EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02010R0912-20140523

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/912/2014-05-23

2010R0912 — DE — 23.05.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 276, 20.10.2010, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 512/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014

  L 150

72

20.5.2014




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Satellitennavigationspolitik wird derzeit durch die EGNOS- und Galileo-Programme (nachstehend „Programme“ genannt) umgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme ( 3 ) wurde eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS“ (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) ( 4 ) definiert den neuen Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme. Die Verordnung legt den Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“ genannt) fest und überträgt der Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der Programme sowie die ursprünglich der Behörde zugeordneten Aufgaben. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Behörde die ihr übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt.

(4)

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgefordert, einen Vorschlag zur formalen Anpassung der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Verwaltungsstrukturen der Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vorzulegen.

(5)

Angesichts der Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs sollte die Behörde nicht mehr „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS“, sondern „Agentur für das Europäische GNSS“ (nachstehend „Agentur“ genannt) heißen. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(6)

Ferner sollten auch die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 so angepasst werden, dass deutlich wird, dass die Agentur nicht mehr dafür zuständig ist, die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit den Programmen für das Europäische Globale Satellitennavigationssystem (GNSS) und die Regulierungsaufgaben bezüglich solcher Programme wahrzunehmen.

(7)

Ihre Rechtsform sollte so gestaltet sein, dass die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person auftreten kann.

(8)

Ferner ist es wichtig, die Aufgaben der Agentur zu ändern, um diesbezüglich sicherzustellen, dass ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 festgelegt werden, wobei auch die Möglichkeit vorzusehen ist, dass die Agentur andere Aufgaben erfüllt, die ihr die Kommission übertragen kann, um die Kommission bei der Durchführung der Programme zu unterstützen. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) könnten diese Tätigkeiten beispielsweise Folgendes umfassen: Begleitung der Entwicklung von Koordinierungs- und Konsultationsverfahren in Fragen der Sicherheit; Durchführung von Forschungsarbeiten, die für die Weiterentwicklung und Förderung der Programme von Nutzen sind sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung des Pilotprojekts zum Öffentlichen Regulierten Dienst (PRS-Pilotprojekt).

(9)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die für die Organe der Europäischen Union geltenden Bestimmungen befolgen.

(10)

Die Kommission sollte ferner im Rahmen ihrer in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten, für 2010 geplanten Halbzeitüberprüfung des Galileo-Programms auf die Frage der Lenkung der Programme in der Betriebs- und in der Nutzungsphase und auf die künftige Rolle der Agentur in diesem Zusammenhang eingehen.

(11)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften zu erlassen, transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen und den Exekutivdirektor zu ernennen.

(12)

Ferner sollte ein Vertreter des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, da in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 betont wird, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist.

(13)

Damit sichergestellt ist, dass die Agentur ihre Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt, ist es wichtig ausdrücklich festzulegen, dass die Agentur von ihrem Exekutivdirektor unter Aufsicht des Verwaltungsrates — gemäß den gegenüber der Agentur von der Kommission vorgegebenen Leitlinien — geleitet werden sollte. Ebenso wichtig ist es festzulegen, dass die Kommission im Verwaltungsrat über fünf Vertreter verfügt und dass Beschlüsse über eine begrenzte Anzahl von Aufgaben des Verwaltungsrates nicht ohne Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden können.

(14)

Damit die Agentur reibungslos funktioniert, ist ihr Exekutivdirektor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung zu ernennen; er muss seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Agentur völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Abgesehen von bestimmten Aufgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung sollte der Exekutivdirektor alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur vorbereiten und ergreifen, jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, einen Entwurf der Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge der Agentur erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(15)

Der Verwaltungsrat sollte ermächtigt werden, alle Entscheidungen zu treffen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Agentur imstande ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Sicherheitsakkreditierungsaufgaben, die einem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“ genannt) übertragen werden sollten. Hinsichtlich solcher Akkreditierungsaufgaben sollte der Verwaltungsrat lediglich für Ressourcen- und Haushaltsfragen zuständig sein. Für die sachgerechte Lenkung der Programme ist es ferner erforderlich, dass die Aufgaben des Verwaltungsrats mit den neuen der Agentur nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben, insbesondere in Bezug auf den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale und auf die Weisungen gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren ( 6 ), im Einklang stehen.

