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Document 02014A0830(02)-20200123

Consolidated text: Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/494/2020-01-23

02014A0830(02) — DE — 23.01.2020 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

(ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES UNTERAUSSCHUSSES GEOGRAFISCHE ANGABEN vom 10. November 2016

  L 335

133

9.12.2016

►M2

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES UNTERAUSSCHUSSES„GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-GEORGIEN vom 7. März 2017

  L 98

22

11.4.2017

 M3

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES UNTERAUSSCHUSSES GEOGRAFISCHE ANGABEN vom 14. März 2018

  L 100

1

19.4.2018

►M4

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN vom 20. März 2018

  L 140

107

6.6.2018

►M5

BESCHLUSS NR. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL vom 18. Oktober 2019

  L 296

30

15.11.2019

►M6

BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL vom 18. Oktober 2019

  L 296

33

15.11.2019

►M7

BESCHLUSS Nr. 1/2020 DES UNTERAUSSCHUSSES GEOGRAFISCHE ANGABEN vom 23. Januar 2020

  L 66

1

4.3.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 080 vom 25.3.2015, S.  128  (2014/830)




▼B

ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits



PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

GEORGIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“—

IN ANBETRACHT der engen Verbindungen und gemeinsamen Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sich Georgien als osteuropäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,

IN DER ERKENNTNIS, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten verbunden ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Vertragsparteien,

IN DER ERKENNTNIS, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Konfliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften beitragen,

IN DEM WILLEN, zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armutsbekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereitschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen Kooperationsformen,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Willens Georgiens zur Versöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zukommt,

IN DEM WILLEN, die Vorteile einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,

IN DEM WILLEN zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließlich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors, unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der Kontakte zwischen den Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dasselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Ziele

(1)  Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)  Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,

a) 

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b) 

einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c) 

zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen,

d) 

Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e) 

die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern,

f) 

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken,

g) 

die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU,

h) 

die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen ausgeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfassenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten ermöglichen wird, und

i) 

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen.



TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)  Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3)  Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu fördern.

(4)  Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region bei.



TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORM, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Ziele des politischen Dialogs

(1)  Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft werden.

(2)  Ziel des politischen Dialogs ist es,

a) 

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b) 

die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern,

c) 

die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,

d) 

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

e) 

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptgefahren zu bewältigen,

f) 

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,

g) 

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa zu fördern,

h) 

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

i) 

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

j) 

auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Kooperationsformen hinzuarbeiten und

k) 

für alle Bürger Georgiens innerhalb der international anerkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer engeren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien nutzbar zu machen.

Artikel 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung einer wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption aus dem Jahr 2003.

Artikel 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1)  Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

(2)  Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.

Artikel 6

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.

(2)  Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Artikel 7

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

Artikel 8

Regionale Stabilität

(1)  Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förderung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.

(2)  Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multilateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperationsmaßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst fördert.

Artikel 9

Friedliche Beilegung von Konflikten

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Georgiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöhnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(2)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeilegung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, an.

(3)  Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.

(4)  All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 10

Massenvernichtungswaffen

(1)  Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)  Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie

a) 

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, und

b) 

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

Artikel 11

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen, leichte Waffen und konventionelle Waffen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)  Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.

(4)  Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.

(5)  Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

Artikel 12

Bekämpfung des Terrorismus

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss.

(3)  Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.



TITEL III

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 13

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1)  Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2)  Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3)  Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Artikel 14

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

Artikel 15

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(2)  Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsanalysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a) 

die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b) 

die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c) 

die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sensibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d) 

die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,

e) 

die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem Innenministerium Georgiens und

f) 

im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen.

(3)  Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

Artikel 16

Freizügigkeit und Rückübernahme

(1)  Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a) 

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b) 

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung.

(2)  Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

Artikel 17

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1)  Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a) 

Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,

b) 

Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

c) 

illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d) 

Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

e) 

aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

f) 

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g) 

Computerkriminalität.

(2)  Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Georgiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 verankert sind.

Artikel 18

Illegale Drogen

(1)  Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2)  Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen gebilligt wurde.

Artikel 19

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.

(2)  Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a) 

Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung,

b) 

Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,

c) 

Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht,

d) 

Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der Rehabilitierung,

e) 

Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschreitende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

f) 

Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,

g) 

Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(2)  Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.

Artikel 21

Justizielle Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)  Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.



TITEL IV

HANDEL UND HANDELSFRAGEN



KAPITEL 1

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren



Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 22

Ziel

Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

Artikel 23

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr ( 1 ) zwischen den Vertragsparteien.

(2)  Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.



Abschnitt 2

Abschaffung der zölle, gebühren und sonstigen abgaben

Artikel 24

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht

a) 

einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,

b) 

Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,

c) 

Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

Artikel 25

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.

Artikel 26

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1)  Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.

(2)  Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.

(3)  Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.

(4)  Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(5)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ gefasst.

Artikel 27

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1)  Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.

(2)  Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität verfügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im genannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)  Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.

(4)  Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.

(5)  Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

Artikel 29

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

Artikel 30

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.



Abschnitt 3

Nichttarifäre massnahmen

Artikel 31

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 32

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.



Abschnitt 4

Besondere bestimmungen in bezug auf waren

Artikel 33

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.



Abschnitt 5

Verwaltungszusammenarbeit und koordinierung mit anderen ländern

Artikel 34

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

(1)  Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)  Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a) 

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist,

b) 

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde,

c) 

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)  Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)  Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) 

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) 

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.

c) 

Vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensatzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(6)  Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

Artikel 35

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 36

Abkommen mit anderen Ländern

(1)  Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.

(2)  Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Georgiens Rechnung getragen wird.



KAPITEL 2

Handelspolitische schutzmassnahmen



Abschnitt 1

Generelle schutzmassnahmen

Artikel 37

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.

(2)  Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)  Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 38

Transparenz

(1)  Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2)  Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.

Artikel 39

Anwendung von Maßnahmen

(1)  Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2)  Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.



Abschnitt 2

Antidumping- und ausgleichsmassnahmen

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).

(2)  Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)  Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 41

Transparenz

(1)  Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.

(2)  Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3)  Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

Artikel 42

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Artikel 43

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.



KAPITEL 3

Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Artikel 44

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.

(3)  Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 45

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen wird.

Artikel 46

Technische Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.

(2)  Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:

a) 

Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b) 

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c) 

Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,

d) 

Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e) 

Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und

f) 

gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).

Artikel 47

Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1)  Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annäherung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.

(2)  Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien

a) 

unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvorschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der Union annähern und

b) 

den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3)  Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derartigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.

(4)  Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung seiner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.

(5)  Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine Normungsorganisation

a) 

den Bestand an europäischen Normen schrittweise in nationale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b) 

im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Normen zurückzieht,

c) 

schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.

Artikel 48

Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren abdeckt, deren Angleichung - nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens vollständig an die der EU angenähert wurden - als abgeschlossen angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Artikel 49

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)  Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2)  Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a) 

sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,

b) 

eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und

c) 

die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.



KAPITEL 4

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche massnahmen

Artikel 50

Ziel

(1)  Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch

a) 

Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;

b) 

Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union;

c) 

Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung;

d) 

Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen ;

e) 

weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens ;

f) 

Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und

g) 

Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen.

(2)  Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

Artikel 51

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.

Artikel 52

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Umfang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.

Artikel 53

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1) 

„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);

(2) 

„Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“);

(3) 

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

(4) 

„nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);

(5) 

„Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:

a) 

Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht sind,

b) 

Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

c) 

Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d) 

Schnittblumen,

e) 

Zweige mit Blattwerk,

f) 

gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g) 

pflanzliche Gewebekulturen,

h) 

Blätter, Blattwerk,

i) 

bestäubungsfähige Pollen und

j) 

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

(6) 

„Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;

(7) 

„Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;

(8) 

„Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

(9) 

„Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung;

(10) 

„Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;

(11) 

„Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;

(12) 

„Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;

(13) 

„Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;

(14) 

„angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

(15) 

„Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;

(16) 

„schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;

(17) 

„Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;

(18) 

„Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;

(19) 

„Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise Partien zusammensetzen;

(20) 

„Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;

(21) 

„Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei unabhängig davon, ob sie von den die in jenem Anhang aufgeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erzielen;

(22) 

„Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;

(23) 

„Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;

(24) 

„Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;

(25) 

„besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;

(26) 

„Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Vertragsparteien;

(27) 

„Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

(28) 

„Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;

(29) 

„Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.

Artikel 54

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.

Artikel 55

Schrittweise Annäherung

(1)  Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vorschriften der Union an.

(2)  Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.

(3)  Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu können.

(4)  Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.

Artikel 56

Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen von Tieren oder Schadorganismen

(1)  Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:

a) 

Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausführende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.

b) 

Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Region innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in Anhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläuterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen.

c) 

Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen.

d) 

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.

(2)  Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a) 

Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.

b) 

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a zu ermöglichen.

Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schadorganismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete

(3)  Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.

(4)  Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B zu treffen.

(5)  Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.

(6)  Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.

(7)  Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Kompartimentierung

(8)  Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung aufnehmen.

Artikel 57

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)  Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für

a) 

eine einzelne Maßnahme,

b) 

eine Gruppe von Maßnahmen oder

c) 

ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.

(2)  Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.

(3)  Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.

(4)  Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen.

(5)  Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.

(6)  Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.

(7)  Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:

a) 

Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.

b) 

Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.

(8)  Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.

(9)  Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.

(10)  Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor.

Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.

Artikel 58

Transparenz und Informationsaustausch

(1)  Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.

(2)  Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.

(3)  In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.

Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte übermittelt werden können.

Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einander ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.

Artikel 59

Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation

(1)  Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

a) 

Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,

b) 

Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang V-B,

c) 

epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und

d) 

zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.

(2)  Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Kontaktstellen zu richten.

Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

(3)  Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.

(4)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.

(6)  Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.

Artikel 60

Handelsbedingungen

(1)  Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a) 

Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.

b) 
i) 

Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen einzuhalten.

ii) 

Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.

iii) 

Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.

(2)  Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a) 

Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.

b) 

Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.

(3)  Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.

(4)  Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.

(5)  Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung

a) 

Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs VII genehmigt.

b) 

Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.

(6)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstützenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.

Artikel 61

Zertifizierungsverfahren

(1)  Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten Grundsätze.

(2)  Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.

(3)  Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen.

Artikel 62

Überprüfung

(1)  Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen Anspruch darauf,

a) 

das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und

b) 

von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

(2)  Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.

(3)  Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens 60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.

(4)  Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Überprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.

(5)  Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung.

(6)  Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprüfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden.

Artikel 63

Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.

(2)  Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen Beschluss.

(3)  Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.

(4)  Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.

(5)  Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu verringern.

Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend verringern oder ersetzen.

Artikel 64

Schutzmaßnahmen

(1)  Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.

(2)  Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.

(3)  Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3, zu verhindern.

Artikel 65

Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1)  Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.

(2)  Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,

a) 

Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,

b) 

die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,

c) 

die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden,

d) 

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu ändern ,

e) 

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.

(4)  Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

(5)  Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.

(6)  Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.



KAPITEL 5

Zoll- und handelserleichterungen

Artikel 66

Ziele

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die Erleichterung des legalen Handels fördern.

(2)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugsprävention, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, größte Bedeutung beizumessen ist.

Artikel 67

Rechtsvorschriften und Verfahren

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem

a) 

den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,

b) 

unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,

c) 

ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,

d) 

Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,

e) 

moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,

f) 

die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten anzustreben,

g) 

unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,

h) 

internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,

i) 

die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,

j) 

verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt,

k) 

die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und deren Anwendung vorzusehen,

l) 

Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstößen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt, und

m) 

transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor erbracht werden.

(2)  Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a) 

Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zuständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,

b) 

Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,

c) 

Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen,

d) 

Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss angefochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Soweit erforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und

e) 

Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, Rechnung tragen.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzuschaffen:

a) 

jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten und

b) 

jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- und Bestimmungsortkontrollen.

(4)  In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:

a) 

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.

b) 

Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandverfahren ( 2 ).

c) 

Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.

Artikel 68

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein,

a) 

sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffentlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen,

b) 

dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzunehmen,

c) 

einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können,

d) 

die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO bekanntgemachten Verfahren stützen und

e) 

dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 69

Gebühren und Abgaben

(1)  Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder –abgaben.

(2)  Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:

a) 

Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind,

b) 

Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten,

c) 

Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden,

d) 

die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen und

e) 

neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Artikel 70

Zollwertermittlung

(1)  Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.

(2)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Artikel 71

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission als Benchmarking-Instrument.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem

a) 

Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,

b) 

gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird,

c) 

im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten,

d) 

gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten austauschen,

e) 

bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten,

f) 

Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,

g) 

bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten,

h) 

bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere zu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,

i) 

die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen und

j) 

sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen.

Artikel 72

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 73

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.

Artikel 74

Zoll-Unterausschuss

(1)  Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2)  Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3)  Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) 

über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu wachen,

b) 

praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,

c) 

Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,

d) 

gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und

e) 

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 75

Annäherung des Zollrechts

Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorgenommen.



KAPITEL 6

Niederlassung, dienstleistungshandel und elektronischer geschäftsverkehr



Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 76

Ziel und Geltungsbereich

(1)  Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.

(2)  Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen); dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3)  Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.

(4)  Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5)  Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6)  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmälern ( 3 ).

Artikel 77

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a) 

bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i) 

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und

ii) 

nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen;

c) 

bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besitzt;

d) 

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;

e) 

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 4 ) beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;

f) 

bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich kontrolliert wird ( 5 );

g) 

bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;

h) 

bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“

i) 

im Falle von juristischen Personen der Union oder Georgiens das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

ii) 

im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;

i) 

schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;

j) 

bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

k) 

schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

l) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;

m) 

bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i) 

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder

ii) 

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);

n) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;

o) 

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.



Abschnitt 2

Niederlassung

Artikel 78

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a) 

Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung ( 6 ) von Kernmaterial,

b) 

Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,

c) 

audiovisuelle Dienstleistungen,

d) 

Seekabotage im Inlandsverkehr ( 7 ) und

e) 

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen ( 8 ) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i) 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii) 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii) 

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv) 

Bodenabfertigungsdienste,

v) 

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 79

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1)  Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien unter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten

a) 

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b) 

für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist ( 9 ).

(2)  Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten

a) 

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b) 

für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist ( 10 ).

(3)  Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristischer Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.

Artikel 80

Überprüfung

(1)  Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.

(2)  Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

Artikel 81

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitgliedstaat und Georgien Vertragsparteien sind.

Artikel 82

Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

(1)  Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.

(2)  Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.



Abschnitt 3

Grenzüberschreitende erbringung von dienstleistungen

Artikel 83

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a) 

audiovisuelle Dienstleistungen,

b) 

Seekabotage im Inlandsverkehr ( 11 ) und

c) 

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen ( 12 ) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i) 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii) 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii) 

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv) 

Bodenabfertigungsdienste,

v) 

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 84

Marktzugang

(1)  Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B und XIV-F vorgesehen ist.

(2)  Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:

a) 

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlenmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b) 

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder

c) 

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Artikel 85

Inländerbehandlung

(1)  In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)  Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 86

Liste der Verpflichtungen

Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.

Artikel 87

Überprüfung

Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.



Abschnitt 4

Vorübergehende anwesenheit natürlicher personen zu geschäftszwecken

Artikel 88

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.

(2)  Für die Zwecke dieses Abschnitts

a) 

bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ( 13 ) ist, beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Personen“:

i) 

Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Gründung einer Niederlassung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

ii) 

der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

1. 

Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

— 
die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
— 
die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
— 
die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;
2. 

Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden ( 14 );

c) 

bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“ ( 15 ) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre;

d) 

bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;

e) 

bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;

f) 

bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.

Artikel 89

Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss

(1)  In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den Anhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.

(2)  In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.

Artikel 90

Vertriebsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XIV–A und XIV–E sowie XIV–B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je 12–Monatszeitraum.

Artikel 91

Vertragsdienstleister

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV–D und XIV–H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)  Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a) 

Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;

b) 

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung ( 16 );

c) 

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über:

i) 

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation ( 17 ) und

ii) 

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;

d) 

die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;

e) 

die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

f) 

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen;

g) 

die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

Artikel 92

Freiberufler

(1)  Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)  Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a) 

Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;

b) 

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;

c) 

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person verfügen über:

i) 

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation ( 18 ) und

ii) 

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;

d) 

die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

e) 

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.



Abschnitt 5

Regelungsrahmen



Unterabschnitt 1

Interne vorschriften

Artikel 93

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend

a) 

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b) 

die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und

c) 

den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.

(2)  Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.

(3)  Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.

(4)  Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;

b) 

„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestimmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c) 

„Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;

d) 

„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;

e) 

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.

Artikel 94

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a) 

in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen,

b) 

klar und unzweideutig sein,

c) 

objektiv sein,

d) 

im Voraus festgelegt sein,

e) 

im Voraus bekanntgemacht werden,

f) 

transparent und zugänglich sein.

(3)  Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

(4)  Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(5)  Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(6)  Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

Artikel 95

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1)  Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.

(2)  Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren ( 19 ) sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(4)  Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.

(5)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(6)  Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(7)  Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(8)  Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.

(9)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.



Unterabschnitt 2

Allgemeine bestimmungen

Artikel 96

Gegenseitige Anerkennung

(1)  Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2)  Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.

(3)  Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere,

a) 

inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und

b) 

welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.

(4)  Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.

(5)  Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.

Artikel 97

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

(1)  Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Informationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sein.

(2)  Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.



Unterabschnitt 3

Computerdienstleistungen

Artikel 98

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1)  Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)  Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC ( 20 ) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:

a) 

Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung),

b) 

Datenverarbeitung und -speicherung und

c) 

verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern.

Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.

(3)  Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

a) 

Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme,

b) 

Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme oder

c) 

Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4)  Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.



Unterabschnitt 4

Post- und kurierdienstleistungen

Artikel 99

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.

(2)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;

b) 

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel 100

Universaldienst

Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

Artikel 101

Genehmigungen

(1)  Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.

(2)  Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

a) 

alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, sowie

b) 

die Genehmigungsbedingungen.

(3)  Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 102

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

Artikel 103

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.



Unterabschnitt 5

Elektronische kommunikationsnetze und -dienste

Artikel 104

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.

(2)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a) 

bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;

c) 

bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;

d) 

bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stellen, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;

e) 

gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten;

f) 

bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;

g) 

bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;

h) 

bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

i) 

bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

k) 

bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird.

Artikel 105

Regulierungsbehörde

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

(4)  Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.

(5)  Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.

(6)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

(7)  Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.

(8)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.

Artikel 106

Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)  Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass

a) 

alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden,

b) 

die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,

c) 

der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,

d) 

die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren ( 21 ) nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz.

Artikel 107

Zugang und Zusammenschaltung

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(3)  Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:

a) 

Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;

b) 

die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben;

c) 

Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

d) 

die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

e) 

Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.

Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;

f) 

die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;

g) 

Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden.

(4)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.

Artikel 108

Knappe Ressourcen

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(2)  Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne betraut wird.

(4)  Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentümer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.

Artikel 109

Universaldienst

(1)  Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.

(2)  Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.

(4)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.

Artikel 110

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.

Artikel 111

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

Artikel 112

Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(2)  Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(3)  Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

Artikel 113

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.



Unterabschnitt 6

Finanzdienstleistungen

Artikel 114

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.

(2)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a) 

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:

i) 

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

1. 

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

a) 

Lebensversicherung,

b) 

Nichtlebensversicherung,

2. 

Rückversicherung und Retrozession,

3. 

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

4. 

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

ii) 

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

1. 

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

2. 

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

3. 

Finanzleasing,

4. 

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

5. 

Bürgschaften und Verpflichtungen,

6. 

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:

a) 

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),

b) 

Devisen,

c) 

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,

d) 

Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

e) 

begebbare Wertpapiere,

f) 

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,

7. 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

8. 

Geldmaklergeschäfte,

9. 

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

10. 

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,

11. 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,

12. 

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;

c) 

bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“

i) 

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) 

eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

d) 

bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 115

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)  Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:

a) 

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,

b) 

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)  Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.

(3)  Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 116

Wirksame und transparente Regulierung

(1)  Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht

a) 

in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b) 

in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2)  Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(3)  Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.

Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen Kontakten anzuwenden.

Artikel 117

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 118

Datenverarbeitung

(1)  Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2)  Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.

Artikel 119

Ausnahmen

(1)  Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(2)  Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3)  Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.

Artikel 120

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Artikel 121

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröffnen.

Artikel 122

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Artikel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.



Unterabschnitt 7

Verkehrsdienstleistungen

Artikel 123

Geltungsbereich

In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 124

Internationaler Seeverkehr

(1)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a) 

umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i) 

des Ladens/Löschens von Schiffen,

ii) 

des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,

iii) 

der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;

c) 

bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupttätigkeit des Dienstleisters;

d) 

bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;

e) 

bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i) 

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

ii) 

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

f) 

bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

g) 

bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.

(2)  In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.

Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a) 

wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;

b) 

gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(3)  In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei

a) 

in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und

b) 

bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen.

(4)  Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(5)  Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(6)  Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen Georgiens befördert werden.

(7)  Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.

Artikel 125

Luftverkehr

Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

Artikel 126

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.



Abschnitt 6

Elektronischer geschäftsverkehr



Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 127

Ziel und Grundsätze

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

(2)  Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Artikel 128

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1)  Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:

a) 

die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b) 

die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

c) 

die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,

d) 

der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und

e) 

andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2)  Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.



Unterabschnitt 2

Haftung der anbieter von vermittlungsdiensten

Artikel 129

Nutzung der Dienste von Vermittlern

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor ( 22 ).

(2)  Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.

Artikel 130

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter

a) 

die Übermittlung nicht veranlasst,

b) 

den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c) 

die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2)  Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 131

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a) 

der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b) 

der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

c) 

der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

d) 

der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e) 

der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis ( 23 ) davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 132

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern

a) 

der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) 

der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.

Artikel 133

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1)  Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2)  Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.



Abschnitt 7

Ausnahmen

Artikel 134

Allgemeine Ausnahmen

(1)  Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.

(2)  Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a) 

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b) 

die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;

c) 

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;

d) 

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e) 

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes betreffen:

i) 

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii) 

den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii) 

die Sicherheit;

f) 

die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten ( 24 ).

(3)  Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 135

Steuerliche Maßnahmen

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.

Artikel 136

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es  Nothing in this Agreement shall be construed:

a) 

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,

b) 

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i) 

in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii) 

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii) 

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder

iv) 

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c) 

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.



KAPITEL 7

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 137

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und lassen solche Zahlungen und Transfers zu.

Artikel 138

Kapitalverkehr

(1)  Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)  Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens

a) 

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,

b) 

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.

Artikel 139

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

Artikel 140

Erleichterungen und Weiterentwicklung

(1)  Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2)  Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(3)  Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.



KAPITEL 8

Öffentliches beschaffungswesen

Artikel 141

Ziele

(1)  Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.

(2)  Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).

Artikel 142

Geltungsbereich

(1)  Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Einsatz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

(2)  Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind ( 25 ).

(3)  Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.

(4)  Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten Wechselkurses in seine Landeswährung um.

(5)  Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24–Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen.

Artikel 143

Institutioneller Rahmen

(1)  Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses Kapitels erforderlich sind.

(2)  Georgien benennt insbesondere

a) 

eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XVI-B;

b) 

eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.

Artikel 144

Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen

(1)  Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.

Veröffentlichung

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium ( 26 ) auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um

a) 

die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und

b) 

jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.

(3)  Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

(4)  Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.

Auftragsvergabe

(5)  Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.

(6)  Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.

(7)  Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.

(8)  Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.

Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.

(9)  Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.

(10)  Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.

(11)  Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern

a) 

dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und

b) 

die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.

(12)  Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.

(13)  Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.

(14)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

Rechtsschutz

(15)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.

Artikel 145

Planung der schrittweisen Annäherung

(1)  Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt Georgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.

(2)  Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.

Artikel 146

Schrittweise Annäherung

(1)  Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitzstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.

(2)  Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.

(3)  Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.

(4)  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 144 entsprechen.

Artikel 147

Marktzugang

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XVI-B festgelegt.

(2)  Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Übereinstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.

(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,

a) 

gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;

b) 

gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.

(4)  Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.

(5)  Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.

Artikel 148

Information

(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)  Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.

Artikel 149

Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.

(2)  Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.

(3)  Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.



KAPITEL 9

Rechte des geistigen Eigentums



Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 150

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) 

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b) 

ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

Artikel 151

Art und Umfang der Pflichten

(1)  Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2)  Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.

(3)  Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

Artikel 152

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.



Abschnitt 2

Standards in bezug auf rechte des geistigen eigentums



Unterabschnitt 1

Urheberrecht und verwandte schutzrechte

Artikel 153

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a) 

zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,

b) 

zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,

c) 

zum TRIPS-Übereinkommen,

d) 

zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,

e) 

zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Artikel 154

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b) 

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 155

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,

a) 

die Aufzeichnung ( 27 ) ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,

b) 

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

c) 

Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

d) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,

e) 

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 156

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,

a) 

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

b) 

ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 157

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b) 

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und

d) 

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

Artikel 158

Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1)  Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.

(2)  Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 159

Schutzdauer

(1)  Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2)  Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

(3)  Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch

a) 

eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

b) 

eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(4)  Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch

a) 

der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;

b) 

der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.

(5)  Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6)  Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

Artikel 160

Schutz technischer Maßnahmen

(1)  Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2)  Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a) 

die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b) 

die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c) 

die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3)  Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.

Artikel 161

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1)  Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a) 

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

b) 

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Artikel 162

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)  Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünften und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2)  Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,

a) 

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b) 

eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

Artikel 163

Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken

(1)  Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)  Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)  Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)  Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.

(5)  Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.

Artikel 164

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.



Unterabschnitt 2

Marken

Artikel 165

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a) 

zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und

b) 

zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

Artikel 166

Eintragungsverfahren

(1)  Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2)  Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)  Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.

Artikel 167

Notorisch bekannte Marken

Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.

Artikel 168

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.



Unterabschnitt 3

Geografische angaben

Artikel 169

Geltungsbereich

(1)  Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2)  Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.

Artikel 170

Etablierte geografische Angaben

(1)  Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgischen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllt.

(2)  Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.

(3)  Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben der Union entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(4)  Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(5)  Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.

Artikel 171

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenommen werden können.

(2)  Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 172

Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben

(1)  Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor:

a) 

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i) 

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii) 

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b) 

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung ( 28 ) , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c) 

jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken;

d) 

jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)  Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3)  Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

(4)  Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.

Artikel 173

Schutz der Transkription geografischer Angaben

(1)  Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitgliedstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.

(2)  Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alphabet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlateinische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.

Artikel 174

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)  Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)  Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 175

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.

Artikel 176

Verhältnis zu Marken

(1)  Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(2)  Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.

(3)  Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.

(4)  Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(5)  Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.

Artikel 177

Allgemeine Vorschriften

(1)  Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.

(2)  Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.

(3)  Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach Artikel 179 behandelt.

(4)  Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(5)  Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.

Artikel 178

Zusammenarbeit und Transparenz

(1)  Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.

(2)  Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Artikel 179

Unterausschuss für geografische Angaben

(1)  Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2)  Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.

(3)  Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für

a) 

die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,

b) 

die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der geografischen Angaben,

c) 

den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,

d) 

den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.



Unterabschnitt 4

Geschmacksmuster

Artikel 180

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999.

Artikel 181

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1)  Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt ( 29 ). Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.

(2)  Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,

a) 

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und

b) 

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(3)  Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(4)  Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

(5)  Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbeschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.

Artikel 182

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)  Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)  Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

Artikel 183

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.



Unterabschnitt 5

Patente

Artikel 184

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Artikel 185

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.

(2)  Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.

Artikel 186

Ergänzendes Schutzzertifikat

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2)  Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

(4)  Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.

Artikel 187

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten ( 30 )

(1)  Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.

(2)  Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.

(3)  Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erstzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zugunsten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine Zustimmung erteilt.

(4)  Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

(5)  Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.

Artikel 188

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten

(1)  Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

(3)  Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss

a) 

die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und

b) 

mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4)  Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

Artikel 189

Pflanzensorten

Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.



Abschnitt 3

Durchsetzung der rechte des geistigen eigentums

Artikel 190

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ( 31 ) erforderlich sind.

(2)  Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(3)  Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 191

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a) 

den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,

b) 

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c) 

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

d) 

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.



Unterabschnitt 1

Zivilrechtliche durchsetzung

Artikel 192

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)  Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

(3)  Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 193

Auskunftsrecht

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a) 

nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b) 

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c) 

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d) 

nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von unter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.

(2)  Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) 

die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

b) 

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a) 

dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b) 

die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c) 

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d) 

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e) 

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel 194

Einstweilige Maßnahmen

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)  Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)  Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebenenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mutmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen.

Artikel 195

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2)  Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

(4)  Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Artikel 196

Schadensersatz

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a) 

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder

b) 

sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)  Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 197

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgelegter Ausnahmen.

Artikel 198

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Eigentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Artikel 199

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a) 

Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b) 

Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.



Unterabschnitt 2

Sonstige bestimmungen

Artikel 200

Grenzmaßnahmen

(1)  Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit festgelegt.

(2)  Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.

(3)  Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in denen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befinden oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums unberührt.

(4)  Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, ermittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stützen.

(5)  Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Auskünfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren. Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien aus.

(6)  Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der anderen Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.

(7)  Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaustausch nach diesem Artikel fest.

(8)  Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbeschadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Absätze 5 bis 7.

(9)  Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

Artikel 201

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a) 

die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,

b) 

ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 202

Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

(2)  Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

a) 

Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,

b) 

Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

c) 

Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

d) 

Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

e) 

Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschaftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,

f) 

Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,

g) 

aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.



KAPITEL 10

Wettbewerb

Artikel 203

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Artikel 204

Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1)  Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.

(2)  Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige Behörde, die angemessen ausgestattet ist.

(3)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.

Artikel 205

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten

(1)  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.

(2)  Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.

Artikel 206

Subventionen

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.

(2)  Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewährten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

(3)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von Dienstleistungen beziehen.

Artikel 207

Streitbeilegung

Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.

Artikel 208

Beziehungen zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkommen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.

Artikel 209

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.



KAPITEL 11

Handelsrelevante Energiebestimmungen

Artikel 210

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);

b) 

„Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfernleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbindung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertragungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.

c) 

„Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Beförderung stattfindet, beginnt und endet;

d) 

„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförderungseinrichtungen besteht.

Artikel 211

Transit

Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.

Artikel 212

Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.

Artikel 213

Unterbrechungsfreier Transit

(1)  Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, sofern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneignung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungseinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

(2)  Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.

(3)  Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Artikel 214

Transitverpflichtungen für Betreiber

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um

a) 

die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,

b) 

den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.

Artikel 215

Regulierungsbehörden

(1)  Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen, von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.

(2)  Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3)  Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Artikel 216

Marktorganisation

(1)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischen Unternehmen vor.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.

(3)  Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.

Artikel 217

Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen

(1)  Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungseinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungsfrei angewandt wird.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.

(4)  Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertragsparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energiebeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(5)  Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförderungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.

Artikel 218 ( 32 )

Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

(1)  Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.

(2)  Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.



KAPITEL 12

Transparenz

Artikel 219

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a) 

umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht dazu;

b) 

bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.

Artikel 220

Ziel

In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.

Artikel 221

Veröffentlichung

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen

a) 

unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b) 

eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten, und

c) 

ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitsproblemen oder Notfällen nicht möglich ist.

2.  Jede Vertragspartei

a) 

bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele,

b) 

räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und

c) 

bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

Artikel 222

Anfragen und Kontaktstellen

(1)  Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.

(2)  Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls über einen anderen Mechanismus gestellt werden.

(3)  Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

(4)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 223

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

(1)  Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise.

(2)  Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

a) 

Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei.

b) 

Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

c) 

Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.

Artikel 224

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)  Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.

(2)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a) 

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und

b) 

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.

Artikel 225

Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis

(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Methoden aus.

(2)  Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis ( 33 ) und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden.

Artikel 226

Besondere Vorschriften

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.



KAPITEL 13

Handel und nachhaltige entwicklung

Artikel 227

Hintergrund und Ziele

(1)  Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002) , die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

(2)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- ( 34 ) und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

Artikel 228

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)  Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229 und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(2)  In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

Artikel 229

Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für

a) 

die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b) 

die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c) 

die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d) 

die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(3)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

(4)  Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.

(5)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

Artikel 230

Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.

(2)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen.

(3)  Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.

(4)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.

(5)  Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

Artikel 231

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher

a) 

erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;

b) 

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;

c) 

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern. Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;

d) 

kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung,

e) 

kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen.

Artikel 232

Biologische Vielfalt

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

(2)  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a) 

Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,

b) 

Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

c) 

Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und

d) 

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.

Artikel 233

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.

(2)  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a) 

Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entsprechende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten könnte,

b) 

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;

c) 

Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,

d) 

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

e) 

Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und

f) 

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern.

Artikel 234

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

a) 

bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b) 

wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,

c) 

die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandserhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten diesbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der FAO definiert zu gewährleisten,

d) 

Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,

e) 

so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen zusammenzuarbeiten und

f) 

bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

Artikel 235

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(2)  Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3)  Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Artikel 236

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vorsorgeprinzip verfahren.

Artikel 237

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.

Artikel 238

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

Artikel 239

Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a) 

Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,

b) 

Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,

c) 

Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,

d) 

positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,

e) 

Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Methoden,

f) 

Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung,

g) 

Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung und Verbreitung,

h) 

handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,

i) 

handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

j) 

handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,

k) 

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,

l) 

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließlich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird, und

m) 

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.

Artikel 240

Institutionelle Struktur und Überwachungsmechanismus

(1)  Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.

(2)  Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.

(3)  Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.

(5)  Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

Artikel 241

Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog

(1)  Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.

(2)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.

(3)  Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 242

Konsultationen auf Regierungsebene

(1)  Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(2)  Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.

(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.

(4)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.

(5)  Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung durch Sachverständige bemühen.

(6)  Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 243

Sachverständigenpanel

(1)  Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.

(2)  Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfahren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).

(3)  Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(4)  Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben Anhang XXI zu beachten.

(5)  Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genannten Liste zusammen.

(6)  Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genannten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.

(7)  Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.

(8)  Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.



KAPITEL 14

Streitbeilegung



Abschnitt 1

Ziel und geltungsbereich

Artikel 244

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 245

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.



Abschnitt 2

Konsultationen und vermittlung

Artikel 246

Konsultationen

(1)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)  Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3)  Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)  Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)  Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch nehmen.

(6)  Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(7)  Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

Artikel 247

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.



Abschnitt 3

Streitbeilegungsverfahren



Unterabschnitt 1

Schiedsverfahren

Artikel 248

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)  Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)  Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 245 unvereinbar ist.

Artikel 249

Einsetzung des Schiedspanels

(1)  Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)  Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

(3)  Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsitzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist, ausgewählt.

(4)  Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Losentscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach Absatz 3 statt.

(5)  Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt hat.

(6)  Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Vertragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat, aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Personen.

(7)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Absatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.

Artikel 250

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

Artikel 251

Bericht des Schiedspanels

(1)  Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwischenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)  Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)  In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(4)  Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

(5)  Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

Artikel 252

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)  Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2)  Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3)  Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4)  Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXI.

Artikel 253

Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels

(1)  Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)  In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.

(3)  Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.



Unterabschnitt 2

Umsetzung

Artikel 254

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

Artikel 255

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)  Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2)  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

(3)  Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.

(4)  Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Artikel 256

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)  Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.

(2)  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnahme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

Artikel 257

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)  Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)  Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3)  Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.

(4)  Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(5)  Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a) 

die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 262 gelangt sind, oder

b) 

die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder

c) 

die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Artikel 258

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)  Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.

(2)  Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3)  Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Artikel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Artikel 259

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)  Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.

(2)  Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.

Artikel 260

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf Tage verlängert wird.



Unterabschnitt 3

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 261

Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 262

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.

Artikel 263

Verfahrensordnung

(1)  Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex in Anhang XXI.

(2)  Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

Artikel 264

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 265

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 266

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)  Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertraulich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.

(2)  Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon absieht.

Artikel 267

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1)  Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.

(2)  Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.



Abschnitt 4

Allgemeine bestimmungen

Artikel 268

Liste der Schiedsrichter

(1)  Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)  Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXI zu beachten.

(3)  Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

Artikel 269

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)  Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)  Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

a) 

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung angenommen hat, und

b) 

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach Artikel 253 notifiziert hat.

(4)  Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Artikel 270

Fristen

(1)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)  Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.



KAPITEL 15

Allgemeine bestimmungen über die annäherung nach titel iv

Artikel 271

Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)  Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.

(2)  Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.

(3)  Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.

Artikel 272

Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften

Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

Artikel 273

Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)  Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)  Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.

(4)  Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

(5)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen erörtern.

Artikel 274

Für die Annäherung relevante Entwicklungen

(1)  Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Entwicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschriften nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.

(2)  Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vorschläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.

(3)  Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, einschließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfahren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.

(4)  Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(5)  Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Ergreift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vornehmen.

(6)  Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.

(7)  Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.

Artikel 275

Informationsaustausch

Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.

Artikel 276

Allgemeine Bestimmung

(1)  Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.

(2)  Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3)  Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.

(4)  Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.



TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT



KAPITEL 1

Wirtschaftlicher dialog

Artikel 277

(1)  Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2)  Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makroökonomische Politik zu gewährleisten.

Artikel 278

Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um

a) 

Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen,

b) 

Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,

c) 

Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen und

d) 

den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.



KAPITEL 2

Öffentliche finanzverwaltung und finanzkontrolle

Artikel 279

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der externen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:

a) 

weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems - einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüfdiensts - durch Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie den bewährten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,

b) 

Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanzkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt, so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu schaffen,

c) 

wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Handelns in diesem Bereich,

d) 

Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmonisierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,

e) 

weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organisations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und

f) 

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Methoden, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.



KAPITEL 3

Steuern

Artikel 280

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

Artikel 281

In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten Grundsätze treffen.

Artikel 282

Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksame Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.

Artikel 283

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

Artikel 284

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 285

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 4

Statistik

Artikel 286

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

Artikel 287

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

a) 

weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft und anderen Nutzern,

b) 

schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an das Europäische Statistische System,

c) 

Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,

d) 

Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens zu leisten,

e) 

Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und

f) 

Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Artikel 288

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) 

makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,

b) 

Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

c) 

Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,

d) 

Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,

e) 

Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f) 

Regionalstatistik,

g) 

horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien und

h) 

auf sonstige relevante Bereiche.

Artikel 289

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

Artikel 290

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 291

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.



TITEL VI

WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT



KAPITEL 1

Verkehr

Artikel 292

Die Vertragsparteien

a) 

erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b) 

fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

c) 

bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Artikel 293

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:

a) 

Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,

b) 

Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den internationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c) 

Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d) 

Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,

e) 

Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f) 

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen und

g) 

Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

Artikel 294

(1)  Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.

(2)  Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen

a) 

auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden,

b) 

auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und

c) 

im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

Artikel 295

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 296

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.



KAPITEL 2

Zusammenarbeit im energiesektor

Artikel 297

Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Partnerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.

Artikel 298

Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche umfassen:

a) 

Strategien und Politik im Energiesektor,

b) 

Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effizienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,

c) 

Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beobachterstatus hat,

d) 

Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,

e) 

Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher Weise,

f) 

Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung der Marktintegration und schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,

g) 

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports sowie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energieressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,

h) 

ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Energieeffizienz und -einsparung,

i) 

Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilateralen und regionalen Integration in diesem Bereich,

j) 

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und

k) 

Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 299

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 300

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 3

Umwelt

Artikel 301

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz sowie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

Artikel 302

(1)  Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a) 

Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b) 

Luftqualität,

c) 

Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren sowie Meeresumwelt,

d) 

Abfallwirtschaft,

e) 

Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,

f) 

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren sowie

g) 

Chemikalien-Management.

(2)  Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.

Artikel 303

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler - darunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhandenen Kooperationsstrukturen - und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen einschlägiger Einrichtungen zusammen.

Artikel 304

(1)  Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a) 

Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der allgemeine nationale und sektorbezogene strategische Orientierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch institutionelle und administrative Fragen abdeckt,

b) 

Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche und

c) 

Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Ressourcen.

(2)  Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktualisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften angenommen.

Artikel 305

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 306

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 4

Klimaschutz

Artikel 307

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

Artikel 308

Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den folgenden Bereichen:

a) 

Eindämmung des Klimawandels,

b) 

Anpassung an den Klimawandel,

c) 

Emissionshandel,

d) 

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und

e) 

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik.

Artikel 309

Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnahmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 310

Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung

a) 

eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,

b) 

einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,

c) 

Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und

d) 

Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.

Artikel 311

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 312

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 5

Industrie- und unternehmenspolitik und bergbau

Artikel 313

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechtsvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unternehmen verbessert werden.

Artikel 314

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a) 

Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Umsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter Bedeutung sind;

b) 

durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und Energie erstrecken;

c) 

die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;

d) 

durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern;

e) 

mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;

f) 

Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens zu unterstützen;

g) 

gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu erleichtern;

h) 

die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nichtenergetischer Mineralien - insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralien - zu fördern. Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Entwicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel, bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Artikel 315

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU- und georgischen Unternehmen teil.



KAPITEL 6

Gesellschaftsrecht, rechnungslegung und -prüfung und corporate governance

Artikel 316

In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit

a) 

beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in diesem Bereich,

b) 

bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und

c) 

bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Bereich.

Artikel 317

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.

Artikel 318

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 319

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 7

Finanzdienstleistungen

Artikel 320

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

a) 

Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,

b) 

Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c) 

Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens,

d) 

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und

e) 

Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Artikel 321

(1)  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.

(2)  Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.

Artikel 322

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 323

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 8

Zusammenarbeit im bereich der informationsgesellschaft

Artikel 324

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

Artikel 325

Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen umfassen:

a) 

Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und

b) 

Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Frequenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität der Netze Georgiens.

Artikel 326

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Artikel 327

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 9

Tourismus

Artikel 328

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachstum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen Austausch zu fördern.

Artikel 329

Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a) 

Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich der lokalen Entwicklung,

b) 

Bedeutung des kulturellen Erbes und

c) 

positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Artikel 330

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a) 

Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfahrungen und „Know-how“,

b) 

Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,

c) 

Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produkten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressourcen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,

d) 

Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,

e) 

Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und

f) 

Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

Artikel 331

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.



KAPITEL 10

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Artikel 332

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Artikel 333

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:

a) 

Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b) 

Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Methoden der EU,

c) 

Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,

d) 

Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,

e) 

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,

f) 

Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,

g) 

Weinerzeugung und Agrotourismus,

h) 

Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und

i) 

Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen behandelt werden, in denen beide Vertragsparteien Mitglied sind.

Artikel 334

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.



KAPITEL 11

Fischerei und maritime governance



Abschnitt 1

Fischereipolitik

Artikel 335

(1)  Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlägigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.

(2)  Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen ein.

Artikel 336

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:

a) 

verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirtschaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b) 

verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten und

c) 

regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen.

Artikel 337

In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen.

Artikel 338

Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Vertragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter anderem

a) 

Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fischereiaufwand und technische Maßnahmen,

b) 

Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,

c) 

harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flotten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,

d) 

Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktionierenden Fischereiflottenregisters,

e) 

Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit sowie

f) 

Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit fördert.



Abschnitt 2

Meerespolitik

Artikel 339

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Vertragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:

a) 

Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,

b) 

Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystemansatz,

c) 

Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken,

d) 

Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch bewährter Methoden,

e) 

Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen Industrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spezialisiert sind,

f) 

Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeresüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See ausgehen und

g) 

Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung verschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.

Artikel 340

Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem

a) 

Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Sektoren und Fragen der Meeresumwelt,

b) 

Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und

c) 

Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den zuständigen internationalen maritimen Gremien.

Artikel 341

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.



KAPITEL 12

Zusammenarbeit in den Bereichen forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

Artikel 342

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 343

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

a) 

den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b) 

die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,

c) 

den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,

d) 

die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,

e) 

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,

f) 

die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und

g) 

weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.

Artikel 344

Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.



KAPITEL 13

Verbraucherpolitik

Artikel 345

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Artikel 346

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a) 

Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen,

b) 

Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,

c) 

Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und

d) 

Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.

Artikel 347

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 14

Beschäftigung, sozialpolitik und chancengleichheit

Artikel 348

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

Artikel 349

Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausgewählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:

a) 

Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,

b) 

Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und Beschäftigung,

c) 

Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,

d) 

Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger von Minderheiten,

e) 

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen,

f) 

Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

g) 

Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger,

h) 

Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und

i) 

Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

Artikel 350

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).

Artikel 351

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

Artikel 352

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen.

Artikel 353

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 354

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 15

Öffentliche Gesundheit

Artikel 355

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums darstellt.

Artikel 356

Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a) 

Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors, Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge, Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzierung der Gesundheitsversorgung,

b) 

epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepatitis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,

c) 

Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,

d) 

Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,

e) 

Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und

f) 

wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragsparteien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.

Artikel 357

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 16

Allgemeine und berufliche bildund und jugend

Artikel 358

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

Artikel 359

Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) 

Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b) 

Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,

c) 

Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen und dem Bologna-Prozess,

d) 

Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,

e) 

Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,

f) 

Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich,

g) 

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Methoden der EU und

h) 

Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen EU-Programmen.

Artikel 360

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

a) 

die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren,

b) 

die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

c) 

die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern.

Artikel 361

Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs.



KAPITEL 17

Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 362

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Georgiens.

Artikel 363

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a) 

kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,

b) 

Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,

c) 

interkultureller Dialog,

d) 

Dialog über die Kulturpolitik und

e) 

Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.



KAPITEL 18

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und medien

Artikel 364

Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für Film und Fernsehen.

Artikel 365

(1)  Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.

(2)  Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors erstrecken.

Artikel 366

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a) 

Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,

b) 

Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und

c) 

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.

Artikel 367

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



KAPITEL 19

Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Artikel 368

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.



KAPITEL 20

Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften

Artikel 369

Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,

a) 

die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in Georgien zu stärken,

b) 

in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und

c) 

im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und Verstehen der EU - unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise - zu gewährleisten.

Artikel 370

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,

a) 

die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,

b) 

die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,

c) 

günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivilgesellschaft zu verbessern,

d) 

zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialogprozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung angestrebt wird.

Artikel 371

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.



KAPITEL 21

Regionale Entwicklung, grenzübergreifendeund regionale zusammenarbeit

Artikel 372

(1)  Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.

(2)  Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende Grundsätze zu erreichen:

a) 

Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kommunale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,

b) 

Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und

c) 

Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten.

Artikel 373

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regionalpolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem

a) 

die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,

b) 

die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und

c) 

Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

Artikel 374

(1)  Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.

(2)  Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.

(3)  Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:

a) 

Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,

b) 

Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und

c) 

Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung.

Artikel 375

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.



KAPITEL 22

Katastrophenschutz

Artikel 376

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Artikel 377

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

Artikel 378

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.

Artikel 379

Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:

a) 

Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können,

b) 

Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen,

c) 

Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,

d) 

Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,

e) 

Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird,

f) 

Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,

g) 

Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen,

h) 

Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,

i) 

Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,

j) 

Einladung von Experten zu technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,

k) 

im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder Georgien veranstaltet werden, und

l) 

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.



KAPITEL 23

Beteiligung an Agenturen und programmen der Europäischen Union

Artikel 380

Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen seine Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

Artikel 381

Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union.

Artikel 382

Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedingungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.



TITEL VII

FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN



KAPITEL1

Finanzielle Hilfe

Artikel 383

Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.

Artikel 384

Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.

Artikel 385

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.

Artikel 386

Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

Artikel 387

Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 388

Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.

Artikel 389

Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.



KAPITEL 2

Bestimmungen über betrugsbekämpfung und kontrollen

Artikel 390

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.

Artikel 391

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.

Artikel 392

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Artikel 393

Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene

(1)  Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)  OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens umfasst.

(3)  Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.

Artikel 394

Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1)  Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.

(2)  Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.

(3)  Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.

(4)  Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.

(5)  Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.

(6)  Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.

Artikel 395

Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermittlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.

Artikel 396

Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1)  Die Behörden Georgiens informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessenkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.

(2)  Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.

Artikel 397

Prüfungen

(1)  Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)  Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.

(3)  Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in Georgien vornehmen.

(4)  Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Georgiens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.

(5)  Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Artikel 398

Kontrollen vor Ort

(1)  Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

(2)  Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durchgeführt.

(3)  Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(4)  Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

(5)  Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.

Artikel 399

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 400

Wiedereinziehung

(1)  Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen, um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter EU-Mittel anzuwenden.

(2)  Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Georgiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.

(3)  Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.

(4)  Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:

a) 

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den Europäischen Gerichtshof benennt.

b) 

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Georgiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

c) 

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane Georgiens zuständig.

(5)  Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(6)  Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

Artikel 401

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 402

Annäherung der Rechtsvorschriften

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.



TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Institutioneller rahmen

Artikel 403

Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Vertragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern beider Vertragsparteien geführt.



Assoziationsrat

Artikel 404

(1)  Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2)  Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.

(3)  Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 405

(1)  Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.

(2)  Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)  Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

(4)  Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.

Artikel 406

(1)  Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.

(2)  Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.

(3)  Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.



Assoziationsausschuss

Artikel 407

(1)  Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.

(2)  Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3)  Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

Artikel 408

(1)  Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusammen.

(2)  Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)  Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Verfahren.

(4)  Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 409

Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien

(1)  Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.

(2)  Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.

(3)  Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fortschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten regelmäßigen Dialogen erzielt werden.

(4)  Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.

(5)  Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.

(6)  Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.



Parlamentarischer Assoziationsausschuss

Artikel 410

(1)  Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.

(3)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments Georgiens geführt.

Artikel 411

(1)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.

(2)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(3)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(4)  Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.



Plattform der Zivilgesellschaft

Artikel 412

(1)  Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.

(2)  Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Georgiens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.

(3)  Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.

Artikel 413

(1)  Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(2)  Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(3)  Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.



KAPITEL 2

Allgemeine und schlussbestimmungen

Artikel 414

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend zu machen.

Artikel 415

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen,

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet.

Artikel 416

Diskriminierungsverbot

(1)  In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a) 

dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,

b) 

dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Georgiens bewirken.

(2)  Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 417

Schrittweise Annäherung

Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.

Artikel 418

Dynamische Annäherung

Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um - gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien - unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.

Artikel 419

Monitoring der Annäherung

(1)  Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.

(2)  Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfragen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien definierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.

(3)  Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.

(4)  Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.

