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Document 02013R0099-20180101

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/99/2018-01-01

    02013R0099 — DE — 01.01.2018 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 99/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Januar 2013

    über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

    (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    (ABl. L 039 vom 9.2.2013, S. 12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1383/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013

      L 354

    84

    28.12.2013

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2017/1951 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017

      L 284

    1

    31.10.2017




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 99/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Januar 2013

    über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

    (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)



    Artikel 1

    Aufstellung des Europäischen Statistischen Programms

    Hiermit wird das Europäische Statistische Programm für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

    ▼M2

    Das Programm wird um den Zeitraum von 2018 bis 2020 verlängert.

    ▼B

    Artikel 2

    Mehrwert

    Der Mehrwert des Programms besteht darin, dass mit ihm die europäischen Statistiken auf solche Informationen ausgerichtet sind, die zur Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Politik der Union erforderlich sind. Außerdem trägt es zur effizienten Ressourcennutzung bei, da mit ihm Maßnahmen gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter, vergleichbarer, verlässlicher, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher statistischer Angaben leisten, wobei als Grundlage einheitliche Standards und gemeinsame Grundsätze entsprechend dem geltenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken („Verhaltenskodex“), der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) angenommen wurde, dienen, insbesondere die Qualitätskriterien der Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit sowie Kohärenz und Vergleichbarkeit.

    ▼M2

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden der Planungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geplanten Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt.

    ▼B

    Artikel 4

    Ziele

    (1)  Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem Europäischen Statistischen System (ESS) die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

    (2)  Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung dieses Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

    Ziel 1 : Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei Prioritäten entsprechend wiedergegeben werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein, auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit gedient wird;

    Ziel 2 : Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

    Ziel 3 : Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

    Ziel 4 : Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

    (3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind zusammen mit den Indikatoren für das Monitoring der Durchführung des Programms im Anhang genauer dargelegt. Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unterliegt das Programm einer detaillierten Jahresplanung, die als integralen Bestandteil einen Mechanismus zur Prioritätensetzung einschließt. Die Ziele des Programms werden in enger und koordinierter Zusammenarbeit im ESS erreicht. Das Programm umfasst die Schaffung von geeigneten Instrumenten, die höhere Qualität und mehr Flexibilität des ESS und eine verbesserte Fähigkeit zur zügigen Deckung des Bedarfs der Nutzer herbeiführen. Es leistet Pionierarbeit durch die Ausarbeitung verlässlicher Indikatoren, mit denen den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann, d. h. Messung der Umweltverträglichkeit, der Lebensqualität und des sozialen Zusammenhalts, sowie die Wirtschaftstätigkeit im tertiären Sektor und in der Sozialwirtschaft erfassen.

    Artikel 5

    Statistische Governance, Unabhängigkeit, Transparenz und Qualität

    (1)  Europäische Statistiken werden auf fachlich unabhängige und transparente Weise erstellt.

    (2)  Das Programm wird nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex durchgeführt mit dem Ziel, hochwertige, harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu erstellen und zu verbreiten und das reibungslose Funktionieren des ESS als Ganzes zu gewährleisten. Die nationalen statistischen Stellen und die statistische Stelle der Union (Kommission (Eurostat)) gewährleisten durch ihre fachliche Unabhängigkeit, dass europäische Statistiken mit dem Verhaltenskodex im Einklang stehen.

    (3)  Die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen“) und die Kommission (Eurostat), die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

     verfolgen das Ziel, ein institutionelles und organisatorisches Umfeld zu stärken, durch das die Abstimmung, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit nationaler statistischer Stellen und der Kommission (Eurostat), die europäische Statistiken erstellen und verbreiten, gefördert wird;

     legen den Schwerpunkt auf die statistischen Grundsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und den Nutzerbedarf;

     dienen den Bedürfnissen der institutionellen Nutzer der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und bemühen sich um die Entwicklung von Statistiken, die einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken dienen, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein und

     arbeiten mit Statistikstellen auf internationaler Ebene zusammen, um die Nutzung internationaler Konzepte, Klassifizierungen, Methoden und anderer Normen zu fördern, insbesondere mit dem Ziel, mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit auf weltweiter Ebene zu gewährleisten.

    (4)  Jeder Mitgliedstaat bemüht sich darum sicherzustellen, dass seine Statistikerstellung in einer standardisierten Form erfolgt und möglichst weitgehend durch Überprüfungsverfahren gestärkt wird.

    (5)  Im Interesse der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken als Teil der Qualitätsberichterstattung und des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung öffentlich bekannt.

    (6)  Die Kommission (Eurostat) prüft Möglichkeiten, ihre Veröffentlichungen, insbesondere diejenigen, die auf ihrer Website verfügbar sind, für Laien nutzerfreundlicher zu gestalten, ermöglicht einen einfachen Zugriff auf umfassende Daten und bietet intuitive, vergleichende Grafiken, damit ein größerer Mehrwert für die Bürger entsteht. Die regelmäßigen Aktualisierungen der Kommission (Eurostat) umfassen nach Möglichkeit Informationen zu allen Mitgliedstaaten und bieten, sofern es zweckmäßig ist und der Nutzen die Kosten für die Erhebung überwiegt, jährliche, monatliche und langfristige Datenreihen.

    Artikel 6

    Statistische Prioritätensetzung

    (1)  Durch das Programm wird für statistische Initiativen gesorgt, die die Grundlage für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung laufender politischer Maßnahmen der Union bilden, und statistische Unterstützung für wichtige Anforderungen geleistet, die sich durch neue politische Initiativen der Union ergeben.

    (2)  Die Kommission sorgt bei der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 9 für eine wirksame Prioritätensetzung sowie eine jährliche Überprüfung statistischer Prioritäten und eine Berichterstattung über sie. Durch die Jahresarbeitsprogramme soll so sichergestellt werden, dass europäische Statistiken innerhalb der verfügbaren Ressourcen auf nationaler Ebene und Unionsebene erstellt werden können. Durch Prioritätensetzung soll ein Beitrag zur Verringerung der Kosten und Belastungen für neue statistische Anforderungen geleistet werden, indem die statistischen Anforderungen in bestehenden Bereichen der europäischen Statistiken verringert werden; die Prioritätensetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

    (3)  Die Kommission sorgt für die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten zur jährlichen Überprüfung von Prioritäten für statistische Tätigkeiten, um zur Verringerung der Kosten und Belastungen für Datenlieferanten und Ersteller von Statistiken beizutragen.

    (4)  Wenn die Kommission neue Maßnahmen vorlegt oder größere Überarbeitungen bestehender Statistiken einführt, begründet sie dies ordnungsgemäß und liefert Informationen mit Angaben aus den Mitgliedstaaten über den Beantwortungsaufwand und die Erstellungskosten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

    ▼M1

    Artikel 7

    Finanzierung

    (1)  Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 wird auf 57,3 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen. Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2017 wird auf 234,8 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2014 bis 2020 entfallen.

    ▼M2

    Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2018 bis 2020 wird auf 218,1 Mio. EUR festgesetzt, die vom Planungszeitraum von 2014 bis 2020 erfasst werden.

    ▼M1

    (2)  Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

    (3)  Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.

