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Document 02013D0503-20191112
Commission Implementing Decision of 11 October 2013 recognising parts of the Union as free from varroosis in bees and establishing additional guarantees required in intra-Union trade and imports for the protection of their varroosis-free status (notified under document C(2013) 6599) (Text with EEA relevance) (2013/503/EU)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/503/EU)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/503/EU)Text von Bedeutung für den EWR
No longer in force
02013D0503 — DE — 12.11.2019 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 45 |
16 |
19.2.2015 |
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L 291 |
54 |
12.11.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2013
zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/503/EU)
Artikel 1
Die in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten sind als frei von Varroose anerkannt.
Artikel 2
(1) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) im nationalen Recht ist eine Meldepflicht für Varroose vorgesehen;
b) es wird durch eine regelmäßige Überwachung bestätigt, dass keine ektoparasitischen Milben der Gattung Varroa vorhanden sind.
(2) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten berichten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März über die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Feststellung ektoparasitischer Milben der Gattung Varroa in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten.
Artikel 3
(1) Die Verbringung von Sendungen der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verbringung der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Waren stammen aus einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannten Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats;
b) die Sendungen werden begleitet von einer nach dem Muster der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellten Veterinärbescheinigung, in der in Teil II Nummer 2 folgende Angabe erscheint:
„Waren, die in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind und aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten stammen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannt sind und in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Varroose gemeldet worden ist.“
c) es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um während der Beförderung die Verunreinigung der Sendungen mit dem Erreger der Varroose zu vermeiden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen in die Union nicht zu, wenn aus den Angaben in den Feldern I.9, I.10 oder I.12 der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass ihre endgültige Bestimmung ein Gebiet ist, das in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der gesundheitlichen Anforderungen an Einfuhren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden, wenn als endgültige Bestimmung ein Gebiet eingetragen wird, das nicht in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Als varroosefrei anerkanntes Gebiet |
TRACES-Code Lokale Veterinäreinheit |
Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist |
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FI |
Finnland |
Ålandinseln |
FI00300 AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO |
Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen |
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PT |
Portugal |
Insel Corvo |
PT01300 FLORES (SANTA CRUZ) |
Bienen (Apis mellifera) in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, einschließlich Schwärme, Königinnen, Völker sowie gebrauchte Bienenstöcke und Rahmen |
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Insel Graciosa |
PT05200 GRACIOSA (SANTA CRUZ DA GRACIOSA) |
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Insel São Jorge |
PT02700 SAO JORGE (VELAS) |
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Insel Santa Maria |
PT02500 SANTA MARIA (VILA DO PORTO) |
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Insel São Miguel |
PT02600 SAO MIGUEL (PONTA DELGADA) |
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Insel Terceira |
PT02800 TERCEIRA (ANGRA DO HEROISMO) |
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UK |
Vereinigtes Königreich |
Insel Man |
GB06301 INSEL MAN |
Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, gebrauchte Bienenstöcke, Bienenkörbe oder andere Behausungen für Bienen |