionsdienst gemäß Ziffer 4.
B. Personal
Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:
Für die Ausführung der Maßnahmen wird geeignetes Personal eingesetzt, die auf den verschiedenen operationellen Ebenen erforderlichen angemessenen technischen Fähigkeiten sind vorhanden.
Die funktionale Trennung gewährleistet, dass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL oder des ELER gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ohne Aufsicht eines zweiten Bediensteten ausübt.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Bediensteten sind in einer schriftlichen Stellenbeschreibung festzulegen, einschließlich der finanziellen Obergrenzen für seine Entscheidungsbefugnis.
Auf allen operationellen Ebenen ist für geeignete Schulungsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierung für Betrugsrisiken, zu sorgen. Für das an sensiblen Punkten eingesetzte Personal ist entweder eine Rotation oder eine verstärkte Dienstaufsicht vorzusehen.
Interessenkonflikte, die sich für verantwortliche Personen oder für an sensiblen Punkten eingesetzte Personen, die außerhalb der Zahlstelle noch andere Funktionen ausüben, hinsichtlich der Kontrolle, der Genehmigung, der Auszahlung und der Verbuchung der Anträge oder Zahlungsaufforderungen ergeben könnten, sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
C. Übertragung
C.1. Werden Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anderen Einrichtungen übertragen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Zahlstelle und dieser Einrichtung sind neben den übertragenen Aufgaben der Inhalt der der Zahlstelle zu übermittelnden Informationen und Unterlagen sowie der Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen. Die Vereinbarung muss es der Zahlstelle gestatten, die Zulassungskriterien zu erfüllen.
Die Zahlstelle bleibt in allen Fällen für die wirksame Verwaltung des betreffenden Fonds verantwortlich. Sie trägt nach wie vor die volle Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, sowie für die betreffenden Ausgabenerklärungen an die Kommission und für die entsprechende Vorbereitung der Rechnungslegung.
Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der anderen Einrichtung insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften sind eindeutig zu definieren.
Die Zahlstelle gewährleistet, dass die andere Einrichtung über wirksame Systeme verfügt, um ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können.
Die andere Einrichtung bestätigt der Zahlstelle gegenüber ausdrücklich, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, und beschreibt die hierzu eingesetzten Mittel.
Die Zahlstelle überprüft regelmäßig die übertragenen Aufgaben, um zu gewährleisten, dass die Arbeiten in zufrieden stellender Weise und in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften durchgeführt werden.
C.2. Die Bedingungen unter C.1 Ziffern i, ii, iii und v gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Funktionen der Zahlstelle aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften von einer anderen Einrichtung im Rahmen ihrer regulären Aufgaben ausgeübt werden.
2. KONTROLLEN
A. Verfahren für die Antragsbewilligung
Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:
Die Zahlstelle legt die Verfahrensvorschriften für den Eingang, die Erfassung und die Bearbeitung der Anträge einschließlich einer Beschreibung aller dabei zu verwendenden Unterlagen fest.
Jeder für die Bewilligung zuständige Bedienstete muss eine umfassende Prüfliste über die durchzuführenden Kontrollen besitzen und bescheinigt in den Belegdokumenten des jeweiligen Antrags, dass die genannten Kontrollen vorgenommen worden sind. Diese Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. Es ist nachzuweisen, dass die Arbeit systematisch z. B. anhand einer Stichprobe, eines Systems oder eines Plans durch einen Dienstvorgesetzten überprüft wird.
Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften hinreichend überprüft wurde.
Hierzu gehören die Kontrollen, die in der einschlägigen Verordnung über die Maßnahme vorgesehen sind, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird, sowie die Kontrollen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Für den ELER sind außerdem Verfahren vorzusehen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind und ob alle geltenden Unions- und nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, eingehalten wurden.
Die Leitung der Zahlstelle wird auf der geeigneten Ebene regelmäßig und rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen unterrichtet, damit vor der Abrechnung eines Antrags stets beurteilt werden kann, ob diese Kontrollen ausreichend waren.
Die durchgeführten Arbeiten werden ausführlich in einem Bericht dokumentiert, der dem jeweiligen Antrag oder der Gruppe von Anträgen beigefügt wird, oder gegebenenfalls in einem Bericht, der ein ganzes Wirtschaftsjahr abdeckt. Dem Bericht beigefügt wird eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit der genehmigten Anträge sowie über Art, Umfang und Grenzen der durchgeführten Arbeiten. Für den ELER ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind und dass alle geltenden Unions- und nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, eingehalten wurden. Werden die körperlichen oder die Verwaltungskontrollen nicht umfassend sondern auf der Grundlage einer Stichprobe von Anträgen durchgeführt, so sind die ausgewählten Anträge anzugeben, die Stichprobenmethode zu beschreiben und die Ergebnisse aller Vor-Ort-Kontrollen sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen wurden. Die Unterlagen müssen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass alle erforderlichen Kontrollen bezüglich der Förderfähigkeit der bewilligten Anträge vorgenommen worden sind.