(5)  Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(6)  Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

Artikel 420

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)  Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)  Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

Artikel 421

Streitbeilegung

(1)  Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.

(2)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)  Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

(4)  Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Artikeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

(5)  Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

Artikel 422

Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1)  Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.

(2)  Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und Artikel 421.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen

a) 

die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder

b) 

den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.

Artikel 423

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)  Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.

(3)  Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 424

(1)  Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.

(2)  Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 425

(1)  Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Abschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2)  Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schließen.

Artikel 426

Anhänge und Protokolle

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 427

Laufzeit

(1)  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 428

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien andererseits.

Artikel 429

Räumlicher Geltungsbereich

(1)  Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens.

(2)  Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

(3)  Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeitpunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.

(4)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.

(5)  Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht lediglich auf Teile des Titels erstrecken.

Artikel 430

Verwahrer des Abkommens

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Artikel 431

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)  Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(4)  Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Abkommens Folgendes erhalten hat:

a) 

die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und

b) 

die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften.

(5)  Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.

(6)  Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(7)  Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.

Artikel 432

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juni to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of June in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept juin deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog lipnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év június havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juni tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de junho de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni tjugohundrafjorton.

image

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

signatory

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

signatory

Za Českou republiku

signatory

For Kongeriget Danmark

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Eesti Vabariigi nimel

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

signatory

signatory

Za Republiku Hrvatsku

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

signatory

Latvijas Republikas vārdā –

signatory

Lietuvos Respublikos vardu

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

Magyarország részéről

signatory

Għar-Repubblika ta’ Malta

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Pentru România

signatory

Za Republiko Slovenijo

signatory

Za Slovenskú republiku

signatory

▼C1

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

signatory

For the European Union

Pour l’Union européenne

Za Europsku uniju

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

▼B

Зa Eвpoпeйcката общност зa aтoмна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα Ατομικής Εvέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominės energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atominienergiajärjestön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

signatory

signatory

signatory

ANHANG I

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

ANHANG II

ABBAU VON ZÖLLEN

ANHANG II-A

WAREN, FÜR DIE ZOLLBEFREITE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)



KN-Code 2012

Warenbezeichnung

Menge (in t)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

220

ANHANG II-B

WAREN, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT ( 35 )

und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION)



KN-Code 2012

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

0709 93 10

Zucchini, frisch oder gekühlt

0805 10 20

Süßorangen, frisch

0805 20 10

Clementinen

0805 20 30

Monreales und Satsumas

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

0805 20 70

Tangerinen

0805 20 90

Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen)

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

0808 30 90

Birnen, frisch (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0809 29 00

Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch

0809 30 10

Nektarinen, frisch

0809 30 90

Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch

0809 40 05

Pflaumen, frisch

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, (ausg. konzentriert)

2204 30 92

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 94

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 96

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen ist)

2204 30 98

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0, 5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

ANHANG II-C



WAREN, DIE DEM VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN UNTERLIEGEN (UNION)

Warenkategorie

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

Auslösemenge (in t)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1  Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen

0201 10 00

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, frisch oder gekühlt

4 400

0201 20 20

quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel)

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0202 10 00

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, gefroren

0202 20 10

Quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, gefroren

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel)

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

0202 30 50

„Crops“, „chucks and blades“ und „briskets“, von Rindern, ohne Knochen, gefroren

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet sowie „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“)

0203 11 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 21 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, frisch oder gekühlt

0204 22 90

Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt (ausg. Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke)

0204 23 00

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0204 42 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, von Schafen, gefroren

0204 42 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, gefroren

0204 42 90

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke)

0204 43 10

Fleisch von Schaflämmern, ohne Knochen

0204 43 90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren (ausg. von Lämmern)

2  Geflügelfleisch

0207 11 30

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

550

0207 11 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Hühner 83 v.H.“ und „Hühner 70 v.H.“)

0207 12 10

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, gefroren

0207 12 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. „Hühner 70 v.H.“)

0207 13 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Leber)

0207 14 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Leber)

0207 24 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 24 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

0207 25 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, gefroren

0207 25 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

0207 26 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 26 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 70

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel)

0207 26 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

0207 26 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 27 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 27 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 70

Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

0207 27 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 41 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 41 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

0207 42 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, gefroren

0207 42 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

0207 44 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 71

Rümpfe von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

0207 44 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 45 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 45 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 45 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 45 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

0207 45 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 51 10

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, „Gänse 82 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 51 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

0207 52 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

0207 54 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 71

Rümpfe von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

0207 54 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 55 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 55 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 55 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 55 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

0207 55 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 60 05

Perlhühner „Hausgeflügel“, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 10

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 31

Flügel, ganz, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 51

Brüste und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 61

Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 81

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a.n.g.

0207 60 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern)

1602 31 11

Fleisch von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse)

1602 31 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT (ausg. ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 31 80

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen „ausg. Knochen“ von Geflügel von < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1602 39 21

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

3  Molkereierzeugnisse

0402 10 11

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

1 650

0402 10 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

0402 10 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

0402 10 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von < 2,5 kg

0405 10 11

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 19

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 30

Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 50

Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 90

Butter mit einem Fettgehalt von < 85 GHT bis <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

4  Eier in der Schale

0407 21 00

Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung)

6 600  (1)

0407 29 10

Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung)

0407 90 10

Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht

5  Eier und Albumine

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

330

0408 19 81

Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

0408 19 89

Eigelb, nichtflüssig, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet)

0408 91 80

Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb)

0408 99 80

Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb)

3502 11 90

Eieralbumin, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“

3502 19 90

Eieralbumin, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

3502 20 91

Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“

3502 20 99

Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

6  Pilze

0711 51 00

Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht, z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

220

2003 10 20

Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), vollständig gegart

2003 10 30

Pilze der Gattung „Agaricus“, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. vollständig gegart und nur vorläufig haltbar gemacht)

7  Getreide

1001 91 90

Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz)

200 000

1001 99 00

Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen)

1003 90 00

Gerste (ausg. Samen zur Aussaat)

1004 10 00

Hafersamen zur Aussaat

1004 90 00

Hafer (ausg. Samen zur Aussaat)

1005 90 00

Mais (ausg. Samen zur Aussaat)

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

1101 00 90

Mehl von Mengkorn

1102 20 10

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT

1102 20 90

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT

1102 90 10

Mehl von Gerste

1102 90 90

Mehl von Getreide (ausg. Weizen oder Mengkorn, Roggen, Mais, Reis, Gerste und Hafer)

1103 11 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Weichweizen und Spelze

1103 13 10

Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT

1103 13 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT

1103 19 20

Grobgrieß und Feingrieß, von Roggen oder Gerste

1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Getreide (ausg. Weizen, Hafer, Mais, Reis, Roggen und Gerste)

1103 20 25

Pellets von Roggen oder Gerste

1103 20 40

Pellets von Mais

1103 20 60

Pellets von Weizen

1103 20 90

Pellets von Getreide (ausg. Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)

1104 19 10

Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken

1104 19 50

Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken

1104 19 61

Getreidekörner von Gerste, gequetscht

1104 19 69

Getreidekörner von Gerste, als Flocken

1104 23 40

Getreidekörner von Mais, geschält, auch geschnitten oder geschrotet;

1104 23 98

Getreidekörner von Mais, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl)

1104 29 04

Getreidekörner von Gerste, geschält, auch geschnitten oder geschrotet

1104 29 05

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen

1104 29 08

Getreidekörner von Gerste, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl)

1104 29 17

Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausg. Reis, Hafer, Mais und Gerste)

1104 29 30

Getreidekörner, perlförmig geschliffen (ausg. Gerste, Hafer, Mais und Reis)

1104 29 51

Getreidekörner von Weizen, nur geschrotet

1104 29 59

Getreidekörner, nur geschrotet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen)

1104 29 81

Getreidekörner von Weizen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschnitten und nur geschrotet)

1104 29 89

Getreidekörner, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen sowie gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschliffen, nur geschrotet sowie halb- oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis)

1104 30 10

Getreidekeime von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1104 30 90

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. Weizen)

8  Malz und Kleber von Weizen

1107 10 11

Malz von Weizen, nichtgeröstet, in Form von Mehl

330

1107 10 19

Malz von Weizen, nichtgeröstet (ausg. in Form von Mehl)

1107 10 91

Malz, nichtgeröstet, in Form von Mehl (ausg. von Weizen)

1107 10 99

Malz, nichtgeröstet (ausg. von Weizen und Malz in Form von Mehl)

1107 20 00

Malz, geröstet

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

9  Stärke

1108 11 00

Stärke von Weizen

550

1108 12 00

Stärke von Mais

1108 13 00

Stärke von Kartoffeln

10  Zucker

1701 12 10

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

8 000

1701 12 90

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination)

1701 91 00

Rohrzucker und Rübenzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 99 10

Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von >= 99,5 Grad entspricht

1701 99 90

Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker)

1702 20 10

Ahornzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 30 10

Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT

1702 30 50

Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose)

1702 30 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert)

1702 40 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Invertzucker)

1702 40 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker)

1702 60 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker)

1702 60 80

Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose

1702 60 95

Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)

1702 90 30

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen

1702 90 50

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 50 GHT

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. als Pulver, auch agglomeriert)

1702 90 80

Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 10 jedoch <= 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose

1702 90 95

Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohr- und Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup und Zucker und Melassen, karamellisiert)

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 55

Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

11  Kleie und andere Rückstände

2302 10 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von <= 35 GHT

2 200

2302 10 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von < 35 GHT

2302 30 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt

2302 30 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen (ausg. mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt)

2302 40 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt (ausg. von Mais, Reis oder Weizen)

2302 40 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausg. von Mais, Reis oder Weizen sowie mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt)

2303 10 11

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von < 40 GHT (ausg. eingedicktes Maisquellwasser)

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

12  Zuckermais

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1 500

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

2001 90 30

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 90 10

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

2005 80 00

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

13  Verarbeitungserzeugnisse aus Zucker

1302 20 10

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken „in Pulverform“

6 000

1302 20 90

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig

1702 50 00

Fructose, chemisch rein, fest

1702 90 10

Maltose, chemisch rein, fest

1704 90 99

Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg)

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von < 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von < 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausg. Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen)

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnl. ähnl. Waren der Pos. 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, a.n.g. (ausg. Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterposition 1901 90 91 )

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, a.n.g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 0,5 % vol)

14  Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide

1904 30 00

Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt

3 300

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l

2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von < 2 l

2905 43 00

Mannitol

2905 44 11

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT

2905 44 19

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

2905 44 91

D-Glucitol „Sorbit“ mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung)

2905 44 99

D-Glucitol „Sorbit“ (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

3505 10 10

Dextrine

3505 10 50

Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine)

3505 10 90

Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine)

3505 20 30

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3505 20 50

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3505 20 90

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3809 10 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT

3809 10 30

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55, jedoch < 70 GHT

3809 10 50

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70, jedoch < 83 GHT

3809 10 90

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >=83 GHT

3824 60 11

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 19

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 91

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 99

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

15  Zigaretten

2402 10 00

Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend

500

2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend)

(1)    image .

AHANG III

ANNÄHERUNG

▼M5

ANHANG III-A

LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND

Die folgende Liste gibt die Prioritäten Georgiens bei der Annäherung an die Unions-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts wieder, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.



1.

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

2.

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (2)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

3.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (3)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

4.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4)

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

5.

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (5)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

6.

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (6)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

7.

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (7)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

8.

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (8)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

9.

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (9)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

10.

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (10)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

11.

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (11)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

12.

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (12)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

13.

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (13)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

14.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (14)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

15.

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (15)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

16.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (16)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

17.

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (17)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

18.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (18)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

19.

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (19)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

20.

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (20)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

(1)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

(3)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

(4)   ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

(5)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

(6)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

(7)   ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.

(8)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.

(9)   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(10)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(11)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

(12)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(13)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

(14)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

(15)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

(16)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(17)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(18)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(19)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107.

(20)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149.

▼B

ANHANG III-B

ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE LISTE HORIZONTALER RECHTSVORSCHRIFTEN

Die folgende Liste enthält die in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten horizontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht vollständig und soll Georgien nur als Orientierung bei der Annäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften der Union dienen.

1. 

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

2. 

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

3. 

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

4. 

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen, geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

5. 

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung

6. 

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

ANHANG IV

GELTUNGSBEREICH

ANHANG IV-A

SPS-MASSNAHMEN

TEIL 1

Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere

I. 

Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten

II. 

Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison)

III. 

Schafe und Ziegen

IV. 

Schweine

V. 

Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse)

VI. 

Lebende Fische

VII. 

Krebstiere

VIII. 

Weichtiere

IX. 

Eier und Gameten lebender Fische

X. 

Bruteier

XI. 

Sperma, Eizellen, Embryonen

XII. 

Andere Säugetiere

XIII. 

Andere Vögel

XIV. 

Reptilien

XV. 

Amphibien

XVI. 

Andere Wirbeltiere

XVII. 

Bienen

TEIL 2

Maßnahmen für tierische Erzeugnisse

I.   Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Lebende Muscheln

Fischereierzeugnisse

Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Eier und Eiprodukte

Froschschenkel und Schnecken

Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln

Behandelte Mägen, Blasen und Därme

10 

Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine

11 

Kollagen

12 

Honig und Imkereierzeugnisse

II.   Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte



In Schlachthöfen

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

In Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

In Verarbeitungsbetrieben

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder

Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Bei der Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

III.   Krankheitserreger

TEIL 3

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ( 36 ), die potenzielle Träger von Schadorganismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen

TEIL 4

Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe

Lebensmittel:

Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)

Verarbeitungshilfsstoffe

Lebensmittelaromen

Lebensmittelenzyme

Futtermittel ( 37 )

Futtermittelzusatzstoffe

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt

unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

ANHANG IV-B

TIERSCHUTZNORMEN

Tierschutznormen für:

1. 

die Betäubung und Schlachtung von Tieren

2. 

den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge

3. 

landwirtschaftliche Nutztiere

ANHANG IV-C

ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN

1. aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe

2. zusammengesetzte Erzeugnisse

3. Genetisch veränderte Organismen (GVO)

4. Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten

Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.

ANHANG IV-D

NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDE MASSNAHMEN

1. Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln

2. Klone

3. Bestrahlung (Ionisation)

ANHANG V

LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN

ANHANG V-A

ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

1. Maul- und Klauenseuche

2. Vesikuläre Schweinekrankheit

3. Vesikuläre Stomatitis

4. Pferdepest

5. Afrikanische Schweinepest

6. Blauzungenkrankheit

7. Pathogene aviäre Influenza

8. Newcastle-Krankheit

9. Rinderpest

10. Klassische Schweinepest

11. Lungenseuche der Rinder

12. Pest der kleinen Wiederkäuer

13. Schaf- und Ziegenpocken

14. Rifttalfieber

15. Dermatitis nodularis

16. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

17. Rotz

18. Beschälseuche

19. Enterovirale Enzephalomyelitis

20. Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

21. Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

22. Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)

23. Bonamia ostreae

24. Marteilia refringens

ANHANG V-B

ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN

A.   Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen

Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:

1. 

Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind

2. 

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen

3. 

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden

Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.

B.   Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten

Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.

ANHANG VI

REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE

A.   Tier- und Wassertierseuchen

1.   Tierseuchen

Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.

2.   Wassertierseuchen

Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

B.   Schadorganismen

Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

— 
der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
— 
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

C.   Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei

1. Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang V-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:

— 
Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet
— 
Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
— 
Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
— 
gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
— 
Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets

2. Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.

3. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Abschnitt C Absatz 1 aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Abschnitt C Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.

ANHANG VII

VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

1.

Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.

2.

Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:

2.1. 

Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:

— 
Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang IV-A, Teil 1)
— 
Wildbearbeitungsbetriebe
— 
Zerlegebetriebe
— 
Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
— 
Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln
— 
Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:
— 
Eiprodukte
— 
Milcherzeugnisse
— 
Fischereierzeugnisse
— 
behandelte Mägen, Blasen und Därme
— 
Gelatine und Kollagen
— 
Fischöl
— 
Fabrikschiffe
— 
Gefrierschiffe
2.2 

Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind



Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen

Erzeugnis

Schlachthöfe

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Verarbeitungsanlagen

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

3.

Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

4.

Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:

a) 

Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.

b) 

Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.

c) 

Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.

d) 

Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e) 

Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.

ANHANG VIII

VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

1.   Grundsätze:

a) 

Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon ein bestimmtes Grunderzeugnis oder eine bestimmte oder Kategorie von Grunderzeugnissen oder alle Grunderzeugnisse betroffen sind, anerkannt werden.

b) 

Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich eines bestimmten Grunderzeugnisses durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren des betreffenden Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.

c) 

Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.

d) 

Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.

2.   Voraussetzungen:

a) 

Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Grunderzeugnis in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich des Grunderzeugnisses und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch frühere dokumentierte Bewertungen und Prüfungen belegt werden.

b) 

Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Annäherung einer Maßnahme oder einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems ein, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.

c) 

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich des Grunderzeugnisses keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.

3.   Verfahren:

a) 

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für ein Grunderzeugnis oder Kategorie von Grunderzeugnissen in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Grunderzeugnisse gilt/gelten, vorlegt.

b) 

Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses oder einer Kategorie von Grunderzeugnissen verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XI dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder des Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.

c) 

In diesem Ersuchen

i) 

erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen,

ii) 

gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen festgelegt hat,

iii) 

gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen festgelegt hat.

d) 

In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.

e) 

In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen.

f) 

Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen gleichwertig sind.

g) 

Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.

h) 

Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

i) 

Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.

4.   Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei:

a) 

Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.

b) 

Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:

i) 

international anerkannte Normen und/oder

ii) 

Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder

iii) 

Risikobewertung und/oder

iv) 

Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und/oder

v) 

Prüfungen und

vi) 

Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und

vii) 

Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:

— 
entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen
— 
Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei
— 
Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden
— 
Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei
— 
Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und
— 
frühere Erfahrungen

5.   Feststellung der einführenden Vertragspartei

Dieses Verfahren kann eine Inspektion oder Prüfung einschließen.

Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.

6.

Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.

ANHANG IX

EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

A.   Grundsätze für Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen.

B.   Häufigkeit der Beschau

B.1   Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäische Union nach Georgien



Art der Grenzkontrolle

Häufigkeitsrate

1.  Dokumentenprüfungen

100  %

2.  Nämlichkeitskontrolle

100  %

3.  Beschau

 

Lebende Tiere 100 %

100  %

Erzeugnisse der Kategorie I

Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung

Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse

Ganze Eier

Schmalz und ausgelassene Fette

Tierdärme

Bruteier

20  %

Erzeugnisse der Kategorie II

Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Eiprodukte

Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG des Rates und, in Bezug auf Krankheitserreger, der Richtlinie 90/425/EWG des Rates unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung).

Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse (notifiziert unter Dokumentennummer C(2006)5171), in der zuletzt geänderten Fassung

Muscheln

Honig

50  %

Erzeugnisse der Kategorie III

Sperma

Embryonen

Gülle

Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

Gelatine

Froschschenkel und Schnecken

Knochen und Knochenerzeugnisse

Häute und Felle

Borsten, Wolle, Haare und Federn

Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

Imkereierzeugnisse

Jagdtrophäen

Verarbeitetes Heimtierfutter

Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

Heu und Stroh

Krankheitserreger

Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt)

Mindestens 1 %

Höchstens 10 %

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet)

100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte), in der zuletzt geänderten Fassung

B.2   Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäischen Union nach Georgien



— Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert – ex 0904 20 90

— Chilierzeugnisse (Curry) – 0910 91 05

— Curcuma longa (Kurkuma) – 0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

— Rotes Palmöl – ex 1511 10 90

10 % für Sudanfarbstoffe

B.3   Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Europäische Union oder nach Georgien

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG:

Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.

Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit von Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke im bilateralen Handel mit Grunderzeugnissen, die nach dem genannten Anhang Ursprungserzeugnisse eines Nicht-EU-Landes sind.

Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Grunderzeugnissen verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.

ANHANG X

BESCHEINIGUNG

A.   Grundsätze für die Bescheinigung

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:

Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.

Tiere und tierische Erzeugnisse:

1. 

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.

2. 

Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.

3. 

Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.

4. 

Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,

a) 

die nach den Absätzen 1, 2 und 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder

b) 

die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den jeweiligen veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

5. 

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten

a) 

einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und

b) 

sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.

6. 

Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

7. 

Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.

8. 

Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.

9. 

Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:

a) 

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.

b) 

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.

B.   Bescheinigung nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens

Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei dem betreffenden Grunderzeugnis. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.

C.   Amtssprachen für die Bescheinigung

1.   Einfuhr in die Europäische Union

Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen:

Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:

Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des EU-Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 63 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein. Ein EU-Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

2.   Einfuhren nach Georgien

Die Gesundheitsbescheinigung muss in georgisch und in mindestens einer Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaats ausgestellt sein.

ANHANG XI

ANNÄHERUNG

ANHANG XI-A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

TEIL 1

Schrittweise Annäherung

1.   Allgemeine Vorschriften

Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften Georgiens werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang IV festgelegten Maßnahmen beziehen. Aus diesem Grund legt Georgien seine vorrangigen Handelsbereiche fest.

Georgien nähert seine nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Acquis an, indem es

a) 

entweder die Rechtsvorschriften des einschlägigen EU-Acquis durch die Annahme zusätzlicher nationaler Rechtsvorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet

b) 

oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren so ändert, dass die Vorschriften des einschlägigen EU-Acquis darin aufgenommen werden.

In beiden Fällen

a) 

hebt Georgien alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind,

b) 

gewährleistet Georgien die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Rechtsvorschriften.

Georgien erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Rechtsvorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer ( 38 ) in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.

Ungeachtet seiner vorrangigen Bereiche erstellt Georgien einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen:

a) 

Kontrollsysteme:

— 
einheimischer Markt
— 
Einfuhren
b) 

Tiergesundheit und Tierschutz:

— 
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
— 
Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
— 
Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
— 
Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
c) 

Lebensmittelsicherheit:

— 
Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
— 
Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
— 
Rückstandskontrollen
— 
spezifische Vorschriften für Futtermittel
d) 

tierische Nebenerzeugnisse

e) 

Pflanzengesundheit:

— 
Schadorganismen
— 
Pflanzenschutzmittel
f) 

genetisch veränderte Organismen:

— 
in die Umwelt freigesetzt
— 
gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel

TEIL II

Bewertung

1.   Verfahren und Methode

Georgien nähert seine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) dieses Abkommens fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. ( 39 )

Entsprechungstabellen werden nach dem Muster im Abschnitt 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.

Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 57 Absatz 4 dieses Abkommens.

2.   Entsprechungstabellen

2.1   Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die EU-Rechtsvorschrift ist die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Besonders ist darauf zu achten, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu einer fehlerhaften Auslegung führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. ( 40 )

2.2   Muster einer Entsprechungstabelle



Tabelle der Entsprechungen

ZWISCHEN

Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen

UND

Titel der nationalen Rechtsvorschrift

(veröffentlicht in .............................)

Veröffentlicht am

In Kraft getreten am

EU-Rechtsvorschrift

nationale Rechtsvorschrift

Anmerkungen

(Georgiens)

Anmerkungen des Prüfers

 

 

 

 

Legende:

EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle ( 41 ) anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den Unionsbestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen Georgiens: In dieser Spalte gibt Georgien die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls die Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.

▼M2

ANHANG XI-B

LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS

Nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 4 des Abkommens nähert Georgien seine Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend angegebenen Fristen an folgende Rechtsakte der Union an:



Unionsvorschriften

Frist für die Annäherung

Abschnitt 1 — Veterinärwesen

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG

2015

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

2015

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG

2015

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

2015

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

2015

Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister

2015

Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

2015

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest

2015

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

2015

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

2015

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

2016

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

2016

Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten

2016

Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten

2016

Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest

2016

Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest

2016

Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates

2016

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

2016

Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG

2016

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

2017

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

2017

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

2017

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

2017

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

2017

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

2017

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

2017

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

2018

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

2018

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

2018

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden

2018

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

2018

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

2018

Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

2018

Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlußverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln

2018

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

2019

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

2019

Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

2019

Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern

2019

Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung

2019

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

2019

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

2019

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

2020

Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit

2020

Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

2020

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen

2020

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

2020

Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln

2020

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

2020

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

2021

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

2021

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

2021

Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

2021

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

2021

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

2022

Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden

2022

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern

2022

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

2022

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

2022

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

2022

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

2022

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

2022

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

2022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union

2023

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

2023

Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern

2023

Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft

2024

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

2024

Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

2024

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

2024

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

2024

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union

2025

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

2025

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

2025

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden

2025

Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder

2026

Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten

2026

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht

2026

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

2026

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

2026

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

2026

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union

2027

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

2027

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen

2027

Abschnitt 2 — Lebensmittelsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

2015

Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel

2015

Beschluss 2004/478/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit

2015

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

2015

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

2015

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

2015

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004

2015

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

2015

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

2015

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

2015

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

2015

Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen

2015

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG

2015

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

2015

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

2015

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

2015

Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen

2016

Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden

2016

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

2016

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

2016

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

2016

Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben

2016

Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

2016

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

2016

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2016

Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen

2016

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

2016

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

2016

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln

2016

Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

2017

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

2017

Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuß durch Menschen bestimmt ist

2017

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

2017

Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

2017

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2017

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2017

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission

2017

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

2017

Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

2018

Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

2018

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG

2018

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

2018

Empfehlung 2004/787/EG der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

2018

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

2018

Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2019

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR

2019

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

2019

Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

2019

Verordnung (EG) Nr.2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

2019

Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen

2019

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97

2020

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

2020

Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

2020

Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2020

Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln

2020

Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel

2020

Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

2020

Beschluss 2005/463/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

2020

Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission

2021

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

2021

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen

2021

Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi

2021

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2021

Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen

2021

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

2021

Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern

2022

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

2022

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2022

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

2022

Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

2022

Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

2022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

2022

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

2023

Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäß Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

2023

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009

2023

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände

2023

Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2023

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2023

Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

2023

Entscheidung 2002/812/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten

2023

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2024

Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

2024

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

2024

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2024

Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

2024

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2024

Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

2025

Empfehlung 2006/794/EG der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB

2025

Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012

2025

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission

2025

Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken

2026

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

2026

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

2026

Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

2026

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

2026

Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2026

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

2026

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

2026

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff

2026

Abschnitt 3 — Pflanzenschutz

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

2015

Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

2015

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

2015

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

2015

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

2016

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

2016

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

2016

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

2017

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

2017

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

2017

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

2018

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

2018

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

2018

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

2018

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

2018

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

2018

Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe

2018

Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

2018

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

2018

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

2019

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

2019

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

2019

Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

2019

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

2019

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

2019

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

2019

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

2019

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

2020

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

2020

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

2020

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

2020

Entscheidung 81/675/EWG vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind

2020

Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

2020

Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

2020

Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

2020

Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

2020

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

2020

Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

2021

Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

2021

Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

2021

Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

2021

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

2022

Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well and Raju)

2022

Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

2022

Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut

2022

Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten

2022

Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

2022

Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

2022

Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

2022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2022

Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen

2023

Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut

2023

Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

2023

Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen

2023

Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen

2023

Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

2023

Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

2023

Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

2023

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

2023

Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

2023

Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen

2023

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

2023

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

2024

Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O'Donnell

2024

Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut

2024

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

2024

Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

2024

Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten

2024

Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten, die aus den in der Entscheidung 89/7/EWG der Kommission aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind

2024

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

2024

Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

2025

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

2025

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

2025

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

2025

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

2025

Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

2025

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

2025

Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union

2025

Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen

2026

Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union

2026

Entscheidung 2007/410/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid

2026

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

2026

Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

2026

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2026

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2026

Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

2026

▼B

ANHANG XII

STAND DER ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

ANHANG XIII

ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS

Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung.

Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften.

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist.

ANHANG XIV

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER

Europäische Union

1. Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang IV-A

2. Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-B

3. Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-C

4. Liste der Vorbehalte für Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-D

Georgien

5. Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XIV-E

6. Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-F

7. Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-G

8. Liste der Vorbehalte in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-H

Für die Zwecke der Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C und XIV werden folgende Abkürzungen benutzt:



AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Für die Zwecke der Anhänge XVI-E, XVI-F, XVI-G und XIV-H werden folgende Abkürzungen benutzt:



GE

Georgien

ANHANG XIV-A

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (UNION)

1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 2 für Niederlassungen und Unternehmer aus Georgien als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren;

b) 

eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en).

Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“.

Wenn die unter a oder b genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

2. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

3. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

4. Gemäß Artikel 79 des Abkommens werden in diesem Anhang keine diskriminierungsfreie Voraussetzungen, beispielsweise betreffend die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne dass eine Unterscheidung anhand von Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder äquivalenter Kriterien getroffen wird, nicht aufgeführt, da sie die durch dieses Abkommen unberührt bleiben.

5. Erhält die Union einen Vorbehalt, nach dem der Dienstleister ein Staatsbürger des Landes sein muss, in dem Land seinen Wohnsitz oder ständigen Wohnsitz haben muss, als Vorbedingung der Dienstleistungserbringung in seinem Hoheitsgebiet, gilt ein in Anhang XIV-C dieses Abkommens aufgelisteter Vorbehalt, soweit es zweckdienlich ist, als ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung.

Horizontale Vorbehalte

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen ( 42 ).

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (georgischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs– oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer georgischen Gesellschaft gegründet werden. ( 43 )

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben.

FI: Ausländische juristische Personen, die ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausüben, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Für alle Sektoren gilt für mindestens einen der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer das Erfordernis des Wohnsitzes im EWR; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine georgische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten kann eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein.

PL: Georgische Unternehmer können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer, und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmeregelungen von der Anforderung für Zweigniederlassungen und des Wohnsitzes gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Die Gründung einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine natürlichen Person mit Wohnsitz im EWR oder eine schwedische juristische Person oder eine juristische Person, die nach geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gebildet wurde und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, erfolgen. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wen alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung ihren Wohnsitz innerhalb des EWR haben. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft den Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens/der Gesellschaft Mitteilungen entgegen zu nehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

SK: Eine georgische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

Investitionen

ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen des Staates betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit georgischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für:

a) 

die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone,

b) 

den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch georgische Staatsbürger gelten folgende Bestimmungen:

— 
Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;
— 
einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für georgische Beteiligung an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Die Regierung behält sich das Recht auf bestimmte besondere Befugnisse im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (in Bezug auf alle juristische Personen, die strategisch wichtige Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausführen) sowie bei bestimmten Tätigkeiten von strategischer Wichtigkeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche oder ausländische juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess.

Immobilien

The Für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien gelten folgende Beschränkungen ( 44 ):

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben.

CZ: Landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von Unternehmen in der Form von juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke können nur von tschechischen Staatsbürgern, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zur Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder Wohnsitz) können staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude auf dem Grundstück steht bzw. das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.

CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde des Landes auf der Grundlage der Lage der Immobilie.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen nieder- und zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische natürliche oder juristische Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT: Der Erwerb von Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern als Eigentum ist ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Grundstückserwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.

LV: Beschränkungen für den Grundstückserwerb in ländlichen Gebieten und in Städten oder urbanen Gebieten. Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers – und im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz – auch mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erteilt.

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.

SK: Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz und Wälder erwerben. Für bestimmte andere Immobilienkategorien gelten besondere Vorschriften. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4).

Sektorbezogene Vorbehalte

A.   Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Unternehmer ist genehmigungspflichtig.

AT, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung von Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in Georgien Ansässige ist genehmigungspflichtig.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags.

B.   Fischerei und Aquakultur

EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der EU gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Union fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.

SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, schwedische Staatsbürger oder juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt bzw. wenn der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % im Eigentum von EWR-Staatsbürgern oder von Unternehmen sind, die satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz wird nur ausgestellt, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs (wertmäßig) eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Meter ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind unter anderem eine Registrierung des Schiffes im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffes zu Schweden.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.

C.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert ( 45 ) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der EU verfügt. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

D.   Verarbeitendes Gewerbe

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert ( 46 ) werden, auf das über mehr als 5 % der Öl-, oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Wohnsitzerfordernis für Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton–, Bild- und Datenträgern.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden.

SE: Natürliche Personen als Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsbürger sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.

Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser ( 47 ) für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung)

EU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung, Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen.

Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert ( 48 ) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren EU verfügt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.

1.   Dienstleistungen für Unternehmen

Freiberufliche Dienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

EU: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

AT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, so dürfen ausländische Juristen (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaates einschließlich der Vertretung vor Gerichten ist die uneingeschränkte Zulassung erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist.

Im Hinblick auf Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürfen Kapitalbeteiligung und Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, höchstens 25 % betragen.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für medizinische Dienstleistungen (außer zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten) und tierärztliche Dienstleistungen.

BG: Manche Formen der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ("advokatsko sadrujie" und "advokatsko drujestvo") sind Juristen vorbehalten, die in Republik Bulgarien uneingeschränkt als Rechtsanwalt zugelassen sind. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, so dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist. Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können georgische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern.

DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Unternehmen dies genehmigt.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten, einschließlich Psychologen, und Zahnärzten); Dienstleistungen von Hebammen; Krankengymnasten und Sanitätern).

FI: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

FR: Hinsichtlich der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen sind manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Was Dienstleistungen von Architekten, medizinische Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungen von Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen. Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und medizinischen Hilfsberufen angeht, so haben ausländische Unternehmer lediglich Zugang zu den Rechtsformen der "société d'exercice libéral" und "société civile professionnelle". Für tierärztliche Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gegenseitigkeit.

EL: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung in Bezug auf Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenzierung für die Tätigkeit eines gesetzlichen Prüfers sowie im Bereich der tierärztlichen Dienstleistungen ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich.

ES: Für gesetzliche Prüfer und Anwälte für gewerbliches Eigentum gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des inländischen Rechts, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: "odvjetnici"). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch Anwälte vertreten werden, die Mitglieder von Anwaltskammern anderer Länder sind.

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Ingenieursdienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer bzw. Kroatische Ingenieurskammer für natürliche und juristische Personen zulässig.

HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. Für Nicht-EWR-Staatsbürger im Bereich tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis.

LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Rechnungsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Rechnungsprüfern oder von aus vereidigten Rechnungsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen müssen mindestens ¾ der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehören.

PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen. Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten oder eines Ingenieurs bzw. von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis des Wohnsitzes.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung "advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Liquidatoren besteht ein Wohnsitzerfordernis Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse. Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung sind an ein EWR-Wohnsitzerfordernis gebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

A.   Für Schiffe:

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.

SE: Im Falle einer georgischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

B.   Für Luftfahrzeuge

EU: Das Luftfahrzeug muss Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren) sein; bei kurzfristigen Leasingverträgen kann darauf verzichtet werden.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

EU, mit Ausnahme von HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis

EU mit Ausnahme von BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE und UK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermittlung und Beschaffung von Personal

EU, mit Ausnahme von AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis.

AT: Vermittlungsdienste und Arbeitnehmerüberlassung: Die Genehmigung kann nur juristischen Personen erteilt werden, die ihren Sitz im EWR haben und deren Vorstandsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter/Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, EWR-Bürger sein und ihren Wohnsitz im EWR haben müssen.

BE: Ein Unternehmen mit einem Hauptsitz im EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. Für Sicherheitsdienste sind EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der EU für Führungskräfte erforderlich.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Luftaufnahmen und für Tätigkeiten in den Bereichen Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlung und Beschaffung von Personal und Vermittlungsdienste, Beschaffung von Büropersonal, Ermittlungsdienstleistungen, Sicherheitsdienste, Technische Tests und Analysen, Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher.

DK: Sicherheitsdienstleistungen: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Wachdienste an Flughäfen.

EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich.

FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer..

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Vermittlungsdienstleistungen.

FR: Ausländische Unternehmer benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung.

HR: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlungsdienste, Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen.

IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit- und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste zu erhalten. Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien

LV: Ermittlungsdienstleistungen: Nur Detektivbüros, deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige der EU oder des EWR sind, dürfen eine Lizenz bekommen. Sicherheitsdienste: um eine Lizenz erhalten zu können, sollte mindestens die Hälfte des Eigenkapitals im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: Die Tätigkeit des Erbringens von Sicherheitsdienstleistungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die die Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO besitzen.

PL: Bei Ermittlungsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Bei Sicherheitsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen der Luftaufnahmen und für die Hauptredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit.

PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Für Unternehmer-Dienstleistungen der Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienstleistungen.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen können nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und wenn alle Führungskräfte Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

4.   Vertriebsdienstleistungen:

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Waffen, Munition und Explosivstoffen.

EU: In manchen Ländern gilt das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für das Betreiben einer Apotheke und für Tabakwareneinzelhändler.

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Einzelhandel mit Tabak.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Alkohol und Arzneimitteln.

AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Erdöl und Erdölerzeugnissen, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus.

DE: Nur natürlichen Personen ist es gestattet, Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Waren zu betreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder für das Betreiben einer Apotheke für den Vertriebe von Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Tabakprodukten.

6.   Dienstleistungen im Bereich Umwelt

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, darunter die Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

7.   Finanzdienstleistungen ( 49 )

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Ausland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder.

ES: Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder:

a) 

über eine Zulassung in Irland verfügen, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder

b) 

über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden.

Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats gegründet worden sind.

FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Versicherungsgesellschaften, die keine gesetzliche Rentenversicherung anbieten: für mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt das Wohnsitzerfordernis.

Der Generalvertreter der georgischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

Für Bankdienstleistungen: Mindestens einer der Gründer, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat tätig werden.

PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.

SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassung) in der Slowakischen Republik tätigen.

Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

8.   Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen mit Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen.

EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann das Staatsangehörigkeitserfordernis gelten.

EU (außer NL, SE und SK): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, d.h. mit Ausnahme von Dienstleistungen, die als Primar- Sekundarschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden.

BE, CY, CZ, DK, FR, DE, EL, HU, IT, ES, PT und UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Soziales mit Ausnahme von Dienstleistungen Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales.

BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.

EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: keine Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat gegründeten Primar- und Sekundarschulen.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Primarschulbildung.

SE: Behält sich vor, jegliche Maßnahme anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die die behördlich zugelassenen Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung betreffen. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung, die in bestimmter Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Erbringer von Dienstleitungen im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder stationäre Dienstleistungen im Gesundheitswesen außer Krankenhausleistungen.

9.   Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

BG, CY, EL, ES und FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.

BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

10.   Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Nachrichten- und Presseagenturen

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Nachrichtenagenturen: Inländerbehandlung für die Gründung durch juristische Personen unterliegt der Gegenseitigkeit.

Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Erholungsdienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. Zur Rechtssicherheit wird klargestellt, dass kein Marktzugang gewährt wird.

AT: Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern: Führungskräfte von juristischen Personen müssen EWR-Bürger sein.

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

BE, FR, HR und IT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

11.   Verkehr

Seeverkehr

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, das eine Zulassung der Hafenbehörde im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.

Binnenschiffsverkehr ( 50 )

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT und HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Binnenwasserstraßen: Eine Konzession wird nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt und wenn mehr als 50 % des Kapitals, die Stimmrechte und die Mehrheit in den Vorständen EWR-Bürgern vorbehalten sind.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehr.

Luftverkehrsdienstleistungen

EU: Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums abgehandelt.

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

EU: Computergesteuerte Buchungssysteme: Wenn Luftfahrtunternehmen aus EU keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in EU von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der EU keine gleichwertige Behandlung ( 51 ) im Vergleich mit der Behandlung in der EU beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen bzw. können die Luftfahrtunternehmen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Eisenbahnverkehr

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fracht- und Personenbeförderung und Zug- und Schleppdienstleistungen.

Straßenverkehr

EU: Für Kabotage-Dienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Wohnsitzerfordernis für Verkehrsmanager.

AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden.

BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden. Zweigniederlassung erforderlich. Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen.

EL: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden.

FI: Für die Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

FR: Ausländischen Unternehmern ist es nicht gestattet, innerstädtische Busverkehrdienstleistungen zu erbringen.

LV: Für die Erbringung von Personenverkehr- und Güterbeförderungsleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

RO: Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung können nur dann eine Lizenz erhalten, wenn sie in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsanordnung geregelt sind.

SE: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrsmanager fungiert (dies ist de facto ein Wohnsitzerfordernis - siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich Arten der Niederlassung. Die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für andere Kraftverkehrsunternehmer legen fest, dass das Unternehmen in der EU ansässig ist, eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.

14.   Energiedienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen aus Georgien, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert ( 52 ) werden, das über mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren ( 53 ) der EU verfügt, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf nukleare Energieerzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial.

EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personen aus einem Drittland oder Drittländern kontrolliert wird, kann abgelehnt werden, wenn der Betreiber nicht nachgewiesen hat, dass die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat und/oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährden wird.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

BE und LV: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Beratungsdienstleistungen.

SI: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas.

CY: Behält sich das Recht vor, Gegenseitigkeit für die Erteilung von Lizenzen im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verlangen.

15.   Andere Dienstleistungen a. n. g.

PT: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.

SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste.

ANHANG XIV-B

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (EU)

1. In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftstätigkeiten, für die Union nach Artikel 86 des Übereinkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der georgischen Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b) 

In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a) 

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung

b) 

(CPC ver. „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Übereinkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6. Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7. Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens.



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.  DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.  Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)  Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (1)

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

AT, CY, ES, EL, LT und MT: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche unbeschränkte Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für die Erbringung von Schlichtungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden

HU: Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Ungebunden für Tätigkeit im Bereich des kroatischen Rechts.

b) 1.  Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Für Art der Erbringung 1:

FR, HU, IT, MT, RO und SI: Ungebunden

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden

Für Art der Erbringung 2:

Alle Mitgliedstaaten: Keine

b) 2.  Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI und UK: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen

HR: Ausländische Wirtschaftsprüfungsfirmen können auf kroatischem Territorium Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Unternehmensgesetzes eine Filiale gegründet haben

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften und in Bezug auf natürliche Personen. Nur solche Personen und eingetragene öffentliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung ist Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von Prüfern verwendet werden, die in Schweden zugelassen oder zertifiziert worden sind. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die nicht zugelassen oder zertifiziert sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet

Für Art der Erbringung 2:

Keine

c)  Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (2)

Für Art der Erbringung 1:

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden

CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird

BG, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)  Dienstleistungen von Architekten

und

e)  Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

Für Art der Erbringung 1:

AT: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

BE, CY, EL, IT, MT, PL, PT und SI: Ungebunden

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Dienstleistungen von Architekten: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt.

Raumplanung: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach der Zulassung durch das kroatische Ministerium für Bauwesen und Raumplanung für natürliche und juristische Personen zulässig.

HU und RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten

Für Art der Erbringung 2:

Keine

f)  Ingenieurdienstleistungen; und

g)  Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

Für Art der Erbringung 1:

AT, SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

CY, EL, IT, MT und PT: Ungebunden

HR: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach Genehmigung durch die kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)  Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK und UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

i)  Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden

UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege

Für Art der Erbringung 2:

Keine

j) 1.  Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

j) 2.  Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK und UK: Ungebunden

FI und PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

k)  Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (3)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden

LV und LT: Ungebunden außer für Versandhandel

HU: Ungebunden außer für CPC 63211

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.  Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

Keine

C.  Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

a)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) (4)

b)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) und

c)  Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden

D.  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien (5)

 

a)  betreffend eigene oder gemietete/ gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)  im Kundenauftrag

(CPC 822)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.  Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

 

a)  für Schiffe

(CPC 83103)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, DE, HU, MT und RO: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)  für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden.

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE und UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden

c)  für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)  für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)  für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

f)  Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

F.  Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a)  Werbung

(CPC 871)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

b)  Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

c)  Managementberatung

(CPC 865)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

d)  Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

e)  Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

Für Art der Erbringung 1:

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK und SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, MT, PL, RO, SK und SE: Ungebunden

f)  Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Für Art der Erbringung 1:

IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten

EE, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

g)  Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Für Art der Erbringung 1:

LV, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)  Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

i)  Vermittlung und Beschaffung von Personal

 

i) 1.  Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI und SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

i) 2.  Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

i) 3.  Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

i) 4.  Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, CPC 87205, CPC 87206 und CPC 87209)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

HU: Keine

j) 1.  Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI und UK: Ungebunden

j) 2.  Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

Für Art der Erbringung 1:

HU: Ungebunden für CPC 87304 und CPC 87305

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

HU: Ungebunden für CPC 87304 und CPC 87305

BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

k)  Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI und UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen

HR: Keine, außer: grundlegende geologische, geodätische und Bergbauuntersuchungen sowie damit im Zusammenhang stehende Untersuchungsdienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes auf kroatischem Territorium können nur gemeinsam mit/durch inländische juristische Personen ausgeführt werden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 1.  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

Für Seeschiffe: BE, BG, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PT, SI und UK: Ungebunden

Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV und PL: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 2.  Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 3.  Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

l) 4.  Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 5.  Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

m)  Gebäudereinigung

(CPC 874)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

n)  Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

Für Art der Erbringung 1:

BG, EE, MT und PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

o)  Verpacken

(CPC 876)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

p)  Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

q)  Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

r)  Sonstige

 

r) 1.  Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für Art der Erbringung 1:

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Übersetzer und Dolmetscher

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

HR: Ungebunden für amtliche Dokumente.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 2.  Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Für Art der Erbringung 1:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 3.  Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

r) 4.  Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

r) 5.  Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (7)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 6.  Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

r) 7.  Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

2.  KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (8) von Postsendungen (9) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

 

i)  Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger, (10) einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung,

ii)  Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, (11)

iii)  Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, (12)

iv)  Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen,

v)  Eilzustellung (14) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen,

vi)  Bearbeitung nicht adressierter Sendungen

vii)  Dokumentenaustausch (15)

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g (16) wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (17) und Teil von CPC 73210) (18)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine (13)

B.  Telekommunikationsdienstleistungen

(Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind)

 

a)  Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln (19) zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk (20)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

b)  Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen (21)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können

BE: Ungebunden

3.  BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

4.  VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A.  Dienstleistungen von Kommissionären

a)  Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

b)  Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU außer AT, SI, SE und FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen)

AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen

B.  Dienstleistungen von Großhändlern

a)  Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

b)  Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte

(Teil von CPC 7542)

c)  Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse (22))

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, FR, PL und RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen

BG, FI, PL und RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken

AT, BG, CZ, FI, RO, SK und SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln

C.  Dienstleistungen von Einzelhändlern (23)

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (24)

(CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297)

D.  Franchising

(CPC 8929)

BG, HU und PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK und UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel

5.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.  Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, HR, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, HR, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

B.  Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, HR, MT, RO und SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

LV: Ungebunden für Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Bildungseinrichtungen für behinderte Schüler (CPC 9224)

C.  Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

CZ und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310)

D.  Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen

E.  Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Fernunterricht und Unterricht mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln

6.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.  Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) (25)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, LT und LV: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, LT und LV: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.  Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle

a)  Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE und HU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE und HU: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)  Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, HU und LT: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, HU und LT: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

C.  Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (26)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, LT, PL, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a)  Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) (27)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.  Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, LT, PL und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.  Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a)  Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

G.  Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

7.  FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)  Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)  Güter im internationalen Transitverkehr

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind

PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)  Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)  Güter im internationalen Transitverkehr

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme

B.  Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

CY, LV und MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)  Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)  Güter im internationalen Transitverkehr

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)  Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)  Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist

BG, LV, LT und PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)  Dienstleistungen der Lebensversicherung: Dienstleistungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien;

b)  Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung

c)  Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Vermittlung

BG: Direktversicherung: natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)  Lebensversicherung: Möglichkeit einer Lebensversicherung für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien;

b)  Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

(i)  Möglichkeit von Nichtlebensversicherungen für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung;

(ii)  - Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in der Republik Kroatien nicht verfügbar sind; - Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der damit zusammenhängenden Ausrüstung; - zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); - Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des Landes entspricht oder für die Eintragung erforderlich ist; im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies in dem mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde;

c)  Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE und UK: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten

EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich

Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden

HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldmaklertätigkeit, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen mit Ausnahme von Vermittlung

LT: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Litauen dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen

IT: Ungebunden für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten)

LV: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung

MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig

SI:

i)  Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden

ii)  Alle übrigen Teilsektoren, außer Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Aufnahme von Krediten jeder Art und Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein

Für Art der Erbringung 2:

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.  Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin

C.  Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen

9.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.  Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (28)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden außer für Catering

HR: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.  Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern:

(einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

Für Art der Erbringung 1:

BG, HU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

C.  Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

10.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.  Unterhaltungsdienstleistungen

(einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193)

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen

LT und LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199)

B.  Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

C.  Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

(CPC 963)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

D.  Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 1:

CY, EE und HR: Ungebunden

E.  Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

11.  VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Seeverkehr

a)  Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (29)).

b)  Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) (30)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, MT, PT, RO, SI und SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig.

