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Document 02013R1408-20231025
Commission Regulation (EU) No 1408/2013 of 18 December 2013 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid in the agriculture sector
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
02013R1408 — DE — 25.10.2023 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2019 |
L 51I |
1 |
22.2.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2046 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2022 |
L 275 |
55 |
25.10.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2023 |
L |
1 |
5.10.2023 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2013
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ( 1 ) ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.
Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 25 000 EUR betragen und der kumulierte Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen die in Anhang II genannte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
Bei Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, darf der kumulierte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren die in Artikel 2 Absatz 4 definierte sektorale Obergrenze nicht überschreiten, und
der Mitgliedstaat muss ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 einrichten.
In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
Artikel 4
Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents
Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62 500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.
Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93 750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder
vor der Durchführung
die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und
sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
Artikel 5
Kumulierung
Artikel 6
Überwachung
Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten
(in EUR) |
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Mitgliedstaat |
Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1) |
Belgien |
106 269 708 |
Bulgarien |
53 020 042 |
Tschechien |
61 865 750 |
Dänemark |
141 464 625 |
Deutschland |
732 848 458 |
Estland |
11 375 375 |
Irland |
98 460 375 |
Griechenland |
134 272 042 |
Spanien |
592 962 542 |
Frankreich |
932 709 458 |
Kroatien |
28 920 958 |
Italien |
700 419 125 |
Zypern |
8 934 792 |
Lettland |
16 853 708 |
Litauen |
34 649 958 |
Luxemburg |
5 474 083 |
Ungarn |
99 582 208 |
Malta |
1 603 917 |
Niederlande |
352 512 625 |
Österreich |
89 745 208 |
Polen |
295 932 125 |
Portugal |
87 570 583 |
Rumänien |
215 447 583 |
Slowenien |
15 523 667 |
Slowakei |
29 947 167 |
Finnland |
55 693 958 |
Schweden |
79 184 750 |
Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland |
29 741 417 |
(1)
Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt. |
ANHANG II
Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3a genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten
(in EUR) |
|
Mitgliedstaat |
Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1) |
Belgien |
127 523 650 |
Bulgarien |
63 624 050 |
Tschechien |
74 238 900 |
Dänemark |
169 757 550 |
Deutschland |
879 418 150 |
Estland |
13 650 450 |
Irland |
118 152 450 |
Griechenland |
161 126 450 |
Spanien |
711 555 050 |
Frankreich |
1 119 251 350 |
Kroatien |
34 705 150 |
Italien |
840 502 950 |
Zypern |
10 721 750 |
Lettland |
20 224 450 |
Litauen |
41 579 950 |
Luxemburg |
6 568 900 |
Ungarn |
119 498 650 |
Malta |
1 924 700 |
Niederlande |
423 015 150 |
Österreich |
107 694 250 |
Polen |
355 118 550 |
Portugal |
105 084 700 |
Rumänien |
258 537 100 |
Slowenien |
18 628 400 |
Slowakei |
35 936 600 |
Finnland |
66 832 750 |
Schweden |
95 021 700 |
Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland |
35 689 700 |
(1)
Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt. |
( 1 ) Da gemäß Artikel 10 und Anhang 5 des Protokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019) in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist jede in dieser Verordnung enthaltene Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat als Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu verstehen.
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).