(16)

Die Verfahren zur Ernennung von Amtsinhabern sollten transparent sein.

(17)

Angesichts des breiten Spektrums der der Agentur übertragenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Sicherheitsakkreditierung zählt, sollte der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 eingerichtete wissenschaftlich-technische Ausschuss aufgelöst und der gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr durch das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ersetzt werden, das für die Sicherheitsakkreditierung zuständig sein wird und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt. Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) und die ESA sollten im Gremium für die Sicherheitsakkreditierung Beobachterstatus haben.

(18)

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten unabhängig von den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen durchgeführt werden, insbesondere unabhängig von der Kommission, den übrigen Organen der Agentur, der ESA und den anderen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen. Um diese Unabhängigkeit sicherzustellen, sollte das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung als Akkreditierungsstelle für die Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Systeme“ genannt) und für Empfangsgeräte mit PRS-Technologie eingerichtet werden. Es sollte ein autonomes Organ sein, das seine Entscheidungen innerhalb der Agentur unabhängig und objektiv im Interesse der Bürger trifft.

(19)

Da die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, und um eine effiziente Verwaltung der Sicherheitsaspekte und die Einhaltung des in der genannten Verordnung verankerten Grundsatzes einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zu gewährleisten, kommt es entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung strikt auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme beschränkt bleiben und dass sie keinesfalls auf die der Kommission nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben übergreifen.

(20)

Die von der Kommission getroffenen Beschlüsse gemäß den Verfahren, an denen der Ausschuss für die Europäischen GNSS-Programme beteiligt ist, berühren in keiner Weise die bestehenden Haushaltsvorschriften oder die spezifische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen.

(21)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar. Insbesondere wenn sich aus dem Betrieb oder der Verwendung der Systeme eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ergibt oder wenn der Betrieb der Systeme insbesondere infolge einer internationalen Krise gefährdet ist, kann der Rat einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Agentur und an die Kommission entscheiden. Eine Aussprache im Rat im Hinblick auf eine Einigung über solche Weisungen kann von jedem Mitglied des Rates, vom Hohen Vertreter oder von der Kommission beantragt werden.

(22)

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen.

(23)

Damit das Sicherheitsakkreditierungsgremium alle seine Tätigkeiten rasch und effektiv durchführt, sollte es in der Lage sein, entsprechende untergeordnete Einrichtungen zu errichten, die seine Weisungen befolgen. Demzufolge sollte es ein „Fachgremium“ einrichten, das es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen unterstützt, eine „Krypto-Verteilungsstelle“, die Kryptomaterialfragen verwaltet und ausarbeitet, einschließlich einer „Flugschlüsselzelle“, die sich mit der Verwaltung der betrieblichen Flugschlüssel für Starts befasst, sowie erforderlichenfalls andere Einrichtungen für spezifische Fragen. Dabei ist der erforderlichen Kontinuität der Arbeit in den genannten Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(24)

Wichtig ist auch, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten mit den Maßnahmen der für die Programmverwaltung zuständigen Behörden sowie der übrigen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden.

(25)

In Anbetracht der Besonderheiten und der Komplexität der Systeme ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Rahmen kollektiver Verantwortung für eine kontinuierliche Risikokontrolle und für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, indem auf eine Konsensbildung hingewirkt wird und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezogen werden. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(26)

Damit das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung seine Aufgaben erfüllen kann, sollte des Weiteren vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten diesem Gremium sämtliche erforderlichen Unterlagen übermitteln, dass sie entsprechend ermächtigten Personen Zugang zu Verschlusssachen und zu allen ihrer Rechtshoheit unterstehenden Standorten gewähren und dass sie auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Standorte verantwortlich sind.

(27)

Bei den im Rahmen der Programme geschaffenen Systemen handelt es sich um Infrastrukturen, deren Nutzung weit über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht und die als transeuropäische Netze gemäß Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen wurden. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen bei.

(28)

Die Kommission sollte die Auswirkungen der Finanzierung der Agentur auf den Haushalt in der betroffenen Ausgabenrubrik bewerten. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet des maßgeblichen Gesetzgebungsverfahrens müssen die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur erzielen. Das Haushaltsverfahren der Union findet für den Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union Anwendung. Ferner sollte die Rechnungsprüfung gemäß Titel VIII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen.

