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Document 02013R0167-20241127
Regulation (EU) No 167/2013 of the European Parliament and of the Council of 5 February 2013 on the approval and market surveillance of agricultural and forestry vehicles (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
|---|---|---|---|
| 32024R1689 | Geändert durch | Artikel 17 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz | 02/08/2026 |
02013R0167 — DE — 27.11.2024 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 060 vom 2.3.2013, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1322/2014 DER KOMMISSION vom 19. September 2014 |
L 364 |
1 |
18.12.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 |
L 252 |
53 |
16.9.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1788 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 |
L 277 |
1 |
13.10.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION vom 9. März 2018 |
L 140 |
15 |
6.6.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/519 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 |
L 91 |
42 |
29.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/2838 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 |
L 2838 |
1 |
7.11.2024 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Februar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge:
Zugmaschinen (Klassen T und C),
Anhänger (Klasse R) und
gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S).
Für die nachstehenden Fahrzeuge hat der Hersteller die Wahl zwischen der Beantragung einer Genehmigung nach dieser Verordnung oder der Einhaltung der einschlägigen nationalen Anforderungen:
Anhänger (Klasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S),
Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C),
Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung (Klassen T4.1 und T4.2).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„System-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Bauteil-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„Zugmaschine“ ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein;
„Anhänger“ ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten, und bei dem das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs mindestens 3,0 beträgt;
„gezogenes auswechselbares Gerät“ ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;
„Fahrzeug“ eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein gezogenes auswechselbares Gerät gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 8, 9 und 10;
„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;
„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
„Teile“ Waren, die für den Bau eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
„Ausrüstungen“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
„Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt; hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs; bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile oder Ausrüstungen Originalteile oder -ausrüstungen sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile oder Ausrüstungen die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;
„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und Originalteile dieses Fahrzeugs ersetzen sollen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
„funktionale Sicherheit“ das Fehlen eines unzumutbaren Risikos der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen oder der Verletzung oder Beschädigung von Eigentum aufgrund einer Gefährdung durch die Fehlfunktion mechanischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer oder elektronischer Systeme, Bauteile oder selbstständiger technischer Einheiten;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens, für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person unmittelbar an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
„Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
„Selbstprüfung“ die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als Technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu beurteilen;
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines gemäß Artikel 27 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;
„EU-Typgenehmigungsbogen“ das Dokument gemäß dem Muster in dem nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt oder das Mitteilungsformblatt gemäß den einschlägigen UN-ECE-Regelungen, auf die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird;
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht;
„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen; dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstungen in ein Fahrzeug erforderlich sind;
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
„Neufahrzeug“ ein Fahrzeug, das noch nie zuvor zugelassen war oder in Betrieb genommen wurde;
„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die unbefristete, befristete oder kurzfristige Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, auch im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
„Marktüberwachung“ die von den nationales Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;
„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Fahrzeugtyp“ eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
„Variante“ Fahrzeuge des gleichen Typs, die sich zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden:
für Zugmaschinen:
für Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte:
„Hybridfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiewandlern und zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiespeichersystemen zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;
„Hybrid-Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug, das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:
einem Betriebskraftstoff,
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.
Diese Begriffsbestimmung schließt auch Fahrzeuge ein, die Energie aus Betriebskraftstoffen lediglich zum Zwecke der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichersystems nutzen;
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb“ ein Fahrzeug, das durch ein System angetrieben wird, das aus einer oder mehreren Speichereinrichtungen für elektrische Energie, einem oder mehreren Stromrichtern und einem oder mehreren Elektromotoren besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;
„Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.