Werden Unterlagen (auf Papier oder in elektronischer Form) zu den bewilligten Anträgen und den durchgeführten Kontrollen bei anderen Einrichtungen aufbewahrt, so sehen sowohl diese Einrichtungen als auch die Zahlstelle geeignete Verfahren vor, um jederzeit feststellen zu können, wo die Dokumente, die sich auf bestimmte Zahlungen beziehen, aufbewahrt werden.
B. Auszahlungsverfahren
Durch entsprechende Verfahren stellt die Zahlstelle sicher, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten von Begünstigten oder deren Bevollmächtigten geleistet werden. Die Zahlung wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Verbuchung zu Lasten des EGFL oder des ELER durch die Bank der Zahlstelle oder gegebenenfalls eine staatliche Kassenstelle ausgeführt. Mittels geeigneter Verfahren ist dafür zu sorgen, dass für keinen der Zahlungsbeträge der nicht ausgeführten Überweisungen Erstattungen aus den Fonds beantragt werden. Wurden diese Zahlungen bereits den Fonds gegenüber geltend gemacht, so sind sie diesen über die folgenden monatlichen/vierteljährlichen Erklärungen oder spätestens in der Jahresrechnung wieder gutzuschreiben. Zahlungen in bar sind nicht zulässig. Die Genehmigung des Anweisungsbefugten und/oder seines Dienstvorgesetzten kann in elektronischer Form erfolgen, soweit bei den betreffenden DV-Einrichtungen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist und die Identität des Unterzeichners in den elektronischen Aufzeichnungen festgehalten wird.
C. Verbuchungsverfahren
Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:
Die Buchführungsverfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die monatlichen (für den EGFL), vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Ausgabenerklärungen vollständig und richtig sind und fristgerecht erfolgen und dass etwaige Fehler oder Auslassungen entdeckt und berichtigt werden, insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Überprüfungen und Abgleiche.
Die Buchführung über die Interventionsbestände muss sicherstellen, dass die Erzeugnismengen und die entsprechenden Kosten auf jeder Stufe, von der Annahme eines Angebots bis zur materiellen Auslagerung des Erzeugnisses, richtig und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sowie nach Einzelpartien in den korrekten Büchern verzeichnet und rechtzeitig bearbeitet werden und dass Menge und Art der an jedem Lagerort befindlichen Bestände jederzeit feststellbar sind.
D. Verfahren für Vorschüsse und Sicherheiten
Die Verfahrensabläufe müssen Folgendes gewährleisten:
Die Vorschusszahlungen müssen in der Buchführung oder in Hilfsaufzeichnungen gesondert ausgewiesen werden.
Sicherheiten werden nur von Finanzinstituten geleistet, die den Anforderungen von Kapitel IV dieser Verordnung entsprechen und von den zuständigen Behörden anerkannt wurden. Die Sicherheitsleistung muss bis zur endgültigen Freigabe oder Einbehaltung gültig sein, die auf einfaches Verlangen der Zahlstelle erfolgt.
Die Vorschüsse werden innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet. Wurde die Abrechnungsfrist für einen Vorschuss überschritten, so ist dies umgehend festzustellen und die Sicherheit unverzüglich einzubehalten.
E. Verfahren für Außenstände
Alle Kriterien unter den Buchstaben A bis D gelten entsprechend für erhobene Abgaben, verfallene Sicherheiten, zurückgezahlte Beträge und zweckgebundenen Einnahmen, die die Zahlstelle im Namen des EGFL bzw. des ELER einzuziehen hat.
Die Zahlstelle richtet ein System ein, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem einzigen Debitorenbuch zu verzeichnen. Das Debitorenbuch ist regelmäßig zu überprüfen, bei überfälligen Forderungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
F. Prüfpfad
Die Informationen über die Dokumentation der Bewilligung, Verbuchung und Auszahlung der Anträge und den Umgang mit Vorschüssen, Sicherheiten und Außenständen müssen in der Zahlstelle verfügbar sein, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.