(29)

Die Agentur sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden. Sie sollte auch die für den Rat und die Dienststellen der Kommission in Sicherheitsfragen geltenden Prinzipien einhalten.

(30)

Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, in der Agentur mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Union getroffen haben, insbesondere wenn solche Länder über einen Beitrag zum Programm Galileosat der ESA an den vorangehenden Phasen des Galileo-Programms beteiligt waren.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur, die insbesondere für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme verantwortlich ist sowie die Gewährleistung des Funktionierens dieser Agentur auf Ebene der Mitgliedstaaten, nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Da der Name der Agentur geändert werden muss, sollte die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 entsprechend geändert werden.

(33)

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wurde bereits zuvor geändert. Angesichts der nun eingereichten Änderungsanträge sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GEGENSTAND, AUFGABEN, ORGANE

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung wird eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ (nachstehend „die Agentur“ genannt) errichtet.

▼M1

Artikel 2

Aufgaben

Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegt.

Artikel 3

Gremien

(1)  Die Organe der Agentur sind

a) der Verwaltungsrat,

b) der Exekutivdirektor,

c) das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“).

(2)  Die Organe der Agentur nehmen ihre jeweils in Artikel 6, 8 und 11 festgelegten Aufgaben wahr.

(3)  Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und sein Vorsitzender arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung ihrer Organe gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Haushaltsordnung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 4

Rechtsform, Außenstellen

(1)  Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)  Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)  Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen einzurichten.

(4)  Die Wahl der Standorte dieser Stellen erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien, mit denen das reibungslose Funktionieren der Agentur gewährleistet wird.

Die Bestimmungen über die Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern sowie die von diesen dem Exekutivdirektor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, dem Personal der Agentur und deren Angehörigen gewährten Vorteile sind Gegenstand von Sondervereinbarungen, die zwischen der Agentur und diesen Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittländern geschlossen werden. Die Sondervereinbarungen werden vom Verwaltungsrat genehmigt.

(5)  Der aufnehmende Mitgliedstaat und die aufnehmenden Drittstaaten bietet im Rahmen der in Absatz 4 genannten Vereinbarungen die für das reibungslose Funktionieren der Agentur erforderlichen Bedingungen.

(6)  Vorbehaltlich des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe f wird die Agentur von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)  Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2)  Der Verwaltungsrat besteht aus

a) jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter,

b) vier von der Kommission ernannten Vertretern und

c) einem vom Europäischen Parlament ernannten Vertreter ohne Stimmrecht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.

Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden „ESA“) nehmen als Beobachter unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(3)  Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 Absatz 1 geregelt, wobei sie mit der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in Einklang stehen muss.

(4)  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden; die Amtszeit endet, wenn die Person nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört.

Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.

(5)  Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Der Exekutivdirektor nimmt in der Regel an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders.

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

(6)  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Wahl und die Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gemäß Absatz 4 sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(7)  Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Außer bei den unter Kapitel III fallenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 5 nicht ohne die Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)  Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Kapitel III zugewiesen werden.

(2)  Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a) Er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu diesem Mehrjahresarbeitsprogramm gehört, sofern Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist.

b) Er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

c) Er nimmt die in Artikel 13 Absätze 5, 6, 10 und 11 sowie in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr.

d) Er beaufsichtigt gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale.

e) Er erlässt gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

f) Er genehmigt die Übereinkünfte nach Artikel 23 Absatz 2, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte angehört hat.

g) Er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest.

h) Er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

i) Er gewährleistet, dass sowohl den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen nach Artikel 26 sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch allen Berichten einer internen oder externen Prüfung angemessen Folge geleistet wird, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren relevanten Informationen.

j) Er wird vom Exekutivdirektor zu den in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Übertragungsvereinbarungen, vor deren Unterzeichnung angehört.

k) Er genehmigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und der ESA.

l) Er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie.

m) Er billigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors erforderlichenfalls die Organisationsstruktur der Agentur.

n) Er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3)  Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union ( 9 ) (im Folgenden „Beamtenstatut“) übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Er beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Kapitel III genannten Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt dessen Anmerkungen entsprechend.