    ▼B

    Artikel 8

    Administrative und technische Unterstützung

    Die Mittelausstattung des Programms kann Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, die Vergütung von Statistikfachleuten, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit und IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt. Durch die Mittel kann auch eine technische Unterstützung und Beratung abgedeckt werden, die Mitgliedstaaten gewährt wird, die wegen besonderer Umstände nicht in der Lage sind, bestimmte europäische Statistiken oder Statistiken von der erforderlichen Qualität zu erstellen.

    ▼M2

    Artikel 9

    Jahresarbeitsprogramme

    Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und in denen die verfolgten Ziele und erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung dargelegt sind. Die Kommission sorgt dafür, dass ein angemessener Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Verhaltenskodex gelegt wird. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.

    ▼B

    Artikel 10

    Formen der Finanzierung

    Finanzbeiträge der Union können entweder in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen oder als jede andere Finanzierungsform geleistet werden, die für das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

    Artikel 11

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)  Mit Finanzbeiträgen der Union werden Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unterstützt, die für das Erreichen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind. Vorrang wird dabei Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union nach Artikel 2 eingeräumt.

    (2)  Finanzbeiträge zur Unterstützung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 können als maßnahmenbezogene Finanzhilfen geleistet werden und bis zu 95 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

    (3)  Gegebenenfalls können Betriebskostenzuschüsse für die Arbeit von Organisationen nach Artikel 12 Absatz 3 gewährt werden, sofern sie 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

    (4)  Als Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage einer Datenerhebung kann pro Datensatz, dessen vollständige Ergebnisse an die Kommission zu übermitteln sind, ein Pauschalbetrag bis zu einer für jede Datenerhebung festzulegenden Höchstgrenze gezahlt werden. Die Höhe des Pauschalbetrags wird von der Kommission festgelegt, wobei die Komplexität der Datenerhebung gebührend berücksichtigt wird.

    Artikel 12

    Förderfähige Empfänger von Finanzhilfen

    (1)  Nach Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzhilfen an nationale statistische Stellen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt sind, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

    (2)  Kooperationsnetze können in Absatz 1 genannte Empfänger und andere Einrichtungen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 128 Absatz 1 der Haushaltsordnung einschließen.

    (3)  Die Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 können Organisationen gewährt werden, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

    a) Sie sind nicht gewinnorientiert, sind unabhängig von wirtschaftlichen, kommerziellen und geschäftlichen Interessen und auch sonst frei von jedem Interessenskonflikt, und ihre vorrangigen Ziele und Tätigkeiten umfassen die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodex sowie die Anwendung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung auf Unionsebene.

    b) Sie haben der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt.

    ▼M2

    Artikel 13

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (2)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    (3)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 2 ) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    (4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    (5)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten aufzunehmen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen, wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert.

    ▼B

    Artikel 14

    Programmteilnahme von Drittländern

    Für folgende Länder ist die Teilnahme am Programm möglich:

    a) die EWR/EFTA-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    b) die Schweiz gemäß den Bedingungen, die in dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ( 3 ) festgelegt sind, und

    c) Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, Kandidatenländer und beitretende Länder sowie die westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen bi- oder multilateralen Übereinkommen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Unionsprogrammen.

    Artikel 15

    Bewertung und Überprüfung des Programms

    (1)  Nach Anhörung des AESS legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms vor.

    (2)  Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Zwischenberichts über die Fortschritte kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 und nach Anhörung des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Einhaltung des MFR 2014 bis 2020 einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms auf den Zeitraum 2018 bis 2020 vorlegen.

    ▼M2

    (2a)  Die Kommission (Eurostat) legt dem AESS bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Programms vor. In diesem Bericht wird der Standpunkt der Kommission (Eurostat) zu den Aussichten für das Programm innerhalb des ab 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens im Einzelnen erläutert. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    ▼M2

    (3)  Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

    a) die Ergebnisse der Neugewichtung und der Beurteilung der Kosten von statistischen Produkten;

    b) die vom ESS ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Umsetzungs- und Produktionskosten für die Mitgliedstaaten und zur Begrenzung der allgemeinen Belastung aufgrund von statistischen Projekten und Gebieten, die unter das Programm fallen;

    c) die Fortschritte bei der einfacheren und benutzerfreundlicheren Gestaltung des Zugangs zu amtlichen Statistiken, wozu auch die Bereitstellung von Daten auf der Website von Eurostat gehört, und

    d) die Fortschritte bei der Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten, unter anderem zu den Tätigkeiten der Sozialwirtschaft und den Indikatoren für die Strategie Europa 2020, bewertet.

    ▼B

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    ▼M2

    Statistische Infrastruktur und Ziele des Europäischen Statistischen Programms 2013 bis 2020

    ▼B

    Einleitung

    ▼M2

    Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union insgesamt sowie auf nationaler und auf regionaler Ebene benötigt. Darüber hinaus sind die europäischen Statistiken für die Union unerlässlich, da sie es der breiten Öffentlichkeit und den europäischen Bürgern ermöglichen, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen.

    Das Programm liefert den Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum von 2013 bis 2020.

    ▼B

    Europäische Statistiken werden nach diesem Rechtsrahmen in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.

    ▼M2

    Im Rahmen des Programms entwickelte, erstellte und verbreitete Statistiken leisten einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Vorhaben der Union entsprechend dem AEUV, der Strategie Europa 2020 und ihren entsprechenden Leitinitiativen sowie anderen politischen Vorhaben, die in den strategischen Prioritäten der Kommission genannt werden.

    ▼B

    Angesichts dessen, dass es sich beim Programm um ein Mehrjahresprogramm handelt, mit dem ein Zeitraum von fünf Jahren abgedeckt wird, und dass das ESS auf dem Gebiet der Statistik seine Rolle als wichtiger Akteur beibehalten will, ist das Programm in Bezug auf Umfang und Ziele ehrgeizig, doch wird die Durchführung des Programms ein schrittweise erfolgen. Die Entwicklung eines wirksamen Mechanismus zur Prioritätensetzung und Vereinfachung wird eines der Ziele des Programms sein.

    Statistische Infrastruktur

    Das Programm strebt die Schaffung einer Infrastruktur der statistischen Informationen an. Diese Infrastruktur muss für eine umfangreiche und intensive Nutzung verschiedenster Anwendungen geeignet sein.

    Die Politikgestaltung ist der Motor für die Erstellung europäischer Statistiken. Doch sollten die Statistiken auch anderen Entscheidungsträgern, Forschern, Unternehmen und den europäischen Bürgern allgemein zur Verfügung stehen und leicht zugänglich sein, denn sie stellen ein öffentliches Gut dar, das von den europäischen Bürgern und Unternehmen bezahlt wird, die gleichermaßen von den angebotenen Dienstleistungen profitieren sollten. Damit die Infrastruktur diese Aufgabe erfüllt, muss sie nach einem stimmigen konzeptuellen Rahmen entworfen werden, der einerseits sicherstellt, dass sie für vielfältige Zwecke geeignet ist, und andererseits die Möglichkeit bietet, sie in den kommenden Jahren an den sich wandelnden Nutzerbedarf anzupassen.

    Die Infrastruktur der statistischen Informationen wird nachfolgend erläutert:

    INFRASTRUKTUR STATISTISCHER INFORMATIONEN

    image

    Legende

    Daten :

    von nationalen statistischen Stellen auf der Grundlage herkömmlicher statistischer Vorgehensweisen (Stichprobenerhebungen, Volkszählungen usw.) zusammengestellte Informationen und für statistische Zwecke wiederverwendete Daten aus anderen Quellen. Diese Angaben werden genau an den Bedarf in spezifischen politischen Bereichen (z. B. Arbeitsmarkt, Migration, Landwirtschaft) angepasst.