B.  Binnenschiffsverkehr

a)  Passagierverkehr

(CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b)  Frachtverkehr

(CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte und zum Belgrader Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau

AT: Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich

BG, CY, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

CZ und SK: Ungebunden nur für die Art der Erbringung 1

C.  Eisenbahnverkehr

a)  Passagierverkehr

(CPC 7111)

b)  Frachtverkehr

(CPC 7112)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Straßenverkehr

a)  Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

b)  Frachtverkehr

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (31))

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.  Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (32)

(CPC 7139)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

12.  HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (33)

A.  Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)  Frachtumschlag

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)  Zollabfertigung

d)  Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e)  Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f)  Seeverkehrsspedition

g)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h)  Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i)  Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j)  Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Frachtumschlag, Zug- und Schleppdienstleistungen, Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

BG: Ungebunden

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.  Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

a)  Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)  Spedition

(Teil von CPC 748)

d)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

e)  Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f)  Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g)  Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen, außer für CZ, LV und SK nur für Art der Erbringung 2: Keine

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

C.  Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

a)  Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)  Spedition

(Teil von CPC 748)

h)  Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e)  Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

(CPC 743)

f)  Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a)  Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)  Spedition

(Teil von CPC 748)

d)  Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e)  Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

(CPC 744)

f)  Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen und zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

 

a)  Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden außer für Catering

Für Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

c)  Spedition

(Teil von CPC 748)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

d)  Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein

Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen

In Ausnahmefällen kann ein Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein außerhalb der EU eingetragenes Luftfahrzeug von einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der Europäischen Union registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der EU erlangt werden, der dem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union die Lizenz erteilt

e)  Verkauf und Vermarktung

f)  Computergesteuerte Buchungssysteme

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Wenn Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) den Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (34) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen bzw. können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen

g)  Flughafenverwaltung

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (35)

a)  Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

13.  SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT und UK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI und SK: Ungebunden

14.  DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.  Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (36)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

B.  Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

C.  Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.  Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.  Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff

(CPC 613)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.  Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK und UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz: ungebunden außer für Versandhandel:

Für Art der Erbringung 2:

Keine

G.  Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können

Für Art der Erbringung 2:

Keine

15.  ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)  Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)  Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

c)  Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)  Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)  Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (37)

(CPC ver. 1.0 97230)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

g)  Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

(1)   Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(2)   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a) „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind. Rechtsbesorgende Dienstleistungen.

(3)   Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(4)   Teil von CPC 85201, die unter 1.A.h) „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden sind.

(5)   Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(6)   Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4.

(7)   Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p zu finden sind.

(8)   „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

(9)   „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(10)   Zum Beispiel Briefe, Postkarten.

(11)   Umfasst auch Bücher und Kataloge.

(12)   Zeitungen, Zeitschriften.

(13)   Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

(14)   Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

(15)   Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(16)   „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

(17)   Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.

(18)   Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.

(19)   Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B. zu finden sind. „Computerdienstleistungen“.

(20)   „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(21)   Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.

(22)   Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden.

(23)   Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B und 1.F.l zu finden sind.

(24)   Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k zu finden.

(25)   Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(26)   Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(27)   Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(28)   Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden.

(29)   Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(30)   Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.

(31)   Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. Post- und Kurierdienste.

(32)   Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden.

(33)   Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden ist.

(34)   „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.

(35)   Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoff in Rohrleitungen sind bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden.

(36)   Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

(37)   Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 1.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 8.A und 8.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.

ANHANG XIV-C

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (UNION)

1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b) 

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a) 

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b) 

„CPC ver.“„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3. Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgisches Personal in Schlüsselpositionen, georgische Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5. Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

6. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8. In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in Georgien waren.

ALLE SEKTOREN

Trainees mit Abschluss

Für AT, CZ, DE, ES, FR und HU: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

BG und HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Trainees mit Abschluss (1).

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Rechnungsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz im EWR-Raum haben. In allen Sektoren gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des EWR-Wohnsitzes, für bestimmte Unternehmen können Ausnahmen gewährt werden.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Richtlinien der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat (2) zu erbringen.

6.  DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.  Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)  Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (3)

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO und SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für ES können die zuständigen Behörden von diesem Erfordernis absehen.

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Cour de cassation in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Georgische Rechtsanwälte können für einen georgischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen für einen koreanischen Staatsangehörigen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

 

HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats).

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b) 1.  Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.

IT: Wohnsitzerfordernis.

b) 2.  Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Wohnsitzerfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen.

HR: Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung können nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern erbracht werden, die im Besitz einer von der Kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind.

IT: Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an ein Wohnsitzerfordernis gebunden.

c)  Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (4)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Wohnsitzerfordernis.

d)  Dienstleistungen von Architekten

und

e)  Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

EL, HU und IT: Wohnsitzerfordernis.

SK: Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer ist obligatorisch; die Mitgliedschaft in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung kann anerkannt werden. Wohnsitzerfordernis, Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich.

f)  Ingenieurdienstleistungen

und

g)  Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR, IT und SK: Wohnsitzerfordernis.

EL und HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Trainees mit Abschluss).

h)  Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT und SK: Wohnsitzerfordernis.

CZ, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BE und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i)  Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

BG, DE, EL, FR, HR und HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 1.  Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, EE, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Ungebunden.

IT: Wohnsitzerfordernis.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 2.  Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberater. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, CZ, EE, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL und IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt.

k)  Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (5)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für georgische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

D.  Dienstleistungen von Immobilienmaklern (6)

 

a)  betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)  auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E.  Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

e)  für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

f)  Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

F.  Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

e)  Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

IT und PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f)  Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j) 2.  Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES und PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k)  Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts

IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

l) 1.  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 2.  Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 3.  Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Schneemobilen Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss

l) 5.  Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (7)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss außer für:

BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE und UK für CPC 633, 8861, 8866; BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, CPC 63302, Teil von CPC 63303, CPC 63304 und CPC 63309;

AT für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8866;

EE, FI, LV und LT für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8866;

CZ und SK für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8865; und

SI für CPC 633, CPC 8861 und CPC 8866.

m)  Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n)  Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

HR und LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für spezielle fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p)  Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein.

q)  Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 1.  Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r) 3.  Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r) 4.  Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r) 5.  Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (8)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

8.  BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

9.  VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

 

C.  Dienstleistungen von Einzelhändlern (9)

 

c)  Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste).

10.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.  Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B.  Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C.  Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

CZ und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundaren technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12.  FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A.  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit georgischer Kapitalbeteiligung, die georgische Staatsangehörige sind, nur dem Anteil der georgischen Beteiligung entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung).

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter der georgischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

B.  Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen.

HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand einer Krediteinrichtung muss den Betrieb vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus leiten. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

LT: Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bankverwaltung muss seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben.

Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

13.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.  Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B.  Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C.  Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E.  Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

14.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A.  Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (10)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Gaststätten- und Catering-Dienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen.

B.  Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Zulassung des Ministers für Tourismus für die Stelle des Geschäftsführers erforderlich

C.  Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, LT, MT, PL, PT und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

15.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A.  Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16.  VERKEHRS-DIENSTLEISTUNGEN

 

A.  Seeverkehr

 

a)  Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

b)  Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D.  Straßenverkehr

 

a)  Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)  Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (11))

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E.  Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (12)

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17.  HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (13)

 

A.  Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)  Frachtumschlag

b)  Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)  Zollabfertigung

d)  Containerstellplätze und Zwischenlagerung

e)  Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f)  Seeverkehrsspedition

g)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h)  Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

i)  Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j)  Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering)

(Teil von CPC 749)

 

D.  Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d)  Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F.  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (14)

a)  Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19.  DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

 

A.  Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (15)

SK: Wohnsitzerfordernis.

20.  ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a)  Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

b)  Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

c)  Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

d)  Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

e)  Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (16)

(CPC ver. 1.0 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

(1)   In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)   Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 96 dieses Abkommens erforderlich.

(3)   Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(4)   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind.

(5)   Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(6)   Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(7)   Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden.

(8)   Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p) zu finden sind.

(9)   Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind.

(10)   Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

(11)   Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. Post- und Kurierdienstleistungen

(12)   Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.B zu finden.

(13)   Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l) 1. bis 6.F.l) 4 zu finden sind.

(14)   Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.C zu finden.

(15)   Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

(16)   Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, 6.A.j. 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern sowie Gesundheitsleistungen (13.A und 13.C).

ANHANG XIV-D

LISTE DER VORBEHALTE VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER

1. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b) 

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die EU-Vertragspartei geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten ein.

3. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a) 

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b) 

(CPC ver. „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

4. Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgische Vertragsdienstleister und Freiberufler auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6. Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.

7. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Union im Anhang XIV-A dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9. In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

a) 

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

b) 

Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern

c) 

Dienstleistungen von Steuerberatern

d) 

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

e) 

Ingenieursdienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen

(f) 

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(g) 

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(h) 

die Werbung

i) 

Managementberatung,

j) 

mit der Managementberatung verwandte Leistungen.

k) 

Technische Tests und Analysen

l) 

zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung,

m) 

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung

n) 

Übersetzungsdienstleistungen

o) 

Baustellenerkundung

p) 

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

r) 

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

s) 

Unterhaltungsdienstleistungen

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

a) 

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

b) 

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

c) 

(integrierte) Ingenieurdienstleistungen

d) 

Computer- und verwandte Dienstleistungen

e) 

Managementberatung und verwandte Dienstleistungen

(f) 

Übersetzungsdienstleistungen



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (1).

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

(Teil von CPC 861) (2)

AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, PL, PT, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR, IT und EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, RO, SI und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Anwaltskammer im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

BE, CY, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (3)

BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE und UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

CY: Ungebunden für die Abgabe von Steuererklärungen.

PT: Ungebunden.

HR, HU: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR, HU und SK: Wohnsitzerfordernis.

Ingenieurdienstleistungen und Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR und HU: Wohnsitzerfordernis.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

ES und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BE: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, DE, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK und UK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis für Vertragsdienstleister. Ungebunden für Freiberufler

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (4), 853)

EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (5).

CZ, DK und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE und UK: Ungebunden.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Werbung

(CPC 871)

BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Managementberatung

(CPC 865)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

ES und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

BE und HR: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, DK, FI, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE und UK: Keine.

AT, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

DE: Ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Ungebunden für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

BG: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

DE, EE, FR, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, IT und EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

CY und LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Ungebunden für Vermittlung

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401 (7), CPC 9402, CPC 9403, CPC 9404 (8), Teil von CPC 94060 (9), CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409)

BE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (10))

(CPC 7471)

AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI und SE: Keine.

BG, EL, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE, CY, DK, FI und IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein)

HR: Wohnsitzerfordernis.

UK: Ungebunden

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK und SE: Höhere Qualifikation (11) kann erforderlich sein. Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. Keine.

CY: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Musikkapellen und Diskotheken.

FR: Ungebunden für Vertragsdienstleister, außer in folgenden Fällen:

— Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden.

— Wirtschaftliche Bedarfsprüfung

— Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Gebühr an das Office Français de l'Immigration et de l'Intégration entrichten.

SI: Aufenthaltsdauer begrenzt auf 7 Tage pro Veranstaltung. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

BE und UK: Ungebunden.

(1)   Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 96 des Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.

(2)   Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln.

(3)   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind.

(4)   Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.

(5)   Für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks müssen die Genehmigung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung die gemäß der Richtlinie Nr. 2005/71/EG vom 12 Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(6)   Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und –einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(7)   Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(8)   Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(9)   Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(10)   Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

(11)   Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betroffene Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht.

ANHANG XIV-E

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (GEORGIEN) ( 54 )

1. In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 1 für Niederlassungen und Investoren aus Georgien als Vorbehalte formulierte Vorbehalte in Bezug auf die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren und

b) 

eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en).

Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“.

Georgien geht für die Sektoren, in denen es keine Vorbehalte erhebt, die Verpflichtungen nach Artikel 79 Absatz 1 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von Vorbehalten für einen Sektor lässt die Gültigkeit horizontaler Vorbehalte unberührt).

2. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

3. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

4. Gemäß Artikel 79 sind die nicht diskriminierenden Vorschriften, etwa in Bezug auf die Rechtsformen oder die Verpflichtung Genehmigungen und Lizenzen einzuholen, die für alle auf dem Staatsgebiet tätigen Anbieter ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit gelten, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie vom Abkommen nicht berührt werden.

5. Sofern Georgien einen Vorbehalt aufrecht erhält, dem zufolge ein Dienstleistungserbringer, um die Dienstleistung auf georgischem Staatsgebiet erbringen zu können, georgischer Staatsangehöriger sein, seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Wohnsitz auf georgischem Gebiet haben muss, gilt ein in Anhang XIV-G dieses Abkommens aufgeführter Vorbehalt soweit anwendbar als Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung gemäß diesem Anhang.

Horizontale Vorbehalte

Subventionen

Der Anspruch auf Subventionen kann auf Personen mit Wohnsitz in einem bestimmten geographischen Teilgebiet Georgiens beschränkt werden.

Privatisierung

Eine Organisation, an der der Staat einen Anteil von mehr als 25 % hält, ist nicht berechtigt, bei der Privatisierung als Käuferin aufzutreten (Beschränkung des Marktzugangs).

Bei Aktiengesellschaften muss mindestens ein Vorstandsmitglied den Wohnsitz in Georgien haben. Für die Errichtung einer Zweigstelle bedarf es eines Vertreters (natürliche Person) mit Wohnsitz in Georgien, der von der Gesellschaft ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung ermächtigt worden ist.

Erwerb von Immobilien

Ungebunden außer für Folgendes:

i) 

Erwerb nicht landwirtschaftlicher Grundstücke;

ii) 

Erwerb von Gebäuden, die für die Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden;

iii) 

Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 49 Jahre und von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 99 Jahre

iv) 

Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Joint Ventures.

Vorbehalte nach Sektoren

Fischerei und Fischzucht

Kein Marktzugang, keine Verpflichtung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Fischerei und Fischzucht. Der Zugang zu georgischen Gewässern zwecks Fischfang wird auf Gegenseitigkeit gewährt.

Dienstleistungen für Unternehmen

— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Transplantationen und Autopsien (9312).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere freiberufliche Dienstleistungen (1,A(k)) ( 55 ).
— 
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881, außer 88110).
— 
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Koks, raffinierten Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoff im Lohnauftrag (CPC 8845).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf für Luftbildaufnahmen (Teil von CPC 87504).

Kommunikationsdienstleistungen

— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Postdienste (CPC 7511).
— 
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich kombinierter Programmgestaltungs- und Rundfunkdienstleistungen (CPC 96133).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Programmverbreitungsdienstleistungen (CPC 7524).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Kommunikationsdienstleistungen (2,E)*.

Bau- und verwandte Ingenieursdienstleistungen

Mindestens 50 % des gesamten Personals müssen Staatsbürger Georgiens sein.

Vertriebsdienstleistungen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Vertriebsdienstleistungen (4,E)*.

Dienstleistungen im Bereich Bildung

— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen des Sekundarunterrichts (CPC 922).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen der Hochschulbildung (CPC 923).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Bildungsdienstleistungen (CPC 929).

Finanzdienstleistungen

— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Finanzdienstleistungen, einschließlich Arbeitnehmerentgelt (7,C)*.

Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen

— 
In Georgien praktizierende Ärzte müssen die georgische Sprache (Landessprache) beherrschen.
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen(8,D)*.

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen (9,D)*.

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (10,E)*.

Verkehrsdienstleistungen

— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Seepersonenverkehr (CPC 7211) und Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fluggastbeförderung (CPC 731), Frachtbeförderung (CPC 732), Vermietung von Flugzeugen mit Besatzung (CPC 734) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 746).
— 
Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113) - Die Eisenbahninfrastruktur befindet sich im Staatsbesitz und wird als Monopol betrieben. Keine für Eisenbahnverkehr.
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Straßenverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fahrgastbeförderung (CPC 7121 und CPC 7122), Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744). Zweiseitige Straßenverkehrsabkommen auf Gegenseitigkeit, die es den betreffenden Ländern gestatten, Personen und Fracht grenzüberschreitend zu befördern.
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Transport in Rohrleitungen, einschließlich Beförderung von Kraftstoffen (CPC 7131) und sonstiger Güter (CPC 7139).
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Verkehrsdienstleistungen (11,I)*.
— 
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere, anderweitig nicht inbegriffene Dienstleistungen (CPC 95, CPC 97, CPC 98 und CPC 99).

ANHANG XIV-F

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (GEORGIEN) ( 56 )

1. In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftszweige, die Georgien nach Artikel 86 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Wirtschaftszweige für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden, und

b) 

in der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2. Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

3. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Unternehmer der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und –teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6. Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7. Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens.

Horizontale Vorbehalte

Ungebunden für Subventionen

Vorbehalte nach Sektoren



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.  DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.  Freiberufliche Dienstleistungen

a)  Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht)

(CPC 861)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Buchführung, -haltung und -prüfung

(CPC 862)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)  Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)  Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)  Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

(außer Transplantationen und Autopsien)

(CPC 9312)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)  Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

a)  Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Datenverarbeitungsdienstleistungen

(CPC 843)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Datenbankdienstleistungen

(CPC 844)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

(CPC 845)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Datenaufbereitung

(CPC 849)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

a)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

a)  betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  im Kundenauftrag

(CPC 822)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.  Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a)  für Schiffe

(CPC 83103)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106 und CPC 83109)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Dienstleistungen der Vermietung von Videobändern oder optischen Speicherplatten

(CPC 83202)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

F)  Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)  Werbedienstleistungen

(CPC 871)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Marktforschungsdienstleistungen

(CPC 864)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Managementberatung

(CPC 865)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)  Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 88110)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)  Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)  Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)  Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 885, CPC 886, CPC 8841 bis CPC 8844 und CPC 8846 bis CPC 8849)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)  Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)  Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 87205 und CPC 87206)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

m)  Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

p)  Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes

(CPC 875 außer Luftbildaufnahmen)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

q)  Verpacken

(CPC 876)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

s)  Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 8790)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

t)  Sonstiges

Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

(CPC 633)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 886)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

(CPC 879 und 622); 87909

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

2  KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

B.  Kurierdienste

(CPC 7512)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Telekommunikationsdienstleistungen

a)  Telefondienste

(CPC 7521)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Telexdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Telegrammdienste

(CPC 7522)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)  Telefaxdienste

(CPC 7521* und 7529*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)  Mietleitungsdienste

(CPC 7522* und CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)  Elektronische Post

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)  Sprachspeicherdienste

(CPC 7523)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)  Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)  Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

l)  Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

m)  Umschlüsselung und Protokollumsetzung

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

n)  Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

o)  Sonstige Mobilfunkdienste Dienstleistungen des analogen/digitalen Mobilfunks

(CPC 75213*)

Dienste für die persönliche Kommunikation

(CPC 75213*)

Funkrufdienstleistungen

(CPC 75291*)

Mobilfunk-Datendienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.  Audiovisuelle Dienstleistungen,

a)  Film- und Videofilmherstellung und –vertrieb

(CPC 9611)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Filmtheaterdienstleistungen

(CPC 9612)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Hörfunk- und Fernsehdienstleistungen außer Übertragungsdienstleistungen

(CPC 9613 ohne 96133)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Tonaufzeichnungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

3.  BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

A.  Hochbauarbeiten

(CPC 512)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Installationsarbeiten

(CPC 514 und 516)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.  Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.  Sonstige

(CPC 511, CPC 515 und CPC 518)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

4.  VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 631, CPC 632, CPC 611 und CPC 612)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Franchising

(CPC 8929)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

5.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

A.  Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich der Sekundarbildung

(CPC 922*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

6.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.  Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

(CPC 9401)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

B.  Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

C.  Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

D.  Dienstleistungen der Abgasreinigung

(CPC 9404)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

E.  Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

(CPC 9405)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

F.  Sonstige Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(CPC 9406)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

G.  Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

(CPC 9409)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

7.  FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

a)  Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (außer Berufsunfallversicherung)

(CPC 81211, CPC 81291 und CPC 81212)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

b)  Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

(CPC 8129 außer CPC 81291 und außer CPC 81293)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

— See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

(CPC 81293)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Rückversicherung und Folgerückversicherung

(CPC 81299)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

(CPC 8140)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

(CPC 8140)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Bank- und andere Finanzdienstleistungen

a)  Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

(CPC 81115 bis CPC81119)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung

(CPC 8113)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Finanzierungsleasing

(CPC 8112)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Bürgschaften und Verpflichtungen

(CPC 81199)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)  Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

—  Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)

(CPC 81339);

—  Fremdwährungen

(CPC 81333);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

— Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen

(CPC 81339);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

— Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

— begebbaren Wertpapieren;

(CPC 81321)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

— sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)  Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

(CPC 8132)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)  Geldmaklergeschäften

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)  Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

(CPC 8119 und CPC 81323);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)  Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten;

(CPC 81339 und CPC 81319)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)  Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter 5(a)(v) bis (xv) des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und Strategien

(CPC 8131 und CPC 8133)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

l)  Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

(CPC 8131, CPC 842 und CPC 844)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

8.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.  B. Sonstige Gesundheitsleistungen

(CPC 931 ausgenommen solche der Position CPC 93191)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

9.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.  Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641 und CPC 643)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

B.  Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

10.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.  Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung (einschließlich Theater, Live-Musikgruppen und Zirkus)

(CPC 9619)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienste

(CPC 963)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

11.  VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Seeverkehrsdienstleistungen

b)  Frachtverkehr

(CPC 7212)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.  Binnenschiffsverkehr

a)  Fahrgastverkehr

(CPC 7221)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)  Frachtverkehr

(CPC 7222)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)  Unterstützungsdienste für Binnenschifffahrtsdienstleistungen

(CPC 745**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.  Luftverkehrsdienstleistungen

b)  Verkauf und Vermarktung

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Computergesteuerte Buchungssysteme

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.  Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(CPC 8868**)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

F.  Straßenverkehrsdienstleistungen

d)  Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112 und CPC 8867)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)  Frachtverkehr

(CPC 7123)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

H.  Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)  Frachtumschlag und -lagerung

(CPC 741)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

b)  Lagerung und Lagerhaltung

(CPC 742)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

c)  Dienstleistungen von Speditionen

(CPC 748)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

d)  Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 749*)

— Dienstleistungen von Maklern im Güterverkehrsbereich

— Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

— Frachtkontrolldienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

ANHANG XIV-G

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (GEORGIEN) ( 57 )

1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b) 

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2. Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

3. Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und Artikel 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten der EU auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5. Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

6. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8. In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.



Vorbehalte nach Sektoren

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.  DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.  Freiberufliche Dienstleistungen

Transplantationen und Autopsien

(Teil von CPC 9312)

Ungebunden

Andere freiberufliche Dienstleistungen (1, A(k))* (1)

Ungebunden

F)  Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 881 ohne CPC 88110)

Ungebunden

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Koks, raffinierten Mineralölerzeugnissen und Kernbrennstoff im Lohnauftrag

(CPC 8845)

Ungebunden

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 872 ohne CPC 87205 und CPC 87206)

Ungebunden

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 873)

Ungebunden

Luftbildaufnahmen

(CPC 87504)

Ungebunden

2.  KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Postdienste

(CPC 7511)

Ungebunden

4.  VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

E.  Andere Vertriebsdienstleistungen (4,E)*

Ungebunden

5.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

E.  Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Ungebunden

7.  FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Berufsunfallversicherung

Ungebunden

C.  Sonstige Finanzdienstleistungen (7,C)*

Ungebunden

8.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

Andere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen (8,D)*.

Ungebunden

9.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

D.  Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen (9,D)*

Ungebunden

10.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

E.  Erholung, Kultur und Sport (10,E)*

Ungebunden

11.  VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Seeverkehrsdienstleistungen

a)  Fahrgastverkehr

(CPC 7211)

Ungebunden

f)  Unterstützungsdienste für den Seeverkehr

(CPC 745**)

Ungebunden

B.  Binnenschiffsverkehr

d)  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Ungebunden

f)  Unterstützungsdienste für Binnenschifffahrtsdienstleistungen

(CPC745**)

Ungebunden

C.  Luftverkehrsdienstleistungen

a)  Fluggastverkehr

(CPC 731)

Ungebunden

b)  Frachtverkehr

(CPC 732)

Ungebunden

c)  Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Ungebunden

e)  Unterstützungsdienste für Luftverkehrsdienstleistungen

(CPC 746**)

Ungebunden

E.  Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

e)  Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

Ungebunden

F.  Straßenverkehrsdienstleistungen

a)  Personenverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

Ungebunden

c)  Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

Ungebunden

e)  Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

Ungebunden

G.  Transport in Rohrfernleitungen

a)  Beförderung von Kraft- und Brennstoffen

(CPC 7131)

Ungebunden

b)  Beförderung anderer Güter

(CPC 7139)

Ungebunden

Andere Verkehrsdienstleistungen (11,I)*

Ungebunden

12.  Andere, anderweitig nicht inbegriffene Dienstleistungen

(CPC 95, CPC 97, CPC 98 und CPC 99)

Ungebunden

(1)   * Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.

ANHANG XIV-H

LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTE UND FREIBERUFLER ( 58 )(GEORGIEN)

1. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a) 

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b) 

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den in diesem Anhang ausdrücklich aufgeführten ein.

3. Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

4. Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und Artikel 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Vertragsdienstleister und Freiberufler der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6. Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

7. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von Georgien in Anhang XIV-E dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9. In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

11. Die Vertragsparteien gestatten vorbehaltlich der in Artikel 92 dieses Abkommens aufgeführten Bedingungen f die Erbringung von Dienstleistungen mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet in folgenden Sektoren:

a) 

Rechtsbesorgende Dienstleistungen (einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht) (CPC 861)

b) 

Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

c) 

Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672)

d) 

Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

e) 

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674*)

f) 

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

g) 

Managementberatung (CPC 865)

h) 

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

i) 

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 879)



Vorbehalte nach Sektoren

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.  DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.  Freiberufliche Dienstleistungen

a)  Rechtsbesorgende Dienstleistungen (einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht)

(CPC 861)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Die Zulassung als Anwalt ist unter Umständen vom Staatsangehörigkeitserfordernis abhängig.

b)  Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

(CPC 862)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

e)  Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

f)  Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

g)  Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674*)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

h)  Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

(CPC 9312 außer Transplantationen und Autopsien)

Vertragsdienstleister – Keine

i)  Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

a)  Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

b)  Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

c)  Datenverarbeitungsdienstleistungen

(CPC 843)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

d)  Datenbankdienstleistungen

(CPC 844)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

(CPC 845)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

e)  Datenaufbereitung

(CPC 849 außer CPC 8499)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

C.  Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

a)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

a)  betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  im Kundenauftrag

(CPC 822)

Vertragsdienstleister – Keine

E.  Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

a)  Schiffe

(CPC 83103)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106 und CPC 83109)

Vertragsdienstleister – Keine

e)  Dienstleistungen der Vermietung von Videobändern oder optischen Speicherplatten

(CPC 83202)

Vertragsdienstleister – Keine

F.  Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)  Werbedienstleistungen

(CPC 871)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  Marktforschungsdienstleistungen

(CPC 864)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Managementberatung

(CPC 865)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

d)  Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

e)  Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

Vertragsdienstleister – Keine

f)  Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 88110)

Vertragsdienstleister – Keine

g)  Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882**)

Vertragsdienstleister – Keine

h)  Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883**)

Vertragsdienstleister – Keine

i)  Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 885, CPC 886, CPC 8841 bis CPC 8844 und CPC 8846 bis CPC8849)

Vertragsdienstleister – Keine

j)  Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887**)

Vertragsdienstleister – Keine

k)  Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 87205 und CPC 87206)

Vertragsdienstleister – Keine

m)  Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Vertragsdienstleister – Keine

p)  Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875, außer CPC 87504)

Vertragsdienstleister – Keine

q)  Verpacken

(CPC 876)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Vertragsdienstleister – Keine

s)  Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 8790)

Vertragsdienstleister – Keine

t)  Andere Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

(CPC 633)

Vertragsdienstleister – Keine

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 886)

Vertragsdienstleister – Keine

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

(CPC 879)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

2.  KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

B.  Kurierdienste

(CPC 7512)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Telekommunikationsdienstleistungen

a)  Telefondienste

(CPC 7521)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Telexdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

e)  Telegrammdienste

(CPC 7522)

Vertragsdienstleister – Keine

f)  Telefaxdienste

(CPC 7521* +7529)

Vertragsdienstleister – Keine

g)  Mietleitungsdienste

(CPC 7522* und CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

h)  Elektronische Post

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

i)  Sprachspeicherdienste

(CPC 7523)

Vertragsdienstleister – Keine

j)  Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

k)  Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523)

Vertragsdienstleister – Keine

l)  Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich "Speichern und Weiterleiten" sowie "Speichern und Abrufen"

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

m)  Umschlüsselung und Protokollumsetzung

Vertragsdienstleister – Keine

n)  Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843*)

Vertragsdienstleister – Keine

o)  Sonstige MobilfunkdiensteDienstleistungen des analogen/digitalen Mobilfunks

(CPC 75213*)

Dienste für die persönliche Kommunikation

(CPC 75213*)

Funkrufdienstleistungen

(CPC 75291*)

Mobilfunk-Datendienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

3.  BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

A.  Hochbauarbeiten

(CPC 512)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Installationsarbeiten

(CPC 514 + 516)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

Vertragsdienstleister – Keine

E.  Sonstige

(CPC 511, CPC 515 und CPC 518)

Vertragsdienstleister – Keine

4.  VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 631, CPC 632, CPC 611 und CPC 612)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Franchising

(CPC 8929)

Vertragsdienstleister – Keine

5.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

A.  Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Dienstleistungen im Bereich der Sekundarbildung, nur privat finanzierte

(CPC 922*)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, nur privat finanzierte

(CPC 923*)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Vertragsdienstleister – Keine

6.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.  Abwasserbeseitigungsleistungen

(CPC 9401)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

(CPC 9404)

Vertragsdienstleister – Keine

E.  Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

(CPC 9405)

Vertragsdienstleister – Keine

F.  Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(CPC 9406)

Vertragsdienstleister – Keine

G.  Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

(CPC 9409)

Vertragsdienstleister – Keine

7.  FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

a)  Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (außer Berufsunfallversicherung)

(CPC 81211, CPC 81291 und CPC 81212)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  Sachversicherungsdienstleistungen

(CPC 8129)

Vertragsdienstleister – Keine

— See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

(CPC 81293)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Rückversicherung und Folgerückversicherung

(CPC 81299**)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

(CPC 8140)

Vertragsdienstleister – Keine

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

(CPC 8140)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Bank- und andere Finanzdienstleistungen

a)  Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

(CPC 81115 bis CPC 81119)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

(CPC 8113)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Finanzleasing

(CPC 8112)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

(CPC 81339)

Vertragsdienstleister – Keine

e)  Bürgschaften und Verpflichtungen

(CPC 81199)

Vertragsdienstleister – Keine

f)  Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Vertragsdienstleister – Keine

—  Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)

(CPC 81339);

—  Fremdwährungen

(CPC 81333);

Vertragsdienstleister – Keine

— Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

— Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

— begebbaren Wertpapieren

(CPC 81321);

Vertragsdienstleister – Keine

— sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

(CPC 81339)

Vertragsdienstleister – Keine

g)  Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(CPC 8132)

Vertragsdienstleister – Keine

h)  Geldmaklergeschäften;

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

i)  Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

(CPC 8119 und CPC 81323);

Vertragsdienstleister – Keine

j)  Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten

(CPC 81339 und CPC 81319)

Vertragsdienstleister – Keine

k)  Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern v bis xv des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und Strategien

(CPC 8131 und CPC 8133)

Vertragsdienstleister – Keine

l)  Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

(CPC 842, CPC 844 und CPC 8131)

Vertragsdienstleister – Keine

8.  DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.  Sonstige Gesundheitsleistungen

(CPC 931 ausgenommen solche der Position CPC 93191)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Vertragsdienstleister – Keine

9.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.  Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Vertragsdienstleister – Keine

10.  DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.  Unterhaltung (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus)

(CPC 9619)

Vertragsdienstleister – Keine

B.  Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienste

(CPC 963)

Vertragsdienstleister – Keine

D.  Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

Vertragsdienstleister – Keine

11.  VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.  Seeverkehrsdienstleistungen

b)  Frachtverkehr

(CPC 7212**)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

e)  Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

Vertragsdienstleister – Keine

C.  Luftverkehrsdienstleistungen

Verkauf und Vermarktung, einschließlich computerbasierte Buchungssysteme

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

E.  Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

F.  Straßenverkehrsdienstleistungen

c)  Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung

(CPC 6112 und CPC 8867)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Frachtverkehr

(CPC 7123)

Vertragsdienstleister – Keine

H.  Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)  Frachtumschlag und -lagerung

(CPC 741)

Vertragsdienstleister – Keine

b)  Lagerung und Lagerhaltung

(CPC 742)

Vertragsdienstleister – Keine

c)  Dienstleistungen von Speditionen

(CPC 748)

Vertragsdienstleister – Keine

d)  Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 749*)

— Dienstleistungen von Maklern im Güterverkehrsbereich

— Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten

Vertragsdienstleister – Keine

—  Frachtkontrolldienstleistungen

Vertragsdienstleister – Keine

ANHANG XV

ANGLEICHUNG

ANHANG XV-A

REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

A.   BANKWESEN

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 59 )

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ( 60 )

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, Schwellenwerte in Betracht zu ziehen, die von den in der Richtlinie dargestellten abweichen und wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird.

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Donnerstag, 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

B.   VERSICHERUNGEN

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 33 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag betreffend die Umsetzung von Artikel 33 des Abkommens wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgelegt.

Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)

Zeitplan: nicht zutreffend

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zeitplan: Dem Assoziationsrat wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag vorgelegt, in dem die Entwicklung des lokalen Marktes in Georgien berücksichtigt wird.

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

C.   WERTPAPIERE

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, abweichende Schwellenwerte für die Systeme für die Entschädigung der Anleger in Betracht zu ziehen,. Das Land wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

D.   OGAW

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

E.   MARKTINFRASTRUKTUR

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

F.   ZAHLUNGEN

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

G.   BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/70/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XV-B

REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/140/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:

— 
Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;
— 
Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen;
— 
Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;
— 
Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:

— 
Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG

Auf der Grundlage der gemäß der Richtlinie 2002/21/EG durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:

— 
den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung;
— 
die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise;
— 
Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:

— 
Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung;
— 
Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112;

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:

— 
Umsetzung der Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

— 
politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird

Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XV-C

REGELUNGEN FÜR POST- UND KURIERDIENSTE

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/39/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/6/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XV-D

REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Sicherheit im Seeverkehr- Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle ( 61 )

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten mit folgenden Ausnahmen:

— 
Erwägungsgrund (15) der Präambel der Richtlinie,
— 
Anhang XII Absatz 1 Gedankenstrich 4 der Richtlinie (im Zusammenhang mit der Erstellung der weißen, grauen und schwarzen Listen der Flaggenstaaten),
— 
Artikel 16 der Richtlinie, im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zugangsbegrenzung für bestimmte Schiffe,
— 
Bestimmungen der Richtlinie mit spezifischem Bezug Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, nämlich: Erwägungsgründe (9), (13), (14), (30) und (40) der Präambel, Artikel 1 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nummern 2, 4 und 22, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 33, Anhang I Nummer I Unterpunkte 1(c)(i) und (ii), 1(d)(i) und (ii), 1(e)(i) und (ii), Anhang I Nummer II Unterpunkte 1, 2A und 2B, Anhang III Buchstabe f, Anhang IV, Anhang VIII Nummern 2 und 11, Anhang X, Nummer 3.2 Unterpunkt 13 und Anhang XII Nummer 1

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme der oben aufgeführten Liste werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schiffsverkehrsüberwachung

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische und verfahrenstechnische Aspekte.

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Öltankschiffe

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen.

Massengutfrachtschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Besatzung

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umwelt

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische Anforderungen

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).

▼M6

ANHANG XVI

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

ANHANG XVI-A

SCHWELLENWERTE

Die Schwellenwerte nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

a) 

144 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben,

b) 

221 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

c) 

5 548 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen,

d) 

5 548 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

e) 

5 548 000 EUR bei Konzessionen,

f) 

443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors,

g) 

750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen,

h) 

1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors.

ANHANG XVI-B

VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG



Phase

 

Vorläufiger Zeitplan

Von Georgien für die EU gewährter Marktzugang

Von der EU für Georgien gewährter Marktzugang

 

1

Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

 

2

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XVI-C und XVI-D

3

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XVI-E und XVI-F

4

Annäherung an andere Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I

5

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Anhänge XVI-J und XVI-K

ANHANG XVI-C

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 62 )

(PHASE 2)



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23 und 24

Artikel 3

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 4

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 5

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 7

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Artikel 8

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 9

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

Artikel 10

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 11

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 12

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

Abschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Unterabschnitt 1:

Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Artikel 13

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 14

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 15

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 16

Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 17

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 19

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 21

Vertraulichkeit

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6

Artikel 23

Nomenklaturen

Artikel 24

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6

Artikel 27

Offenes Verfahren

Artikel 28

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 29

Verhandlungsverfahren

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 40

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 41

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 42

Technische Spezifikationen

Artikel 43

Gütezeichen

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2

Artikel 45

Varianten

Artikel 46

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 47

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 48

Vorinformation

Artikel 49

Auftragsbekanntmachung

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 53

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 54

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 55

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 57

Ausschlussgründe

Artikel 58

Eignungskriterien

Artikel 59

Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4

Artikel 60

Nachweise

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Artikel 63

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Unterabschnitt 2:

Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen

Artikel 65

Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

Artikel 66

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

Unterabschnitt 3:

Zuschlagserteilung

Artikel 67

Zuschlagskriterien

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1-4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 70

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 73

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 74

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 75

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 76

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

 

ANHANG II

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a

ANHANG III

Verzeichnis der Waren nach Artikel 4 Buchstabe b betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

ANHANG IV

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG V

In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben

Teil A:

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben

Teil B:

In der Vorinformation aufzuführende Angaben (siehe Artikel 48)

Teil C

in der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben (siehe Artikel 49)

Teil D:

In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben (siehe Artikel 50)

Teil G:

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 72 Absatz 1)

Teil H:

In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil I:

In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil J:

In der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 2)

ANHANG VII

Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

ANHANG IX

Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zum Dialog oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 54

ANHANG X

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 18 Absatz 2

ANHANG XII

Nachweise über die Erfüllung der Eignungskriterien

ANHANG XIV

Dienstleistungen nach Artikel 74

ANHANG XVI-D

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES ( 63 ),

geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 64 )und durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 65 ) ( 66 )

(PHASE 2)



Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XVI-E

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 67 )

(PHASE 3)



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4)

Artikel 4

Auftraggeber: Absätze 1-3

Artikel 5

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

Artikel 6

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

KAPITEL II

Tätigkeiten

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Gas und Wärme

Artikel 9

Elektrizität

Artikel 10

Wasser

Artikel 11

Verkehrsleistungen

Artikel 12

Häfen und Flughäfen

Artikel 13

Postdienste

Artikel 14

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 15

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14

Abschnitt 2 —

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1:

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 1

Artikel 20

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 21

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 22

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 23

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 25

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 26

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 27

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

Unterabschnitt 3:

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

Artikel 29

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 30

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 4:

Besondere Sachverhalte

Artikel 32

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 37

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 39

Vertraulichkeit

Artikel 40

Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 41

Nomenklaturen

Artikel 42

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, 4

Artikel 45

Offenes Verfahren

Artikel 46

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 47

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a — i

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 58

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 59

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 60

Technische Spezifikationen

Artikel 61

Gütezeichen

Artikel 62

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 63

Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 64

Varianten

Artikel 65

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 66

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 68

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 69

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 70

Vergabebekanntmachungen: Absätze 1, 3, 4

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 73

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 74

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 75

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und Eignung

Artikel 78

Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2

Artikel 80

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1, 2

Unterabschnitt 2:

Zuschlagserteilung

Artikel 82

Zuschlagskriterien

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 84

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1–4

KAPITEL IV:

Auftragsausführung

Artikel 87

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 88

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 89

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 90

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 92

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 93

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

 

ANHANG I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

ANHANG V

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG VI

 

Teil A

In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67)

Teil B

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1)

ANHANG VIII

Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

ANHANG IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X

In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

ANHANG XI

In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69)

ANHANG XII

In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70)

ANHANG XIII

Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74

ANHANG XIV

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

ANHANG XVI

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

ANHANG XVII

Dienstleistungen nach Artikel 91

ANHANG XVIII

In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

ANHANG XVI-F

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES ( 68 )

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 69 )und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 70 ) ( 71 )

(PHASE 3)



Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XVI-G

(PHASE 4)

I.    Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 72 )

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummern 14 und 16)

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 20

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 37

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1:

Qualitative Eignungskriterien

Artikel 64

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 77

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

II.    Fakultative Elemente der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 73 )

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.



TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

ANHANG XVI-H

(PHASE 4)

I.    Sonstige verbindlich vorgeschriebene Elemente der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 74 )



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummer 21)

KAPTIEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31

Innovationspartnerschaften

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 33

Rahmenvereinbarungen

Artikel 34

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 35

Elektronische Auktionen

Artikel 36

Elektronische Kataloge

Artikel 38

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 78

Anwendungsbereich

Artikel 79

Bekanntmachungen

Artikel 80

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

Artikel 81

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 82

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

 

ANHANG V

In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben

Teil E:

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 1)

Teil F:

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 2)

ANHANG VI

In den Auftragsunterlagen für elektronische Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 35 Absatz 4)

II.    Verbindlich vorgeschriebene Elemente der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 75 )



TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4

Artikel 7

Auftraggeber

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20

Gemischte Verträge

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

KAPITEL II

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27

Nomenklaturen

Artikel 28

Vertraulichkeit

Artikel 29

Vorschriften über Mitteilungen

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37

Verfahrensgarantien

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41

Zuschlagskriterien

TITEL III

Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

ANHÄNGE

 

ANHANG I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 5 Nummer 7

ANHANG II

Von Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 ausgeübte Tätigkeiten

ANHANG III

Verzeichnis der Rechtsakte der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b

ANHANG IV

Dienstleistungen im Sinne des Artikels 19

ANHANG V

Angaben in Konzessionsbekanntmachungen gemä Artikel 31

ANHANG VI

In der Vorinformation in Bezug auf Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben gemäß Artikel 31 Absatz 3

ANHANG VII

Angaben in den Zuschlagsbekanntmachungen gemäß Artikel 32

ANHANG VIII

Angaben in Zuschlagsbekanntmachungen betreffend Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen gemäß Artikel 32

ANHANG IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X

Verzeichnis internationaler Sozialschutz- und Umweltübereinkommen Im Sinne des Artikels 30 Absatz 3

ANHANG XI

Angaben in Bekanntmachungen über Änderungen während der Laufzeit einer Konzession gemäß Artikel 43

ANHANG XVI-I

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG ( 76 )

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 77 )und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 78 )

(PHASE 4)



Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

ANHANG XVI-J

(PHASE 5)

I.    Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 79 )

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 38

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 55

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 94

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

II.    Sonstige verbindliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 80 )



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummer 17

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absatz 3

Artikel 48

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 49

Innovationspartnerschaften

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51

Rahmenvereinbarungen

Artikel 52

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Artikel 54

Elektronische Kataloge

Artikel 56

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absatz 2

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und Eignung

Artikel 77

Qualifizierungssystem

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95

Anwendungsbereich

Artikel 96

Bekanntmachungen

Artikel 97

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 98

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

 

ANHANG VII

In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

ANHANG XIX

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XX

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XVI-K

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES ( 81 )

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 82 )und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 83 )

(PHASE 5)



Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

ANHANG XVI-L

I.    Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 84 ), die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 2

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 6

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 25

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 39

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 52

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1:

Qualitative Eignungskriterien

Artikel 61

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Unterabschnitt 3:

Zuschlagserteilung

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absatz 5

TITEL IV

Governance

Artikel 83

Durchsetzung

Artikel 84

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 85

Nationale Berichterstattung und statistische Information

Artikel 86

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 87

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 88

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 89

Ausschussverfahren

Artikel 90

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 91

Aufhebungen

Artikel 92

Überprüfung

Artikel 93

Inkrafttreten

Artikel 94

Adressaten

ANHÄNGE

 

ANHANG I

Zentrale Behörden

ANHANG VIII

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG XI

Register

ANHANG XIII

Verzeichnis der Unionsrechtsakte nach Artikel 68 Absatz 3

ANHANG XV

Entsprechungstabelle

II.    Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 85 ), die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.



TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

Abschnitt II

Ausnahmen

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absatz 4

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4

TITEL IV

Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG

Artikel 46

Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47

Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50

Ausschussverfahren

Artikel 51

Umsetzung

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54

Inkrafttreten

Artikel 55

Adressaten

ANHANG XVI-M

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 86 ), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.



TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 4

Auftraggeber: Absatz 4

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 17

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1:

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2

Unterabschnitt 3:

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 31

Unterrichtung

Unterabschnitt 4:

Besondere Sachverhalte

Artikel 33

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 5:

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 35

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 43

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 57

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 72

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und qualitative Auswahl

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Unterabschnitt 2:

Zuschlagserteilung

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Abschnitt 4

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 86

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Governance

Artikel 99

Durchsetzung

Artikel 100

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 101

Nationale Berichterstattung und statistische Information

Artikel 102

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 103

Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 104

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 105

Ausschussverfahren

Artikel 106

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 107

Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 108

Überprüfung

Artikel 109

Inkrafttreten

Artikel 110

Adressaten

ANHÄNGE

 

ANHANG II

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

ANHANG III

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

ANHANG IV

Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

ANHANG XV

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

ANHANG XVI-N

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES ( 87 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 88 )UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 89 ), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.



Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Durchführung

Artikel 4a

Überprüfung

ANHANG XVI-O

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES ( 90 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 91 )UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ( 92 ), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.



Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung

ANHANG XVI-P

GEORGIEN: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

1. Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in Georgien und in EU-Mitgliedstaaten

2. Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3. Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4. Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5. Beratung und methodologische Unterstützung durch die EU-Vertragspartei bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6. Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens)

▼B

ANHANG XVII

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ANHANG XVII-A

VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 1 UND 2

1. 

Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben

2. 

Ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht

3. 

Das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann

4. 

Vorschriften zur Produktionskontrolle

5. 

Das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält

6. 

Ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht

7. 

Die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen

8. 

