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Document 02012L0019-20180704
Directive 2012/19/EU of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on waste electrical and electronic equipment (WEEE) (recast) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
02012L0019 — DE — 04.07.2018 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) |
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L 150 |
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14.6.2018 |
RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2012
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:
a) ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen;
b) ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich).
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur ( 1 ), und unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union über Abfallbewirtschaftung oder über Produktkonzeption.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
a) Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;
b) Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
c) Glühbirnen.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:
a) Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
b) ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
c) ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
d) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
e) bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
f) Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
g) medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.
(5) Die Kommission überprüft spätestens bis zum 14. August 2015 den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;
b) „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;
c) „ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
i) von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut werden,
ii) dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
iii) nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können;
d) „mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
e) „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;
f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 2 ),
i) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,
ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,
iii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iv auftritt;
g) „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleichzeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstaben f sein kann;
h) „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;
i) „Finanzierungsvereinbarung“ einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;
j) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
k) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage;
l) „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen;
m) „medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte ( 3 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
n) „In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe c der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ( 4 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
o) „aktives implantierbares medizinisches Gerät“ ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte ( 5 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist.
(2) Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen für „gefährlicher Abfall“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
Artikel 4
Produktkonzeption
Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten angewandt werden und die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.
Artikel 5
Getrennte Sammlung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering zu halten, die ordnungsgemäße Behandlung sämtlicher gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherzustellen und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und in erster Linie Wärmeüberträger, die Ozon abbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, Leuchtstofflampen, die Quecksilber enthalten, Photovoltaikmodule und kleine Geräte im Sinne der Kategorien 5 und 6 des Anhangs III, zu erreichen.
(2) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;
b) die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie sicherstellen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und dass sie für den Endnutzer weiterhin kostenlos ist. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;
c) die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind. Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in Übereinstimmung mit Artikel 8 ordnungsgemäß zu behandeln;
d) unbeschadet der Buchstaben a, b und c den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;
e) im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen die Geräte ihre wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten, besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a, b und c vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf Absatz 2 die Akteure benennen, die befugt sind, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushalten zurückzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die bei Rücknahmestellen nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Herstellern oder in ihrem Namen handelnden Dritten ausgehändigt werden oder — für die Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung — an dafür benannte Anlagen oder Betriebe übergeben werden.
(5) Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.
Artikel 6
Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die noch nicht der in Artikel 8 vorgesehenen Behandlung unterzogen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Rückhaltung gefährlicher Stoffe unter optimalen Bedingungen erfolgen können.
Im Interesse einer möglichst weitgehenden Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern die Mitgliedstaaten, dass Sammelsysteme bzw. Rücknahmestellen gegebenenfalls so ausgestaltet werden, dass vor jedem weiteren Transport an den Rücknahmepunkten diejenigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden, insbesondere indem Mitarbeitern von Wiederverwendungsstellen Zugang gewährt wird.
Artikel 7
Sammelquote
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat die Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung sicher und stellt auf dieser Grundlage sicher, dass jährlich eine Mindestsammelquote erreicht wird. Die Mindestsammelquote muss ab 2016 45 % betragen und wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2016 bis 2019 schrittweise steigt, soweit die in Unterabsatz 2 genannte Sammelquote nicht bereits erreicht ist.
Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
Bis zum 31. Dezember 2015 gilt weiterhin eine Quote für die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm pro Einwohner pro Jahr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten oder die gleiche Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Gewicht, wie in dem Mitgliedstaat durchschnittlich in den drei Vorjahren gesammelt wurde, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere Quoten für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen und melden dies in diesem Fall der Kommission.
(2) Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen Angaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten kostenfrei übermittelt werden, einschließlich mindestens Angaben über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die
a) von Rücknahmestellen und Behandlungsanlagen entgegengenommen wurden,
b) von Vertreibern entgegengenommen wurden,
c) von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten getrennt gesammelt wurden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Fehlens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer geringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgeräten beschließen,
a) spätestens ab dem 14. August 2016 eine Sammelquote zu erreichen, die geringer als 45 %, aber höher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, ist und
b) die Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, jedoch spätestens bis zum 14. August 2021 zu verschieben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen zeitweiligen Anpassungen zu erlassen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zu begegnen.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 14. August 2015 Durchführungsrechtsakte, die eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Gewicht festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Kommission unterbreitet bis zum 14. August 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Überprüfung der Fristen in Bezug auf die Sammelquoten gemäß Absatz 1 und über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Kategorien, insbesondere für Wärmeüberträger, Photovoltaikmodule, Kleingeräte, kleine IT- und Telekommunikationsgeräte und quecksilberhaltige Lampen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
(7) Gelangt die Kommission auf Grundlage einer Wirkungsanalyse zu der Auffassung, dass die auf den anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammelquote überprüft werden muss, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vor.