Verweise in dieser Verordnung auf Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sind als Verweise auf solche Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen zu lesen, die in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Artikel 4
Fahrzeugklassen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:
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1. |
„Klasse T“ : alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern gemäß den Nummern 2 bis 8 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a)
„a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b)
„b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h; |
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2. |
„Klasse T1“ : Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm; bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad umkehrbar) ist die dem Fahrer am nächsten liegende Achse die Achse mit dem größten Reifendurchmesser; |
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3. |
„Klasse T2“ : Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (bestimmt nach der ISO-Norm 789-6:1982 und gemessen über dem Boden) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt; |
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4. |
„Klasse T3“ : Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg; |
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5. |
„Klasse T4“ : Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung; |
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6. |
„Klasse T4.1“ (Stelzradzugmaschinen) : Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt; |
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7. |
„Klasse T4.2“ (überbreite Zugmaschinen) : Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind; |
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8. |
„Klasse T4.3“ (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit) : Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden. |
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9. |
„Klasse C“ : Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T); |
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10. |
„Klasse R“ : Anhänger; jeder Klasse von Anhängern gemäß den Nummern 11 bis 14 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a)
„a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b)
„b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h; |
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11. |
„Klasse R1“ : Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt; |
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12. |
„Klasse R2“ : Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt; |
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13. |
„Klasse R3“ : Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt; |
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14. |
„Klasse R4“ : Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt; |
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15. |
„Klasse S“ : gezogene auswechselbare Geräte. Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a)
„a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b)
„b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h; |
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16. |
„Klasse S1“ : gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt; |
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17. |
„Klasse S2“ : gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt; |
KAPITEL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 5
Pflichten der Mitgliedstaaten
Bei der Notifizierung sind Name und Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.
Artikel 6
Pflichten der Genehmigungsbehörden
Artikel 7
Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung ihrer Tätigkeit als notwendig erachtet wird.
Wenn Wirtschaftakteure Übereinstimmungsbescheinigungen vorlegen, tragen die Marktüberwachungsbehörden diesen Bescheinigungen gebührend Rechnung.
Artikel 8
Pflichten der Hersteller
Artikel 9
Pflichten der Hersteller hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Der Hersteller teilt dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung erteilt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Artikel 10
Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung
Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
Er hat Zugang zu der in Artikel 22 genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 33 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.
Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde händigt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit an diese Behörde aus.
Auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden kooperiert er bei allen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
Artikel 11
Pflichten der Einführer
Artikel 12
Pflichten der Einführer in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 13
Pflichten der Händler
Artikel 14
Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 15
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 8 bis Artikel 10, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Artikel 16
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren
die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
KAPITEL III
MATERIELLE ANFORDERUNGEN
Artikel 17
Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:
die Festigkeit der Fahrzeugstruktur,
Fahrerassistenzsysteme, insbesondere hinsichtlich Lenk- und Bremsanlagen, einschließlich verbesserter Bremssysteme und elektronischer Stabilitätskontrollsysteme,
Systeme, die dem Fahrer die Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Glasscheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,
Beleuchtungseinrichtungen,
Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren,
die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,
elektromagnetische Verträglichkeit,
Vorrichtungen für Schallzeichen,
Heizungsanlagen,
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,
Fahrzeug-Identifizierungssysteme,
Massen und Abmessungen,
die elektrische Sicherheit, einschließlich statischer Elektrizität,
den hinteren Unterfahrschutz,
seitliche Schutzvorrichtungen,
Ladeflächen,
Abschleppeinrichtungen,
Reifen,
Spritzschutzsysteme,
Rückwärtsgang,
Gleisketten,
mechanische Verbindungseinrichtungen, einschließlich Schutz vor Montagefehlern.
Diese detaillierten Anforderungen müssen geeignet sein, das Maß an funktionaler Sicherheit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und sie gewährleisten Folgendes:
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h erfüllen ein gleiches Maß an funktionaler Sicherheit im Hinblick auf Bremsleistung und gegebenenfalls Antiblockiersysteme wie Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
der maximale Kontaktdruck der Reifen oder Gleisketten auf hartem Straßenbelag beträgt nicht mehr als 0,8 MPa.
