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Document 02013R0098-20170301
Regulation (EU) No 98/2013 of the European Parliament and of the Council of 15 January 2013 on the marketing and use of explosives precursors (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
No longer in force
02013R0098 — DE — 01.03.2017 — 001.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 039 vom 9.2.2013, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/214 DER KOMMISSION vom 30. November 2016 |
L 34 |
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9.2.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/215 DER KOMMISSION vom 30. November 2016 |
L 34 |
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9.2.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/216 DER KOMMISSION vom 30. November 2016 |
L 34 |
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9.2.2017 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2013
über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;
b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ( 1 ), pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 2 ) fällt, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;
c) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
2. „Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
3. „Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
4. „Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;
5. „Verbringen“ den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat;
6. „Verwendung“ jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder sonstige Gebrauch;
7. „Mitglied der Allgemeinheit“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
8. „verdächtige Transaktion“ jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist;
9. „Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt;
10. „beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder einen sonstigen Stoff, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält.
Artikel 4
Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung
(1) Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb, deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert:
a) Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%;
b) Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%;
c) Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen.
(5) Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen, der durch Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(7) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3, so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über die Transaktion aufzubewahren.
Artikel 5
Kennzeichnung
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist.
Artikel 6
Freier Warenverkehr
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern:
a) in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort genannten Grenzwerte sind; oder
b) in Anhang II aufgeführte Stoffe.
Artikel 7
Genehmigungen
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.
(4) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.
(5) Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht zuständigen Instanz verhandelt.
(6) Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. September 2014 nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber, welche Angaben in den Genehmigungen für die Verbringung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters für solche Genehmigungen.
Artikel 8
Registrierung von Transaktionen
(1) Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich Mitglieder der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus.
(2) Das Register erfasst mindestens folgende Angaben:
a) den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die Nummer seines amtlichen Identitätsdokuments;
b) die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration;
c) die Menge des Stoffes oder Gemisches;
d) die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des Mitglieds der Allgemeinheit;
e) den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion;
f) die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit.
(3) Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen
a) mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente übereinstimmen und
b) während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort verfügbar sein.
Artikel 9
Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl
(1) Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.
(2) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.
(3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;
b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;
c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;
d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.
(4) Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.
(5) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere
a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind;
b) Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;
c) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.
Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.
Artikel 10
Datenschutz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
Artikel 11
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 12
Änderung der Anhänge
(1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern — soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen — und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.
Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.
(2) Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird.
Artikel 13
Schutzklausel
(1) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.
(2) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.
(3) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt.
(4) Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.
(5) Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Juni 2013 alle bestehenden nationalen Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Für Mitglieder der Allgemeinheit sind der Besitz und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bis zum 2. März 2016 erlaubt.
Artikel 17
Bestehende Registrierungssysteme
Mitgliedstaaten, in denen am 1. März 2013 ein System vorhanden ist, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend.
Artikel 18
Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. September 2017 einen Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht:
a) etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung;
b) die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige Interessenträger Rechnung getragen wird;
c) die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu tragen;
d) die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar ist.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. März 2015 einen Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.
(3) Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. September 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt
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Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) |
Grenzwert |
KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1) |
KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1) |
|
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) |
12 Gew.-% |
2847 00 00 |
3824 90 97 |
|
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) |
30 Gew.-% |
2904 20 00 |
3824 90 97 |
|
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) |
3 Gew.-% |
2808 00 00 |
3824 90 97 |
|
Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9) |
40 Gew.-% |
2829 19 00 |
3824 90 97 |
|
Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7) |
40 Gew.-% |
2829 90 10 |
3824 90 97 |
|
Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9) |
40 Gew.-% |
2829 11 00 |
3824 90 97 |
|
Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0) |
40 Gew.-% |
2829 90 10 |
3824 90 97 |
|
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). |
|||
ANHANG II
Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen
|
Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) |
KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1) |
|
|
Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0) |
2921 29 00 |
3824 90 97 |
|
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9) |
2807 00 10 |
3824 90 97 |
|
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) |
2914 11 00 |
3824 90 97 |
|
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1) |
2834 21 00 |
3824 90 97 |
|
Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4) |
3102 50 10 (natürlich) |
3824 90 97 |
|
3102 50 90 (anderes) |
3824 90 97 |
|
|
Calciumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5) |
2834 29 80 |
3824 90 97 |
|
►C1
|
3102 60 00 |
3824 90 97 |
|
Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr] |
3102 30 10 (in wässriger Lösung) |
3824 90 97 |
|
3102 30 90 (anderes) |
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|
Magnesium, Pulver |
ex 8104 30 00 |
|
|
Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9) |
2834 29 80 |
3824 90 96 |
|
Aluminium, Pulver |
ex 7603 10 00 ex 7603 20 00 |
|
|
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. (2) Mit einer Partikelgröße von kleiner als 200 μm. (3) Als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 Masseprozent Aluminium und/oder Magnesium. |
||
( 1 ) ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
( 2 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.