Artikel 8
Ordnungsgemäße Behandlung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsgemäß behandelt werden.
(2) Die ordnungsgemäße Behandlung, abgesehen von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, und Verwertungs- oder Recyclingmaßnahmen umfassen mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang VII.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.
Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission ist aufgefordert zu prüfen, ob im Hinblick auf in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene Nanomaterialien Änderungen des Anhangs VII erforderlich sind.
(5) Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsnormen für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen.
Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsnormen entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Normen veröffentlicht.
Die Kommission beauftragt bis zum 14. Februar 2013 die europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Behandlung — einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung — von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuarbeiten. Diese Normen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es ist ein Verweis auf die von der Kommission angenommenen Normen zu veröffentlichen.
(6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( 6 ) einzuführen.
Artikel 9
Genehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.
(2) Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie 2008/98/EG erfolgen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Bedingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlich sind.
Artikel 10
Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt ( 7 ), erfolgt.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
(3) Die Kommission erlässt bis spätestens 14. Februar 2014 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
Artikel 11
Zielvorgaben für die Verwertung
(1) In Bezug auf alle gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die in Anhang V genannten Zielvorgaben erfüllen.
(2) Die Erfüllung der Zielvorgaben wird berechnet, indem für jede Gerätekategorie das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung im Hinblick auf Verwertung oder Recycling in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil.
Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für die Berechnungsmethoden für die Anwendung der Mindestziele festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknahmestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und der Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden (Input).
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass für die Zwecke des Absatzes 6 Aufzeichnungen über das Gewicht der Erzeugnisse und Werkstoffe geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwertung verlassen (Output).
(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.
(6) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum 14. August 2016 die Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Anhang V Teil 3, prüfen die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und überprüfen die Berechnungsmethode gemäß Absatz 2 im Hinblick auf die Möglichkeit der Festlegung der Zielvorgaben unter Zugrundelegung der Produkte und Werkstoffe, die im Rahmen der Prozesse zur Verwertung, zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen (Output).
Artikel 12
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Hersteller gegebenenfalls auffordern, auch die Kosten zu tragen, die durch die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten bei den Rücknahmestellen entstehen.
(3) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.
(4) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden („historische Altgeräte“), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit geeignete Mechanismen oder Erstattungsverfahren entwickelt werden, mit deren Hilfe Beiträge an die Hersteller rückerstattet werden können, wenn Elektro- und Elektronikgeräte exportiert werden, um sie außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen. Diese Mechanismen oder Verfahren können von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten entwickelt werden.
(6) Die Kommission ist aufgefordert, bis zum 14. August 2015 Bericht über die Möglichkeit der Ausarbeitung von Kriterien, durch die die tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer in die Finanzierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch die Hersteller internalisiert werden, zu erstatten, und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorzulegen.
Artikel 13
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.
Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.
Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.
(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.
Artikel 14
Informationen für die Nutzer
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln;
b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung der Abstimmung der Informationen über die verfügbaren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welche Hersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtet haben;
c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten;
d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind;
e) die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen, und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.
(4) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte in Einklang mit der europäischen Norm EN 50419 ( 8 ) mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen, gegeben werden.
Artikel 15
Informationen für Behandlungsanlagen
(1) Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling — zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich — soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können —, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.
(2) Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, der angibt, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden.
Artikel 16
Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Absatz 2 ein Herstellerregister, in dem auch Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, erfasst sind. Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) jeder Hersteller bzw. jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu den Tätigkeiten des Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat online in das nationale Herstellerregister einzutragen;
b) jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, sie gegebenenfalls zu aktualisieren;
c) jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht;
d) die nationalen Register auf ihrer Website Verknüpfungen mit anderen nationalen Registern vorsehen, um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung von Herstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten zu erleichtern.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Format der Registrierung und Berichterstattung und die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht und in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts.
▼M1 —————
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Absatz 4.
Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 9 übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 9 das Format des Datenberichts festgelegt wird und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.
(7) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.
(8) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach dem ersten Datenbericht der Mitgliedstaaten und danach alle vier Jahre erstellt.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16a
Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.
Artikel 17
Bevollmächtigter
(1) Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.
(3) Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen.
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere zwischen den nationalen Registern, sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaat der um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.
Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 22
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 23
Inspektion und Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.
Diese Inspektionen umfassen mindestens:
a) im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen,
b) die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, und
c) die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.
(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
b) in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
c) die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
d) die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
f) im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.