Artikel 18
Anforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:
Überrollschutzstrukturen (Roll-Over Protection Structures — „ROPS“),
Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (Falling Objects Protective Structures — „FOPS“),
Beifahrersitze,
die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel,
den Fahrersitz,
den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz, einschließlich des Schutzes vor Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen,
die Zapfwellen,
den Schutz von Antriebselementen,
die Verankerungen der Sicherheitsgurte,
Sicherheitsgurte,
den Schutz des Fahrers gegen das Eindringen von Gegenständen (Operator Protection Structures — „OPS“),
den Schutz des Fahrers vor gefährlichen Stoffen,
den Schutz vor Berührung von Teilen oder Materialien, die extreme Temperaturen aufweisen,
die Betriebsanleitung,
Bedienungselemente einschließlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme, Notstoppvorrichtungen und selbsttätigen Abstellvorrichtungen,
den Schutz vor anderen als den unter den Buchstaben a, b, g und k genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor rauen Oberflächen, scharfen Kanten und Ecken, Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs,
Betrieb und Wartung einschließlich der sicheren Reinigung des Fahrzeugs,
trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen,
Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen,
Materialien und Produkte,
Batterien.
Diese detaillierten technischen Anforderungen müssen geeignet sein, das Niveau der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und ergonomische Aspekte (einschließlich des Schutzes vor vorhersehbarer unsachgemäßer Benutzung, Bedienbarkeit von Kontrollsystemen, Zugänglichkeit von Steuerelementen zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Auslösens, Anpassung der Schnittstelle Mensch/Fahrzeug an die voraussehbaren Eigenschaften des Fahrers, Vibrationen und Eingreifen des Bedienpersonals), die Stabilität und den Brandschutz berücksichtigen.
Artikel 19
Anforderungen für die Umweltverträglichkeit
Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:
Schadstoffemissionen,
den äußeren Geräuschpegel.
Für die Zwecke des Inverkehrbringens, der Zulassung oder der Inbetriebnahme von Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 werden die Motoren des Leistungsbereichs 56-130 kW, die die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllen, als Übergangsmotoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 Artikel 3 Nummer 32 angesehen.
Die Grenzwerte für den äußeren Geräuschpegel dürfen nicht höher sein als
89 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand über 1 500 kg;
85 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis zu 1 500 kg.
Sie werden nach den Prüfverfahren gemessen, die in den in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Diese spezifischen technischen Anforderungen müssen geeignet sein, die Umweltverträglichkeit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten.
Abweichend von dem Grundsatz gemäß Unterabsatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission ( 3 ) so zu ändern, dass
die für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 festgelegte Aufschubfrist vier Jahre beträgt und
die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Anhang V Nummer 1.1.1 erlaubte Flexibilität im Rahmen des Flexibilitätssystems nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung auf 150 % für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 erhöht wird.
KAPITEL IV
EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 20
Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:
Mehrphasen-Typgenehmigung,
Einphasen-Typgenehmigung,
gemischte Typgenehmigung.
Zusätzlich kann der Hersteller die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.
Für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten kann nur das Verfahren der Einphasen-Typgenehmigung angewandt werden.
Eine Mehrstufen-Typgenehmigung wird für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs erteilt, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Artikel 21
Antrag auf Typgenehmigung
Artikel 22
Beschreibungsmappe
Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
einen Beschreibungsbogen;
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1;
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens angefordert werden.
Artikel 23
Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind
Im Falle der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den in Anhang I aufgeführten anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der zugehörigen Beschreibungsmappe, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgende Angaben vorzulegen:
in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die die jeweilige Baustufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie umfassende Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die vom Hersteller am Fahrzeug vorgenommen wurden.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b können gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL V
DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25
Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält Folgendes in Form von Anlagen:
die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 24 Absatz 10,
die Anlage mit den Prüfergebnissen;
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en),
im Falle einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.
Für jeden Fahrzeugtyp
füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, aus;
erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen;
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.
Die Kommission legt das Muster für die unter Buchstabe a genannte Anlage mit den Prüfergebnissen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Artikel 26
Besondere Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
In diesem Fall muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Einbauvorschriften enthalten.
Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.