    Der Begriff beinhaltet ebenfalls für Verwaltungszwecke erfasste Daten, die jedoch von nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke verwendet werden (in der Regel als Daten aus Verwaltungsquellen bezeichnet).

    Kontensysteme : kohärenter und integrierter Kontensatz, Bilanzen und Tabellen auf der Basis international vereinbarter Regeln. Mit einem Kontenrahmen wird ein hohes Maß an Konsistenz und Vergleichbarkeit gewährleistet; statistische Daten können zusammengestellt und in einem Format präsentiert werden, das für Analysen und politische Entscheidungen geeignet ist.

    Indikatoren : Ein Indikator ist ein zusammenfassendes Maß für einen Schlüsselbereich oder ein Phänomen, das aus beobachteten Fakten abgeleitet wurde. Mit Indikatoren können relative Positionen aufgezeigt oder positive oder negative Veränderungen dargestellt werden. Indikatoren fließen häufig direkt in die Gestaltung politischer Maßnahmen auf Unionsebene und auf globaler Ebene ein. In strategischen Politikbereichen spielen sie eine wichtige Rolle bei der Festsetzung und Überwachung von Zielen.

    Innerhalb dieses umfassenden Systems wird im Programm weiter zwischen drei Säulen von statistischen Angaben unterschieden: Unternehmen, Europa der Bürger sowie raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken.

    Politiken auf Unionsebene sowie relevante Politiken auf globaler Ebene sind die Instrumente, mit denen die statistischen Anforderungen definiert werden, auf die das Programm mit der neu konzipierten Struktur und entsprechenden Erstellungsprozessen reagiert. Daher schlägt sich jede einzelne Politik auf Unionsebene und auf globaler Ebene in den unterschiedlichen Komponenten der statistischen Infrastruktur nieder und fällt unter spezifische Maßnahmen im Programm. Neue politische Maßnahmen, die in den kommenden Jahren festgelegt werden, werden durch neue Wege zur Ableitung von Indikatoren/Konten auf der Grundlage statistischer Daten abgedeckt, die innerhalb der drei Säulen produziert werden.

    STATISTISCHE INFORMATIONEN — STRUKTUR UND DYNAMIK

    image

    Ziele

    Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem ESS die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

    Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung des Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

    ▼M2

     Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit, wobei die Prioritäten entsprechend widergespiegelt werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein Rechnung getragen wird;

    ▼B

     Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

     Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

     Ziel 4: Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

    Diese spezifischen Ziele gliedern sich in die nachfolgend beschriebenen Prioritätsbereiche: Den Zielen 1 und 4 entspricht „I. Statistische Produkte“, Ziel 2 „II. Erstellungsmethode der europäischen Statistik“ und Ziel 3 „III. Partnerschaft“.

    I.    STATISTISCHE PRODUKTE

    1.    Indikatoren

    1.1.    Europa 2020

    ▼M2

    Durch die Billigung von Europa 2020 wurde die strategische Agenda für die Europäische Union und die nationale Politik der kommenden Jahre weitgehend vorgegeben: In dieser Agenda wird eine Vielzahl von Zielen und Initiativen beschlossen, für die vom ESS statistische Indikatoren für eine Reihe von Bereichen zu liefern sind, zum Beispiel Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, Förderung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Klimawandel und Energie, Ressourceneffizienz, Verbesserung des Bildungsniveaus, wozu auch die Verringerung der Anzahl der vorzeitigen Schulabgänger gehört, Förderung der lebenslangen Berufsbildung und der Lernmobilität, gesundes und aktives Altern sowie Förderung der sozialen Integration und Armutsbekämpfung usw.). Gegebenenfalls sind nach Geschlecht aufgeschlüsselte Statistiken erforderlich, um das Phänomen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit besonderem Augenmerk auf geschlechtsbezogene Gewalt besser zu verstehen.

    ▼B

    ▼M2

    Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen, die zeitnah für das Europäische Semester verfügbar sind, um die Umsetzung von Europa 2020 zu überwachen. Neue Indikatoren müssen, soweit möglich, auf verfügbaren statistischen Daten beruhen.

    ▼B

    Das Ziel wird durch die Bereitstellung von Folgendem erreicht:

     aktualisierte Kernzielindikatoren für Europa 2020 (in den Bereichen Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Energie/Klimawandel, Bildung, Umwelt, Sozialschutz, soziale Integration und Armut) auf der Website der Kommission (Eurostat);

     Statistiken zur Unterstützung und Überwachung der Durchführung der Europa-2020-Leitinitiativen;

     zusätzliche Indikatoren als Input für die Ex-ante- und die Ex-post-Evaluierung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken der Union und

    ▼M2

     Indikatoren, bei denen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung sowie zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden wird, sowie Indikatoren zur Arbeitslosigkeit, bei denen Menschen in Aktivierungsmaßnahmen wie Schulungen berücksichtigt werden; diese Indikatoren sollten auch Daten über die Kluft zwischen den Geschlechtern umfassen.

    ▼B

    1.2.    Wirtschaftspolitische Steuerung

    Die Krise und die Spannungen der Finanzmärkte haben gezeigt, dass die verantwortliche Wirtschaftspolitik der Union ausgebaut werden muss. Die Union hat bereits entscheidende Schritte für eine wirtschaftspolitische Steuerung und Koordinierung unternommen, die sich zusätzlich zu den laufenden statistischen Arbeiten zum Teil erheblich auf die Statistik auswirken werden.

    Entwicklung neuer und Verbesserung bestehender statistischer, für die Entscheidungsträger der Union und die breite Öffentlichkeit relevanter Informationen über eine gestärkte und integrierte wirtschaftspolitische Steuerung der Union und den Überwachungszyklus unter Einbindung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Wirtschaftspolitik.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Bereitstellung von statistischem Input für den Anzeiger von makroökonomischen Ungleichgewichten und entsprechender Analyse;

    ▼M2

     Bereitstellung von statistischem Input für einen verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere mit dem Ziel der Erstellung und Bereitstellung hochwertiger Statistiken zum öffentlichen Defizit und Schuldenstand;

     Bereitstellung von statistischem Input zur wirksamen Überwachung wirtschaftlicher Ungleichheiten;

    ▼B

     Entwicklung und Erstellung von Indikatoren zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit und

     robustes Qualitätsmanagement für die Erstellungskette unter Berücksichtigung von im Vorhinein gemeldeten Daten über die öffentlichen Finanzen und der entsprechenden Workflows in den Mitgliedstaaten.

    Bereitstellung zuverlässiger Statistiken und Indikatoren für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und zur Überwachung spezifischer politischer Verpflichtungen der Union für die Entscheidungsträger der Union.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Festlegung des Anwendungsbereichs der Statistiken für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und Absprache mit den Nutzern bezüglich dieses Anwendungsbereichs und

     Definition, falls sachgerecht, Umsetzung und Erläuterung eines robusten Qualitätsmanagement-Rahmens für diese Indikatoren.

    1.3.    Wirtschaftliche Globalisierung

    Durch die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Finanzkrise, die Zunahme grenzüberschreitender Ströme und die Fragmentierung der Produktionsprozesse ist deutlich geworden, dass es eines kohärenteren Rahmens und einer besseren Messung der globalisierten Produktion bedarf.

