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Документ 02011R0297-20110525

Консолидиран текст: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/297/2011-05-25

2011R0297 — DE — 25.05.2011 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2011 DER KOMMISSION

vom 25. März 2011

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 080, 26.3.2011, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 351/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011

  L 97

20

12.4.2011

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 506/2011 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2011

  L 136

52

24.5.2011


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 098 vom 13.4.2011, S. 16  (351/2011)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2011 DER KOMMISSION

vom 25. März 2011

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; daher ist es als Vorsorgemaßnahme angezeigt, umgehend Sofortmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, um die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Fisch und Fischereierzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, zu gewährleisten. Da der Unfall noch nicht unter Kontrolle ist, sollten in diesem Stadium Lebens- und Futtermittel aus den betroffenen Präfekturen –unter Berücksichtigung einer Pufferzone – den vor der Ausfuhr vorgeschriebenen Tests sowie Lebens- und Futtermittel aus dem gesamten Hoheitsgebiet Japans einer Stichprobenprüfung unterzogen werden.

(3)

Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 2 ), der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 3 ) und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 4 ) wurden Höchstwerte festgelegt.

(4)

Nachdem die Kommission gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation ( 5 ) oder nach dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über einen nuklearen Unfall unterrichtet wurde, können diese Höchstwerte mit der Begründung zur Anwendung gebracht werden, dass die zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln wahrscheinlich erreicht werden oder wurden. Bis dahin sollten diese im Voraus festgelegten Höchstwerte als Referenzwerte bei der Beurteilung der Frage verwendet werden, ob das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln akzeptabel ist.

(5)

Die japanischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen darüber unterrichtet, dass aus Japan ausgeführte Lebensmittel aus der betroffenen Region geeigneten Tests unterzogen werden.

(6)

Zusätzlich zu den von den japanischen Behörden durchgeführten Tests sollten Stichprobenkontrollen an solchen Einfuhren vorgeschrieben werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle Analyseergebnisse unterrichten. Die Maßnahmen werden anhand dieser Analyseergebnisse überprüft.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben, und Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden.

Artikel 2

Bescheinigung

1.  Alle Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung.

2.  Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 6 ) fallen, werden an einem benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG ( 7 ) in die EU eingeführt.

▼M2

3  Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die Japan ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlässt, wird von einer Erklärung begleitet, mit der bescheinigt wird,

 dass das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder

 dass das Erzeugnis aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba oder Kanagawa stammt und versendet wurde, oder

 dass das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba und Kanagawa versendet wurde, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt war, oder

 dass das Erzeugnis, falls es aus der Präfektur Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba oder Kanagawa stammt, keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 aufweist, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.

▼M1

4.  Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist Anhang I zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen.

▼B

Artikel 3

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Kode gekennzeichnet, der auf der Erklärung, dem zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Begleitpapieren angegeben wird.

Artikel 4

Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung im Voraus mit.

Artikel 5

Amtliche Kontrollen

▼M2

(1)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie bei mindestens 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse und bei mindestens 20 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, durch.

▼B

(2)  Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

(3)  Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden die im Anhang aufgeführte, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort ordnungsgemäß unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt haben, mit der bescheinigt wird, dass die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind.

Artikel 6

Kosten

Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer getragen.

▼M1

Artikel 7

Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.

▼B

Artikel 8

Berichte

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle erzielten Analyseergebnisse.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum ►M2  30. September 2011 ◄ . Die Verordnung wird anhand der erzielten Analyseergebnisse monatlich überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG I

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von … (*)Kode der Sendung …Erklärung Nr …Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT …… (in Artikel 2 Absatz 4 genannte zuständige Behörde)dass diese Sendung von …… (in Artikel 1 genannte Erzeugnisse)bestehend aus …… (Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)verladen in … (Verladeort)am … (Verladedatum)von … (Transporteur)bestimmt für … (Bestimmungsort und land)aus dem Unternehmen …… (Name und Anschrift des Unternehmens)vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurdeaus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba oder Kanagawa stammt und von dort versendet wurdeaus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba und Kanagawa versendet wurde, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waraus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba und Kanagawa stammt und dass der Sendung am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am … (Datum) im Labor … (Name des Labors) analysiert wurden, um den Gehalt an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 zu bestimmen, und dass die Analyseergebnisse die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Höchstwerte nicht überschreiten. Der Analysebericht liegt bei.Ausgestellt in … am …Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 2 Absatz 4 genannten zuständigen BehördeVon der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort auszufüllen:Die Sendung ist zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union.(*) Erzeugnis und Ursprungsland. Die Sendung ist NICHT zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union.… (Zuständige Behörde, Mitgliedstaat)… DatumStempelUnterschrift

▼C1




ANHANG II



Höchstwerte für Lebensmittel (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Milcherzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln

Flüssige Lebensmittel

Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90

75

125

750

125

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

100 (2)

300 (2)

2 000

300 (2)

Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium-Elementen, insbesondere Pu-239, Am-241

1

(2)

10 (2)

(2)

Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3

200 (2)

200 (2)

500 (2)

200 (2)

(1)   Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

(2)   Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.



Höchstwerte für Futtermittel (1) (Bq/kg)

 

Futtermittel

Summe von Cs-134 und Cs-137

500 (2)

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

2 000 (3)

(1)   Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(2)   Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert.

(3)   Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt.



( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

( 3 ) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17.

( 4 ) ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78.

( 5 ) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

( 6 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

( 7 ) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

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