Vorschriften über die Eintragung einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit den eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen

ANHANG XVII-B

KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN BEI ERZEUGNISSEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 2 UND 3

1. Namenverzeichnis mit entsprechender Transkription in lateinische oder georgische Buchstaben

2. Angaben über die Erzeugnisklasse

3. Aufforderung an alle Mitgliedstaaten – im Falle der EU – und Drittländer sowie an die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat – im Falle der Europäischen Union –, in Georgien oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen

4. Die Einspruchserklärung muss binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der georgischen Regierung eingehen

5. Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der unter Absatz 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a) 

der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen

b) 

der Name kollidiert mit einem gleichlautenden Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten würde, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen

c) 

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen

d) 

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden

e) 

der Name kollidiert mit einem Namen, der als Gattungsbezeichnung angesehen wird

6. Die unter Absatz 5 aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der EU, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind, oder in Bezug auf das Gebiet Georgiens zu bewerten

▼M7

ANHANG XVII-C

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4

TEIL A

In Georgien zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Europäischen Union, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine



Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

Art des Erzeugnisses

BE

Jambon d'Ardenne

ჟამბონ დ’აღდენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

BE

Potjesvlees uit de Westhoek

პოტხესვლეეს უიტ დე ვეშტჰოკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

BE

Saucisson d’Ardenne / Collier d’Ardenne / Pipe d’Ardenne

სოსისონ დ'არდენ /კოლიე დარდენ / პიპ დარდენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

BE

Fromage de Herve

ფღომაჟ დე ეღვ

Käse

BE

Beurre d'Ardenne

ბეღ დ’აღდენ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

BE

Brussels grondwitloof

ბრასელს გრონვიტლოფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Plate de Florenville

პლატე დე ფლორენვილე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Poperingse hopscheuten / Poperingse hoppescheuten

პოპერინგს ჰოპშეუტენ / პოპერინგს ჰოპპეშეუტენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Vlaams – Brabantse tafeldruif

ფლამს-ბრაბანცე ტაფელდრუიფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Geraardsbergse Mattentaart

გერარსბერგსე მატენტაარტ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

BE

Liers vlaaike

ლიერს ვლაიკე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

BE

Gentse azalea

გენტსე აზალეა

Blumen und Zierpflanzen

BE

Vlaamse laurier

ფლამშე ლაურიერ

Blumen und Zierpflanzen

BE

Pâté gaumais

პატე გომე

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

BG

Горнооряховски суджук

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Gornooryahovski sudzhuk

გორნოორიახოვსკი სუჯუკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

BG

Българско розово масло

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Bulgarsko rozovo maslo

ბალგარსკო როზოვო მასლო

Ätherische Öle

CZ

Jihočeská Niva

იჰოჩესკა ნივა

Käse

CZ

Jihočeská Zlatá Niva

იჰოჩესკა ზლატა ნივა

Käse

CZ

Olomoucké tvarůžky

ოლომოუცკე ტვარუჟკი

Käse

CZ

Chelčicko — Lhenické ovoce

ხელჩიცკო — ლჰენიცკე ოვოცე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CZ

Nošovické kysané zelí

ნოშოვიცკე კისანე ზელი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CZ

Všestarská cibule

ვშესტარსკა ციბულე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CZ

Pohořelický kapr

პოჰორჟელიცკი კაპრ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

CZ

Třeboňský kapr

ტრჟებონსკი კაპრ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

CZ

Březnický ležák

ბრჟეზნიცკი ლეჟაკ

Bier

CZ

Brněnské pivo / Starobrněnské pivo

ბრნენსკე პივო / სტარობრნენსკე პივო

Bier

CZ

Budějovické pivo

ბუდეიოვიცკე პივო

Bier

CZ

Budějovický měšťanský var

ბუდეიოვიცკი მეშტიანსკი ვარ

Bier

CZ

Černá Hora

ჩერნა ხორა

Bier

CZ

České pivo

ჩესკე პივო

Bier

CZ

Českobudějovické pivo

ჩესკობუდეიოვიცკე პივო

Bier

CZ

Chodské pivo

ხოდსკე პივო

Bier

CZ

Znojemské pivo

ზნოიემსკე პივო

Bier

CZ

Hořické trubičky

ჰორჟიცკე ტრუბიჩკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Karlovarské oplatky

კარლოვარსკე ოპლატკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Karlovarské trojhránky

კარლოვარსკე ტროირანკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Karlovarský suchar

კარლოვარსკი სუხარი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Lomnické suchary

ლომნიცკე სუხარი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Mariánskolázeňské oplatky

მარიანსკოლაზენსკე ოპლატკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Pardubický perník

პარდუბიცკი პერნიკ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Štramberské uši

შტრამბერსკე უში

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Valašský frgál

ვალაშსკი ფრგალ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CZ

Český kmín

ჩესკი კმინ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CZ

Chamomilla bohemica

ხამომილა ბოჰემიკა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CZ

Žatecký chmel

ჟატეცკი ხმელ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DK

Vadehavslam

ველჰაუსლამ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DK

Vadehavsstude

ველჰაუსტულ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DK

Danablu

დანაბლუ

Käse

DK

Danbo

დენბოუ

Käse

DK

Esrom

ესრომ

Käse

DK

Lammefjordsgulerod

ლამეფიორდსგულეროდ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DK

Lammefjordskartofler

ლამეფიორდსკარტოფლერ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Bayerisches Rindfleisch / Rindfleisch aus Bayern

ბაიერიშეს რინდფლაიშ/ რინდფლაიშ აუს ბაიერნ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Diepholzer Moorschnucke

დიპჰოლცერ მოორშნუკე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Lüneburger Heidschnucke

ლიუნებურგერ ჰაიდეშნუკე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch

შვებიშ-ჰელიშესკვალიტეტსშვაინეფლაიშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Weideochse vom Limpurger Rind

ვაიდეოხსე ფომ ლიმფურგერ რინდ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Aachener Weihnachts-Leberwurst / Oecher Weihnachtsleberwurst

ახენერ ვაინახტს-ლებერვურსტ / ოხერ ვაინახტს ლებერვურსტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Ammerländer Dielenrauchschinken / Ammerländer Katenschinken

ამერლენდერ დილენრაუხშინკენ /ამერლენდერ კატენშინკენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Ammerländer Schinken / Ammerländer Knochenschinken

ამერლენდერ შინკენ / ამერლენდერ კნოხენშინკენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Eichsfelder Feldgieker / Eichsfelder Feldkieker

აისფელდერ ფელდგიკერ / აისფელდერ ფელდკიკერ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Flönz

ფლონც

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Göttinger Stracke

გეტინგერ შთრაქე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Göttinger Feldkieker

გეტინგერ ფელდქიქერ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Greußener Salami

როისნერ სალამი

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Halberstädter Würstchen

ჰალბერშთედთერ ვიურსთჰენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Hofer Rindfleischwurst

ჰოფარ რინდფლაიშვურსთ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Holsteiner Katenschinken / Holsteiner Schinken / Holsteiner Katenrauchschinken / Holsteiner Knochenschinken

ჰოლშთაინერ ქათენშინქენ / ჰოლშთაინერ შინქენ/ ჰოლშთაინერ ქათენრაუხშინქენ/ ჰოლშთაინერ ქნოხენშინქენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste

ნიურენბერგერ ბრატვიურსტე /ნიურენბერგერ როსტბრატვიურსტე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Oecher Puttes / Aachener Puttes

ოეხრე პუტეს/ ახენერ პუტეს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Schwarzwälder Schinken

შვარცველდერ შინკენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Leberwurst

თიურინგერ ლებერვურსტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Rostbratwurst

თიურინგერ როსტბრატვურსტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Rotwurst

თიურინგერ როტვურსტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Westfälischer Knochenschinken

ვესტფილეშერ კნოხენშინკენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Allgäuer Bergkäse

ალგოიერ ბერგკეზე

Käse

DE

Allgäuer Emmentaler

ალგოიერ ემენტალერ

Käse

DE

Allgäuer Sennalpkäse

ალგოიერ ზენალპკეზე

Käse

DE

Altenburger Ziegenkäse

ალტენბურგერ ციგენკეზე

Käse

DE

Hessischer Handkäse / Hessischer Handkäs

ჰესიშერ ჰანდქეზე / ჰესიშერ ჰანდქეზ

Käse

DE

Holsteiner Tilsiter

ჰოლშტაინერ ტილსიტერ

Käse

DE

Nieheimer Käse

ნიჰაიმერ ქეზე

Käse

DE

Odenwälder Frühstückskäse

ოდენველდერ ფრიუშტუკსკეზე

Käse

DE

Weißlacker / Allgäuer Weißlacker

ვაისლაკერ/ ალგაუერ ვაისლაკერ

Käse

DE

Obazda / Obatzter

ობაცდა / ობატცტერ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

DE

Lausitzer Leinöl

ლაუტიცერ ლაინოელ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

DE

Abensberger Spargel / Abensberger Qualitätsspargel

აბენსკბერგერ შპარგელ /აბენსკბერგერ ქუალიტეტშპარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Bamberger Hörnla / Bamberger Hörnle / Bamberger Hörnchen

ბამბერგერ ჰორნლა/ ბამბერგერ ჰორნლე /ბამბერგერ ჰორნხენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Bayerischer Meerrettich / Bayerischer Kren

ბაიერიშერ მეერრეთიჰ / ბაიერიშერ კრენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Bayrisch Blockmalz / Bayrischer Blockmalz / Echt Bayrisch Blockmalz / Aecht Bayrischer Blockmalz

ბაირიშ ბლოკმალც / ბაირიშერ ბლოკმალც / ეჰთ ბაირიშ ბლოკმალც / ეჰთ ბაიერიშერ ბლოკმალც

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Beelitzer Spargel

ბეელითცერ შპარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Bornheimer Spargel / Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim

ბონჰაიმერ შპარგელ / შპარგელ აუს დემ ანბაუგებიეთ ბორნჰაიმ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Dithmarscher Kohl

დიტმარშერ ქოლ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Filderkraut / Filderspitzkraut

ფილდეკრაუტ/ფილდეშპიცკრაუტ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Frankfurter Grüne Soße / Frankfurter Grie Soß

ფრანკფურტერ გრუნე ზოსე / ფრანკფურტერ გრი ზოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Fränkischer Grünkern

ფრანკიშერ გრუნკერნ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Höri Bülle

ჰორი ბულე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Spargel aus Franken / Fränkischer Spargel / Franken-Spargel

სპარგელ აუს ფრანკენ / ფრანკიშერ შპარგელ / ფრანკენ-შპარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Stromberger Pflaume

შტრომბერგერ ფლაუმე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Walbecker Spargel

ვალბექერ შფარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Feldsalat von der Insel Reichenau

ფელდსალათ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Gurken von der Insel Reichenau

გურკენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Lüneburger Heidekartoffeln

ლიუნებურგერ ჰაიდექართოფელნ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Rheinisches Zuckerrübenkraut / Rheinischer Zuckerrübensirup / Rheinisches Rübenkraut

რაინიშეს ცუქერრუბენქრაუთ / რაინიშერ ცუქერრუბენსირუპ / რაინიშეს რუბენქრაუთ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Rheinisches Apfelkraut

რაინიშეს აპფელქრაუთ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Salate von der Insel Reichenau

სალატე ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen

შრობენჰაუზენერ შფარგელ/შფარგელ აუს დემ შრობენჰაუზენერ ლანდ/შპარგელ აუს დემ ანბაუგებით შრობენჰაუზენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Spreewälder Gurken

შპრეეველდერ გურკენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Spreewälder Meerrettich

შპრეეველდერ მეერრეტიჰ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Tomaten von der Insel Reichenau

ტომატენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Aischgründer Karpfen

აიშგრუნდერ კარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Fränkischer Karpfen / Frankenkarpfen / Karpfen aus Franken

ფრანკიშე კარპფენ/ფრანკენკარპფენ/კარპფენ აუს ფრანკენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Glückstädter Matjes

გლუქშტედტერ მატიეს

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Holsteiner Karpfen

ჰოლშტაინერ კარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Oberlausitzer Biokarpfen

ობერლაუზიტცერ ბიოკარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Oberpfälzer Karpfen

ობერპფელცერ კარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Schwarzwaldforelle

შვარცვალდფორელე

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DE

Bayerisches Bier

ბაიერიშეს ბიერ

Bier

DE

Bremer Bier

ბრემერ ბიერ

Bier

DE

Dortmunder Bier

დორტმუნდერ ბიერ

Bier

DE

Hofer Bier

ჰოფერ ბიერ

Bier

DE

Kölsch

კიოლშ

Bier

DE

Kulmbacher Bier

ულმბახერ ბიერ

Bier

DE

Mainfranken Bier

მაინფრანკენ ბიერ

Bier

DE

Münchener Bier

მიუნჰენერ ბიერ

Bier

DE

Reuther Bier

როითერ ბიერ

Bier

DE

Aachener Printen

აახენერ პრინტენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Bayerische Breze / Bayerische Brezn / Bayerische Brez’n / Bayerische Brezel

ბაიერიშე ბრეცე / ბაერიშე ბრეცნ / ბაერიშე ბრეზენ / ბაერიშე ბრეზელ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Bremer Klaben

ბრემერ კლაბენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen/ Dresdner Weihnachtsstollen

დრეზდნერ ქრისთშთოლენ / დრეზდნერ შთოლენ/ დრეზდნერ ვაინახთსშთოლენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Lübecker Marzipan

ლიუბეკერ მარციპან

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Meißner Fummel

მაისნერ ფუმელ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Nürnberger Lebkuchen

ნიურენბერგერ ლებკუხენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Salzwedeler Baumkuchen

ზალცვედელერ ბაუმქუხენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Westfälischer Pumpernickel

ვესტფელიშერ პუმპერნიკელ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Düsseldorfer Mostert / Düsseldorfer Senf Mostert / Düsseldorfer Urtyp Mostert / Aechter Düsseldorfer Mostert

დიუსელდორფერ მოსთერთ / დიუსელდორფერ ზენფ მოსთერთ / დიუსელდორფერ ურთიფ მოსთერთ / ეხთერ დიუსელდორფერ მოსთერთ

Senfpaste

DE

Schwäbische Maultaschen / Schwäbische Suppenmaultaschen

შვებიშე მაულთაშენ / შვებიშე სუპენმაულთაშენ

Teigwaren

DE

Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle

შვებიშე შპეცლე / შვებიშე ქნოპფლე

Teigwaren

DE

Elbe-Saale Hopfen

ელბე ზაალე ჰოპფენ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DE

Hessischer Apfelwein

ჰესიშერ აპფელვაინ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DE

Hopfen aus der Hallertau

ჰოპფენ აუს დერ ჰალერტაუ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DE

Spalt Spalter

შპალტ შპალტე

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DE

Tettnanger Hopfen

თეთნანგერ ჰოპფენ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IE

Connemara Hill lamb / Uain Sléibhe Chonamara

კონემარა ჰილ ლამბ / უაინ სლეიბ ჩონამარა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IE

Timoleague Brown Pudding

თიმოლიგ ბრაუნ პუდინგ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IE

Imokilly Regato

იმოკილი რეგატო

Käse

IE

Clare Island Salmon

კლეარ აილანდ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IE

Waterford Blaa / Blaa

ვოთერფორდ ბლაა/ ბლაა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IE

Oriel Sea Minerals

ორიელ სი მინერალს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IE

Oriel Sea Salt

ორიელ სი სოლთ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

EL

Αρνάκι Ελασσόνας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Arnaki Elassonas

არნაკი ელასონას

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

EL

Κατσικάκι Ελασσόνας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Katsikaki Elassonas

კატსიკაკი ელასონას

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

EL

Ανεβατό

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Anevato

ანევატო

Käse

EL

Γαλοτύρι

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Galotyri

ღალოტირი

Käse

EL

Γραβιέρα Αγράφων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Graviera Agrafon

ღრავიერა აღრაფონ

Käse

EL

Γραβιέρα Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Graviera Kritis

ღრავიერა კრიტის

Käse

EL

Γραβιέρα Νάξου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Graviera Naxou

ღრავიერა ნაქსუ

Käse

EL

Καλαθάκι Λήμνου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kalathaki Limnou

კალათაკი ლიმნუ

Käse

EL

Κασέρι

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kasseri

კასერი

Käse

EL

Κατίκι Δομοκού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Katiki Domokou

კატიკი დომოკუ

Käse

EL

Κεφαλογραβιέρα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kefalograviera

კეფალოღრავიერა

Käse

EL

Κοπανιστή

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kopanisti

კოპანისტი

Käse

EL

Λαδοτύρι Μυτιλήνης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Ladotyri Mytilinis

ლადოტირი მიტილინის

Käse

EL

Μανούρι

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Manouri

მანური

Käse

EL

Μετσοβόνε

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Metsovone

მეცოვონე

Käse

EL

Μπάτζος

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Batzos

ბაძოს

Käse

EL

Ξυνομυζήθρα Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Xynomyzithra Kritis

ქსინომიზითრა კრიტის

Käse

EL

Ξύγαλο Σητείας / Ξίγαλο Σητείας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Xygalo Siteias / Xigalo Siteias

ქსიღალო სიტიას

Käse

EL

Πηχτόγαλο Χανίων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Pichtogalo Chanion

პიხტოღალო ხანიონ

Käse

EL

Σαν Μιχάλη

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: San Michali

სან მიხალი

Käse

EL

Σφέλα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Sfela

შფელა

Käse

EL

Φέτα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Feta

ფეტა

Käse

EL

Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Formaella Arachovas Parnassou

ფორმაელა არახოვას პარნასუ

Käse

EL

Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Pefkothymaromelo Kritis

პევკოსიმარომელო კრიტის

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

EL

Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Agios Mattheos Kerkyras

აღიოს მატთეოს კერკირას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αγουρέλαιο Χαλκιδικής

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Agoureleo Chalkidikis

აღულეო ხალკიდიკის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αποκορώνας Χανίων Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Apokoronas Chanion Kritis

აპოკორონას ხანიონ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Arxanes Irakliou Kritis

არხანეს ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Vianos Irakliou Kritis

ვიანოს ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis

ვორიოს მილოპოტამოს რეთიმნის კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Γαλανό Μεταγγιτσίου Χαλκιδικής

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Galano Metaggitsiou Chalkidikis

გალავო მეტაგიციუ ხალკიდიკის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο «Τροιζηνία»

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Exeretiko partheno eleolado ‚Trizinia‘

ექსერეტიკო პართენო ელეოლადო «ტრიზინია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Exeretiko partheno eleolado Selino Kritis

ექსერეტიკო პართენო ელეოლადო სელინო კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Exeretiko partheno eleolado Thrapsano

ექსერეტიკო პართენო ელეოლადო თრაფსანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ζάκυνθος

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Zakynthos

ზაკინთოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Θάσος

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Thassos

თასოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Καλαμάτα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kalamata

კალამატა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κεφαλονιά

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kefalonia

კეფალონია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kolymvari Chanion Kritis

კოლიმვარი ხანიონ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κρανίδι Αργολίδας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kranidi Argolidas

კრანიდი არღოლიდას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κροκεές Λακωνίας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Krokees Lakonias

კროკეეს არღოლიდას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λακωνία

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Lakonia

ლაკონია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λέσβος / Mυτιλήνη

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Lesvos / Mytilini

ლესვოს / მიტილინი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λυγουριό Ασκληπιείου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Lygourio Asklipiou

ლიღურიო ასკლიპიიუ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Μεσσαρά

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Messara

მესარა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ολυμπία

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Olympia

ოლიმპია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Peza Irakliou Kritis

პეზა ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πέτρινα Λακωνίας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Petrina Lakonias

პეტრინა ლაკონიას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πρέβεζα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Preveza

პრევეზა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ρόδος

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Rodos

როდოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Σάμος

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Samos

სამოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Sitia Lasithiou Kritis

სიტია ლასითიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Φοινίκι Λακωνίας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Finiki Lakonias

ფინიკი ლაკონიას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Χανιά Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Chania Kritis

ხანია კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αγκινάρα Ιρίων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Agkinara Irion

ანგინარა ირიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ακτινίδιο Πιερίας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Aktinidio Pierias

აკტინიდიო პიერიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ακτινίδιο Σπερχειού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Aktinidio Sperchiou

აკტინიდიო სპერხიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ελιά Καλαμάτας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Elia Kalamatas

ელია კალამატას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Throumba Ampadias Rethymnis Kritis

თრუმბა ამბადიას რეთიმნის კრიტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Θάσου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Throumba Thassou

თრუმბა თასუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Χίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Throumba Chiou

თრუმბა ხიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kelifoto fystiki Fthiotidas

კელიფოტო ფისტიკი ფტიოტიდას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kerassia Tragana Rodochoriou

კერასია ტრაღანა როდოხორიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Αμφίσσης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Amfissis

კონსერვოლია ამფისის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Άρτας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Artas

კონსერვოლია არტას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Αταλάντης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Atalantis

კონსერვოლია ატალანტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Piliou Volou

კონსერვოლია პილიუ ვოლუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Ροβίων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Rovion

კონსერვოლია როვიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Στυλίδας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Konservolia Stylidas

კონსერვოლია სტილიდას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Korinthiaki Stafida Vostitsa

კორინთიაკი სტაფიდა ვოსტიცა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κουμ Κουάτ Κέρκυρας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Koum kouat Kerkyras

კუმ კუატ კერკირას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μανταρίνι Χίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Mandarini Chiou

მანდარინი ხიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μελεκούνι

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Melekouni

მელეკუნი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλα Ζαγοράς Πηλίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Mila Zagoras Piliou

მილა ზაგორას პილიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Mila Delicious Pilafa Tripoleas

მილა დელისიუს პილაფა ტრიპოლეოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλο Καστοριάς

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Milo Kastorias

მილო კასტორიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ξερά σύκα Κύμης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Xera syka Kymis

ქსერა სიკა კიმის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Xira Syka Taxiarchi

ქსირა სიკა ტაქსიარხი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Patata Kato Nevrokopiou

პატატა კატო ნევროკოპიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πατάτα Νάξου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Patata Naxou

პატატა ნაქსუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Portokalia Maleme Chanion Kritis

პორტოკალია მალემე ხანიონ კრიტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Prasines Elies Chalkidikis

პრასინეს ელიეს ჰალკიდიკის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ροδάκινα Νάουσας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Rodakina Naoussas

როდაკინა ნაუსას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σταφίδα Ζακύνθου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Stafida Zakynthou

სტაფიდა ზაკინთუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σταφίδα Ηλείας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Stafida Ilias

სტაფიდა ილიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Stafida Soultanina Kritis

სტაფიდა სულტანინა კრიტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Syka Vavronas Markopoulou Messongion

სიკა ვრავრონას მარკოპულუ მესოგიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Τοματάκι Σαντορίνης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Tomataki Santorinis

ტომატაკი სანდორინის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Tsakoniki Melitzana Leonidiou

ცაკონიკი მელიტძანა ლეონიდიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φάβα Σαντορίνης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fava Santorinis

ფავა სანტორინის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φάβα Φενεού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fava Feneou

ფავა ფენეუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fassolia (Gigantes Elefantes) Prespon Florinas

ფასოლია (ღიღანტეს ელეფანტეს) პრესპონ ფლორინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fassolia (plake megalosperma) Prespon Florinas

ფასოლია (პლაკე მეგალო¬სპერ-მა) პრესპონ ფლორინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

ΦΑΣΟΛΙΑ ΓΙΓΑΝΤΕΣ — ΕΛΕΦΑΝΤΕΣ ΚΑΣΤΟΡΙΑΣ

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fasolia Gigantes-Elefantes Kastorias

ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტეს კასტორიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fassolia Gigantes Elefantes Kato Nevrokopiou

ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტეს კატო ნევროკოპიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια Βανίλιες Φενεού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fasolia Vanilies Feneou

ფასოლია ვანილიეს ფენეუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίοu

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fassolia kina Messosperma Kato Nevrokopiu

ფასოლია კინა მესოსპერმა კატო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φιρίκι Πηλίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Firiki Piliou

ფირიკი პილიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φυστίκι Αίγινας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fystiki Aeginas

ფისტიკი ეღინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φυστίκι Μεγάρων

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Fystiki Megaron

ფისტიკი მეღარონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Αυγοτάραχο Μεσολογγίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Avgotarocho Messolongiou

ავღოტარახო მესოლონღუ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

EL

Κρητικό παξιμάδι

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kritiko paximadi

კრიტიკო პაქსიმადი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

EL

Μαστίχα Χίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Masticha Chiou

მასტიხელიო ხიუ

Natürliche Gummis und Harze

EL

Τσίχλα Χίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Tsikla Chiou

ციხლა ხიუ

Natürliche Gummis und Harze

EL

Μαστιχέλαιο Χίου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Mastichelaio Chiou

მასტიხა ხიუ

Ätherische Öle

EL

Κρόκος Κοζάνης

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Krokos Kozanis

კროკოს კოზანის

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

EL

Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Meli Elatis Menalou Vanilia

მელი ელატის მენალუ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Capón de Vilalba

კაპონ დე ვილალავა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Ávila

კარნე დე ავილა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Cantabria

კარნე დე კანტაბრია

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de la Sierra de Guadarrama

კარნე დე ლა სიერა დე გვადარამა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Salamanca

კარნე დე სალამანკა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Vacuno del País Vasco / Euskal Okela

კარნე დე ვაკუნო დელ პაის ვასკო / ეუსკალ ოკელა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero de Extremadura

კორდერო დე ესტრემადურა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero de Navarra / Nafarroako Arkumea

კორდერო დე ნავარრა / ნაფაროაკო არკუმეა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero Manchego

კორდერო მანჩეგო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero Segureño

კორდერო სეგურენიო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Gall del Penedès

გოლ დელ პენედეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Lechazo de Castilla y León

ლეჩასო დე კასტილია ი ლეონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Pollo y Capón del Prat

პოლიო ი კაპონ დელ პრატ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternasco de Aragón

ტერნასკო დე არაგონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera Asturiana

ტერნერა ასტურიანა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera de Aliste

ტერნერა დე ალისტე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera de Extremadura

ტერნერა დე ექსტრემადურა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera de Navarra / Nafarroako Aratxea

ტერნერა დე ნავარა / ნაფაროაკო არატხეა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera Gallega

ტერნერა გალიეგა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Botillo del Bierzo

ბოტილიო დელ ბიერსო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Cecina de León

სესინა დე ლეონ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Chorizo de Cantimpalos

ჩორისო დე კანტიმპალოს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Chorizo Riojano

ჩორიზო რიოხანო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Chosco de Tineo

ჩოსკო დე ტინეო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Dehesa de Extremadura

დეესა დე ესტრემადურა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Guijuelo

გიხუელო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jabugo

ხაბუგო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Serón

ხამონ დე სერონ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel

ხამონ დე ტერუელ / პალეტა დე ტერუელ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Trevélez

ხამონ ე ტრეველეს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Lacón Gallego

ლაკონ გალიეგო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Los Pedroches

ლოს პედროჩეს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Morcilla de Burgos

მორსია დე ბურგოს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Salchichón de Vic / Llonganissa de Vic

სალჩიჩონ დე ვიკ / ლიონგანისსა დე ვიკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Sobrasada de Mallorca

სობრასადა დე მალიორკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Afuega'l Pitu

აფუეგალ პიტუ

Käse

ES

Arzùa-Ulloa

აღზუა ულოა

Käse

ES

Cabrales

კაბრალეს

Käse

ES

Cebreiro

სებრეირო

Käse

ES

Gamoneu / Gamonedo

გამონეუ / გამონედო

Käse

ES

Idiazabal

იდიაზიაბალ

Käse

ES

Mahón-Menorca

მაონ-მენორკა

Käse

ES

Picón Bejes-Tresviso

პიკონ ბეხეს-ტრესვისო

Käse

ES

Queso Camerano

ქუესო კამერანო

Käse

ES

Queso Casín

კესო კასინ

Käse

ES

Queso de Flor de Guía / Queso de Media Flor de Guía / Queso de Guía

კესო დე ფლორ დე გია / კესო დე მედია ფლორ დე გია / კესო დე გია

Käse

ES

Queso de La Serena

კესო დე ლა სერენა,

Käse

ES

Queso de l’Alt Urgell y la Cerdanya

კესო დე ალტ ურჟეი ი ლა სერდანია

Käse

ES

Queso de Murcia

კესო დე მურსია

Käse

ES

Queso de Murcia al vino

კესო დე მურსია ალ ვინო

Käse

ES

Queso de Valdeón

კესო დე ვალდეონ

Käse

ES

Queso Ibores

კესო იბორეს

Käse

ES

Queso Los Beyos

ქუესო ლოს ბეიოს

Käse

ES

Queso Majorero

კესო მახორერო

Käse

ES

Queso Manchego

კესო მანჩეგო

Käse

ES

Queso Nata de Cantabria

კესო ნატა დე კანტაბრია

Käse

ES

Queso Palmero / Queso de la Palma

კუესო პალმერო / კუესო დე ლა პალმა

Käse

ES

Queso Tetilla / Queixo Tetilla

ქუესო ტეტილა / ქუეიხო ტეტილა

Käse

ES

Queso Zamorano

კესო სამორანო

Käse

ES

Quesucos de Liébana

კესუკოს დე ლიებანა

Käse

ES

Roncal

რონკალ

Käse

ES

San Simón da Costa

სან სიმონ და კოსტა

Käse

ES

Torta del Casar

ტორტა დელ კასარ

Käse

ES

Miel de Galicia / Mel de Galicia

მიელ დე გალისია / მელ დე გალისია

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de Granada

მიელ დე გრანადა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de La Alcarria

მიელ დე ლა ალკარია

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de Liébana

მიელ დე ლიებანა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de Tenerife

მიელ დე ტენერიფე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel Villuercas-Ibores

მიელ ვიუერკას-იბორეს

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Aceite Campo de Calatrava

ასეიტე კამპო დე კალატრავა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite Campo de Montiel

ასეიტე კამპო დე მონტიელ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de La Alcarria

ასეიტე დე ლა ალკარია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de la Comunitat Valenciana

აცეიტე დე ლა კომუნიტატ ვალენსიანა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Lucena

აცეიტე დე ლუჩენა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de la Rioja

ასეიტე დე ლა რიოხა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Mallorca / Aceite mallorquín / Oli de Mallorca / Oli mallorquí

ასიეტე დე მალიორკა / ასიეტე მალიორკინ / ოლი დე მალიორკა / ოლი მალიორკი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Navarra

აცეიტე დე ნავარრა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Terra Alta / Oli de Terra Alta

ასეიტე დე ტერა ალტა / ოლი დე ტერა ალტა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite del Baix Ebre-Montsià / Oli del Baix Ebre-Montsià

ასეიტე დელ ბაიშ ებრე-მონტსია / ოლი დელ ბაიშ ებრე-მონტსია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite del Bajo Aragón

ასეიტე დელ ბახო არაგონ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite Monterrubio

ასეიტე მონტერუბიო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite Sierra del Moncayo

აცეიტე სიერა დელ მონკაიო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Antequera

ანტეკერა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Baena

ბაენა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Estepa

ესტეპა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Gata-Hurdes

გატა-ურდეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Les Garrigues

ლეს გარიგეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Mantequilla de l’Alt Urgell y la Cerdanya / Mantega de l’Alt Urgell i la Cerdanya

მანტექუილლა დე ელ ალტ ურგელ ი ლა ცერდანია / მანტექუილლა დე ელ ალტ ურგელ ი ლა ცერდანია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Mantequilla de Soria

მანტეკილია დე სორია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Montes de Granada

მონტეს დე გრანადა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Montes de Toledo

მონტეს დე ტოლედო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Montoro-Adamuz

მონტორო - ადამუზ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà

ოლი დე ლ'ემპორდა / აცეტე დე ლ'ემპორდა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Poniente de Granada

პონიენტე დე გრანადა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Priego de Córdoba

პრიეგო დე კორდობა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Cádiz

სიერა დე კადის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Cazorla

სიერა დე კასორლა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Segura

სიერა დე სეგურა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra Mágina

სიერა დე მახინა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Siurana

სიურანა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Ajo Morado de las Pedroñeras

ახო მორადო დე ლას პედრონიერას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Aceituna Aloreña de Málaga

აცეიტუნა ალორენია დე მალაღა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Aceituna de Mallorca / Aceituna Mallorquina / Oliva de Mallorca / Oliva Mallorquina

აცეიტუნა დე მალიორკა / აცეიტუნა მალიორკინა / ოლივა დე მალიორკა / ოლივა მალიორკინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Alcachofa de Benicarló / Carxofa de Benicarló

‚ალკაჩოფადებენიკარლო / კარხოფადებენიკარლო‘

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Alcachofa de Tudela

ალკაჩოფა დე ტუდელა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Almendra de Mallorca / Almendra Mallorquina / Ametlla de Mallorca / Ametlla Mallorquina

ალმენდრა დე მალიორკა / ალმენდრა მალიორკინა / ამეტილა დე მალიორკა / ამეტლია მალიორკინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Alubia de La Bañeza-León

ალუბია დე ლა ბანეზა-ლეონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Arroz de Valencia / Arròs de València

აროს დე ვალენსია / აროს დე ვალენსია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Arroz del Delta del Ebro / Arròs del Delta de l’Ebre

აროს დელ დელტა დელ ებრო / აროს დელ დელტა დელ ებრ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Avellana de Reus

აველიანა დე რეუს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Berenjena de Almagro

ბერენხენა დე ალმაგრო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Calasparra

კალასპარა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Calçot de Valls

კალსოტ დე ვალს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Castaña de Galicia

კასტანია დე გალისია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cebolla Fuentes de Ebro

ცებოლა ფუენტეს დე ებრო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cereza del Jerte

სერესა დელ ხერტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cerezas de la Montaña de Alicante

სერესას დე ლა მონტანია დე ალიკანტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Málaga

ჩირიმოია დე ლა კოსტა ტროპიკალ დე გრანადა-მალაღა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cítricos Valencianos/ Cítrics Valencians

სიტრიკოს ვალენსიანოს/ სიტრიკს ვალენსიანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Clementinas de las Tierras del Ebro / Clementines de les Terres de l’Ebre

‚კლემენტინას დე ლას ტიერას დელ ებრო / კლემანტინე დე ლეს ტერ დე ლ’ებრე‘

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Coliflor de Calahorra

კოლიფლორ დე კალაორა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Espárrago de Huétor-Tájar

ესპარაგო დე უეტორ-თაჯარ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Espárrago de Navarra

ესპარაგო დე ნავარა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Faba Asturiana

ფაბა ასტურიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Faba de Lourenzá

ფაბა დე ლოურენცა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Fesols de Santa Pau

ფესოლს დი სანტა პაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Garbanzo de Escacena

გარბანცო დე ესკასენა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Garbanzo de Fuentesaúco

გარბანსო დე ფუენტესაუკო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Gofio Canario

გოფიო კანარიო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Granada Mollar de Elche / Granada de Elche

გრანად მოლიარ დე ელჩე /გრანადა დე ელჩე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Grelos de Galicia

გრელოს დე გალიცია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Judías de El Barco de Ávila

ხუდიას დე ელ ბარკო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Kaki Ribera del Xúquer

დე ავილა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Lenteja de La Armuña

კაკი რიბერა დელ ხუკერ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Lenteja de Tierra de Campos

ლენტეხა დე ლა არმუნია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Manzana de Girona / Poma de Girona

ლენტეხა დე ტიერა დე კამპოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Manzana Reineta del Bierzo

მანზანა დე ხირონა / პომა დე ხირონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Melocotón de Calanda

მანსანა რეინეტა დელ ბიერსო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Melón de la Mancha

მელონ დე ლა მანჩა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Melón de Torre Pacheco-Murcia

მელონ დე ტორე პაჩეკო მურსია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Mongeta del Ganxet

მუნჯეტა დეო განჩეტ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Nísperos Callosa d'En Sarriá

ნისპეროს კალიოსა დ’ენ სარია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Papas Antiguas de Canarias

პაპას ანტიგუა დე კანარია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pasas de Málaga

პასას დე მალაღა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pataca de Galicia / Patata de Galicia

პატაკა დე გალისია / პატატა დე გალისია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Patatas de Prades / Patates de Prades

პატატას დე პრადეს / პატატ დე პრად

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pemento de Mougán

პემენტო დე მოუღან

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pemento do Couto

პემენტო დო კოუტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pera de Jumilla

პერა დე ხუმილია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pera de Lleida

პერა დე იეიდა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Peras de Rincón de Soto

პერას დე რინკონ დე სოტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pemento da Arnoia

პემენტო და არნოია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pemento de Herbón

პემენტო დე ერბონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pemento de Oímbra

პემენტო დე ოიმბრა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento Asado del Bierzo

პიმიენტო ასადო დელ ბიერსო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento de Fresno-Benavente

პიმიენტო დე ფრესნო ბენავენტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento de Gernika or Gernikako Piperra

პიმიენტო დე გერნიკა Oღ გერნიკაკო პიპერა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento Riojano

პიმიენტო რიოხანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimientos del Piquillo de Lodosa

პიმიენტოს დელ პიკილიო დე ლოდოსა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Plátano de Canarias

პლატანო დე კანარიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Tomate La Cañada

ტომატე ლა კანიადა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Uva de mesa embolsada ‚Vinalopó‘

უვა დე მესა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Caballa de Andalucia

ემბოლსადა ‚ვინალოპო‘

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ES

Mejillón de Galicia / Mexillón de Galicia

მეხილიონ დე ღალისია / მექსილიონ დე ღალისია

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ES

Melva de Andalucia

მელვა დე ანდალუსია

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ES

Mojama de Barbate

მოხამა დე ბარბატე

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ES

Mojama de Isla Cristina

მოხამა დე ისლა კრისტინა

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ES

Alfajor de Medina Sidonia

ალფახორ დე მედინა სიდონია

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Ensaimada de Mallorca / Ensaimada mallorquina

ენსაიმადა დე მალიორკა / ენსაიმადა მალიორკინა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Jijona

ხიხონა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Mantecadas de Astorga

მანტეკადას დე ასტორგა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Mantecados de Estepa

მანტეკადოს დე ესტეპა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Mazapán de Toledo

მასაპან დე ტოლედო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Pa de Pagès Català

პა დე პაჯეს კატალა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Pan de Alfacar

პან დე ალფაკარ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Pan de Cea

პან დე სეა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Pan de Cruz de Ciudad Real

პან დე კრუზ დე კიუდად რეალ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Polvorones de Estepa

პოლვორონეს დე ესტეპა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Sobao Pasiego

სობაო პასიეგო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Tarta de Santiago

ტარტა დე სანტიაგო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Turrón de Agramunt / Torró d'Agramunt

ტურრონ დე აგრამუნტ / ტორრო დ’აგრამუნტ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Turrón de Alicante

ტურონ დე ალიკანტე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ES

Cochinilla de Canarias

კოჩინილა დე კანარიას

Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs)

ES

Azafrán de la Mancha

ასაფრან დე ლა მანჩა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Chufa de Valencia

ჩუფა დე ვალენსია

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Pimentón de la Vera

პიმენტონ დე ლა ვერა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Pimentón de Murcia

პიმენტონ დე მურსია PDO

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Sidra de Asturias / Sidra d'Asturies

სიდრა დე ასტურიას / სიდრა დ’ასტურიეს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Vinagre de Jerez

ბინაგრე დე ხერეს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Vinagre de Montilla-Moriles

ვინაგრე დე მონტილია-მორილეს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Vinagre del Condado de Huelva

ბინაგრე დელ კონტანდო დე უელვა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Agneau de l'Aveyron

ანიო დე ლ’ავეიღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de lait des Pyrénées

ანუიო დე ლე დე პიერენი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Lozère

ანიო დე ლოზეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Pauillac

ანიო დე პოიაკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Sisteron

ანიო დე სისტეღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Bourbonnais

ანიო დიუ ბუღბონე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Limousin

ანიო დიუ ლიმუზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Périgord

ანიო დიუ პერიგორ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Poitou-Charentes

ანიო დიუ პუატუ-შაღანტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Quercy

ანიო დიუ კეღსი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Barèges-Gavarnie

ბარეჟ-გავარნი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf de Charolles

ბეფ დე შაროლ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf charolais du Bourbonnais

ბეფ შაღოლე დიუ ბუღბონე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Boeuf de Bazas

ბეფ დე ბაზას

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf de Chalosse

ბეფ დე შალოს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Boeuf de Vendée

ბეფ დე ვანდე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf du Maine

ბეფ დიუ მენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Chapon du Périgord

შაპონ დუ პერიგორ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Charolais de Bourgogne

შაროლე დე ბურგონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Dinde de Bresse

დინდ დე ბღეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Fin Gras / Fin Gras du Mézenc

ფინ გრა / ფინ გრა დუ მეზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Génisse Fleur d’Aubrac

ჟენის ფლოღ დო ბღაკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Kintoa

კინტოა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Maine - Anjou

მენ ანჟუ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Oie d'Anjou

უა დანჟუ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Pintade de l'Ardèche

პინტადე დე ლ'არდეშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Pintadeau de la Drôme

პინტადე დე ლა დრომე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc d'Auvergne

პორ დოვერნ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de Franche-Comté

პორ დე ფრანშ-კონტე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de la Sarthe

პოღ დე ლა სარტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de Normandie

პოღ დე ნოღმანდი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de Vendée

პოღ დე ვანდე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc du Limousin

პოღ დიუ ლიმუზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc du Sud-Ouest

პორ დუ სუდ ოუესტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc noir de Bigorre

პორკ ნუარ დე ბიგორ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Poularde du Périgord

პულარდ დუ ბერიგორ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Poulet de l'Ardèche / Chapon de l'Ardèche

პულეტ დე ლარდეშ / შაპუნ დუ ლ'არდეშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Poulet des Cévennes / Chapon des Cévennes

პულეტ დე სევენ / შაპუნ დე სევენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Poulet du Périgord

პულე დუ პერიგორ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Prés-salés de la baie de Somme

პრე სალეს დე ლა ბეიე დე სომე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Prés-salés du Mont-Saint-Michel

პრე სალე დე მონ სან მიშელ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR / ES

Rosée des Pyrénées Catalanes

როზე დე პიერენე კატალანე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Taureau de Camargue

ტოღო დე კამაღგ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR / ES

Ternera de los Pirineos Catalanes / Vedella dels Pirineus Catalans / Vedell des Pyrénées Catalanes

ტერნერა დე ლოს პირინეოს კატალანეს / ვედელა დელს პირინეუს კატალანს / ვედელ დეს პირინეეს კატალანეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Veau d'Aveyron et du Ségala

ვო დე ლ’ავეიღონ ე დიუ სეგალა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Veau du Limousin

ვო დიუ ლიმუზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Alsace

ვოლაი დ’ალზას

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Ancenis

ვოლაი დ’ანსენი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Auvergne

ვოლაი დ’ოვეღნ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Bourgogne

ვოლაი დე ბურგონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volaille de Bresse / Poulet de Bresse / Poularde de Bresse / Chapon de Bresse

ოლაი დე ბღეს, პულე დე ბღეს / პულაღდ დე ბღეს / შაპონ დე ბღეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Bretagne

ვოლაი დე ბღეტან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Challans

ვოლაი დე შალან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Cholet

ვოლაი დე შოლე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Gascogne

ვოლაი დე გასკონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Houdan

ვოლაი დე უდან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Janzé

ვოლაი დე ჟანზე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de la Champagne

ვოლაი დე ლა შამპან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de la Drôme

ვოლაი დე ლა დღომ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de l'Ain

ვოლაი დე ლ’ენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Licques

ვოლაი დე ლიკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de l'Orléanais

ვოლაი დე ლ’ოღლეანე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Loué

ვოლაი დე ლუე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Normandie

ვოლაი დე ნოღმანდი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Vendée

ვოლაი დე ვანდე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles des Landes

ვოლაი დე ლანდ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Béarn

ვოლაი დიუ ბეაღნ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Berry

ვოლაი დიუ ბეღი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Charolais

ვოლაი დიუ შაღოლე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Forez

ვოლაი დიუ ფორე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Gatinais

ვოლაი დიუ გატინე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Gers

ვოლაი დიუ ჟეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Languedoc

ვოლაი დიუ ლანგედოკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Lauragais

ვოლაი დიუ ლოღაგე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Maine

ვოლაი დიუ მენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du plateau de Langres

ვოლაი დიუ პლატო დე ლანგღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Val de Sèvres

ვოლაი დიუ ვალ დე სევღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Velay

ვოლაი დიუ ველე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Boudin blanc de Rethel

ბუდენ ბლან დე ღეტელ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

კანაღ ა ფუა გღა დიუ სიუდ უესტ (შალოს, გასკონ, ჟეღ, ლანდ, პეღიგოღ, კეღსი)

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Coppa de Corse / Coppa de Corse - Coppa di Corsica

კოპა დე კორს/კოპა დე კორს-კოპა დე კორსიკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon d'Auvergne

ჟამბონ დ'უვერნე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon de Bayonne

ჟამბონ დე ბაიონ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon de l'Ardèche

ჟამბონ დე ლარდეშ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon de Lacaune

ჟამბონ დე ლაკუნე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon de Vendée

ჟანბონ დე ვანდე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon noir de Bigorre

ჯამბონ ნუარ დე ბიგორ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon sec de Corse / Jambon sec de Corse - Prisuttu

ჟამბონ სეკ დე კორს/ჟამბონ სეკ დე კორს - პრიზუტუ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon sec des Ardennes / Noix de Jambon sec des Ardennes

ჯამბონ სეკ დე არდენ / ნუა დე ჯამბონ სეც დეს არდენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Lonzo de Corse / Lonzo de Corse - Lonzu

ლონზო დე კოღსე / ლონზო დე კოღსე-ლონზუ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Pâté de Campagne Breton

პატე დე კამპან ბრეტონ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Rillettes de Tours

რილეტე დე ტურ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Saucisse de Montbéliard

სუსის დე მუნბელიარ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Saucisse de Morteau or Jésus de Morteau

სოსის დე მოღტუ ან ჟესუს დე მოღტუ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Saucisson de l'Ardèche

სოსისონ დე ლარდეშ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Saucisson de Lacaune / Saucisse de Lacaune

სოსისონ დე ლაკუნ / სოსის დე ლაკუნ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Saucisson sec d'Auvergne / Saucisse sèche d'Auvergne

სუცისონ სეკ დ უვერნე / სუცისე სეშ დუვერნე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Abondance

აბონდანს

Käse

FR

Banon

ბანონ

Käse

FR

Beaufort

ბოფორ

Käse

FR

Bleu d'Auvergne

ბლე დ'ოვერნ

Käse

FR

Bleu de Gex Haut-Jura / Bleu de Septmoncel

ბლე დე ჯექს ო-ჯიურა / ბლე დე სემონსელ

Käse

FR

Bleu des Causses

ბლე დეზ კოსეს

Käse

FR

Bleu du Vercors-Sassenage

ბლე დუ ვერკორ-სასენაჟ

Käse

FR

Brie de Meaux

ბრი დე მო

Käse

FR

Brie de Melun

ბრი დე მელან

Käse

FR

Brillat-Savarin

ბრია სავარენ

Käse

FR

Brocciu Corse/ Brocciu

ბროკსიუ კოღს/ ბროკსიუ

Käse

FR

Camembert de Normandie

კამამბერ დე ნორმანდი

Käse

FR

Cantal / fourme de Cantal / Cantalet

კანტალ / ფურმ დე კანტალ / კანტალეტ

Käse

FR

Chabichou du Poitou

შაბიშუ დე პუატუ

Käse

FR

Chaource

შაურს

Käse

FR

Charolais

შაროლე

Käse

FR

Chevrotin

შევროტენ

Käse

FR

Comté

კომტე

Käse

FR

Crottin de Chavignol/ Chavignol

კროტენ დე შავინიოლი/ შავინიოლი

Käse

FR

Emmental de Savoie

ემანტალ დე სავუა

Käse

FR

Emmental français est-central

ემანტალ ფღანსე ესტ-სანტღალ

Käse

FR

Époisses

ეპუასე

Käse

FR

Fourme d'Ambert

ფურმ დ'ამბერ

Käse

FR

Fourme de Montbrison

ფოღმე დე მონბღიზონ

Käse

FR

Gruyère

გღუერ

Käse

FR

Laguiole

ლაგიოლ

Käse

FR

Langres

ლანგრე

Käse

FR

Livarot

ლივარო

Käse

FR

Maroilles / Marolles

მაროილე / მაროლე

Käse

FR

Mâconnais

მაკონე

Käse

FR

Mont d'or / Vacherin du Haut-Doubs

მონ დ'ორ / ვაშერენ დუ ოტ დუბს

Käse

FR

Morbier

მორბიე

Käse

FR

Munster / Munster-Géromé

მუნსტერ / მუნსტერ-ჯერომე

Käse

FR

Neufchâtel

ნეფშატელ

Käse

FR

Ossau-Iraty

ოსო-ირატი

Käse

FR

Pélardon

პელარდონ

Käse

FR

Picodon

პიკოდონ

Käse

FR

Pont-l'Évêque

პონ-ლ'ევეკ

Käse

FR

Pouligny-Saint-Pierre

პულინი-სენ-პიერ

Käse

FR

Raclette de Savoie

რაკლეტ დე სავუა

Käse

FR

Reblochon / reblochon de Savoie

რებლოშონ / რებლოშონ დე სავუა

Käse

FR

Rigotte de Condrieu

რიგოტე დე კონტრიუ

Käse

FR

Soumaintrain

სუმანტრაინ

Käse

FR

Rocamadour

როკამადურ

Käse

FR

Roquefort

როკფორ

Käse

FR

Saint-Marcellin

სან მარსელინ

Käse

FR

Saint-Nectaire

სენ-ნეკტერ

Käse

FR

Sainte-Maure de Touraine

სენტ-მორ დე ტურენ

Käse

FR

Salers

სალერ

Käse

FR

Selles-sur-Cher

სელ-სიურ-შერ

Käse

FR

Tome des Bauges

ტომ დე ბოჟ

Käse

FR

Tomme de Savoie

ტომ დე სავუა

Käse

FR

Tomme des Pyrénées

ტომ დე პიღენე

Käse

FR

Valençay

ვალანსეი

Käse

FR

Crème d'Isigny

კღემ დ’ისინი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Crème de Bresse

კღემე დე ბღესე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Crème fraîche fluide d'Alsace

კღემ ფღეშ ფლუიდ დ’ალზას

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel d'Alsace

მიელ დ’ალზას

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de Corse / Mele di Corsica

მიელ დე კოღს / მელე დი კოღსიკა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de Provence

მიელ დე პღოვანს

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de sapin des Vosges

მიელ დე საპენ დე ვოსჟ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel des Cévennes

მიელ დე სევენე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Œufs de Loué

ე დე ლუე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Beurre Charentes-Poitou / Beurre des Charentes / Beurre des Deux‐Sèvres

ბერ შარანტ-პუატუ / ბერ დე შარანტ / ბერ დე დე-სევღე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Beurre d'Isigny

ბეღ დ’ისინი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Beurre de Bresse

ბოღე დე ბღესე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive d'Aix-en-Provence

უილ დ’ოლივ დ’ექს-ან-პროვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Corse / Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica

უილ დ’ოლივ დე კოღს / უილ დ’ოლივ დე კოღს-ოლიუ დი კორსიკა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Haute-Provence

უილ დ’ოლივ დე ოტ-პროვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence

უილ დ’ოლივ დე ლა ვალე დე ბო-დე-პღოვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nice

უილ დ’ოლივ დე ნის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nîmes

უილ დ’ოლივ დე ნიმ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nyons

უილ დ’ოლივ დე ნიონ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Abricots rouges du Roussillon

აბრიკოტ რუჟ დუ რუსილლონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail blanc de Lomagne

აი ბლან დე ლომან

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail de la Drôme

აი დე ლა დღომ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail fumé d'Arleux

აი ფუმე დ'აღლუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail rose de Lautrec

აი ღოზ დე ლოტღეკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail violet de Cadours

ე ვიოლე დე კადურ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Artichaut du Roussillon

არტიშუ დუ რუსილიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Asperge des sables des Landes

ასპერჟ დე საბლ დე ლანდ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Asperges du Blayais

ასპერჟუ დუ ბლაიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Béa du Roussillon

ბეა დიუ რუსიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Chasselas de Moissac

შასელა დე მუასაკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Châtaigne d’Ardèche

შატენე დ'არდეშ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Choucroute d'Alsace

შუკრუტ დალზას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Cidre cotentin / Cotentin

სიდრ კოტანტენ/კოტანტენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Cidre de Bretagne / Cidre Breton

სიდღ დე ბრეტანე / სიდღე ბღეტონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Cidre de Normandie / Cidre Normand

სიდღე დე ნოღმანდიე / სიდღე ნოღმანდ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Citron de Menton

სიტრონ დე მენტონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Clémentine de Corse

კლემენტინ დე კოღს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Coco de Paimpol

კოკო დე პემპოლ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Echalote d'Anjou

ეშალოტ დ'ანჟუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Farine de blé noir de Bretagne / Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh

ფარინ დე ბლე ნუარ დე ბრეტან / ფარინ დე ბლე ნუარ დე ბრეტან -გვინიზ დუ ბღეიზ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Farine de châtaigne corse / Farina castagnina corsa

ფარინ დე შატენ კორს / ფარინა კასტანინა კორსა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Farine de Petit Épeautre de Haute Provence