3. INFORMATION UND KOMMUNIKATION
A. Kommunikation
Die Zahlstelle sieht Verfahrensabläufe vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Unionsvorschriften und insbesondere der geltenden Beihilfesätze registriert und die Dienstanweisungen sowie die Datenbanken und Prüflisten rechtzeitig aktualisiert werden.
B. Sicherheit der Informationssysteme
i) Unbeschadet der Ziffer ii stützt sich die Sicherheit der Informationssysteme auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:
ii) Ab 16. Oktober 2016 erfolgt die Zertifizierung der Sicherheit der Informationssysteme nach der ISO-Norm 27001: Informationssicherheits-Managementsysteme — Anforderungen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, die Sicherheit ihrer Informationssysteme nach anderen anerkannten Normen zu zertifizieren, sofern diese Normen ein Schutzniveau gewährleisten, das zumindest dem der ISO-Norm 27001 gleichwertig ist.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht auf Zahlstellen anzuwenden, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben der Union in Höhe von nicht mehr als 400 Mio. EUR jährlich zuständig sind. Diese Mitgliedstaaten wenden weiterhin die Bestimmungen von Ziffer i an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren diesbezüglichen Beschluss mit.
4. ÜBERWACHUNG
A. Laufende Überwachung durch die internen Kontrolltätigkeiten
Die internen Kontrolltätigkeiten decken mindestens folgende Bereiche ab:
Aufsicht über den technischen Prüfdienst und die nachgeordneten Einrichtungen, die für die Durchführung der Kontrollen und andere Funktionen zuständig sind, um eine reibungslose Umsetzung der Verordnungen, Leitlinien und Verfahren zu gewährleisten.
Durchführung von Systemänderungen, um die Kontrollsysteme insgesamt zu verbessern.
Überprüfung der bei der Zahlstelle eingehenden Anträge und Ersuchen sowie aller sonstigen Informationen über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten.
Überwachungsverfahren zur Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten insbesondere in Bezug auf die unter die Zuständigkeit der Zahlstelle fallenden GAP-Ausgabenbereiche, in denen ein erhebliches Risiko von Betrug oder sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten besteht.
Die laufende Überwachung ist Teil der normalen operativen Tätigkeiten der Zahlstelle. Der Routinebetrieb und die Kontrolltätigkeiten der Zahlstelle werden auf allen Ebenen regelmäßig überwacht, um einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.
B. Getrennte Bewertungen durch einen internen Revisionsdienst
Zu diesem Punkt legt die Zahlstelle die folgenden Verfahrensabläufe fest:
Der interne Revisionsdienst muss von den anderen Abteilungen der Zahlstelle unabhängig sein und ist der Zahlstellenleitung unmittelbar unterstellt.
Der interne Revisionsdienst überprüft, ob die Verfahrensabläufe in der Zahlstelle gewährleisten, dass die Einhaltung der Unionsvorschriften überprüft wird und dass die Buchführung richtig und vollständig ist und sich auf dem neuesten Stand befindet. Die Kontrollen können sich auf ausgewählte Maßnahmen und auf Stichproben von Geschäftsvorgängen beschränken, sofern durch ein Prüfprogramm sichergestellt wird, dass alle wichtigen Bereiche, darunter die für die Bewilligung zuständigen Abteilungen, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren abgedeckt werden.
Die Arbeiten des internen Revisionsdienstes sind nach international anerkannten Standards durchzuführen; sie sind zu protokollieren und müssen in Berichte und Empfehlungen an die Zahlstellenleitung münden.
ANHANG II
VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG
(Artikel 3)
A. VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN
I. Kontrollen
1. Periodizität und Repräsentativität
Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:
Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Buchstabe B aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen.
Die Qualität wird durch visuelle, Geruchs- und/oder Geschmacksprüfungen und im Zweifelsfall durch eingehende Analysen kontrolliert.
2. Zusatzprüfungen
Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, dass alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.
II. Kontrollprotokolle
1. Die interne Kontrollstelle der Zahlstelle oder die von ihr beauftragte Einrichtung erstellt ein Protokoll über jede durchgeführte Kontrolle oder körperliche Überprüfung.
2. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:
Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;
Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;
die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;
Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Messverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen;
für jede im Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Zahlstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;
für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten, die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Netto- und Bruttogewicht) oder das Volumen;
die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten;
Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;
etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.
3. Die Protokolle werden dem Leiter der für die Führung der Konten der Zahlstelle zuständigen Stelle unverzüglich übermittelt.
Die Bücher der Zahlstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.
4. Die Protokolle werden am Sitz der Zahlstelle aufbewahrt und den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.
5. Die Zahlstelle erstellt eine Zusammenfassung mit Angabe
Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben.