    ▼M2

    Verbesserung der Indikatoren und der statistischen Informationen, die den Entscheidungsträgern der Union und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Globalisierung und die globalen Wertschöpfungsketten zur Verfügung stehen. Die Informationen sollten dazu beitragen, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Globalisierung besser zu verstehen.

    ▼B

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Aktualisierung bestehender Indikatoren zur wirtschaftlichen Globalisierung (verfügbar auf der Website der Kommission (Eurostat));

     Erarbeitung neuer Indikatoren zu globalen Wertschöpfungsketten, was auch die Ströme natürlicher Ressourcen und die Abhängigkeit von ihnen umfasst;

    ▼M2

     Bereitstellung der notwendigen Daten für eine Analyse der positiven und negativen Auswirkungen auf den Markt der Union und insbesondere auf den Arbeitsmarkt der Europäischen Union;

     Analyse der globalen Wertschöpfungsketten, möglicherweise anhand geeigneter Input-Output-Tabellen sowie Außenhandels- und Unternehmensstatistiken, was auch die Verknüpfung von Mikrodaten umfasst, und Koordinierung der Outputs dieser Analyse mit internationalen Initiativen von Unionsinteresse und

    ▼B

     Prüfung der Frage, ob die Berechnung und Zuweisung unterstellter Bankdienstleistungen reformiert werden muss.

    ▼M2

    2.   Kontenrahmen

    Von der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ („Das BIP und mehr“) und der Veröffentlichung des Stiglitz-Sen-Fitoussi-Berichts über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts gingen neue Impulse für die zentrale Herausforderung für das ESS aus: Dabei geht es um die Frage, wie über die traditionellen Messgrößen des wirtschaftlichen Outputs hinausgehende bessere Statistiken über Querschnittsfragen und besser integrierte Statistiken zur Beschreibung komplexer sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Phänomene erstellt werden können. Der Schwerpunkt der Arbeiten zum „BIP und mehr“ im Rahmen des ESS liegt auf drei vorrangigen Bereichen: Statistiken für den Sektor private Haushalte und Statistiken zur Messung der Verteilung von Einkommen, Verbrauch und Vermögen, Messung der Lebensqualität auf multidimensionale Weise und Messung der ökologischen Nachhaltigkeit. Die 2015 verabschiedeten neuen weltweiten Ziele für nachhaltige Entwicklung geben weitere Impulse. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bietet einen integrierten und konsistenten Rahmen für alle Wirtschaftsstatistiken, die durch andere Indikatoren ergänzt werden sollten, damit für den politischen Entscheidungsprozess umfassendere Informationen vorgelegt werden können. Die vollständige Umsetzung des ESVG 2010 wird durch regelmäßige Qualitäts- und Compliance-Bewertungen unterstützt, unter Berücksichtigung des schrittweisen Auslaufens von Ausnahmeregelungen bis 2020, die zu weiteren Verbesserungen der Aktualität und Verfügbarkeit von Indikatoren führen werden.

    2.1.   Wirtschaftliche und soziale Leistung

    Die Wirtschaftskrise hat dazu geführt, dass hochwertige makroökonomische Indikatoren in noch stärkerem Maße benötigt werden, damit Konjunkturschwankungen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Ungleichheiten und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft besser nachvollzogen und analysiert werden können und so der Prozess der Entscheidungsfindung erleichtert wird. Aufgrund der zunehmend globalisierten Produktion ist die Erarbeitung eines einheitlichen Rahmens erforderlich, der die Auslegung und Integration von Statistiken aus verschiedenen Bereichen erleichtert.

    ▼B

    Ergänzende Messung der Wirtschaftsleistung durch unterschiedliche Dimensionen der Globalisierung, der Lebensqualität, des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Gesundheit, des Wohlergehens, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration. Erarbeitung eines Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Verwendung und Zusammenstellung jährlicher und vierteljährlicher Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und regionaler Gesamtrechnungen nach dem ESVG;

    ▼M2

     Erstellung von Indikatoren zur Einkommens-, Verbrauchs- und Vermögensverteilung in den Haushalten und Abgleich der Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Daten aus den Haushaltserhebungen oder administrativen Daten;

    ▼B

     Zusammenstellung aktueller und hochwertiger Preisstatistiken, insbesondere harmonisierter Verbraucherpreisindizes;

    ▼M2

     Stärkung der Verbindungen mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Bereichen Sozialschutz, Gesundheit und Bildung;

     Entwicklung eines Rahmens für die Messung der Lebensqualität, mit dem die Perspektive der Haushalte in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gestärkt wird;

     Entwicklung von Indikatoren in Verbindung mit der Maßnahme „BIP und mehr“ zur Messung der Umweltverträglichkeit und der externen Effekte mit einer Perspektive der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;

    ▼B

     Einrichtung einer Datenbank zur Messung von Wachstum und Produktivität unter Berücksichtigung von Veränderungen der Produktivität im öffentlichen und im privaten Sektor;

    ▼M2

     Weiterentwicklung aktueller Sozialindikatoren, einschließlich modernster Verfahren für Kürzestfristvorhersagen und Schnellschätzungen;

     Förderung der internationalen gemeinsamen Nutzung makroökonomischer Daten zur Verringerung der Belastung der Datenersteller und zur besseren Verfügbarkeit vergleichbarer und konsistenter Daten für Nutzer;

     Entwicklung und Perfektionierung von Gesamtindikatoren für Einkommen und Aspekte von Vermögensungleichheiten;

     Messung und Analyse der geschlechtsbezogenen Ungleichheiten und des Einkommensgefälles;

    ▼B

     Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion;

     Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Messung von Lebensqualität und Wohlbefinden und

     so weit wie mögliche Angleichung der entsprechenden Konzepte für die Rechnungsführung und die Statistik.

    Bereitstellung zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) in Form eines kohärenten Satzes von Indikatoren zur Bewältigung der Anforderungen an statistische Daten auf Unionsebene und globaler Ebene sowie Anpassung der WEWI an den sich wandelnden Nutzerbedarf.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     koordinierte Entwicklung der Übersichtstafeln zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und zentraler Indikatoren für nachhaltige Entwicklung;

     Bereitstellung einer harmonisierten Methodik für zentrale makroökonomische und soziale Indikatoren und WEWI;

     verbesserte Vergleichbarkeit der Indikatoren auf internationaler Ebene;

     Bereitstellung verbesserter Instrumente für eine einfachere Auslegung und Vermittlung der Indikatoren und

    ▼M2

     Bereitstellung und Erweiterung harmonisierter Statistiken zu Preisen für Wohnraum für alle Mitgliedstaaten.

    ▼B

    2.2.    Ökologische Nachhaltigkeit

    Der Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt für die jetzige Generation und für künftige Generationen, aber auch die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels stehen ganz oben auf der europäischen Agenda und sind Ziel der Verträge. Für effiziente politische Maßnahmen in diesen Bereichen werden statistische Informationen aus verschiedenen Gebieten benötigt.

    Bereitstellung von Umweltkonten und Statistiken zum Klimawandel unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Entwicklungen.