Artikel 27
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
Die Prüfverfahren gemäß Unterabsatz 1 sowie die für die Durchführung der Prüfungen vorgeschriebenen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakten beschrieben.
Die Form des Prüfberichts entspricht den allgemeinen Anforderungen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
Artikel 28
Übereinstimmung der Produktion
KAPITEL VI
ÄNDERUNG VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 30 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.
Sofern erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Herstellers entscheiden, dass eine neue EU-Typgenehmigung zu erteilen ist.
Die in Artikel 30 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.
Artikel 30
Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
Eine Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn sich in den Beschreibungsunterlagen vermerkte Angaben geändert haben und wenn
weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind;
Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;
neue Anforderungen aufgrund eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte auf den genehmigten Fahrzeugtyp oder das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit Anwendung finden.
Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf diesem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
Artikel 31
Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
KAPITEL VII
GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 32
Erlöschen der Gültigkeit
Eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Typgenehmigung nicht möglich ist,
wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,
wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 35 Absatz 6 befristet ist,
wenn die Genehmigung gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 4 entzogen wurde.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 39 angewandt werden kann.
Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.
KAPITEL VIII
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 33
Übereinstimmungsbescheinigung
Eine solche Bescheinigung wird dem Käufer kostenlos zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.
Der Fahrzeughersteller stellt dem Fahrzeughalter in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum des Fahrzeugs auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.
Artikel 34
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen, die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.
KAPITEL IX
AUSNAHMEN FÜR NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE
Artikel 35
Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
in dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind;
in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen Technik auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird;
es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann zur Bereitstellung harmonisierter Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 36
Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Betrifft die Ausnahme nach Artikel 35 eine UN-ECE-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-ECE-Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Beschlusses in Form eines nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakts den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zu verlängern.
KAPITEL X
KLEINSERIENFAHRZEUGE
Artikel 37
Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
Bei der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung kann die Genehmigungsbehörde aus begründetem Anlass von der Anwendung einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Verordnung und einer oder mehrerer der Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie alternative Anforderungen festlegt.
KAPITEL XI
BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHME
Artikel 38
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen
Die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge ist zulässig, die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für solche Fahrzeuge jedoch die Zulassung verweigern und ihre Benutzung im Straßenverkehr untersagen.
Artikel 39
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Die betroffene nationale Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.
Artikel 40
Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
KAPITEL XII
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 41
Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Gelangt die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit diesen Anforderungen herzustellen, es/sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
Aus den Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des/der nichtübereinstimmenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Die Genehmigungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Umweltschutzes oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht;
die in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.
Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Union
Die Kommission teilt ihren Beschluss allen Mitgliedstaaten und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt betrachtet und mit Mängeln dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:
Handelt es sich um gemäß dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;
handelt es sich um UN-ECE-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Abänderungsentwürfe zu den betreffenden UN-ECE-Regelungen vor.
Artikel 43
Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 44
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Die Genehmigungsbehörde fordert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein unvollständiges Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:
im Falle einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;
im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.
Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb eines Monats von jedem Entzug einer EU-Typgenehmigung und den Gründen hierfür.
Artikel 45
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Damit die einheitliche Anwendung von Absatz 1 gewährleistet wird, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Erstellung einer Liste derartiger Teile oder Ausrüstungen erlassen, wobei sie sich auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten zu den nachstehenden Aspekten gemachten Angaben stützt:
Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und
mögliche Auswirkungen, die eine eventuelle Autorisierungspflicht für Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 46
Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen
Die Genehmigungsbehörde, die eine Autorisierung erteilt hat, übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie der angeforderten Bescheinigung der Autorisierung mit den zugehörigen Anlagen. Diese Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.
Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Artikel 45 Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so autorisiert sie das Inverkehrbringen der Teile oder Ausrüstungen und ihre Inbetriebnahme vorbehaltlich des Absatzes 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels.
Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung aus.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.
Artikel 47
Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten
Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden.