ფარინ დე პეტიტ ეპუტრე დე ოტ პღოვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Figue de Solliès

ფიგ დე სოლიეს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Fraise du Périgord

ფღეზ დიუ პეღიგოღ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Fraises de Nîmes

ფრეს დე ნიმ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Haricot tarbais

არიკო ტაღბე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Kiwi de l'Adour

კივი დე ლ’ადურ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lentille verte du Puy

ლანტი ვერტ დიუ პვი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lentilles vertes du Berry

ლანტიი ვეღტ დიუ ბეღი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lingot du Nord

ლინგო დიუ ნორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lucques du Languedoc

ლუკ დუ ლანგდოკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Mâche nantaise

მაშ ნანტეზ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Melon de Guadeloupe

მელონ დე გვადელუპ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Melon du Haut-Poitou

მელონ დიუ ო-პუატუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Melon du Quercy

მელონ დიუ კეღსი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Mirabelles de Lorraine

მიღაბელ დე ლოღენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Mogette de Vendée

მოჟეტ დე ვანდე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Muscat du Ventoux

მუსკატ დიუ ვანტუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni

ნუაზეტ დე სეღვიონ - ნუსიოლა დი სეღვიონი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Noix de Grenoble

ნუა დე გღენობლ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Noix du Périgord

ნუა დიუ პერიგორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Oignon de Roscoff

ონიონ დე როსკოფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Oignon doux des Cévennes

ონიონ დუ დე სევენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olive de Nice

ოლივ დე ნის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olive de Nîmes

ოლივ დე ნიმ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives cassées de la Vallée des Baux de Provence

ოლივ კასე დე ლა ვალე დე ბო დე პღოვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives noires de la Vallée des Baux de Provence

ოლივ ნუაღ დე ლა ვალე დე ბო დე პღოვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives noires de Nyons

ოლივ ნუაღ დე ნიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Petit Épeautre de Haute Provence

პეტი ეპოტღ დე ოტ პღოვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Poireaux de Créances

პუაღო დე კღეანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pomelo de Corse

პომელო დე კოღს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pomme de terre de l'Île de Ré

პომ დე ტეღ დე ლ’ი დე ღე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pomme du Limousin

პომ დიუ ლიმუზენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pommes de terre de Merville

პომ დე ტეღ დე მეღვილ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pommes des Alpes de Haute Durance

პომე დეს ალპე დე ოტ დურანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pommes et poires de Savoie/Pommes de Savoie/Poires de Savoie

პომ ე პუარ დე სავუა/პომ დე სავუა/პუარ დე სავუა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pruneaux d'Agen / Pruneaux d'Agen mi-cuits

პღიუნო დ’აჟენ / პღიუნო დ’აჟენ მი-კუი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Riz de Camargue

ღი დე კამაღგ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Thym de Provence

ტიმ დე პროვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Anchois de Collioure

ანშუა დე კოლიუღ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FR

Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor

კოკი სენ-ჟაკ დე კოტ დ’აღმოღ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FR

Huîtres Marennes Oléron

უიტრ მარენ ოლერონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FR

Moules de Bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel

მულ დე ბუშო დე ლა ბე დიუ მონ-სენ-მიშელ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FR

Bergamote(s) de Nancy

ბერგამოტ დე ნანსი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

FR

Brioche vendéenne

ბრიოშ ვანდეენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

FR

Gâche Vendéenne

გაშ ვონდეენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

FR

Moutarde de Bourgogne

მუტარდ დე ბურგონ

Senfpaste

FR

Pâtes d'Alsace

პატ დ’ალზას

Teigwaren

FR

Raviole du Dauphiné

რავიოლ დუ დოფინე

Teigwaren

FR

Foin de Crau

ფუენ დე კღო

Heu

FR

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence

უილ ესანსიელ დე ლავანდ დე ოტ-პღოვანს / ესანს დე ლავანდ დე ოტ-პღოვანს

Ätherische Öle

FR

Cornouaille

კორნუაი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Domfront

დომფრონ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Pays d'Auge / Pays d'Auge-Cambremer

პეი დ'ოჟ / პეი დ'ოჟ-კამბრემერ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Piment d'Espelette / Piment d'Espelette - Ezpeletako Biperra

‚პიმენდ’ესპელეტტე / პიმენდ’ესპელეტტე - ეზპელეტაკობიპერა‘

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande

სელ დე გერანდ / ფლერ დე სელ დე გერანდ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Sel de Salies-de-Béarn

სელ დე სალიე დე ბეარნ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

HR

Lička janjetina

ლიჩკა იაეტინა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

HR

Paška janjetina

პაშკა იაეტინა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

HR

Zagorski puran

ზაგორსკი პურან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

HR

Baranjski kulen

ბარანსკი კულენ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Dalmatinski pršut

დალმატინსკი პრშუტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Drniški pršut

დრნისკი პრშუტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR / SI

Istarski pršut / Istrski pršut

ისტარსკი პრშუტ / ისტრსკი პრშუტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Krčki pršut

კრჩკი პრშუტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Međimursko meso 'z tiblice

მეჯიმურსკო მესო ზ'ტიბლიცე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Slavonski kulen / Slavonski kulin

სლავონსკი კულენ/სლავონსკი კულინ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HR

Slavonski Med

სლავონსკი მედ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

HR

Ekstra djevičansko maslinovo ulje Cres

ექსტრა დიევიჩანსკო მასლინოვო ულიე კრეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

HR

Korčulansko maslinovo ulje

კორჩულანსკო მასლინოვო ულიე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

HR

Krčko maslinovo ulje

კრშკო მასლინოვო ულიე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

HR

Šoltansko maslinovo ulje

შოლტანსკო მასლინოვო ულე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

HR

Lički krumpir

ლიჩკი კრუმპირ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HR

Neretvanska mandarina

ნერეტვანსკა მანდარინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HR

Ogulinski kiseli kupus / Ogulinsko kiselo zelje

ოგულინსკი კისელი კუპუს / ოგულინსკო კისელო ზელიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HR

Varaždinsko zelje

ვარაზდინსკო ზეიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HR

Poljički soparnik / Poljički zeljanik / Poljički uljenjak

პოლიჩკი სოპარნიკ / პოლიჩკი ზალიანიკ / პოლიჩკი ულიენიაკ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Abbacchio Romano

აბბაკიო რომანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Agnello del Centro Italia

ანიელო დელ ცენტრო იტალია

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Agnello di Sardegna

ანიელლო დი სარდენია

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Cinta Senese

ჩინტა სენეზე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Vitellone bianco dell'Appennino Centrale

ვიტელლონე ბიანცო დელლ’აპპენინო ჩენტრალე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Vitelloni Piemontesi della coscia

ვიტელუნი პიმონტეზი დელა კოშა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Bresaola della Valtellina

ბრეზაოლა დელლა ვალტელლინა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Capocollo di Calabria

კაპოკოლლო დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Ciauscolo

ჩიაუსკოლო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Coppa di Parma

კოპა დი პარმა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Coppa Piacentina

კოპპა პიაჩენტინა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Cotechino Modena

კოტეკინო მოდენა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Crudo di Cuneo

კრუდო დი კუნეო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Culatello di Zibello

კულატელლო დი ძიბელლო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Finocchiona

ფინოკიონა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Lardo di Colonnata

ლარდო დი კოლონნატა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Lucanica di Picerno

ლუკანიკა დი პიჩერნო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Mortadella Bologna

მორტადელლა ბოლონია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Mortadella di Prato

მორტადელა დი პრატო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Pancetta di Calabria

პანჩეტტა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Pancetta Piacentina

პანჩეტტა პიაჩენტინა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Pitina

პიტინა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Porchetta di Ariccia

პორკეტა დი არიჩა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto Amatriciano

პროშუტო ამატრიჩანო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Carpegna

პროშუტო დი კარპენია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Modena

პროშუტო დი მოდენა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Norcia

პროშუტო დი ნორჩია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Parma

პროშუტო დი პარმა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di San Daniele

პროშუტო დი სან დანიელე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Sauris

პროშუტო დი საურის

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto Toscano

პროშუტო ტოსკანო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto Veneto Berico-Euganeo

პროშუტო ვენეტო ბერიკო-აუგანეო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salama da sugo

სალიამა და სუგო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Brianza

სალამე ბრიანცა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Cremona

სალამე კრემონა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame di Varzi

სალამე დი ვარძი

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame d'oca di Mortara

სალამე დ’ოკა მორტარა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Felino

სალიამე ფელინო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Piacentino

სალამე პიაჩენტინო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Piemonte

სალიამი პიემონტე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame S. Angelo

სალამე ს. ანჯელო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salamini italiani alla cacciatora

სალამინი იტალიანი ალლა კაჩჩატორა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salsiccia di Calabria

სალსიჩა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Soprèssa Vicentina

სოპრესსა ვიჩენტინა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Soppressata di Calabria

სოპრესსატა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Speck Alto Adige / Südtiroler Markenspeck/ Südtiroler Speck

შპეკ’ალტო ადიჯე / ზუდტიროლერ მარკენშპეკ / ზუდტიროლერ შპეკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Valle d'Aosta Jambon de Bosses

ვალლე დ’აოსტა ჟამბონ დე ბოსსეს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Valle d'Aosta Lard d'Arnad / Vallée d’Aoste Lard d’Arnad

ვალლე დ’აოსტა ლარდ დ’არნად/ვალლეე დ’აოსტა ლარდ დ’არნად

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Zampone Modena

ძამპონე მოდენა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Asiago

აზიაგო

Käse

IT

Bitto

ბიტტო

Käse

IT

Bra

ბრა

Käse

IT

Burrata di Andria

ბურრატა დი ანდრია

Käse

IT

Caciocavallo Silano

კაჩოკავალლო სილანო

Käse

IT

Canestrato di Moliterno

კანესტრატო დი მოლიტერნო

Käse

IT

Canestrato Pugliese

კანესტრატო პულიეზე

Käse

IT

Casatella Trevigiana

კაზატელლა ტრევიჯანა

Käse

IT

Casciotta d'Urbino

კაშოტტა დ’ურბინო

Käse

IT

Castelmagno

კასტელმანიო

Käse

IT

Fiore Sardo

ფიორე სარდო

Käse

IT

Fontina

ფონტინა

Käse

IT

Formaggella del Luinese

ფორმაჯელა დელ ლუინეზე

Käse

IT

Formaggio di Fossa di Sogliano

ფორმაჯიო დი ფოსა დი სოლიანო

Käse

IT

Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana

ფორმაი დე მუტ დელლ’ალტა ვალლე ბრემბანა

Käse

IT

Gorgonzola

გორგონძოლა

Käse

IT

Grana Padano

გრანა პადანო

Käse

IT

Montasio

მონტასიო

Käse

IT

Monte Veronese

მონტე ვერონეზე

Käse

IT

Mozzarella di Bufala Campana

მოცცარელლა დი ბუფალა კამპანა

Käse

IT

Murazzano

მურაცცანო

Käse

IT

Nostrano Valtrompia

ნოსტრანო ვალტრომპია

Käse

IT

Ossolano

ოსსოლანო

Käse

IT

Parmigiano Reggiano

პარმიჯანო რეჯანო

Käse

IT

Pecorino Crotonese

პეკორინო კროტონეზე

Käse

IT

Pecorino delle Balze Volterrane

პეკორინო დელე ბალცე ვოლტერანე

Käse

IT

Pecorino di Filiano

პეკორინო დი ფილიანო

Käse

IT

Pecorino di Picinisco

პეკორინო დი პიჩინისკო

Käse

IT

Pecorino Romano

პეკორინო რომანო

Käse

IT

Pecorino Sardo

პეცორინო სარდო

Käse

IT

Pecorino Siciliano

პეცორინო სიჩილიანო

Käse

IT

Pecorino Toscano

პეცორინო ტოსკანო

Käse

IT

Piacentinu Ennese

პიაჩენტინუ ენეზე

Käse

IT

Piave

პიავე

Käse

IT

Provolone del Monaco

პროვოლონე დელ მონაკო

Käse

IT

Provolone Valpadana

პროვოლონე ვალპადანა

Käse

IT

Puzzone di Moena / Spretz Tzaorì

პუცონე დი მოენა/სპრეც ცაორი

Käse

IT

Quartirolo Lombardo

კუარტიროლო ლომბარდო

Käse

IT

Ragusano

რაგუსანო

Käse

IT

Raschera

რასკერა

Käse

IT

Robiola di Roccaverano

რობიოლა დი როკკავერანო

Käse

IT

Salva Cremasco

სალვა კრემასკო

Käse

IT

Silter

სილტერ

Käse

IT

Spressa delle Giudicarie

სპრესსა დელლე ჯუდიკარიე

Käse

IT

Squacquerone di Romagna

სკვაკვერონე დი რომანია

Käse

IT

Stelvio / Stilfser

შტელვიო / სტილფსერ

Käse

IT

Strachitunt

სტრაკიტუნტ

Käse

IT

Taleggio

ტალეჯო

Käse

IT

Toma Piemontese

ტომა პიემონტეზე

Käse

IT

Valle d'Aosta Fromadzo

ვალლე დ’აოსტა ფრომადძო

Käse

IT

Valtellina Casera

ვალტელლინა კაზერა

Käse

IT

Vastedda della valle del Belìce

ვასტედა დელა ვალე დელ ბელიჩე

Käse

IT

Miele della Lunigiana

მიელე დელლა ლუნიჯანა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Miele delle Dolomiti Bellunesi

მიელე დელე დოლომიტი ბელუნეზი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Miele Varesino

მიელე ვარესინო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Ricotta di Bufala Campana

რიკოტა დი ბუფალა კამპანა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Ricotta Romana

რიკოტტა რომანა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Alto Crotonese

ალტო კროტონეზე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Aprutino Pescarese

აპრუტინო პესკარეზე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Brisighella

ბრიზიგელლა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Bruzio

ბრუციო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Canino

კანინო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Cartoceto

კარტოჩეტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Chianti Classico

კიანტი კლასსიკო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Cilento

ჩილენტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Collina di Brindisi

კოლლინა დი ბრინდიზი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline di Romagna

კოლლინე დი ღომანია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline Pontine

კოლინე პონტინე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline Salernitane

კოლლინე სალერნიტანე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline Teatine

კოლლინე ტეატინე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Dauno

დაუნო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Garda

გარდა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Irpinia - Colline dell’Ufita

ირპინია-კოლინე დელ'უფიტა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Laghi Lombardi

ლაგი ლომბარდი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Lametia

ლამეტია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Lucca

ლუკკა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Marche

მარკე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Molise

მოლისე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Monte Etna

მონტე ეტნა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Monti Iblei

მონტი იბლეი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Olio di Calabria

ოლიო დი კალაბრია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Penisola Sorrentina

პენისოლა სორენტინა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Pretuziano delle Colline Teramane

პრეტუციანო დელლე კოლლინე ტერამანე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Riviera Ligure

რივიერა ლიგურე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Sabina

საბინა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Sardegna

სარდენია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Seggiano

სეჯანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Sicilia

სიცილია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Tergeste

ტერჯესტე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terra di Bari

ტერრა დი ბარი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terra d'Otranto

ტერრა დ’ოტრანტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terre Aurunche

ტერე აურუნკე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terre di Siena

ტერრე დი სიენა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terre Tarentine

ტერრე ტარენტინე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Toscano

ტოსკანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Tuscia

ტუშია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Umbria

უმბრია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Val di Mazara

ვალ დი მაძარა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valdemone

ვალდემონე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valle del Belice

ვალლე დელ ბელიჩე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valli Trapanesi

ვალლი ტრაპანეზი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa

ვენეტო ვალპოლიჩელლა, ვენეტო ეუგანეი ე ბერიჩი, ვენეტო დელ გრაპპა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Vulture

ვულტურე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Aglio Bianco Polesano

აგლიო ბიანკო პოლეზანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Aglio di Voghiera

ალიო დი ვოგიერა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Amarene Brusche di Modena

ამარენე ბრუსკე დი მოდენა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Anguria Reggiana

ანგურია რეჯანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Arancia del Gargano

არანჩა დელ გარგანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Arancia di Ribera

არანჩა დი რიბერა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Arancia Rossa di Sicilia

არანჩა როსსა დი სიჩილია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago Bianco di Bassano

ასპარაგო ბიანკო დი ბასსანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago bianco di Cimadolmo

ასპარაგო ბიანკო დი ჩიმადოლმო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago di Badoere

ასპარაგო დი ბადოერე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago di Cantello

ასპარაგო დი კანტელო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago verde di Altedo

ასპარაგო ვერდე დი ალტედო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Basilico Genovese

ბაზილიკო ჯენოვეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Brovada

ბროვადა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cappero di Pantelleria

კაპპერო დი პენტელლერია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo Brindisino

კარჩოფო ბრინდიზინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo di Paestum

კარჩოფო დი პაესტუმ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo Romanesco del Lazio

კარჩოფო რომანესკო დელ ლაციო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo Spinoso di Sardegna

კარჩოფო სპინოზო დი სარდენია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carota dell'Altopiano del Fucino

კაროტა დელლ’ალტოპიანო ფუჩინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carota Novella di Ispica

კაროტა ნოველა დი ისპიკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna Cuneo

კასტანია კუნეო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna del Monte Amiata

კასტანია დელ მონტე ამიატა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna di Montella

კასტანია დი მონტელლა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna di Vallerano

კასტანია დი ვალლერანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ciliegia dell'Etna

ჩილიეჯა დელ ეტნა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ciliegia di Marostica

ჩილიეჯა დი მაროსტიკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ciliegia di Vignola

ჩილიეჯია დი ვინიოლა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cioccolato di Modica

ჩოკოლატო დი მოდიკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cipolla bianca di Margherita

ჩიპოლა ბიანკა დი მარგერიტა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cipolla Rossa di Tropea Calabria

ჩიპოლლა როსსა დი ტროპეა კალაბრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cipollotto Nocerino

ჩიპოლოტტონოჩერინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Clementine del Golfo di Taranto

კლემენტინე დელ გოლფო დი ტარანტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Clementine di Calabria

კლემენტინე დი კალაბრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagioli Bianchi di Rotonda

ფაჯოლი ბიანკი დი როტონდა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo Cannellino di Atina

ფაჯოლო კანელინო დი ატინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo Cuneo

ფაჯოლო კუნეო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese

ფაჯოლო დი ლამონ დელლა ვალლატა ბელუნეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Sarconi

ფაჯოლო დი სარკონი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Sorana

ფაჯოლო დი სორანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farina di castagne della Lunigiana

ფარინა დი კასტანე დელა ლუნიჯიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farina di Neccio della Garfagnana

ფარინა დი ნეჩო დელლა გარფანიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farro della Garfagnana

ფარრო დელლა გარფანიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fichi di Cosenza

ფიკი დი კოზენცა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farro di Monteleone di Spoleto

ფარო დი მონტელეონე დი სპოლეტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fico Bianco del Cilento

ფიკო ბიანკო დელ ჩილენტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ficodindia dell'Etna

ფიკოდინდია დელლ’ეტნა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ficodindia di San Cono

ფიკოდინდია დი სანკონო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fungo di Borgotaro

ფუნგო დი ბორგოტარო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Insalata di Lusia

ინსალატა დი ლუსია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Kiwi Latina

კივი ლატინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

La Bella della Daunia

ლა ბელლა დელლა დაუნია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Lenticchia di Altamura

Lენტიცცჰია დი Aლტამურა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

ლენტიკია დი კასტელუჩჩიო დი ნორჩია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone Costa d'Amalfi

ლიმონე კოსტა დ’ამალფი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone di Rocca Imperiale

ლიმონე დი როკა იმპერიალე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone di Siracusa

ლიმონე დი სირაკუზა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone di Sorrento

ლიმონე დი სორრენტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone Femminello del Gargano

ლიმონე ფემმინელლო დელ გარგანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone Interdonato Messina

ლიმონე ინტერდონატო მესსინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone del Mugello

მარრონე დელ მუჯელლო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone della Valle di Susa

მარონე დელა ვალე დი სუზა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Caprese Michelangelo

მარონე დი კაპრეზე მიკელანჯელო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Castel del Rio

მარრონე დი კასტელ დელ რიო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Combai

მარონე დი კომბაი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Roccadaspide

მარრონე დი როკკადასპიდე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di San Zeno

მარრონე დი სან ძენო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Serino/Castagna di Serino

მარრონე დი სერინო / კასტანია დი სერინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marroni del Monfenera

მორნი დელ მონფენერა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

ნოჩიოლა დელ პიემონტე / ნოჩიოლა პიემონტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela di Valtellina

მელა დი ვალტელინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela Rossa Cuneo

მელა როსა კუნეო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela Val di Non

მელა ვალ დი ნონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Melanzana Rossa di Rotonda

მელანძანა როსა დი როტონდა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Melannurca Campana

მელანურკა კამპანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Melone Mantovano

მელონე მანტოვანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocciola del Piemonte / Nocciola Piemonte

ნოჩიოლა დელ პიემონტე / ნოჩიოლა პიემონტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocciola di Giffoni

ნოჩიოლა დი ჯიფფონი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocciola Romana

ნოჩიოლა რომანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocellara del Belice

ნოჩელლარა დელ ბელიჩე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Oliva Ascolana del Piceno

ოლივე ასკოლანა დელ პიჩენო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Oliva di Gaeta

ოლივა დი გაეტა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata del Fucino

პატატა დელ ფუჩინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata dell'Alto Viterbese

პატატა დელ ალტო ვიტერბეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata della Sila

პატატა დელა სილა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata di Bologna

პატატა დი ბოლონია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata novella di Galatina

პატატა ნოველა დი გალატინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Patata Rossa di Colfiorito

პატატა როსა დი კოლფიორიტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Peperone di Pontecorvo

პეპერონე დი პონტეკორვო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Peperone di Senise

პეპერონე დი სენიზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pera dell'Emilia Romagna

პერა დელლ’ემილია რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pera mantovana

პერა მანტოვანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pesca di Leonforte

პესკა დი ლეონფორტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pesca di Verona

პესკა დი ვერონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pesca e nettarina di Romagna

პესკა ე ნეტტარინა დი რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pescabivona

პესკაბივონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pistacchio Verde di Bronte

პისტაკიო ვერდე დი ბრონტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pomodorino del Piennolo del Vesuvio

პომოდორინო დელ პიენოლო დელ ვეზუვიო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pomodoro di Pachino

პომოდორო დი პაკინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino

პომოდორო ს. მარცანო დელლ’აგრო სარნეზე-ნოჩერინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio di Chioggia

რადიკკიო დი კიოჯა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio di Verona

რადიკკიო დი ვერონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio Rosso di Treviso

რადიკკიო როსსო დი ტრევიზო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio Variegato di Castelfranco

რადიკკიო ვარიეგატო დი კასტელფრანკო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Riso del Delta del Po

რისო დელ დელტა დელ პო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

რიზო დი ბარაჯჯია ბიელლეზე ე ვერჩელლეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Riso Nano Vialone Veronese

რიზო ნანო ვიალონე ვერონეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Scalogno di Romagna

სკალონიო დი რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Sedano Bianco di Sperlonga

სედანო ბიანკო დი სპერლონგა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Susina di Dro

სუზინა დი დრო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Uva da tavola di Canicattì

უვა და ტავოლა დი კანიკატტი’

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Uva da tavola di Mazzarrone

უვა და ტავოლა დი მაცარონე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Uva di Puglia

უვა დი პულია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure

აჩუგე სოტტო სალე დელ მარ ლიგურე

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IT

Cozza di Scardovari

კოცა დი სკარდოვარი

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IT

Salmerino del Trentino

სალმერინო დელ ტრენტინო

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IT

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino

ტინკა გობბა დორატა დელ პიანალტო დი პოირინო

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IT

Trote del Trentino

ტროტე დელ ტრენტინო

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

IT

Cantuccini Toscani / Cantucci Toscani

კანტუჩინი ტოსკანი / კანტუჩი ტოსკანი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Coppia Ferrarese

კოპპია ფერრარეზე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Focaccia di Recco col formaggio

ფოკაჩა დი რეკო კოლ ფორმაჯო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pagnotta del Dittaino

პანიოტტა დელ დიტტანო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pampapato di Ferrara / Pampepato di Ferrara

პამპაპატო დი ფერარა / პამპეპატო დი ფერარა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pane casareccio di Genzano

პანე კაზარეჩჩიო დი ჯენცანო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pane di Altamura

პანე დი ალტამურა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pane di Matera

პანე დი მატერა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Pane Toscano

პანე ტოსკანო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Panforte di Siena

პანფორტე დი სიენა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Piadina Romagnola / Piada Romagnola

პიადინა რომანიოლა / პიადა რომანიოლა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Ricciarelli di Siena

რიჩიარელი დი სიენა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Torrone di Bagnara

ტორონე დი ბანიარა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

IT

Cappellacci di zucca ferraresi

კაპელაჩი დი ზუკა ფერარეზი

Teigwaren

IT

Culurgionis d’Ogliastra

კულურჯონის დ'ოლიასტრა

Teigwaren

IT

Maccheroncini di Campofilone

მაკერონჩინი დი კამპოფილონე

Teigwaren

IT

Teigwaren di Gragnano

პასტა დი გრანიანო

Teigwaren

IT

Pizzoccheri della Valtellina

პიცოკერი დელა ვალტელინა

Teigwaren

IT

Bergamotto di Reggio Calabria - Olio essenziale

ბერგამოტტო დი რეჯიო კალაბრია – ოლიო ესენციალე

Ätherische Öle

IT

Aceto Balsamico di Modena

აჩეტო ბალზამიკო დი მოდენა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Aceto balsamico tradizionale di Modena

აჩეტო ბალზამიკო ტრადიციონალე დი მოდენა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia

აჩეტო ბალზამიკო ტრადიციონალე დი რეჯო ემილია

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Liquirizia di Calabria

ლიკუირიცია დი კალაბრია

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Sale Marino di Trapani

სალე მარინო დი ტრაპანი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Zafferano dell'Aquila

ძაფფერანო დელლ’აკუილა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Zafferano di San Gimignano

ძაფფერანო დი სან ჯიმინიანო

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Zafferano di Sardegna

ძაფერანო დი სარდენია

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CY

Παφίτικο Λουκάνικο

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Pafitiko Loukaniko

პაფიტიკო ლუკავიკო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

CY

Κολοκάσι Σωτήρας / Κολοκάσι-Πούλλες Σωτήρας

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Kolokasi Sotiras / Kolokasi-Poulles Sotiras

კალოკასი სოტირას / კალოკასი-პულეს სოტრიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CY

Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Glyko Triantafyllo Agrou

გლიკო ტრიანდაფილო აგრუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CY

Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Koufeta Amygdalou Geroskipou

ქუპეთა ამიღდალუ ეროსქიფუ / ქუპეთა ამიღდალუ გეროსქიფუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

CY

Λουκούμι Γεροσκήπου

Äquivalent in lateinischen Buchstaben: Loukoumi Geroskipou

ლუკუმი ღეროსკიპუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

LV

Latvijas lielie pelēkie zirņi

ლატვიას ლიელიე პელეკიე ზირნი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

LV

Rucavas baltais sviests

რუთავას ბალტაის სვიესტს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

LV

Carnikavas nēģi

ცარნიკავას ნეგი

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

LT

Lietuviškas varškės sūris

ლიეტუვიშკას ვარშკეს სურის

Käse

LT

Liliputas

ლილიპუტას

Käse

LT/PL

Seinų / Lazdijų krašto medus / Miód z Sejneńszczyny / Łoździejszczyzny

სეინუ / ლაზდიუ კრაშტო მედუს / მიუდ ზ სეინენშჩიზნი / ლოზძიეიშჩიზნი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

LT

Daujėnų naminė duona

დაუიენუ ნამინე დუონა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

LT

Stakliškės

სტაკლიშკეს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

LU

Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg

ვიანდ დე პორ მარკ ნასიონალ დიუ გრან-დიუშე დე ლიუქსამბურ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

LU

Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg

სალეზონ ფიუმე, მარკ ნასიონალ დიუ გრან-დიუშ დე ლიუქსამბურ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

LU

Miel - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

მიელ-მარკ ნასიონალ დიუ გრან-დიუშე დე ლიუქსამბურ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

LU

Beurre rose - Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg

ბერ როზ – მარკ ნასიონალ დიუ გრანდ-დიუშე დე ლიუქსამბურ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

HU

Magyar szürkemarha hús

მადიარ სიურკემარჰა ჰუშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

HU

Budapesti téliszalámi

ბუდაპეშტი ტელისალიამი

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HU

Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász

ჩაბაი კოლბას / ჩაბაი ვაშტაგკოლბას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HU

Gyulai kolbász / Gyulai pároskolbász

დიულაი კოლბას / დიულაი პაროშკოლბას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HU

Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

სჟეგედი სალიამი / სჟეგედი ტელისზალიამი

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

HU

Gönci kajszibarack

გენცი კაისიბარაცკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HU

Hajdúsági torma

ხაიდუშაგი თორმა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HU

Makói petrezselyemgyökér

ვარაზდინსკო ზეიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HU

Makói vöröshagyma / Makói hagyma

მაკოი ვოროშაგიმა / მაკოი ჰაგიმა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HU

Szentesi paprika

სენტეში პაპრიკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

HU

Szőregi rózsatő

სერეგი როჟატე

Blumen und Zierpflanzen

HU

Alföldi kamillavirágzat

ალფელდი კამილავირაგზათ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

HU

Kalocsai fűszerpaprika - örlemény

კალოჩაი ფიუსზერპაპრიკა - იორლემენი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

HU

Szegedi fűszerpaprika-őrlemény/Szegedi paprika

სეგედი ფიუსერპაპრიკა-ერლემეინ /სეგედი პაპრიკა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

NL

Boeren-Leidse met sleutels

ბურენ-ლეიდსე მეტ სლეიტელს

Käse

NL

Edam Holland

ედამ ჰოლამდ

Käse

NL

Gouda Holland

გაუდა ჰოლანდ

Käse

NL

Hollandse geitenkaas

ჰოლანდსე გეიტენკააშ

Käse

NL

Kanterkaas / Kanternagelkaas / Kanterkomijnekaas

‚კანტერკაას / კანტერმახელკაას /კანტერკომეინეკაას‘

Käse

NL

Noord-Hollandse Edammer

ნორდ-ჰოლანდს ედამერ

Käse

NL

Noord-Hollandse Gouda

ნორდ-ჰოლანდს ხაუდა

Käse

NL

Brabantse Wal asperges

ბრაბანტშე ვალ აშპერგეს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

NL

De Meerlander

დე მეერლანდერ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

NL

Opperdoezer Ronde

ოპერდუზერ რონდე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

NL

Westlandse druif

ვესტლანდსე დრეიფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Gailtaler Speck

გაილტალერ შპეკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

AT

Tiroler Speck

ტიროლერშპეკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

AT

Gailtaler Almkäse

გაილტალერ ალმკეზე

Käse

AT

Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse

ტიროლერ ალმკეზე; ტიროლერ ალპკეზე

Käse

AT

Tiroler Bergkäse

თიროლერ ბერგკეზე

Käse

AT

Tiroler Graukäse

თიროლერ გრაუკეზე

Käse

AT

Vorarlberger Alpkäse

ფორარლბერგერ ალპკეზე

Käse

AT

Vorarlberger Bergkäse

ფორარლბერგერ ბერგკეზე

Käse

AT

Steirisches Kürbiskernöl

შტაირიშეს კიურბისკერნოლ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

AT

Marchfeldspargel

მარხფელდშპარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Pöllauer Hirschbirne

პოლაუა ჰირშბირნე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Steirische Käferbohne

შტაირიშე კაფარბონე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Steirischer Kren

შტაირიშერ კრენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Wachauer Marille

ვაჰაუერ მარილიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Waldviertler Graumohn

ვალდფიერტლერ გრაუმოჰნ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Mostviertler Birnmost

მოსთფირთლერ ბირნმოსთ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

PL

Jagnięcina podhalańska

იაგნიეჩინა პოდჰალანსკა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PL

Kiełbasa biała parzona wielkopolska

ქეუბასა ვიაუა პაჟონა ვიელპოლსკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PL

Kiełbasa lisiecka

კიელბასა ლიშეცკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PL

Kiełbasa piaszczańska

ქეუბასა პიასჩაინსკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PL

Krupnioki śląskie

კრუპნიოკი შლანსკე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PL

Bryndza Podhalańska

ბრინდჟა პოდჰალანსკა

Käse

PL

Oscypek

ოსციპეკ

Käse

PL

Redykołka

რედიკოლკა

Käse

PL

Ser koryciński swojski

სერ კორიჩინსკი სვოისკი

Käse

PL

Wielkopolski ser smażony

ველკოპოლსკი სერ სმაჟონი

Käse

PL

Miód drahimski

მიუდ დრაჰიმსკი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PL

Miód kurpiowski

მიუდ კურპიოვსკი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PL

Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich

მიუდ ვჟოსოვი ზ ბორუვ დოლნოშლონსკიხ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PL

Podkarpacki miód spadziowy

პოდკარპაცკი მიუდ სპაჯიოვი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PL

Czosnek galicyjski

ჩოსნეკ გალიცეისკი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Fasola korczyńska

ფასოლა კორჩინსკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca / Fasola z Doliny Dunajca

ფასოლა პიეკნი იაშ ზ დოლინი დუნაიცა / ფასოლა ზ დოლინი დუნაიცა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Fasola Wrzawska

ფასოლა ვჟავსკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Jabłka grójeckie

იაბლკა გრუიეცკე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Jabłka łąckie

იაბლკა ლონცკე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Suska sechlońska

სუსკა სეხლონსკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Śliwka szydłowska

შლივკა შიდლოვსკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Truskawka kaszubska / kaszëbskô malëna

ტრუსკავკა კასზუბსკა/ კასზებსკო მალენა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Wiśnia nadwiślanka

ვიშნია ნადვიშლანკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Karp zatorski

კარპ ზატორსკი

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

PL

Andruty kaliskie

ანდრუტი კალისკიე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PL

Cebularz lubelski

ცებულარჟ ლუბელსკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PL

Chleb prądnicki

ხლებ პრონდნიცკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PL

Kołocz śląski/kołacz śląski

კოლოჩ შლასკი / კოლაჩ შლასკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PL

Obwarzanek krakowski

ობვაჟანეკ კრაკოვსკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PL

Rogal świętomarciński

როგალ შვენტომარჩინსკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Borrego da Beira

ბორეგო დე ბეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego de Montemor-o-Novo

ბორეგო დე მონტემორ-ო-ნოვო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego do Baixo Alentejo

ბორეგო დო ბაიშო ალენტეჟო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego do Nordeste Alentejano

ბორეგო დო ნორდეშტე ალენტეჯანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego Serra da Estrela

ბორეგო სერა დე ესტრელა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego Terrincho

ბორეგო ტერინკო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito da Beira

კაბრიტო და ბეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito da Gralheira

კაბრიტო და გრალიეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito das Terras Altas do Minho

კაბრიტო დას ტერას ალტას დო მინო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito de Barroso

კაბრიტო დე ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito do Alentejo

კაბრიტო დო ალენტეჟო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito Transmontano

კაბრიტო ტრანსმონტანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Capão de Freamunde

კაპაო დე ფრეამუნდე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carnalentejana

კარნალენტეჟანა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Arouquesa

კარნე აროუკეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Barrosã

კარნე ბაროზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Cachena da Peneda

კარნე კაკენა და პენედა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne da Charneca

კარნე და კარნეკა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Bísaro Transmontano / Carne de Porco Transmontano

კარნე დე ბისარო ტრანზმონტანო / კარნე დე პორკო ტრანზმონტანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso

კარნე დე ბუვინო კრუზადო დოს ლამეიროს დო ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Bravo do Ribatejo

კარნე დე ბრავო დო რიბატეჟო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Porco Alentejano

კარნე დე პორკო ალენტეჟანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne dos Açores

კარნე დოს ასორეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Marinhoa

კარნე მარინიოა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Maronesa

კარნე მარონეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Mertolenga

კარნე მერტოლენგა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Mirandesa

კარნე მირანდეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cordeiro Bragançano

კორდიერო ბრაგანსანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cordeiro de Barroso / Anho de Barroso / Cordeiro de leite de Barroso

კოდეირო დე ბაროზო; ანიო დე ბაროზო; კორდეირო დე ლეიტე დე ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cordeiro mirandês / Canhono mirandês

კორდეირო მირანდეს / კანიონო მირანდეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Vitela de Lafões

ვიტელა დე ლაფონშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Alheira de Barroso-Montalegre

ალიეირა დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Alheira de Mirandela

ალეირა დე მირანდელა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Alheira de Vinhais

ალეირა დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Butelo de Vinhais / Bucho de Vinhais / Chouriço de Ossos de Vinhais

ბუტელო დე ვინაის / ბუჩო დე ვინაის / კოურისო დე ოსსოს დე ვინაის

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Cacholeira Branca de Portalegre

კაკოლეირა ბრანკა დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de carne de Barroso-Montalegre

კორისა დე კარნე დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de carne de Melgaço

შოურისა დე კარნე დე მელგასო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de Carne de Vinhais / Linguiça de Vinhais

კოურისა დე კარნე დე ვინიაის / ლინგუისა დე ვინიაის

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de sangue de Melgaço

შოურისა დე სანგე დე მელგასო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça doce de Vinhais

კორისა დოსე დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço azedo de Vinhais / Azedo de Vinhais / Chouriço de Pão de Vinhais

კოურისო აზედო დე ვინაის / აზედო დე ვინაის / კოურისო დე პაო დე ვინაის

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre

კორისო დე აბობორა დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Carne de Estremoz e Borba

კოურისო დე კარნე დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Portalegre

კოურისო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço grosso de Estremoz e Borba

კორისო გროსო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço Mouro de Portalegre

კოურისო მორო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Farinheira de Estremoz e Borba

ფარინეირა დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Farinheira de Portalegre

ფარინეირა დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Linguiça de Portalegre

ლინგუისა დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Linguíça do Baixo Alentejo / Chouriço de carne do Baixo Alentejo

ლინგუიჩა დო ბაიშო ალენტეჟო / კურისო დე კარნე დო ბაიშო ალენტეჟო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Lombo Branco de Portalegre

ლომბო ბრანკო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Lombo Enguitado de Portalegre

ლომბო ენგუიტადო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Assar de Portalegre

მორსელა დე ასარ დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Cozer de Portalegre

მორსელა დე კოზერ დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Estremoz e Borba

მორსელა დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Estremoz e Borba

პაია დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Lombo de Estremoz e Borba

პაია დე ლომბო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Toucinho de Estremoz e Borba

პაია დე ტოუსინო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Painho de Portalegre

პაინო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paio de Beja

პაიო დე ბეჟა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Barrancos / Paleta de Barrancos

პრესუნტო დე ბარანკოს /პალეტა დე ბარანკოს

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Barroso

პრეზუნტო დე ბაროზო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Camp Maior e Elvas / Paleta de Campo Maior e Elvas

პრეზუნტო დე კამპ მაიორ ე ელვას / პალეტა დე კამპო მაიორ ე ელვას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Melgaço

პრეზუნტო დე მელგასო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Santana da Serra / Paleta de Santana da Serra

პრეზუნტო დე სანტანა და სერრა / პალეტა დე სანტანა და სერრა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Vinhais / Presunto Bísaro de Vinhais

პრეზუნტო დე ვინიას/პრეზუნტო ბიზარო დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto do Alentejo / Paleta do Alentejo

პრეზუნტო დუ ალენტეჟო / პალეტა დო ალენტეჟო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Salpicão de Barroso-Montalegre

სალპიკან დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Salpicão de Melgaço

სალპიკაო დე მელგასო

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Salpicão de Vinhais

სალპიკონ დე ვინიაის

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Sangueira de Barroso-Montalegre

სანგუეირა დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Queijo de Azeitão

კეიჟო დე აზეიტენ

Käse

PT

Queijo de cabra Transmontano / Queijo de Cabra Transmontano Velho

კეიჟო დე კაბრა ტრანსმონტანო / კეიჟო დე კაბრა ტრანსმონტანო ველიუ

Käse

PT

Queijo de Évora

კეიჟო დე ევორა

Käse

PT

Queijo de Nisa

კეიჟო დე ნიზა

Käse

PT

Queijo do Pico

კეიჟო დო პიკო

Käse

PT

Queijo mestiço de Tolosa

კეიჟო მესტიკო დე ტოლოზა

Käse

PT

Queijo Rabaçal

კეიჟო რაბასალ

Käse

PT

Queijo S. Jorge

კეიჟო ს. ჟორჟე

Käse

PT

Queijo Serpa

კეიჟო სერპა

Käse

PT

Queijo Serra da Estrela

კეიჟო სერა და ესტრელა

Käse

PT

Queijo Terrincho

კეიჟო ტერინკო

Käse

PT

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

კეიჟოს დე ბეირა ბაიშა (კეიჟო დე კასტელო ბრანკო, კეიჟო ამარელო და ბეირა ბაიშა, კეიჟო პიკანტე და ბეირა ბაიშა)

Käse

PT

Mel da Serra da Lousã

მელ და სერა და ლოუზენ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel da Serra de Monchique

მელ და სერა დე მონკიკე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel da Terra Quente

მელ და ტერა კუენტე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel das Terras Altas do Minho

მელ დას ტერას ალტას დო მინო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel de Barroso

მელ დე ბაროზო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Alentejo

მელ დო ალენტეჟო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Parque de Montezinho

მელ დო პარკე დე მონტეზინიო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão)

მელ დო რიბატეჟო ნორტე (სერა დ’აირე, ალბუფეირა დე კასტელო დე ბოდე, ბაირო, ალტო ნაბენო)

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel dos Açores

მელ დოს ასორეს

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Requeijão da Beira Baixa

რექუიჟაო და ბეირა ბაიშა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Requeijão Serra da Estrela

რეკეიჟენ სერა და ესტრელა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Travia da Beira Baixa

ტრავია და ბეირა ბაიხა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Azeite de Moura

აზეიტე დე მორა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeite de Trás-os-Montes

აზეიტე დე ტრას-ოს-მონტეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

აზეიტეს და ბეირა ინტერიორ (აზეიტე და ბეირა ალტა, აზეიტე და ბეირა ბაიშა)

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeite do Alentejo Interior

აზეიტე დო ალენტეჟო ინტერიორ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites do Norte Alentejano

აზეიტეს დო ნორტე ალენტეჟანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites do Ribatejo

აზეიტეს დო რიბატეჟო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Ameixa d'Elvas

ამეიშა დ’ელვას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Amêndoa Coberta de Moncorvo

ამენდუა კობერტა ჯი მონკორვუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Amêndoa Douro

ამენდოა დოურო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Ananás dos Açores/São Miguel

ანანას დოს ასორეს/სან მიგუელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Anona da Madeira

ანონა და მადეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas

აროზ კაროლინო დას ლეზირიას რიბატეჟანას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Arroz Carolino do Baixo Mondego

აროზ კაროლინო დო ბაიხო მონდეგო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Azeitona de conserva Negrinha de Freixo

აზეიტონა დე კონსერვა ნეგრინა დე ფრეიშო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior

ასეიტონას დე კონსერვა დე ელვას ე კამპო მაიორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Batata de Trás-os-montes

ბატატა დე ტრას-ოს-მონტეს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Batata doce de Aljezur

ბატატა დოჩე დე ალჟეზურ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha da Terra Fria

კასტანია დე ტერა ფრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha da Padrela

კასტანია და პადრელა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha dos Soutos da Lapa

კასტანა დოს სოუტოს დე ლაპა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha Marvão-Portalegre

კასტანია მარვეონ-პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Cereja da Cova da Beira

ჩერეჯა და ჩოვა და ბეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Cereja de São Julião-Portalegre

სერეჟა დე სან ჟულიენო-პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Citrinos do Algarve

ჩიტრინოს დო ალგარვე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Ginja de Óbidos e Alcobaça

გინჯა დე ობიდოს ე ალკობასა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã Bravo de Esmolfe

მასან ბრავო დე ესმოლფე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã da Beira Alta

მასან და ბეირა ალტა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã da Cova da Beira

მასან და კოვა და ბეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã de Alcobaça

მასან დე ალკობასა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã de Portalegre

მასან დე პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã Riscadinha de Palmela

მასა რისკაჯინია დე პალმელა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maracujá dos Açores/S. Miguel

მარაკუჟა დოს ასორეს/ს.მიგუელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Meloa de Santa Maria — Açores

მელოა დე სანტა მარია - ასორეს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Pêra Rocha do Oeste

პერა როკა დო ოესტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Pêssego da Cova da Beira

პესეგო და კოვა და ბეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Fogaça da Feira

ფოგასა და ფეირა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Folar de Valpaços

ფოლარ ჯი ვალპასუს

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Ovos moles de Aveiro

ოვუშ მოლეს დე ავეირუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Pão de Ló de Ovar

პაო დე ლო დე ოვარ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Pastel de Chaves

პასტელ ჯი შავეს

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Pastel deTentúgal

პასტელ დე ტენტუგალ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

PT

Sal de Tavira / Flor de Sal de Tavira

სალ დე ტავირა / ფლორ დე სალ დე ტავირა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

RO

Salam de Sibiu

სალიამ დე სიბიუ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

RO

Telemea de Ibănești

ტელემეა დე იბანეშტი

Käse

RO

Magiun de prune Topoloveni

მაჯუმ დე პრუნე ტოპოლოვენი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

RO

Novac afumat din Țara Bârsei

ნოვაკ აფუმატ დინ ცარა ბერსეი

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

RO

Scrumbie de Dunăre afumată

სკრუმბიე დე დუნარე აფუმატა

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

SI

Kranjska klobasa

კრანიშკა კლობასა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Kraška panceta

კრაშკა პანცეტა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Kraški pršut

კრაშკი პრშუტ / კრაშკი პერშუტ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Kraški zašink

კრაშკი ზაშინკ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Šebreljski želodec

შებრელსკი ჟელოდეც

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Zgornjesavinjski želodec

ზგორნიესავინისკი ჟელოდეც

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Prekmurska šunka

პრეკმურსკა შუნკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Prleška tünka

პრლეშკა ტიუნკა / პერლეშკა ტიუნკა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

SI

Bovški sir

ბოუშკი სირ

Käse

SI

Mohant

მოხანტ

Käse

SI

Nanoški sir

ნანოშკი სირ

Käse

SI

Tolminc

ტოლმინც

Käse

SI

Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre

ექსტრა დევიშკო ოლჩნო ოლე სლოვენსკტრ ლსტრე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SI

Štajersko Prekmursko bučno olje

შტაერსკო პრეკმურსკო ბუჩნო ოლიე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SI

Jajca izpod Kamniških planin

იაიცა იზპოდ კამნიშკიჰ პლანინ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SI

Kočevski gozdni med

კოჩეუსკი გოზდნი მედ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SI

Kraški med

კრაშკი მედ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SI

Slovenski med

სლოვენსკი მედ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SI

Ptujski lük

პტუისკი ლუკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SI

Štajerski hmelj

შტიერსკი ჰამეი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SI

Piranska sol

პირანსკა სოლ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

SK

Klenovecký syrec

კლენოვეჩკი სირეც

Käse

SK

Oravský korbáčik

ორავსკი კორბაჩიკ

Käse

SK

Slovenská bryndza

სლოვენსკა ბრინდზა

Käse

SK

Slovenská parenica

სლოვენსკა პარენიცა

Käse

SK

Slovenský oštiepok

სლოვენსკი ოშტიეპოკ

Käse

SK

Tekovský salámový syr

თეკოვსკი სალამოვი სირ

Käse

SK

Zázrivské vojky

ზაზრივსკე ვოიკი

Käse

SK

Zázrivský korbáčik

ზაზრივსკი კორბაჩიკ

Käse

SK

Stupavské zelé

სტუპავსკე ზელე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SK

Skalický trdelník

სკალიკი ტრელნიკ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

SK

Paprika Žitava / Žitavská paprika

პაპრიკა ჟიტავა / ჟიტავსკა პაპრიკა

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

SK

Levický Slad

ლევიჩკი სალად

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FI

Lapin Poron liha

ლაპინ პორო, ლიჰა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FI

Lapin Poron kylmäsavuliha

ლაპინ პორონ კიულმესავულიჰა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FI

Lapin Poron kuivaliha

ლაპინ პორონ კუივალიჰა

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

FI

Lapin Puikula

ლაპენ პუიკულა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FI

Kitkan viisas

კიტკან ვიიშას

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FI

Puruveden Muikku

პურუვედენ მუიკუ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FI

Kainuun rönttönen

კენუნ რენტენენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

SE

Hånnlamb

ჰონლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

SE

Svecia

შვეცია

Käse

SE

Bruna bönor från Öland

ბრიუნა ბენურ ფრონ ელანდ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SE

Kalix Löjrom

ქალიქს ლერუმ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

SE

Skånsk spettkaka

სქონსქ სფეთთქაქა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

SE

Upplandskubb

უპლანდსკუბ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

UK

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb

აისლ ოფ მენ მანქს ლოუთან ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Lakeland Herdwick