    ▼M2

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Weiterentwicklung eines kohärenten Umweltkontensystems als „Satellitenkonten“ zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das über atmosphärische Emissionen, Energieverbrauch, Ströme natürlicher Ressourcen, Handel mit Rohstoffen, Umweltbesteuerung, Umweltschutzausgaben sowie möglicherweise umweltverträgliches Wachstum/Beschaffungswesen Aufschluss gibt;

     Weiterentwicklung experimenteller Ökosystemkonten, die im Rahmen einer langfristigen Initiative zur Datenintegration die Nutzung bestehender Daten, darunter auch die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellten Daten, ermöglichen;

     Weiterentwicklung zur besseren Nutzung bestehender Datenerhebungen für Statistiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und

     Weiterentwicklung von Indikatoren zur Messung ökologischer „Fußabdrücke“ auf der Grundlage bestehender Daten.

    ▼B

    3.    Daten

    3.1.    Unternehmen

    Europäische Unternehmen stehen im Zentrum einer Vielzahl von Politiken auf Unionsebene. Außerdem sind sie für die Bereitstellung von Basisdaten verantwortlich. Entsprechend werden Unternehmensstatistiken im weiteren Sinn für die Entscheidungsfindung stark nachgefragt. Sie helfen jedoch auch den europäischen Bürgern und Unternehmen dabei, die Auswirkungen der Politiken zu verstehen, wobei zwischen großen und mittelgroßen Unternehmen sowie KMU unterschieden wird, bei denen der Bedarf an detaillierten, harmonisierten Statistiken zunimmt. Gleichzeitig muss der Verwaltungs- und Erhebungsaufwand verringert werden.

    ▼M2

    Erhöhung der Effizienz und Effektivität der statistischen Produktionsprozesse. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) gebührend berücksichtigt werden. Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen, in denen Unternehmen im Mittelpunkt des Interesses stehen (z. B. Unternehmensstatistiken, Konjunkturindikatoren, Investitionen in Humankapital und Qualifizierung, internationale Transaktionen, Globalisierung, Binnenmarktüberwachung, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Tourismus). Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verfügbarkeit von Daten aus Industrie- und Dienstleistungsbranchen mit hoher Wertschöpfung, insbesondere in der ökologischen, digitalen und kollaborativen Wirtschaft sowie der Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwirtschaft, gelten.

    ▼B

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

    ▼M2

     Wiederverwendung von im statistischen System oder in der Gesellschaft verfügbaren Daten, Einführung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für Unternehmensstatistiken und Erstellung einer gemeinsamen Infrastruktur und gemeinsamer Instrumente;

    ▼B

     Bereitstellung statistischer Informationen und Indikatoren über Unternehmen auf jährlicher und unterjähriger Basis;

     Bereitstellung statistischer Informationen zur Beschreibung der Stellung Europas in der Welt und der Beziehungen der Union zur übrigen Welt;

     Bereitstellung statistischer Informationen für die Analyse globaler Wertschöpfungsketten und Entwicklung des Eurogruppen-Registers (EGR) als zentrales Element der Erfassung bereichsübergreifender Informationen zur Globalisierung;

     Wiederherstellung der Ausgewogenheit statistischer Erhebungen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen durch eine bessere Verfügbarkeit der Daten zu Dienstleistungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit der statistischen Angaben zu Dienstleistungen und Waren;

     Entwicklung von Instrumenten (z. B. das Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und verbundene Indikatoren) zur Binnenmarktüberwachung;

     Bereitstellung von Statistiken zu zentralen Bereichen der Innovation und FuE-Leistung durch eine verstärkte Nutzung von Patentregistern und eine intensivere Forschung und statistische Nutzung individueller Mikrodaten;

     Bereitstellung von Statistiken zu Angebot und Nachfrage im Tourismus durch eine verbesserte Datenerfassung und bessere Verknüpfung von Daten aus dem Tourismus mit anderen Bereichen und

     Bereitstellung von Statistiken zu dem Ressourceneinsatz und der Ressourceneffizienz auf der Grundlage bestehender Datenerhebung, soweit dies möglich ist.

    3.2.    Europa der Bürger

    Die europäischen Bürger stehen im Mittelpunkt der politischen Maßnahmen auf Unionsebene. Folglich gibt es eine starke Nachfrage nach Sozialstatistiken im weiteren Sinn, die in den Prozess der Entscheidungsfindung einfließen und zur Überwachung der Ergebnisse der Sozialpolitik dienen, aber auch die europäischen Bürger dabei unterstützen sollen, die Auswirkungen der politischen Maßnahmen auf ihr Leben und ihr Wohlbefinden zu bewerten.

    ▼M2

    Bereitstellung von Statistiken zu den wichtigsten Bereichen der Sozialpolitik, in denen der Bürger im Mittelpunkt des Interesses steht, dazu gehören: Wohlbefinden; Nachhaltigkeit; sozialer Zusammenhalt; Armut; Ungleichheiten; demografische Herausforderungen, insbesondere Bevölkerungsüberalterung, Entvölkerung, zu geringe Bevölkerungsdichte und Migration; Arbeitsmarkt; Bildung und Ausbildung, einschließlich Bildung in der Kindheit, Erwachsenenbildung, Weiterbildung und Lernmobilität junger Menschen; Kultur; körperliche Betätigung; Lebensqualität; Sicherheit; Gesundheit; Behinderung; Verbrauch; Freizügigkeit und Binnenmarkt;, Mobilität junger Menschen; technologische Innovation und neue Lebensentwürfe. Gegebenenfalls werden diese Statistiken bei Bevölkerungsgruppen, die für die Gestalter der Sozialpolitik von besonderem Interesse sind, nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Prioritäten werden gemäß Artikel 6 gesetzt. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit REFIT gebührend berücksichtigt werden.

    ▼B

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Konsolidierung der Basisinfrastruktur der europäischen Sozialstatistik; dies schließt vorhandene erhebungs- und verwaltungsbasierte Datensammlungen sowie einen gemeinsamen Satz von Kernvariablen ein;

     Entwicklung von Kernerhebungen im Sozialbereich, die Daten (einschließlich Mikrodaten) zu Personen und Haushalten liefern, die durch zusätzliche und weniger häufige Mikrodatenerhebungen gestrafft und ergänzt werden;

     Erstellung von Bildungs- und Ausbildungsstatistiken, was auch die Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung über Erwachsenenbildung umfasst;

    ▼M2

     Bereitstellung von Statistiken zu Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung durch Indikatoren wie den Gini-Index und die Entwicklung der oberen Dezile der Einkommensverteilung, aus denen sich ein vergleichbarer nationaler Leitindikator ergibt, und von Daten zu Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen;

    ▼B

     Methodische Arbeit an Statistiken zu körperlicher Betätigung und Kultur;

     Bereitstellung von Statistiken zu Sicherheit vor Kriminalität, Gesundheit, wie dies im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ( 4 ) vereinbart wurde, und Behinderung;

    ▼M2

     Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsprogramms zur durchgängigen Einbindung der Migrationsstatistik unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen, insbesondere internationaler Entwicklungen;

     Bereitstellung von Bevölkerungsprognosen und deren jährliche Aktualisierung;

     Entwicklung umfassender Indikatoren zur Lage von Migranten in der Union;

     Weitere Zusammenarbeit mit Fachagenturen und Organisationen in Bezug auf die Lage von Flüchtlingen;

     Entwicklung eines Verfahrens für eine freiwillige Untersuchung zu geschlechtsbezogener Gewalt in Zusammenarbeit mit den auf diesem Gebiet tätigen europäischen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen;

     Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für die Sozialstatistiken und Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur sowie Schaffung gemeinsamer Instrumente;

    ▼B

     Bereitstellung von Indikatoren für Lebensqualität zur Messung des gesellschaftlichen Fortschritts und

     Beginn der Vorbereitungen für die nächste (für 2021 geplante) Zensusrunde.