Artikel 25
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Ausgabeautomaten
ANHANG II
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen
1. HAUSHALTSGROSSGERÄTE
Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. HAUSHALTSKLEINGERÄTE
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
Waagen
3. IT- UND TELEKOMMUNIKATIONSGERÄTE
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. GERÄTE DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK UND PHOTOVOLTAIKMODULE
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Photovoltaikmodule
5. BELEUCHTUNGSKÖRPER
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen
6. ELEKTRISCHE UND ELEKTRONISCHE WERKZEUGE (MIT AUSNAHME ORTSFESTER INDUSTRIELLER GROSSWERKZEUGE)
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. SPIELZEUG SOWIE SPORT- UND FREIZEITGERÄTE
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten
8. MEDIZINISCHE GERÄTE (MIT AUSNAHME ALLER IMPLANTIERTEN UND INFEKTIÖSEN PRODUKTE)
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLINSTRUMENTE
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
10. AUSGABEAUTOMATEN
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
ANHANG III
VON DIESER RICHTLINIE ERFASSTE KATEGORIEN VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
ANHANG IV
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen
1. Wärmeüberträger
Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.
Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
3. Lampen
Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen.
4. Großgeräte
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.
5. Kleingeräte
Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
ANHANG V
MINDESTZIELVORGABEN FÜR DIE VERWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 11
Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
— sind zu 80 % zu verwerten und
— zu 75 % zu rezyklieren.
b) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
— sind zu 75 % zu verwerten und
— zu 65 % zu rezyklieren.
c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
— sind zu 70 % zu verwerten und
— zu 50 % zu rezyklieren.
d) Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
— sind zu 85 % zu verwerten und
— zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
— sind zu 80 % zu verwerten und
— zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
— sind zu 75 % zu verwerten und
— zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d) Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 3: Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:
a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,
— sind zu 85 % zu verwerten und
— zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2 des Anhangs III fallen,
— sind zu 80 % zu verwerten und
— zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,
— sind zu 75 % zu verwerten und
— zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklieren.
ANHANG VI
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG
1. Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:
a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
b) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
c) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt; und
d) angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.
2. Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.
3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:
Stufe 1: Prüfung
a) Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
b) Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
— Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang II bzw. in Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang I bzw. Anhang III);
— Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);
— Herstellungsjahr (soweit bekannt);
— Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
— Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);
— Art der durchgeführten Prüfungen.
4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;
b) eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.
5. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.
ANHANG VII
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:
— PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) ( 10 ),
— quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung,
— Batterien,
— Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter,
— Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner,
— Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten,
— Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,
— Kathodenstrahlröhren,
— Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW),
— Gasentladungslampen,
— Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,
— externe elektrische Leitungen,
— Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt ( 11 ) enthalten,
— Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ( 12 ) nicht überschreiten,
— Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).
Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
— Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung,
— Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 behandelt,
— Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
ANHANG VIII
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 13 )):
— geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
— wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
— Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
— geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
— geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
— geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,
— Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
ANHANG IX
SYMBOL ZUR KENNZEICHNUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
ANHANG X
VORGESCHRIEBENE ANGABEN BEI REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG NACH ARTIKEL 16
A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.
2. Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers.
3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
4. Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).
5. Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.
6. Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.
7. Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).
8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben
1. Nationale Kennnummer des Herstellers.
2. Berichtszeitraum.
3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
4. Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).
5. Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).
Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.
ANHANG XI
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(genannt in Artikel 25)
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
(ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24) |
Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106) |
Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65) |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(genannt in Artikel 25)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
2002/96/EG |
13. August 2004 |
2003/108/EG |
13. August 2004 |
2008/34/EG |
— |
ANHANG XII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2002/96/EG |
Diese Richtlinie |
Artikel 1 |
— |
— |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b |
Anhang IB Nummer 5 letzter Posten |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c |
Anhang IB Nummer 8 |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g |
— |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a bis f und Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d |
Artikel 3 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 3 Buchstaben c bis h |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 3 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 3 Buchstabe k |
Artikel 3 Absatz l Buchstabe h |
Artikel 3 Buchstabe l |
— |
Artikel 3 Buchstabe m |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben j bis o |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 2 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 2 |
— |
Artikel 5 Absätze 3 bis 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 |
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 |
Anhang II Nummer 4 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 1 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 und Anhang V |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 4 |
— |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 5 |
— |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 14 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 16 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 (teilweise) |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 16 Absätze 3 und 5 |
— |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 18 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 13 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 14 |
Artikel 21 |
Artikel 15 |
Artikel 22 |
Artikel 16 |
Artikel 23 Absatz 1 |
— |
Artikel 23 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 17 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 24 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 7 Absätze 4 bis 7, Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6 |
— |
Artikel 25 |
Artikel 18 |
Artikel 26 |
Artikel 19 |
Artikel 27 |
Anhang IA |
Anhang I |
Anhang IB |
Anhang II |
— |
Anhänge III, IV und VI |
Anhänge II bis IV |
Anhänge VII bis IX |
— |
Anhänge X und XI |
— |
Anhang XII |
( 1 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
( 2 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
( 3 ) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
( 4 ) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
( 5 ) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.
( 6 ) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
( 7 ) ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.
( 8 ) Von Cenelec im März 2006 angenommen.
( 9 ) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
( 10 ) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.
( 11 ) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.
( 12 ) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
( 13 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.