ლეიქლენდ ჰერდვიქ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Orkney beef

ორკნი ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Orkney lamb

ორკნი ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Scotch Beef

სკოჩ ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Scotch Lamb

სკოჩ ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Shetland Lamb

შეტლანდ ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Welsh Beef

უელშ ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Welsh lamb

უელშ ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

West Country Beef

ვესთ კანთრი ბიიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

West Country Lamb

ვესთ ქანთრი ლემ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Carmarthen Ham

კამარზენ ჰემ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Melton Mowbray Pork Pie

მელტონ მოუბრეი პორკ პაი

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Newmarket Sausage

ნიუმარკეტ სოსიჯ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Stornoway Black Pudding

სტორნოუვეი ბლექ პუდინგ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Traditional Cumberland Sausage

თრადიშენელ ქამბერლენდ სოსიჯ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Beacon Fell traditional Lancashire cheese

ბეკონ ფელ ტრადიშენალ ლანკაშირ ჩიზ

Käse

UK

Bonchester cheese

ბონჩესტერ ჩიზ

Käse

UK

Buxton blue

ბაქსტონ ბლიუ

Käse

UK

Dorset Blue Cheese

დორსეტ ბლიუ ჩიზ

Käse

UK

Dovedale cheese

დოვედეილ ჩიზ

Käse

UK

Exmoor Blue Cheese

ექსმურ ბლიუ ჩიზ

Käse

UK

Orkney Scottish Island Cheddar

ორკნეი სქოთიშ აილანდ ქედარ

Käse

UK

Single Gloucester

სინგლ გლუსტერ

Käse

UK

Staffordshire Cheese

სტაფორდშირ ჩიზ

Käse

UK

Swaledale cheese

სუელდეილ ჩიზ

Käse

UK

Swaledale ewes ' cheese

სუელდეილ უეს' ჩიზ

Käse

UK

Teviotdale Cheese

ტევაიოტდეილ ჩიზ

Käse

UK

Traditional Ayrshire Dunlop

თრადიშენალ აიშაია დანლოპ

Käse

UK

Traditional Welsh Caerphilly/Traditional Welsh Caerffili

თრედიშენალ ველშ კარფილი

Käse

UK

West Country farmhouse Cheddar cheese

უესტ კანტრი ფერმჰაუზ ჩედარ ჩიზ

Käse

UK

White Stilton cheese / Blue Stilton cheese

ვაით სთილთონ ჩიიზ / ბლუ სთილთონ ჩიიზ;

Käse

UK

Yorkshire Wensleydale

იორკშაია ვენსლეიდეილ

Käse

UK

Cornish Clotted Cream

კორნიშ კლოტიდ ქრიმ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

UK

Armagh Bramley Apples

არმა ბრემლი ეფლზ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Fenland Celery

ფენლანდ ქელერი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Jersey Royal potatoes

ჯერსი როიალ პიტეიტოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

New Season Comber Potatoes / Comber Earlies

ნიუ სიზენ ქომბერ ფოთეითოს / ქომბერ ერლიზ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Pembrokeshire Earlies / Pembrokeshire Early Potatoes

პემბროკეშაია ერლის/ პემბროკეშაია ერლი ფოთეითოუს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Traditional Welsh Cider

თრედიშენალ ველშ საიდერ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Traditional Welsh Perry

თრედიშენალ ველშ პერი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Vale of Evesham Asparagus

ვეილ ოვ ივშემ ასპარაგუს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Welsh Laverbread

ველშ ლეიეარბრედ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Yorkshire Forced Rhubarb

იორქშაია ფორსდ რუბარბ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Arbroath Smokies

არბროუთ სმოუკიზ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Conwy Mussels

კონვი მასელზ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Cornish Sardines

ქორნიშ სარდინს

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Fal Oyster

ფალ ოისტერ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Isle of Man Queenies

აილ ოფ მენ ქვინის

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

London Cure Smoked Salmon

ლონდონ ქიურ სმოუქდ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Lough Neagh Eel

ლოხ ნეი ილ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Lough Neagh Pollan

ლოგ ნიიგ პოლენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Scottish Farmed Salmon

სკოტიშ ფარმდ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Scottish Wild Salmon

სქოთიშ ვაილდ სელმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Traditional Grimsby Smoked Fish

თრედიშენალ გრიმსბი სმოუქდ ფიშ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

West Wales Coracle Caught Salmon

ვესტ ვეილს ქორაკლ ქოთ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

West Wales Coracle Caught Sewin

ვესტ ვეილს ქორაკლ ქოთ სევინ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Whitstable oysters

უაიტსტეიბლ ოისტერზ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

UK

Kentish ale and Kentish strong ale

კენტიშ ეილ ანდ კენტიშ სტრონგ ეილ

Bier

UK

Rutland Bitter

რუტლანდ ბიტერ

Bier

UK

Cornish Pasty

ქორნიშ ფესთი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

UK

Native Shetland Wolle

ნეითივ შეთლანდ ვულ

Wolle

UK

Anglesey Sea Salt / Halen Môn

ანგლესი სი სოლთ / ჰალენ მონ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

East Kent Goldings

ისთ კენტ გოლდინგს

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Gloucestershire cider/perry

გლუსტერშირი სიდრ/პერი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Herefordshire cider/perry

ჰერფორდშირ სიდრ/პერი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Worcestershire cider / perry

უორსტერშირი სიდრ / პერი

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

TEIL B

In der Europäischen Union zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel Georgiens, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine



Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

Art des Erzeugnisses

აჭარული ჩლეჩილი

Acharuli Chlechili

Käse

ჩოგი

Chogi

Käse

დამბალხაჭო

Dambalkhacho

Käse

იმერული ყველი

Imeruli Kveli

Käse

ქართული ყველი

Kartuli Kveli

Käse

კობი

Kobi

Käse

მეგრული სულგუნი

Megruli Sulguni

Käse

მესხური ჩეჩილი

Meskhuri Chechili

Käse

სულგუნი

Sulguni

Käse

სვანური სულგუნი

Svanuri Sulguni

Käse

ტენილი

Tenili

Käse

თუშური გუდა

Tushuri Guda

Käse

მაჭახელას თაფლი

Machakhelas tapli

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

მაწონი

Matsoni

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ახალქალაქის კარტოფილი

Akhalkalakis kartopili

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ქუთაისის მწვანილი

Kutaisis mtsvanili

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ჩურჩხელა

Churchkhela

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

ტყიბულის მთის ჩაი

Tqibulis mtischai

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ANHANG XVII-D

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4

TEIL A

In Georgien zu schützende Weine der Europäischen Union



Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

 

BE

Côtes de Sambre et Meuse

კოტ დე სამბრ ე მეზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Hagelandse wijn

ჰაგელანდსე ვინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Haspengouwse Wijn

ჰასპენგუვსე ვინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Heuvellandse Wijn

ჰეველანდსე ვინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

ვლამსე მოუსერენდე კვალიტისვინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Crémant de Wallonie

კღემან დე ვალონი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Vin mousseux de qualité de Wallonie

ვენ მუსო დე კალიტე დე ვალონი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE NL

Maasvallei Limburg

მასვალე ლიმბურგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BE

Vin de pays des Jardins de Wallonie

ვენ დე პეი დე ჟარდენ დე ვალონი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

BE

Vlaamse landwijn

ვლამსე ლანდვინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

BG

Асеновград

Äquivalente Bezeichnung: Asenovgrad

ასენოვგრად

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Болярово

Äquivalente Bezeichnung: Bolyarovo

ბოლიაროვო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Брестник

Äquivalente Bezeichnung: Brestnik

ბრესტნიკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Варна

Äquivalente Bezeichnung: Varna

ვარნა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Велики Преслав

Äquivalente Bezeichnung: Veliki Preslav

ველიკი პრესლავ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Видин

Äquivalente Bezeichnung: Vidin

ვიდინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Враца

Äquivalente Bezeichnung: Vratsa

ვრაცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Върбица

Äquivalente Bezeichnung: Varbitsa

ვარბიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Долината на Струма

Äquivalente Bezeichnung: Struma valley

დოლინატა ნა სტრუმა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Драгоево

Äquivalente Bezeichnung: Dragoevo

დრაგოევო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Евксиноград

Äquivalente Bezeichnung: Evksinograd

ევქსინოგრად

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Ивайловград

Äquivalente Bezeichnung: Ivaylovgrad

ივაილოვგრად

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Карлово

Äquivalente Bezeichnung: Karlovo

კარლოვო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Карнобат

Äquivalente Bezeichnung: Karnobat

კარნობატ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Ловеч

Äquivalente Bezeichnung: Lovech

ლოვეჩ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Лозицa

Äquivalente Bezeichnung: Lozitsa

ლოზიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Лом

Äquivalente Bezeichnung: Lom

ლომ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Любимец

Äquivalente Bezeichnung: Lyubimets

ლიუბიმეც

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Лясковец

Äquivalente Bezeichnung: Lyaskovets

ლიასკოვეც

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Мелник

Äquivalente Bezeichnung: Melnik

მელნიკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Монтана

Äquivalente Bezeichnung: Montana

მონტანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Нова Загора

Äquivalente Bezeichnung: Nova Zagora

ნოვა ზაგორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Нови Пазар

Äquivalente Bezeichnung: Novi Pazar

ნოვი პაზარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Ново село

Äquivalente Bezeichnung: Novo Selo

ნოვო სელო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Оряховица

Äquivalente Bezeichnung: Oryahovitsa

არიახავიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Павликени

Äquivalente Bezeichnung: Pavlikeni

პავლიკენი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Пазарджик

Äquivalente Bezeichnung: Pazardjik

პაზარჟიკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Перущица

Äquivalente Bezeichnung: Perushtitsa

პერუშიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Плевен

Äquivalente Bezeichnung: Pleven

პლევენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Пловдив

Äquivalente Bezeichnung: Plovdiv

პლოვდივ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Поморие

Äquivalente Bezeichnung: Pomorie

პომორიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Русе

Äquivalente Bezeichnung: Ruse

რუსე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Сакар

Äquivalente Bezeichnung: Sakar

საკარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Сандански

Äquivalente Bezeichnung: Sandanski

სანდანსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Свищов

Äquivalente Bezeichnung: Svishtov

სვიშოვ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Септември

Äquivalente Bezeichnung: Septemvri

სეპტემვრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Славянци

Äquivalente Bezeichnung: Slavyantsi

სლავიანცი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Сливен

Äquivalente Bezeichnung: Sliven

სლივენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Стамболово

Äquivalente Bezeichnung: Stambolovo

სტამბოლოვო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Стара Загора

Äquivalente Bezeichnung: Stara Zagora

სტარა ზაგორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Сунгурларе

Äquivalente Bezeichnung: Sungurlare

სუნგურლარე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Сухиндол

Äquivalente Bezeichnung: Suhindol

სუხინდოლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Търговище

Äquivalente Bezeichnung: Targovishte

ტირგოვიშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Хан Крум

Äquivalente Bezeichnung: Khan Krum

ხან კრუმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Хасково

Äquivalente Bezeichnung: Haskovo

ხასკოვო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Хисаря

Äquivalente Bezeichnung: Hisarya

ხისარია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Хърсово

Äquivalente Bezeichnung: Harsovo

ხერსოვო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Черноморски район

Äquivalente Bezeichnung: Black Sea Region

ჩერნომორსკი რაიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Шивачево

Äquivalente Bezeichnung: Shivachevo

შივაჩევო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Шумен

Äquivalente Bezeichnung: Shumen

შუმენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Южно Черноморие

Äquivalente Bezeichnung: Southern Black Sea Coast

იუჟნო ჩერნომორიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Ямбол

Äquivalente Bezeichnung: Yambol

იამბოლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

BG

Дунавска равнина

Äquivalente Bezeichnung: Danube Plain

დუნავსკა რავნინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

BG

Тракийска низина

Äquivalente Bezeichnung: Thracian Lowlands

ტრაკიისკა ნიზინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CZ

Čechy

ჩეხი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Litoměřická

ლიტომიერიცკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Mělnická

მიელნიცკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Mikulovská

მიკულოვსკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Morava

მორავა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Novosedelské Slámové vino

ნოვოსედელსკე სლამოვე ვინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Slovácká

სლოვაცკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Šobes

შობს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Šobeské vino

შობესკე ვინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Velkopavlovická

ველკოპავლოვიცკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Znojemská

ზნოემსკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

Znojmo

ზნოიმო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CZ

České

ჩესკე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CZ

Moravské

მორავსკე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DK

Dons

დანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DK

Bornholm

ბორნჰოლმ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DK

Fyn

ფიუნ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DK

Jylland

იულენდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DK

Sjælland

სიალანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Ahr

არ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Baden

ბადენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Bürgstadter Berg

ბურგშტადტერ ბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Franken

ფრანკენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Hessische Bergstraße

ესიშე ბერგშტრასე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Mittelrhein

მეტელრაიმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Monzinger Niederberg

მონცინგერ ნიდერბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Mosel

მოზელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Nahe

ნაე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Pfalz

ფალც

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Rheingau

რაინგაუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Rheinhessen

რაინჰესენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Saale-Unstrut

ზაალე უნშტრუტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Sachsen

ზაქსენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Uhlen Blaufüsser Lay/Uhlen Blaufüßer Lay

ულენ ბლაუფუსერ ლაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Uhlen Laubach

ულენ ლაუბახ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Uhlen Roth Lay

ულენ როთ ლაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Württemberg

ვურტენბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

DE

Ahrtaler Landwein

არტალერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Badischer Landwein

ბადიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Bayerischer Bodensee-Landwein

ბაერიშერ ბოდენზი ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Brandenburger Landwein

ბრანდენბურგერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein der Mosel

ლანდვაინ დერ მოზელ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein der Ruwer

ლანდვაინ დერ რუვა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein der Saar

ლანდვაინ დერ საარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein Main

ლანდვაინ მაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein Neckar

ლანდვაინ ნეკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein Oberrhein

ლანდვაინ ობერხაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein Rhein

ლანდვაინ რაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Landwein Rhein-Neckar

ლანდვაინ რაინ -ნეკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Mecklenburger Landwein

მეკლენბურგერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Mitteldeutscher Landwein

მიტერდოიჩერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Nahegauer Landwein

ნაგავერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Pfälzer Landwein

ფალცერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Regensburger Landwein

რეგენბურგერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Rheinburgen-Landwein

რაინბურგენ-ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Rheingauer Landwein

რაინგაუერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Rheinischer Landwein

რაინიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Saarländischer Landwein

საარლანდიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Sächsischer Landwein

ზექსიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Schleswig-Holsteinischer Landwein

შლისვიგ ხოლშტეინიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Schwäbischer Landwein

შვებიშერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Starkenburger Landwein

სტარკენბურგერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

DE

Taubertäler Landwein

ტაუბერტელერ ლანდვაინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αγχίαλος

Äquivalente Bezeichnung: Anchialos

ანხიალოს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Αμύνταιο

Äquivalente Bezeichnung: Amyndeon

ამინდეო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Αρχάνες

Äquivalente Bezeichnung: Archanes

არხანეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Γουμένισσα

Äquivalente Bezeichnung: Goumenissa

ღუმენისა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Δαφνές

Äquivalente Bezeichnung: Dafnes

დაფნეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Ζίτσα

Äquivalente Bezeichnung: Zitsa

ზიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Λήμνος

Äquivalente Bezeichnung: Limnos

ლიმნოს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Malvasia Πάρος

Äquivalente Bezeichnung: Malvasia Paros

მალვასია პაროს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Malvasia Σητείας

Äquivalente Bezeichnung: Malvasia Sitia

მალვასია სიტიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Malvasia Χάνδακας - Candia

Äquivalente Bezeichnung: Malvasia Candia

მალვასია ხანდაკას - კანდია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μαντινεία

Äquivalente Bezeichnung: Mantinia

მანდინია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Äquivalente Bezeichnung: Mavrodaphne of Kefalonia

მავროდაფნი კეფალინიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μαυροδάφνη Πατρών

Äquivalente Bezeichnung: Mavrodaphni of Patra

მავროდაფნი პატრონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μεσενικόλα

Äquivalente Bezeichnung: Mesenikola

მესენიკოლა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μονεμβασία - Malvasia

Äquivalente Bezeichnung: Monemvasia - Malvasia

მონემვასია - მალვასია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Äquivalente Bezeichnung: Muscat of Kefalonia / Muscat de Céphalonie

მოსხატოს კეფალინიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μοσχάτος Λήμνου

Äquivalente Bezeichnung: Muscat of Limnos

მოსხატოს ლიმნუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μοσχάτο Πατρών

Äquivalente Bezeichnung: Muscat of Patra

მოსხატო პატრონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας

Äquivalente Bezeichnung: Muscat of Rio Patra

მოსხატოს რიუ პატრას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Μοσχάτος Ρόδου

Äquivalente Bezeichnung: Muscat of Rodos

მოსხატოს როდუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Νάουσα

Äquivalente Bezeichnung: Naoussa

ნაუსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Νεμέα

Äquivalente Bezeichnung: Nemea

ნემეა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Πάρος

Äquivalente Bezeichnung: Paros

პაროს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Πάτρα

Äquivalente Bezeichnung: Patra

პატრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Πεζά

Äquivalente Bezeichnung: Peza

პეზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Πλαγιές Μελίτωνα

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Meliton

პლაგიეს მელიტონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Ραψάνη

Äquivalente Bezeichnung: Rapsani

რაფსანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Ρόδος

Äquivalente Bezeichnung: Rhodes

როდოს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Äquivalente Bezeichnung: Robola of Kefalonia

რომბოლა კეფალინიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Σάμος

Äquivalente Bezeichnung: Samos

სამოს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Σαντορίνη

Äquivalente Bezeichnung: Santorini

სანტორინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Σητεία

Äquivalente Bezeichnung: Sitia

სიტია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Χάνδακας – Candia

Äquivalente Bezeichnung: Candia

ხანდაკას-კანდია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

EL

Άβδηρα

Äquivalente Bezeichnung: Avdira

ალვირა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Άγιο Όρος

Äquivalente Bezeichnung: Mount Athos / Holly Mount Athos / Holly Mountain Athos / Mont Athos / Άγιο Όρος Άθως

აგიო ოროს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αγορά

Äquivalente Bezeichnung: Agora

აგორა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αιγαίο Πέλαγος

Äquivalente Bezeichnung: Aegean Sea / Aigaio Pelagos

ეგეო პელაგოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ανάβυσσος

Äquivalente Bezeichnung: Anavyssos

ანავისოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αργολίδα

Äquivalente Bezeichnung: Argolida

არგოლიდა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αρκαδία

Äquivalente Bezeichnung: Arkadia

არკადია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αττική

Äquivalente Bezeichnung: Attiki

ატიკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Αχαΐα

Äquivalente Bezeichnung: Αchaia

ახაია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Βελβεντό

Äquivalente Bezeichnung: Velvento

ველვენდო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Βερντέα Ζακύνθου

Äquivalente Bezeichnung: Verdean of Zakynthos

ვერდეა ზაკინთუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Γεράνεια

Äquivalente Bezeichnung: Gerania

გერანია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Γρεβενά

Äquivalente Bezeichnung: Grevena

გრევენა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Δράμα

Äquivalente Bezeichnung: Drama

დრამა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Δωδεκάνησος

Äquivalente Bezeichnung: Dodekanese

დოდეკანისოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Έβρος

Äquivalente Bezeichnung: Evros

ევროს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ελασσόνα

Äquivalente Bezeichnung: Elassona

ელასონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Επανομή

Äquivalente Bezeichnung: Epanomi

ეპანომი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Εύβοια

Äquivalente Bezeichnung: Evia

ევია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ζάκυνθος

Äquivalente Bezeichnung: Zakynthos

ზაკინთოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ηλεία

Äquivalente Bezeichnung: Ilia

ილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ημαθία

Äquivalente Bezeichnung: Imathia

იმათია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ήπειρος

Äquivalente Bezeichnung: Epirus

იპიროს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ηράκλειο

Äquivalente Bezeichnung: Heraklion

ირაკლიო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θάσος

Äquivalente Bezeichnung: Thasos

თასოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θαψανά

Äquivalente Bezeichnung: Thapsana

თაფსანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θεσσαλία

Äquivalente Bezeichnung: Thessalia

თესალია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θεσσαλονίκη

Äquivalente Bezeichnung: Thessaloniki

თესალონიკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θήβα

Äquivalente Bezeichnung: Thiva

თივა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Θράκη

Äquivalente Bezeichnung: Thrace

თრაკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ικαρία

Äquivalente Bezeichnung: Ikaria

იკარია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ίλιον

Äquivalente Bezeichnung: Ilion

ილიონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ίσμαρος

Äquivalente Bezeichnung: Ismaros

ისმაროს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ιωάννινα

Äquivalente Bezeichnung: Ioannina

იოანინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Καβάλα

Äquivalente Bezeichnung: Kavala

კავალა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Καρδίτσα

Äquivalente Bezeichnung: Karditsa

კარდიცა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κάρυστος

Äquivalente Bezeichnung: Karystos

კარისტოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Καστοριά

Äquivalente Bezeichnung: Kastoria

კასტორია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κέρκυρα

Äquivalente Bezeichnung: Corfu

კერკირა ან კორფუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κίσσαμος

Äquivalente Bezeichnung: Kissamos

კისამოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κλημέντι

Äquivalente Bezeichnung: Klimenti

კლიმენტი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κοζάνη

Äquivalente Bezeichnung: Kozani

კოზანი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κοιλάδα Αταλάντης

Äquivalente Bezeichnung: Atalanti Valley

კილადა ატალანდის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κόρινθος

Äquivalente Bezeichnung: Κορινθία / Korinthos / Korinthia

კორინთოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κρανιά

Äquivalente Bezeichnung: Krania

კრანია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κραννώνα

Äquivalente Bezeichnung: Krannona

კრანონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κρήτη

Äquivalente Bezeichnung: Crete

კრიტი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Κυκλάδες

Äquivalente Bezeichnung: Cyclades

კიკლადეს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Kως

Äquivalente Bezeichnung: Κοs

კოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Λακωνία

Äquivalente Bezeichnung: Lakonia

ლაკონია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Λασίθι

Äquivalente Bezeichnung: Lasithi

ლასითი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Λέσβος

Äquivalente Bezeichnung: Lesvos

ლესვოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Λετρίνοι

Äquivalente Bezeichnung: Letrini

ლეტრინი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Λευκάδα

Äquivalente Bezeichnung: Lefkada

ლევკადა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ληλάντιο Πεδίο

Äquivalente Bezeichnung: Lilantio Pedio / Lilantio Field

ლილანტიო პედიო / ლილანტიო ფილდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μαγνησία

Äquivalente Bezeichnung: Magnisia

მაგნისია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μακεδονία

Äquivalente Bezeichnung: Macedonia

მაკედონია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μαντζαβινάτα

Äquivalente Bezeichnung: Mantzavinata

მანძავინატა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μαρκόπουλο

Äquivalente Bezeichnung: Markopoulo

მარკოპულო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μαρτίνο

Äquivalente Bezeichnung: Μartino

მარტინო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μεσσηνία

Äquivalente Bezeichnung: Messinia

მესინია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μεταξάτων

Äquivalente Bezeichnung: Metaxata

მეტაქსატონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μετέωρα

Äquivalente Bezeichnung: Meteora

მეტეორა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Μέτσοβο

Äquivalente Bezeichnung: Metsovo

მეტსოვო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Νέα Μεσημβρία

Äquivalente Bezeichnung: Nea Mesimvria

ნეა მესიმვრია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Οπούντια Λοκρίδας

Äquivalente Bezeichnung: Opountia Locris

ოპუნდია ლაკრივას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Παγγαίο

Äquivalente Bezeichnung: Paggeo / Pangeon

პაგეო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Παλλήνη

Äquivalente Bezeichnung: Pallini

პალინი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Παρνασσός

Äquivalente Bezeichnung: Parnasos

პარნასოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πέλλα

Äquivalente Bezeichnung: Pella

პელა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πελοπόννησος

Äquivalente Bezeichnung: Peloponnese

პელოპონისოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πιερία

Äquivalente Bezeichnung: Pieria

პიერია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πισάτις

Äquivalente Bezeichnung: Pisatis

პისატის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Αιγιαλείας

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Aigialia

პლაგიეს ეგიალიას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Αίνου

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Ainos

პლაგიეს ენუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Αμπέλου

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of ampelos

პლაგიეს აბელუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Βερτίσκου

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Vertiskos

პლაღიეს ვერტისკოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Κιθαιρώνα

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Kithaironas

პლაგიეს კითერონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Κνημίδας

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Knimida

პლაგიეს კნიმიდას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Πάικου

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Paiko

პლაგიეს პაიკუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Πάρνηθας

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Parnitha

პლაგიეს პარნითას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πλαγιές Πεντελικού

Äquivalente Bezeichnung: Slopes of Pendeliko / Βόρειες Πλαγιές Πεντελικού

პლაგიეს პენდელიკუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Πυλία

Äquivalente Bezeichnung: Pylia

პილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρέθυμνο

Äquivalente Bezeichnung: Rethimno

რეთიმნო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Αττικής

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Attiki

რეცინა ატიკის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Βοιωτίας

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Viotia

რეცინა ვიოტიას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Γιάλτρων

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Gialtra

რეცინა იალტრონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Εύβοιας

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Evoia

რეცინა ევიას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Θηβών (Βοιωτίας)

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Thebes (Voiotias)

რეტსინა თივონ (ვიოტიას)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Καρύστου

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Karystos

რეტსინა კარისტუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Κορωπίου / Ρετσίνα Κρωπίας

Äquivalente Bezeichnung: Ρετσίνα Κορωπίου Αττικής / Retsina of Koropi / Retsina of Koropi Attiki

რეცინა კოროპიუ / რეცინა კროპიას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Μαρκόπουλου (Αττικής)

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Markopoulo (Attiki)

რეცინა მარკოპულუ (ატიკის)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Μεγάρων

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Megara (Attiki)

რეცინა მეგარონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Μεσογείων (Αττικής)

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Mesogia (Attiki)

რეცინა მესოგიონ (ატიკის)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Παιανίας / Ρετσίνα Λιοπεσίου

Äquivalente Bezeichnung: Ρετσίνα Παιανίας Αττικής / Retsina of Paiania / Retsina of Paiania Attiki

რეცინა პეანიას / რეცინა ლიოპესიუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Παλλήνης

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Pikermi (Attiki)

რეცინა პალინის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Πικερμίου

Äquivalente Bezeichnung: Ρετσίνα Πικερμίου (Αττικής) / Retsina of Pikermi (Attiki)

რეცინა პიკერმიუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Σπάτων

Äquivalente Bezeichnung: Ρετσίνα Σπάτων (Αττικής) / Retsina of Spata (Attiki)

რეციან სპატონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ρετσίνα Χαλκίδας (Ευβοίας)

Äquivalente Bezeichnung: Retsina of Halkida (Evoia)

რეცინა ხალკიდას (ევიას)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Ριτσώνα

Äquivalente Bezeichnung: Ritsona

რიცონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Σέρρες

Äquivalente Bezeichnung: Serres

სერეს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Σιάτιστα

Äquivalente Bezeichnung: Siatista

სიატისტა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Σιθωνία

Äquivalente Bezeichnung: Sithonia

სითონია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Σπάτα

Äquivalente Bezeichnung: Spata

სპატა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Στερεά Ελλάδα

Äquivalente Bezeichnung: Sterea Ellada

სტერეა ელადა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Τεγέα

Äquivalente Bezeichnung: Tegea

ტეღეა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Τριφυλία

Äquivalente Bezeichnung: Trifilia

ტრიფილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Τύρναβος

Äquivalente Bezeichnung: Tyrnavos

ტირნავოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Φθιώτιδα

Äquivalente Bezeichnung: Fthiotida / Phthiotis

ფთიოტიდა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Φλώρινα

Äquivalente Bezeichnung: Florina

ფლორინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Χαλικούνα

Äquivalente Bezeichnung: Halikouna

ჰალიკოუნა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Χαλκιδική

Äquivalente Bezeichnung: Halkidiki

ჰალკიდიკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Χανιά

Äquivalente Bezeichnung: Chania

ქანია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

EL

Χίος

Äquivalente Bezeichnung: Chios

ხიოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Abona

აბონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Alella

ალელია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Alicante

ალიკანტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Almansa

ალმანსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Arabako Txakolina / Txakolí de Álava / Chacolí de Álava

არაბაკო ტსაკოლინა / ტსაკოლი დე ალავა / ჩაკოლი დე ალავა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Arlanza

არლანსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Arribes

არიბეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Aylés

აილეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Bierzo

ბიერსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Binissalem

ბინისალემ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Bizkaiko Txakolina / Chacolí de Bizkaia / Txakolí de Bizkaia

ბისკაიკო ტსაკოლინა / ჩაკოლი დე ბისკაია / ცაკოლი დე ბიზკაია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Bullas

ბულიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Calatayud

კალატაიუდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Calzadilla

კალცადილა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Campo de Borja

კამპო დე ბორხა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Campo de la Guardia

კამპო დე ლა გვარდია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Cangas

კანგას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Cariñena

კარინენია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Casa del Blanco

კასა დელ ბლანკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Cataluña

კატალუნია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Cava

კავა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Chacolí de Getaria / Getariako Txakolina / Txakolí de Getaria

ჩაკოლი დე ხეტარია / ხეტარიაკო ტსაკოლინა / ცაკოლი (ტსაკილი) დე გეტარია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Cigales

სეგალეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Conca de Barberà

კონკა დე ბარბერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Condado de Huelva

კონდადო დე უელვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Costers del Segre

კოსტერს დელ სეგრე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Dehesa del Carrizal

დეესა დელ კარისალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Dominio de Valdepusa

დომინიო დე ვალდეპუსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

El Hierro

ელ იერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

El Terrerazo

ელ ტერერასო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Empordà

ემპორდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Finca Élez

ფინკა ელეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Gran Canaria

გრან კანარია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Granada

გრანადა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Guijoso

გიხოსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Islas Canarias

ისლას კანარიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Jerez / Jerez-Xérès-Sherry / Sherry / Xérès

ხერეს / ხერეს-სერეს-სერი / სერი / სერეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Jumilla

ხუმილია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

La Gomera

ლა გომერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

La Mancha

ლა მანჩა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

La Palma

ლა პალმა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Lanzarote

ლანსაროტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Lebrija

ლებრიხა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Los Balagueses

ლოს ბალაგესეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Málaga

მალაგა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Manchuela

მანჩუელა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Manzanilla / Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

მანსანილია / მანსანილია-სანლუკარ დე ბარამედა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Méntrida

მენტრიდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Mondéjar

მონდეხარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Monterrei

მონტერეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Montilla-Moriles

მონტილია-მორილეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Montsant

მონტსანტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Navarra

ნავარა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Pago de Arínzano

პაგო დე არინსანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Pago de Otazu

პაგო დე ოტასუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Pago Florentino

პაგო ფლორენტინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Penedès

პენედესი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Pla de Bages

პლა დე ბახეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Pla i Llevant

პლა ი ლევანტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Prado de Irache

პრადო დე ირაჩე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Priorat

პრიორატ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Rías Baixas

რიას ბაისას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ribeira Sacra

რიბეირა საკრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ribeiro

რიბეირო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ribera del Duero

რიბერა დელ დუერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ribera del Guadiana

რიბერა დელ გვადიანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ribera del Júcar

რიბერა დელ ხუკარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Rioja

რიოხა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Rueda

რუედა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Sierra de Salamanca

სიერა დე სალამანკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Sierras de Málaga

სიერას დე მალაგა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Somontano

სომონტანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Tacoronte-Acentejo

ტაკორონტე -ასენტეხო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Tarragona

ტარაგონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Terra Alta

ტერა ალტა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Tierra de León

ტიერა დე ლეონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Tierra del Vino de Zamora

ტიერა დელ ვინო დე სამორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Toro

ტორო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Uclés

უკლეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Utiel-Requena

უტიელ-რეკენია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valdeorras

ვალდეორას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valdepeñas

ვალდეპენიას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valencia

ვალენსია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valle de Güímar

ვალიე დე გვიმარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valle de la Orotava

ვალიე დე ლა ოროტავა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valles de Benavente

ვალიეს დე ბენავენტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Valtiendas

ვალტიენდას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Vinos de Madrid

ვინოს დე მადრიდი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Ycoden-Daute-Isora

იკოდენ-დოტ-ისორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

Yecla

იეკლა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ES

3 Riberas

3 რიბერას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Altiplano de Sierra Nevada

ალტიპლანო დე სიერა ნევადა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Bailén

ბაილენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Bajo Aragón

ბახო არაგონი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Barbanza e Iria

ბარბანსა ე ირია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Betanzos

ბეტანსოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Cádiz

კადის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Campo de Cartagena

კამპო დე კარტახენა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Castelló

კასტელიო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Castilla

კასტილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Castilla y León

კასტილია ი ლეონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Córdoba

კორდობა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Costa de Cantabria

კოსტა დე კანტაბრია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Cumbres del Guadalfeo

კუმბრეს დელ გვადალფეო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Desierto de Almería

დესიერტო დე ალმერია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Extremadura

ეკსტრემადურა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Formentera

ფორმენტერა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ibiza / Eivissa

იბისა / ეივისა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Illes Balears

ილეს ბალეარს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Isla de Menorca / Illa de Menorca

ისლა დე მენორკა / ილია დე მენორკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Laderas del Genil

ლადერას დელ ხენილ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Laujar-Alpujarra

ლაუხარ-ალპუხარა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Liébana

ლიებანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Los Palacios

ლოს პალსიოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Mallorca

მალიორკა (მაიორკა)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Murcia

მურსია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Norte de Almería

ნორტე დე ალმერია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ribeiras do Morrazo

რიბეირას დუ მორასუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ribera del Andarax

რიბერა დელ ანდარაკს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ribera del Gállego-Cinco Villas

რიბერა დელ გალეგო-სინკო ვილიას

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ribera del Jiloca

რიბერა დელ ხილოკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Ribera del Queiles

რიბერა დელ კეილეს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Serra de Tramuntana-Costa Nord

სერა დე ტრამუნტანა კოსტა ნორდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Sierra Norte de Sevilla

სიერა ნორტე დე სევილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Sierra Sur de Jaén

სიერა სურ დე ხაენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Sierras de Las Estancias y Los Filabres

სიერას დე ლას ესტანსიას ი ლოს ფილაბრეს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Torreperogil

ტორეპეროხილ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Valdejalón

ვალდეხალონი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Valle del Cinca

ვალიე დელ სინკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Valle del Miño-Ourense / Val do Miño-Ourense

ბალიე დე მინიო-ოურენსე / ვალ დო მინიო-ოურენსე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Valles de Sadacia

ბალიეს დე სადასია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ES

Villaviciosa de Córdoba

ვილიავისიოსა დე კორდობა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Ajaccio

აჟასიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Aloxe-Corton

ალოქს-კორტონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace / Vin d'Alsace

ალზას / ვენ დ'ალზას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Altenberg de Bergbieten

ალზას გრან კრუ ალტენბერგ დე ბერბიტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Altenberg de Bergheim

ალზას გრანდ კრუ ალტენბერგ დე ბერგაიმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Altenberg de Wolxheim

ალზას გრან კრუ ალტენბერგ დე ვოლცჰეიმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Brand

ალზას გრან კრუ ბრენდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Bruderthal

ალზას გრან კრუ ბრუდენტალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Eichberg

ალზას გრან კრუ იშბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Engelberg

ალზას გრან კრუ ენგელბერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Florimont

ალზას გრან კრუ ფლორიმონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Frankstein

ალზას გრან კრუ ფრანკშტეინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Froehn

ალზას გრან კრუ ფრო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Furstentum

ალზას გრან კრუ ფურშტენტუმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Geisberg

ალზას გრან კრუ გისბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Gloeckelberg

ალზას გრან კრუ გლოკოლბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Goldert

ალზას გრან კრუ გოლბერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Hatschbourg

ალზას გრან კრუ ეჩბურგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Hengst

ალზას გრან კღუ ენგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kaefferkopf

ალზას გრანდ კრუ კეფერკოფ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kanzlerberg

ალზას გრან კრუ განზლერბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kastelberg

ალზას გრან კრუ კასტელბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kessler

ალზას გრან კრუ კესლერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kirchberg de Barr

ალზას გრან კრუ კირბერ დე ბარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kirchberg de Ribeauvillé

ალზას გრან კრუ ქიშბერგ დე რიბუვილე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Kitterlé

ალზას გრან კრუ კიტერლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Mambourg

ალზას გრან კრუ მამბურგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Mandelberg

ალზას გრან კრუ მანდელბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Marckrain

ალზას გრან კრუ მაკრენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Moenchberg

ალზას გრან კრუ მონჩბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Muenchberg

ალზას გრან კრუ მუნჩბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Ollwiller

ალზას გრან კრუ ოლვილერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Osterberg

ალზას გრან კრუ ოსტერბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Pfersigberg

ალზას გრან კრუ ფერსიგბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Pfingstberg

ალზას გრან კრუ ფინსბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Praelatenberg

ალზას გრან კრუ პრელტენბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Rangen

ალზას გრან კრუ რანგენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Rosacker

ალზას გრან კრუ როსაკერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Saering

ალზას გრან კრუ საერინგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Schlossberg

ალზას გრან კრუ შლოსბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Schoenenbourg

ალზას გრან კრუ შონენბურგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Sommerberg

ალზას გრან კრუ სომერბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Sonnenglanz

ალზას გრან კრუ სონენგლაზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Spiegel

ალზას გრან კრუ სპიგელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Sporen

ალზას გრან კრუ სპორენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Steinert

ალზას გრან კრუ სტენეღ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Steingrubler

ალზას გრან კრუ შტეინგრუბლერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Steinklotz

ალზას გრან კრუ სშეინკლოტზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Vorbourg

ალზას გრან კრუ ვორბურგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Wiebelsberg

ალზას გრან კრუ ვიებელსბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Wineck-Schlossberg

ალზას გრან კრუ ვინეკ შლოზბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Winzenberg

ალზას გრან კრუ ვინზენბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Zinnkoepflé

ალზას გრან კრუ ზინკომფლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Alsace Grand cru Zotzenberg

ალზას გრანდ კრუ ზოტცენბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Anjou

ანჟუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Anjou-Coteaux de la Loire

ანჟუ კოტო დე ლა ლუარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Anjou Villages

ანჟუ ვილაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Anjou Villages Brissac

ანჟუ ვილაჟ ბრისაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Arbois

არბუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Auxey-Duresses

ოქსე დურეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bandol

ბანდოლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Banyuls

ბანიულს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Banyuls grand cru

ბანიულს გრან კრუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Barsac

ბარსაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bâtard-Montrachet

ბეტარ-მონტრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Béarn

ბერნ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Beaujolais

ბოჟოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Beaumes de Venise

ბომ დე ვენის

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Beaune

ბონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bellet / Vin de Bellet

ბელე / ვან დე ბელე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bergerac

ბერჟერაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

ბიენვენუეს-ბატარ-მონტრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Blagny

ბლანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Blanc Fumé de Pouilly / Pouilly-Fumé

ბლან ფუმე დე პუი / პუი ფუმე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Blaye

ბლეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bonnes-mares

ბონ მარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bonnezeaux

ბონეზო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bordeaux

ბორდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bordeaux supérieur

ბორდო სუპერიორ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourg / Bourgeais / Côtes de Bourg

ბურ / ბურჟე / კოტ დე ბურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgogne

ბურგონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgogne aligoté

ბურგონ ალიგოტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgogne grand ordinaire / Bourgogne ordinaire / Coteaux Bourguignons

ბურგონ გრანდ ორდინერ / ბურგონ ორდინერ / კოტო ბურგინონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgogne mousseux

ბურგონ მუსე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgogne Passe-tout-grains

ბურგონ პას-ტუ-გრენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bourgueil

ბურგეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bouzeron

ბუზრონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Brouilly

ბრუიი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Brulhois

ბრულუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Bugey

ბუჟე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Buzet

ბუზე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cabardès

კაბარდე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cabernet d'Anjou

კაბერნე დანჟუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cabernet de Saumur

კაბერნე დე სამურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cadillac

კადილაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cahors

კაორ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cairanne

კერან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Canon Fronsac

კანონ ფრონსაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cassis

კასის

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cérons

სერონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chablis

შაბლი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chablis grand cru

შაბლი გრანდ კრუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chambertin

შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chambertin-Clos de Bèze

შამბერტა კლო დე ბეზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chambolle-Musigny

შამბოლ მიუზინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Champagne

შამპან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chapelle-Chambertin

შაპელ-შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Charlemagne

შარლემან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Charmes-Chambertin

შარმ-შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chassagne-Montrachet

შასან-მონტრაშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Château-Chalon

შატო-შალონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Château-Grillet

შატო გრიიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Châteaumeillant

შატომეიან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Châteauneuf-du-Pape

შატონეფ-დიუ-პაპ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Châtillon-en-Diois

შატიონ ან-დიუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chénas

შენა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chevalier-Montrachet

მონტრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cheverny

შავერნი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chinon

შინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chiroubles

შირუბლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Chorey-lès-Beaune

შორე ლე ბონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clairette de Bellegarde

კლერეტ დე ბელგარდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clairette de Die

კლერეტ დე დი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clairette du Languedoc

კლერე დუ ლანგდოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clos de la Roche

კლო დე ლა როშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clos de Tart

კლო დე ტარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clos de Vougeot / Clos Vougeot

კლო დე ვუჟო / კლო ვუჟო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clos des Lambrays

კლო დე ლამბრე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Clos Saint-Denis

კლო სენ-დენი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Collioure

კოლიურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Condrieu

კონდრიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Corbières

კორბიერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Corbières-Boutenac

კორბიერ ბუტენაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cornas

კორნა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Corse / Vin de Corse

კოღს / ვენ დე კოღს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Corton

კორტონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Corton-Charlemagne

კორტონ-შარლემან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Costières de Nîmes

კოსტიერ დე ნიმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte de Beaune

კოტ დე ბონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte de Beaune-Villages

კოტ დე ბონ-ვილაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte de Brouilly

კოტ დე ბრუი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte de Nuits-Villages / Vins fins de la Côte de Nuits

კოტ დე ნუი ვილაჟ / ვენ ფან დე ლა კოტ დე ნუი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte Roannaise

კოტ როანეზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côte Rôtie

კოტ როტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux champenois

კოტო შამპენუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux d'Aix-en-Provence

კოტო დ’ექს-ან-პროვანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux d'Ancenis

კოტო დ'ანსენი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux de Die

კოტო დე დი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux de l'Aubance

კოტ დე ლობანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux de Saumur

კოტო დო სომიურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Giennois

კოტო დიუ ჟიენუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Languedoc / Languedoc

კოტო დუ ლანგედოკ / ლანგედოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Layon

კოტო დუ ლეიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Loir

კოტ დუ ლუარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Lyonnais

კოტო დიუ ლიონე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Quercy

კოტო დიუ კერსი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux du Vendômois

კოტ დუ ვანდომუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Coteaux Varois en Provence

კოტო ვარუა ან პროვანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes d'Auvergne

კოტ დ'ოვერნ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Bergerac

კოტ დ’ოვერნ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Blaye

კოტ დე ბლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Bordeaux

კოტ დე ბორდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire

კოტ დე ბორდო სენ მაკერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Duras

კოტ დე დიურას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Millau

კოტ დე მიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Montravel

კოტ დე მონრაველ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Provence

კოტ დე პროვანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes de Toul

კოტ დე ტულ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Forez

კოტ დიუ ფორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Jura

კოტ დუ ჟუღა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Marmandais

კოტ დიუ მარმანდე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Rhône

კოტ დიუ რონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Rhône Villages

კოტ დუ რონ ვილაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Roussillon

კოტ დიუ რუსიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Roussillon Villages

კოტ დუ ღუსიიონ ვილაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Côtes du Vivarais

კოტ დიუ ვივარე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Cour-Cheverny

კურ შევერნი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant d'Alsace

კრემან დ’ალზას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant de Bordeaux

კრემან დე ბორდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant de Bourgogne

კრემან დე ბურგონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant de Die

კრემან დე დი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant de Limoux

კრემან დე ლიმუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant de Loire

კრემან დე ლუარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crémant du Jura

კრემან დიუ ჟიურა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Criots-Bâtard-Montrachet

კრიო-ბატარ-მონტრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Crozes-Hermitage / Crozes-Ermitage

კროზ-ერმიტაჟ / კროს ერმიტაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Echezeaux

ეშეზუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Entraygues - Le Fel

ანტრეგ ლე ფელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Entre-Deux-Mers

ანტრ დე-მერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Estaing

ესტან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Faugères

ფოჟერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fiefs Vendéens

ფიეფ ვანდენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fitou

ფიტუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fixin

ფიხენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fleurie

ფლერი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Floc de Gascogne

ფლოკ დე გასკონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fronsac

ფროსნაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Frontignan / Vin de Frontignan / Muscat de Frontignan

ფრონტინიან / ვინ დე ფრონტინიან / მუსკა დე ფრონტინიან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Fronton

ფრონტონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Gaillac

გაიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Gaillac premières côtes

გაიაკ პრემიერ კოტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Gevrey-Chambertin

ჟევრი-შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Gigondas

ჟიგონდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Givry

ჟივრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Grand Roussillon

გრან რუსიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Grands-Echezeaux

გრან ეშეზო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Graves

გრავ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Graves de Vayres

გრავ დე ვერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Graves supérieures

გრავ სუპერიერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Grignan-les-Adhémar

გრინან-ლეზ-ადემარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Griotte-Chambertin

გრიოტ- შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Gros plant du Pays nantais

გრო პლან დიუ პეი ნანტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Haut-Médoc

ო-მედოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Haut-Montravel

ო მონტრაველ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Haut-Poitou

ო-პუატო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Hermitage / Ermitage / L'Ermitage / L'Hermitage

ერმიტაჟ / ერმიტაჟ / ლ'ერმიტაჟ / ლ'ერმიტაჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Irancy

ირანსი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Irouléguy

ირულეგი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Jasnières

ჟასნიერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Juliénas

ჟულიენა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Jurançon

ჟურანსონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

La Clape

ლა კლაპ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

La Grande Rue

ლა გრანდ რიუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

La Romanée

ლა რომანე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

La Tâche

ლა ტაშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Ladoix

ლადუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Lalande-de-Pomerol

ლალანდ დე პომეღოლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Latricières-Chambertin

ლატრისიერ-შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Les Baux de Provence

ლე ბო დე პროვანს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

L'Etoile

ლ'ეტუალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Limoux

ლიმუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Lirac

ლირაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Listrac-Médoc

ლისტრაკ-მედოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Loupiac

ლუპიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Luberon

ლუბერონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Lussac Saint-Emilion

ლუსაკ სან ემილიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Mâcon

მაკონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Macvin du Jura

მაკვენ დიუ ჟიურა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Madiran

მადირან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Malepère

მალპერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Maranges

მარანჟ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Marcillac

მარსიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Margaux

მარგო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Marsannay

მარსანე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Maury

მორი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Mazis-Chambertin

მაზი-შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Mazoyères-Chambertin

მეზუაიერ შამბერტენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Médoc

მედოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Menetou-Salon

მენტუ სალონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Mercurey

მერკური

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Meursault

მერსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Minervois

მინერვუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Minervois-la-Livinière

მინერვუა-ლა-ლიმინიერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Monbazillac

მონბაზიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Montagne-Saint-Emilion

მონტან სან ემილიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Montagny

მონტანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Monthélie

მონტელიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Montlouis-sur-Loire

მონ ლუი სუღ ლუაღ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Montrachet

მონრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Montravel

მონრაველ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Morey-Saint-Denis

მორი-სენ-დენი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Morgon

მორგონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Moselle

მოზელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Moulin-à-Vent

მულენ-ა-ვან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Moulis / Moulis-en-Médoc

მული / მული ენ მედოკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscadet

მუსკადე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscadet Coteaux de la Loire

მუსკადე კოტო დე ლა ლუარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscadet Côtes de Grandlieu

მუსკადე კოტ დე გრანლუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscadet Sèvre et Maine

მუსკადე სევრ ე მენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat de Beaumes-de-Venise

მუსკა დე ბომ-დე-ვენიზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat de Lunel

მუსკა დე ლუნელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat de Mireval

მუსკა დე მირევალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat de Rivesaltes

მუსკა დე რივეზალტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat de Saint-Jean-de-Minervois