    3.3.    Raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken

    Die Kombination aus Statistiken mit georeferenzierten Daten und raumbezogener Analyse wird neue Möglichkeiten bieten, mit denen sich das ESS weiter befassen wird. Auf bestimmte Themen wie Vertraulichkeit und statistische Validität kleinräumiger Schätzungen muss besonderes Augenmerk gerichtet werden.

    Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 und der Klimapolitik werden künftig große Bedeutung haben.

    ▼M2

    Die Landwirtschaft bleibt ein wichtiger Politikbereich der Union. Die Gemeinsame Agrarpolitik weist auf den Bedarf für die rentable Nahrungsmittelerzeugung, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und die Klimapolitik sowie die ausgewogene territoriale Entwicklung hin, die die wichtigsten Ziele dieser Politik sind. Der Schwerpunkt wird auf ökologischen Aspekten, Aspekten in den Bereichen Artenvielfalt/Ökosystem, Wirtschaft, menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf sozialen Aspekten liegen.

    ▼B

    ▼M2

    Unterstützung auf Fakten beruhender politischer Maßnahmen durch flexiblere und verstärkte Verwendung raumbezogener Informationen in Verbindung mit sozialen, territorialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen statistischen Informationen über Regionen, Regionaltypologien, Städte und den Verstädterungsgrad.

    ▼B

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Weiterentwicklung, Wartung und Betrieb der durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) geschaffene Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) insbesondere durch das Geo-Portal der Union;

     Bereitstellung umfassender geografischer Informationen durch eine Kooperation mit Programmen der Union für Bodennutzungserhebungen und Fernerkundung;

     sofern relevant, Kombination statistischer Daten, wodurch eine flexible Infrastruktur aus verschiedenen Quellen für die Bereitstellung gezielter Raum-Zeit-Analysen entsteht;

    ▼M2

     Umsetzung von Statistiken über Bodennutzung und Bodenbedeckung und

     Koordinierung statistischer Daten über Regionen, Städte und territoriale Typologien.

    ▼B

    Bereitstellung hochwertiger Umweltstatistiken für den Entscheidungsfindungsprozess in der Union.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     einen Satz zentraler Umweltstatistiken zu Ressourcen, wie Abfall und Recycling, Wasser, Rohstofflager, Ökosystemdienstleistungen und Artenvielfalt auf nationaler und, sofern möglich, auf regionaler Ebene sowie einen Satz zentraler auf den Klimawandel bezogener Statistiken für Reduktions- und Anpassungsmaßnahmen sowie Politiken auf allen relevanten Ebenen — von der Kommune bis zur Union.

    Bereitstellung hochwertiger Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politiken der Union.

    ▼M2

    Im Einklang mit der Priorität „Europäische Energieunion“ der Kommission werden — weitestgehend auf der Grundlage bestehender Daten — Statistiken im Zusammenhang mit Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern, Energieabhängigkeit, Aspekten der Energiearmut und Versorgungssicherheit sowie der Kreislaufwirtschaft einen besonderen Schwerpunkt bilden. Energiestatistiken müssen ferner den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 unterstützen, der darauf abzielt, die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, sicherer und nachhaltiger zu machen.

    ▼B

    Das Ziel wird die durch die Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Folgendes erreicht:

     erneuerbare Energien;

     Energieeinsparungen/Energieeffizienz;

     Verkehrssicherheit, Mobilität im Personenverkehr, Straßenverkehrsmessung und intermodalen Güterverkehr und

    ▼M2

     Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit.

    ▼B

    ▼M2

    Bereitstellung von Agrar-, Fischerei- und Forststatistiken für die Entwicklung und Überwachung der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, in denen sich zentrale Strategieziele der Union in Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und ländlicher Entwicklung widerspiegeln, durch regelmäßige Maßnahmen für Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit REFIT gebührend berücksichtigt werden.

    ▼B

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013;

     Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten;

     gründliche Überarbeitung des Managementsystems für die Daten über Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines neuen Systems auf dieser Grundlage;

     Umsetzung eines Datenerfassungssystems für kohärente Agrarumweltindikatoren, das sich, soweit möglich, auf bestehende Daten gründet;

     Bereitstellung geeigneter Untergliederungen nach Region;

     Umsetzung und Verbreitung eines Satzes zentraler forstwirtschaftlicher Daten aus der Integrierten Volkswirtschaftlichen und Umweltgesamtrechnung für Wälder (IEEAF), wie bewaldete Fläche, Volumen und Wert des stehenden Holzes sowie Gesamtrechnung für Forstwirtschaft und Holzeinschlag;

    ▼M2

     Vorbereitung und Durchführung der für 2020 geplanten Landwirtschaftszählung und

     Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für die Agrarstatistiken und Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur sowie Schaffung gemeinsamer Instrumente.

    ▼B

    II.    ERSTELLUNGSMETHODEN FÜR EUROPÄISCHE STATISTIKEN

    ▼M2

    Das ESS sieht sich derzeit zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Die Erwartungen an den Erfassungsbereich, die Qualität und die Vergleichbarkeit europäischer Statistiken steigen. Mit der Globalisierung ist eine komplexe Realität entstanden, die von den amtlichen Statistiken erfasst werden muss und methodische Herausforderungen mit sich bringt. Die immer stärker zunehmende Verfügbarkeit von Daten privater und öffentlicher Lieferanten birgt ein Potenzial zur Verbesserung der Aktualität und Relevanz amtlicher Statistiken sowie zur Verringerung des Beantwortungsaufwands. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird das ESS, das sich gleichzeitig auch der Herausforderung der Ressourcenknappheit stellen muss, nach und nach in der ESS-Vision 2020 festgelegte strategische Ziele umsetzen, aufbauend auf einem holistischen Konzept, das zu mehr Qualität und Effizienzgewinnen beitragen soll:

     proaktive Teilnahme an einem regelmäßigen Dialog mit Nutzern, um deren Bedürfnisse besser zu verstehen, unter Beachtung der Tatsache, dass unterschiedliche Nutzergruppen unterschiedliche Bedürfnisse haben, die korrekt berücksichtigt werden müssen;

     Bereitstellung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen und Anwendung eines Qualitätskonzepts auf das Management, die Organisation und die Lenkung des ESS;

     Entwicklung statistischer Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage sowohl herkömmlicher Erhebungen als auch anderer Quellen, zu denen Verwaltungsdaten sowie Geo- und möglichst auch große Datenmengen gehören;

     Verschaffung von Zugang zu neuen Datenquellen, Entwicklung von Methoden und Bestimmung der geeigneten Technik, um diese Datenquellen für die zuverlässige Erstellung europäischer Statistiken zu verwenden;

     Verbesserung der Effizienz der Statistikproduktion durch weitere Intensivierung der gemeinsamen Nutzung von Wissen, Erfahrungen und Methodiken, gegebenenfalls und in ausreichend begründeten Fällen aber auch durch gemeinsame Nutzung von Instrumenten, Daten, Dienstleistungen und Ressourcen; Zusammenarbeit auf der Grundlage vereinbarter Standards und gemeinsamer Elemente der technologischen und statistischen Infrastruktur;

     Umsetzung einer Verbreitungs- und Kommunikationsstrategie für europäische Statistiken, die flexibel genug ist, um sich an künftige Technologien anzupassen, Orientierungshilfen in einer von der Datenrevolution geprägten Welt gibt und als verlässliche Säule der Demokratie dient.

