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Document 02013D0503-20191112

Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/503/EU)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/503/2019-11-12

02013D0503 — DE — 12.11.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/503/EU)

(ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/266 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Februar 2015

  L 45

16

19.2.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1895 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. November 2019

  L 291

54

12.11.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/503/EU)



Artikel 1

Die in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten sind als frei von Varroose anerkannt.

Artikel 2

(1)  Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) im nationalen Recht ist eine Meldepflicht für Varroose vorgesehen;

b) es wird durch eine regelmäßige Überwachung bestätigt, dass keine ektoparasitischen Milben der Gattung Varroa vorhanden sind.

(2)  Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten berichten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März über die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)  Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Feststellung ektoparasitischer Milben der Gattung Varroa in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten.

Artikel 3

(1)  Die Verbringung von Sendungen der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete ist verboten.

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist die Verbringung der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Waren stammen aus einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannten Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats;

b) die Sendungen werden begleitet von einer nach dem Muster der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellten Veterinärbescheinigung, in der in Teil II Nummer 2 folgende Angabe erscheint:

„Waren, die in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind und aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten stammen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannt sind und in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Varroose gemeldet worden ist.“

c) es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um während der Beförderung die Verunreinigung der Sendungen mit dem Erreger der Varroose zu vermeiden.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen in die Union nicht zu, wenn aus den Angaben in den Feldern I.9, I.10 oder I.12 der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass ihre endgültige Bestimmung ein Gebiet ist, das in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der gesundheitlichen Anforderungen an Einfuhren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden, wenn als endgültige Bestimmung ein Gebiet eingetragen wird, das nicht in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind



1

2

3

4

5

ISO-Code

Mitgliedstaat

Als varroosefrei anerkanntes Gebiet

TRACES-Code

Lokale Veterinäreinheit

Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist

FI

Finnland

Ålandinseln

FI00300

AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO

Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen

▼M2

PT

Portugal

Insel Corvo

PT01300

FLORES (SANTA CRUZ)

Bienen (Apis mellifera) in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, einschließlich Schwärme, Königinnen, Völker sowie gebrauchte Bienenstöcke und Rahmen

Insel Graciosa

PT05200

GRACIOSA (SANTA CRUZ DA GRACIOSA)

Insel São Jorge

PT02700

SAO JORGE (VELAS)

Insel Santa Maria

PT02500

SANTA MARIA (VILA DO PORTO)

Insel São Miguel

PT02600

SAO MIGUEL (PONTA DELGADA)

Insel Terceira

PT02800

TERCEIRA (ANGRA DO HEROISMO)

▼M1

UK

Vereinigtes Königreich

Insel Man

GB06301

INSEL MAN

Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, gebrauchte Bienenstöcke, Bienenkörbe oder andere Behausungen für Bienen

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