Daraufhin informiert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung. Im Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 48
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
KAPITEL XIII
INTERNATIONALE REGELUNGEN
Artikel 49
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen
In diesem delegierten Rechtsakt werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich gelten, und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt.
Die Kommission erlässt gesonderte delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die verbindliche Anwendung von UN-ECE-Regelungen.
Artikel 50
Anerkennung der OECD-Prüfberichte für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
KAPITEL XIV
TECHNISCHE INFORMATIONEN
Artikel 51
Für Nutzer bestimmte Informationen
Artikel 52
Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.
KAPITEL XV
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 53
Pflichten der Hersteller
Software, die für das einwandfreie Funktionieren von Sicherheits- und Umweltschutzüberwachungssystemen entscheidend ist, kann gegen unbefugte Eingriffe geschützt werden. Diese Systeme, bei denen Eingriffe für die Reparatur und Wartung erforderlich sind bzw. die autorisierten Händlern oder Reparaturbetrieben zugänglich sind, sind jedoch auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich zu machen.
Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren diskriminierungsfreien Zugang zu Weiterbildungsmaterial und einschlägigen Arbeitsgeräten. Ein solcher Zugang umfasst gegebenenfalls geeignete Schulungen in Bezug auf das Herunterladen der Software, die Handhabung der Fehlercodes des Diagnosesystems und den Einsatz der Arbeitsgeräte.
Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die dort genannten Informationen mindestens folgende Elemente:
Zugmaschinentyp und -modell,
eine eindeutige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
Servicehandbücher mit Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen sowie Serviceplänen,
technische Anleitungen und technische Kundendienst-Rundschreiben,
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
Schaltpläne,
die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
alle Informationen, die für die Installation neuer oder aktualisierter Software auf neuen Fahrzeugen oder neuen Fahrzeugtypen erforderlich sind (zum Beispiel Softwareteilenummer),
Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
Informationen über Datenspeicherung, Prüfdaten und alle anderen technischen Informationen (wie etwa bidirektionale Kontrolldaten, wenn sie für die eingesetzte Technologie relevant sind),
Standard-Arbeitseinheiten oder -Zeiträume für Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn sie den autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers direkt oder durch einen Dritten bereitgestellt werden.
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder entsprechen sie nicht dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, wenn eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt wird, so stellt der Hersteller die fehlenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung zur Verfügung.
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um ein Muster einer Bescheinigung über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen festzulegen, mit der der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nachweist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 54
Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung, der gemischten Typgenehmigung und der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend das jeweilige System, das jeweilige Bauteil oder die jeweilige selbstständige technische Einheit oder die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.
Der Endhersteller ist für die Bereitstellung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.
Artikel 55
Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 56
Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 5 ) eingerichteten Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen wird auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeuge ausgedehnt.
Anhand von Nachweisen für eine absichtliche oder unbeabsichtigte missbräuchliche Verwendung von OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen berät das in Absatz 1 genannte Forum die Kommission im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung einer derartigen missbräuchlichen Verwendung.
KAPITEL XVI
BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 57
Anforderungen für Technische Dienste
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt.
Ein Technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.
Ein Technischer Dienst muss in der Lage sein, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:
entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen;
Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt; und
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 61 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Normen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.
Artikel 58
Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 59
Benennung von Technischen Diensten
Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:
Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;
Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten genannt sind, beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;
Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
Artikel 60
Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers
Ein akkreditierter interner Technischer Dienst erfüllt folgende Anforderungen:
Zusätzlich zu seiner Benennung durch die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats wird er von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 61 dieser Verordnung genannten Normen und im Einklang mit dem dort genannten Verfahren akkreditiert;
der akkreditierte interne Technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach;
weder der akkreditierte interne Technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte;
der akkreditierte interne Technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.
Artikel 61
Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
Um sicherzustellen, dass die Technischen Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die Technischen Dienste einzuhalten haben, sowie das Verfahren zur Bewertung von Technischen Diensten nach Artikel 62 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 60 zu erlassen.