(4)  Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 15b Absätze 3 und 4 verlängern oder beenden.

(5)  Der Verwaltungsrat übt — außer bei Tätigkeiten gemäß Kapitel III — die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Artikel 7

Exekutivdirektor

Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter der Aufsicht des Verwaltungsrats wahrnimmt, unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Artikel 11 und 11a dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung übertragen werden.

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Artikel 8

Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Er ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur, außer für die Tätigkeiten und Beschlüsse nach den Kapiteln II und III und unterzeichnet die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannte Übertragungsvereinbarungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung.

b) Er erstellt die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und der ESA und übermittelt sie dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung und unterzeichnet diese Vereinbarungen nach Eingang der Genehmigung des Verwaltungsrats.

c) Er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil.

d) Er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch.

e) Er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b erstellten und verabschiedeten Teile.

f) Er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Teile.

g) Er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein.

h) Er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und gebilligten Teils betreffend die unter Kapitel III fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

i) Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

j) Er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 13 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 14 aus.

k) Er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates ( 10 ) erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) wahrzunehmen.

l) Er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Organen der Agentur ausgetauscht werden.

m) Er informiert die Kommission über den Standpunkt der Agentur zu technischen und betrieblichen Spezifikationen, die notwendig sind, um die Weiterentwicklungen der Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013, einschließlich im Hinblick auf die Festlegung der Verfahren für die Abnahme und Überprüfung, und die Ergebnisse der Forschungstätigkeiten zur Unterstützung dieser Weiterentwicklungen umzusetzen.

n) Er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich um Aspekte, die unter Kapitel III fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen.

o) Er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes übertragen werden.

p) Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß Artikel 4 Absatz 3 in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern Außenstellen einzurichten.

q) Er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 11 Absatz 11 genannten Einrichtungen und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für das Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden.

r) Er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen gemäß Artikel 26 ergriffen werden, wovon jedoch die Teile des Aktionsplans, welche die von Kapitel III abgedeckten Tätigkeiten betreffen, ausgenommen sind, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt.

s) Er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i) Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

ii) bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung grundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

t) Er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die — unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen — in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

▼M1

Artikel 8a

Arbeitsprogramme und Jahresbericht

(1)  Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Agentur im Verlauf des vom mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Zeitraums durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, Stufen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich der für jede Tätigkeit bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel festgelegt. Das Ergebnis der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 26 wird darin berücksichtigt. Zur Information ist in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm auch eine Beschreibung der von der Kommission auf die Agentur übertragenen Aufgaben aufgeführt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Programmverwaltungsaufgaben.

(2)  Das jährliche Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b basiert auf dem mehrjährigen Arbeitsprogramm. In ihm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Agentur im Verlauf des bevorstehenden Jahres durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detailliert beschriebene Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. In ihm wird deutlich angegeben, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen und welche Änderungen bei den Leistungsindikatoren und ihren Zielwerten vorgenommen wurden. In diesem Programm ist auch festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden. Zur Information sind darin die Aufgaben angeführt, die die Kommission erforderlichenfalls mittels einer Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 an die Agentur übertragen hat.

(3)  Nach der Verabschiedung durch den Verwaltungsrat übermittelt der Exekutivdirektor die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veröffentlicht eine Zusammenfassung davon.

(4)  Der Jahresbericht nach Artikel 8 Buchstabe h enthält Angaben zu

a) der Umsetzung der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme, u. a. in Bezug auf die Leistungsindikatoren;

b) der Ausführung des Haushalts- und des Personalentwicklungsplans;

c) den Verwaltungs- und internen Kontrollsystemen der Agentur und zu den Fortschritten, die bei der Einführung der Projektverwaltungssysteme und -techniken nach Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 erzielt wurden;

d) allen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung der Agentur;

e) den Ergebnissen der internen und externen Prüfungen und der weiteren Bearbeitung der aus den Prüfungen hervorgegangenen Empfehlungen und der Entlastungsempfehlung;

f) der Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors.

Eine Zusammenfassung des Jahresberichts wird veröffentlicht.

▼B



KAPITEL II

ASPEKTE BEZÜGLICH DER SICHERHEIT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER IHRER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 9

Gemeinsame Aktion

▼M1

(1)  Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

▼B

(2)  Die Kommission teilt dem Rat die gemäß Kapitel III getroffenen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse sowie die festgestellten Restrisiken zu seiner Information mit.