მუსკა დე სენ-ჟაკ დე მინერვუა -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Muscat du Cap Corse

მუსკა დიუ კაპ კორს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Musigny

მუზინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Nuits-Saint-Georges

ნუი სენ ჟორს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Orléans

ორლეან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Orléans - Cléry

ორლეან კლერი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pacherenc du Vic-Bilh

პაშრანკ დუ ვი-ბილ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Palette

პალეტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Patrimonio

პატრიმონიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pauillac

პოიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pécharmant

პეშარმან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pernand-Vergelesses

პერნო ვერჟლეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pessac-Léognan

პესაკ-ლეონან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Petit Chablis

პეტი შაბლი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Picpoul de Pinet

პიკპულ დე პინე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pierrevert

პიერევე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pineau des Charentes

პინო დე შარანტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pomerol

პომეროლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pommard

პომარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pouilly-Fuissé

პუი-ფუისე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pouilly-Loché

პუი-ლოშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pouilly-sur-Loire

პუი სურ ლუარ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Pouilly-Vinzelles

პუიი-ვენზელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Premières Côtes de Bordeaux

პრემიერ კოტ დე ბორდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Puisseguin Saint-Emilion

პუისგენ სან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Puligny-Montrachet

პულინი მონტრაშე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Quarts de Chaume

კარ დე შომ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Quincy

კენსი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rasteau

რასტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Régnié

რენიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Reuilly

როელი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Richebourg

რიშბურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rivesaltes

რივეზალტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Romanée-Conti

რომანე კონტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Romanée-Saint-Vivant

რომანე სენ ვივან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rosé d'Anjou

როზე დანჟუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rosé de Loire

ღოსე დე ლუაღ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rosé des Riceys

როზე დე რისი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rosette

როზეტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Roussette de Savoie

ღუსეტ დე სავუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Roussette du Bugey

რუსეტ დუ ბუჟე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Ruchottes-Chambertin

რუშოტ-შამბერტინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Rully

რული

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Amour

სენტ-ამურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Aubin

სენ ობენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Bris

სენ-ბრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Chinian

სენ-შინიან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Emilion

სან ემილიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Emilion Grand Cru

სან ემილიონ გრანდ კრუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Estèphe

სენტ-ესტეფ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Georges-Saint-Emilion

სან-ჟორჟ-სან- ემილიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Joseph

სენ-ჟოზეფ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Julien

სენ-ჟულიენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Mont

სენ მონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

სენ ნიკოლა დე ბურგეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Péray

სენ-პერე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Pourçain

სენ-პურსენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Romain

სენ ღომან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Sardos

სენტ სარდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saint-Véran

სენ-ვერან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Sainte-Croix-du-Mont

სენტ-კრუა დიუ მონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Sainte-Foy-Bordeaux

სენტ ფოი ბორდო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Sancerre

სანსერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Santenay

სანტენე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saumur

სომიურ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saumur-Champigny

სომუღ შამპენი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Saussignac

სოსინიაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Sauternes

სოტერნ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Savennières

სავანიეღ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Savennières Coulée de Serrant

სავენიერ კულე დე სერან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Savennières Roche aux Moines

სავენიერ როშ ო მუან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Savigny-lès-Beaune

სავინი ლე ბეუნ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Savoie / Vin de Savoie

სავუა / ვენ დე სავუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Seyssel

სეისელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Tavel

ტაველ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Terrasses du Larzac

ტერას დუ ლარზაკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Touraine

ტურენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Touraine Noble Joué

ტურენ ნობლ ჟუე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Tursan

ტურსან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Vacqueyras

ვაკირა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Valençay

ვალანსი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Ventoux

ვანტუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Vinsobres

ვანსობრ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Viré-Clessé

ვირე-კლესე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Volnay

ვოლნე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Vosne - Romanée

ვოსნ რომანე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Vougeot

ვუჟო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Vouvray

ვუვღე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

FR

Agenais

აჟნე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Alpes–de-Haute-Provence

ალპ დე ოტ პროვანს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Alpes-Maritimes

ალპ მარიტიმ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Alpilles

ალპიი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Ardèche

არდეშ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Ariège

არიეჟ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Atlantique

ატლანტიკ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Aude

ოდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Aveyron

ავერონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Bouches-du-Rhône

ბუშ დიუ რონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Calvados

კალვადოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Cévennes

სევენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Charentais

შარანტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Cité de Carcassonne

სიტე დე კარკასონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Collines Rhodaniennes

კოლინ როდანიენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Comté Tolosan

კონტე ტოლოზან

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Comtés Rhodaniens

კონტე როდანიენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côte Vermeille

კოტ ვერმეილ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux d’Ensérune

კოტო დ'ანსერუნ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de Coiffy

კოტო კუაფი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de Glanes

კოტო დე გლან

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de l'Ain

კოტო დე ლენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de l'Auxois

კოტო დე ლ’ოქსუა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de Narbonne

კოტო დე ნარბონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de Peyriac

კოტო დე პეირაკ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux de Tannay

კოტო დე ტანე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux des Baronnies

კოტო დე ბარონი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux du Cher et de l'Arnon

კოტო დიუ შერ ე დე ლ’არონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux du Libron

კოტო დიუ ლიბრონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Coteaux du Pont du Gard

კოტო დიუ პონ დიუ გარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes Catalanes

კოტ კატალან

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes de Gascogne

კოტ დე გასკონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes de la Charité

კოტ დე ლა შარიტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes de Meuse

კოტ დე მეზ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes de Thau

კოტ დე ტო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes de Thongue

კოტ დე ტონგ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes du Lot

კოტ დუ ლო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Côtes du Tarn

კოტ დიუ ტარნ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Drôme

დრომ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Duché d'Uzès

დიუშე დ’უზე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Franche-Comté

ფრანშ-კომტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Gard

გარდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Gers

ჟერ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Haute Vallée de l'Aude

ოტ ვალე დე ლ’ოდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Haute Vallée de l'Orb

ოტ ვალე დე ლ’ორბ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Haute-Marne

ოტ მარნ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Haute-Vienne

ოტ-ვიენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Hautes-Alpes

ოტ-ალპ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Île de Beauté

ილ დე ბოტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Isère

იზერ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Landes

ლამდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Lavilledieu

ლავიედიო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Le Pays Cathare

ლე პეი კატარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Maures

მორ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Méditerranée

მედიტერანე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Mont Caume

მონ კომ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Pays d'Hérault

პაი დ'ეროლ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Pays d'Oc

პეი დ'ოკ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Périgord

პერიგორ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Puy-de-Dôme

პუი დე დომ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Sable de Camargue

საბლ დე კამარგ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Saint-Guilhem-le-Désert

სენ გილემ ლე დეზერ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Sainte-Marie-la-Blanche

სან მარი ლა ბლანშ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Saône-et-Loire

სონ-ე-ლუარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Thézac-Perricard

პერიკარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Urfé

ურფე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Val de Loire

ვალ დე ლუარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vallée du Paradis

ვალე დიუ პარადი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vallée du Torgan

ვალე დუ ტორგან

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Var

ვარ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vaucluse

ვოკლიუზ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vicomté d'Aumelas

ვიკონტე დ’ომლა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vin des Allobroges

ვენ დე ალობროჟ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Vins de la Corrèze

ვენ დე ლა კორეზ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

FR

Yonne

იონ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

HR

Dalmatinska zagora

დალმატინსკა ზაგორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Dingač

დინგაჩ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Hrvatska Istra

ხრვატსკა ისტრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Hrvatsko Podunavlje

ხრვატსკო პოდუნავიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Hrvatsko primorje

ხრვატსკო პრიმორიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Istočna kontinentalna Hrvatska

ისტოჩნა კონტინენტალნა ხრვატსკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Moslavina

მოსლავინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Plešivica

პლეშივიცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Pokuplje

პოკუპლიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Prigorje-Bilogora

პრიგორიე - ბილოგორა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Primorska Hrvatska

პრიმორსკა ხრვატსკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Sjeverna Dalmacija

სიევერნა დალმაცია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Slavonija

სლავონია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Srednja i Južna Dalmacija

სრედნა ი იუჟნა დალმაცია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Zagorje – Međimurje

ზაგორიე მედჟიმურიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HR

Zapadna kontinentalna Hrvatska

ზაპადნა კონტინენტალნა ხრვატსკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Abruzzo

აბრუცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aglianico del Taburno

ალიანიკო დელ ტაბურნო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aglianico del Vulture

ალიანიკო დელ ვულტურე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aglianico del Vulture Superiore

ალიანიკო დელ ვულტურე სუპერიორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alba

ალბა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Albugnano

ალბუნიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alcamo

ალკამო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aleatico di Gradoli

ალეატიკო დი გრადოლი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aleatico di Puglia

ალეატიკო დი პულია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aleatico Passito dell'Elba / Elba Aleatico Passito

ალეატიკო პასიტო დელ ელბა / ელბა ალეატიკო პასიტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alezio

ალეციო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alghero

ალგერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alta Langa

ალტა ლანგა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Alto Adige / dell'Alto Adige / Südtirol / Südtiroler

ალტო ადიჯე / დელ'ალტო ადიჯე / სუდეტიორლა / სუდეტიორლერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Amarone della Valpolicella

ამარონე დელა ვალპოლიჩელა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Amelia

ამელია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Ansonica Costa dell'Argentario

ანსონიკა კოსტა დელ’არჯენტარიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aprilia

აპრილია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Arborea

არბორეა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Arcole

არკოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Assisi

ასიზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Asti

ასტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Atina

ატინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Aversa

ავერსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bagnoli di Sopra / Bagnoli

ვანიოლი დი სოპრა / ვანიოლი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bagnoli Friularo / Friularo di Bagnoli

ვანიოლი ფრიულარო / ფრიულარო დი ვანიოლი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barbaresco

ბარბარესკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barbera d'Alba

ბარბერა დ’ალბა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barbera d'Asti

ბარბერა დ'ასტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barbera del Monferrato

ბარბერა დელ მონფერატო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barbera del Monferrato Superiore

ბარბერა დელ მონფერატო სუპერიორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barco Reale di Carmignano

ბარკო რეალე დი კარმინიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bardolino

ბარდოლინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bardolino Superiore

ბარდოლინო სუპერიორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barletta

ბარლეტა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Barolo

ბაროლო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bianchello del Metauro

ბიანკელო დელ მეტაურო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bianco Capena

ბიანკო კაპენა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bianco dell'Empolese

ბიანკო დელ’ემპოლეზე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bianco di Custoza / Custoza

ბიანკო დი კუსტოცა / კუსტოცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bianco di Pitigliano

ბიანკო დი პიტილიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Biferno

ბიფერნო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bivongi

ბივონჯი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Boca

ბოკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bolgheri

ბოლგერი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bolgheri Sassicaia

ბოლგერი სასიკაია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bonarda dell'Oltrepò Pavese

ბონარდა დელ ოლტრეპო პავესე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bosco Eliceo

ბოსკო ელიჩეო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Botticino

ბოტიჩინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Brachetto d'Acqui / Acqui

ბრაკეტო დ’აკვი / აქუი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Bramaterra

ბრამატერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Breganze

ბრეგანცე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Brindisi

ბრინდიზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Brunello di Montalcino

ბრუნელო დი მონტალჩინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Buttafuoco / Buttafuoco dell'Oltrepò Pavese

ბუტაფუოკო / ბუტაფუოკო დელ ოლტრეპო პავესე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cacc'e mmitte di Lucera

კაჩე მიტე დე ლუჩერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cagliari

კალიარი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Calosso

კალოსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Campi Flegrei

კამპი ფლეგრეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Campidano di Terralba / Terralba

კამპიდანო დი ტერალბა / ტერალბა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Canavese

კანავეზე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Candia dei Colli Apuani

კანდია დეი კოლი აპუანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cannellino di Frascati

კანელინო დი ფრასკატი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cannonau di Sardegna

კანონაუ დი სარდენია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Capalbio

კაპალბიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Capri

კაპრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Capriano del Colle

კაპრიანო დელ კოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Carema

კარემა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Carignano del Sulcis

კარინიანო დელ სულჩის

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Carmignano

კარმინიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Carso / Carso - Kras

კარსო / კარსო -კრას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Casavecchia di Pontelatone

კაზავეკია დი პონტელატონე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Casteggio

კასტეჯო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castel del Monte

კასტელ დელ მონტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castel del Monte Bombino Nero

კასტელ დელ მონტე ბომბინო ნერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castel del Monte Nero di Troia Riserva

კასტელ დელ მონტე ნერო დი ტროია რიზერვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castel del Monte Rosso Riserva

კასტელ დელ მონტე როსო რიზერვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castel San Lorenzo

კასტელ სან ლორენცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Casteller

კასტელერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castelli di Jesi Verdicchio Riserva

კასტელი დე იესი ვერდიკიო რიზერვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Castelli Romani

კასტელი რომანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cellatica

ჩელატიკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cerasuolo d'Abruzzo

კერასუოლო დაბრუცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cerasuolo di Vittoria

კარასუოლო დი ვიტორია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cerveteri

ჩერვეტერი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cesanese del Piglio / Piglio

ჩეზანეზე დელ პილიო / პილიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cesanese di Affile / Affile

ჩეზანეზე დი აფილე / აფილე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cesanese di Olevano Romano / Olevano Romano

ჩეზანეზე დი ოლევანო რომანო / ოლევანო რომანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Chianti

კიანტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Chianti Classico

კიანტი კლასიკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cilento

ჩილენტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cinque Terre / Cinque Terre Sciacchetrà

ჩინკუე ტერე / ჩინკუე ტერე შაკეტრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Circeo

ჩირჩეო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cirò

ჩირო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Cisterna d'Asti

ჩიზერნა დ’ასტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colleoni / Terre del Colleoni

კოლეონი / ტერე დელ კოლეონი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Albani

კოლი ალბანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Altotiberini

კოლი ალტოტიბერინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Asolani - Prosecco / Asolo - Prosecco

კოლი ასოლანი-პროსეკო / აზოლო პროსეკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Berici

კოლი ბერიჩი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Bolognesi

კოლი ბოლონიესი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Bolognesi Classico Pignoletto

კოლი ბოლონიესი კლასიკო პინიოლეტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli d'Imola

კოლი დ’იმოლა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli del Trasimeno / Trasimeno

კოლი დელ ტრაზიმენო / ტრაზიმენო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli dell'Etruria Centrale

კოლი დელ’ეტრურია ჩენტრალე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli della Sabina

კოლი დელა საბინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Conegliano

კოლი დი კონელიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Faenza

კოლი დი ფაენცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Luni

კოლი დი ლუნი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Parma

კოლი დი პარმა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Rimini

კოლი დი რიმინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli di Scandiano e di Canossa

კოლი დი სკანდიანო ე დი კანოსა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Etruschi Viterbesi / Tuscia

კოლი ეტრუსკი ვიტებრეზი / ტუშა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Euganei

კოლი ეუგანეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colli Euganei Fior d'Arancio / Fior d'Arancio Colli Euganei

კოლი ეუგანეი ფიორ დი არანცო / ფიორ დი არანცო კოლი ეუგანეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Colli Lanuvini

კოლი ლანუვინი

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Colli Maceratesi

კოლი მაჩერატეზი

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Colli Martani

კოლი მარტანი

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Colli Orientali del Friuli Picolit

კოლი ორიენტალი დელ ფრიული პიკოლიტ

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Colli Perugini

კოლი პერუჯინი

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Colli Pesaresi

კოლი პესარესი

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Colli Piacentini

კოლი პიაჩენტინი

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Colli Romagna centrale

კოლი რომანია ჩენტრალე

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Colli Tortonesi

კოლი ტორტონეზი

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Collina Torinese

კოლინა ტორინეზე

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Colline di Levanto

კოლინე დი ლევანტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Colline Joniche Tarantine

კოლინე იონიკე ტარანტინე

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Colline Lucchesi

კოლინე ლუკეზი

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IT

Colline Novaresi

კოლინე ნოვარეზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Colline Saluzzesi

კოლინე სალუცეზი

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Collio Goriziano / Collio

კოლიო / კოლიო გორიციანო

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Conegliano Valdobbiadene - Prosecco / Conegliano - Prosecco / Valdobbiadene - Prosecco

კონელიანო ვალდობიადენე-პროსეკო / კონელიანო პროსეკო / ვალდობიადენე პროსეკო

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Cònero

კონერო

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Contea di Sclafani

კონტეა დი სკლაფანი

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Contessa Entellina

კონტესა ენტელინა

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Controguerra

კონტრო გუერა

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Copertino

კოპერტინო

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Cori

კორი

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Cortese dell'Alto Monferrato

კორტეზე დელ’ალტო მონფერატო

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Corti Benedettine del Padovano

კორტი ბენედეტინე დელ პადოვანო

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Cortona

კორტონა

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Costa d'Amalfi

კოსტა დ'ამალფი

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Coste della Sesia

კოსტე დე ლა სეზია

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Curtefranca

კურტეფრანკა

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Delia Nivolelli

დელია ნივოლელი

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Dogliani

დოლიანი

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Dolcetto d'Acqui

დოლჩეტო დ’აკვი

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Dolcetto d'Alba

დოლჩეტო დ’ალბა

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Dolcetto d'Asti

დოლჩეტო დ’ასტი

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Dolcetto di Diano d'Alba / Diano d'Alba

დოლჩეტო დი დიანო დ’ალბა / დიანო დ'ალბა

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Dolcetto di Ovada

დოლჩეტო დი ოვადა

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Dolcetto di Ovada Superiore / Ovada

დოლჩეტო დი ოვადა სუპერიორე / ოვადა

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Durello Lessini / Lessini Durello

დურელო ლესინი / ლესინი დურელო

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Elba

ელბა

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Eloro

ელორო

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Erbaluce di Caluso / Caluso

ერბალუჩე დი კალუზო / კალუზო

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Erice

ერიჩე

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Esino

ეზინო

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Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

ესტ! ესტ!! ესტ!!! დი მონტეფიასკონე

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Etna

ეტნა

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Etschtaler / Valdadige

ეტიშეტალერ / ვალდადიჯე

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Falanghina del Sannio

ფალანგინა დელ სანიო

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Falerio

ფალერიო

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Falerno del Massico

ფალერნო დელ მასიკო

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Fara

ფარა

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Faro

ფარო

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Fiano di Avellino

ფიანო დი აველინო

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Franciacorta

ფრანჩაკორტა

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Frascati

ფრასკატი

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Frascati Superiore

ფრასკატი სუპერიორე

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Freisa d'Asti

ფრეიზა დ’ასტი

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Freisa di Chieri

ფრეიზა დი კიერი

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Friuli Annia

ფრიული ანია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Friuli Aquileia

ფრიული აკვილეია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Friuli Colli Orientali

ფრიული კოლი ორიენტალი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Friuli Grave

ფრიული გრავე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Friuli Isonzo / Isonzo del Friuli

ფრიული იზონცო / ისონცო დელ ფრიული

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Friuli Latisana

ფრიული ლატიზანა

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Gabiano

გაბიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Galatina

გალატინა

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Galluccio

გალუჩო

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Gambellara

გამბელარა

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Garda

გარდა

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Garda Colli Mantovani

გარდა კოლი მანტოვანი

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Gattinara

გატინარა

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Gavi / Cortese di Gavi

გავი / კორტეზე დი გავი

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Genazzano

ჯენაცანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Ghemme

გემე

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Gioia del Colle

ჯოია დელ კოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Girò di Cagliari

ჯირო დი კალიარი

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Golfo del Tigullio - Portofino / Portofino

გოლფო დელ ტიგულიო-პორტოფინო / პორტოფინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Grance Senesi

გრანჩე სენეზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Gravina

გრავინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Greco di Bianco

გრეკო დი ბიანკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Greco di Tufo

გრეკო დი ტუფო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Grignolino d'Asti

გრინიოლინო დ’ასტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Grignolino del Monferrato Casalese

გრინიოლინო დელ მონტეფერატო კაზალეზე

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Grottino di Roccanova

გროტინო დი როკანოვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Gutturnio

გუტურნიო

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I Terreni di Sanseverino

ი ტერენი დი სანსევერინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Irpinia

ირპინია

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Ischia

ისკია

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Lacrima di Morro / Lacrima di Morro d'Alba

ლაკრიმა დი მორო / ლაკრიმა დი მორო დე'ალბა

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Lago di Caldaro / Caldaro / Kalterer / Kalterersee

ლაგო დი კალდარო / კალდარო / კალტერერ / კალტერერსეე

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Lago di Corbara

ლაგო დი კორბარა

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Lambrusco di Sorbara

ლამბრუსკო დი სორბარა

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Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

ლამბრუსკო გრასპაროსა დი კასტელვეტრო

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Lambrusco Mantovano

ლამბრუსკო მონტოვანო

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Lambrusco Salamino di Santa Croce

ლამბრუსკო სალამინო დი სანტა კროჩე

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Lamezia

ლამეცია

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Langhe

ლანგე

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Lessona

ლესონა

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Leverano

ლევერანო

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Lison

ლიზონ

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Lison-Pramaggiore

ლიზონ-პრამაჯორე

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Lizzano

ლიცანო

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Loazzolo

ლოაცოლო

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Locorotondo

ლოკოროტონდო

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Lugana

ლუგანა

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Malanotte del Piave / Piave Malanotte

მალანოტე დელ პიავე / პიავე მალანოტე

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Malvasia delle Lipari

მალვაზია დელე ლიპარი

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Malvasia di Bosa

მალვაზია დი ბოზა

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Malvasia di Casorzo d'Asti / Casorzo / Malvasia di Casorzo

მალვაზია დი კაზორცო დ’ასტი / კაზორცო / მალვასია დი კაზორცო

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Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

მალვაზია დი კასტელნუოვო დონ ბოსკო

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Mamertino di Milazzo / Mamertino

მამერტინო დი მილაცო / მამერტინო

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Mandrolisai

მანდროლიზაი

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Maremma toscana

მარემა ტოსკანა

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Marino

მარინო

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Marsala

მარსალა

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Martina / Martina Franca

მარტინა / მარტინა ფრანკა

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Matera

მატერა

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Matino

მატინო

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Melissa

მელისა

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Menfi

მენფი

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Merlara

მერლანა

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Modena / di Modena

მონტეკასტელი / დი მოდენა

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Molise / del Molise

მოლიზე / დელ მოლიზე

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Monferrato

მონფერატო

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Monica di Sardegna

მონიკა დი სარდენია

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Monreale

მონრეალე

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Montecarlo

მონტეკარლო

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Montecompatri Colonna / Colonna / Montecompatri

მონტეკომპატრი კოლონა / კოლონა / მონტეკომპატრი

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Montecucco

მონტეკუკო

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Montecucco Sangiovese

მონტეკუკო სანჯიოვეზე

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Montefalco

მონტეფალკო

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Montefalco Sagrantino

მონტეფალკო საგრანტინო

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Montello / Montello Rosso

მონტელო / მონტელო როსო

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Montello - Colli Asolani

მონტელო-კოლი ეზოლანი

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Montepulciano d'Abruzzo

მონტეპულცანო დაბრუცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Montepulciano d'Abruzzo Colline Teramane

მონტეპულჩანო დაბრუზო კოლინე ტერამენე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Monteregio di Massa Marittima

მონტერეჯო დი მასა მარიტიმა

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Montescudaio

მონტესკუდაიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Monti Lessini

მონტი ლესინი

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Morellino di Scansano

მორელინო დი სკანსანო

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Moscadello di Montalcino

მოსკადელო დი მონტალჩინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Moscato di Pantelleria / Pantelleria / Passito di Pantelleria

მოსკატო დი პანტელერია / პანტელერია / პასიტო დი პანტელერია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Moscato di Sardegna

მოსკატო დი სარდენია

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Moscato di Sennori / Moscato di Sorso / Moscato di Sorso - Sennori

მოსკატო დი სენორი / მოსკატო დი სორსო / მოსკატო დი სორსო სენორი

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Moscato di Trani

მოსკატო დი ტრანი

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Nardò

ნარდო

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Nasco di Cagliari

ნასკო დი კალიარი

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Nebbiolo d'Alba

ნებიოლო დ’ალბა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Negroamaro di Terra d'Otranto

ნეგროამარო დი ტერა დ'ონტრანტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Nettuno

ნეტუნო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Noto

ნოტო

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Nuragus di Cagliari

ნურაგუს დი კალიარი

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Offida

ოფიდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Olevano Romano

ოლევანო რომანო

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Oltrepò Pavese

ოლტრეპო პავეზე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Oltrepò Pavese metodo classico

ოლტრეპო პავესე მეტოდო კლასიკო

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Oltrepò Pavese Pinot grigio

ოლტრეპო პავესე პინო გრიჯო

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Orcia

ორჩა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Orta Nova

ორტა ნოვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Ortona

ორტონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Ortrugo

ორტუგო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Orvieto

ორვიეტო

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Ostuni

ოსტუნი

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Parrina

პარინა

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Penisola Sorrentina

პენისოლა სორენტინა

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Pentro di Isernia / Pentro

პენტრო დი იზერნია / პენტრო

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Pergola

პერგოლა

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Piave

პიავე

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Piemonte

პიემონტე

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Pinerolese

პინეროლეზე

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Pinot nero dell'Oltrepò Pavese

პინო ნერო დელ ოლტრეპო პავეზე

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Pomino

პომინო

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Pornassio / Ormeasco di Pornassio

პორნასიო / ორნეასკო დი პორნასიო

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Primitivo di Manduria

პრიმიტივო დი მანდურია

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Primitivo di Manduria Dolce Naturale

პრიმიტივო დი მანდურიადოლჩე ნატურალე

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Prosecco

პროსეკო

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Ramandolo

რამანდოლო

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Recioto della Valpolicella

რეჩოტო დელა ვალპოლიჩელა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Recioto di Gambellara

რეჩოტო დი გამბელარა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Recioto di Soave

რეჩოტო დი სოავე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Reggiano

რეჯანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Reno

რენო

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Riesi

რიეზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Riviera del Brenta

რივიერა დელ ბრენტა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Riviera del Garda Bresciano / Garda Bresciano

რივიერა დელ გარდა ბრეშანო / გარდა ბრეშანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Riviera ligure di Ponente

რივიერა ლიგურე დი პონენტე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Roero

როერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Roma

რომა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Romagna

რომანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Romagna Albana

რომანია ალბანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rosazzo

როზაცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Rossese di Dolceacqua / Dolceacqua

როსეზე დი დოლჩეაკვა / დოლჩეაკუა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Rosso Cònero

როსო კონერო

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Rosso della Val di Cornia / Val di Cornia Rosso

როსო დელა ვალ დი კორნია / ვალ დი კორნია როსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Rosso di Cerignola

როსო დი ჩერინიოლა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

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Rosso di Montalcino

როსო დი მონტალჩინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rosso di Montepulciano

როსო დი მონტეპულჩანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rosso di Valtellina / Valtellina rosso

როსო დი ვალტელინა / ვალტელინა როსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rosso Orvietano / Orvietano Rosso

როსო ორვიეტანო / ორვიეტანო როსო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rosso Piceno / Piceno

როსო პიჩენო / პიჩენო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Rubino di Cantavenna

რუბინო დი კანტავენა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Ruchè di Castagnole Monferrato

რუკე დი კასტანიოლე მონფერატო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

S. Anna di Isola Capo Rizzuto

სანტ ანა დი იზოლა კაპო რიცუტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Salaparuta

სალაპარუტა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Salice Salentino

სალიჩე სალენტინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sambuca di Sicilia

სამბუკა დი სიჩილია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Colombano al Lambro / San Colombano

სან კოლომბანო ალ ლამბრო / სან კოლომბანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Gimignano

სან ჯიმინიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Ginesio

სან ჯინეზიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Martino della Battaglia

სან მარტინო დელა ბატალია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Severo

სან სევერო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

San Torpè

სან ტორპე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sangue di Giuda / Sangue di Giuda dell'Oltrepò Pavese

ანგუე დი ჯიუდა / სანგუე დი ჯუდა დელ ოლტრეპო პავესე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sannio

სანიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sant'Antimo

სანტ’ანტიმო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Santa Margherita di Belice

სანტა მარგერიტა დი ბელიჩე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sardegna Semidano

სარდენია სემიდანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Savuto

სავუტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Scanzo / Moscato di Scanzo

სკანცო / მოსკატო დი სკანცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Scavigna

სკავინია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sciacca

შაკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Serenissima / Vigneti della Serenissima

სერენისიმა / ვინეტი დელა სერენისიმა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Serrapetrona

სერაპეტრონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sforzato di Valtellina / Sfursat di Valtellina

სფორცატო დი ვალტელინა / სფურსატ დი ვალტელინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sicilia

სიჩილია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Siracusa

სიცანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sizzano

სირაკუზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Soave

სოავე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Soave Superiore

სოავე სუპერიორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Sovana

სოვანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Spoleto

სპოლეტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Squinzano

სკვინცანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Strevi

სტრევი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Suvereto

სუვერეტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Tarquinia

ტარკვინია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Taurasi

ტაურაზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Tavoliere / Tavoliere delle Puglie

ტავოლიერე / ტავოლიერე დელე პულიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Teroldego Rotaliano

ტეროლდეგო როტალიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terra d'Otranto

ტერა დ'ონტრანტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terracina / Moscato di Terracina

ტერაჩინა / მოსკატო დი ტერაჩინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terratico di Bibbona

ტერატიკო დი ბიბონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre Alfieri

ტერე ალფიერი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre dell'Alta Val d'Agri

ტერე დელ’ალტა ვალ დ’აგრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre di Casole

ტერე დი კაზოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre di Cosenza

ტერე დი კოზენცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre di Offida

ტერე დი ოფიდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre di Pisa

ტერე დი პიზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Terre Tollesi / Tullum

ტერე ტოლეზი / ტულუმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Tintilia del Molise

ტინტილია დელ მოლიზე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Todi

ტოდი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Torgiano

ტორჯანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Torgiano rosso riserva

ტორჯანო როსო რიზერვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Trebbiano d'Abruzzo

ტრებიანო დ’აბრუცო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Trentino

ტრენტინო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Trento

ტრენტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Val d'Arbia

ვალ დ’არბია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Val d'Arno di Sopra / Valdarno di Sopra

ვალ დ'არნო დი სოპრა / ვალდარნო დი სოპრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Val di Cornia

ვალ დი კორნია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Val Polcèvera

ვალ პოლჩევერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valcalepio

ვალკალეპიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valdadige Terradeiforti / Terradeiforti

ვალდადიჯე ტერადეიფორტი / ტერადეიფორტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valdichiana toscana

ვალდიკიანა ტოსკანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valdinievole

ვალდინიევოლე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valle d'Aosta / Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა / ვალე დ'აოსტ / ვალე დ'ოსტ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valli Ossolane

ვალი ოსოლანე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valpolicella

ვალპოლიჩელა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valpolicella Ripasso

ვალპოლიჩელა რიპასო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valsusa

ვალსუზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valtellina Superiore

ვალტელინა სუპერიორე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Valtènesi

ვალტენესი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Velletri

ველეტრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Venezia

ვენეცია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Verdicchio dei Castelli di Jesi

ვერდიკიო დეი კასტელი დი იეზი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Verdicchio di Matelica

ვერდიკიო დი მატელიკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Verdicchio di Matelica Riserva

ვედიკიო დი მატელიკა რიზერვა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Verduno Pelaverga / Verduno

ვერდუნო პელავერგა / ვერდუნო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vermentino di Gallura

ვერმენტინო დი გალურა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vermentino di Sardegna

ვერმენტინო დი სარდენია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vernaccia di Oristano

ვერნაჩა დი ორისტანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vernaccia di San Gimignano

ვერნაჩა დი სან ჯიმინიანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vernaccia di Serrapetrona

ვერნაჩა დი სერაპეტრონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vesuvio

ვეზუვიო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vicenza

ვიჩენცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vignanello

ვინიანელო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Villamagna

ვილამანია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vin Santo del Chianti

ვინ სანტო დელ კიანტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vin Santo del Chianti Classico

ვინ სანტო დელ კიანტი კლასიკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vin Santo di Carmignano

ვინ სანტო დი კარმინანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vin Santo di Montepulciano

ვინ სანტო დი მონტეპულჩანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vino Nobile di Montepulciano

ვინ სანტო დი მონტეპულჩანო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Vittoria

ვიტორია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Zagarolo

ძაგაროლო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

IT

Allerona

ალერონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Alta Valle della Greve

ალტა ვალე დელა გრევე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Alto Livenza

ალტო ლივენცა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Alto Mincio

ალტო მინჩო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Anagni

ანანი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Arghillà

არგილა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Avola

ავოლა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Barbagia

ბარბაჯა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Basilicata

ბაზილიკატა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Benaco bresciano

ბენაკო ბრეშანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Beneventano / Benevento

ბენევენტანო / ბენევენტო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Bergamasca

ბერგამასკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Bettona

ბეტონა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Bianco del Sillaro / Sillaro

ბიანკო დელ სილარო / სილარო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Bianco di Castelfranco Emilia

ბიანკო დი კასტელფრანკო ემილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Calabria

კალაბრია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Camarro

კამარო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Campania

კამპანია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Cannara

კანარა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Catalanesca del Monte Somma

კატალანესკა დელ მონტე სომა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Civitella d'Agliano

ჩივიტელა დ’ალიანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli Aprutini

კოლი აპრუტინი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli Cimini

კოლი ჩიმინი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli del Limbara

კოლი ლიმბარა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli del Sangro

კოლი დელ სანგრო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli della Toscana centrale

კოლი დელა ტოსკანა ცენტრალე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli di Salerno

კოლი დი სალერნო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colli Trevigiani

კოლი ტრევიჯანი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Collina del Milanese

კოლინა დელ მილანეზე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colline del Genovesato

კოლინე დელ ჯენოვეზატო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colline Frentane

კოლინე ფრენტანე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colline Pescaresi

კოლინე პესკარეზი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colline Savonesi

კოლინე სავონეზი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Colline Teatine

კოლინე ტეატინე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Conselvano

კონსელვანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Costa Etrusco Romana

კოსტა ეტრუსკო რომანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Costa Toscana

კოსტა ტოსკანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Costa Viola

კოსტა ვიოლა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Daunia

დაუნია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

del Vastese / Histonium

დელ ვასტეზე / ისტონიუმ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

delle Venezie

დელე ვენეციე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Dugenta

დუჯენტა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Emilia / dell'Emilia

ემილია / დელ ემილია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Epomeo

ეპომეო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Fontanarossa di Cerda

ფონტანაროსა დი ჩერდა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Forlì

ფორლი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Fortana del Taro

ფორტანა დელ ტარო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Frusinate / del Frusinate

ფრუზინატე / დელ ფრუსინატე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Isola dei Nuraghi

იზოლა დეი ნურაგი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Lazio

ლაციო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Liguria di Levante

ლიგურია დი ლევენტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Lipuda

ლიპუდა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Locride

ლოკრიდე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Marca Trevigiana

მარკა ტრევიჯანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Marche

მარკე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Marmilla

მარმილა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Mitterberg

მიტერბერგ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Montecastelli

მონტეკასტელი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Montenetto di Brescia

მონტენეტო დი ბრეშა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Murgia

მურჯა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Narni

ნარნი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Nurra

ნურა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Ogliastra

ოლიასტრა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Osco / Terre degli Osci

ოსკო / ტერე დელი ოში

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Paestum

პაესტუმ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Palizzi

პალიცი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Parteolla

პარტეოლა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Pellaro

პელარო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Planargia

პლანარჯა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Pompeiano

პომპეიანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Provincia di Mantova

პროვინჩა დი მანტოვა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Provincia di Nuoro

პროვინჩა დი ნუორო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Provincia di Pavia

პროვინჩა დი პავია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Provincia di Verona / Verona / Veronese

პროვინჩა დი ვერონა / ვერონა / ვერონეზე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Puglia

პულია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Quistello

კვისტელო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Ravenna

რავენა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Roccamonfina

როკამონფინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Romangia

რომანჯა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Ronchi di Brescia

რონკი დი ბრეშა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Ronchi Varesini

რონკი ვარეზინი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Rotae

როტაე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Rubicone

რუბიკონე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Sabbioneta

საბიონეტა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Salemi

სალემი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Salento

სალენტო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Salina

სალინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Scilla

შილა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Sebino

სებინო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Sibiola

სიბიოლა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Spello

სპელო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Tarantino

ტარანტინო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terrazze dell'Imperiese

ტერაცე დელ იმპერიეზე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terrazze Retiche di Sondrio

ტერრაცე რეტიკე დი სონდრიო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre Aquilane / Terre de L'Aquila

ტერე აკვილანე / ტერე დე ლ'აქუილა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre del Volturno

ტერე დელ ვოლტურნო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre di Chieti

ტერე დი კიეტი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre di Veleja

ტერე დი ველეია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre Lariane

ტერე ლარიანე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Terre Siciliane

ტერე სიჩილიანე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Tharros

ტაროს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Toscano / Toscana

ტოსკანო / ტოსკანა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Trexenta

ტრექსენტა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Umbria

უმბრია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Val di Magra

ვალ დი მაგრა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Val di Neto

ვალ დი ნეტო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Val Tidone

ვალ ტიდონე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valcamonica

ვალკამონიკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valdamato

ვალდამატო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Vallagarina

ვალაგარინა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valle Belice

ვალე ბელიჩე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valle d'Itria

ვალე დ’იტრია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valle del Tirso

ვალე დელ ტირსო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Valli di Porto Pino

ვალი დი პორტო პინო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Veneto

ვენეტო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Veneto Orientale

ვენეტო ორიენტალე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Venezia Giulia

ვენეცია ჯულია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

IT

Vigneti delle Dolomiti / Weinberg Dolomiten

ვინეტი დელე დოლომიტენ / ვეინბერგ დოლომიტენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CY

Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης

Äquivalente Bezeichnung: Vouni Panayias - Ampelitis

ვუნი პანაგიას ამპელიტის

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Κουμανδαρία

Äquivalente Bezeichnung: Commandaria

კუმანდარია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού

Äquivalente Bezeichnung: Krasohoria Lemesou

კრასოხორია ლემესუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού - Αφάμης

Äquivalente Bezeichnung: Krasohoria Lemesou - Afames

კრასოხორია ლემესუ აფამის

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού - Λαόνα

Äquivalente Bezeichnung: Krasohoria Lemesou - Laona

კრასოხორია ლემესუ ლაონა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Λαόνα Ακάμα

Äquivalente Bezeichnung: Laona Akama

ლაუნა აკამა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Πιτσιλιά

Äquivalente Bezeichnung: Pitsilia

პიტსილია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CY

Λάρνακα

Äquivalente Bezeichnung: Larnaka

ლარნაკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CY

Λεμεσός

Äquivalente Bezeichnung: Lemesos

ლემესოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CY

Λευκωσία

Äquivalente Bezeichnung: Lefkosia

ლევკოსია

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CY

Πάφος

Äquivalente Bezeichnung: Pafos

პაფოს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

LU

Moselle Luxembourgeoise

მოსელ ლუქსემბურჟუაზ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Badacsony / Badacsonyi

ბადაჩონი / ბადაჩონიი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Balaton / Balatoni

ბალატონ / ბალატონი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Balaton-felvidék / Balaton-felvidéki

ბალატონ-ფელვიდეკ / ბალატონ -ფელვიდეკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Balatonboglár / Balatonboglári

ბალატონბოგლარ / ბალატონბოგლარი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Balatonfüred-Csopak / Balatonfüred-Csopaki

ბალატონფიურედ -ჩოპაკ / ბალატონფიურედ -ჩოპაკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Bükk / Bükki

ბუკ / ბუკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Csongrád / Csongrádi

ჩონგრად / ჩონგრადი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Debrői Hárslevelű

დებროი-ჰარშლეველიუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Duna / Dunai

დუნა / დუნაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Eger / Egri

ეგერ / ეგრი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Etyek-Buda / Etyek-Budai

ეტიეკ-ბუდა / ეტიეკ-ბუდაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Hajós-Baja

ჰაიოშ-ბაია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Izsáki Arany Sárfehér

იჟაკი არან შარფეჰერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Káli

კალი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Kunság / Kunsági

კუნშაგ / კუნშაგი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Mátra / Mátrai

მატრა / მატრაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Monor / Monori

მონორ / მონორი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Mór / Móri

მორ / მორი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Nagy-Somló / Nagy-Somlói

ნად-შომლო / ნად-შომლოი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Neszmély / Neszmélyi

ნესმეი / ნესზმელი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Pannon

პანნონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Pannonhalma / Pannonhalmi

პანონხალმა / პანონხალმი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Pécs

პეჩ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Somlói / Somló

შომლოი / შომლო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Sopron / Soproni

შოპრონ / შოპრონი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Szekszárd / Szekszárdi

სეკსზარდ / სეკსზარდი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Tihany / Tihanyi

ტიჰან / ტიჰანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Tokaj / Tokaji

ტოკაი / ტოკაიი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Tolna / Tolnai

ტოლნა / ტოლნაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Villány / Villányi

ვილან / ვილანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Zala / Zalai

ზალა / ზალაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

HU

Balatonmelléki

ბალატონმელეკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

HU

Duna-Tisza-közi

დუნა-ტისზა-კოზი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

HU

Dunántúli / Dunántúl

დუნანტული / დუნანტულ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

HU

Felső-Magyarországi / Felső-Magyarország

ფელშო-მადიარორსაგი / ფელსო-მაგიარორსაგ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

HU

Zempléni / Zemplén

ზემპლენი / ზემპლინ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

MT

Gozo / Għawdex

გოზო / გადექს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

MT

Malta

მალტა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

MT

Maltese Islands

მალტიზ აილენდზ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Mergelland

მერხელანდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

NL

Oolde

ოოლდე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

NL

Vijlen

ვეილენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

NL

Drenthe

დრენტე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Flevoland

ფლევოლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Friesland

ფრისლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Gelderland

გელდერლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Groningen

გრონინგენ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Limburg

ლიმბურგ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Noord-Brabant

ნორდ-ბრაბანტ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Noord-Holland

ნორდ-ჰოლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Overijssel

ოვერაისელ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Utrecht

უტრეხტ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Zeeland

ზელანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

NL

Zuid-Holland

ზად-ჰოლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

AT

Burgenland

ბურგენლენდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Carnuntum

ქარნუნთუმ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Eisenberg

აიზენბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Kamptal

ქამფთალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Kärnten

ქერნთენ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Kremstal

ქღემშტალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Leithaberg

ლაითაბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Mittelburgenland

მითელბურგენლენდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Neusiedlersee

ნოიზიდლერზეე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Neusiedlersee-Hügelland

ნოიზიდლერზეე ჰუგელანდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Niederösterreich

ნიდეროსთერაიხ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Oberösterreich

ობეროსთერრაიხ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Salzburg

ზალცბურგი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Steiermark

შთაიერმარკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Süd-Oststeiermark

ზუდბურგენლანდ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Südburgenland

ზუდ–ოშთაიერმარკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Südsteiermark

ზუდშთაიერმარკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Thermenregion

თერმენრეგიონ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Tirol

თიროლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Traisental

თღაიზენთალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Vorarlberg

ვორარლბერგ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Wachau

ვახაუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Wagram

ვაგრამ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Weinviertel

ვაინვირტელ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Weststeiermark

ვესშთაიერმარკ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Wien

ვინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

AT

Bergland

ბერგლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

AT

Steirerland

შთაიერერლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

AT

Weinland

ვაინლანდ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Alenquer

ალენკერ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Alentejo

ალენტეჟო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Arruda

არუდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Bairrada

ბაირადა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Beira Interior

ბეირა ინტერიორ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Biscoitos

ბისკოიტოშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Bucelas

ბუსელაშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Carcavelos

კარკაველოშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Colares

კოლარეშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Dão

დაო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

DoTejo

დოტეჟო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Douro

დოურო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Encostas d'Aire

ენკოსტას დ'აირე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Graciosa

გრასიოზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Lafões

ლაფოინეშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Lagoa

ლაგოა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Lagos

ლაგოშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Madeira / Madeira Wein / Madeira Wijn / Madeira Wine / Madera / Madère / Vin de Madère / Vinho da Madeira / Vino di Madera

მადეირა / მადეირა ვეინ / მადეირა ვაინ / მადეირა ვაინ / მადერა / მადერე / ვინ დე მადერე / ვინო და მადეირა / ვინო დი მადერა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Madeirense

მადეირენში

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Óbidos

ობიდუშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Palmela

პალმელა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Pico

პიკო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Portimão

პორტიმან

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Porto / Oporto / Port / Port Wine / Portvin / Portwijn / vin de Porto / vinho do Porto

პორტო / ოპორტუ / პორტ / პორტ ვაინ / პორტვინ / პორტვაინ / ვინ დე პორტო / ვინო დო პორტო

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Setúbal

სეტუბალ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Tavira

ტავირა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Távora-Varosa

ტავორა-ვაროზა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Torres Vedras

ტორეს ვედრაშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Trás-os-Montes

ტრას-ოს-მონტეს

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Vinho Verde

ვინო ვერდე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

PT

Açores

ასორის

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Alentejano

ალენტეჟანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Algarve

ალგარვე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Duriense

დურიენსე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Lisboa

ლიზბოა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Minho

მინო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Península de Setúbal

პენინსულა დე სეტუბალ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Tejo

ტეჟუ

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Terras Madeirenses

ტერას მადეირენსეს

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

PT

Transmontano

ტრანსმონტანო

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Aiud

აიუდი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Alba Iulia

ალბა იულია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Babadag

ბაბადაგი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Banat

ბანატ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Banu Mărăcine

ბანუ მარაჩინე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Bohotin

ბოჰოტინი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Cotești

კოტეშტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Cotnari

კოტნარი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Crișana

კრიშანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Dealu Bujorului

დეალუ ბუჟორულუი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Dealu Mare

დეალუ მარე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Drăgășani

დრაგაშანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Huși

ჰუში

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Iana

იანა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Iași

იაში

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Însurăței

ინსურაცეი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Lechința

ლეკინცა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Mehedinți

მეჰედინცი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Miniș

მინიშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Murfatlar

მურფატლარი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Nicorești

ნიკორეშტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Odobești

ოდობეშტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Oltina

ოლტინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Panciu

პანჩუ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Pietroasa

პიეტროასა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Recaș

რეკაშ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Sâmburești

სამბურეშტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Sarica Niculițel

სარიკა ნიკულიცელი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Sebeș-Apold

სებეშ - აპოლდი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Segarcea

სეგარჩა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Ștefănești

შტეფანეშტი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Târnave

ტარნავე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

RO

Colinele Dobrogei

კოლინელე დობროჯეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Crișanei

დეალურილე კრიშანეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Moldovei

დეალურილე მოლდოვეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Munteniei

დეალურილე მუნტენიეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Olteniei

დეალურილე ოლტენიეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Sătmarului

დეალურილე სეტმარულუი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Transilvaniei

დეალურილე ტრანსილვანიეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Vrancei

დეალურილე ვრანჩეი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Dealurile Zarandului

დეალურილე ზარანდულუი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Terasele Dunării

ტერასელე დუნერი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Viile Carașului

ვილე კარაშულუი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

RO

Viile Timișului

ვილე ტიმიშულუი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SI

Bela krajina

ბელა კრაიინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Belokranjec

ბელოკრანიეც

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Bizeljčan

ბიზელჩანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Bizeljsko Sremič

ბიზელისკო სრემიჩ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Cviček

ცვიჩეკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Dolenjska

დოლენისკა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Goriška Brda

გორიშკა ბრდა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Kras

კრას

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Metliška črnina

მეტლიშკა ჩრნინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Prekmurje

პრეკმურიე

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Slovenska Istra

სლოვენსკა ისტრა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Štajerska Slovenija

შტაიერსკა სლოვენია

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Teran

ტერანი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Vipavska dolina

ვიპავსკა დოლინა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SI

Podravje

პოდრავიე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SI

Posavje

პოსავიე

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SI

Primorska

პრიმორსკა

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SK

Južnoslovenská / Južnoslovenské / Južnoslovenský

იუჟნოსლოვენსკა / იუჟნოსლოვენსკე / იუჟნოსლოვენსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Karpatská perla

კარპატსკა პერლა

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Malokarpatská / Malokarpatské / Malokarpatský

მალოკარპატსკა / მალოკარპატსკე / მალოკარპატსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Nitrianska / Nitrianske / Nitriansky

ნიტრიანსკა / ნიტრიანსკე / ნიტრიანსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Skalický rubín

სკალიცკი რუბინ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Stredoslovenská / Stredoslovenské / Stredoslovenský

სტრედოსლოვენსკა / სტრედოსკლოვენსკე / სტრედოსლოვენსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj

ვინოხრადნიჩკა ობლასტ ტოკაი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Východoslovenská / Východoslovenské / Východoslovenský