    ▼B

    1.    ESS-Qualitätsmanagement

    Ziel 1.1

    Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems innerhalb des ESS auf Basis des Verhaltenskodex;

    verstärkter Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung des Verhaltenskodex und Gewährleistung einer Qualitätsberichterstattung, die auf den unterschiedlichen Nutzerbedarf abzielt.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

    ▼M2

     Einführung neuer integrierter, wirksamer und zweckentsprechender Qualitätssicherungsmechanismen auf der Grundlage des Verhaltenskodex und des Qualitätssicherungsrahmen des ESS;

     Bewertung der Einhaltung des Verhaltenskodex;

    ▼B

     Abstimmung der Qualitätssicherungsrahmen des ESS und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

     Deckung des Nutzerbedarfs im Bereich der Qualitätsberichterstattung und

     Standardisierung der Qualitätsberichte in verschiedenen statistischen Bereichen auf Unionsebene.

    2.    Prioritätensetzung und Vereinfachung

    Das ESS sieht sich einer großen Herausforderung gegenüber: Wie können angesichts in erheblichem Maße gekürzter Haushalte der Mitgliedstaaten und eines Nullwachstums bei der Personalpolitik der Kommission und der Mitgliedstaaten, was bei einigen Stellen zu einem realen Personalabbau führen wird, hochwertige europäische Statistiken bereitgestellt werden, mit denen der wachsende Statistikbedarf gedeckt werden soll? Aufgrund dieser Ressourcenknappheit auf europäischer und auf nationaler Ebene müssen Prioritätensetzung und Vereinfachungsmaßnahmen vorangetrieben werden, was das Engagement aller ESS-Partner erfordert. Es wurde ein Mechanismus zur Prioritätensetzung als integraler Bestandteil der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme eingeführt, der während der gesamten Laufzeit des Programms angewandt wird. Dazu gehört die jährliche Überprüfung bestehender statistischer Anforderungen, wobei Ausgangspunkt die Initiativen sind, die von der Kommission für die Verminderung statistischer Anforderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, Ersteller und Befragten ist. Der Prozess sollte in enger Zusammenarbeit mit den Nutzern und den Erstellern europäischer Statistiken ablaufen.

    Ziel 2.1

    Umsetzung eines Mechanismus zur Prioritätensetzung für das ESS zur Vereinfachung der statistischen Meldeanforderungen, damit dem neuen Statistikbedarf unter Berücksichtigung der für die Ersteller bestehenden Einschränkungen, des Beantwortungsaufwands und des Nutzerbedarfs Rechnung getragen werden kann.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Festlegung der Prioritäten und Zuteilung der Ressourcen entsprechend diesen Prioritäten;

     Festlegung der Prioritäten für das ESS als Teil des in Artikel 9 genannten Jahresarbeitsprogramms;

     Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit Nutzern und Erstellern im Jahresarbeitsprogramm und

     Erklärung an die Nutzer über die zu vereinfachenden statistischen Bereiche und die zu verkleinernde/einzustellende Datensammlung.

    3.    Statistiken zur vielfältigen Nutzung und Effizienzgewinne bei der Erstellung

    Ziel 3.1

    Schrittweise Einführung einer ESS-Geschäftsarchitektur, die eine stärker integrierte Erstellung von europäischen Statistiken ermöglicht, wobei die im ESS verursachten Kosten der Umsetzung zu berücksichtigen sind; Harmonisierung und Standardisierung statistischer Erstellungsmethoden und Metadaten; Förderung der horizontalen (alle Statistikbereiche betreffenden) und der vertikalen (auf alle ESS-Partner ausgedehnten) Integration statistischer Erstellungsprozesse im ESS unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips; Verwendung und Kombination vielfältiger Datenquellen; Erstellung von Statistiken zur vielfältigen Nutzung. Besondere Aufmerksamkeit gilt Fragen der Vertraulichkeit, die sich durch die zunehmende Nutzung und Wiederverwendung sowie den verstärken Austausch von Mikrodaten und Verwaltungsdatensätzen ergeben werden.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     verstärkte Nutzung geeigneter Verwaltungsdaten in allen statistischen Bereichen;

     Ermittlung und Nutzung neuer Datenquellen für europäische Statistiken;

     größere Einbindung der Kommission (Eurostat) und nationaler statistischer Stellen bei der Konzipierung von Verwaltungsdatensätzen;

     umfassendere Nutzung von statistischem Matching und Techniken für Datenverknüpfung zur Vergrößerung des Angebots an europäischen Statistiken;

     Anwendung des europäischen Statistikansatzes für eine rasche Reaktion auf politischen Bedarf in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen;

     vermehrte Integration der Erstellungsverfahren für europäische Statistiken anhand ESS-koordinierter Maßnahmen;

     weitere Harmonisierung statistischer Konzepte aller statistischer Bereiche;

     Entwicklung und Anwendung einer flexiblen IT-Referenz-Infrastruktur und technischer Standards zur Verbesserung der Interoperabilität, der gemeinsamen Nutzung von Daten und Metadaten und der gemeinsamen Datenmodellierung;

     Einsatz von Standard-IT-Werkzeugen für alle statistischen Geschäftsvorgänge;

     Entwicklung von methodischen Standards zur verstärkten Nutzung und Bereitstellung harmonisierter Methodiken (auch „Mixed-Mode-Ansätze“ für Datenerfassung) und harmonisierter Metadaten;

     Stärkung der statistischen Unternehmensregister in ihrer Rolle als Erfassungsstelle statistischer Einheiten für alle unternehmensbezogenen Statistiken und als Quelle für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und

     verbesserte Bereitstellung von Metadaten, d. h Hintergrundinformationen über die Art und Weise der Erhebung von Daten, die Qualität von Daten und die Frage, wie erreicht werden kann, dass Daten für die Nutzer leichter verständlich sind.

    Ziel 3.2

    Gewährleistung eines reibungslosen und kohärenten Funktionierens des ESS durch eine effiziente Zusammenarbeit und Kommunikation.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     effektive und effiziente Unterstützung für Partnerschaften innerhalb des ESS;

     Festlegung und Umsetzung von Verfahren zur Aufteilung der Belastung und der Arbeiten innerhalb des ESS und

     Weiterentwicklung und Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Kooperationsnetzen.

    4.    Verbreitung und Kommunikation

    Ziel 4.1

    ▼M2

    Die europäischen Bürger sollten einfach und ohne Hindernisse auf europäische Statistiken zugreifen können, damit sie diese Daten für ihre Information und Entscheidungsfindung verwenden können. Zur Umsetzung dieses Ziels wird die Benutzerfreundlichkeit europäischer Statistiken erhöht und der Zugang zu Daten erleichtert. Besondere Aufmerksamkeit sollte der leichten Abrufbarkeit und Konvertierbarkeit statistischer Daten für die praktische Nutzung, unter anderem mittels Grafiken und Karten, gewidmet werden. Europäische Statistiken sollten einer größeren Anzahl von Bürgern zugutekommen, damit wirksam dazu beigetragen wird, die Verbreitung von statistischen Informationen in der Gesellschaft zu verbessern.