KAPITEL III

SICHERHEITSAKKREDITIERUNG DER EUROPÄISCHEN GNSS-SYSTEME

▼M1

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

Die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für die Europäischen GNSS-Systeme erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a) Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

b) Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt.

c) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau der Systeme nicht zu senken, zu beachten ist.

d) Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und sich objektiv verhalten.

e) Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, anzuhören.

f) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen Akteuren im Rahmen einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 festgelegte Rolle der Europäischen Kommission unberührt lässt.

g) Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der einschlägigen Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.

h) Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Risikokontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die Europäischen GNSS-Systeme bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Programme auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Akteuren der Programme durchgeführt.

i) Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden völlig unabhängig gefasst, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Programme und die Erbringung der Dienstleistungen zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.

j) Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.

k) EU-Verschlusssachen werden von allen Akteuren, die bei der Durchführung der Programme mitwirken, gemäß den in den jeweiligen Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards für den Schutz von EU-Verschlusssachen behandelt und geschützt.

Artikel 11

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Es wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“) eingerichtet, das die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen zugewiesen wurden, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.

(3)  Als Behörde für die Sicherheitsakkreditierung ist das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung auf dem Gebiet der Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme für Folgendes zuständig:

a) Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:

i) der Bereich der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und deren mögliche Zusammenschaltung mit anderen Systemen vorzunehmen und zu erhalten;

ii) ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Genehmigungsbedingungen genau beschrieben sind; dieses Verfahren wird gemäß den einschlägigen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013, durchgeführt;

iii) die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Akteure;

iv) ein mit den einzelnen Stufen der Programme übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung von Infrastruktur, der Erbringung von Diensten und der Weiterentwicklung;

v) die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für an die Systeme angeschlossene Netze und an das unter dem Galileo-Programm errichtete System angeschlossene PRS-Geräte, die von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen ist;

b) Fassen der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen. Was die mit dem unter dem Galileo-Programm errichteten System verbundenen Netze und PRS-Geräte angeht, so fasst das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung lediglich Beschlüsse über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfangsgeräten oder PRS-Sicherheitsmodulen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;

c) Prüfung und — mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt — Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

d) Beratung — im Rahmen seiner Zuständigkeiten — der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, u. a. bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOps), und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

e) Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 10 Buchstabe h erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten und den gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten; Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;

f) Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen nach Artikel 12 Buchstabe b dieser Verordnung;

g) Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme verwendet werden;

h) Genehmigung der Zusammenschaltung der Europäischen GNSS-Systeme mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit der maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stelle erteilt wird;

i) Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 12 Buchstabe c;

j) Unterrichtung der Kommission auf der Grundlage der nach Absatz 11 dieses Artikels erstellten Risikoberichte über seine Risikobewertung und Beratung der Kommission über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Sicherheitsakkreditierungsbeschluss;

k) auf besonderen Antrag des Rates — Unterstützung des Rates in enger Abstimmung mit der Kommission bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP;

l) Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen.

(4)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

a) Es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 1 aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu der Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit er in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann.

b) Es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 2 aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu der Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit er in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann.

c) Es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach diesem Kapitel und auf die zu der Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit er in den jährlichen Bericht aufgenommen werden kann.

d) Es gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(5)  Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt diese Stellungnahmen der Kommission zur Kenntnis.

(6)  Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission gerichtet.

(7)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaats, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der hohe Vertreter bemühen sich, die Fluktuation ihrer jeweiligen Vertreter im Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu begrenzen. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Ein Vertreter der ESA nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefälle an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 Absatz 1 geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

(8)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit eines von ihnen endet, sobald dieser aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.

(9)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine angemessene administrative Unterstützung erforderlich sind und es ihm ermöglichen, zusammen mit den nach Absatz 11 errichteten Einrichtungen seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen; dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Aktenvorgängen, die Einleitung und Weiterverfolgung von Sicherheitsverfahren sowie die Durchführung von systembezogenen Sicherheitsüberprüfungen, die Ausarbeitung von Beschlüssen und die Abhaltung seiner Sitzungen. Es hat ferner Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, der Agentur vorliegenden Informationen, unbeschadet der Grundsätze der Selbständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 10 Buchstabe i.