ვიხოდოსკლოვენსკა / ვიხოდოსლოვენსკე / ვიხოდოსლოვენსკი

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SK

Slovenská / Slovenské / Slovenský

სლოვენსკა / სლოვენსკე / სლოვენსკი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

UK

Darnibole

დარნიბოლ

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

UK

English

ინგლიში (ინგლისური)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

UK

Welsh

ველში

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

UK

English Regional

ინგლიშ რეჯიონალი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

UK

Welsh Regional

ველშ რეჯიონალი

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

In der Europäischen Union zu schützende Weine Georgiens



Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

ახაშენი

Akhasheni

ატენური

Atenuri

გურჯაანი

Gurjaani

კახეთი (კახური)

Kakheti (Kakhuri)

კარდენახი

Kardenakhi

ხვანჭკარა

Khvanchkara

კოტეხი

Kotekhi

ქინძმარაული

Kindzmarauli

ყვარელი

Kvareli

მანავი

Manavi

მუკუზანი

Mukuzani

ნაფარეული

Napareuli

ხაშმის საფერავი

Saperavi Khashmi

სვირი

Sviri

თელიანი

Teliani

ტიბაანი

Tibaani

წინანდალი

Tsinandali

ტვიში

Tvishi

ვაზისუბანი

Vazisubani

TEIL B

In Georgien zu schützende Spirituosen der Europäischen Union



Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

Art des Erzeugnisses

BE

Balegemse jenever

ბალეჯემსე ჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE

Hasseltse jenever / Hasselt

ჰასელტსე ჟენევე / ჰასელტ

Spirituosen mit Wacholder

BE

O’ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

ო’დე ფლანდერ-ოსტ-ვლამსე გრანჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE

Peket-Pekêt / Pèket-Pèkèt de Wallonie

პეკეტ- პეკეტ / პეკეტ-პეკეტ დე ვალონი

Spirituosen mit Wacholder

BE NL

Jonge jenever/ jonge genever

ჟონჯე ჟენევე / ჟონჯე ჯენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL

Oude jenever / oude genever

უდე ჟენევე / უდე ჯენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL FR

Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Genièvre de grains / Graanjenever / Graangenever

ჟენიევრ დე გრენ / გრაანჟენევე / გრაანჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL FR DE

Genièvre / Jenever / Genever

ჟენიევრ/ჟენევე/ჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL FR DE

Genièvre aux fruits / Vruchtenjenever / Jenever met vruchten / Fruchtgenever

ჟენიევრ ო ფრუი / ფრუხტენჟენევერ / ჟენევერ მეტ ფრუხტენ / ფრუხტჯენევერ

Sonstige Spirituosen

BG

Бургаска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Бургас / Bourgaska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Bourgas

ბურგასკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ ბურგას / ბურგასკა მუსკატოვა რაკია/მუსკატოვა რაკია ბურგასიდან

Branntwein

BG

Карловска гроздова ракия / Гроздова Ракия от Карлово / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya from Karlovo

კარლოვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ კარლოვო / კარლოვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია კარლოვოდან

Branntwein

BG

Поморийска гроздова ракия / Гроздова ракия от Поморие / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya from Pomorie

პომორიისკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ პომორიე/ პომორიისკა გროზდოვა რაკია/ გროზდოვა რაკია პომორიედან

Branntwein

BG

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sliven)

სლივენსკა პერლა (სლი-ვენსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სლივენ) / სლივენსკა პერლა (სლივენსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია სლივენიდან

Branntwein

BG

Стралджанска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Стралджа / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Straldja

სტრალჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ სტრალჯა/ სტრალჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია სტრალჯადან

Branntwein

BG

Сунгурларска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сунгурларе / Sungurlarska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sungurlare

სუნგურლარსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სუნგურლარე / სუნგურლარსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია სუნგურლარიდან

Branntwein

BG

Сухиндолска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сухиндол / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya from Suhindol

სუხინდოლსკა გროზ-დოვა რაკია / გროზ-დოვა რაკია ოტ სუხინდოლ/ სუჰინდოლსკა გროზდოვა რაკია/გროზდოვა რაკია სუჰინდოლიდან

Branntwein

BG

Гроздова ракия от Търговище / Grozdova rakya ot Targovishte

გროზდოვა რაკია ოტ ტერგოვიშტე / გროზდოვა რაკია ოტ ტერგოვიშტე

Branntwein

BG

Карнобатска гроздова ракия / Гроздова ракия от Карнобат / Karnobatska grozdova rakya / Grozdova rakya ot Karnobat

კარნობატსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ კარნობატ / კარნობატსკა გროზდოვა რაკია/გროზდოვა რაკია ოტ კარნობატ

Branntwein

BG

Ловешка сливова ракия / Сливова ракия от Ловеч / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya from Lovech

ლოვეშკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ოტ ლოვეჩ / ლოვეშკა სლივოვა რაკია /სლივოვა რაკია ლოვეჩიდან

Obstbrand

BG

Троянска сливова ракия / Сливова ракия от Троян / Troyanska slivova rakya / Slivova rakya from Troyan

ტროიანსკა სლივოვა რაკია / სლივოვა რაკია ოტ ტროიან/ ტროიანსკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ტროიანიდან

Obstbrand

CZ

Karlovarská Hořká

კარლოვარსკა ჰორჟკა

Likör

DE

Emsländer Korn / Kornbrand

ემსლენდერ კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Haselünner Korn / Kornbrand

ჰაზელიუნერ კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Hasetaler Korn / Kornbrand

ჰაზეტალერ კორნ /კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Münsterländer Korn / Kornbrand

მიუნსტერლენდერ კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Sendenhorster Korn / Kornbrand

ზენდენჰორსტერ კორნ/კორბრანდ

Getreidespirituose

DE

Deutscher Weinbrand

დოიჩერ ვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

DE

Pfälzer Weinbrand

პფელცერ ვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

DE

Fränkischer Obstler

ფრენკიშერ ობსტლერ

Obstbrand

DE

Fränkisches Kirschwasser

ფრენკიშეს კირშვასერ

Obstbrand

DE

Fränkisches Zwetschgenwasser

ფრენკიშეს ცვეჩგენვასერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Kirschwasser

შვარცველდერ კირშვასსერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Mirabellenwasser

შვარცველდერ მირაბელენვასერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Williamsbirne

შვარცველდერ უილიამსბირნე

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

შვარცველდერ ცვეჩგენვასერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Himbeergeist

შვარცველდერ ჰიმბეერგაისთ

Geist

DE

Bayerischer Gebirgsenzian

ბაიერიშერ გებირგსენციან

Enzian

DE

Ostfriesischer Korngenever

ოსტფრიზიშერ კორნგენევერ

Spirituosen mit Wacholder

DE

Steinhäger

შტაინჰეგერ

Spirituosen mit Wacholder

DE

Rheinberger Kräuter

რაინბერგერ კროიტერ

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

DE

Bayerischer Kräuterlikör

ბაიერიშერ ქროითერლიქიორ

Likör

DE

Benediktbeurer Klosterlikör

ბენდიქტბოირერ კლოსთერლიქიორ

Likör

DE

Berliner Kümmel

ბერლინერ ქიუმელ

Likör

DE

Blutwurz

ბლუთვურც

Likör

DE

Chiemseer Klosterlikör

ქიმზეერ ქლოსთერლიქიორ

Likör

DE

Ettaler Klosterlikör

ეტალერ კლოსთერლიქიორ

Likör

DE

Hamburger Kümmel

ჰამბურგერ ქიუმელ

Likör

DE

Hüttentee

ჰიუთენთეე

Likör

DE

Münchener Kümmel

მიუნხენერ ქიუმელ

Likör

DE

Bärwurz

ბერვურც

Sonstige Spirituosen

DE

Königsberger Bärenfang

კოენიგსბერგერ ბერენფანგ

Sonstige Spirituosen

DE

Ostpreußischer Bärenfang

ოსტპროისიშერ ბერენფანგ

Sonstige Spirituosen

DE AT BE

Korn / Kornbrand

კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

EE

Estonian vodka

ესტონიან ვოდკა

Wodka

IE

Irish Whiskey/ Uisce Beatha Eireannach/ Irish Whisky (1)

აირიშ ვისკიი /ვისკე ბითე აირინაჰ /აირიშ ვისკი

Whisky / Whiskey

IE

Irish Cream

აირიშ კრიმ

Likör

IE

Irish Poteen / Irish Poitín

აირიშ პოტინ / აირიშ პოიტინ

Sonstige Spirituosen

EL

Τσικουδιά / Tsikoudia

ციკუდია / ციკუდია

Tresterbrand

EL

Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia of Crete

ციკუდია კრიტის / კრეტის ციკუდია

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο / Tsipouro

ციპურო / ციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro of Thessaly

ციპურო თესალიას / თესალიას ციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Μακεδονίας/ Tsipouro of Macedonia

ციპურო მაკედონიას / მაკედონიის ციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro of Tyrnavos

ციპურო ტირნავუ / ტირნავოს ციპურო

Tresterbrand

EL

Ούζο Θράκης / Ouzo of Thrace

უსო ტრაკის / ტრაკიას უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Καλαμάτας / Ouzo of Kalamata

უსო კალამატას / კალამატას უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μακεδονίας / Ouzo of Macedonia

უსო მაკედონიას / მაკედონიას უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μυτιλήνης / Ouzo of Mitilene

უსო მიტილინის / მიტილინის უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Πλωμαρίου / Ouzo of Plomari

უსო პლომარიუ / პლომარის უსო

Destillierter Anis

EL

Κίτρο Νάξου / Kitro of Naxos

კიტრო ნაქსუ / ნაქსოს კიტრო

Likör

EL

Κουμκουάτ Κέρκυρας / Koum Kouat of Corfu

კუმკუატ კერკირას / კორფუს კუმ კუატ

Likör

EL

Μαστίχα Χίου / Masticha of Chios

მაციხა ხიუ / კიოს მაციკა

Likör

EL

Τεντούρα / Tentoura

ტენდურა / ტენტურა

Likör

EL CY

Ouzo / Oύζο

უსო / უსო

Destillierter Anis

ES

Brandy de Jerez

ბრენდი დე ხერეს

Brandy- Weinbrand

ES

Brandy del Penedés

ბრენდი დელ პენდეს

Brandy- Weinbrand

ES

Orujo de Galicia

ორუხო დე გალისია

Tresterbrand

ES

Aguardiente de sidra de Asturias

აგუარდენტე დე სიდრა დე ასტურიას

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

ES

Gin de Mahón

ხინ დე მაონ

Spirituosen mit Wacholder

ES

Anís Paloma Monforte del Cid

ანის პალომა მონფორტე დელ სიდ

Spirituosen mit Anis

ES

Chinchón

ჩინჩონ

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas de Mallorca

იერბას დე მალიორკა

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas Ibicencas

იერბას იბისენკას

Spirituosen mit Anis

ES

Cantueso Alicantino

კანტუესო ალიკანტინო

Likör

ES

Licor café de Galicia

ლიკორ კაფე დე გალისია

Likör

ES

Licor de hierbas de Galicia

ლოკორ დე იერბას დე გალისია

Likör

ES

Palo de Mallorca

პალო დე მალიორკა

Likör

ES

Ratafia catalana

რატაფია კატალანა

Likör

ES

Aguardiente de hierbas de Galicia

აგუარდიენტე დე იერბას დე გალისია

Sonstige Spirituosen

ES

Aperitivo Café de Alcoy

აპერიტივო კაფე დე ალკოი

Sonstige Spirituosen

ES

Herbero de la Sierra de Mariola

ერბერო დე ლა სიერა დე მარიოლა

Sonstige Spirituosen

ES

Pacharán Navarro

პაჩარან ნავარო

Sonstige Spirituosen

ES

Ronmiel de Canarias

რონმიელ დეკანარიას

Sonstige Spirituosen

FR

Rhum de la Guadeloupe

რომ დე ლა გვადელუპ

Rum

FR

Rhum de la Guyane

რომ დე ლა გუიან

Rum

FR

Rhum de la Martinique

რომ დე ლა მარტინიკ

Rum

FR

Rhum de la Réunion

რომ დე ლა რეუნიონ

Rum

FR

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

რომ დე სიუკრერი დე ლა ბე დიუ გალიონ

Rum

FR

Rhum des Antilles françaises

რომ დეზ ანტიი ფრანცეზ

Rum

FR

Rhum des départements français d'outre-mer

რომ დე დეპარტემან ფრანცე დ’უტრ-მერ

Rum

FR

Whisky alsacien / Whisky d'Alsace

ვისკი ალზასიენ/ვისკი დ’ალზას

Whisky / Whiskey

FR

Whisky breton / Whisky de Bretagne

ვისკი ბრეტონ/ვისკი დე ბრეტან

Whisky / Whiskey

FR

Armagnac (Die Bezeichnung ‚Armagnac‘ kann durch die folgenden Begriffe ergänzt werden:

— Bas-Armagnac

— Haut-Armagnac

— Armagnac-Ténarèze

— Blanche Armagnac)

არმანიაკ

— ბა-არმანიაკ

— ო-არმანიაკ

— არმანიაკ-ტენარეზ

— ბლანშ არმანიაკ

Branntwein

FR

Cognac (Die Bezeichnung ‚Cognac‘ kann durch die folgenden Begriffe ergänzt werden:

— Fine

— Grande Fine Champagne

— Grande Champagne

— Petite Fine Champagne

— Petite Champagne

— Fine Champagne

— Borderies

— Fins Bois

— Bons Bois)

კონიაკ (სახელი 'კონიაკი' შეიძლება გავრცობილ იქნას შემდეგი ტერმინებით:

— ფინ

— გრანდ ფინ შამპან

— გრანდ შამპან

— პეტიტ ფინ შამპან

— პეტიტ შამპან

— ფინ შამპან

— ბორდერი

— ფენ ბუა

— ბონ ბუა)

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie de Cognac

ო-დე-ვი დე კონიაკ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de Faugères

ო-დე-ვი დე ფოჟერ

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie de vin de la Marne

ო-დე-ვი დე ვენ დე ლა მარნ

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie de vin des Côtes‐du‐Rhône

ო-დე-ვი დე ვენ დე კოტ-დიუ-რონ

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie de vin originaire du Bugey

ო-დე-ვი დე ვენ ორიჟინერ დიუ ბიუჟეი

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie de vin originaire du Languedoc

ო-დე-ვი დე ვენ ორიჟინერ დიუ ლანგედოკ

Branntwein

FR

Eau‐de‐vie des Charentes

ო-დე-ვი დე შარანტ

Branntwein

FR

Fine Bordeaux

ფინ ბორდო

Branntwein

FR

Fine de Bourgogne

ფინ დე ბურგონ

Branntwein

FR

Marc d'Alsace Gewürztraminer

მარკ დ’ალზას გევიურცტრამინერ

Tresterbrand

FR

Marc d'Auvergne

მარკ დ’ოვერნ

Tresterbrand

FR

Marc de Bourgogne / Eau‐de‐vie de marc de Bourgogne

მარკ დე ბურგონ / ო-დე-ვი დე მარკ დე ბურგონ

Tresterbrand

FR

Marc de Champagne / Eau-de-vie de marc de Champagne

მარკ დე შამპან / ო-დე-ვი დე მარკ დე შამპან

Tresterbrand

FR

Marc de Provence

მარკ დე პროვანს

Tresterbrand

FR

Marc de Savoie

მარკ დე სავუა

Tresterbrand

FR

Marc des Côtes-du-Rhône / Eau‐de‐vie de marc des Côtes du Rhône

მარკ დე კოტ-დიუ-რონ / ო-დე-ვი დე მარკ დე კოტ დიუ რონ

Tresterbrand

FR

Marc du Bugey

მარკ დუ ბიუჟი

Tresterbrand

FR

Marc du Jura

მარკ დიუ ჟი ურა

Tresterbrand

FR

Marc du Languedoc

მარკ დუ ლანგდოკ

Tresterbrand

FR

Framboise d'Alsace

ფრამბუაზ დ’ალზას

Obstbrand

FR

Kirsch d'Alsace

კირშ დ’ალზას

Obstbrand

FR

Kirsch de Fougerolles

კირშ დე ფუჟეროლ

Obstbrand

FR

Mirabelle d'Alsace

მირაბელ დ’ალზას

Obstbrand

FR

Mirabelle de Lorraine

მირაბელ დე ლორენ

Obstbrand

FR

Quetsch d'Alsace

კეტჩ დ’ალზას

Obstbrand

FR

Calvados

კალვადოს

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Calvados Domfrontais

კალვადოს დომფრონტე

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Calvados Pays d'Auge

კალვადოს პეი დ’ოჟ

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Eau‐de‐vie de cidre de Bretagne

ო-დე-ვი დე სიდრ დე ბრეტან

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Eau‐de‐vie de cidre de Normandie

ო-დ-ვი დე სიდრ დე ნორმანდი

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Eau‐de‐vie de cidre du Maine

ო-დე-ვი დე სიდრ დიუ მენ

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Eau‐de‐vie de poiré de Normandie

ო-დე-ვი დე პუარე დე ნორმანდი

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

FR

Ratafia de Champagne

რატაფია დე შამპან

Likör

FR

Cassis de Bourgogne

კასის დე ბურგონ

Crème de cassis

FR

Cassis de Dijon

კასის დე დიჟონ

Crème de cassis

FR

Cassis de Saintonge

კასის სენტონჟ

Crème de cassis

FR

Pommeau de Bretagne

პომო დე ბრეტან

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau de Normandie

პომო დე ნორმანდი)

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau du Maine

პომო დიუ მენ

Sonstige Spirituosen

FR

Genièvre Flandres Artois

ჟენიევრ ფლანდრ არტუა

Spirituosen mit Wacholder

FR IT

Génépi des Alpes / Genepì degli Alpi

ჟენეპი დეზ ალპ / ჯენეპი დელი ალპი

Likör

HR

Hrvatska loza

ხრვატსკა ლოზა

Obstbrand

HR

Hrvatska stara šljivovica

ხრვატსკა სტარა შლივოვიცა

Obstbrand

HR

Slavonska šljivovica

სლოვონსკა შლივოვიცა

Obstbrand

HR

Újfehértói meggypálinka

უიფეჰერტოი მეჯპალინკა

Obstbrand

HR

Zadarski maraschino

ზადარსკი მარასკინო

Maraschino / Marrasquino / Maraskino

HR

Hrvatska travarica

ხრვატსკა ტრავარიცა

Sonstige Spirituosen

HR

Hrvatski pelinkovac

ხარვატსკი პელინკოვაც

Likör

IT

Brandy italiano

ბრენდი იტალიანო

Brandy- Weinbrand

IT

Grappa

გრაპა

Tresterbrand

IT

Grappa di Barolo

გრაპა დი ბაროლო

Tresterbrand

IT

Grappa di Marsala

გრაპა დი მარსალა

Tresterbrand

IT

Grappa friulana / Grappa del Friuli

გრაპა ფრიულანა/ გრაპა ელ ფრიული

Tresterbrand

IT

Grappa lombarda / Grappa di Lombardia

გრაპა ლომბარდა/ გრაპა დი ლომბარდია

Tresterbrand

IT

Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

გრაპა პიემონტეზე/ გრაპა დელ პიემონტე

Tresterbrand

IT

Grappa Siciliana / Grappa di Sicilia

გრაპა სიჩილიანა/გრაპა დი სიჩილია

Tresterbrand

IT

Grappa trentina / Grappa del Trentino

გრაპა ტრენტინა/ გრაპა დელ ტრენტინო

Tresterbrand

IT

Grappa veneta / Grappa del Veneto

გრაპა ვენეტა/გრაპა დელ ვენეტო

Tresterbrand

IT

Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გრაპა/ გრაპა დელ’ალტო ადიჯე

Tresterbrand

IT

Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

აპრიკოტ ტრენტინო/ აპრიკოტ დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

დისტილატო დი მელე ტრენტინო/ დისტილატო დი მელე დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

კირშ ფრიულანო/ კირშვასერ ფრიულანო

Obstbrand

IT

Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

კირშ ტრენტინო/ კირშვასერ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto

კირშ ვენეტო/კირშვასერ ვენეტო

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Friuli‐Venezia Giulia

სლივოვიც დელ ფრი-ული-ვენეცია ჯულია

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Veneto

სლივოვიც დელ ვენეტო

Obstbrand

IT

Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

სლივოვიც ტრენტინო/ სლივოვიც დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გოლდენ დილიშეზ/ გოლდენ დილიშეზ დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გრავენ-შტაინერ/გრავენშტაინერ დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ კირშ/ კირშ დელ/ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ მარილე/ მარილე დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ ობსტლერ/ობსტლერ დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ უილიამს/ უილიამს დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ ცვეჩგელერ/ცვეჩგელერ დელ’ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Williams friulano / Williams del Friuli

უილიამს ფრიულანო/ უილიამს დელ ფრიული

Obstbrand

IT

Williams trentino / Williams del Trentino

უილიამს ტრენტინო/ უილიამს დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Genziana trentina / Genziana del Trentino

ჯენციანა ტრენტინა/ჯენციანა დელ ტრენტინო

Enzian

IT

Südtiroler Enzian / Genziana dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ ენციან/ჯენციანა დელ’ლტო ადიჯე

Enzian

IT

Genepì del Piemonte

ჯენეპი დელ პიემონტე

Likör

IT

Genepì della Valle d'Aosta

ჯენეპი დელა ვალე დ’აოსტა

Likör

IT

Liquore di limone della Costa d'Amalfi

ლიკვორე დი ლიმონე დელა კოსტა დ’ამალფი

Likör

IT

Liquore di limone di Sorrento

ლიკვორე დი ლიმონე დი სორენტო

Likör

IT

Mirto di Sardegna

მირტო დი სარდენა

Likör

IT

Nocino di Modena

ნოჩინო დი მოდენა

Nocino

CY

Ζιβανία / Τζιβανία /Ζιβάνα / Zivania

ზიბანია / ძიბანია / ზიბანა / ზიბანია

Tresterbrand

LT

Samanė

სამანე

Getreidespirituose

LT

Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

ორიჯინალი ლიეტუ-ვიშკა დეგტინე /ორიჯინალ ლითუანიან ვოდკა

Wodka

LT

Vilniaus džinas / Vilnius Gin

ვილნიაუს ჯინას / ვილნიუს ჯინ

Spirituosen mit Wacholder

LT

Trejos devynerios

ტრეჟოს დევინერიოს

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

LT

Trauktinė

ტრაუკტინე

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Palanga

ტრაუკტინე პალანგა

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Dainava

ტრაუკტინე დაინავა

Sonstige Spirituosen

HU

Törkölypálinka

ტერკეიპალინკა

Tresterbrand

HU

Békési szilvapálinka

ბეკეში სილვაპალინკა

Obstbrand

HU

Gönci barackpálinka

გენსი ბარაკპალინკა

Obstbrand

HU

Kecskeméti barackpálinka

კეჩკემეტი ბარაკპალინკა

Obstbrand

HU

Szabolcsi almapálinka

საბოლჩი ალმაპალინკა

Obstbrand

HU

Szatmári szilvapálinka

სატმარი სილვაპალინკა

Obstbrand

HU

Újfehértói meggypálinka

უიფეჰერტოი მეჯპალინკა

Obstbrand

HU AT

Pálinka

პალინკა

Obstbrand

AT

Wachauer Weinbrand

ვახაუერ ვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

AT

Wachauer Marillenbrand

ვახაუერ მარილენბრანდ

Obstbrand

AT

Jägertee / Jagertee / Jagatee

იეგერთეე/ იაგერთეე/იაგათეე

Likör

AT

Mariazeller Magenlikör

მარიაცელერ მაგენლიქიორრ

Likör

AT

Steinfelder Magenbitter

შტაინფელდერ მაგენბითერ

Likör

AT

Wachauer Marillenlikör

ვახაუერ მარილენლიქიორ

Likör

AT

Inländerrum

ინლენდერუმ

Sonstige Spirituosen

PL

Kräuter-Wodka aus dem nordpodlachischen Tiefland, aromatisiert mit einem Büffelgrashalm-Extrakt / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

მცენარეული არაყი ჩრდილოეთ პოდლეზიეს დბლობიდან, არომატი-ზებული ბიზონის ბალახის ექსტრაქტით / ზიოლოვა ზ ნიზინი პოლნოცნოპოლასკიეჟ

Wodka

PL

Polska Wódka / Polish Vodka

პოლსკა ვოდკა / პოლონური ვოდკა ან ფოლიშ ვოდკა

Wodka

PL

Polish Cherry

ფოლიშ ჩერი

Likör

PT

Rum da Madeira

რომ დე მადეირა

Rum

PT

Aguardente de Vinho Alentejo

აგუარდენტე დე ვინო ალენტეჟუ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

აგუარდენტე დე ვინო და რეჟიო დოშ ვინოს ვერდეშ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Douro

აგუარდენტე დე ვინო დოურუ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Lourinhã

აგუარდენტე დე ვინო ლურინან

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Ribatejo

აგუარდენტე დე ვინო რიბატეჟუ

Branntwein

PT

Aguardente Bagaceira Alentejo

აგუარდენტე ბაგასეირა ალენტეჟუ

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira Bairrada

აგუარდენტე ბაგასეირა ბაირადა

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

აგუარდენტე ბაგასეირა და რეჟიანო დოშ ვინოს ვერდეშ

Tresterbrand

PT

Medronho do Algarve

მედრონუ დუ ალგარვე

Obstbrand

PT

Poncha da Madeira

პონკა და მადეირა

Likör

RO

Vinars Murfatlar

ვინარს მურფატლარ

Branntwein

RO

Vinars Segarcea

ვინარს სეგარჩა

Branntwein

RO

Vinars Târnave

ვინარს ტერნავე

Branntwein

RO

Vinars Vaslui

ვინარს ვასლუი

Branntwein

RO

Vinars Vrancea

ვინარს ვრანჩა

Branntwein

RO

Horincă de Cămârzana

ჰორინკე დე კემერზანა

Obstbrand

RO

Pălincă

პელიკე

Obstbrand

RO

Țuică de Argeș

ტუიკე დე არგეშ

Obstbrand

RO

Țuică Zetea de Medieșu Aurit

ტუიკე ზეტეა დე მედიეშუ აურიტ

Obstbrand

SI

Brinjevec

ბრინჟევეკ

Obstbrand

SI

Dolenjski sadjevec

დოლენჟსკი სადჟევეკ

Obstbrand

SI

Janeževec

ჟანეჟევეც

Spirituosen mit Anis

SI

Slovenska travarica

სლოვენსკა ტრავარიცა

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

SI

Pelinkovec

პელინკოვეც

Likör

SI

Orehovec

ორეჰოვეც

Nocino

SI

Domači rum

დომაჩი რუმ

Sonstige Spirituosen

SK

Spišská borovička

სპიშსკა ბოროვიჩკა

Spirituosen mit Wacholder

FI

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

სუომალეაინენ ვოდკა / ფინსკ ვოდკა / ვოდკა ოფ ფინლენდ ან ფინური ვოდკა

Wodka

FI

Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry Likör / Finnish fruit Likör

სუომალენენ მარჟა-ლიკეერი / სუომალენენ ჰედელმელიკეერი / ფინსკ ბერლიკეერ / ფინსკ ფრუკტლიკეერ / ფინიშ ბერი ლიკერ / ფინიშ ფრუთ ლიკუერ

Likör

SE

Svensk Vodka / Swedish Vodka

სვენშ ვოდკა / სვედიშ ვოდკა ან შვედური ვოდკა

Wodka

SE

Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

სვენშ აკვავიტ/ სვენშ აკვავიტ/სვედიშ აკვავიტ

Akvavit/Aquavit

SE

Svensk Punsch / Swedish Punch

სვენშ პუნს / სვედიშ ფანრ

Sonstige Spirituosen

UK

Scotch Whisky

სქოჩ ვისკი

Whisky / Whiskey

UK

Somerset Cider Brandy

სომერსეთ საიდერ ბრენდი

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

(1)   Die geografische Angabe Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.

In der Europäischen Union zu schützende Spirituosen Georgiens



Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

Art des Erzeugnisses

ჭაჭა

Chacha

Sonstige Spirituosen

TEIL C

In Georgien zu schützende aromatisierte Weine der Europäischen Union



Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

DE

Nürnberger Glühwein

ნიურნბერგერ გლიუჰვაინ

DE

Thüringer Glühwein

თიურინგერ გლიუჰვაინ

FR

Vermouth de Chambéry

ვერმუტ დე შამბერი

HR

Samoborski bermet

სამობორსკი ბერმეტ

IT

Vermouth di Torino

ვერმუტ დი ტორინო

In der Europäischen Union zu schützende aromatisierte Weine Georgiens

[…]

▼B

ANHANG XVIII

FRÜHWARNSYSTEM

1. Die Union und Georgien führen hiermit ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Energieversorgung zwischen Georgien und der Union führt.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der zuständige Minister der Regierung von Georgien und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.

4. Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.

5. Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.

6. Unter den in Absatz 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind u.a. auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.

7. Bei einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine drohende Notsituation abgewendet beziehungsweise eine akute Notsituation bereinigt werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.

8. Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Abwendung einer drohenden beziehungsweise zur Bereinigung einer akuten Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Absatz 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:

a) 

Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,

b) 

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Abwendung der drohenden beziehungsweise zur Bereinigung der akuten Notsituation,

c) 

Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan in Bezug auf die Maßnahmen der Buchstaben a und b zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.

9. Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

10. Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Abwendung einer drohenden beziehungsweise die Bereinigung einer akuten Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.

11. Die Expertengruppe nach Absatz 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.

12. Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Lage zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Gruppe können folgende Personen angehören:

a) 

Vertreter der Vertragsparteien,

b) 

Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,

c) 

Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden, und

d) 

unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.

13. Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.

14. Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die in Absatz 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Abwendung der drohenden beziehungsweise der Bereinigung der akuten Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen Georgien und der Union haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.

15. Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.

16. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte Georgiens beziehungsweise der Union erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.

17. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Absätze 8 und 12 hinzuziehen.

18. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.

19. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs darf nicht als Auslöser dienen für Streitbeilegungsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens oder nach anderen Übereinkünften, die auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien anwendbar sind. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:

a) 

Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder

b) 

Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegenden Notsituation zu akzeptieren.

ANHANG XIX

VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)



Artikel 1

Ziel

Dieser Anhang soll das Finden einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.



ABSCHNITT 1

ABLAUF DER MEDIATION

Artikel 2

Informationsersuchen

1.  Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.

2.  Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a) 

die strittige Maßnahme zu nennen,

b) 

darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Handelsinteressen hat oder haben wird, und

c) 

zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.  Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.

Artikel 4

Auswahl des Mediators

1.  Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator (m/w) zu einigen.

2.  Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 268 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

3.  Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.

4.  Ist die Liste nach Artikel 268 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.

5.  Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

6.  Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXI dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XX dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.

Artikel 5

Regeln des Mediationsverfahrens

1.  Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schreibens kann die andere Vertragspartei schriftlich zur Problembeschreibung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.

2.  Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.

3.  Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.

4.  Das Verfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

5.  Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

6.  Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.  Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung a) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, b) der angewandten Verfahren und c) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.

8.  Das Verfahren endet

a) 

mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,

b) 

mit der Erzielung eines gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,

c) 

mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder

d) 

mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.



ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.  Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitfenster umzusetzen.

2.  Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.



ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

1.  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

2.  Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.

3.  Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen verfügbaren Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.

4.  Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:

a) 

Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden,

b) 

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c) 

Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

5.  Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.

Artikel 8

Fristen

Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der verfahrensbeteiligten Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

1.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

2.  Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.

ANHANG XX

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b) 

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

c) 

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; ( 93 )

d) 

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 248 dieses Abkommens beantragt;

e) 

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 245 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;

f) 

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetztes Panel;

g) 

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt;

h) 

„Tag“ einen Kalendertag.

2. Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.

Notifikationen

3. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.

4. Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.

5. Alle Notifikationen sind an das georgische Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Georgien beziehungsweise in der EU, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

 
a) 

Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

b) 

Soll ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt werden und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen. Ist eine der Vorsitzpersonen oder deren Vertretung nicht bereit, an der Auslosung teilzunehmen, so wird die Auslosung von der anderen Vorsitzperson allein vorgenommen.

c) 

Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.

d) 

Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.

e) 

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

9.

 
a) 

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 245 des Assoziierungsabkommens genannten Bestimmungen und Erlass eines Schiedsspruchs nach Artikel 251 jenes Abkommens“.

b) 

Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.

Einleitungsschreiben

10. Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12. Sofern Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14. Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.

16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17. Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.

19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.

Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

20. Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Innerhalb von fünf Tagen nach dem Antrag wird die betreffende Person nach Regel 8 per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.

Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung der so ausgewählten Person, dass die ursprünglich dem Schiedspanel vorsitzende Person gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat.

21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

Die Anhörung ist öffentlich, es sei denn, sie muss ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, um die Geheimhaltung vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, die Anhörung aufgrund anderer objektiver Erwägungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Georgien die Beschwerdeführerin ist, und in Tiflis, wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.

24. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a) 

Vertreter der Streitparteien,

b) 

Berater der Streitparteien,

c) 

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d) 

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumente

a) Argumentation der Beschwerdeführerin

b) Replik der Beschwerdegegnerin

Gegenargumente

a) Argumentation der Beschwerdeführerin

b) Replik der Beschwerdegegnerin

29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.

30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33. Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Die betreffende Vertragspartei legt die nichtvertrauliche Zusammenfassung spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, ferner eine Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Einseitige Kontakte

35. Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

36. Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schreiben

37. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.

38. Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.

39. Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation des Schiedspanels zu übermitteln; dieses prüft die Stellungnahmen.

Dringlichkeit

40. Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Vertragsparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.

Übersetzen und Dolmetschen

41. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 246 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

42. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

43. Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

44. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

45. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

46. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 246, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 256 Absatz 2, Artikel 257 Absatz 2 und Artikel 259 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.

ANHANG XXI

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b) 

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 268 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

c) 

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;

d) 

„Verfahren“, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;

e) 

„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;

f) 

„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XIX dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2. Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.

Offenlegungspflicht

3. Bevor ein Kandidat nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.

5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.

7. Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.

8. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.

9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.

11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.

Vertraulichkeit

16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17. Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.

18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Auslagen

19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Mediatoren

20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

ANHANG XXII

STEUERN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an die im Folgenden aufgeführten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente anzunähern.

Indirekte Steuern

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, ausgenommen:

— 
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Artikel 3 und 4
— 
Räumlicher Anwendungsbereich: der gesamte Titel: Artikel 5 bis 8
— 
Steuerpflichtige: Artikel 9 Absatz 2
— 
Steuerbarer Umsatz: Artikel 17 und Artikel 20 bis 23
— 
Ort der Besteuerung: Artikel 33, 34, 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37, 40, 41, 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, 51, 52 und 57
— 
Steuertatbestand und Steueranspruch: Artikel 67, 68 und 69
— 
Steuerbemessungsgrundlage: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Artikel 83 und 84
— 
Sätze: Artikel 100 und 101 sowie Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 104 bis 129
— 
Steuerbefreiungen: innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 138 bis 142, Einfuhr: Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 145, Ausfuhr: Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b, grenzüberschreitende Beförderungen: Artikel 149, Artikel 150 Absatz 1, grenzüberschreitender Warenverkehr: Artikel 162, 164, 165 und 166
— 
Vorsteuerabzug: Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172
— 
Pflichten: Artikel 195, 196, 197, 200, 209, 210, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 1 ausgenommen Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 216
— 
Rechnungsstellung: Artikel 237
— 
Aufzeichnungen: Artikel 243, 245 und 249
— 
Erklärungspflichten: Artikel 253, 254, 257, 258 und 259
— 
Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 270
— 
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen: Artikel 274 bis 280
— 
Sonderregelungen: Artikel 293, 294 und 344 bis 356, Sonderregelung elektronischer Handel: Artikel 357 bis 369
— 
Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 370 bis 396
— 
Verschiedenes: Artikel 397 bis 400
— 
Schlussbestimmungen: Artikel 402 bis 414

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme der vorstehenden Liste.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates über einen Zeitplan vorgelegt wird, wobei die Notwendigkeit Georgiens zur Bekämpfung des Schmuggels und zur Sicherung seiner Steuereinnahmen berücksichtigt wird.

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Der folgende Abschnitt der Richtlinie findet Anwendung:

— 
Abschnitt 3 über Höchstmengen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Anhang 1 der Richtlinie.

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Der folgende Artikel der Richtlinie findet Anwendung:

— 
Artikel 1

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXIII

STATISTIK

Der in Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 4 (Statistik) Artikel 291 dieses Abkommens aufgeführte EU-Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form unter folgender Adresse abgerufen werden: http://epp.eurostat.ec.europa.eu

ANHANG XXIV

VERKEHR

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Straßenverkehr

Technische Voraussetzungen

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Busse und Lastkraftwagen innerhalb von zwei Jahren und für andere Fahrzeugkategorien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheitsbedingungen

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4)
— 
Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 5, 6 und 7)
— 
Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

— 
Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 sowie Anhang I dieser Verordnung

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Finanzielle Rahmenbedingungen

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie werden umgesetzt, sobald Georgien die Einführung einer Maut- oder Gebührenerhebung für die Nutzung seiner Infrastruktur beschließt.

Schienenverkehr

Markt- und Infrastrukturzugang

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Artikel 1 bis 9
— 
Artikel 16 bis 25
— 
Artikel 26 bis 57

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden bis August 2022 umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Sonstige Aspekte

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Der Vorschlag über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme der Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26 dieser Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien behält sich das Recht vor, Anhang I dieser Verordnung ausschließlich auf der Strecke von der Bahnstation Gardabani bis zur Bahnstation Kartsakhi, bis zur Landesgrenze (244 km) anzuwenden, nachdem diese Strecke in Betrieb genommen sein wird.

Luftverkehr

Die schrittweise Annäherung im Luftverkehrssektor erfolgt im Rahmen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 2. Dezember 2010 in Brüssel von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Georgien unterzeichnet wurde und in seinem Anhang das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.

ANHANG XXV

ENERGIE

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Strom

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erdgas

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, geändert durch den Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erneuerbare Energiequellen

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erdöl

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Energieeffizienz

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:

— 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch
— 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
— 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
— 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
— 
Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
— 
Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
— 
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
— 
Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte
— 
Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
— 
Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen
— 
Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
— 
Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
— 
Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
— 
Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner
— 
Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
— 
Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Frist: Die Bestimmungen der oben genannten Durchführungsrichtlinien/-verordnungen werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Energieeffizienz

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2009 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVI

UMWELT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 2 und 3)
— 
Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4). Die Bestimmungen für bestimmte Gebiete, die in diesem Kapitel gesondert berücksichtigt werden, werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, wie sie in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind.
— 
Festlegung des Umfangs der vom Projektträger zu übermittelnden Angaben (Artikel 5)
— 
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
— 
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7)
— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
— 
Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
— 
Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3).
— 
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
— 
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7).
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
— 
Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
— 
Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
— 
Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
— 
Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Gültig in Verbindung mit den Richtlinien 2008/50/EC, 91/676/EEC, 2008/98/EC, 2010/75/EU und 2011/92/EU

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
— 
Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
— 
Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
— 
Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips (Artikel 5 bis 7, Anhang II). Die Bestimmungen zur Bewertung der Sanierungsoptionen durch Einsatz der BVT werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, die in den jeweiligen Richtlinien festgelegt sind.
— 
Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III), unter Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien in diesem Kapitel.
— 
Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5 bis 10)
— 
Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Luftqualität

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, der innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt wird.

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 Absatz 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3 Absätze 1 und 3)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und die Richtlinie 2005/33/EG

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement unter Einschluss der Meeresumwelt

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen dazu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Entwicklung einer Meeresstrategie in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 (im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittländern werden die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen Georgiens an die im Schwarzmeer-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen angeglichen)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Anfangsbewertung der Meeresgewässer, Beschreibung eines guten Umweltzustands der Gewässer und Festlegung von Umweltzielen und dazugehörigen Indikatoren (Artikel 5 sowie Artikel 8 bis 10)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele (Artikel 5 und 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung eines guten Umweltzustands (Artikel 5 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Abfallbewirtschaftung

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V, mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Systems der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Innerhalb dieser Frist fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die Fristen und Prozentsätze der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle sowie über das betreffende Bezugsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
— 
Einrichtung eines Antrags- und Genehmigungssystems sowie von Abfallannahmeverfahren (Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 14, ausgenommen für den Teil des Artikels 7 Buchstabe i, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Kostenerfassungssystems, das die Errichtung und den Betrieb einer Deponie und, soweit möglich, die Stilllegung und Nachsorge abdeckt (Artikel 10, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die Betreiber Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen; Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 4 und 9 sowie Anhang III, erster Gedankenstrich)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionsverfahrens (Artikel 7 und 17)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Naturschutz

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Das Verbot von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, wird innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Abschluss der Bestandsaufnahme von Emerald-Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einrichtung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und geschützten Arten, sofern für Georgien relevant (Artikel 11).
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, soweit für Georgien relevant, und im Einklang mit den Vorbehalten Georgiens in Bezug auf bestimmte Tierarten, die im Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artikel 12) genannt sind
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22 Buchstabe c)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die verschiedenen Schwellenwerte für Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) gemäß Anhang I der Richtlinie werden vom Assoziationsrat festgelegt. Ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.
— 
Umsetzung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 17 Absatz 2, 21 und 24 und Anhang IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, in Bezug auf Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) des Anhangs I der Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Jahren nach/ab dem Beschluss des Assoziationsrates.
— 
Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
Diese Bestimmungen der Richtlinie werden für neue Anlagen innerhalb von vier Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
— 
Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
— 
Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Chemikalienmanagement

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

— 
Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
— 
Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
— 
Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
— 
Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
— 
Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 13)
— 
Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
— 
Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

— 
Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 43)
— 
Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVII

KLIMASCHUTZ

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

— 
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt.
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
— 
Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVIII

GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff Aktiengesellschaft in Georgien jedes Unternehmen, bei dem die Haftung der Gesellschafter durch ihre Aktien begrenzt ist, und das seine Aktien der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder dessen Aktien in einer Börse frei handelbar (börsennotiert) sind. Die verschiedenen Bezeichnungen der betreffenden Gesellschaften georgischen Rechts, die der in die Richtlinie 77/91/EWG aufgenommenen Liste der nationalen Bezeichnungen entsprechen, werden vom Assoziationsrat festgelegt und ersetzen die oben genannte Definition einer Aktiengesellschaft. Dem Assoziationsrat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss unterbreitet. Dieses Verfahren wird auf alle Richtlinien über Aktiengesellschaften gemäß diesem Anhang angewandt.

Gesellschaftsrecht

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Der Vorschlag über Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die von Artikel 2 Buchstabe f freigestellt sind, wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWC, 2006/68/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Mindestkapitalanforderung muss geklärt werden, und dem Assoziationsrat wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und einem Umsatz von mehr als 1 Mio. EUR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter wird geklärt, und eine abschließende Entscheidung wird dem Assoziationsrat innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterbreitet.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Verordnung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

Frist: nicht zutreffend.

Corporate Governance

OECD-Grundsätze der Corporate Governance

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/385/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

Frist: nicht zutreffend.

ANHANG XXIX

VERBRAUCHERSCHUTZ

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Produktsicherheit

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

Der Vorschlag für den Zeitplan im Hinblick auf diese Entscheidung wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Vermarktung

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Vertragsrecht

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Finanzdienstleistungen

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbraucherkredit

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Rechtsmittel

Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen

Frist: nicht zutreffend.

Durchsetzung

Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)

Die Angleichung der georgischen Rechtsvorschriften sollte sich auf folgende Bestimmungen dieser Verordnung beschränken:

— 
Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 4 Absätze 3 bis 7, Artikel 13 Absätze 3 und 4

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXX

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Arbeitsrecht

Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG – kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang I dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/104/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXXI

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Tabak

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/C 296/02 des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen

Frist: nicht zutreffend.

Übertragbare Krankheiten

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Blut

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen;

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Organe, Gewebe und Zellen

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen

Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit

Frist: nicht zutreffend.

Alkohol

Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

Frist: nicht zutreffend.

Krebs

Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung

Frist: nicht zutreffend.

Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit

Empfehlung 2007/C 164/01 des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit

Frist: nicht zutreffend.

ANHANG XXXII

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Empfehlung 2006/962/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen

Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)

Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

ANHANG XXXIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLES UND MEDIEN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 23 der Richtlinie, der innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird.

ANHANG XXXIV

BESTIMMUNGEN FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Georgien verpflichtet sich, innerhalb der festgelegten Fristen seine Rechtsvorschriften schrittweise an die nachstehenden EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen anzunähern:

EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

— 
Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
— 
Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
— 
Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Übereinkommens werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

— 
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
— 
Artikel 2 – Bestechlichkeit
— 
Artikel 3 – Bestechung
— 
Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
— 
Artikel 7 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

— 
Artikel 1 – Definition
— 
Artikel 2 – Geldwäsche
— 
Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
— 
Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
— 
Artikel 12 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

▼M4

PROTOKOLL Nr. I

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 94 ) (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)  Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)  Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)  Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  Sofern die Europäische Union oder Georgien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Union und Georgien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)  Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Union und Georgien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau und Georgien beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

▼B

PROTOKOLL Nr. II

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

b) 

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt,

c) 

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird,

d) 

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen,

e) 

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.  Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

2.  Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

3.  Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

1.  Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

2.  Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,

a) 

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b) 

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.  Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

b) 

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

c) 

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

d) 

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a) 

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,

b) 

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c) 

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

e) 

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

1.  Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

2.  Das Ersuchen auf Zustellung eines Schriftstücks oder Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.  Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2.  Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

ersuchende Behörde,

b) 

ersuchte Behörde,

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) 

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3.  Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4.  Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.  Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

2.  Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3.  Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

4.  Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

1.  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

2.  Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

3.  Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.  Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) 

die Souveränität Georgiens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

b) 

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder

c) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

2.  Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.  Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.  In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

1.  Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.

2.  Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

3.  Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

4.  Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von der ersuchten Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen muss.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

1.  Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Georgiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

2.  Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

1.  Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

a) 

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b) 

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und

c) 

lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

Artikel 15

Konsultationen

Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 74 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.

PROTOKOLL III

über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an Unionsprogrammen



Artikel 1

Georgien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Georgien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Georgien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Georgiens können bei den Georgien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Georgien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Georgien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie diejenigen, die für die Mitgliedstaaten gelten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Georgiens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Georgiens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Georgien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach einem ähnlichen, später erlassenen Rechtsakt, der Außenhilfe der Union für Georgien vorsieht, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Georgien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen gilt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in Artikel 5 bzw. Artikel 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Georgiens an Programmen der Union überprüfen.

PROTOKOLL IV

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

2. 

„Betrug“

a) 

im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

— 
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;
— 
das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
— 
die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
b) 

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

— 
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
— 
das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
— 
die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert.
3. 

„Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können.

4. 

„Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können.

5. 

„Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit (beispielsweise Freundschaft, affektive Beziehungen) der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist.

6. 

„zu Unrecht gezahlt“ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt.

7. 

„Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“)“ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss der 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist OLAF funktionell unabhängige und mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.



( 1 ) Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.

( 2 ) Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.

( 3 ) Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.

( 4 ) Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.

( 5 ) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

( 6 ) Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.

( 7 ) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

( 8 ) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

( 9 ) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.

( 10 ) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.

( 11 ) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

( 12 ) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

( 13 ) Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

( 14 ) Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

( 15 ) Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.

( 16 ) Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des geltenden internen Rechts.

( 17 ) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem Gebiet entspricht.

( 18 ) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

( 19 ) Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

( 20 ) „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC Prov, 1991).

( 21 ) Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

( 22 ) Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.

( 23 ) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.

( 24 ) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

a) 

die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

b) 

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

c) 

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

d) 

die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

e) 

die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

f) 

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

( 25 ) Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszulegen.

( 26 ) Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungsprozess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies im Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.

( 27 ) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

( 28 ) Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.

( 29 ) Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

( 30 ) Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.

( 31 ) Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

( 32 ) Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spezifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien gelten.

( 33 ) Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.

( 34 ) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) vereinbart wurden.

( 35 ) Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

( 36 ) Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.

( 37 ) Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.

( 38 ) Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.

( 39 ) In diesem Fall könnten Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.

( 40 ) Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter Rechtsvorschriften der Union zur Verfügung:

http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en

( 41 ) Siehe Website:

http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en

( 42 ) Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsmaßnahmen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

( 43 ) Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen und zu erbringen.

( 44 ) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

( 45 ) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

( 46 ) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

( 47 ) Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.

( 48 ) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

( 49 ) Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigstellen können lediglich eine Zulasssung erhalten, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats enthalten sind; daher kann von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden.

( 50 ) Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

( 51 ) "Gleichwertige Behandlung" ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftfahrtunternehmen der Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.

( 52 ) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

( 53 ) Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten EU-Pocketbook über Energiestatistik veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert.

( 54 ) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

( 55 ) Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.

( 56 ) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

( 57 ) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

( 58 ) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

( 59 ) Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.

( 60 ) Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.

( 61 ) zur Aufhebung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)

( 62 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 63 ) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

( 64 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 65 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 66 ) Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-D werden in Bezug auf Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.

( 67 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 68 ) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

( 69 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 70 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 71 ) Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-F werden für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.

( 72 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 73 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 74 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 75 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 76 ) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

( 77 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 78 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 79 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 80 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 81 ) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

( 82 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 83 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 84 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 85 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 86 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 87 ) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

( 88 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 89 ) Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 90 ) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

( 91 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

( 92 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

( 93 ) Ein Schiedsrichter darf nicht mehr als einen Assistenten ernennen.

( 94 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

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