    ▼B

    Ausbau des ESS zur ersten Datenquelle für europäische Statistiken für alle Nutzer und insbesondere für öffentliche und private Entscheidungsträger durch Bereitstellung eines hochwertigen statistischen Informationsdienstes auf der Basis des Grundsatzes eines freien und ungehinderten Zugangs zu europäischen Statistiken.

    Intensivierung und Ausbau des Dialogs zwischen Nutzern und Erstellern von Statistiken, um den Bedarf der Nutzer an hochwertigen Statistiken zu decken. Eine frühzeitige Einbindung der Nutzer in neue Entwicklungen ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Effektivität und Effizienz des ESS.

    Erweiterung und Rationalisierung der Palette der Verbreitungsprodukte anhand neuer Technologien zur Deckung des Nutzerbedarfs.

    Einrichtung einer kosteneffizienten, integrierten und sicheren Infrastruktur innerhalb des ESS für den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Bestätigung des ESS als Hauptansprechpartner für die Nutzer europäischer Statistiken;

     Einführung einer integrierten sicheren Infrastruktur für den Zugang zu Mikrodaten der Union;

     Schaffung eines Systems zur Bearbeitung von Nutzeranträgen auf direkten Zugang und zur Beratung bei der Interpretation statistischer Informationen;

     Anpassung der Verbreitungsprodukte an den Nutzerbedarf durch den Einsatz neuer Technologien;

     Steigerung der Zahl themenübergreifender statistischer Produkte;

     stärkere Nutzung neuer (z. B. SDMX-basierter) Kommunikations- und Verbreitungstechnologien;

     größeres Angebot an Mikrodatensätzen für statistische Forschungszwecke im Einklang mit dem Unionsrechts und dem einzelstaatlichen Recht zur Vertraulichkeit von Daten;

     Erstellung von Datensätzen, um die Benutzung statistischer Daten für Bildungs- und Forschungszwecke zu erleichtern und

    ▼M2

     Ermittlung derzeitiger und künftiger Datenanforderungen, um Mehrzweckprodukte und -dienstleistungen sowie maßgeschneiderte Produkte und -Dienstleistungen für den Endnutzer zur Verfügung zu stellen.

    ▼B

    5.    Bildung, Innovation und Forschung

    Ziel 5.1

    Deckung des Lern- und Entwicklungsbedarfs im ESS auf Basis einer Kombination aus Fortbildungskursen und Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten.

    Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den ESS-Mitgliedern für den Wissenstransfer sowie den Austausch und die Umsetzung bewährter Verfahren und gemeinsamer innovativer Ansätze bei der Erstellung von Statistiken.

    Organisatorische Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Aktivitäten, der Mitwirkung und der Beteiligung der Forschungsgemeinschaften an der Verbesserung der statistischen Erstellungsketten und der Qualität der amtlichen statistischen Informationen.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Entwicklung eines postakademischen Abschlusses (z. B. Master in amtlicher Statistik);

     Angebot von auf den Bedarf der Nutzer und anderer Bürger zugeschnittenen Fortbildungsprogrammen;

     stärkere Berücksichtigung der Ergebnisse von Forschungsprojekten bei der statistischen Erstellung und Verbreitung;

    ▼M2

     Bedarfsanalyse in Bezug auf neue Kompetenzen im Zusammenhang mit der Datenwissenschaft und ihre Einbeziehung in Ausbildungsprogramme;

    ▼B

     Bestätigung des ESS als Ansprechpartner für die Forschungsgemeinschaften in der Statistik;

     umfassende Einbindung der Forschungsgemeinschaften in Forschungsaktivitäten im Bereich der amtlichen Statistik und

     Einführung von geeigneten Instrumenten für den Austausch bewährter Verfahren und die Umsetzung gemeinsamer Lösungen im ESS.

    III.    PARTNERSCHAFT

    1.    Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS

    Die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) sind partnerschaftlich für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig.

    Ziel 1.1

    Umsetzung des verbesserten Rahmens für die statistische Governance des ESS.

    Das Ziel wird durch die Umsetzung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und des Beschlusses 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat ( 6 ) erreicht;

    Ziel 1.2

    Förderung der Koordinierungsrolle der Kommission (Eurostat) als statistisches Amt der Europäischen Union.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Einbindung der Kommission (Eurostat) in alle Kommissionsinitiativen in Bezug auf statistische Aspekte in einem frühen Stadium und

     regelmäßige Dialoge mit Interessenvertretern auf höchster Führungsebene.

    Ziel 1.3

    Stärkung der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie europäischen und internationalen Organisationen, die an der Erstellung von Daten für statistische oder Verwaltungszwecke beteiligt sind, durch gemeinsame Projekte und aufeinander abgestimmte Entwicklungen. Gewährleistung der Konsistenz von Unionsstandards und internationalen Standards.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Umsetzung eines gemeinsamen Qualitätsrahmens für ESS und ESZB;

     stärkere Beteiligung der Kommission (Eurostat) an internationalen beratenden Gruppen;

     Festlegung und Umsetzung neuer Kooperationsarten um sicherzustellen, dass statistische Entwicklungen zwischen internationalen Organisationen gut abgestimmt sind und dass die Arbeit in effizienter Weise zugeteilt wird und

     Umsetzung der neuen Handbücher für das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen, das ESVG, die Integrierte Volkswirtschaftliche und Umweltgesamtrechnung der Vereinten Nationen, die Europäische Umweltgesamtrechnung und die Zahlungsbilanz.

    Ziel 1.4

    Förderung und Durchführung statistischer Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Ländern außerhalb der Union im Einklang mit den Prioritäten der Außenpolitik der Union mit besonderer Ausrichtung auf die Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik.

    Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

     Übernahme einer Führungsrolle auf internationalem Parkett durch das ESS;

     Vorlage von Daten für die Zwecke der Außenpolitik der Union;

     Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei der Durchführung der Entwicklung und politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit, bei ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen und in Bereichen von allgemeinem statistischem Interesse in Bezug auf Drittlandsregionen oder Drittländer;

     Verbreitung statistischer Daten zur Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der entsprechenden Verhandlungen;

    ▼M2

     Sensibilisierung der europäischen Bürger für die Bedeutung amtlicher Statistiken und die Verbreitung dieser Statistiken an alle Interessenträger durch alljährliches Begehen des Europäischen Tages der Statistik am 20. Oktober;

     Verbreitung relevanter statistischer Daten zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der jeweiligen Assoziierungsabkommen;

     Förderung europäischer Werte und Initiativen, etwa des Verhaltenskodex, des Qualitätssicherungsrahmens des ESS und von Standardisierungs- und Harmonisierungskonzepten im Zusammenhang mit Drittländern und Regionen;

    ▼B

     Beschränkung der Anträge auf Ausnahmeregelungen, die von neuen Mitgliedstaaten gestellt werden und zur Nichtverfügbarkeit von Daten führen;

     Abschluss von Vereinbarungen/Absichtserklärungen mit Drittländern;

     Gestaltung und Umsetzung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit;

     Gewährleistung der technischen Unterstützung mit Schwerpunkt Datenharmonisierung und -lieferung und

     Verbesserung der Kooperations- und Koordinationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern des ESS.



    ( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    ( 3 ) ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

    ( 4 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

    ( 5 ) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.

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