(10)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der Programme an einem Ort nach, der ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere von den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die in unter dieses Kapitel fallende Tätigkeiten eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Selbständigkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

(11)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Einrichtungen, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es — wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt — ein Fachgremium, das im Hinblick auf die Ausarbeitung der einschlägigen Risikoberichte Überprüfungen der Sicherheitsanalysen und Tests durchführt, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Expertengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

(12)  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 übertragenen Aufgabe wird während der Errichtungsphase des Galileo-Programms unter Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten eingerichtet, die die Aufgaben der Krypto-Verteilungsstelle (CDA) in Bezug auf die Verwaltung des kryptografisches Materials der EU insbesondere für Folgendes wahrnimmt:

i) Verwaltung von Flugschlüsseln und anderen Schlüsseln, die für das Funktionieren des im Rahmen des Galileo-Programms errichteten Systems notwendig sind;

ii) Überprüfung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung und Verteilung der PRS-Schlüssel.

(13)  Falls kein Einvernehmen entsprechend den in Artikel 10 dieser Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsätzen erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

(14)  Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.

(15)  Unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates, die innerhalb eines Monats mitgeteilt werden sollten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ergreifen.

(16)  Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.

(17)  Bei dem Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ist das in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannte jährliche Arbeitsprogramm der Kommission zu beachten.

▼M1

Artikel 11a

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Er verwaltet die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung.

b) Er führt unter der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter dieses Kapitel fällt.

c) Er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 13 Absatz 3 und den Organisationsplan der Agentur.

d) Er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts nach Artikel 8 Buchstabe g aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann.

e) Er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans nach Artikel 8 Buchstaben h und r aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor.

f) Er übernimmt die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter dieses Kapitel fallen.

g) Er übt im Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach diesem Kapitel eingebundene Personal der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 des genannten Absatzes übertragen werden.

(2)  Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach diesem Kapitel können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur u. a. im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen.

▼B

Artikel 12

Aufgaben der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) Sie übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten;

▼M1

b) Sie gestatten in Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und/oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitsprüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 10 Buchstabe h durchzuführen; dieser Zugang wird ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten gestattet. Diese Überprüfungen und Tests werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

i) Der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen ist Nachdruck zu verleihen;

ii) es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können;

▼B

c) sie sind jeweils für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes (Template) für die Zugangskontrolle verantwortlich, d. h. einer Beschreibung oder einer Liste von Bereichen/Standorten, die akkreditiert werden müssen, und der im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren ist, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten;

d) sie sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Bereiche verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.



KAPITEL IV

HAUSHALTS- UND FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 13

Haushalt

(1)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer, noch festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehenen Zuschuss der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

(2)  Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 11 Absatz 11 genannten Einrichtungen sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.

▼M1

(3)  Der Exekutivdirektor stellt für die unter Kapitel III fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er deutlich zwischen den Elementen des Voranschlags, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und den anderen Tätigkeiten der Agentur unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf erstellen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.

▼B

(4)  Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

▼M1

(5)  Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat — im Fall der unter Kapitel III fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung — jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)  Der Verwaltungsrat übermittelt bis zum 31. März den Voranschlag, der auch einen vorläufigen Stellenplan und das vorläufige jährliche Arbeitsprogramm umfasst, der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Union Übereinkünfte gemäß Artikel 23 Absatz 1 geschlossen hat.

▼B

(7)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(8)  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)  Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(11)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben werden, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.

(12)  Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er seine Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen ab der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 14

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)  Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3)  Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)  Der Verwaltungsrat gibt seine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur ab.

(6)  Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)  Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind, wie in Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt.

▼M1

(10)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs N; davon ausgenommen ist der Teil der Ausführung des Haushaltplans, der sich auf Aufgaben bezieht, die erforderlichenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 an die Agentur übertragen werden, und für den das Verfahren gemäß den Artikeln 164 und 165 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt ( 12 ).

▼B

Artikel 15

Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 13 ) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

▼M1



KAPITEL IVa

HUMANRESSOURCEN

Artikel 15a

Personal

(1)  Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)  Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.

(3)  Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

Artikel 15b

Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

(1)  Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

(2)  Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(3)  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, kann danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

(4)  Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.