In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt.
B. VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG BEI DEN KONTROLLEN GEMÄSS BUCHSTABE A NACH GAP-SEKTOREN
I. Butter
1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:
3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.
II. Magermilchpulver
1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:
3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.
III. Getreide und Reis
1. Verfahren der körperlichen Überprüfung
a) Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.
Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
b) Körperliche Überprüfung:
c) Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.
Das Getreide bzw. der Reis ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.
2. Vorgehen bei festgestellten Abweichungen
Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.
So ist Anhang III Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.
Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.
Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:
(Muster)
GETREIDE — BESTANDSKONTROLLE
Erzeugnis: |
Lagerhalter: Lager, Silo: Nr. der Zelle: |
Datum: |
Partie |
Buchmenge |
A. Silobestände
Nr. der Zelle |
Volumen nach Messurkunde m3 (A) |
Festgestelltes freies Volumen m3 (B) |
Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B) |
Festgestelltes Hektolitergewicht kg/hl = 100 |
Gewichte des Getreides oder des Reises |
|
|
|
|
|
|
Insgesamt A: …
B. Flachlagerbestände
|
Lagerraum Nr. |
Lagerraum Nr. |
Lagerraum Nr. |
|||||||||
Benutzte Flächen: … Höhe: … |
|
… …m3 … |
|
… …m3 … |
|
… …m3 … |
||||||
Berichtigungen: … |
…m3 |
…m3 |
…m3 |
|||||||||
Volumen: … |
…m3 |
…m3 |
…m3 |
|||||||||
Hektolitergewicht: … |
…kg/hl |
…kg/hl |
…kg/hl |
|||||||||
Gesamtgewicht: |
…t |
…t |
…t |
Insgesamt B: …
Gesamtgewicht im Lager: …
Differenz zum Buchgewicht: …
In %: …
…, den [Datum]
… (Stempel und Unterschrift)
Kontrolleur der Zahlstelle:
IV. Rindfleisch
1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfasst bei entbeintem Fleisch:
Die Auswahl der Paletten muss entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.
3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.
ANHANG III
VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND
(Artikel 3)
Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen einer schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.
I. QUALITÄT DER ERZEUGNISSE
Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten oder ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.
II. FEHLMENGEN
1. Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.
2. Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 4, Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang IV oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.
Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.
III. BELEGDOKUMENTE UND MONATLICHE UND JÄHRLICHE ERKLÄRUNGEN
1. Belegdokumente und monatliche Erklärung
a) Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:
Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.
b) Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.
c) Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Monatsbilanz
Erzeugnis: |
Lagerhalter: Lager: Nr.: Anschrift: |
Monat: |
|||
Partie |
Bezeichnung |
Menge (kg, t, hl, Kisten, Stück usw.) |
Datum |
Bemerkungen |
|
Einlagerung |
Auslagerung |
||||
|
Übertragene Menge |
|
|
|
|
|
Zu übertragende Menge |
|
|
|
(Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
2. Jährliche Erklärung
a) Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.
b) Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.
c) Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt,
das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Jahresbilanz der bestände
Erzeugnis: |
Lagerhalter: Lager: Nr.: Anschrift: |
Jahr: |
|
Partie |
Bezeichnung |
Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht |
Bemerkungen |
|
|
|
|
(Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
IV. INFORMATISIERTE BESTANDSBUCHFÜHRUNG UND BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften gewährleisten.
Sie umfassen insbesondere Folgendes:
V. FORM UND INHALT DER DEN ZAHLSTELLEN ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN
Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.
VI. AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN
Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Regeln für die Rechnungsabschlussverfahren vorgeschrieben ist.
ANHANG IV
TOLERANZGRENZEN
(Artikel 4)
1. Für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird wie folgt eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten:
2. Der als Verlust beim Entbeinen von Rindfleisch anerkannte Prozentsatz beträgt 32 %. Er gilt für alle während des Rechnungsjahres verarbeiteten Mengen.
3. Die Toleranzgrenzen gemäß Nummer 1 werden als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Rechnungsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Lager befindlichen Mengen.
Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der von einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.
Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Einlagerungsbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der von der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.
4. Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.
5. Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, deren Ursachen sich feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 einbezogen.
ANHANG V
Maßnahmen gemäß Artikel 10
1. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgelisteten Regelungen und ab 2016 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelisteten Regelungen.
2. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Teil II Titel I und II der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission ( 16 ) und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
ANHANG VI
Maßnahmen gemäß Artikel 14
1. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2. Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).
( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).