Artikel 62
Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste
Artikel 63
Notifizierungsverfahren
Artikel 64
Änderungen der Benennungen
Artikel 65
Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten
Artikel 66
Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
Ein Technischer Dienst führt die Genehmigungsprüfungen oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigt diese, es sei denn, dass alternative Verfahren zugelassen sind. Ein Technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.
Ein Technischer Dienst muss stets
seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den Technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 57 Absatz 9 und des Artikels 67 auf Anforderung Informationen über seine unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.
Artikel 67
Informationspflichten der Technischen Dienste
Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben.
KAPITEL XVII
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 68
Durchführungsrechtsakte
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22,
das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 24 Absatz 4,
das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 25 Absatz 2,
das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 25 Absatz 3,
das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 6,
die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 27 Absatz 1,
das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 2,
das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34,
die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 3,
die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken oder neuer Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 4,
die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 36 Absatz 2,
die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 45 Absatz 2,
das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 53 Absatz 8.
Artikel 69
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 70
Änderung der Anhänge
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen.
Artikel 71
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL XVIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72
Sanktionen
Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder der Verfahren, die zu einem Rückruf führen;
die Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
die Verwendung von Abschalteinrichtungen;
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure.
Artikel 73
Übergangsbestimmungen
Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
▼M6 —————
Artikel 76
Aufhebung
Artikel 77
Änderung der Richtlinie 2006/42/EG
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung:
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,“.
Artikel 78
Inkrafttreten und Anwendung
Ab dem 22. März 2013 dürfen nationale Behörden weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller dies beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten entspricht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN GELTENDEN ANFORDERUNGEN
|
Nr. |
Artikel |
Gegenstand |
Angabe des Rechtsakts |
Kraftfahrzeuge |
Fahrzeugklassen |
|||||||||||||||||
|
T1a |
T1b |
T2a |
T2b |
T3a |
T3b |
T4.1a |
T4.1b (+) |
T4.2a |
T4.2b (+) |
T4.3a |
T4.3b |
Ca |
Cb (++) |
Ra |
Rb |
Sa |
Sb |
|||||
|
1 |
17(2)(a) |
Festigkeit der Fahrzeugstruktur |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
2 |
17(2)(b) |
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
3 |
17(2)(b) |
Bremsanlage und Anhängerbremsverbindung |
RVBR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
4 |
17(2)(b) |
Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 79 Rev. [neue Nummer]) |
Y |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
5 |
17(2)(b) |
Lenkanlagen |
RVFSR |
Y |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
6 |
17(2)(b) |
Geschwindigkeitsmesser |
►M3 RVFSR ◄ |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
7 |
17(2)(c) |
Sichtfeld und Scheibenwischer |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 71 Rev. 1) |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
8 |
17(2)(c) |
Verglasung |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 43 Rev. 2 Änd. 3 Erg. 11) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
9 |
17(2)(c) |
Rückspiegel |
RVFSR |
Y |
X |
X |
X |
X |
►M3 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
10 |
17(2)(c) |
Fahrerinformationssysteme |
RVFSR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
11 |
17(2)(d) |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 3 Rev. 3 Änd. Erg. 11; ECE 4 Rev. 4 Erg. 14; ECE 5 Erg. 7 zur Änderungsserie 02; ECE 6 Rev. 4 Erg. 17; ECE 7 Rev. 4 Erg. 15; ECE 19 Rev. 5 Erg. 1; ECE 23 Rev. 2 Erg. 15; ECE 31 Erg. 7 zur Änderungsserie 02; ECE 37 Erg. 36 zur Änderungsserie 03; ECE 38 Rev. 2 Erg. 14; ECE 98 Rev. 1 Erg. 11; ECE 99 Erg. 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung; ECE 112 Änderungsserie 01; ECE 113 Erg. 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung) |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