(5)  Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur u. a. im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine unter Kapitel III fallenden Themen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, zur Sprache kommen.

Artikel 15c

Abgeordnete nationale Sachverständige

Die Agentur kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

▼B



KAPITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 16

Betrugsbekämpfung

(1)  Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ). Zu diesem Zweck übernimmt die Agentur die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 15 ) und erlässt geeignete Bestimmungen für das Personal der Agentur und die abgeordneten nationalen Sachverständigen mit Hilfe des Standardbeschlusses im Anhang dieser Vereinbarung.

(2)  Der Rechnungshof hat die Befugnis, bei den Empfängern von Mitteln der Agentur sowie bei den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel durch die Agentur erhalten haben, anhand von ihm vorgelegten Unterlagen oder durch Überprüfungen vor Ort Kontrollen durchzuführen.

(3)  Das OLAF kann hinsichtlich der von der Agentur finanzierten Beihilfen und der von ihr vergebenen Aufträge Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 16 ) durchführen, um Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Kooperationsabkommen der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen, in den von der Agentur mit Dritten geschlossenen Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen und jedem Finanzierungsbeschluss der Agentur ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechnungshof und das OLAF Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen können.

Artikel 17

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr in Artikel 15a genanntes Personal.

▼M1 —————

▼B

Artikel 19

Haftung

(1)  Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)  Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 2 zuständig.

(4)  Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 20

Sprachenregelung

(1)  Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 17 ) gelten auch für die Agentur.

(2)  Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 21

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 18 ) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2)  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)  Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.

(4)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 19 ).

▼M1

Artikel 22

Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von Verschlusssachen und sensiblen Informationen

(1)  Die Agentur wendet die Sicherheitsbestimmungen der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen an.

(2)  Die Agentur kann in ihren internen Vorschriften Bestimmungen für den Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften jedoch sensiblen Informationen festlegen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung dieser Informationen.

Artikel 22a

Interessenkonflikt

(1)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor sowie die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.

(2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor sowie die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3)  Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

Artikel 23

Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen

(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen. Diese Beteiligung und die Bedingungen dafür werden in einer Übereinkunft zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation gemäß dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Verfahren festgelegt.

(2)  Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden praktische Einzelheiten für die Beteiligung von Drittländern oder internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Einzelheiten über ihre Teilnahme an Initiativen der Agentur, über Finanzbeiträge und über Personal.

Artikel 23a

Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur befugt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 20 ) vorgesehenen Bedingungen zu vergeben.

▼B



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008

In der gesamten Verordnung (EG) Nr. 683/2008 werden Verweise auf die „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ oder die „Behörde“ durch Verweise auf die „Agentur für das Europäische GNSS“ bzw. die „Agentur“ ersetzt.

Artikel 25

Aufhebung und Geltung ergriffener Maßnahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wird hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

▼M1

Artikel 26

Überarbeitung, Evaluierung und Prüfung

(1)  Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Agentur insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Arbeit, ihre Effizienz, ihre ordnungsgemäße Funktionsweise, ihre Arbeitsmethoden, ihren Ressourcenbedarf und den Einsatz der ihr anvertrauten Mittel durch. Bei der Evaluierung wird insbesondere überprüft, ob der Umfang oder die Ausgestaltung der Aufgaben der Agentur geändert werden muss und wie sich dies auf ihre finanzielle Ausstattung auswirken würde. Dabei sind die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angewandten Maßnahmen zu untersuchen und zudem sämtliche Umstände einzubeziehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beeinträchtigt haben könnten.

(2)  Die Kommission übermittelt einen Bericht über die Evaluierung und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)  Jede zweite Evaluierung umfasst zudem eine Bewertung der Ergebnisse, die die Agentur bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht hat. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Fortbestand der Agentur durch die ihr übertragenen Ziele und Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann sie gegebenenfalls die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(4)  Auf Antrag des Verwaltungsrats oder der Kommission können die Leistungen der Agentur im Rahmen von externen Prüfungen bewertet werden.

▼B

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 103.

( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. September 2010.

( 3 ) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

( 4 ) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

( 5 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347, 20.10.2013, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

( 9 ) Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

( 10 ) Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).

( 11 ) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 13 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

( 14 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 15 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

( 16 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 17 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

( 18 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 19 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 20 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

Top