12 |
17(2)(d) |
Anbau der Beleuchtungseinrichtungen |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 86 Änd. [neue Nummer]) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
13 |
17(2)(e) |
Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurten und Fahrzeugtüren |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
14 |
17(2)(f) |
Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
15 |
17(2)(g) |
Elektromagnetische Verträglichkeit |
RVFSR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
16 |
17(2)(h) |
Einrichtung für Schallzeichen |
RVFSR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
17 |
17(2)(i) |
Heizungsanlagen |
RVFSR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
►M3 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
18 |
17(2)(j) |
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung |
RVFSR |
Y (nur für die Klassen T und C) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
Z |
Z |
X |
X |
|
19 |
17(2)(k) |
Amtliche Kennzeichen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
20 |
17(2)(k) |
Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
21 |
17(2)(l) |
Abmessungen und Anhängelast |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
22 |
17(2)(l) |
Gesamtmasse in beladenem Zustand |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
23 |
17(2)(l) |
Belastungsgewichte |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
►M3 X ◄ |
►M3 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
24 |
17(2)(m) |
Sicherheit der elektrischen Systeme |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
25 |
17(2)(a), 17(2)(m), 18(2)(l) |
Kraftstofftank |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
26 |
17(2)(n) |
Hinterer Unterfahrschutz |
RVFSR |
|
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
|
27 |
17(2)(o) |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
RVFSR |
|
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
n.z. |
n.z. |
|
28 |
17(2)(p) |
Ladepritschen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
29 |
17(2)(q) |
Abschleppeinrichtungen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
30 |
17(2)(r) |
Reifen |
RVFSR (auf Grundlage von ECE 106 Änd. 5 Erg. 6) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
►M3 X ◄ |
►M3 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
|
31 |
17(2)(s) |
Spritzschutzsysteme |
RVFSR |
Y |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
n.z. |
n.z. |
|
32 |
17(2)(t) |
Rückwärtsgang |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
33 |
17(2)(u) |
Gleisketten |
RVFSR |
|
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
34 |
17(2)(v) |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
RVFSR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
►M3 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
X |
X |
X |
X |
|
35 |
18(2)(a) |
ROPS |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 3, in der aktuellen Fassung) |
|
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
36 |
18(2)(a) |
ROPS (Zugmaschinen auf Gleisketten) |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 8, in der aktuellen Fassung) |
|
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
37 |
18(2)(a) |
ROPS (Statische Prüfungen) |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 4, in der aktuellen Fassung) |
|
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
38 |
18(2)(a) |
ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen) |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 6, in der aktuellen Fassung) |
|
n.z. |
n.z. |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
►M4 X ◄ |
►M4 X ◄ |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
39 |
18(2)(a) |
ROPS, hinten angebracht (Schmalspurzugmaschinen) |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 7, in der aktuellen Fassung) |
|
n.z. |
n.z. |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
X |
X |
►M1 X ◄ |
►M1 X ◄ |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
40 |
18(2)(b) |
FOPS, Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 10, in der aktuellen Fassung) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
41 |
18(2)(c) |
Beifahrersitze |
RVCR |
|
X |
X |
►M1 X ◄ |
►M1 X ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
42 |
18(2)(d) |
Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
43 |
18(2)(e) |
Fahrersitz und -position |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
►M1 X ◄ |
►M1 X ◄ |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
44 |
18(2)(f) |
Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
►M1 X ◄ |
►M1 X ◄ |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
45 |
18(2)(g) |
Zapfwellen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
46 |
18(2)(h) |
Schutz von Antriebselementen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
47 |
18(2)(i) |
Verankerung der Sicherheitsgurte |
RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodizes 3, 4, 6, 7, 8, in der aktuellen Fassung) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
48 |
18(2)(j) |
Sicherheitsgurte |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
49 |
18(2)(k) |
OPS, Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
50 |
18(2)(l) |
Auspuffanlage |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
51 |
18(2)(l), 18(2)(n), 18(2)(q), 18(4) |
Betriebsanleitung |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
52 |
18(2)(o) |
Bedienungselemente einschließlich insbesondere Notstoppvorrichtungen und selbsttätiger Abstellvorrichtungen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
53 |
18(2)(p) |
Schutz vor anderen als den in Artikel 18(2)(a), (b), (g) und (k) genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
Z |
Z |
X |
X |
|
54 |
18(2)(r), 18(2)(p) |
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
Z |
Z |
X |
X |
|
55 |
18(2)(l), 18(2)(s), 18(2)(q), 18(4) |
Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
Z |
Z |
X |
X |
|
56 |
18(2)(t) |
Materialien und Produkte |
RVCR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
57 |
18(2)(u) |
Batterien |
RVCR |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
58 |
18(4) |
Notausstieg |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
|
59 |
18(2)(l), 18(4) |
Kabinenbelüftungs- und -filtersystem |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
60 |
18(4) |
Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials |
RVCR |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
61 |
19(2)(a) |
Schadstoffemissionen |
REPPR (Emissionsstufen nach 2000/25/EG und 97/68/EG) |
|
X |
X |
X |
X |
X sofern im Anwendungsbereich der Richtlinie |
X sofern im Anwendungsbereich der Richtlinie |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
62 |
19(2)(b) |
Geräuschpegel (außen) |
REPPR (Grenzwerte nach 2009/63/EG) |
Y |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
I |
I |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
|
Legende: (+) = wenn in dieser Klasse eine solche Unterklasse geschaffen wird. (++) = nur für Unterklassen, die jenen mit Index b in der Klasse T entsprechen. X = zutreffend. I = wie für T, je nach Klasse. Y = einschlägige Rechtsakte für Kraftfahrzeuge gelten als gleichwertig, wie im delegierten Rechtsakt festgelegt. Z = zutreffend nur für gezogene austauschbare Geräte der Klasse R; Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse mindestens 3,0 (Artikel 3 Nummer 9). n.z. = nicht zutreffend. RVFSR = Verordnung mit Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (delegierter Rechtsakt). RVCR = Verordnung mit Anforderungen für die Bauweise von Fahrzeugen (delegierter Rechtsakt). REPPR = Verordnung mit Anforderungen für Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung (delegierter Rechtsakt). RVBR = Verordnung mit Bremsvorschriften für Fahrzeuge (delegierter Rechtsakt). |
||||||||||||||||||||||
ANHANG II
HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN
Die Zahl von Fahrzeugen eines Typs, die jährlich in jedem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist je nach Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:
|
Klasse |
Stückzahl (je Typ) |
|
T |
150 |
|
C |
50 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
(gemäß Artikel 76)
|
Richtlinie 2003/37/EG |
Diese Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 und 2 |
|
Artikel 2 |
Artikel 3 |
|
Artikel 3 |
Artikel 20 bis 23 |
|
Artikel 4 |
Artikel 22, 24 und 26 |
|
Artikel 5 |
Artikel 29 bis 31 |
|
Artikel 6 |
Artikel 33 und 34 |
|
Artikel 7 |
Artikel 5, 38 und 40 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 2 Artikel 35 bis 37 und 39 |
|
Artikel 9 |
Artikel 37 |
|
Artikel 10 |
Artikel 39 |
|
Artikel 11 |
Artikel 35 und 36 |
|
Artikel 12 |
Artikel 49 und 50 |
|
Artikel 13 |
Artikel 8 und 28 |
|
Artikel 14 |
Artikel 24 |
|
Artikel 15 |
Artikel 41 bis 48 |
|
Artikel 16 |
Artikel 41 und 44 |
|
Artikel 17 |
Artikel 44 |
|
Artikel 18 |
Artikel 48 |
|
Artikel 19 |
Artikel 68, 70 und 71 |
|
Artikel 20 |
Artikel 69 |
|
Artikel 21 |
Artikel 5 und Artikel 57 bis 67 |
|
Artikel 22 |
— |
|
Artikel 23 |
— |
|
Artikel 24 |
— |
|
Artikel 25 |
— |
|
Artikel 26 |
— |
( 1 ) ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1).
( 4 ) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
( 5 ) ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.